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title: "Subventionsreglement"
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provisions: 24
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# Subventionsreglement

## Art. 1 {#art_1}



## Art. 2 Art. 1 Empfängerinnen und Empfänger ausserhalb der Kantonsverwaltung ( {#art_2}

SubG 1))
1 Die Anstalten nach Artikel 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 25. November
1994 über den Finanzhaushalt des Staates 2) gelten nicht als Empfängerinnen
ausserhalb der Kantonsverwaltung.
Art. 2 Ausschliesslich von Dritten finanzierte Beiträge (Art. 6 Bst. a
SubG 3))
1 Die Beiträge, die ausschliesslich von Dritten finanziert werden, sind namentlich:
a) die Beiträge, die aus dem Anteil am Gewinn der Sport-Toto-Gesellschaft und der Gesellschaft der Loterie Romande finanziert werden;
b) die Beiträge, die aus dem Anteil am Alkoholzehntel finanziert werden;
c) die Beiträge für die berufliche Weiterbildung, die mit dem Ertrag aus
den Betriebsabgaben für öffentliche Gaststätten finanziert werden;
d) die Beiträge an die Nutztierversicherungsanstalt, die mit dem Ertrag der
Viehhandelspatente finanziert werden;
e) die aus dem Spezialfonds für den Jugendschutz finanzierten Beiträge;
f) die aus dem Fonds für das Wild finanzierten Beiträge, abgesehen von
denjenigen, die durch Einlagen aus dem Voranschlag gedeckt sind;
1) SGF 616.1
2) SGF 610.1
3) SGF 616.1
g) die aus dem Mehrwertfonds finanzierten Beiträge.

## Art. 3 {#art_3}

Durch das Bundesrecht vorgeschriebene Beteiligungen (Art. 6
Bst. b SubG 4))
1 Ein im Bundesrecht vorgesehener Beitrag gilt als vorgeschriebene Beteiligung, wenn der Staat hinsichtlich der Modalitäten für die Gewährung und die
Festsetzung der Höhe keinerlei Ermessensspielraum hat.
2 Verzeichnis der Subventionen

## Art. 4 {#art_4}

Verzeichnis der Subventionen (Art. 7 SubG 5))
1 Das Verzeichnis der Subventionen ist im Anhang 1 zu diesem Reglement
angeführt und wird regelmässig den Gesetzgebungsänderungen angepasst.
3 Grundsätze für die Rechtsetzung

## Art. 5 {#art_5}

Übereinstimmung der Textentwürfe mit den Grundsätzen (Art. 8
SubG 6))
1 Die zuständige Direktion prüft in Zusammenarbeit mit der Finanzdirektion
zuhanden des Staatsrates, ob die Entwürfe von rechtsetzenden Texten über
die Subventionen mit den Grundsätzen des Subventionsgesetzes 7) (das Gesetz) und dieses Reglements übereinstimmen.
2 Die Erlassentwürfe, die zur Beschlussfassung abgeliefert werden, sowie die
Begleittexte zu einem Gesuch um Ermächtigung, ein Vernehmlassungsverfahren zu eröffnen, werden mindestens zehn Tage vor dem Termin für die
Aufnahme in die Traktandenliste des Staatsrats der Finanzverwaltung unterbreitet.

## Art. 6 {#art_6}

Vom Staatsrat vorgesehene Finanzhilfen (Art. 9 Abs. 2 SubG 8))
1 Die Grenzbeträge nach Artikel 9 Abs. 2 des Gesetzes 9) beziehen sich auf
die Gesamthöhe der Beträge, die innerhalb eines Jahres gestützt auf dieselbe
reglementarische Bestimmung als Finanzhilfen gewährt werden.
4) SGF 616.1
5) SGF 616.1
6) SGF 616.1
7) SGF 616.1
8) SGF 616.1
9) SGF 616.1

## Art. 7 {#art_7}

Darlehen zu Vorzugsbedingungen (Art. 15 Abs. 1 SubG 10))
1 Darlehen zu Vorzugsbedingungen sind zinslose Darlehen oder Darlehen zu
günstigeren Bedingungen als marktüblich.

## Art. 8 {#art_8}

Finanzkraft der Empfängerin oder des Empfängers (Art. 16 Abs.
1 SubG 11))
1 Die Finanzkraft der Empfängerin oder des Empfängers bestimmt sich auf
Grund der jeweiligen Lage zum Zeitpunkt, in dem die Behörde über das Subventionsgesuch entscheidet. Vorbehalten bleibt die Spezialgesetzgebung über
die Individualbeiträge.
2 Die Finanzkraft der natürlichen Personen wird hauptsächlich anhand ihres
Einkommens, ihres Vermögens und ihrer Aufwendungen, namentlich für den
Familienunterhalt beurteilt. Rechnung getragen wird auch dem nutzbaren
Ressourcen- und Sparpotenzial.
3 Die Finanzkraft der Gemeinden bestimmt sich nach ihrem Steuerpotenzialindex.
4 Die Finanzkraft der übrigen juristischen Personen wird vor allem anhand
der Betriebs- und der Bestandesrechnung beurteilt. Rechnung getragen wird
auch dem nutzbaren Ressourcen- und Sparpotenzial.

