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title: "Besoldungsverordnung für das Staatspersonal"
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# Besoldungsverordnung für das Staatspersonal

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für die Angestellten des Kantons und seiner öffentlich-rechtlichen rechtsfähigen Anstalten und Körperschaften sowie für die Angestellten der übrigen
Gemeinwesen, soweit das Personalgesetz angewendet wird. Sie gilt nicht für die Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen Dienste der öffentlichen Schulen des
Kantons und der Gemeinden. *
2 Besondere rechtsetzende Bestimmungen des Kantons und der übrigen Gemeinwesen
bleiben vorbehalten.
§ 2 * …
§ 3 * Lohnauszahlung und Abrechnungen
1 Der Jahreslohn wird in 13 gleichen Teilbeträgen ausbezahlt, zwei davon im Monat November.
1 SRL Nr. 51
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2002 379
2 Nr. 73a
2 Werden der Lohn, die Vergütungen oder die Spesen aufgrund der tatsächlich entstandenen Aufwendungen berechnet, hat die oder der Angestellte die entsprechenden Abrechnungen und Belege nach den Weisungen der zuständigen Behörde spätestens ein
Jahr nach der Aufwendung einzureichen.
§ 4 * …
§ 5 Anteilmässiger Besoldungsanspruch
1 Ein anteilmässiger Besoldungsanspruch besteht, wenn
a. eine Teilzeitarbeit geleistet wird,
b. das Arbeitsverhältnis nicht während des ganzen Kalenderjahres besteht,
c. die oder der Angestellte während eines Teils des Kalenderjahres einen unbesoldeten Urlaub bezieht.
2 Bei unregelmässiger, stundenweiser Beschäftigung wird die Besoldung auf einen Stundenlohn umgerechnet und mit der in der Abrechnungsperiode geleisteten Stundenzahl
vervielfacht. Der Besoldungsanspruch bei Arbeitsverhinderung oder besoldetem Urlaub
entspricht der durchschnittlich geleisteten Stundenzahl während der letzten zwölf Monate. Dies gilt sinngemäss auch für die Entschädigung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
2 Besoldungen
§ 6 Zuordnung der beruflichen Tätigkeiten
1 Die beruflichen Tätigkeiten der Funktionsgruppen II und III werden durch die zuständige Behörde gemäss den in Anhang 1 zu dieser Verordnung enthaltenen Funktionsumschreibungen einer Funktion zugeordnet.
2 Jede Funktion ist einer der 18 Lohnklassen zugeordnet.
3 Die Funktionen der Funktionsgruppen II und III sind nach den folgenden fünf Hauptkriterien bewertet: Fachkompetenz, Selbstkompetenz, Sozialkompetenz, Führungs- und
Beratungskompetenz, Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen.
4 Anhang 2 zu dieser Verordnung nennt die beruflichen Tätigkeiten der Funktionsgruppen Ia und Ib und enthält die Kriterien für die Einreihung im Einzelfall. Berufliche Tätigkeiten der Funktionsgruppen Ia und Ib, die Gruppen von Angestellten betreffen, deren
Wahl durch ein gesetzgebendes Organ oder durch die Gerichte erfolgt, sind einer bestimmten Lohnklasse zugeordnet. *
Nr. 73a 3
5 Anhang 3 zu dieser Verordnung enthält die Stundenlöhne von Angestellten, deren
berufliche Tätigkeit gemäss § 3 der Besoldungsordnung2 nicht einer Lohnklasse zugeordnet ist.
5bis Anhang 2a zu dieser Verordnung nennt die beruflichen Tätigkeiten der obersten Führungskader von öffentlich-rechtlichen rechtsfähigen Anstalten und Körperschaften des
Kantons. *
6 Besoldungen für berufliche Tätigkeiten, die weder einer Lohnklasse zugeordnet noch
in den Anhängen zu dieser Verordnung geregelt sind, werden in sinngemässer Anwendung von Absatz 3 festgelegt. Die Dienststelle Personal3 erlässt Weisungen dazu.
§ 7 * Lohnanteile und Tendenzkurve *
1 Der Lohn innerhalb einer Lohnklasse ergibt sich aus den folgenden drei Lohnanteilen: *
a. Der Funktionsanteil berücksichtigt die Grundanforderungen der Funktion. Er entspricht dem Mindestlohn der Lohnklasse.
b. * Der Erfahrungsanteil berücksichtigt die nutzbare Erfahrung der oder des Angestellten. Es bestehen 15 degressiv zunehmende Erfahrungsstufen. Eine Stufe stellt
die durchschnittliche nutzbare Erfahrung eines Jahres dar. Für die Beurteilung des
Erfahrungszuwachses der oder des Angestellten können die Erfahrungsstufen in
halbe Stufen aufgeteilt werden. Massgebend dabei ist die Abweichung vom für
die Funktion typischen durchschnittlichen Erfahrungszuwachs. Die Dienststelle
Personal erlässt Weisungen dazu.
c. * Der Leistungsanteil berücksichtigt die Leistung der oder des Angestellten. Die
Leistung wird gemäss den §§ 62 ff. der Personalverordnung4 beurteilt.
2 Für jede Lohnklasse wird eine Tendenzkurve festgelegt, welche den Lohn bei guter
Leistung und entsprechender Erfahrung aufzeigt. Sie verläuft degressiv zwischen 111
Prozent des Minimalwertes der Lohnklasse bei Erfahrungsstufe 0 und 90 Prozent des
Maximalwertes der Lohnklasse bei Erfahrungsstufe 15. *
3 Die Tendenzkurve dient als Grundlage für die Festlegung und Entwicklung des Lohnes. Aus ihr lassen sich keine direkten Lohnansprüche ableiten. *
§ 7a * Lohnfestlegung
1 Die zuständige Behörde legt den Lohn innerhalb der zugewiesenen Lohnklasse fest.
Die Höhe des Lohnes richtet sich grundsätzlich nach *
a. der Lohnklasse, der die ausgeübte Funktion zugewiesen ist,
2 SRL Nr. 73. Auf diesen Erlass wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
3 Gemäss Änderung vom 16. März 2007 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und
der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. Juli
2007 (G 2007 33), wurde in den §§ 6, 16, 22 und 31 die Bezeichnung «Personalamt» durch
«Dienststelle Personal» ersetzt.
4 SRL Nr. 52. Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
4 Nr. 73a
b. der nutzbaren Erfahrung und der Leistung der oder des Angestellten,
c. den bewilligten Mitteln.
1bis Der Erfahrungszuwachs und die Leistung der oder des Angestellten werden jedes
Jahr gemäss § 7 Absatz 1b und c beurteilt. *
2 Interne Quervergleiche und die Lage auf dem Arbeitsmarkt können ergänzend berücksichtigt werden.
3 Angestellte, die mit einer Lohnfestlegung nicht einverstanden sind, können innert 20
Tagen seit der Mitteilung schriftlich ein Gespräch mit der zuständigen Behörde verlangen. Die zuständige Behörde begründet die Lohnfestlegung in der Regel mündlich.
Führt das Gespräch zu keiner Einigung, kann die oder der Angestellte die schriftliche
Ausfertigung des Entscheides verlangen.
§ 8 * Erstmalige Einreihung in das Lohnsystem
1 Die zuständige Behörde legt den Lohn zu Beginn des Arbeitsverhältnisses aufgrund
der Kriterien gemäss § 7a fest, wobei an die Stelle der beurteilten Leistung die Leistungserwartung tritt. *
2 Die berufliche und die ausserberufliche Erfahrung werden berücksichtigt, soweit sie
für die Funktion nutzbar sind. Berücksichtigt werden insbesondere
a. berufliche Erfahrung aus gleicher oder ähnlicher Funktion,
b. frühere berufliche Erfahrung bei Wiedereinstieg in den Beruf,
c. ausserberufliche Erfahrung wie namentlich aus Familienarbeit oder Freiwilligenarbeit.
3 Angestellte, die neben der für die Funktion geforderten beruflichen Aus- und Weiterbildung keine oder wenig nutzbare Erfahrung ausweisen, können für höchstens drei Jahre in Lohnklassen unterhalb der für die Funktion vorgesehenen Lohnklasse eingereiht
werden.
§ 9 * Überprüfung der erstmaligen Einreihung
1 Spätestens zwölf Monate nach dem Beginn des Arbeitsverhältnisses ist die Lohnfestlegung gemäss § 8 nach Durchführung eines Beurteilungs- und Fördergesprächs zu überprüfen und allenfalls anzupassen.
§ 10 * Lohnanpassungen
1 Der Lohn der Angestellten kann angepasst werden:
a. durch eine vom Regierungsrat beschlossene generelle Lohnanpassung,
b. durch strukturelle Lohnanpassungen und
c. durch individuelle Lohnanpassungen.
2 Lohnerhöhungen werden im Rahmen der vom Regierungsrat bewilligten Mittel
gewährt. Generelle und individuelle Lohnanpassungen treten mit Wirkung auf den
1. März in Kraft.
Nr. 73a 5
§ 11 * Strukturelle Lohnanpassungen
1 Strukturelle Lohnanpassungen sind Lohnanpassungen, die der Regierungsrat für bestimmte Gruppen von Angestellten im Rahmen des geltenden Rechts anordnet.
2 Strukturelle Lohnanpassungen können vorgenommen werden, wenn es sich aufgrund
der Arbeitsmarktlage, interner Quervergleiche oder wegen veränderter beruflicher Anforderungen zeigt, dass die Löhne für eine bestimmte Gruppe von Angestellten nicht
mehr angemessen sind.
§ 12 * Individuelle Lohnanpassungen
1 Die zuständige Behörde legt unter Berücksichtigung der erbrachten Leistung und des
individuellen Erfahrungszuwachses nach den jährlichen Vorgaben des Regierungsrates
die individuellen Lohnanpassungen fest und teilt diese den Angestellten mit. *
2 Die individuellen Lohnanpassungen von Angestellten, die von einem gesetzgebenden
Organ gewählt werden, richten sich nach der Entwicklung der nutzbaren Erfahrung.
3 Eine individuelle Lohnanpassung nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist
grundsätzlich ausgeschlossen.
§ 12a * Funktionsänderung
1 Bei einer Änderung der Funktion erfolgt eine Neueinreihung in die der neuen Funktion
entsprechende Lohnklasse. Die §§ 8 und 9 gelten sinngemäss.
2 Eine Funktionsänderung setzt einen Stellenwechsel oder eine wesentliche Änderung
des Aufgaben- und Verantwortungsbereichs voraus.
§ 13 * Funktionszulage
1 Den Angestellten kann eine Funktionszulage von bis zu 10 Prozent des Lohnes zugesprochen werden, wenn ihnen befristet umfangreiche und besonders qualifizierte Arbeiten übertragen werden, die nicht mit ihrer Stelle verbunden sind.
2 Die Höhe der Funktionszulage wird insbesondere durch die entstehende Mehrbelastung
sowie den Wert der zusätzlichen Arbeit bestimmt.
3 Die Funktionszulage wird auf die Dauer der zusätzlichen Arbeiten, höchstens aber auf
ein Jahr befristet. Funktionszulagen, welche darüber hinaus verlängert werden, sind vom
zuständigen Departement, von der Staatskanzlei beziehungsweise vom Kantonsgericht
zu bewilligen.
4 Anhang 5 zu dieser Verordnung regelt die Funktionszulagen, die unabhängig von der
Person und vom eigentlichen Aufgabenbereich der Angestellten für die Ausübung besonderer Funktionen zugesprochen werden.
6 Nr. 73a
§ 13a * Arbeitsmarktzulage
1 Den Angestellten kann eine Arbeitsmarktzulage zur Gewinnung oder Erhaltung von bis
zu 10 Prozent des Lohnes zugesprochen werden.
2 Die Zulage ist auf maximal ein Jahr, bei erstmaliger Zusprechung auf maximal zwei
Jahre befristet. Sie endet auf den Zeitpunkt der individuellen Lohnanpassung. Eine erneute Zusprechung bis maximal zur bisherigen Höhe ist möglich.
§ 14 * Leistungszulage
1 Den Angestellten kann eine Leistungszulage von bis zu 5 Prozent des Lohnes für ausserordentlich gute Leistungen, welche nicht bereits mit der individuellen Lohnanpassung
abgegolten sind, ausgerichtet werden.
2 Die Zulage wird jährlich zum Zeitpunkt der individuellen Lohnanpassung ausgerichtet.
Sie ist Bestandteil der vom Regierungsrat dafür vorgesehenen Mittel.
§ 14a * Anerkennung in Form von Naturalleistungen
1 Den Angestellten kann bei ausserordentlichem Engagement oder Erfolg eine Anerkennung in Form von Naturalleistungen im Wert von maximal 500 Franken gewährt werden.
2 Die Anerkennung ist ereignisgebunden und kann zu einem beliebigen Zeitpunkt
gewährt werden.
3 Sozialzulagen und Soziallohn *
§ 15 * Besondere Sozialzulage
1 Die Angestellten haben Anspruch auf eine besondere Sozialzulage in der Höhe von
250 Franken pro Monat, sofern sie einen Anspruch auf mindestens eine Kinder- oder
Ausbildungszulage nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen vom
24. März 20065 (FamZG) haben. Die besondere Sozialzulage wird auch ausgerichtet,
wenn die oder der Angestellte das minimale jährliche Erwerbseinkommen gemäss Artikel 13 Absatz 3 FamZG nicht erzielt.
2 Für Angestellte mit im Ausland wohnhaften Kindern gilt die bundesrechtliche Lösung
für die Ausrichtung von Familienzulagen sinngemäss.
5 SR 836.2
Nr. 73a 7
3 Die besondere Sozialzulage wird anteilsmässig zum festgelegten Arbeitspensum ausgerichtet, wenn die Angestellten Teilzeitarbeit leisten oder wenn sie teilweise besoldet beurlaubt sind. Entspricht die Teilzeitarbeit mindestens einer hauptamtlichen Tätigkeit,
kann die zuständige Behörde auf Antrag der oder des Angestellten in begründeten Ausnahmefällen die volle Zulage ausrichten. Ist die oder der Angestellte unbesoldet beurlaubt, wird keine Zulage ausgerichtet.
4 Haben zwei Angestellte des Kantons für das gleiche oder die gleichen Kinder Anspruch auf die besondere Sozialzulage, werden ihre Ansprüche so weit gekürzt, als diese
zusammen den Betrag von 250 Franken pro Monat übersteigen. Die Kürzung der beiden
Ansprüche erfolgt im Verhältnis der Beschäftigungsgrade der beiden Angestellten.
5 Die Angestellten haben der zuständigen Behörde alle Tatsachen zu melden, die ihren
Anspruch auf die besondere Sozialzulage beeinflussen.
§ 15a * Soziallohn
1 Praktikantinnen und Praktikanten, Polizeiaspirantinnen und -aspiranten sowie Lernende, die Anspruch auf die besondere Sozialzulage nach § 15 haben und das soziale Existenzminimum gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
(SKOS) nicht erreichen, können einen monatlichen Soziallohn beantragen.
2 Die Höhe des Soziallohns berechnet sich im Einzelfall nach der tatsächlichen Unterschreitung des sozialen Existenzminimums gemäss den SKOS-Richtlinien und hängt
vom Beschäftigungsgrad ab. Bei einem Vollpensum beträgt der Soziallohn maximal 650
Franken pro Monat.
4 Vergütungen
§ 16 Allgemeines
1 Die Vergütungen für Überstunden, Nacht- und Sonntagsarbeit sowie Pikettdienst werden grundsätzlich aufgrund der erbrachten, abgerechneten Leistung ausgerichtet.
2 Die zuständige Behörde kann den Angestellten durch Entscheid Vergütungen zusprechen.
3 Die Departemente, die Staatskanzlei und die Gerichte können Vergütungen für gleichartige Tätigkeiten von Gruppen von Angestellten durch Weisung festlegen. Zuvor ist die
Stellungnahme der Dienststelle Personal einzuholen.
§ 17 Vergütung für Überstunden
1 Die Vergütung für eine Überstunde gemäss § 17 der Personalverordnung errechnet sich
aus der auf eine Stunde umgerechneten Besoldung und einem Zuschlag von 25 Prozent.
8 Nr. 73a
2 Vergütungen für Überstunden sind nicht kumulierbar mit den Zeitgutschriften für
Nachtarbeit.
§ 18 Vergütungen für Nacht- und Sonntagsarbeit
1 Nachtarbeit ist die Arbeit, welche zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr geleistet wird.
Sonntagsarbeit ist die Arbeit, welche an Sonntagen und den arbeitsfreien Tagen gemäss
§ 18 Absatz 1b der Personalverordnung geleistet wird.
2 Die Vergütung für eine Stunde Nachtarbeit beträgt 8 Franken. Zusätzlich wird eine
Zeitgutschrift von 10 Minuten pro Nachtstunde gewährt. *
3 Die Vergütung für eine Stunde Sonntagsarbeit beträgt 10 Franken. *
4 Vergütungen für Nacht- und Sonntagsstunden sind kumulierbar.
5 Zur Sicherstellung des Dienstbetriebs können Zeitgutschriften mit 16,667 Prozent Zuschlag auf die auf eine Stunde umgerechnete Besoldung vergütet werden.
§ 19 Vergütungen für Pikettdienst
1 Pikettdienst im Sinn von Erreichbarkeit, welche nur gelegentlich zu einem effektiven
Arbeitseinsatz führt, wird pro Stunde mit 3 Franken vergütet.
2 Pikettdienst, welcher einen Einsatz am Arbeitsplatz innert 30 Minuten gewährleistet,
wird pro Stunde mit 6 Franken vergütet.
3 Pikettdienst am Arbeitsplatz, welcher einen sofortigen Einsatz ermöglicht, wird pro
Stunde mit 10 Franken vergütet.
4 Erfolgt ein Arbeitseinsatz, werden während der entsprechenden Zeit anstelle der Vergütung für den Pikettdienst die Vergütungen für Nacht- und Sonntagsarbeit sowie allenfalls für Überstunden ausgerichtet. Für Arbeitseinsätze wird die effektive Arbeitszeit,
mindestens aber 30 Minuten pro Einsatz vergütet. Die Zeit für den Arbeitsweg zählt in
diesen Fällen als Arbeitszeit. Kurze Auskünfte gelten nicht als Arbeitseinsatz.

## § 2 {#par_2}

Vergütung für Verbesserungsvorschläge
1 Einzelne oder mehrere Angestellte gemeinsam können Vorschläge zur Verbesserung
der Organisation oder von Arbeitsabläufen an die zuständige Behörde einreichen.
2 Die zuständige Behörde kann einzelnen oder einer Gruppe von Angestellten eine Vergütung von maximal 1000 Franken zusprechen. Auf Antrag der zuständigen Behörde
kann das zuständige Departement, die Staatskanzlei oder das zuständige oberste Gericht
den Angestellten eine Vergütung von maximal 2000 Franken zusprechen.
Nr. 73a 9
§ 20a * Vergütung für die Empfehlung von neuem Personal
1 Für die Empfehlung, die zu einer Neuanstellung einer Person in einem befristeten
Arbeitsverhältnis von mindestens 12 Monaten oder in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis führt, spricht die zuständige Behörde der oder dem empfehlenden Angestellten
eine Vergütung von 500 Franken zu.
2 Für Empfehlungen zur Anstellung von Lernenden sowie Praktikantinnen und Praktikanten werden keine Vergütungen zugesprochen.
3 Angestellte der Funktionsgruppe Ia gemäss § 2 der Besoldungsordnung6, direkte Vorgesetzte der zu besetzenden Stelle sowie Angestellte, die in der HR-Beratung und im
Recruiting Center der Dienststelle Personal tätig sind, haben keinen Anspruch auf die
Vergütung.
§ 21 * …
5 Spesenersatz
§ 22 Allgemeines
1 Die Angestellten haben nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen Anspruch
auf Ersatz der Spesen, die sie zur Erfüllung ihrer Dienstpflicht notwendigerweise tätigen
müssen. Die Spesen werden grundsätzlich aufgrund der tatsächlichen, abgerechneten
Auslagen vergütet.
2 Die Departemente, die Staatskanzlei und die Gerichte können unabhängig von der Person der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers für eine berufliche Tätigkeit durch
Weisung einen pauschalen Spesenersatz aufgrund tatsächlich anfallender Auslagen festlegen. Zuvor ist die Stellungnahme der Dienststelle Personal einzuholen. Der pauschale
Spesenersatz beträgt höchstens 6'000 Franken pro Jahr. Die Dienststelle Personal erlässt
Weisungen dazu. *
3 Die zuständige Behörde kann einer oder einem Angestellten durch Entscheid Spesenersatz zusprechen.
4 Weitere Auslagen, die nicht in dieser Verordnung geregelt sind, werden nur in besonderen Fällen ersetzt. Die oberste Verwaltungsbehörde des Gemeinwesens regelt die Zuständigkeiten für den Erlass von diesbezüglichen Weisungen. Vor Erlass einer Weisung
ist die Stellungnahme der Dienststelle Personal einzuholen. *
6 SRL Nr. 73
10 Nr. 73a
§ 23 Ersatz der Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel
1 Müssen Angestellte eine Dienstreise unternehmen, werden ihnen in der Regel die
Kosten für die Reise mit dem öffentlichen Verkehrsmittel ersetzt.
2 Die Kosten der ersten Klasse werden ersetzt, wenn die Fahrt mit dem öffentlichen Verkehrsmittel länger als 30 Minuten dauert. Andernfalls werden die Kosten der zweiten
Klasse ersetzt. Angestellte, die aufgrund eines speziellen Weiterbildungsvertrages an
einen Ausbildungsort reisen, sowie Auszubildende und Praktikantinnen und Praktikanten erhalten die Kosten der zweiten Klasse ersetzt.
3 Angestellten, die regelmässig Dienstreisen unternehmen, werden die Kosten für ein
Halbtaxabonnement und die verbilligten Fahrkarten ersetzt.
§ 24 Ersatz der Kosten für ein Privatfahrzeug
1 Ist die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel oder eines Fahrzeugs einer Carsharing-Firma nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, werden den Angestellten
die Kosten für die Benützung eines Privatfahrzeuges ersetzt.
2 Die Kosten für die Benützung eines Autos sowie anderer Privatfahrzeuge werden wie
folgt ersetzt:
a) * Auto Fr. –.70/km
b) Motorräder bis 125 cm³ Fr. –.30/km
c) Motorräder mit mehr als 125 cm³ Fr. –.35/km
d) Mofas Fr. –.25/km
e) Velos Fr. 5.– pro Einsatz
3 Kosten für den Arbeitsweg und Parkgebühren am Arbeitsort werden nicht vergütet. Bei
einer Dienstreise ist nur die kürzestmögliche Wegstrecke anrechenbar. Parkkosten, die
auf einer Dienstreise anfallen, werden vergütet. *
4 Muss das Privatfahrzeug regelmässig für Dienstreisen mitgebracht werden, kann die
zuständige Behörde in begründeten Fällen für die Kosten des Arbeitsweges und die
Parkkosten eine pauschale Entschädigung zusprechen.
5 Schäden, die während einer Dienstreise mit einem Privatfahrzeug eintreten, sind über
die Versicherungen der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters abzuwickeln. Allfällige nicht versicherte Kosten hat die zuständige Behörde zu vergüten. *
§ 25 Ersatz der Kosten für auswärtige Verpflegung
1 Auslagen für Mahlzeiten (Mittagessen, Abendessen) ausserhalb des Arbeits- oder
Wohnortes werden mit je maximal 27 Franken ersetzt. *
2 Die zuständige Behörde verfügt den Ersatz der belegten höheren Auslagen, wenn die
Angestellten glaubhaft machen, dass sie sich am Ort, wo sie sich aufhalten mussten, zum
Ansatz gemäss Absatz 1 nicht verpflegen konnten.
Nr. 73a 11
§ 26 Ersatz der Kosten für auswärtige Übernachtung
1 Müssen die Angestellten aus dienstlichen Gründen ausserhalb ihres Wohnortes übernachten, werden ihnen die Kosten für die auswärtige Übernachtung im Rahmen einer
Mittelklasseunterkunft ersetzt. Legen sie keinen Beleg vor, erhalten sie für die Übernachtung (inkl. Frühstück) eine Pauschale von 60 Franken pro Übernachtung.
§ 27 Kleiderentschädigung
1 Die Angestellten haben Anspruch auf eine angemessene Kleiderentschädigung, wenn
sie
a. Dienstkleider tragen müssen, insbesondere aus Gründen der Arbeitssicherheit oder
Arbeitshygiene, und diese nicht vom Gemeinwesen bezahlt werden,
b. Zivilkleider tragen und diese wegen der besonderen Arbeit und unvermeidbar regelmässig ausserordentlich stark abgenützt oder verschmutzt werden,
c. zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit spezielle Zivilkleider tragen müssen.
§ 28 * …

## § 3 § 29 * … {#par_3}

Kanzleientschädigung
1 Die Angestellten haben Anspruch auf eine Kanzleientschädigung, wenn ihnen notwendigerweise Kosten dadurch entstehen, dass ihnen das Gemeinwesen keinen Arbeitsraum
und die dazugehörende Infrastruktur zur Verfügung stellt. Anspruch hat, wer im Hauptberuf selbständigerwerbend ein eigenes Geschäft führt und Räumlichkeiten benützt, die
nicht zu seiner Wohnung gehören. *
2 Bei der Festsetzung der Höhe der Kanzleientschädigung ist der auf die Erfüllung der
Dienstpflichten entfallende Teil der allgemeinen Geschäftsunkosten der Angestellten zu
beachten. Insbesondere sind zu berücksichtigen: *
a. die Benützung von eigenen Geschäftsräumen,
b. die Benützung von eigenen technischen Hilfsmitteln,
c. die Erledigung von Sekretariatsarbeiten durch eigenes Personal.
3 Die Departemente, die Staatskanzlei und die Gerichte können stundenweise entlöhnte
berufliche Tätigkeiten bezeichnen, für die eine pauschale Kanzleientschädigung von 60
Franken pro Stunde ausgerichtet wird. Vorausgesetzt wird, dass für die Ausübung dieser
Tätigkeiten kein Arbeitsraum zur Verfügung steht.
4 Die den Angestellten auszurichtende Kanzleientschädigung darf nicht höher sein als
deren tatsächliche, anteilmässige Geschäftsunkosten. Die zuständige Behörde kann Einsicht in die Unterlagen über die Geschäftsunkosten verlangen und die in Absatz 3 vorgesehenen Pauschalspesen im Einzelfall kürzen.
12 Nr. 73a
6 Bewertung und Verrechnung von
Naturalleistungen
§ 31 Mietwert der Dienstwohnung
1 Die Dienststelle Personal legt nach Rücksprache mit der kantonalen Dienststelle Immobilien7 den Mietwert der Dienstwohnungen periodisch fest. Sie berücksichtigt den
Marktwert und allfällige Nachteile, die mit der Benützung der Dienstwohnung verbunden sind.
7 Verschiedenes
§ 32 Abfindung
1 Die Abfindung gemäss § 25 des Personalgesetzes wird durch die zuständige Behörde
mit Entscheid festgesetzt und beträgt
a. bis zum 45. Altersjahr: einen bis sechs Monatslöhne,
b. vom 46. bis 50. Altersjahr beziehungsweise ab dem 40. Altersjahr bei wenigstens
15 Dienstjahren: zwei bis neun Monatslöhne,
c. * ab dem 51. Altersjahr: drei bis 13 Monatslöhne, wobei sie nicht mehr Monatslöhne betragen darf, als das Arbeitsverhältnis bis zur Beendigung aus Altersgründen
gemäss § 22 Absatz 1 des Personalgesetzes noch gedauert hätte.
2 In Ausnahmefällen kann die oberste Verwaltungsbehörde des Gemeinwesens vor Erreichen des 51. Altersjahres eine Abfindung von bis zu 13 Monatslöhnen zusprechen. *
3 Die Ausrichtung einer Abfindung ist ausgeschlossen, wenn der oder dem wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit entlassenen Angestellten keine Entschädigung gemäss § 24
der Personalverordnung ausgerichtet wird. *
§ 32a * Rückforderung der Abfindung
1 Wird während der Abfindungsdauer ein neues Erwerbseinkommen beim Kanton oder
bei den öffentlichen Schulen des Kantons und der Gemeinden erzielt, wird die Abfindung um dieses gekürzt. Davon ausgenommen sind Anstellungen, die maximal vier Wochen dauern.
7 Gemäss Änderung vom 16. März 2007 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und
der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. Juli
2007 (G 2007 33), wurde die Bezeichnung «Amt für Hochbauten und Immobilien» durch «Dienststelle Immobilien» ersetzt.
Nr. 73a 13
2 Die Angestellten sind verpflichtet, das neue Erwerbseinkommen umgehend der Dienststelle Personal oder gegebenenfalls der zuständigen Stelle gemäss § 61 der Personalverordnung zu melden. Diese fordern bereits ausbezahlte Abfindungen gemäss Absatz 1 zurück.
§ 33 * Dienstaltersgeschenk
1 Bei Teilzeitbeschäftigung besteht ein anteilmässiger Anspruch auf das Dienstaltersgeschenk.
2 Der besoldete Urlaub ist innerhalb eines Jahres zu beziehen, § 36 Absatz 3 der Personalverordnung findet sinngemäss Anwendung. In Ausnahmefällen kann der Bezug des
Urlaubs zu einem späteren Zeitpunkt gewährt oder können die Urlaubstage im gegenseitigen Einvernehmen ganz oder teilweise in Form von Geld abgegolten werden. *
§ 34 * Dienstjahre
1 Die Dienstjahre werden längstens bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus Altersgründen gemäss § 22 Absatz 1 des Personalgesetzes berücksichtigt. Wurde das Arbeitsverhältnis unterbrochen, werden die Dienstjahre vor dem Unterbruch mitgezählt. *
2 Die bis zum 31. Dezember 1989 anrechenbaren Dienstjahre werden nach dem bis zu
diesem Zeitpunkt gültigen Recht berechnet.
§ 35 Leistungen im Todesfall
1 Stirbt eine Angestellte oder ein Angestellter, wird die Besoldung mit den Sozialzulagen
für den Sterbemonat, mindestens aber 5000 Franken ausgerichtet. Bei Angestellten im
Teilpensum bemisst sich diese Leistung nach dem Beschäftigungsgrad.
2 Hinterlässt die oder der Angestellte eine Ehegattin oder einen Ehegatten, eine eingetragene Partnerin oder einen eingetragenen Partner, minderjährige Kinder oder bei Fehlen
dieser Erben andere Personen, denen gegenüber eine Unterstützungspflicht bestand, ist
die Besoldung mit den Sozialzulagen für einen weiteren Monat zu entrichten. *
§ 36 Bezug der Sozialversicherungsprämien
1 Die Sozialversicherungsprämien werden jeweils von der Besoldung abgezogen. Soweit
sie zufolge Leistungen Dritter bei Arbeitsverhinderung den Sozialversicherungen nicht
geschuldet sind, werden sie teilweise für Massnahmen zugunsten des Personals verwendet und teilweise dem Personalhilfsfonds zugewiesen. Der Regierungsrat bestimmt jährlich den Anteil.
14 Nr. 73a
§ 37 Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung
1 Die Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung werden von den Angestellten getragen. Werden dem Gemeinwesen verschiedene Prämiensätze belastet, wird für die Lehrpersonen der Volksschule einerseits sowie für das Staatspersonal und die übrigen Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste andererseits je ein einheitlicher Prämiensatz festgelegt.
§ 38 Abtretung und Verpfändung von Besoldungsforderungen
1 Zur Sicherung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungspflichten kann die
oder der Angestellte künftige Besoldungsforderungen so weit abtreten oder verpfänden,
als sie pfändbar sind; auf Ansuchen eines Beteiligten setzt das Betreibungsamt am
Wohnsitz des oder der Angestellten den nach Artikel 93 des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 18898 unpfändbaren Betrag fest.
2 Die Abtretung und die Verpfändung künftiger Besoldungsforderungen zur Sicherung
anderer Verbindlichkeiten sind nichtig.
8 Übergangs- und Schlussbestimmungen *
§ 39 Festsetzung der Besoldung per 1. Januar 2003
1 Der nach bisherigem Recht per 1. Januar 2003 festgelegte Lohn ist der Lohn nach neuem Recht.
2 Die Zuordnung der beruflichen Tätigkeit zu einer Funktion und einer Lohnklasse gemäss dieser Verordnung und der Besoldungsordnung wird den Angestellten bis 30. Juni
2003 schriftlich mitgeteilt.

## § 4 {#par_4}

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Besoldungsverordnung für das Staatspersonal vom 11. Juli 19899 wird aufgehoben.
§ 40a * Übergangsbestimmung zur Änderung vom (Tendenzkurve)
1 Die Tendenzkurven der Lohnklassen 14 bis 18 betragen per 1. März 2024 mindestens
111 Prozent des Minimalwerts der Lohnklasse und maximal
a. 87,1 Prozent des Maximalwertes der Lohnklasse bei Lohnklasse 14
b. 86,5 Prozent des Maximalwertes der Lohnklasse bei Lohnklasse 15
c. 86,0 Prozent des Maximalwertes der Lohnklasse bei Lohnklasse 16
d. 85,4 Prozent des Maximalwertes der Lohnklasse bei Lohnklasse 17
e. 84,9 Prozent des Maximalwertes der Lohnklasse bei Lohnklasse 18
8 SR 281.1
9 K 1989 1398 und G 1990 97 und 220 (SRL Nr. 73a)
Nr. 73a 15
2 Die Werte in Absatz 1a–e werden jährlich per 1. März in jeweils fünf gleichmässigen
Schritten angehoben, bis sie 90 Prozent des Maximalwerts der jeweiligen Lohnklasse
entsprechen. Die erste Anhebung erfolgt per 1. März 2024, die letzte per 1. März 2028.