## Art. 9 {#art_9}

Zeitliche Beschränkung der Gewährung (Art. 19 SubG 12))
1 Die Finanzhilfen sind wenn immer möglich als Starthilfen vorzusehen.

## Art. 10 {#art_10}

Anpassung an die finanziellen Möglichkeiten des Staates
(Art. 21 Abs. 2 SubG 13))
1 Die Nettosubventionen für Funktionsausgaben entsprechen den Bruttosubventionen für Funktionsausgaben abzüglich:
a) der Beträge entsprechend den Ausnahmen nach Artikel 6 des Gesetzes 14);
b) der Beteiligungen der Gemeinden und des Bundes an der Finanzierung
der Subventionen;
c) der Rückerstattungen und Rückforderungen ausgerichteter Subventionen;
d) der Entnahmen aus von Dritten finanzierten Fonds, sofern mit diesen
Entnahmen Subventionen für Funktionsaufgaben finanziert werden.
10) SGF 616.1
11) SGF 616.1
12) SGF 616.1
13) SGF 616.1
14) SGF 616.1
2 Sie ergeben sich aus der Summe der Beträge in den Positionen 3622.600,
3632, 3634, 3635, 3636 und 3637 des Kontenplans des Staates, abzüglich der
Budgetpositionen entsprechend Absatz 1 Bst. a–d.
3 …
4 Das kantonale Steueraufkommen entspricht dem Betrag in der Kontenklasse
40 des Kontenplans des Staates.
5 Sollten die veranschlagten Nettosubventionen die in Artikel 21 Abs. 2 des
Gesetzes 15) festgelegte Obergrenze überschreiten, so beantragt der Staatsrat
dem Grossen Rat vor Ende des auf den betreffenden Voranschlag folgenden
Jahres, gesetzliche Bestimmungen über Subventionen zu ändern.
4 Voraussetzungen für die Gewährung und die Verwaltung der

## Art. 11 Subventionen {#art_11}

Revision und Rechnungslegung (Art. 29 Abs. 2 und 31 Abs. 2
SubG 16))
1 Ein Rechnungsprüfungsmandat darf nicht während mehr als sechs Jahren
vom selben Organ ausgeübt werden. Es kann ein Pflichtenheft vorgeschrieben werden, in dem die Kontrollarbeiten der Revisionsstelle festgelegt sind.
2 Die offen gelegten Jahresrechnungen müssen umfassend Aufschluss über
die Finanzlage geben. Es kann ein Standardkontenplan vorgeschrieben werden.

## Art. 12 {#art_12}

Einhaltung der Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen (Art. 30 SubG 17))
1 Bei kantonalen Subventionen von weniger als 25'000 Franken ist die Anwendung der Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen keine
besondere Bedingung für die Gewährung der Subventionen.

## Art. 13 {#art_13}

Prioritätenordnung (Art. 32 Abs. 2 SubG 18))
1 Für die Bearbeitung der Subventionsgesuche wird eine Prioritätenordnung
aufgestellt, die die Zielsetzungen der Spezialgesetzgebung berücksichtigt.
15) SGF 616.1
16) SGF 616.1
17) SGF 616.1
18) SGF 616.1

## Art. 14 {#art_14}

Zinssatz (Art. 33 Abs. 3 und 37 Abs. 3 SubG 19))
1 Die Zinssätze nach den Artikeln 33 und 37 des Gesetzes 20) entsprechen dem
Satz des Verzugszinses gemäss Verordnung der Finanzdirektion über den Bezug der Steuerforderung 21).

## Art. 15 {#art_15}

Teilzahlungen (Art. 34 SubG 22)) – Subventionen für Funktionsausgaben
1 Teilzahlungen von periodischen Subventionen für Funktionsausgaben werden in regelmässigen Abständen, die entsprechend den mutmasslichen tatsächlichen Ausgaben im Voraus bestimmt wurden, geleistet.
2 Der Restbetrag wird nach Vorlage und Genehmigung der Jahresrechnung
oder ausnahmsweise auf der Grundlage einer provisorischen Jahresendabrechnung ausgezahlt.

## Art. 16 {#art_16}

Teilzahlungen (Art. 34 SubG 23)) – Subventionen für Investitionen
1 Teilzahlungen von Subventionen für Investitionen werden gestützt auf Teilabrechnungen geleistet.
2 Der Teilzahlungsbetrag ist proportional zum Verhältnis zwischen den gemäss Teilabrechnung anrechenbaren und den gemäss genehmigtem Kostenvoranschlag insgesamt anrechenbaren Ausgaben.
3 Der Restbetrag wird nach Vorlage und Genehmigung der Schlussabrechnung ausgezahlt.
5 Organisation der periodischen Überprüfung der Subventionen (Art.
35 SubG 24))

## Art. 17 {#art_17}

Staatsrat
1 Der Staatsrat setzt eine Koordinationskommission für die periodische Überprüfung der Subventionen (die Kommission) ein und ernennt ihre Mitglieder.
Diese Kommission ist administrativ der Finanzdirektion angegliedert.
2 Der Staatsrat genehmigt die von der Kommission vorgeschlagene Planung
der Überprüfungen und legt auf Antrag der Finanzdirektion die Zielsetzungen
fest.
19) SGF 616.1
20) SGF 616.1
21) SGF 631.131
22) SGF 616.1
23) SGF 616.1
24) SGF 616.1

## Art. 18 {#art_18}

Betroffene Direktionen
1 Die betroffenen Direktionen haben die Überprüfung innerhalb des in der
Planung festgesetzten Zeitraums durchzuführen.
2 Sie schaffen zu diesem Zweck die geeigneten Strukturen.
3 Sie legen der Kommission zu jeder durchgeführten Überprüfung einen Bericht vor (Prüfungsbericht).

## Art. 19 {#art_19}

Kommission – Zusammensetzung
1 Die Kommission besteht aus höchstens 11 Mitgliedern. Zu den Kommissionsmitgliedern gehören namentlich:
a) eine Präsidentin oder ein Präsident, die oder der vom Staatsrat bezeichnet wird;
b) eine Vertreterin oder ein Vertreter jeder betroffenen Direktion, die oder
der die Überprüfung auf Direktionsstufe koordiniert;
c) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Finanzverwaltung;
d) eine Vertreterin oder ein Vertreter des Amtes für Gemeinden.

## Art. 20 {#art_20}

Kommission – Befugnisse
1 Die Kommission:
a) schlägt die Weisungen zur Durchführung der Überprüfungen und zur
Vorlage der Prüfungsberichte vor;
b) sorgt dafür, dass die Überprüfungen entsprechend diesen Weisungen
durchgeführt werden;
c) schlägt jedes Jahr zuhanden des Staatsrats einen aktualisierten Überprüfungsplan vor, der sich über vier Jahre erstreckt und angibt, welche
Subventionen wie eingehend und zu welchem Zeitpunkt zu überprüfen
sind;
d) legt dem Staatsrat über die Finanzdirektion einen Jahresbericht mit den
Ergebnissen der durchgeführten Überprüfungen vor und schlägt ihm
Massnahmen vor.

## Art. 21 {#art_21}

Finanzverwaltung
1 Die Finanzverwaltung:
a) führt das Sekretariat der Kommission;
b) unterstützt die Direktionen beim methodischen Vorgehen zur Durchführung der Überprüfungen;
c) gewährleistet die Ausbildung der betroffenen Personen;
d) begleitet und überwacht die Überprüfungen in Zusammenarbeit mit der
Kommission.
2 Die Finanzverwaltung kann externe Sachverständige beiziehen und sie mit
der konzeptuellen und methodischen Unterstützung sowie mit der Durchführung gewisser Untersuchungen beauftragen.
6 Schlussbestimmungen

## Art. 22 {#art_22}

Übergangsbestimmungen (Art. 42 Abs. 2 SubG 25))
1 Die Finanzdirektion erstellt die vollständige und detaillierte Liste aller im
Rechnungsjahr 1999 ausgezahlten Subventionen.
2 Der Staatsrat bestimmt nach Stellungnahme der Finanzdirektion und der
betroffenen Direktionen, welche Subventionen nicht auf einer genügenden
Rechtsgrundlage beruhen und welche davon beizubehalten sind.
3 Die zuständigen Direktionen werden mit der Ausarbeitung der Rechtsgrundlagen für diejenigen Subventionen beauftragt, deren Beibehaltung vom
Staatsrat bestätigt wurde.