§ 41 Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
16 Nr. 73a
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 24.09.2002 01.01.2003 Erstfassung G 2002 379
Ingress 21.05.2013 01.01.2014 geändert G 2013 254
Ingress 20.11.2018 01.01.2019 geändert G 2018-073
§ 1 Abs. 1 11.04.2006 01.08.2006 geändert G 2006 91
§ 2 22.11.2011 01.01.2012 aufgehoben G 2011 319
§ 3 22.11.2011 01.01.2012 geändert G 2011 319
§ 4 22.11.2011 01.01.2012 aufgehoben G 2011 319
§ 6 Abs. 4 22.11.2011 01.01.2012 geändert G 2011 319
§ 6 Abs. 5bis 18.02.2014 01.07.2014 eingefügt G 2014 81
§ 7 22.11.2011 01.01.2012 geändert G 2011 319
§ 7 12.12.2023 01.03.2024 Titel geändert G 2023-099
§ 7 Abs. 1 12.12.2023 01.03.2024 geändert G 2023-099
§ 7 Abs. 1, b. 12.12.2023 01.03.2024 geändert G 2023-099
§ 7 Abs. 1, c. 12.12.2023 01.03.2024 geändert G 2023-099
§ 7 Abs. 2 12.12.2023 01.03.2024 eingefügt G 2023-099
§ 7 Abs. 3 12.12.2023 01.03.2024 eingefügt G 2023-099
§ 7a 22.11.2011 01.01.2012 eingefügt G 2011 319
§ 7a Abs. 1 12.12.2023 01.03.2024 geändert G 2023-099
§ 7a Abs. 1bis 12.12.2023 01.03.2024 eingefügt G 2023-099
§ 8 22.11.2011 01.01.2012 geändert G 2011 319
§ 8 Abs. 1 12.12.2023 01.03.2024 geändert G 2023-099
§ 9 22.11.2011 01.01.2012 geändert G 2011 319
§ 10 22.11.2011 01.01.2012 geändert G 2011 319
§ 11 22.11.2011 01.01.2012 geändert G 2011 319
§ 12 22.11.2011 01.01.2012 geändert G 2011 319
§ 12 Abs. 1 12.12.2023 01.03.2024 geändert G 2023-099
§ 12a 22.11.2011 01.01.2012 eingefügt G 2011 319
§ 13 31.03.2015 01.07.2015 geändert G 2015 116
§ 13a 31.03.2015 01.07.2015 geändert G 2015 116
§ 14 31.03.2015 01.07.2015 geändert G 2015 116
§ 14a 31.03.2015 01.07.2015 eingefügt G 2015 116
Titel 3 18.11.2025 01.01.2026 geändert G 2025-084
§ 15 14.10.2008 01.01.2009 geändert G 2008 375
§ 15a 18.11.2025 01.01.2026 eingefügt G 2025-084
§ 18 Abs. 2 10.12.2024 01.01.2025 geändert G 2024-099
§ 18 Abs. 3 10.12.2024 01.01.2025 geändert G 2024-099
§ 20a 18.02.2025 01.07.2025 eingefügt G 2025-025
§ 21 22.11.2011 01.01.2012 aufgehoben G 2011 319
§ 22 Abs. 2 10.12.2024 01.01.2025 geändert G 2024-099
§ 22 Abs. 4 04.12.2012 01.01.2013 geändert G 2012 380
§ 24 Abs. 2, a) 10.12.2024 01.01.2025 geändert G 2024-099
§ 24 Abs. 3 16.12.2025 01.01.2026 geändert G 2025-103
§ 24 Abs. 5 16.12.2025 01.01.2026 eingefügt G 2025-103
§ 25 Abs. 1 10.12.2024 01.01.2025 geändert G 2024-099
§ 28 04.12.2012 01.01.2013 aufgehoben G 2012 380
§ 29 04.12.2012 01.01.2013 aufgehoben G 2012 380
§ 30 Abs. 1 04.12.2012 01.01.2013 geändert G 2012 380
§ 30 Abs. 2 04.12.2012 01.01.2013 geändert G 2012 380
§ 32 Abs. 1, c. 20.11.2018 01.01.2019 geändert G 2018-073
§ 32 Abs. 2 20.11.2018 01.01.2019 geändert G 2018-073
§ 32 Abs. 3 14.10.2008 01.01.2009 eingefügt G 2008 375
§ 32a 20.11.2018 01.01.2019 eingefügt G 2018-073
§ 33 21.05.2013 01.01.2014 geändert G 2013 254
§ 33 Abs. 2 04.02.2020 01.07.2020 geändert G 2020-011
§ 34 21.05.2013 01.01.2014 geändert G 2013 254
§ 34 Abs. 1 20.11.2018 01.01.2019 geändert G 2018-073
§ 35 Abs. 2 01.12.2006 01.01.2007 geändert G 2006 377
Titel 8 12.12.2023 01.03.2024 geändert G 2023-099
§ 40a 12.12.2023 01.03.2024 eingefügt G 2023-099
Anhang 1 18.02.2014 01.07.2014 Inhalt geändert G 2014 81
Nr. 73a 17
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Anhang 2 22.11.2011 01.01.2012 Inhalt geändert G 2011 319
Anhang 2 03.05.2022 01.01.2023 Inhalt geändert G 2022-025
Anhang 2a 18.02.2014 01.07.2014 eingefügt G 2014 81
Anhang 3 22.11.2011 01.01.2012 Inhalt geändert G 2011 319
Anhang 3 22.11.2011 01.01.2012 Inhalt geändert G 2011 340
Anhang 3 27.11.2012 01.01.2012 Inhalt geändert G 2012 318
Anhang 3 16.04.2013 01.04.2013 Inhalt geändert G 2013 164
Anhang 3 30.04.2013 01.06.2013 Inhalt geändert G 2013 187
Anhang 3 15.12.2015 01.01.2016 Inhalt geändert G 2015 367
Anhang 3 11.06.2019 01.07.2019 Inhalt geändert G 2019-020
Anhang 3 05.01.2021 01.01.2021 Inhalt geändert G 2021-005
Anhang 3 03.05.2022 01.01.2023 Inhalt geändert G 2022-025
Anhang 3 28.03.2023 01.06.2023 Inhalt geändert G 2023-031
Anhang 3 05.11.2024 01.01.2024 Inhalt geändert G 2024-071
Anhang 4 22.11.2011 01.01.2012 aufgehoben G 2011 319
Anhang 5 22.11.2011 01.01.2012 Inhalt geändert G 2011 319
Anhang 5 07.04.2014 01.07.2014 Inhalt geändert G 2014 181
Anhang 5 15.12.2015 01.01.2016 Inhalt geändert G 2015 367
Anhang 6 22.11.2011 01.01.2012 aufgehoben G 2011 319
18 Nr. 73a
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
24.09.2002 01.01.2003 Erlass Erstfassung G 2002 379
11.04.2006 01.08.2006 § 1 Abs. 1 geändert G 2006 91
01.12.2006 01.01.2007 § 35 Abs. 2 geändert G 2006 377
14.10.2008 01.01.2009 § 15 geändert G 2008 375
14.10.2008 01.01.2009 § 32 Abs. 3 eingefügt G 2008 375
22.11.2011 01.01.2012 § 2 aufgehoben G 2011 319
22.11.2011 01.01.2012 § 3 geändert G 2011 319
22.11.2011 01.01.2012 § 4 aufgehoben G 2011 319
22.11.2011 01.01.2012 § 6 Abs. 4 geändert G 2011 319
22.11.2011 01.01.2012 § 7 geändert G 2011 319
22.11.2011 01.01.2012 § 7a eingefügt G 2011 319
22.11.2011 01.01.2012 § 8 geändert G 2011 319
22.11.2011 01.01.2012 § 9 geändert G 2011 319
22.11.2011 01.01.2012 § 10 geändert G 2011 319
22.11.2011 01.01.2012 § 11 geändert G 2011 319
22.11.2011 01.01.2012 § 12 geändert G 2011 319
22.11.2011 01.01.2012 § 12a eingefügt G 2011 319
22.11.2011 01.01.2012 § 21 aufgehoben G 2011 319
22.11.2011 01.01.2012 Anhang 2 Inhalt geändert G 2011 319
22.11.2011 01.01.2012 Anhang 3 Inhalt geändert G 2011 319
22.11.2011 01.01.2012 Anhang 3 Inhalt geändert G 2011 340
22.11.2011 01.01.2012 Anhang 4 aufgehoben G 2011 319
22.11.2011 01.01.2012 Anhang 5 Inhalt geändert G 2011 319
22.11.2011 01.01.2012 Anhang 6 aufgehoben G 2011 319
27.11.2012 01.01.2012 Anhang 3 Inhalt geändert G 2012 318
04.12.2012 01.01.2013 § 22 Abs. 4 geändert G 2012 380
04.12.2012 01.01.2013 § 28 aufgehoben G 2012 380
04.12.2012 01.01.2013 § 29 aufgehoben G 2012 380
04.12.2012 01.01.2013 § 30 Abs. 1 geändert G 2012 380
04.12.2012 01.01.2013 § 30 Abs. 2 geändert G 2012 380
16.04.2013 01.04.2013 Anhang 3 Inhalt geändert G 2013 164
30.04.2013 01.06.2013 Anhang 3 Inhalt geändert G 2013 187
21.05.2013 01.01.2014 Ingress geändert G 2013 254
21.05.2013 01.01.2014 § 33 geändert G 2013 254
21.05.2013 01.01.2014 § 34 geändert G 2013 254
18.02.2014 01.07.2014 § 6 Abs. 5bis eingefügt G 2014 81
18.02.2014 01.07.2014 Anhang 1 Inhalt geändert G 2014 81
18.02.2014 01.07.2014 Anhang 2a eingefügt G 2014 81
07.04.2014 01.07.2014 Anhang 5 Inhalt geändert G 2014 181
31.03.2015 01.07.2015 § 13 geändert G 2015 116
31.03.2015 01.07.2015 § 13a geändert G 2015 116
31.03.2015 01.07.2015 § 14 geändert G 2015 116
31.03.2015 01.07.2015 § 14a eingefügt G 2015 116
15.12.2015 01.01.2016 Anhang 3 Inhalt geändert G 2015 367
15.12.2015 01.01.2016 Anhang 5 Inhalt geändert G 2015 367
20.11.2018 01.01.2019 Ingress geändert G 2018-073
20.11.2018 01.01.2019 § 32 Abs. 1, c. geändert G 2018-073
20.11.2018 01.01.2019 § 32 Abs. 2 geändert G 2018-073
20.11.2018 01.01.2019 § 32a eingefügt G 2018-073
20.11.2018 01.01.2019 § 34 Abs. 1 geändert G 2018-073
11.06.2019 01.07.2019 Anhang 3 Inhalt geändert G 2019-020
04.02.2020 01.07.2020 § 33 Abs. 2 geändert G 2020-011
05.01.2021 01.01.2021 Anhang 3 Inhalt geändert G 2021-005
03.05.2022 01.01.2023 Anhang 2 Inhalt geändert G 2022-025
03.05.2022 01.01.2023 Anhang 3 Inhalt geändert G 2022-025
28.03.2023 01.06.2023 Anhang 3 Inhalt geändert G 2023-031

## § 7 {#par_7}

Titel geändert G 2023-099
12.12.2023 01.03.2024 § 7 Abs. 1 geändert G 2023-099
12.12.2023 01.03.2024 § 7 Abs. 1, b. geändert G 2023-099
12.12.2023 01.03.2024 § 7 Abs. 1, c. geändert G 2023-099
Nr. 73a 19
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
12.12.2023 01.03.2024 § 7 Abs. 2 eingefügt G 2023-099
12.12.2023 01.03.2024 § 7 Abs. 3 eingefügt G 2023-099
12.12.2023 01.03.2024 § 7a Abs. 1 geändert G 2023-099
12.12.2023 01.03.2024 § 7a Abs. 1bis eingefügt G 2023-099
12.12.2023 01.03.2024 § 8 Abs. 1 geändert G 2023-099
12.12.2023 01.03.2024 § 12 Abs. 1 geändert G 2023-099
12.12.2023 01.03.2024 Titel 8 geändert G 2023-099
12.12.2023 01.03.2024 § 40a eingefügt G 2023-099
05.11.2024 01.01.2024 Anhang 3 Inhalt geändert G 2024-071
10.12.2024 01.01.2025 § 18 Abs. 2 geändert G 2024-099
10.12.2024 01.01.2025 § 18 Abs. 3 geändert G 2024-099
10.12.2024 01.01.2025 § 22 Abs. 2 geändert G 2024-099
10.12.2024 01.01.2025 § 24 Abs. 2, a) geändert G 2024-099
10.12.2024 01.01.2025 § 25 Abs. 1 geändert G 2024-099
18.02.2025 01.07.2025 § 20a eingefügt G 2025-025
18.11.2025 01.01.2026 Titel 3 geändert G 2025-084
18.11.2025 01.01.2026 § 15a eingefügt G 2025-084
16.12.2025 01.01.2026 § 24 Abs. 3 geändert G 2025-103
16.12.2025 01.01.2026 § 24 Abs. 5 eingefügt G 2025-103
Zuordnung der beruflichen Tätigkeiten
der Funktionsgruppen II und III
zu den Funktionskategorien und Lohnklassen
1. Funktionskategorien
a. Allgemeine und Führungsfunktionen
b. Betreuung und Beratung
c. Gesundheit
d. Betrieb
e. Öffentliche Sicherheit
2. Umschreibung der Funktionen
Seite
Funktionsraster: Übersicht über alle Funktionskategorien 3
a. Allgemeine und Führungsfunktionen
Funktionsraster 5
Administrative Mitarbeit 6
Sachbearbeitung 8
Fachbearbeitung 10
Spezialisierte Fachbearbeitung 12
Hochspezialisierte Fachbearbeitung 14
Führung Sachbereich 16
Führung Fachbereich 18
Führung spezialisierter Fachbereich 20
b. Betreuung und Beratung
Funktionsraster 22
Betreuungsassistenz 23
Mitarbeit Betreuung und Beratung 24
Sozialpädagogik 26
Sozialarbeit 28
Anhang 1
(Stand 01.07.2014)Nr. 73a-A11
c. Gesundheit
Funktionsraster 31
Pflege- und Betreuungsassistenz 32
Pflege und Betreuung mit Fähigkeitszeugnis 34
Pflege, Betreuung und Entbindung mit Diplom 36
Pflegefachvertiefung (Pflegeexpertin/Pflegeexperte) 38
Praktische Lehrtätigkeit in der Pflege und Betreuung 40
Rettungssanität 42
Medizinische Therapie und Beratung 44
Medizinische Technik 48
Führung Sachbereich Gesundheit 50
d. Betrieb
Funktionsraster 53
Grundfunktionen Betrieb 54
Hauswirtschaft und Restauration 56
Handwerk und Technik 58
Spezialisierte handwerklich-technische Funktionen 60
Führung Betrieb 62
e. Öffentliche Sicherheit
Funktionsraster 65
Allgemeiner Polizeidienst 66
Spezialisierter Polizeidienst 68
Führung Einsatzgruppe Polizei 70
Führung Teilbereich Polizei 722Nr. 73a-A1
FG Funktion Klassen 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18
III Grundfunktionen Betrieb 1-4
III Administrative Mitarbeit 2-5
III Pflege- und Betreuungsassistenz 2-5
III Betreuungsassistenz 4-5
III Hauswirtschaft und Restauration 4-7
III Handwerk und Technik 4-7
III Pflege und Betreuung mit Fähigkeitszeugnis 5-7
III Sachbearbeitung 5-8
III Mitarbeit Betreuung und Beratung 5-8
III Medizinische Technik 5-8
III Allgemeiner Polizeidienst 5-8
III Pflege, Betreuung und Entbindung mit Diplom 6-8
III Medizinische Therapie und Beratung 5-9
III Rettungssanität 7-9
III Führung Sachbereich 7-10
III Praktische Lehrtätigkeit in der Pflege und Betreuung 7-10
III Führung Sachbereich Gesundheit 7-10
III Spezialisierte handwerklich-technische Funktionen 7-10
III Führung Betrieb 7-10
III Fachbearbeitung 8-10
III Sozialpädagogik 8-10
III Sozialarbeit 8-10
III Pflegefachvertiefung (Pflegeexpertin/Pflegeexperte) 8-10
III Führung Einsatzgruppe Polizei 8-10
III/II Spezialisierter Polizeidienst 8-11
II Spezialisierte Fachbearbeitung 10-13
II Führung Fachbereich 10-13
II Führung Teilbereich Polizei 10-13
II Hochspezialisierte Fachbearbeitung 13-15
II Führung spezialisierter Fachbereich 13-16
Funktionsraster: alle FunktionskategorienNr. 73a-A13
4Nr. 73a-A1
FG Funktion Klassen 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18
III Administrative Mitarbeit 2-5
III Sachbearbeitung 5-8
III Fachbearbeitung 8-10
II Spezialisierte Fachbearbeitung 10-13
II Hochspezialisierte Fachbearbeitung 13-15
III Führung Sachbereich 7-10
II Führung Fachbereich 10-13
II Führung spezialisierter Fachbereich 13-16
Funktionsraster: a. Allgemeine Funktionen und FührungsfunktionenNr. 73a-A15
Lohnklasse 2
Einfache, operative und gleichartige Tätigkeiten in
einem eng begrenzten Aufgabengebiet. Lösungswege für Aufgaben weitgehend standardisiert vorgegeben. Vorgabe klarer Einzelanweisungen.
Kaum Wechsel von Aufgaben/Themen (Routine):
– Ausführen von Versandarbeiten, Botengängen,
z.B. Holen und Bringen von Postsendungen
– Erledigen von einfachen Sortier-, Zusammentrag-, Ablage-, Kopier- und Heftarbeiten
– Instruktion/Einführung, weniger als 1 Jahr
Lohnklasse 3
Wie LK 2, jedoch zusätzlich:
– Erledigung einfacher Korrespondenz nach
Vorlage
– Erstellen einfacher Tabellen, Statistiken und
Ausfüllen von Formularen
– Führen von Registern, Karteien, Listen, Erfassen von Daten
– Anrufe entgegennehmen, Gespräche an zuständige Stellen vermitteln
– Erledigung einfacher Anfragen
– Kundinnen und Besucher empfangen und
anmelden
Wie LK 2, jedoch zusätzlich:
– berufliche Grundbildung mit eidg. Berufsattest (EBA, 2 Jahre), z.B. Büroassistent/in
EBA
– ohne Ausbildung: mehrere Jahre Praxiserfahrung im Fachbereich und Kenntnisse der
Prozesse und Abläufe im Aufgabenbereich
Funktionskette Administrative Mitarbeit6Nr. 73a-A1
Lohnklasse 4
Eher einfache, operative und weitgehend gleichartige Tätigkeiten in einem eng begrenzten Aufgabengebiet. Lösungswege für Aufgaben weitgehend standardisiert vorgegeben. Klar umrissener
Handlungsrahmen. Vorgabe klarer Richtlinien
sowie zum Teil von Einzelanweisungen. Flexibilisierte Aufgabenerledigung bei Anfall neuer oder
zusätzlicher Aufgaben:
– Erledigung von Korrespondenz nach Vorlage
und einfachen Anfragen und/oder Schreiben
von gleichartigen Schriftstücken (z.B. Bewilligungen)
– Erteilung von Auskünften
– Verwaltung von Dokumenten, Ablagen,
Registraturen, Dateien, Büromaterial usw.
– Ausführung einfacher organisatorischer Tätigkeiten
– Postöffnung und -verteilung
– Anrufe entgegennehmen, zuständige Stellen
abklären und weiterleiten
– berufliche Grundbildung mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ, 3 Jahre), z.B. Kauffrau/Kaufmann B-Profil oder gleichwertige Ausbildung
(z.B. Handelsschule) und mindestens 1 Jahr
Praxiserfahrung
ohne Ausbildung: langjährige Praxiserfahrung
– gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe im
Aufgabenbereich und der Schnittstellen
– Erledigung von Korrespondenz nach Kurzangaben
– formelle Bearbeitung von Dokumenten
– Ausführung organisatorischer Tätigkeiten
– Erteilung unterschiedlicher Auskünfte und
teilweise Beratung (telefonisch/am Schalter)
sowie Erledigung der dazugehörenden administrativen Tätigkeiten
– mehrere Jahre Praxiserfahrung nach der Ausbildung
– sehr gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe im Aufgabenbereich und der SchnittstellenNr. 73a-A17
Eher anspruchsvolle, verschiedenartige, operative
Tätigkeiten in einem überschaubaren Aufgabengebiet. Aufgabenstellungen eindeutig vorgegeben
und Auswahl an Lösungswegen vorhanden. Klar
umrissener Handlungsrahmen. Vorgabe klarer
Richtlinien sowie zum Teil von Einzelanweisungen.
Flexibilisierte Aufgabenerledigung bei Anfall
neuer oder zusätzlicher Aufgaben:
– Erledigung von Korrespondenz
– Ausführung organisatorischer und administrativer Tätigkeiten
– Erledigung von einfachen Aufgaben in Spezialbereichen (z.B. Rechnungswesen, Personalwesen, Informatik)
– Erteilung unterschiedlicher Auskünfte und
teilweise Beratung (telefonisch/am Schalter)
– berufliche Grundbildung (eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ, 3 Jahre, z.B. Kauffrau/Kaufmann
M-Profil oder E-Profil) und mindestens 1 Jahr
Praxiserfahrung und Kenntnisse der Prozesse
und Abläufe im Sachbereich und der Schnittstellen
– berufliche Grundbildung (eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ, 4 Jahre, z.B. Informatik/Mediamatik) ohne Praxiserfahrung
Wie LK 5, jedoch zusätzlich:
– Erledigung anspruchsvoller Korrespondenz
(z.B. anspruchsvollere Protokolle, Aktennotizen)
– Erledigung von Aufgaben in Spezialbereichen
(z.B. Rechnungswesen, Personalwesen, Informatik)
– fachliches Anweisen betreffend einzelne
Aufgabengebiete möglich, z.B. Anleiten von
Lernenden
Wie LK 5, jedoch zusätzlich:
– mehrere Jahre Praxiserfahrung
– gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe im
Sachbereich und der Schnittstellen
Funktionskette Sachbearbeitung8Nr. 73a-A1
Eher anspruchsvolle, verschiedenartige, operative
und teilweise vernetzte Tätigkeiten in einem breiteren Aufgabengebiet. Aufgabenstellungen mehrheitlich vorgegeben und Auswahl an Lösungswegen in der Regel vorhanden. Klar umrissener
Handlungsrahmen. Vorgabe klarer Richtlinien sowie zum Teil von Einzelanweisungen. Flexibilisierte Aufgabenerledigung bei Anfall neuer oder zusätzlicher Aufgaben:
– selbständiges Disponieren und Erledigen von
Aufgaben in Spezialbereichen (z.B. Rechnungswesen, Personalwesen, Informatik)
– Beratung mit unterschiedlichen Fragestellungen
– anspruchsvolle organisatorische Tätigkeiten
(z.B. Sitzungen mit verschiedenen externen
Teilnehmenden, grössere Anlässe organisieren, Aufbau von internen Ablagesystemen)
– gegebenenfalls fachliches Anweisen von Mitarbeitenden im zugeteilten Aufgabengebiet
– berufliche Grundbildung (eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ, 4 Jahre, z.B. Informatik) oder erweiterte/komplexere berufliche Grundbildung
(eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ, 3 Jahre, z.B.
Kauffrau/Kaufmann, M-Profil oder E-Profil)
– Zusatzausbildung im Spezialbereich, z.B.
Sachbearbeiter/in Rechnungswesen, Personal
– mehrere Jahre Praxiserfahrung
– sehr gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe im Sachbereich und der Schnittstellen
Wie LK 7, jedoch Übernahme von Aufgaben, die
nur wenigen übertragen sind, wie beispielsweise:
– selbständiges Disponieren und Erledigen von
anspruchsvolleren Aufgaben in Spezialbereichen im Vergleich zu LK 7 (z.B. Rechnungswesen, Personalwesen, Informatik)
– Erteilung umfassender Auskünfte
– Beratung mit anspruchsvollen und unterschiedlichen Fragestellungen
– fachliches Anweisen von Mitarbeitenden im
zugeteilten Aufgabengebiet
– langjährige PraxiserfahrungNr. 73a-A19
Anspruchsvolle, verschiedenartige, operative und
teilweise vernetzte Tätigkeiten in einem breiteren
Aufgabengebiet. Aufgabenstellungen mehrheitlich
vor-gegeben und Auswahl an Lösungswegen in der
Regel vorhanden. Erheblicher Handlungsrahmen
begrenzt durch Vorgabe konkreter Ziele und/oder
genereller Richtlinien. Kaum Einzelanweisungen.
Regelmässiger Wechsel von Aufgaben/Themen
und Prioritätensetzung:
– ganzheitliche und selbstverantwortliche Bearbeitung des zugewiesenen Aufgabengebiets
mit anspruchsvollen Fragestellungen, Beratungen und Abklärungen.
– Aufbereiten von Berichten und Entscheidungsgrundlagen
– fachliches Anweisen von Mitarbeitenden im
zugeteilten Aufgabengebiet
– berufliche Grundbildung (eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ, 4 Jahre, z.B. Informatik) oder erweiterte/komplexere berufliche Grundbildung
(eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ, 3 Jahre, z.B.
Kauffrau/Kaufmann M-Profil oder E-Profil)
– Zusatzausbildung im Spezialbereich, z.B. dipl.
Betriebswirtschafter/in höhere Fachschule HF,
Berufsprüfung Finanz- u. Rechnungswesen
– mehrjährige Praxiserfahrung nach der Grundausbildung
– Kenntnisse der Prozesse und Abläufe im Fachbereich und der Schnittstellen
– Bachelor
– ganzheitliche und selbstverantwortliche Bearbeitung des zugewiesenen Aufgabengebiets
mit anspruchsvolleren Fragestellungen als in
LK 8, mit entsprechenden Beratungen und
Abklärungen
– Ermessensentscheide in Einzelfällen
(z.B. Bewilligungen)
– mehrere Jahre zusätzliche Praxiserfahrung
– gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe im
Fachbereich und der Schnittstellen
Funktionskette Fachbearbeitung10Nr. 73a-A1
Anspruchsvolle, verschiedenartige, teilweise konzeptionelle sowie vernetzte Aufgaben in einem
vielfältigen Aufgabengebiet, welches ein systematisches Vorgehen und eine Methodenvielfalt voraussetzt. Aufgabenstellungen mehrheitlich vorgegeben. Lösungswege sind auszuwählen, zu ergänzen oder in Analogieschlüssen herzuleiten. Erheblicher Handlungsrahmen begrenzt durch Vorgabe
konkreter Ziele und/oder genereller Richtlinien.
Kaum Einzelanweisungen. Regelmässiger Wechsel
von Aufgaben/Themen und Prioritätensetzung:
– Vorbereitung anspruchsvoller Dokumente
(z.B. Beschlüsse, Entscheidungsgrundlagen)
– Ermessensentscheide, welche hohe Fachkenntnisse und die Berücksichtigung von
divergierenden Stellungnahmen voraussetzen
und Fälle beinhalten, die sich auf künftige
Entscheide auswirken können
– Vertragsverhandlungen
– Beratung und Auskunftserteilung in fachlich
sehr anspruchsvollen Fragestellungen, welche
ein hohes Praxiswissen voraussetzen
– Mitarbeit bei der Erarbeitung von Konzepten
im Fachbereich
– fachliche Weisungsbefugnis im zugeteilten
Aufgabengebiet
– berufliche Grundbildung (eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ, 4 Jahre, z.B. Informatik) oder
erweiterte/komplexere berufliche Grundbildung (eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ, 3 Jahre,
z.B. Kauffrau/Kaufmann M-Profil oder
E-Profil)
und
vertiefte Zusatzausbildung im Spezialbereich,
z.B. komplexere Berufsprüfung (z.B. Treuhänder/in) oder vergleichbare höhere Fachprüfungen in Finanz- und Rechnungswesen,
Steuern
– Bachelor mit Zusatzwissen
sowie in beiden Fällen
– langjährige Praxiserfahrung
– sehr gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe im Fachbereich und der SchnittstellenNr. 73a-A111
Anspruchsvolle, verschiedenartige, teilweise konzeptionelle sowie vernetzte Aufgaben in einem
vielfältigen Aufgabengebiet, welches wissenschaftlich-methodische Kenntnisse voraussetzt. Aufgabenstellungen mehrheitlich vorgegeben. Lösungswege sind auszuwählen, zu ergänzen oder in Analogieschlüssen herzuleiten. Erheblicher Handlungsspielraum, Handlungsrahmen begrenzt durch
Vorgabe konkreter Ziele und/oder genereller
Richtlinien. Regelmässiger Wechsel von Aufgaben/
Themen und Prioritätensetzung:
– Durchführen von fachlich anspruchsvollen
Arbeiten im Rahmen von Stellungnahmen,
Beurteilungen, Weisungen, wissenschaftlichen
Analysen und Studien usw.
– Beratung, Auskunftserteilung und Verhandlungen in fachlich vielfältigen, sehr anspruchsvollen Fragestellungen, welche breite und
tiefe Grundlagenkenntnisse im Fachgebiet
voraussetzen
– Übernahme einer Teilverantwortung in Fachprojekten mit erheblicher Komplexität und
Auswirkung
– fachliche Weisungsbefugnis im zugeteilten
Aufgabengebiet
– Master (Primärmaster/konsekutiver Master)
– gleichwertige Kombination aus Grundausbildung und Zusatzausbildungen mit vergleichbarem Ausbildungsumfang und Praxiserfahrung während und/oder zwischen den Ausbildungen
Lohnklasse 11
Wie LK 10, jedoch zusätzlich:
– Dokumente oder Grundlagen (z.B. im Rechtsetzungs-, Untersuchungs- und Rechtsprechungsbereich)
– Mitarbeit bei Sachvorlagen und Vernehmlassungen (Regierungsrat, Kantonsrat)
– Mitarbeit bei Expertisen und Mitberichten
– diagnostische, therapeutische oder beratende
Tätigkeiten auf der Basis eines anspruchsvollen wissenschaftlichen Konzepts und gewisse
Methodenvielfalt
– Leitung von Fachprojekten mit erheblicher
Komplexität und Auswirkung oder Übernahme einer Teilverantwortung in Fachprojekten
mit grosser Komplexität und Auswirkung
Wie LK 10, jedoch zusätzlich:
– mehrere Jahre Praxiserfahrung
– Kenntnisse der Prozesse und Abläufe im Fachbereich und der übergeordneten Zusammenhänge
– Master (Primärmaster/konsekutiver Master)
sowie anspruchsvolle und umfangreiche
Zusatzausbildung (z.B. MAS, Rechtsanwalt/
-anwältin)
Funktionskette Spezialisierte Fachbearbeitung12Nr. 73a-A1
Lohnklasse 12
Schwierige, verschiedenartige, konzeptionelle, teilweise strategisch relevante und stark vernetzte
Aufgaben in einem fachlich anspruchsvollen Aufgabengebiet, welches wissenschaftlich-methodische Kenntnisse voraussetzt. Aufgabenstellungen
teilweise nicht eindeutig vorgegeben und Lösungswege sind zu ergänzen resp. in Analogieschlüssen
herzuleiten. Erheblicher Handlungsspielraum,
Handlungsrahmen begrenzt durch Vorgabe konkreter Ziele und/oder genereller Richtlinien.
Regelmässiger Wechsel von Aufgaben/Themen
und Prioritätensetzung:
– Durchführen von fachlich anspruchsvollen
Arbeiten im Rahmen von Stellungnahmen,
Beurteilungen, fachlichen Entwicklungskonzepten, Weisungen, wissenschaftlichen Analysen und Studien usw.
– diagnostische, therapeutische oder beratende
Tätigkeiten auf der Basis von anspruchsvollen
wissenschaftlichen Konzepten und Einsatz
vielfältiger Methoden
– Beratung, Auskunftserteilung und Verhandlungen in komplexen Fragestellungen, welche
breite und tiefe Grundlagenkenntnisse im
Fachgebiet voraussetzen
– Erarbeitung sehr anspruchsvoller Dokumente
oder Grundlagen (z.B. im Rechtsetzungs-,
Untersuchungs- und Rechtsprechungsbereich)
– Erarbeitung von Expertisen und Mitberichten
– Erstellen von Sachvorlagen (Regierungsrat,
teilweise Kantonsrat) im eigenen Aufgabengebiet
– Leitung von Fachprojekten mit erheblicher
Komplexität und Auswirkung oder Übernahme einer Teilverantwortung in Fachprojekten
mit grosser Komplexität und Auswirkung
– fachliche Weisungsbefugnis im zugeteilten
Aufgabengebiet
– Master (Primärmaster/konsekutiver Master)
oder gleichwertige Kombination aus Grundausbildung und Zusatzausbildungen mit vergleichbarem Ausbildungsumfang
– anspruchsvolle und umfangreiche Zusatzausbildung (z.B. MAS, Rechtsanwalt/-anwältin)
– mehrere Jahre zusätzliche Praxiserfahrung
– gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe im
Fachbereich und der übergeordneten Zusammenhänge
Lohnklasse 13
Wie LK 12, jedoch zusätzlich:
– zusätzlicher Schwierigkeitsgrad der Aufgaben
bedingt Einsatz noch vielfältigerer Methoden
– stärkere Einbindung in für die Organisationseinheit strategisch relevante Aufgaben
– zusätzlich erhöhte Eigenverantwortlichkeit
– Leitung von Fachprojekten mit grosser Komplexität und Auswirkung oder Übernahme
einer Teilverantwortung in Fachprojekten mit
sehr grosser Komplexität und Auswirkung
Wie LK 12, jedoch zusätzlich:
− weitere Zusatzausbildungen im Spezialbereich
− sehr gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe im Fachbereich und der übergeordneten
ZusammenhängeNr. 73a-A113
Lohnklasse 13
Schwierige, verschiedenartige, konzeptionelle, teilweise strategisch relevante und stark vernetzte
Aufgaben in einem fachlich anspruchsvollen Aufgabengebiet. Aufgabenstellungen nur teilweise eindeutig vorgegeben und Lösungswege sind zu ergänzen resp. in Analogieschlüssen herzuleiten.
Grosser Handlungsrahmen begrenzt durch Vorgabe lediglich genereller Ziele. Hohe Flexibilität
durch häufigen Wechsel von Aufgaben/Themen
und Prioritätensetzung:
− Erstellen von sehr anspruchsvollen Berichten
im eigenen Fachbereich (z.B. Mitberichte, Vernehmlassungen, Stellungnahmen, Analysen,
Weisungen, Entscheidungsgrundlagen) von
hoher Tragweite wie beispielsweise in für das
Departement oder die Gesamtverwaltung
teilweise strategisch relevanten Geschäften
− Erstellen von anspruchsvollen Sachvorlagen
im eigenen Fachbereich (Regierungsrat, Kantonsrat)
− Aufgaben in vernetzten wissenschaftlichen,
technischen und/oder betriebswirtschaftlichen
Disziplinen mit übergeordneter Auswirkung
− fachliche Weisungsbefugnis für andere wissenschaftliche Mitarbeitende im eigenen Fachbereich aufgrund eines hohen, nicht bei vielen
Personen vorhandenen Expertenwissens
− Leitung von Fachprojekten mit grosser Komplexität und Auswirkung oder Übernahme
einer Teilverantwortung in Fachprojekten mit
sehr grosser Komplexität und Auswirkung
oder in Ausnahmefällen gleichwertige Kombination aus Grundausbildung und Zusatzausbildungen mit vergleichbarem Ausbildungsumfang
− Kombination von verschiedenen anspruchsvollen und umfangreichen Zusatzausbildungen
− Kenntnisse der komplexen Prozesse und
Abläufe im eigenen und den übergeordneten
Fachbereichen
Lohnklasse 14
Wie LK 13, jedoch zusätzlich:
− Erstellen von sehr anspruchsvollen Berichten
im eigenen Fachbereich (z.B. Mitberichte, Vernehmlassungen, Stellungnahmen, Analysen,
Weisungen, Entscheidungsgrundlagen) in für
das Departement oder die Gesamtverwaltung
in der Regel strategisch relevanten Geschäften
− Erstellen von anspruchsvollen Sachvorlagen
(Regierungsrat, Kantonsrat) von sehr grosser
Tragweite
Wie LK 13, jedoch zusätzlich:
− zusätzliche Praxiserfahrung auf hohem fachlichem Anspruchsniveau
− gute Kenntnisse der komplexen Prozesse und
Abläufe im eigenen und den übergeordneten
Fachbereichen
Funktionskette Hochspezialisierte Fachbearbeitung14Nr. 73a-A1
Lohnklasse 15
Einzigartige Expertenfunktion in kantonaler Verwaltung oder grosser selbständiger Organisation
mit Wirkung auf die zukünftige Situation (Politik,
Finanzen, Umwelt oder immaterielle Aspekte,
z.B. Image). Komplexe, in erster Linie strategische,
stark vernetzte und interdisziplinäre Aufgaben.
Komplexe Informationsaufnahme und -verarbeitung bei der Definition der zu bearbeitenden Aufgaben sowie Erarbeitung neuer und innovativer
Lösungswege. Sehr grosser Handlungsrahmen,
begrenzt durch Vorgabe lediglich qualitativer Ziele.
Sehr hohe Flexibilität durch unvorhersehbaren
Anfall von Aufgaben, Themen und Prioritäten:
− Bearbeitung eines hochspezialisierten Fachbereichs mit äusserst anspruchsvoller Beratung und entsprechenden Verhandlungen
− Erstellen von komplexen Berichten und Expertisen (z.B. Stellungnahmen, Analysen, umfassende Konzepte) in für die gesamte Verwaltung strategisch relevanten Geschäften
− Erarbeitung komplexer Entscheidungsgrundlagen für den Gesamtregierungsrat oder den
Kantonsrat
− Erlassen von Verfügungen und Fällen von
Entscheiden in komplexen Aufgabenbereichen, die oft von grosser Tragweite sind
− fachliche Weisungsbefugnis aufgrund des einzigartigen, sonst in der Verwaltung resp. in
den Organisationen nicht vorhandenen Expertenwissens (z.B. betreffend Schwerpunkte,
Vorgehensweisen, Methodenwahl)
− Leitung von Fachprojekten mit sehr grosser
Komplexität und Auswirkung
oder in Ausnahmefällen gleichwertige Kombination aus Grundausbildung und Zusatzausbildungen mit vergleichbarem Ausbildungsumfang
− Kombination von verschiedenen anspruchsvollen und umfangreichen Zusatzausbildungen
− langjährige Praxiserfahrung auf hohem fachlichem Anspruchsniveau
− sehr gute Kenntnisse der komplexen Prozesse
und Abläufe im eigenen und den übergeordneten FachbereichenNr. 73a-A115
Organisatorische Steuerung und personelle Führung einer Organisationseinheit (Arbeitsgruppe/
Team) mit hohem Arbeitsanteil an eigener Sachbearbeitung.
Wie in den unteren Lohnklassen der Funktionskette «Sachbearbeitung» beschrieben.
Aufgaben im Rahmen eigener Sachbearbeitung:
− Erledigen von Aufgaben in Spezialbereichen
(z.B. Rechnungswesen, Personalwesen, Informatik)
− berufliche Grundbildung (eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ, 4 Jahre, z.B. Informatik) oder erweiterte/komplexere berufliche Grundbildung
(eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ, 3 Jahre, z.B.
Kauffrau/Kaufmann M-Profil oder E-Profil)
− Zusatzausbildung im Spezialbereich, z.B.
Sachbearbeiter/in Rechnungswesen, Personal
− grundlegende Führungskompetenzen
− mehrjährige Praxiserfahrung in der Sachbearbeitung
− Kenntnisse der Prozesse und Abläufe im
Sachbereich und in der eigenen Organisationseinheit
Wie LK 7 mit mehrheitlich eigenem Arbeitsanteil,
jedoch vermehrt Organisations- und Führungstätigkeit aufgrund der anspruchsvolleren Aufgaben
der Teammitglieder.
Wie in der Funktionskette «Sachbearbeitung»
beschrieben.
Aufgaben im Rahmen eigener Sachbearbeitung:
− Erledigen von anspruchsvolleren Aufgaben
in Spezialbereichen (z.B. Rechnungswesen,
Personalwesen, Informatik)
− langjährige Praxiserfahrung in der Sachbearbeitung oder Führungserfahrung
Sachbereich und in der eigenen Organisationseinheit
Funktionskette Führung Sachbereich16Nr. 73a-A1
Vorwiegend organisatorische Steuerung und personelle Führung einer Organisationseinheit
(Arbeitsgruppe/Team) mit geringerem Arbeitsanteil an eigener Sachbearbeitung.
Wie in der Funktionskette «Sachbearbeitung»
beschrieben.
Aufgaben im Rahmen eigener Sachbearbeitung:
− Erledigen von sehr anspruchsvollen Aufgaben
in Spezialbereichen (z.B. Rechnungswesen,
Personalwesen, Informatik)
− berufliche Grundbildung (eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ, 4 Jahre, z.B. Informatik) oder
erweiterte/komplexere berufliche Grundbildung (eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ, 3 Jahre,
z.B. Kauffrau/Kaufmann M-Profil oder E-Profil mit Zusatzwissen)
− Zusatzausbildung im Spezialbereich, z.B.
Sachbearbeiter/in Rechnungswesen, Personal
− Führungskompetenzen
− mehrjährige Praxiserfahrung in anspruchsvoller Sachbearbeitung
Sachbereich und in der eigenen Organisationseinheit
Wie LK 9, jedoch erhöhte Führungsanforderungen
aufgrund der Anzahl resp. Heterogenität der
Unterstellten und/oder Komplexität der Aufgaben.
Wie in den oberen Lohnklassen der Funktionskette «Sachbearbeitung» beschrieben.
Aufgaben im Rahmen eigener Sachbearbeitung:
wie LK 9
− breitere Führungskompetenzen
− langjährige Praxiserfahrung in anspruchsvoller Sachbearbeitung und mehrjährige
Führungserfahrung
− sehr gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe
im Sachbereich und in der eigenen OrganisationseinheitNr. 73a-A117
Organisatorische Steuerung und personelle Führung einer Organisationseinheit (Team/Bereich)
mit einem hohen Arbeitsanteil an eigener Fachbearbeitung.
Wie in den unteren Lohnklassen der Funktionskette «Fachbearbeitung» beschrieben.
Aufgaben im Rahmen eigener Fachbearbeitung:
− Aufgaben aus dem Bereich der Fachbearbeitung
− Leiten von Organisationsprojekten mit Bedeutung für die geführte organisatorische Einheit unter Berücksichtigung darüber hinausgehender Schnittstellen
− Bachelor
− berufliche Grundbildung und betreffend Anspruchsniveau und Dauer einem Bachelor
entsprechende Zusatzausbildung (z.B. komplexere Berufsprüfung wie Treuhänder/in
oder vergleichbare höhere Fachprüfungen in
Finanz- und Rechnungswesen, Steuern)
sowie in beiden Fällen
− grundlegende Führungskompetenzen in fachlicher und personeller Hinsicht
− mehrjährige Praxiserfahrung in der Fachbearbeitung
− Kenntnisse der Prozesse und Abläufe im Fachbereich und teilweise über die eigene Organisationseinheit hinaus
Lohnklasse 11
Wie LK 10, jedoch erhöhte Führungsanforderungen aufgrund der Anzahl resp. Heterogenität der
Unterstellten und/oder Komplexität der Aufgaben.