## Art. 23 {#art_23}

Inkrafttreten und Veröffentlichung
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Amtliche Gesetzessammlung
aufgenommen.
ANHÄNGE IN DER FORM SEPARATER DOKUMENTE
Anhang 1: Verzeichnis der Subventionen (Art. 4)
25) SGF 616.1
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
22.08.2000 Erlass Grunderlass 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 525 / d 500
04.12.2001 Anhang 1 Inhalt geändert 01.01.2002 BL/AGS 2001 f 637 / d 648
14.11.2002 Art. 2 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 19 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 21 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Anhang 1 Inhalt geändert 01.01.2003 2002_120
04.02.2003 Art. 19 geändert 01.01.2003 2003_029
15.02.2005 Art. 10 geändert 01.01.2005 2005_015
24.05.2005 Art. 5 geändert 01.01.2006 2005_053
30.08.2005 Anhang 1 Inhalt geändert 01.10.2005 2005_080
14.11.2006 Anhang 1 Inhalt geändert 01.01.2007 2006_143
27.03.2007 Anhang 1 Inhalt geändert 01.03.2007 2007_044
11.02.2008 Art. 10 geändert 01.01.2008 2008_018
11.02.2008 Anhang 1 Inhalt geändert 01.01.2008 2008_018
04.10.2010 Art. 8 geändert 01.01.2011 2010_101
23.11.2010 Anhang 1 Inhalt geändert 01.01.2011 2010_129
30.11.2010 Anhang 1 Inhalt geändert 01.01.2011 2010_153
21.12.2010 Art. 10 geändert 01.01.2011 2010_161
21.06.2011 Art. 10 geändert 01.07.2011 2011_057
21.06.2011 Anhang 1 Inhalt geändert 01.07.2011 2011_057
27.09.2011 Anhang 1 Inhalt geändert 01.10.2011 2011_090
06.03.2012 Anhang 1 Inhalt geändert 01.04.2012 2012_020
06.03.2012 Anhang 1 Inhalt geändert 01.04.2012 2012_021
02.07.2012 Anhang 1 Inhalt geändert 01.08.2012 2012_058
11.12.2012 Anhang 1 Inhalt geändert 01.01.2013 2012_122
04.06.2013 Anhang 1 Inhalt geändert 01.07.2013 2013_041
08.04.2014 Anhang 1 Inhalt geändert 01.05.2014 2014_039
27.05.2014 Anhang 1 Inhalt geändert 01.07.2014 2014_052
19.04.2016 Anhang 1 Inhalt geändert 01.08.2016 2016_061
21.06.2016 Art. 2 geändert 01.07.2016 2016_088
21.06.2016 Anhang 1 Inhalt geändert 01.07.2016 2016_088
11.12.2017 Art. 2 geändert 01.01.2018 2017_114
05.06.2018 Anhang 1 Inhalt geändert 01.07.2018 2018_039
09.12.2025 Anhang 1 Inhalt geändert 01.01.2026 2025_108
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 22.08.2000 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 525 / d 500
Art. 2 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 2 geändert 21.06.2016 01.07.2016 2016_088
Art. 2 geändert 11.12.2017 01.01.2018 2017_114
Art. 5 geändert 24.05.2005 01.01.2006 2005_053
Art. 8 geändert 04.10.2010 01.01.2011 2010_101
Art. 10 geändert 15.02.2005 01.01.2005 2005_015
Art. 10 geändert 11.02.2008 01.01.2008 2008_018
Art. 10 geändert 21.12.2010 01.01.2011 2010_161
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Art. 10 geändert 21.06.2011 01.07.2011 2011_057
Art. 19 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 19 geändert 04.02.2003 01.01.2003 2003_029
Art. 21 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Anhang 1 Inhalt geändert 04.12.2001 01.01.2002 BL/AGS 2001 f 637 / d 648
Anhang 1 Inhalt geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Anhang 1 Inhalt geändert 30.08.2005 01.10.2005 2005_080
Anhang 1 Inhalt geändert 14.11.2006 01.01.2007 2006_143
Anhang 1 Inhalt geändert 27.03.2007 01.03.2007 2007_044
Anhang 1 Inhalt geändert 11.02.2008 01.01.2008 2008_018
Anhang 1 Inhalt geändert 23.11.2010 01.01.2011 2010_129
Anhang 1 Inhalt geändert 30.11.2010 01.01.2011 2010_153
Anhang 1 Inhalt geändert 21.06.2011 01.07.2011 2011_057
Anhang 1 Inhalt geändert 27.09.2011 01.10.2011 2011_090
Anhang 1 Inhalt geändert 06.03.2012 01.04.2012 2012_020
Anhang 1 Inhalt geändert 06.03.2012 01.04.2012 2012_021
Anhang 1 Inhalt geändert 02.07.2012 01.08.2012 2012_058
Anhang 1 Inhalt geändert 11.12.2012 01.01.2013 2012_122
Anhang 1 Inhalt geändert 04.06.2013 01.07.2013 2013_041
Anhang 1 Inhalt geändert 08.04.2014 01.05.2014 2014_039
Anhang 1 Inhalt geändert 27.05.2014 01.07.2014 2014_052
Anhang 1 Inhalt geändert 19.04.2016 01.08.2016 2016_061
Anhang 1 Inhalt geändert 21.06.2016 01.07.2016 2016_088
Anhang 1 Inhalt geändert 05.06.2018 01.07.2018 2018_039
Anhang 1 Inhalt geändert 09.12.2025 01.01.2026 2025_108
ANHANG 1
Verzeichnis der Subventionen (Art. 4)
(Subventionen in systematischer Reihenfolge nach Erlassen)
Subventionskategorien
FH: Finanzhilfe
A: Abgeltung
IB: Individualbeitrag
10.2 Gesetz vom 10. Februar 2015 über den Tag der Zweisprachigkeit
Art. 4 Bst. b: Unterstützung von Tätigkeiten, welche
die Zweisprachigkeit und das zweisprachige Image
des Kantons Freiburg fördern FH
10.3 Gesetz vom 12. Mai 2016 über die Seniorinnen und Senioren (SenG)
Art. 7: Finanzielle Hilfe für Projekte und Leistungen