Wie in der Funktionskette «Fachbearbeitung» beschrieben.
Aufgaben im Rahmen eigener Fachbearbeitung:
wie LK 10
Wie LK 10, jedoch zusätzlich:
− langjährige Praxiserfahrung in der Fachbearbeitung oder mehrjährige Führungserfahrung
− Kenntnisse der Prozesse und Abläufe im Fachbereich und über die eigene Organisationseinheit hinaus
Funktionskette Führung Fachbereich18Nr. 73a-A1
Lohnklasse 12
Vorwiegend organisatorische Steuerung und personelle Führung einer Organisationseinheit (Team/
Bereich) mit geringerem Arbeitsanteil an eigener
Fachbearbeitung.
Wie in der Funktionskette «Fachbearbeitung», teilweise auch wie in den unteren Lohnklassen der
Funktionskette «Spezialisierte Fachbearbeitung»
beschrieben.
Aufgaben im Rahmen eigener Fachbearbeitung:
− Aufgaben aus dem Bereich der Fachbearbeitung oder gelegentlich der spezialisierten
Fachbearbeitung
− Leiten von Organisationsprojekten mit über
die geführte organisatorische Einheit hinausgehender Bedeutung
− Bachelor mit Zusatzwissen
− berufliche Grundbildung und betreffend Anspruchsniveau und Dauer einem Bachelor
entsprechende Zusatzausbildung (z.B. komplexere Berufsprüfung wie Treuhänder/in
oder vergleichbare höhere Fachprüfungen in
Finanz- und Rechnungswesen, Steuern)
sowie in beiden Fällen
− Führungskompetenzen in fachlicher und personeller Hinsicht
− mehrjährige Praxiserfahrung in anspruchsvoller Fachbearbeitung
im Fachbereich und über die eigene Organisationseinheit hinaus
Lohnklasse 13
Wie LK 12, jedoch in der Regel erhöhte Führungsanforderungen aufgrund der Anzahl resp. Heterogenität der Unterstellten und/oder Komplexität
der Aufgaben.
Wie in den oberen Lohnklassen der Funktionskette «Fachbearbeitung», teilweise auch wie in den
unteren Lohnklassen der Funktionskette «Spezialisierte Fachbearbeitung» beschrieben.
Aufgaben im Rahmen eigener Fachbearbeitung:
Wie LK 12, jedoch häufiger Aufgaben der Funktionskette «Spezialisierte Fachbearbeitung».
Wie LK 12, jedoch zusätzlich:
fe im Fachbereich und über die eigene Organisationseinheit hinaus
− langjährige Praxiserfahrung in anspruchsvoller Fachbearbeitung und mehrjährige FührungserfahrungNr. 73a-A119
Lohnklasse 13
Führung einer Organisationseinheit (Abteilung, in
der Regel zweite Führungsebene einer Dienststelle) mit personeller Führungsverantwortung. Ein
Schwergewicht der Tätigkeit liegt auf organisatorisch-personellen Führungsaspekten einer grossen
Organisationseinheit oder auf der Führung eines
fachlich anspruchsvollen Bereichs.
Wie in den LK 10 und 11 der Funktionskette
«Spezialisierte Fachbearbeitung» beschrieben.
Eigene Bearbeitung von Aufgaben:
− Bearbeiten von Aufgaben vorwiegend aus
dem Bereich der spezialisierten Fachbearbeitung
− Leiten von Organisationsprojekten mit in der
Regel abteilungsübergreifender Bedeutung
oder Leitung von Fachprojekten mit grosser
Komplexität und Auswirkung
oder gleichwertige Kombination aus Grundausbildung und Zusatzwissen
− Führungskompetenzen in fachlicher und personeller Hinsicht
− mehrjährige Praxiserfahrung in der spezialisierten Fachbearbeitung
Fachbereich und der übergeordneten Zusammenhänge
Lohnklasse 14
Wie LK 13, jedoch in der Regel erhöhte Führungsanforderungen aufgrund der Anzahl resp. Heterogenität der Unterstellten und/oder Komplexität
der Aufgaben.
Wie in den LK 11 und 12 der Funktionskette
«Spezialisierte Fachbearbeitung» beschrieben.
Eigene Bearbeitung von Aufgaben:
wie LK 13
Wie LK 13, jedoch zusätzlich:
− anspruchsvolle und umfangreiche Zusatzausbildung (z.B. MAS, Rechtsanwalt/-anwältin,
EMBA)
Funktionskette Führung spezialisierter Fachbereich20Nr. 73a-A1
Lohnklasse 15
Leiten einer Organisationseinheit (Abteilung, in
der Regel zweite Führungsebene einer Dienststelle)
mit personeller Führungsverantwortung. Ein
Schwergewicht der Tätigkeit liegt auf organisatorisch-personellen Führungsaspekten einer sehr
grossen Organisationseinheit oder auf der Führung eines fachlich komplexen Bereichs.
Wie in den LK 12 und 13 der Funktionskette
«Spezialisierte Fachbearbeitung» beschrieben.
Eigene Bearbeitung von Aufgaben:
− Bearbeiten von Aufgaben vorwiegend aus
dem Bereich der spezialisierten Fachbearbeitung sowie gelegentlich aus dem Bereich der
hochspezialisierten Fachbearbeitung
− Leitung von Fach- oder Organisationsprojekten mit sehr grosser Komplexität und Auswirkung
oder gleichwertige Kombination aus Grundausbildung und Zusatzwissen
− anspruchsvolle und umfangreiche Zusatzausbildung (z.B. MAS, Rechtsanwalt/-anwältin,
EMBA)
− Führungskompetenzen in fachlicher, betriebswirtschaftlicher und personeller Hinsicht
− sehr gute Kenntnisse der komplexen Prozesse
und Abläufe im Fachbereich und der übergeordneten Zusammenhänge
Lohnklasse 16
Wie LK 15, jedoch in der Regel erhöhte Führungsanforderungen aufgrund der Anzahl, Qualifikation
resp. Heterogenität der Unterstellten und/oder
Komplexität der Aufgaben.
Wie in LK13 Funktionskette «Spezialisierte Fachbearbeitung» beschrieben.
Eigene Bearbeitung von Aufgaben:
Wie LK 15, jedoch häufigere Bearbeitung von Aufgaben aus dem Bereich der hochspezialisierten
Fachbearbeitung.
Wie LK 15, jedoch zusätzlich:
− Kombination von verschiedenen anspruchsvollen und umfangreichen Zusatzausbildungen
− hohe Führungskompetenzen in fachlicher,
betriebswirtschaftlicher und personeller HinsichtNr. 73a-A121
FG Funktion Klassen 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18
III Betreuungsassistenz 4-5
III Mitarbeit Betreuung und Beratung 5-8
III Sozialpädagogik 8-10
III Sozialarbeit 8-10
Funktionsraster: b. Betreuung und Beratung22Nr. 73a-A1
Lohnklasse 4
Mithilfe bei der Begleitung, Betreuung und Pflege
von Personen mit sozialen Indikationen im stationären und teilstationären Bereich nach konkreten
Anweisungen bei Alltagsangelegenheiten und in
der Freizeitgestaltung.
− berufliche Grundbildung mit eidg. Berufsattest (EBA, 2 Jahre), z.B. als Assistentinnen
und Assistenten Gesundheit und Soziales
entsprechende Ausbildung in einem anderen
Beruf plus entsprechende Einarbeitung
− Praxiserfahrung im oder ausserhalb des Fachbereichs oder zusätzliche schulische Ausbil-
− psychische und physische Beanspruchung
− Aufgabenerfüllung in einem schwierigen
Umfeld (Personen mit komplexeren Indikationen)
− mehrere Jahre Praxiserfahrung im Fachbereich
Wie LK 4, jedoch höhere Beanspruchung.
Funktionskette BetreuungsassistenzNr. 73a-A123
Mithilfe bei der Begleitung, Betreuung und Pflege
von Personen mit sozialen Indikationen im stationären und teilstationären Bereich:
− Wahrnehmung von pädagogischen Aufgaben
− Anleitung und Unterstützung bei Alltagsangelegenheiten und in der Freizeitgestaltung
− Übernahme administrativer Tätigkeiten
− Kontakte mit Eltern und externen Fachpersonen
− berufliche Grundbildung (eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ, 3 Jahre) in einem sozialen Beruf
(z.B. Fachfrau/-mann Betreuung Fabe, Kinder-
oder Behindertenbetreuung) für die Tätigkeit
in einer sozialen Institution
− Praxiserfahrung im oder ausserhalb des Fachbereichs oder zusätzliche schulische Ausbil-
− psychische und physische Beanspruchung
Wie LK 5, jedoch zusätzlich:
− differenzierteres Erfassen und Fördern der
Klientinnen und Klienten
− Durchführung von Gesprächen mit Eltern
und externen Fachpersonen
− Sicherheitsfunktion sowie Betreuen und Begleiten von Insassen in einem Untersuchungsgefängnis, einer Institution des stationären
Straf- oder Massnahmenvollzugs
Wie LK 5, jedoch:
− mehrjährige Praxiserfahrung im Fachbereich
− sozial- oder gesundheitsberufliche Ausbildung
HF in verwandten Berufen der Sozialpädagogik (z.B. Diplom Kindererziehung HF oder
Diplom Pflege HF) ohne mehrjährige Praxiserfahrung
− für die Tätigkeit im Justizvollzug: berufliche
Grundbildung (mit eidg. Fähigkeitszeugnis
EFZ, 3 oder 4 Jahre) in einem handwerklichtechnischen oder kaufmännischen Beruf und
mehrere Jahre Praxiserfahrung
wie LK 5
Funktionskette Mitarbeit Betreuung und Beratung24Nr. 73a-A1
Begleitung, Betreuung und Pflege von Personen
mit sozialen Indikationen im stationären und teilstationären Bereich oder im Justizvollzug:
− Mitarbeit bei der Leitung einer Klientengruppe, teilweise mit entsprechenden administrativen Aufgaben
− Schaffung einer für den Entwicklungsprozess
förderlichen Atmosphäre
− Gestaltung der Freizeit, Strukturierung des
Tagesablaufs
− Durchführung von Gesprächen mit Eltern
und externen Fachpersonen
− selbständiges Betreuen und Begleiten von
Insassen im Justizvollzug und Sicherstellen
sowie Fördern eines selbstverantwortlichen
und gesetzeskonformen Lebens während und
nach der Vollzugszeit
− berufliche Grundbildung wie in LK 5
− Weiterbildungen im sozialberuflichen Umfeld
− zusätzliche Praxiserfahrung gegenüber der
LK 6
− Kenntnisse der Prozesse und Abläufe im
Fachbereich
− sozial- oder gesundheitsberufliche Ausbildung
HF in verwandten Berufen der Sozialpädagogik (z.B. Diplom Kindererziehung HF, Diplom
Pflege HF)
halb des Betriebs
− für die Tätigkeit im Justizvollzug: Zusatzausbildung mit Abschluss (Fachmann/-frau des
Justizvollzugs)
− psychische und physische Beanspruchung
− Mitverantwortung oder Verantwortung für
die Leitung einer Klientengruppe mit entsprechenden administrativen Aufgaben
− Beratung von Personen im ambulanten Bereich
− Anleiten von Praktikantinnen und Praktikanten inkl. Beurteilung
− Erledigung von anspruchsvolleren administrativ-organisatorischen Aufgaben (z.B. Verfassen von Berichten)
Wie LK 7, jedoch:
− Zusatzausbildung im sozialberuflichen Umfeld mit anerkanntem Abschluss
Fachbereich
wie LK 7Nr. 73a-A125
Beratung, Begleitung, Betreuung und Pflege von
Personen mit sozialen Indikationen im stationären
und teilstationären Bereich:
− zielgerichtetes und differenziertes Fördern in
Zusammenarbeit mit anderen Fachkräften
− Schaffung einer für den Entwicklungsprozess
förderlichen Atmosphäre
− Eltern- und Bezugspersonenarbeit
− Übernahme administrativer Tätigkeiten
− Anleiten von Praktikantinnen und Praktikanten inkl. Beurteilung
− Bachelor in Sozialpädagogik oder vergleichbare Ausbildung
− Kenntnisse der Prozesse und Abläufe im
Fachbereich
− psychische und physische Beanspruchung
− sehr anspruchsvolle Betreuungstätigkeit
− Mitarbeit beim Erstellen von Konzepten, in
Arbeitsgruppen und bei Projekten innerhalb
der Institution und ihres Umfelds
− Verfassen von anspruchsvollen Entwicklungsberichten
− Mitverantwortung bei der Führung und Organisation einer Klientengruppe (z.B. Co-Leitung) oder Übernahme von besonderen Auf-
− mehrjährige Praxiserfahrung im Fachbereich
Fachbereich
− bei Führungsaufgabe: grundlegende
Führungskompetenzen
wie LK 8
Funktionskette Sozialpädagogik26Nr. 73a-A1
Hauptverantwortung für die Leitung einer grösseren Klientengruppe und die Führung und Organisation eines Betreuungsteams im stationären oder
teilstationären Bereich:
− entsprechend anspruchsvolle administrative
Tätigkeiten
− selbständiges Erarbeiten und Umsetzen von
Konzepten
− Leitung von Arbeitsgruppen und Projekten
− teilweise Supportaufgaben für die Abteilungsleitung
− Bachelor in Sozialpädagogik oder vergleichbare Ausbildung
− Zusatzausbildung im Spezialbereich
− grundlegende Führungskompetenzen in fachlicher und personeller Hinsicht
− mehrjährige Praxiserfahrung im Fachbereich
fe im Fachbereich
− psychische und physische Beanspruchung
− je nach Aufgabe unregelmässige ArbeitszeitNr. 73a-A127
Beratung, Betreuung und Begleitung von Einzelpersonen, Familien und Gruppen mit sozialen, persönlichen oder finanziellen Problemen:
− Abklären und Beurteilen von sozialen Problemstellungen
− Durchführen von geeigneten sozialen Interventionen
− Führen von Gesprächen mit verschiedenen
Beteiligten aus dem sozialen Beziehungsnetz
der Klientinnen und Klienten
− Vermitteln von Sachhilfe
− interdisziplinäre Zusammenarbeit
− fallbezogene Korrespondenz, Berichterstattung und administrative Arbeiten
− Bachelor in Sozialarbeit oder vergleichbare
Ausbildung
− Kenntnisse der Prozesse und Abläufe im
Fachbereich
− erhebliche psychische Beanspruchung
− anspruchsvolle Beratungs- und Betreuungstätigkeit
− selbständiges Abklären und Beurteilen von
sozialen Problemstellungen
− Planen und Durchführen von geeigneten
sozialen Interventionen (Case Management)
− Lösungen mit Behörden und Institutionen
finden
− Erstellen von Berichten und Anträgen an
Behörden
− Mitarbeit bei der Planung und Durchführung
von sozialen Projekten
− Anleitung von Praktikantinnen und Praktikanten
− Zusatzausbildung im Spezialbereich
(z.B. Case Management)
− mehrjährige Praxiserfahrung im Fachbereich
Fachbereich
− hohe psychische Beanspruchung
Funktionskette Sozialarbeit28Nr. 73a-A1
Beratung, Betreuung und Begleitung von Einzelpersonen, Familien und Gruppen mit sozialen, persönlichen oder finanziellen Problemen:
− Übernahme der Verantwortung für ein Ressort
− sehr anspruchsvolle Beratungs- und Betreuungstätigkeit
− selbständiges Abklären und Beurteilen von
schwierigen sozialen Problemstellungen
− Planen und Durchführen von geeigneten
sozialen Interventionen (Case Management)
in schwierigen Situationen
− Lösungen mit Behörden und Institutionen bei
schwieriger Ausgangslage finden
− Erstellen von anspruchsvollen Berichten und
Anträgen an Behörden
− Planung und Durchführung von sozialen Projekten (konzeptionelle Arbeit)
− Mitarbeit in kantonalen Kommissionen
− teilweise Supportaufgaben für die Abteilungsleitung (z.B. Anleiten von Mitarbeitenden),
evtl. Stellvertretungsfunktion
− Bachelor in Sozialarbeit oder vergleichbare
Ausbildung
− vertiefte Zusatzausbildung
fe im Fachbereich
− hohe psychische Beanspruchung
− je nach Aufgabe unregelmässige ArbeitszeitNr. 73a-A129
30Nr. 73a-A1
FG Funktion Klassen 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18
III Pflege- und Betreuungsassistenz 2-5
III Pflege und Betreuung mit Fähigkeitszeugnis 5-7
III Pflege, Betreuung und Entbindung mit Diplom 6-8
III Pflegefachvertiefung (Pflegeexpertin/Pflegeexperte) 8-10
III Praktische Lehrtätigkeit in der Pflege und Betreuung 7-10
III Rettungssanität 7-9
III Medizinische Therapie und Beratung 5-9
III Medizinische Technik 5-8
III Führung Sachbereich Gesundheit 7-10
Funktionsraster: c. GesundheitNr. 73a-A131
Lohnklasse 2
Erledigung einfacher Tätigkeiten in den Bereichen
Pflege und Hauswirtschaft:
− Mithilfe bei der Pflege und Betreuung der
Patientinnen und Bewohner unter Anleitung
− Erledigung einfacher Tätigkeiten im Bereich
Hauswirtschaft, Administration, Logistik und
Sterilisation
− einfache Reinigungsarbeiten unter Berücksichtigung der Hygienevorschriften
− Instruktion/Einführung
− gewisse Körpergewandtheit und Handfertigkeit
− gewisse psychische und physische Beanspruchung
− teilweise erschwerte Umgebungseinflüsse
Lohnklasse 3
Erledigung vielseitiger Aufgaben in den Bereichen
Pflege und Hauswirtschaft:
− Mithilfe bei der Pflege und Betreuung der
Patientinnen und Bewohner unter Anleitung
− Erledigung vielseitiger Tätigkeiten im Bereich
Hauswirtschaft, Administration, Logistik und
Sterilisation
− Erledigung von Reinigungsarbeiten unter
Berücksichtigung der Hygienevorschriften
− 1-jährige Ausbildung Pflegeassistenz und mindestens 1 Jahr Praxiserfahrung
− berufliche Grundbildung 2 Jahre (eidg. Berufsattest EBA), z.B. Assistent/in Gesundheit und
Soziales)
− ohne Ausbildung: mehrjährige Praxiserfahrung
Wie LK 2, jedoch zusätzlich:
− erhebliche Körpergewandtheit und Handfertigkeit
Funktionskette Pflege- und Betreuungsassistenz32Nr. 73a-A1
Lohnklasse 4
Erledigung vielseitiger, anspruchsvoller Aufgaben
in den Bereichen Pflege und Hauswirtschaft:
− Mithilfe bei der Pflege und Betreuung der
Patientinnen und Bewohner
− Erledigung anspruchsvoller Tätigkeiten in den
Bereichen Hauswirtschaft, Administration,
Logistik und Sterilisation
− Erledigung von anspruchsvollen Reinigungsarbeiten unter Berücksichtigung der Hygienevorschriften
− unterstützende Tätigkeiten in spezialisierten
Bereichen (wie z.B. Lagerung von Patienten,
administrative Tätigkeiten wie Leistungserfassung)
Wie LK 3, jedoch zusätzlich:
− Zusatzkenntnisse/-ausbildung (z.B. Lagerungskurs) und mehrjährige Praxiserfahrung
− erhebliche Körpergewandtheit und Handfertigkeit
− gewisse psychische und physische Beanspruchung
− teilweise erschwerte Umgebungseinflüsse
Wie LK 4, jedoch zusätzlich und hauptsächlich
vielfältige unterstützende Tätigkeiten in spezialisierten Bereichen:
− Zudienen im nicht-sterilen OP-Bereich
− einfache Gerätebedienung unter Anleitung
oder selbständig
− administrative Tätigkeiten wie z.B. Materialbewirtschaftung
− Zusatzkenntnisse/-ausbildung
wie LK 4Nr. 73a-A133
Direkte und indirekte Pflege und Betreuung der
Patientinnen und Bewohner:
− Erledigen von delegierten Massnahmen in
Pflege, Therapie, Rehabilitation und im medizintechnischen Bereich, Führen der Dokumentation
− Beraten, Begleiten und Unterstützen von
Patientinnen und Bewohnern bei alltäglichen
Verrichtungen
− Erkennen von Notfallsituationen und Anfordern von Hilfe resp. Anwenden von erster
Hilfe
− Führen der Leistungserfassung für die ausgeführte Pflege
− selbständiges Erledigen administrativer
Arbeiten, wie z.B. Berichte schreiben, Karteien
und Statistiken (nach)führen, Korrespondenz,
Bestellungen
− Lebensumfeld- und Alltagsgestaltung
− Erledigung anspruchsvoller Tätigkeiten in den
Bereichen Sterilisation, Medizinaltechnik,
Administration, Logistik und Hauswirtschaft
− berufliche Grundbildung (eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ, 3 Jahre, z.B. Fachfrau/mann
Gesundheit, Fachfrau/mann Betreuung, Med.
Praxisassistent/in)
halb der Abteilung
− gewisse psychische und physische Beanspruchung
− teilweise erschwerte Umgebungseinflüsse
Wie LK 5, jedoch selbständigere Ausführung von
anspruchsvolleren Aufgaben und zusätzlich:
− Einführung und Instruktion von Mitarbeitenden dieser Funktionskette der LK 5
Wie LK 5, jedoch zusätzlich:
innerhalb der Abteilung
wie LK 5
Funktionskette Pflege und Betreuung mit Fähigkeitszeugnis34Nr. 73a-A1
− Einsatz in einer spezialisierten Abteilung mit
weniger voraussehbarem Verlauf und hoher
Komplexität
zeugnis (EFZ, 3 Jahre, z.B. Fachfrau/mann
Gesundheit)
− qualifizierte Zusatzausbildung (Berufsprüfung) im Fachgebiet
− zusätzliche Praxiserfahrung
fe innerhalb der Abteilung
− hohe psychische und physische Beanspruchung
− erschwerte Umgebungseinflüsse
ArbeitszeitNr. 73a-A135
Betreuung und Pflege in Situationen mit in der
Regel erwartungsgemässer Entwicklung und kontinuierlicher Genesis oder kontinuierlichem Krankheitsverlauf inkl. direkter und indirekter Pflegeleistungen. Selbständiges Ausführen aller Aufgaben des Pflegeprozesses:
− Durchführung von Gesprächen mit Angehörigen
− Ausführen von diagnostischen Massnahmen
und Behandlungspflege nach ärztlicher Anordnung und Verantwortung für deren fach-
und termingerechte Umsetzung
− Mitwirken bei präventiven, diagnostischen
und therapeutischen Massnahmen
− korrektes Erfassen von Pflegedienstleistungen sowie der zu verrechnenden Medikamente und Verbrauchsmaterialien
− unterstützende und stellvertretende Übernahme und Begleitung von Aktivitäten des täglichen Lebens
− Zusammenarbeit in interdisziplinärem Team
− Diplom Pflege HF
− erhebliche Körpergewandtheit und Handfertigkeit
− erhebliche psychische und physische Bean-
− teilweise erschwerende Umgebungseinflüsse
− Betreuung und Pflege in Situationen mit in der
Regel wenig vorausschaubarer Entwicklung
− Anleiten und Überwachen von Studierenden
und Lernenden
− Übernahme von Schichtverantwortung
− Anleiten von neu diplomierten Pflegefachpersonen
Entbindung:
Betreuen, Begleiten und Beraten von werdenden
Müttern und ihren Familien vor, während und
nach der Geburt. Überwachen der Gesundheit von
Mutter und Kind.
− Führen von normal verlaufenden Entbindungen, selbständig mit ärztlichem Einbezug nach
der Geburt
− Durchführung regelmässiger Kontrollen
sowie Förderung der Gesundheit von Mutter
und Kind
− Beantworten von Fragen zur pränatalen
Diagnostik und zur Geburtsvorbereitung
− Überwachen des Geburtsverlaufs und Kontrolle der Herztöne des Kindes
− Risikosituationen erkennen und beurteilen
sowie Einleiten der erforderlichen Massnahmen, Notfallsituationen erkennen und
folgerichtig handeln, Einleiten der Sofortmassnahmen mit ärztlichem Einbezug
halb des Betriebs
Entbindung:
− Diplom Hebamme/Entbindungspfleger FH
(BSc) oder vergleichbare Ausbildung
wie LK 6
Funktionskette Pflege, Betreuung und Entbindung mit Diplom36Nr. 73a-A1
− Übernahme von Spezialaufgaben (z.B. Intermediate Care)
− Aufgaben in komplexen und anspruchsvollen
Pflegesituationen
− Betreuung von instabilen, intensivpflichtigen
Patientinnen und Patienten
− fachliche Weisungsbefugnis
− Zusatzausbildung im Spezialgebiet (z.B. Intermediate Care)
− zusätzliche Praxiserfahrung im Fachgebiet
− langjährige Praxiserfahrung im Bereich
«Pflegefachvertiefung» (z.B. Notfall/IPS)
ohne Nachdiplomstudium/spezifische Zusatzausbildungen
− erhebliche Körpergewandtheit und Handfertigkeit
− erhebliche psychische und physische Bean-
− teilweise erschwerende Umgebungseinflüsse
ArbeitszeitNr. 73a-A137
Fachlich anspruchsvolle Betreuung und Pflege in
allgemeiner oder spezialisierter Pflege mit wenig
vorausschaubarem und stark veränderlichem Verlauf:
− Verantwortung für den Pflegeprozess
− Beratung von Patientinnen und Patienten
sowie deren Bezugspersonen
− Ausführung von anspruchsvollen diagnostischen Massnahmen und spezialisierter Behandlungspflege nach ärztlicher Anordnung
− interdisziplinäre Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen
− Diplom Pflege HF mit spezialisiertem Zusatzwissen im Fachbereich (Umfang: DAS/NDS)
und mehrjährige Praxiserfahrung
generalistisches, pflegewissenschaftliches Zusatzwissen in allgemeiner Pflege (BSc)
− erhebliche psychische und physische Bean-
− teilweise erschwerende Umgebungseinflüsse
Wie LK 8, jedoch fachlich anspruchsvolle Betreuung und Pflege in allgemeiner Pflege mit wenig
vorausschaubarem und stark veränderlichem Verlauf sowie zusätzlich:
− Beratung von Patientinnen und Patienten und
deren Bezugspersonen sowie Pflegenden in
schwierigen fachspezifischen Fragen
− Verantwortung für komplexe Pflegeprozesse
− Mitverantwortung für die Förderung und Entwicklung der Pflege sowie der Qualitätssicherung in der Pflege
− Einführen von neuen Pflegemethoden und
-konzepten
− Mitarbeit in der Weiterbildung von Pflegenden
− Mitarbeit in pflegespezifischen und interdisziplinären Projekten
− Diplom Pflege HF mit vertieftem spezialisiertem Fachwissen in allgemeiner Pflege
(Umfang: MAS)
− generalistisches, pflegewissenschaftliches
Zusatzwissen in allgemeiner Pflege (BSc)
sowie in beiden Fällen
fe innerhalb des Betriebs
wie LK 8
Funktionskette Pflegefachvertiefung (Pflegeexpertin/Pflegeexperte)38Nr. 73a-A1
Fachlich anspruchsvolle Betreuung und Pflege in
spezialisierter Pflege mit wenig vorausschaubarem
und stark veränderlichem Verlauf:
− Beratung von Patientinnen und Patienten und
deren Bezugspersonen sowie Pflegenden in
sehr schwierigen fachspezifischen Fragen
− Ausführung von anspruchsvollen diagnostischen Massnahmen und spezialisierter Behandlungspflege nach ärztlicher Anordnung
− Verantwortung für komplexe Pflegeprozesse
− Verantwortung für die Förderung und Entwicklung der Pflege sowie der Qualitätssicherung in der Pflege
− Entwicklung und Einführung von neuen Pflegemethoden und -konzepten
− Mitarbeit in der Weiterbildung von Pflegenden
− Mitarbeit in pflegespezifischen und interdisziplinären Projekten und/oder in Forschungsprojekten
− Diplom Pflege HF mit vertieftem spezialisiertem Fachwissen in spezialisierter Pflege
(Umfang: DAS/NDS plus MAS)
− Diplom Pflege FH (BSc) mit generalistischem,
pflegewissenschaftlichem Zusatzwissen in
spezialisierter Pflege (Umfang: DAS/NDS)
sowie in beiden Fällen
− zusätzliche Praxiserfahrung
fe innerhalb des Betriebs
− erhebliche psychische und physische Bean-
− teilweise erschwerende Umgebungseinflüsse
ArbeitszeitNr. 73a-A139
Praktische Ausbildung auf einer Station:
− Planung, Organisation, Durchführung und
Evaluation der praktischen Ausbildung von
Lernenden EFZ (Fachfrau/-mann Gesundheit)
− Theorie-Praxis-Transfer sicherstellen
− Lernerfolgskontrollen durchführen
− Fachunterstützung für Berufsbildner/innen
zeugnis (EFZ, 3 Jahre, z.B. Fachfrau/-mann
Gesundheit)
− Zusatzausbildung Methodik/Didaktik
(z.B. SVEB 2)
halb des Betriebs
− gewisse psychische Beanspruchung
Praktische Ausbildung auf einer Station:
− Planung, Organisation, Durchführung und
Evaluation der praktischen Ausbildung von
Studierenden Pflege HF
− Theorie-Praxis-Transfer sicherstellen
− Lernerfolgskontrollen durchführen
− Fachunterstützung für Berufsbildner/innen
− Diplom Pflege HF
− Zusatzausbildung Methodik/Didaktik
(z.B. SVEB 2)
wie LK 7
Funktionskette Praktische Lehrtätigkeit in der Pflege und Betreuung40Nr. 73a-A1
Praktische Ausbildung auf mehreren Stationen:
− Planung, Organisation, Durchführung und
Evaluation der praktischen Ausbildung von
Studierenden Pflege HF
− Theorie-Praxis-Transfer sicherstellen
− Lernerfolgskontrollen durchführen
− Fachunterstützung für Berufsbildner/innen
− Diplom Pflege HF
− Zusatzausbildung Pflege (z.B. NDS) und
Methodik/Didaktik (z.B. SVEB 2)
fe innerhalb des Betriebs
− gewisse psychische Beanspruchung
− Planung, Organisation, Durchführung und
Evaluation von Spezialausbildungen
− Erarbeiten von pädagogischen Konzepten
− Durchführung von Spezialaufgaben
− Betreuung und Beratung von Praxislehrpersonen
− vertiefte Zusatzausbildung Methodik/Didaktik
(z.B. MAS)
wie LK 9Nr. 73a-A141
Einsatztaktisches Leiten und Führen von rettungsdienstlichen Einsätzen:
− selbständige Beurteilung und Versorgung von
Notfallpatienten inkl. Bergung und Transport
− Delegation medizinischer Handlungen an
Laienhelfer und deren Anleitung
− fachspezifische Unterstützung des Notarztes
oder der Notärztin
− psychische Betreuung, Information und Krisenintervention vor Ort
− Sicherstellung der rettungsdienstlichen Einsatzbereitschaft
− Einsatzdokumentation und Leistungserfassung
− Zusammenarbeit mit Partnerorganisationen
− Diplom Rettungssanität HF oder äquivalente
Ausbildung mit Bereitschaft zur Absolvierung
der schweizerischen Anerkennung
− Fahrausweis Kategorie C1/D1 BPT
halb des Betriebs
− erhebliche physische und psychische Bean-
− teilweise erschwerende Umgebungseinflüsse
− erhöhtes Gefahrenpotenzial bei der Arbeitsausübung
− Anleiten und Überwachen von Studierenden
Rettungssanität HF
− Mitarbeit in Arbeits-, Fach- und/oder Projektgruppen
− Anleiten von neuen Mitarbeitenden
− Übernahme von Zusatzaufgaben als Disponent oder Disponentin
− Zusatzkompetenz Anästhesie
− interne Ausbildung als Disponent oder Disponentin
− Zusatzausbildung als Experte oder Expertin
Anästhesie
wie LK 7
Funktionskette Rettungssanität42Nr. 73a-A1
− Leitung eines Fachbereichs
− fachliche Weisungsbefugnis
− Zusatzausbildung im Fachgebiet (z.B. SVEB 1
und 2, Qualitätsmanagement)
fe innerhalb des BetriebsNr. 73a-A143
Ausführung einfacher delegierter Aufgaben im
Therapiebereich bei Einzelpersonen oder Gruppen.
− Berufsprüfung in einem therapeutischen
Gebiet (z.B. med. Masseur/in)
− sehr hohe Körpergewandtheit, Hand- und
Fingerfertigkeit
− erhebliche psychische und hohe physische
Beanspruchung
− teilweise leicht erschwerende Umgebungseinflüsse
− teilweise unregelmässige Arbeitszeit
Selbständige Durchführung von Therapien und
Beratungen von Einzelpersonen oder Gruppen
nach ärztlicher Verordnung:
− Beratung und Begleitung von Patienten und
deren Bezugspersonen aus sozialem und
beruflichem Umfeld
− interdisziplinäre Zusammenarbeit mit anderen
Berufsgruppen
− Diplom Therapie HF, z.B. in Aktivierungstherapie, oder vergleichbare Ausbildung
wie LK 5
Funktionskette Medizinische Therapie und Beratung44Nr. 73a-A1
Selbständige Durchführung von Therapien und
Beratungen von Einzelpersonen oder Gruppen
nach ärztlicher Verordnung:
− fachspezifische Befundaufnahme
− Festlegung von Therapieziel, -plan und -organisation
− Beratung und Begleitung von Patienten und
deren Bezugspersonen aus sozialem und
beruflichem Umfeld
− interdisziplinäre Zusammenarbeit mit anderen
Berufsgruppen
− Verfassen von Berichten
− Anleitung von Studierenden und Mithilfe in
deren Beurteilung
− Mitarbeit in berufs- und fachspezifischen
Arbeitsgruppen und Projekten
− Diplom Therapie HF, z.B. in Aktivierungstherapie, oder vergleichbare Ausbildung
− Diplom Therapie FH (BSc), z.B. in Physio-
oder Ergotherapie, Ernährungsberatung
− sehr hohe Körpergewandtheit, Hand- und
Fingerfertigkeit
− erhebliche psychische und hohe physische
Beanspruchung
− teilweise leicht erschwerende Umgebungseinflüsse
− teilweise unregelmässige Arbeitszeit
Wie LK 7, jedoch zusätzlich Übernahme fachlicher
Verantwortung im Rahmen besonderer Aufgaben
wie:
− Unterstützung von medizinisch-therapeutischen Diensten bei konzeptionellen Fragen
− fachliche Ressortverantwortung
− Erarbeiten von speziellen Konzepten und
Grundlagen
− Mitarbeit in Fach- und Organisationsprojekten
mit Bedeutung für den gesamten Therapiebereich unter Berücksichtigung darüber hinausgehender Schnittstellen
− Referententätigkeit
− Ausbildungsverantwortung für eine Organisationseinheit
− Durchführung von Konzilien mit dem ärztlichen Dienst und/oder anderen Fachdisziplinen
− Spezialausbildung im Fachgebiet
wie LK 7Nr. 73a-A145
− Fachverantwortung für einen Bereich
(Mitarbeitende schulen, Supervision, ständige
Aktualisierung der Behandlungsschemata)
− Leitung fachübergreifender Projekte
− Coaching und Führungsaufgabe im spezialisierten Bereich mit fachlicher Weisungsbefugnis
− langjährige Praxiserfahrung46Nr. 73a-A1
Nr. 73a-A147
Ausführung von medizinisch-technischen Routinearbeiten wie:
− Durchführen von einfacheren Analysen
− Durchführen von Foto- resp. Röntgenaufnahmen im Kompetenzbereich und Entwicklung
derselben
− Aufbereiten und Bereitstellen von Instrumenten und Zureichen der Instrumente während
der Operation
− administrative Aufgaben und Lagerbewirtschaftung
− Verkauf von Medikamenten, Heilmitteln usw.
nach Rücksprache mit pharmazeutischer
Fachperson
− Herstellung von einfachen pharmazeutischen
Produkten nach Anleitung
zeugnis (EFZ, 3 Jahre, z.B. Med. Praxisassistent/in, Dental-/Pharma-Assistent/in)
halb des Betriebs
− gewisse Hand- und Fingerfertigkeit
− gewisse psychische und physische Beanspruchung
− teilweise sehr erschwerende Umgebungseinflüsse
− oft unregelmässige Arbeitszeit
Selbständige Ausführung von anspruchsvollen
medizinisch-technischen Arbeiten in einem zugewiesenen Aufgabengebiet:
− Bedienen von komplexen technischen Einrichtungen
− Durchführung anspruchsvoller Analysen bzw.
Untersuchungen
− Durchführen von Qualitätssicherungsmassnahmen
− Anleiten von Lernenden
− Verantwortung für reibungslosen Ablauf und
fachliche und pflegerische Betreuung der
Patientinnen und Patienten während deren
Aufenthalt im OP-Bereich
− selbständige Instrumentiertätigkeit im OP
− Berücksichtigung der Hygienerichtlinien und
Sterilität
− berufliche Grundbildung wie LK 5
− Diplom medizin-technischer Beruf HF
wie LK 5
Funktionskette Medizinische Technik48Nr. 73a-A1
Selbständige Ausführung von sehr anspruchsvollen
medizinisch-technischen Arbeiten in einem breiten
zugewiesenen Aufgabengebiet:
− Durchführung schwieriger Analysen bzw.
Untersuchungen
− Mitarbeit in Fach- und/oder Organisationsprojekten
− Planungsaufgaben
− Übernahme von Spezialaufgaben (z.B. Verantwortung für Spezialgebiet)
− Diplom medizin-technischer Beruf HF
halb des Betriebs
− gewisse psychische und physische Beanspruchung
− teilweise sehr erschwerende Umgebungseinflüsse
− ziemlich oft unregelmässige Arbeitszeit
− Fach-, Organisations- und teilweise gewisse
Führungsverantwortung, z.B. als Stellvertretung eines Team-/Gruppenleiters
− Fachverantwortung für Durchführung bzw.