für Seniorinnen und Senioren FH
10.4 Gesetz vom 12. Oktober 2017 über Menschen mit Behinderungen (BehG)
Art. 4: Subventionen, die sich aus dem Massnahmenplan des Staates für Menschen mit Behinderungen ergeben FH
114.22.2 Gesetz vom 24. März 2011 über die Integration der
Migrantinnen und Migranten und die Rassismusprävention
Art. 12 Abs. 1: finanzielle Hilfe für Projekte in den
Bereichen Integration und Rassismusprävention FH
115.1 …
115.6 Gesetz vom 22. Juni 2001 über die finanzielle Beteiligung des Staates an den Wahlkampfkosten (BWKG)
Art. 2, 3 und 4c: Beitrag an die Wahlkampfkosten FH
121.1 Grossratsgesetz vom 6. September 2006
Art. 26 Abs. 4 und 169 sowie Buchstabe C des Anhangs: Beitrag an die Deckung der Sekretariats- und
Betriebskosten der Fraktionen A
130.5 Ausführungsgesetz vom 8. Oktober 1992 zur Bundesgesetzgebung über die Hilfe an Opfer von Straftaten
Art. 6 Abs. 1 und 2 sowie Art. 9 Abs. 1: Übernahme
der Kosten der Institutionen, die Aufgaben auf dem
Gebiet der Hilfe an Opfer von Straftaten erfüllen, sowie der Kosten für Entschädigungen und Genugtuung A
132.6 …
141.1.1 Gesetz vom 9. Dezember 2010 über die Förderung der
Gemeindezusammenschlüsse (GZG)
Art. 9: Finanzhilfen für die Förderung von Gemeindezusammenschlüssen FH
210.1 Einführungsgesetz vom 10. Februar 2012 zum
Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB)
Art. 6 Abs. 5: Beitrag an die Finanzierung von Organisationen, die Urheberinnen und Urheber und Opfer
von Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen betreuen, sowie der von ihnen angebotenen Therapien FH
Art. 10: Subventionen an die Ehe- und Familienberatungsstellen FH
Art. 12 Abs. 2: Subventionen für die Aufsicht über die
Aufnahmeplätze von Pflegekindern A
411.0.1 Gesetz vom 9. September 2014 über die obligatorische
Schule (Schulgesetz, SchG)
Art. 65 Abs. 2: Subventionen an die Gemeinden für
die Kosten der logopädischen, psychologischen und
psychomotorischen Dienste A
411.5.1 Gesetz vom 11. Oktober 2017 über die Sonderpädagogik (SPG)
Art. 37: Beiträge an die Betriebskosten der sonderpädagogischen Einrichtungen FH
Art. 39: Beiträge an von anderen Kantonen erbrachte
sonderpädagogische Leistungen FH
412.0.1 Gesetz vom 11. April 1991 über den Mittelschulunterricht
Art. 71 Abs. 1: Subventionen an Privatschulen FH
414.4 Gesetz vom 11. Oktober 2005 über Beiträge an Schulbauten für den Kindergarten, die Primarschule und
die Orientierungsschule
Art. 1 Abs. 1: Beiträge des Kantons an die Gemeinden
und Gemeindeverbände für Schulbauten A
414.5 …
420.1 Gesetz vom 13. Dezember 2007 über die Berufsbildung (BBiG)
Art. 23 Abs. 3: Finanzhilfen zugunsten von Anbietern
der Bildung in beruflicher Praxis (Lernende mit grösseren Schwierigkeiten) FH
Art. 66 Abs. 1: Beiträge des Staates für die Verwaltung, den Unterhalt und den Betrieb der Infrastrukturen für die betrieblich organisierte Weiterbildung A
Art. 67 Abs. 1: Beitrag des Staates für den Erwerb und
den Bau neuer Infrastrukturen A
Art. 71 Abs. 1: Beiträge für die überbetrieblichen
Kurse, die berufliche Weiter- und Fortbildung FH
44.1 Gesetz vom 14. Februar 2008 über die Stipendien und
Studiendarlehen (StiG)
Art. 1: Stipendien und Studiendarlehen für Personen
in Ausbildung, deren Mittel beschränkt sind IB
45.1 Gesetz vom 21. November 1997 über die Erwachsenenbildung (ErBG)
Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1: Subventionen für die
Erwachsenenbildung FH
460.1 Sportgesetz vom 16. Juni 2010 (SportG)
Art. 5: Beteiligung des Staates an den Kosten des freiwilligen Schulsports FH
Art. 7: Beiträge des Staates an die Schulgelder junger
Nachwuchssportlerinnen und Nachwuchssportler, die
einem regionalen oder nationalen Kader oder einer
Nationalmannschaft angehören IB
Art. 8: Unterstützung des Baus von Sportanlagen von
kantonaler und nationaler Bedeutung durch den Staat FH
Art. 8a: Beiträge an den Bau von Schwimmbädern FH
Art. 9: Unterstützung von Sportveranstaltungen von
kantonsübergreifender, nationaler oder internationaler
Bedeutung durch den Staat FH
461.11 …
480.1 Gesetz vom 24. Mai 1991 über die kulturellen Angelegenheiten
Art. 8 Abs. 1: Subventionen für die Kulturförderung FH
481.0.1 Gesetz vom 2. Oktober 1991 über die kulturellen Institutionen des Staates
Art. 4 Abs. 3: Beteiligung des Staates an der Finanzierung der durch Drittpersonen gegründeten kulturellen
Institutionen FH
Art. 22 Abs. 1 Bst. i: Beiträge zur Entwicklung des
allgemeinen öffentlichen Bibliothekswesens im Kanton FH
482.1 Gesetz vom 7. November 1991 über den Schutz der
Kulturgüter
Art. 13 Abs. 1 und 2: Beteiligung des Staates an den
Kosten der Erhaltung geschützter Kulturgüter A
Art. 13 Abs. 1 und 2: Beteiligung des Staates an den