Überwachung von Spezialuntersuchungen
− Mitarbeit bei der Überwachung und Umsetzung der Qualitätsstandards
− Mitarbeit bei wissenschaftlichen Tätigkeiten
− Leitung von Organisationsprojekten oder
Mitarbeit in Fachprojekten
− vertiefte Zusatzausbildung im Fachgebiet
wie LK 7Nr. 73a-A149
Personelle und organisatorische Führung eines
Teils einer Organisationseinheit (Team) mit in der
Regel voraussehbarem Verlauf:
− Übernahme von Fachaufgaben
− Mitarbeit bei der Erstellung von Entscheidungsgrundlagen für die Abteilungsleitung
− Leitung kleinerer abteilungs- bzw. bereichsinterner Teilprojekte
zeugnis (EFZ, 3 Jahre, z.B. EFZ
Fachfrau/mann Gesundheit oder EFZ Med.
Praxisassistent/in)
− grundlegende Führungskompetenzen
halb des Betriebs
− gewisse psychische Beanspruchung
− teilweise unregelmässige Arbeitszeit
Wie LK 7, jedoch personelle und organisatorische
Führung eines Teils einer Organisationseinheit
(Team) von Pflegefachpersonen oder von Fachpersonen in der medizinischen Technik:
− Übernahme von fachlich anspruchsvolleren
Aufgaben im Fachgebiet
− Mitarbeit bei der Erstellung von Entscheidungsgrundlagen für die Abteilungsleitung
− Leitung kleinerer abteilungs- bzw. bereichsinterner Teilprojekte
Wie LK 7, jedoch Diplom Pflege HF oder Diplom
HF in medizinischer Technik (z.B. BMA, MTR):
− Führungskompetenzen
− zusätzliche Praxiserfahrung
wie LK 7
Funktionskette Führung Sachbereich Gesundheit50Nr. 73a-A1
Personelle und organisatorische Führung eines
Teils einer Organisationseinheit (Team) mit in der
Regel wenig voraussehbarem Verlauf und schwierigen Situationen:
− Übernahme von fachlich sehr anspruchsvollen
Aufgaben im Fachgebiet
− Erstellen von Entscheidungsgrundlagen für
die Abteilungsleitung
− Leitung von abteilungs- bzw. bereichsinternen
fachlichen und organisatorischen (Teil-)Projekten
Personelle und organisatorische Führung einer
Organisationseinheit (Abteilung) mit geringer bis
mittlerer Führungsspanne und in der Regel voraussehbarem Verlauf:
− Übernahme fachlich anspruchsvoller Auf-
− Mitarbeit bei der Erstellung von Entscheidungsgrundlagen für die Führung eines Fachbereichs
− Leitung von abteilungs- bzw. bereichsinternen
fachlichen und organisatorischen Projekten
− Diplom Pflege HF und fachlich spezialisierte
Zusatzausbildung (Umfang: NDS/DAS) oder
Diplom FH (BSc), z.B. in medizinischer Therapie
− Führungskompetenzen
− Diplom Pflege HF
− erhebliche Führungskompetenzen
Personelle und organisatorische Führung einer
Organisationseinheit (Abteilung) mit mittlerer bis
hoher Führungsspanne und in der Regel weniger
voraussehbarem Verlauf:
− Übernahme sehr anspruchsvoller fachlicher
Aufgaben
− Erstellen von anspruchsvollen Entscheidungsgrundlagen für die Führung des Fachbereichs
− Leiten von Fach- und Organisationsprojekten
mit Bedeutung für die geführte organisatorische Einheit unter Berücksichtigung darüber
hinausgehender Schnittstellen
− umfassendere Führungskompetenzen
− langjährige PraxiserfahrungNr. 73a-A151
52Nr. 73a-A1
FG Funktion Klassen 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18
III Grundfunktionen Betrieb 1-4
III Hauswirtschaft und Restauration 4-7
III Handwerk und Technik 4-7
III Spezialisierte handwerklich-technische Funktionen 7-10
III Führung Betrieb 7-10
Funktionsraster: d. BetriebNr. 73a-A153
Lohnklasse 1
Ausführung einfacher manueller, ablaufmässig
genau vorgeschriebener Tätigkeiten in den Bereichen Gartenbau, Landwirtschaft, Tiefbau, Waldbewirtschaftung, Werkstätten, Hauswirtschaft, Restauration usw. nach konkreten Anweisungen:
− Reinigungsarbeiten aller Art
− Erledigung sehr einfacher Unterhalts- und
Pflegearbeiten an Geräten, Anlagen, Kulturen
und im Wald
− Bedienung von hauswirtschaftlichen Maschinen
− Instruktion/Einführung
− je nach Aufgabe erhebliche physische Beanspruchung und/oder erschwerende Umgebungseinflüsse
Lohnklasse 2
Ausführung verschiedener einfacher manueller
Tätigkeiten in den Bereichen Gartenbau, Landwirtschaft, Tiefbau, Waldbewirtschaftung, Werkstätten, Hauswirtschaft, Restauration usw. nach
konkreten Anweisungen:
− sehr schmutzige oder speziellere (z.B. in
Spitälern) Reinigungsarbeiten
− Erledigung einfacher Unterhaltsarbeiten an
Fahrzeugen, Maschinen, Geräten usw.
− Erledigung einfacher Lager- und Speditionsaufgaben
− Mitwirkung in der Küche, z.B. Rüsten und
Schneiden, Mithilfe bei der Essensausgabe
und Anrichten
− Ausführung einfacher Textilpflegearbeiten,
z.B. Bügeln
Wie LK 1, jedoch zusätzlich:
wie LK 1
Funktionskette Grundfunktionen Betrieb54Nr. 73a-A1
Lohnklasse 3
Ausführung vielseitiger einfacherer Tätigkeiten in
den Bereichen Gartenbau, Landwirtschaft, Tiefbau, Waldbewirtschaftung, Werkstätten, Textilpflege, Reinigung, Restauration usw. nach konkreten
Anweisungen:
− spezielle Reinigungsarbeiten, z.B. mit schweren Geräten und unter erschwerten Bedingungen
− Erledigung vielseitiger Tätigkeiten bei Unterhalt und Pflege von Geräten, Anlagen, Kulturen und im Wald
− Lenkung eines Fahrzeugs (z.B. Kleinbus)
− Ausführung einfacher Laborarbeiten
− Zubereitung von Menübestandteilen
− Serviceaufgaben, Abrechnung der Kasse
− Erledigung vielseitiger Textilpflegearbeiten
− Erledigung von einfachen administrativen
Tätigkeiten
− Kurzausbildung (1 Jahr) und/oder Instruktion/
Einführung und mehrjährige Praxiserfahrung
− berufliche Grundbildung 2 Jahre mit eidg.
Berufsattest (EBA, z.B. Gebäudereiniger/in
EBA, Küchenangestellte/r EBA) ohne Praxiserfahrung
− je nach Aufgabe erhebliche physische Beanspruchung und/oder erschwerende Umgebungseinflüsse
Lohnklasse 4
Wie LK 3, jedoch zusätzlich:
− Erledigung vielseitiger, schwierigerer Tätigkeiten, wie z.B. Kunden- resp. Gästebetreuung,
selbständige Zubereitung von warmen Mahlzeiten, Erledigung von verschiedenen administrativen Tätigkeiten
− Koordination von Tätigkeiten
− Anleiten von Mitarbeitenden im zugewiesenen Aufgabengebiet
Wie LK 3, jedoch zusätzliche Praxiserfahrung
wie LK 3Nr. 73a-A155
Lohnklasse 4
Ausführung vielseitiger Tätigkeiten in den Bereichen Hauswirtschaft und Restauration nach konkreten Anweisungen:
− Zubereitung von Menübestandteilen und warmen Mahlzeiten aufgrund eines Menüplans
− anspruchsvolle Kunden- resp. Gästebetreuung
− Erledigung von spezialisierten Tätigkeiten im
Bereich Textilpflege
− Ausführung einfacher wiederkehrender
Bestellungen
− Erledigung von verschiedenen administrativen
Aufgaben
oder Gruppenleitung:
− Planung und Disposition der Mitarbeitenden
− Ausführung einfacher wiederkehrender
Bestellungen
− einfachere Abklärungen mit Kunden
zeugnis (EFZ, 3 Jahre, z.B. Fachfrau/Fachmann
Hauswirtschaft EFZ, Koch/Köchin EFZ)
oder Gruppenleitung:
− wie Funktionskette «Grundfunktionen
Betrieb» LK 3
− je nach Aufgabe physische Beanspruchung
− Mitwirkung bei der Zusammenstellung von
Menüplänen
− fachliche Weisungsbefugnis gegenüber
Grundfunktionen in den Bereichen Restauration, Textilpflege oder Hauswirtschaft
− Erledigen organisatorischer und administrativer Tätigkeiten
− Ausführung von Bestellungen
oder Gruppenleitung:
− Führung einer kleinen Gruppe inkl. administrative und praktische Leitungsaufgaben
− Zusatzgrundbildung 1 Jahr (z.B. Diätkoch/
-köchin)
wie LK 4
Funktionskette Hauswirtschaft und Restauration56Nr. 73a-A1
Ausführung vielseitiger Tätigkeiten im Bereich
Restauration unter Vorgabe von klaren Richtlinien:
− Zubereitung von vielseitigen warmen Mahlzeiten
− Abänderung der Menüs für verschiedene
Diätkostformen (Umsetzung von ärztlichen
Verordnungen)
− Zusammenstellung von Menüplänen
− fachliche Weisungsbefugnis gegenüber
Grundfunktionen im Bereich Restaurationen
− Erledigen von administrativen Aufgaben
oder Gruppenleitung:
− Führung einer grossen Gruppe (z.B. Lingeriebetrieb) inkl. administrativer und praktischer
Leitungsaufgaben
zeugnis (EFZ, 3 Jahre, z.B. Fachfrau/Fachmann
Hauswirtschaft EFZ, Koch/Köchin EFZ)
− Zusatzausbildung (Spezialkurse) oder Zusatzgrundbildung 1 Jahr (z.B. Diätkoch/-köchin)
oder Gruppenleitung:
− wie LK 4
− je nach Aufgabe physische Beanspruchung
− Zubereitung sämtlicher Mahlzeiten einer vielseitigen Küche (inkl. Diätküche)
− selbständige Erarbeitung von Menüvorschlägen
− Erledigung von Aufgaben für den Küchenchef
oder die Küchenchefin (z.B. bei besonderen
Anlässen)
− Verantwortung für die Erledigung von administrativen Tätigkeiten
oder Gruppenleitung:
− fachliche und personelle Führung einer sehr
grossen Gruppe
wie LK 6Nr. 73a-A157
Lohnklasse 4
Ausführung vielseitiger handwerklicher oder technischer Tätigkeiten in den Bereichen Gartenbau,
Landwirtschaft, Labor, Strassenunterhalt, Waldbewirtschaftung, Werkstätten, Gebäudeunterhalt,
Logistik usw. nach konkreten Anweisungen:
− Erledigung verschiedener Arbeiten an oder in
Anlagen, Gebäuden, Kulturen, im Wald und
auf den Strassen
− Erledigung einfacher Reparaturen an Fahrzeugen oder Maschinen
− Bedienung verschiedener Holz- oder Metallbearbeitungsmaschinen
− selbständige Durchführung von Routineanalysen
− Lagerbewirtschaftung mit administrativen
Tätigkeiten
zeugnis (EFZ, 3 Jahre, z.B. Logistiker/in EFZ,
Fachmann/-frau Betriebsunterhalt EFZ,
Forstwart/in EFZ, Laborant/in EFZ)
− je nach Aufgabe physische Beanspruchung
und erschwerende Umgebungseinflüsse
− Erledigung von Reparaturen an Fahrzeugen,
Geräten oder Unterhaltsaufgaben an technischen Anlagen
− Bedienung und Wartung von Spezialfahrzeugen und -maschinen
− Ausführen des Unterhaltsdienstes an Gebäuden und Liegenschaften
− Durchführung vielseitiger Laborarbeiten
− anspruchsvolle Lagerbewirtschaftung mit
administrativen Tätigkeiten
zeugnis (EFZ, 4 Jahre, z.B. technische oder
handwerkliche Lehre) ohne Praxiserfahrung
− berufliche Grundbildung (EFZ, 3 Jahre) mit
entsprechenden Kenntnissen und mehrjährige
Praxiserfahrung
wie LK 4
Funktionskette Handwerk und Technik58Nr. 73a-A1
Ausführung vielseitiger handwerklicher oder technischer Tätigkeiten in den Bereichen Gartenbau,
Landwirtschaft, Labor, Strassenunterhalt, Waldbewirtschaftung, Werkstätten, Gebäudeunterhalt
usw. aufgrund von klaren Richtlinien:
− Erledigung schwierigerer Arbeiten an oder in
Anlagen, Gebäuden, Kulturen, im Wald und
auf Strassen
− Ausführung anspruchsvoller Reparaturen
− Überwachung und Wartung von technischen
Betriebsanlagen
− Durchführung qualifizierter Laborarbeiten
− Ausführung einfacher Konstruktionsarbeiten
Hauswartung in grossem Betrieb (Heim, Schule):
− Verantwortung für den Zustand der Räumlichkeiten, Anlagen und Einrichtungen
− Unterhaltsarbeiten und Ausführung von
Reparaturen
− Überwachung und Bedienung der Haustechnik
− Verantwortung für die Reinigung (Gruppenleitung) inkl. Instruktion, Einsatzpläne, administrative und praktische Leitungsaufgaben
zeugnis (EFZ, 4 Jahre, z.B. technische oder
handwerkliche Lehre)
berufliche Grundbildung (EFZ, 3 Jahre) mit
entsprechenden Kenntnissen oder Zusatzausbildung, z.B. Hauswartung FA
− zusätzliche Praxiserfahrung gegenüber LK 5
− Kenntnisse der Prozesse und Abläufe im
Betrieb
− je nach Aufgabe physische Beanspruchung
und erschwerende Umgebungseinflüsse
− Ausführung schwieriger Reparaturen bzw.
Wartung technisch komplexerer Anlagen
− selbständige Erledigung anspruchsvoller fachlicher Aufgaben
− Ausführung anspruchsvoller Konstruktionsarbeiten
− Durchführung schwierigerer Laborarbeiten
− fachliche Anleitung von Mitarbeitenden im
zugewiesenen Aufgabengebiet
Hauswartung:
− anspruchsvollere Unterhalts- und Reparaturarbeiten
− schwierigere Spezialaufgaben
− höhere fachliche Verantwortung
− anspruchsvollere Führungsaufgabe
− Zusatzausbildung (Spezialkurse)
wie LK 6Nr. 73a-A159
Ausführung qualifizierter technischer oder handwerklicher Spezialistenaufgaben. Aufgabenstellungen mehrheitlich vorgegeben und Auswahl an
Lösungswegen in der Regel vorhanden. Klar umrissener Handlungsrahmen. Vorgabe klarer Richtlinien sowie zum Teil von Einzelanweisungen.
Flexibilisierte Aufgabenerledigung bei Anfall neuer oder zusätzlicher Aufgaben:
− Überwachung und Wartung schwierigerer
technischer Einrichtungen
− Ausarbeitung von Projektentwürfen (z.B. Bereiche Bau, Landschaft, Wald) nach Vorgaben
− Erledigung qualifizierter Abklärungen und
Auskünfte
− Durchführung qualifizierter technischer Laboruntersuchungen
− fachliche Anleitung von Mitarbeitenden im
zugewiesenen Spezialgebiet
zeugnis (EFZ, 4 Jahre) im handwerklichen
oder technischen Bereich
− Zusatzausbildungen
− Kenntnisse der Prozesse und Abläufe im
Betrieb
− je nach Aufgabe physische Beanspruchung
und erschwerende Umgebungseinflüsse
Wie LK 7, jedoch Ausführung anspruchsvollerer
technischer Spezialistenaufgaben:
− Erledigung schwieriger Reparaturen bzw.