## Art. 33 Kosten der Restauration geschützter Kulturgüter FH {#art_33}

Bst. d: Beteiligung des Staates an der Finanzierung der Einrichtung und des Baus von Schutzräumen, die für geschützte Kulturgüter bestimmt sind A
Art. 42: Subventionen für archäologische Ausgrabungen durch Dritte FH
482.43 Beschluss vom 10. April 1990 über die Erhaltung des
Baukulturgutes der Alpen
Art. 8: Subventionen des Staates für die Kosten zur
Erhaltung der geschützten Alphütten FH
514.2 Gesetz vom 31. Dezember 1913 zur Subventionierung
der Schiessübungen
Art. 1: Subventionen für die Schiessübungen FH
52.1 …
52.2 Gesetz vom 18. Dezember 2024 über den Bevölkerungsschutz (BevSG)
Art. 39: Beiträge an Partner des Bevölkerungsschutzes für Hilfeleistung an besonderen Orten FH
616.12 Verordnung vom 10. Oktober 2006 über bestimmte
geringfügige Subventionen
Art. 1: Geringfügige Finanzhilfen FH
721.0.1 Gesetz vom 12. September 2012 über den Natur- und
Landschaftsschutz (NatG)
Art. 42 Abs. 1 Bst. a: Subventionen für die Ausarbeitung der Vorinventare der Biotope A
Art. 42 Abs. 1 Bst. b und c: Subventionen für die Ausführung von Massnahmen zum Schutz von geschützten Biotopen A
Art. 42 Abs. 1 Bst. d: Subventionen für von Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern und Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern getroffene ökologische Ausgleichsmassnahmen FH
Art. 42 Abs. 1 Bst. e: Subventionen für die Ausarbeitung und Begleitung von Vernetzungskonzepten FH
Art. 42 Abs. 1 Bst. f: Subventionen für von Gemeinden getroffene ökologische Ausgleichsmassnahmen FH
Art. 42 Abs. 1 Bst. g: Subventionen für Naturpärke
und Parkprojekte FH
Art. 42 Abs. 1 Bst. h: Subventionen für Massnahmen
zum Schutz und zur Wiederansiedlung von Arten FH/A
Art. 42 Abs. 1 Bst. i: Subventionen für Information,
Bildung, Sensibilisierung und Forschung FH
Art. 42 Abs. 1 Bst. j: Subventionen für weitere Massnahmen von öffentlichem Interesse für den Natur- und
Landschaftsschutz FH
741.1 …
743.0.1 …
770.1 Energiegesetz vom 9. Juni 2000
Art. 23 Abs. 2: Subventionen für Massnahmen zur
sparsamen und rationellen Energienutzung und zur
Nutzung erneuerbarer Energien FH
Art. 24 Abs. 1 und 2: Subventionen für Forschung und
Entwicklung im Energiebereich FH
780.1 Mobilitätsgesetz vom 5. November 2021 (MobG)
Art. 162: Subventionen für Massnahmen zur Sicherheit des Mobilitätsnetzes FH
Art. 163: Subventionen zur Förderung umweltfreundlicher und geteilter Mobilität FH
Art. 164: Subventionen für Innovation im Hinblick
auf die nachhaltige Entwicklung FH
Art. 173: Subventionen für Wege der sanften Mobilität, die für den Velotourismus bestimmt sind FH
Art. 176: Finanzielle Beiträge an Studien zum Bau
und Ausbau der Bahninfrastruktur und an Infrastrukturen, die dem öffentlichen Verkehr von regionaler
Bedeutung dienen FH
Art. 177: Subventionen für Mobilitätsinfrastrukturen
in den Agglomerationen FH
Art. 178: Finanzielle Beiträge für Lärmschutzmassnahmen FH
Art. 179: Finanzielle Beiträge für den Bau und Ausbau von multimodalen Plattformen von regionaler Bedeutung FH
Art. 183: Finanzielle Beiträge für die Betriebskosten
von Transportunternehmen des Regionalverkehrs A
Art. 184: Finanzielle Beiträge für die Betriebskosten
von Transportunternehmen des Lokalverkehrs FH
Art. 185: Finanzielle Beiträge für neue Linien oder
Leistungen FH
Art. 186: Finanzielle Beiträge für die Anschaffung
von Spezialfahrzeugen zur Beförderung von Menschen mit Beeinträchtigungen FH
Art. 187: Finanzielle Beiträge für Tarifverbunde und
andere Tarifmassnahmen FH
Art. 188: Finanzielle Beiträge für Investitionen in innovative Lösungen im öffentlichen Verkehr FH
810.3 Gesetz vom 7. September 2011 über belastete Standorte
Art. 28: Beiträge für die Untersuchung, Überwachung
und Sanierung von ehemaligen Deponien A
Art. 29: Beiträge für die Untersuchung, Überwachung
und Sanierung von Schiessanlagen A
Art. 31: Vorschüsse für die Kosten der Voruntersuchung A
812.1 Gewässergesetz vom 18. Dezember 2009 (GewG)
Art. 16 Abs. 3: Abgeltung für die Gewässerschutzmassnahmen der Landwirtschaft A
Art. 47 Abs. 1: Subventionen für Ausbau-, Instandsetzungs- und Unterhaltsarbeiten an Fliessgewässern und
Seen FH
Art. 48: Zusätzliche Subventionen für Wild- und Gebirgsbäche sowie für Bodenverbesserungsarbeiten FH
Art. 49: Zusätzliche Subventionen für die Revitalisierung und den Unterhalt von Fliessgewässern FH
812.18 …
815.1 Klimagesetz vom 30. Juni 2023 (KlimG)
Art. 19: Subventionen für Massnahmen gegen die
Klimaerwärmung FH
820.2 Gesetz vom 12. Mai 2016 über die sozialmedizinischen Leistungen (SmLG)
Art. 7 Abs. 3: Subventionen für weitere Massnahmen
zur häuslichen Pflege (kantonale Mandate) FH
Art. 16: Subventionierung der Dienste für Hilfe und
Pflege zu Hause A
Art. 17: Subventionierung der Aufnahmen tagsüber
und nachtsüber in anerkannten Pflegeheimen FH
Art. 20: Beitrag an die Betreuungskosten in anerkannten Pflegeheimen IB
821.0.1 Gesundheitsgesetz vom 16. November 1999
Art. 28 Abs. 2: Subventionen an Projekte zur Gesundheitsförderung und Prävention und an die auf diesem
Gebiet tätigen Institutionen FH
Art. 98 Abs. 1: Subventionen für die Schulen und die
Aus- und Weiterbildungsprogramme im Gesundheitssektor FH
Art. 107: Subventionen für die regionale Gleichbehandlung in der Notfallversorgung FH
822.0.1 …
823.1 …
831.0.1 Sozialhilfegesetz vom 9. Oktober 2024
Art. 44: Subventionen an Organisationen im Sozialhilfewesen im Asylbereich A
Art. 78 Abs 1: Subventionen für die finanziellen Sozialhilfeleistungen A
Art. 78 Abs. 2: Subventionen für die Kosten des Sozialhilfedispositivs A
Art. 78 Abs. 3: Subventionen für die Ausbildung von
Personen, die Familienergänzungsleistungen beziehen IB
834.1.2 Gesetz vom 16. November 2017 über die sonder- und
sozialpädagogischen Institutionen und die professionellen Pflegefamilien (SIPG)
Art. 7 Abs. 1 und 2: Betriebsbeiträge an Sonderheime
für Behinderte oder Schwererziehbare und professionelle Pflegefamilien FH
834.2.1 …
834.2.2 …
835.1 Gesetz vom 9. Juni 2011 über die familienergänzenden Tagesbetreuungseinrichtungen (FBG)
Art. 9 Abs. 1: Finanzieller Beitrag für vorschulische
Betreuungseinrichtungen FH
Art. 13 Abs. 1 und 2: Finanzieller Beitrag für besondere Betreuung FH
Art. 13a: Subventionen für verstärkte sonderpädagogische Massnahmen in der ausserschulischen Betreuung FH
Art. 14 Abs. 1 und 15 Abs.1: Beiträge für die Grundausbildung und Weiterbildung des pädagogischen
Fachpersonals der familienergänzenden Tagesbetreuungseinrichtungen FH
835.5 Jugendgesetz vom 12. Mai 2006 (JuG)
Art. 11 Bst. e: Subventionen an die Jugendorganisationen FH
Art. 27 Abs. 1: Finanzielle Unterstützung von Massnahmen der sozialpädagogischen Betreuung im Familienumfeld FH
836.1 Gesetz vom 26. September 1990 über die Familienzulagen
Art. 24 Abs. 1: Familienzulagen zugunsten der nichterwerbstätigen Personen in bescheidenen Verhältnissen IB
836.3 Gesetz vom 9. September 2010 über die Mutterschaftsbeiträge (MBG)
Art. 2: Ergänzender Mutterschaftsbeitrag IB
836.4 Gesetz vom 8. Februar 2024 über die Ergänzungsleistungen für Familien (FamELG)
Art. 34: Familienergänzungsleistungen IB
841.3.1 Gesetz vom 16. November 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Art. 15 Abs. 1: Beitrag des Staates an die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung IB
842.1.1 Ausführungsgesetz vom 24. November 1995 zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVGG)
Art. 10 Abs.1: Subventionen zur Prämienverbilligung
in der Krankenversicherung IB
842.2.4 …
866.1.1 Gesetz vom 6. Oktober 2010 über die Beschäftigung
und den Arbeitsmarkt (BAMG)
Art. 79 Abs. 1: Subventionen für die kantonalen Massnahmen zur beruflichen Eingliederung von Stellensuchenden und Arbeitslosen FH
866.1.4 …
87.2 Gesetz vom 26. September 1985 über die Sozialwohnbauförderung
Art. 5 Abs. 1: Zusatzhilfe zur Sozialwohnbauförderung FH
900.1 Gesetz vom 3. Oktober 1996 über die Wirtschaftsförderung (WFG)
Art. 7: Finanzielle Beiträge für Vorhaben zur Förderung der Schaffung neuer oder der Erhaltung bestehender Arbeitsplätze FH
Art. 9 und 9a: Bürgschaften für Investitionskredite FH
Art. 15 Abs. 2: Beiträge für den Erwerb und die Erschliessung von Grundstücken, für den Erwerb, den
Bau und die Bereitstellung von Gebäuden FH
Art. 16a: Darlehen zur Vorfinanzierung von regionalen Planungsstudien FH
Art. 19b Abs. 2: Finanzielle Beiträge für Initiativen,
Programme und Projekte für die regionale Innovation FH
900.3 Dekret vom 20. November 1997 über die Förderung
von regionalen Gründerzentren
Art. 1 Abs. 1: Beiträge für die Schaffung von regionalen Gründerzentren FH
901.1 …
910.1 Gesetz vom 3. Oktober 2006 über die Landwirtschaft
(LandwG)
Art. 16 ff.: Landwirtschaftsfonds FH
Art. 23 ff.: Förderung und wirtschaftliche Entwicklung FH
Art. 30 ff.: Sömmerungsbeiträge FH
Art. 35 ff.: Anbaumethoden und -techniken FH
Art. 39: Betriebshilfen für Betriebe in Schwierigkeiten FH
Art. 39a: Unterstützung zum Schutz von Bienenvölkern FH
910.11 Landwirtschaftsreglement (LandwR) vom 27. März
Art. 5: Marktentlastung FH
914.10.11 Tierseuchenverordnung vom 8. April 2014 (TiersV)
Art. 18: finanzielle Unterstützung für Tiergesundheitsdienste FH
914.10.6 Ausführungsgesetz vom 22. Mai 1997 zur Bundesgesetzgebung über die Entsorgung tierischer Abfälle
Art. 14 Abs. 1: Beiträge an die Infrastruktur-, Betriebs- und Entsorgungskosten tierischer Abfälle A
914.20.1 Gesetz vom 13. Februar 2003 über die Nutztierversicherung (NTVG)
Art. 21 Abs. 2: Beteiligung des Staats an den Kosten
der Tierseuchenbekämpfung und der ausgerichteten
Entschädigungen sowie an den Verwaltungskosten
der Sanima A
917.1 Gesetz vom 30. Mai 1990 über die Bodenverbesserungen
Art. 20: Subventionen für die Forschung auf dem Gebiet der Kultur- und Forsttechnik FH
Art. 179 Abs. 1: Ordentliche Subventionen für freiwillige Bodenverbesserungen FH
Art. 179 Abs. 1: Ordentliche Subventionen für angeordnete Bodenverbesserungen A
Art. 179 Abs. 1: Subventionen für Hofdüngeranlagen A
Art. 188: Subventionen aus dem Fonds für Bodenverbesserungen FH
921.1 Gesetz vom 2. März 1999 über den Wald und den
Schutz vor Naturereignissen (WSG)
Art. 64: kantonale Subventionen für die Verjüngung
und die Jungwaldpflege, Massnahmen im Zusammenhang mit der Erholungsfunktion in den Wäldern, Massnahmen zur Gewährleistung der Qualität von Grundwasser und Trinkwasserquellen im Wald, die Erstellung und regelmässige Instandstellung forstlicher Infrastrukturanlagen, Massnahmen zur Verbesserung der
Bewirtschaftungsbedingungen, die Verhütung und Behebung von Schäden im Nichtschutzwald, die Förderung der vermehrten Verwendung von einheimischem
Holz, die Beratung der Waldeigentümerinnen und
Waldeigentümer und die Signalisation von Waldstrassen FH
Art. 64b: Subventionen für den Schutz vor Naturereignissen A
Art. 64c: Subventionen für Schutzwälder A
Art. 64d: Subventionen für die biologische Vielfalt des
Waldes FH
Art. 64e: Subventionen für die Waldwirtschaft FH
Art. 64f: Subventionen für Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden ausserhalb des
Schutzwaldes FH
922.1 Gesetz vom 14. November 1996 über die Jagd sowie
den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume (JaG)
Art. 33, 39 Abs. 1 Bst. b und 40 Abs. 2: Verhütung
und Entschädigung von Wildschäden A
923.1 Gesetz vom 15. Mai 1979 über die Fischerei
Art. 41: Finanzielle Massnahmen zum Schutz der Fische und der Fischerei FH
940.2 Gesetz vom 17. März 2010 über die Ausübung der
Prostitution
Art. 15 und Art. 16: Subventionen für Institutionen,
die Prostituierten Hilfe leisten, und Projekte mit diesem Zweck FH
951.1 Gesetz vom 8. Oktober 2021 über den Tourismus (TG)
Art. 10 Abs. 1 Bst. a: Jährlicher Beitrag des Kantons
an den Freiburger Tourismusverband (FTV) A
Art. 19: Jährlicher Beitrag des Kantons an den Marketingfonds FH
Art. 40: Jährlicher Beitrag des Kantons an den Tourismusförderungsfonds FH
954.1 Gesetz vom 21. März 2024 über den Zugang der jungen Erwachsenen zu den Medien
Art. 2: Subvention für den Informationszugang zur
Meinungsbildung FH
97.1 Gesetz vom 5. Oktober 2011 über die internationale
Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe
Art. 10: Finanzhilfen zur Unterstützung von Projekten
privater und öffentlicher Institutionen, die den Zielen
des Gesetzes entsprechen FH