Wartung technisch komplizierter Anlagen
− Beratung und Erteilung anspruchsvoller Auskünfte
− Durchführung anspruchsvoller chemisch-technischer Laboruntersuchungen
− Vermittlung vielfältiger theoretischer, jedoch
vor allem praktischer Grundlagen (in unterschiedlichen Sachbereichen, z.B. Zivilschutz)
− Übernahme von Aufsichts- und Kontrollauf-
− Mitarbeit bei der Beschaffung von technischen Anlagen
− anspruchsvolle technisch-administrative Auf-
− vertiefte Zusatzausbildung (z.B. Techniker/in
höhere Fachschule HF)
Betrieb
wie LK 7
Funktionskette Spezialisierte handwerklich-technische Funktionen60Nr. 73a-A1
Ausführung anspruchsvoller und teilweise schwieriger technischer Spezialistenaufgaben. Aufgaben
mehrheitlich vorgegeben, d.h. vereinzelt neue Aufgabenstellungen und Auswahl an Lösungswegen in
der Regel vorhanden. Erheblicher Handlungsrahmen begrenzt durch Vorgabe konkreter Ziele
und/oder genereller Richtlinien. Kaum Einzelanweisungen. Regelmässiger Wechsel von Aufgaben/Themen und Prioritätensetzung:
− Erarbeitung von einfacheren technischen
Konzepten
− Erteilung schwieriger Auskünfte
− Durchführung schwieriger technischer Untersuchungen
− Erarbeitung von Berichten oder Entscheidungsgrundlagen zuhanden der Abteilungsleitung
− Planung, Realisierung grösserer Standardprojekte oder kleinerer individueller Projekte
− Konzeption und Vermittlung von vielfältigen
theoretischen und praktischen Grundlagen (in
unterschiedlichen Sachbereichen, z.B. Zivilschutz)
− fachliche Weisungsbefugnis im zugeteilten
Aufgabengebiet
− Technische Fachhochschule (FH)
− Höhere Fachschule (HF, z.B. Technikerschule
TS)
− Höhere Fachprüfung und Zusatzkenntnisse
− vergleichbare Ausbildung
und in allen Fällen
− mehrjährige Praxiserfahrung nach der Ausbil-
Betrieb
Wie LK 9, jedoch zusätzlich Ausführung sehr
anspruchsvoller technischer Spezialistenaufgaben
und mit regelmässigeren neuen Aufgabenstellungen:
− Erarbeitung von anspruchsvolleren technischen Konzepten
− Erteilung sehr schwieriger Auskünfte
− Durchführung schwieriger technischer Untersuchungen mit allenfalls Bewilligungs-/Zertifizierungstätigkeit
− Erarbeitung von anspruchsvolleren Berichten
oder Entscheidungsgrundlagen zuhanden der
Abteilungsleitung
− Planung, Realisierung grosser Standardprojekte oder mittlerer individueller Projekte
fe im BetriebNr. 73a-A161
Organisatorische Steuerung und personelle Führung einer Organisationseinheit im handwerklichtechnischen oder hauswirtschaftlichen Umfeld
oder in einem Restaurationsbetrieb mit hohem
Arbeitsanteil an eigenen Sachaufgaben:
− Gestaltung der Arbeitsabläufe und Einsatzplanung
− Koordination von vielseitigen qualifizierten
technischen oder handwerklichen Tätigkeiten
− Führung eines kleinen hauswirtschaftlichen
Bereichs oder einer Küche
− Koordination des Einkaufs für Küche, der
Zubereitung von Mahlzeiten oder von Textilpflege und Hausdienst
− Erledigung der mit der Führung verbundenen
administrativ-organisatorischen Aufgaben
zeugnis (EFZ, 4 Jahre, z.B. technische oder
handwerkliche Ausbildung)
berufliche Grundbildung mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ, 3 Jahre, z.B. Koch/Köchin oder
Fachmann/-frau Hauswirtschaft EFZ) mit
Zusatzausbildung (Chefköchin/Chefkoch mit
eidg. Fachausweis, Hauswirtschaftliche/r
Betriebsleiter/in höhere Fachschule HF)
− Praxiserfahrung im Fachbereich
− grundlegende Führungskompetenzen
− Kenntnisse der Prozesse und Abläufe im
Betrieb
Wie LK 7, jedoch tendenziell geringerer Arbeitsanteil eigener Sachbearbeitung und mehr organisatorische Aufgaben sowie anspruchsvollere Führungstätigkeiten aufgrund der Anzahl resp. Heterogenität der Unterstellten oder der Komplexität der
− Erstellung des Budgets, Überwachung der
Kosten
− Erarbeitung und Umsetzung von einfacheren
Konzepten
− Mitarbeit in technischen oder grösseren organisatorischen Projekten
− Erledigung schwieriger Abklärungen und
Auskünfte
− Führung eines mittelgrossen hauswirtschaftlichen Bereichs oder einer Küche
− Zusatzausbildung (z.B. betriebswirtschaftliche
Grundkenntnisse)
− Führungskompetenzen
Betrieb
wie LK 7
Funktionskette Führung Betrieb62Nr. 73a-A1
Vorwiegend Führung einer grösseren oder anspruchsvolleren Organisationseinheit im handwerklich-technischen oder hauswirtschaftlichen Umfeld
oder in einem Restaurationsbetrieb mit personeller Führungsverantwortung und geringerem
Arbeitsanteil an eigenen Sachaufgaben:
− Erstellung der Budgets, Überwachung der
Kosten, Koordination der Mittel
− Erarbeitung und Umsetzung von einfacheren
Konzepten im Aufgabenbereich (z.B. Angebotsplanung)
− Leiten von Organisationsprojekten mit Bedeutung für die geführte organisatorische Einheit
− Erledigung von fachlich anspruchsvollen Auf-
− Erledigung von administrativen und organisatorischen Aufgaben
− Führung eines grossen hauswirtschaftlichen
Bereichs oder einer Küche
zeugnis (EFZ, 4 Jahre, z.B. technische oder
handwerkliche Lehre)
berufliche Grundbildung mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ, 3 Jahre, z.B. Koch/Köchin oder
Fachmann/-frau Hauswirtschaft EFZ) mit
Zusatzausbildung (Küchenchef/in höhere
Fachprüfung, Hauswirtschaftliche/r Betriebsleiter/in höhere Fachschule HF)
− vertiefte Zusatzausbildung (insbes. im handwerklich-technischen Umfeld)
− ausreichende Führungskompetenzen entsprechend der Anzahl der unterstellten Mitarbeitenden
Betrieb
Wie LK 9, jedoch erhöhte Führungsanforderungen
aufgrund der Anzahl resp. der Heterogenität der
Unterstellten oder der Komplexität der Aufgaben:
− teilweise konzeptionelle Aufgaben
− anspruchsvolle technische Aufgaben, die ein
projektmässiges Vorgehen zu ihrer Bearbeitung erfordern
− Erledigung schwieriger technischer Abklärungen und Auskünfte
− Leiten von Organisationsprojekten mit Bedeutung für die geführte organisatorische Einheit unter Berücksichtigung darüber hinausgehender Schnittstellen (z.B. Auswirkungen
auf gesamte Ökonomie in einem Spital)
− Führung eines sehr grossen hauswirtschaftlichen Bereichs oder einer Grossküche
− hohe Führungskompetenzen
fe im BetriebNr. 73a-A163
64Nr. 73a-A1
FG Funktion Klassen 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18
III Allgemeiner Polizeidienst 5-8
III/II Spezialisierter Polizeidienst 8-11
III Führung Einsatzgruppe Polizei 8-10
II Führung Teilbereich Polizei 10-13
Die Voraussetzungen für die Übernahme einer Funktion und die Entwicklung innerhalb der Funktionsketten wird in Weisungen der Luzerner
Polizei geregelt.
Funktionsraster: e. Öffentliche SicherheitNr. 73a-A165
Erstinterventionen gemäss polizeilichem Auftrag
in einfacheren, alltäglichen Situationen unter Anleitung und ohne eigenverantwortliche polizeiliche
Befugnisse (Polizeiassistenz):
− Kontrolltätigkeit und Aufrechterhaltung der
Sicherheit (Patrouillendienst im ununterbrochenen Betrieb)
− Assistenz bei der Bearbeitung von strafbaren
Handlungen (Informationsbeschaffung, Rapportierung und Verzeigung)
− Unterstützung bei schwierigen Interventionen
− Beratung und Auskunftserteilung für die Bevölkerung in polizeilichen Belangen (Schalterdienst)
− Ordnungsdiensteinsätze
− berufliche Grundbildung mit eidgenössischem
Fähigkeitszeugnis oder gleichwertige Ausbil-
− absolvierte Polizeiausbildung ohne Abschluss
«Polizist/Polizistin mit eidgenössischem Fachausweis»
− hohe psychische und häufig physische Bean-
− teilweise sehr erschwerende Umgebungseinflüsse, insbesondere Gefährdungspotenzial
Erstinterventionen gemäss polizeilichem Auftrag
in einfacheren, alltäglichen Situationen mit Vor-
und Nachbereitung:
− Kontrolltätigkeit und Aufrechterhaltung der
Sicherheit (Patrouillendienst im ununterbrochenen Betrieb)
− Bearbeitung von strafbaren Handlungen
(Informationsbeschaffung, Rapportierung und
Verzeigung)
− Unterstützung bei schwierigen Interventionen
− Beratung und Auskunftserteilung für die Bevölkerung in polizeilichen Belangen (Schalterdienst)
− Ordnungsdiensteinsätze
− berufliche Grundbildung mit eidgenössischem
Fähigkeitszeugnis oder gleichwertige Ausbil-
− Polizeiausbildung mit Abschluss als
«Polizist/Polizistin mit eidgenössischem Fachausweis»
wie LK 5
Funktionskette Allgemeiner Polizeidienst66Nr. 73a-A1
− eigenverantwortliche Erledigung von schwierigeren Aufträgen
− fachliche Verantwortung bei Erstinterventionen
− Wissenstransfer an dienstjüngere Mitarbeitende
− Praxiserfahrung gemäss den Weisungen der
Luzerner Polizei
halb der Luzerner Polizei
− hohe psychische und häufig physische Bean-
− teilweise sehr erschwerende Umgebungseinflüsse, insbesondere Gefährdungspotenzial
− eigenverantwortliche Erledigung von komplexeren Aufträgen
− teilweise vernetzte, koordinationsintensive
Aufgaben
− fachliches Anweisen von Mitarbeitenden im
zugeteilten Aufgabengebiet
− hohe Kenntnisse der Prozesse und Abläufe
innerhalb der Luzerner Polizei
wie LK 7Nr. 73a-A167
Tätigkeit als Spezialist/in in einem polizeilichen
Fachbereich:
− Ausführung relativ anspruchsvoller Nachforschungen und Abklärungen in einem grösseren Sachbereich zur Unterstützung von polizeilichen Fahndungs- und Ermittlungstätigkeiten
− Erstellen von Berichten und Entscheidungsgrundlagen
− Mitarbeit bei der Erarbeitung von organisatorischen Massnahmen im Fachbereich
− fachliche Weisungsbefugnis im zugeteilten
Aufgabengebiet
− Koordination mit und Beratung von Behörden und Interessengruppen
− berufliche Grundbildung mit eidgenössischem
Fähigkeitszeugnis oder gleichwertige Ausbil-
− Polizeiausbildung mit Abschluss als
«Polizist/Polizistin mit eidgenössischem Fachausweis»
− interne Eignungsabklärung und Zusatzausbil-
− Führungslehrgang I des Schweizerischen Polizeiinstituts
− Praxiserfahrung gemäss den Weisungen der
Luzerner Polizei
halb der Luzerner Polizei
− hohe psychische und teilweise physische
Beanspruchung
− teilweise erschwerende Umgebungseinflüsse,
insbesondere Gefährdungspotenzial
− teilweise unregelmässige und beschränkt
planbare Arbeitszeit
− Ausführung anspruchsvoller Nachforschungen und Abklärungen bei polizeilichen Fahndungs- und Ermittlungstätigkeiten
− Mitarbeit bei der Erstellung schwieriger
Berichte
− Fachverantwortung im Einsatz
− Mitarbeit in Projekten
− Zusatzausbildung (z.B. Verkehr, Intervention,
Diensthunde, Kriminaltaktik und -technik)
wie LK 8
Funktionskette Spezialisierter Polizeidienst68Nr. 73a-A1
− Durchführung anspruchsvoller Ermittlungen
in einem komplexen Sachbereich
− Abfassen anspruchsvoller Berichte
− Teilverantwortung in Projekten
− teilweise Instruktionstätigkeit
− Führungsunterstützung für die Leitung einer
Abteilung
− vertiefte fachliche Zusatzausbildung
− hohe Kenntnisse der Prozesse und Abläufe
vorwiegend innerhalb der Luzerner Polizei
− hohe psychische und teilweise physische
Beanspruchung
− teilweise erschwerende Umgebungseinflüsse,
insbesondere Gefährdungspotenzial
− teilweise unregelmässige und beschränkt
planbare Arbeitszeit
Lohnklasse 11
Wie LK 10, jedoch zusätzlich:
− Durchführung sehr anspruchsvoller Ermittlungen in verschiedenartigen komplexen
Sachbereichen, welche ein breites Spezialwissen voraussetzen und die selbständige Weiterentwicklung der Ermittlungsmethodik bedingen
− interne Ansprechperson mit komplexen Fragestellungen
− Instruktionstätigkeit
− grosse Führungsunterstützung für die Leitung
einer Abteilung
Wie LK 10, jedoch zusätzlich:
− erhebliche Wissensaktualisierung
wie LK 10Nr. 73a-A169
Führung einer kleineren Einsatzgruppe:
− Sicherstellung der personellen und materiellen Einsatzbereitschaft
− teilweise Personaleinsatzplanung
− Planung, Organisation und Leitung von
hauptsächlich standardisierten Polizeiaktionen
− Betreuung und Ausbildung von Berufsanfänger/innen
und
− Aufgaben wie in LK 8 der Funktionskette
«Allgemeiner Polizeidienst» beschrieben, teilweise noch mit gesteigerten Anforderungen
Wie in den LK 5 bis 8 der Funktionskette «Allgemeiner Polizeidienst» beschrieben.
− berufliche Grundbildung mit eidgenössischem
Fähigkeitszeugnis oder gleichwertige Ausbil-
− Polizeiausbildung mit Abschluss als
«Polizist/Polizistin mit eidgenössischem Fachausweis»
− interne Eignungsabklärung und Zusatzausbil-
− Führungslehrgang I des Schweizerischen Polizeiinstituts
− Praxiserfahrung gemäss den Weisungen der
Luzerner Polizei
halb der Luzerner Polizei
− hohe psychische und häufig physische Bean-
− teilweise sehr erschwerende Umgebungseinflüsse, insbesondere Gefährdungspotenzial
Wie LK 8, jedoch zusätzlich
− Aufgaben, welche zusätzliche Führungskompetenzen verlangen
− Planung, Organisation und Leitung von teilweise standardisierten und fachübergreifenden Polizeiaktionen
Wie in den LK 5 bis 8 der Funktionskette «Allgemeiner Polizeidienst» beschrieben.
Wie LK 8, jedoch zusätzlich
wie LK 8
Funktionskette Führung Einsatzgruppe Polizei70Nr. 73a-A1
Wie LK 9, jedoch zusätzlich
− Aufgaben, welche erhebliche Führungskompetenzen verlangen
− Planung, Organisation und Leitung von teilweise standardisierten, fachübergreifenden
Polizeiaktionen bei grösseren Ereignissen und
Veranstaltungen
− Übernahme von Entlastungsaufgaben für die
vorgesetzte Stelle
Wie in den LK 5 bis 8 der Funktionskette «Allgemeiner Polizeidienst» beschrieben.
− hohe Kenntnisse der Prozesse und Abläufe
vorwiegend innerhalb der Luzerner Polizei
− hohe psychische und häufig physische Bean-
− teilweise sehr erschwerende Umgebungseinflüsse, insbesondere Gefährdungspotenzial
ArbeitszeitNr. 73a-A171
Führung eines kleineren, homogenen Teilbereichs:
− Planung, Organisation und Leitung von Polizeiaktionen inkl. Personaleinsatzplanung
− Einsatz im Ordnungsdienst, teilweise als Zugführer/in
− interne und/oder externe Instruktionstätigkeit
in Spezialgebieten
− Verfassen von anspruchsvollen Berichten und
Stellungnahmen
− Übernahme von Entlastungsaufgaben für die
vorgesetzte Stelle
Wie in den Funktionsketten «Allgemeiner Polizeidienst», «Spezialisierter Polizeidienst» sowie
«Führung Einsatzgruppe Polizei» beschrieben.
− berufliche Grundbildung mit eidgenössischem
Fähigkeitszeugnis oder gleichwertige Ausbil-
− Polizeiausbildung mit Abschluss als
«Polizist/Polizistin mit eidgenössischem Fachausweis»
− Grundausbildung Personalführung und
Führungslehrgang II des Schweizerischen
Polizeiinstituts
− Praxiserfahrung gemäss den Weisungen der
Luzerner Polizei
− hohe Kenntnisse der Prozesse und Abläufe
vorwiegend innerhalb der Luzerner Polizei
− hohe psychische und teilweise physische
Beanspruchung
− teilweise erschwerende Umgebungseinflüsse,
insbesondere Gefährdungspotenzial
− teilweise unregelmässige und beschränkt
planbare Arbeitszeit
Lohnklasse 11
Wie LK 10, jedoch zusätzlich:
− Übernahme von Stellvertretungsfunktionen
in der nächsthöheren Führungsstufe im ununterbrochenen Betrieb
− Planung, Organisation und Leitung von relativ
anspruchsvollen, kaum standardisierten Polizeiaktionen
wie LK 10
Wie LK 10, jedoch zusätzlich:
− hohe Kenntnisse der Prozesse und Abläufe
über die Luzerner Polizei hinaus
wie LK 10
Funktionskette Führung Teilbereich Polizei72Nr. 73a-A1
Lohnklasse 12
Führung eines grossen, homogenen bzw. grösseren,
heterogenen Teilbereichs:
− Planung, Organisation und Leitung von anspruchsvollen Polizeiaktionen
− Einsatzleitung bei grösseren Ereignissen
− personelle Führungsverantwortung
− Erstellung anspruchsvoller Berichte und
Anträge
− Abgabe von Statements aus dem Verantwortungsbereich (polizeiintern und -extern)
− teilweise Instruktionstätigkeit
− Führungsunterstützung für die vorgesetzte
Stelle
Wie
− in den Funktionsketten «Allgemeiner Polizeidienst», «Spezialisierter Polizeidienst» sowie
«Führung Einsatzgruppe Polizei» beschrieben
− in den LK 10 und 11
− berufliche Grundbildung mit eidgenössischem
Fähigkeitszeugnis oder gleichwertige Ausbil-
− Polizeiausbildung mit Abschluss als
«Polizist/Polizistin mit eidgenössischem Fachausweis»
− Ausbildung in der Personalführung
− Höhere Fachprüfung «Polizist/Polizistin mit
eidgenössischem Diplom»
− Praxiserfahrung gemäss den Weisungen der
Luzerner Polizei
− hohe Kenntnisse der Prozesse und Abläufe in
der gesamten Strafverfolgung
− hohe psychische und teilweise physische
Beanspruchung
− teilweise erschwerende Umgebungseinflüsse,
insbesondere Gefährdungspotenzial
− teilweise unregelmässige und beschränkt
planbare Arbeitszeit
Lohnklasse 13
Wie LK 12, jedoch zusätzlich Führung eines grossen, heterogenen Teilbereichs:
− Planung, Organisation und Leitung von sehr
anspruchsvollen Polizeiaktionen
− Einsatzleitung bei grossen Ereignissen
− Einsatz als Pikettoffizier
− Erstellen von Medienmitteilungen
Wie
− in den Funktionsketten «Allgemeiner Polizeidienst», «Spezialisierter Polizeidienst» sowie
«Führung Einsatzgruppe Polizei» beschrieben
− in den LK 10 bis 12
Wie LK 12, jedoch zusätzlich:
− polizeispezifischer Führungslehrgang
«CAS Führung im Polizeieinsatz»
− vertiefte Ausbildung in der Personalführung
− wie LK 12Nr. 73a-A173
Nr. 73a-A2 1
Anhang 2
(Stand 01.01.2023)
Einreihung der Funktionsgruppen Ia und Ib
in die Lohnklassen
1. Berufliche Tätigkeiten der Funktionsgruppe Ia
(oberstes Führungskader der Verwaltung, der Gerichte und der
Strafverfolgungsbehörden gemäss § 2 der Besoldungsordnung
für das Staatspersonal vom 12. September 2011)
– Leiterinnen und Leiter von Dienststellen
– Departementssekretärinnen und Departementssekretäre
– Rechtskonsulent oder Rechtskonsulentin des Regierungsrates
– Beauftragter oder Beauftragte für Datenschutz
– Oberstaatsanwalt oder Oberstaatsanwältin LK 18
– Generalsekretär oder Generalsekretärin der Gerichte 2. Instanz LK 17
– Präsident oder Präsidentin der Gruppe erstinstanzliche Gerichte LK 17
2. Berufliche Tätigkeiten der Funktionsgruppe Ib
(oberes Fach- und Führungskader der Gerichte und der
Strafverfolgungsbehörden, Sonderfunktionen gemäss
§ 2 der Besoldungsordnung für das Staatspersonal
vom 12. September 2011)
– Stellvertretende Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte LK 17
– Leitende Staatsanwältinnen und Staatsanwälte LK 16
– Leitender Jugendanwalt oder leitende Jugendanwältin LK 16
– Besondere Staatsanwältinnen und Staatsanwälte LK 16
– Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten 1. Instanz LK 16
– Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten
der Gerichte 1. Instanz LK 16
– Leiter oder Leiterin Grundbuch LK 16
– Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwalter LK 16
– Staatsanwältinnen und Staatsanwälte LK 15
– Jugendanwältinnen und Jugendanwälte LK 15
– Richterinnen und Richter 1. Instanz LK 15
– Präsident oder Präsidentin der Schlichtungsbehörde Miete und Pacht LK 15
– Konkursbeamtinnen und Konkursbeamte LK 15
– Übertretungsstrafrichterinnen und Übertretungsstrafrichter LK 14
– Friedensrichterinnen und Friedensrichter LK 14
2 Nr. 73a-A2
3. Bewertungskriterien für die Einreihung in Lohnklassen
a. Fachkompetenz und Fachwissen:
– Breite: erforderliches Wissensspektrum
– Halbwertszeit: Gültigkeitsdauer des erforderlichen Wissens
b. Selbstkompetenz:
– Selbständigkeit: Innovations- und Kreativitätsbedarf, Komplexität der erforderlichen Problemlösungen, Konzepte und Strategien
– Flexibilität: Dynamik der Aufgabenstellung, Problemvielfalt und -wechsel,
Change-Bedarf
– Wirtschaftliche Bedeutung: eigener Budgetrahmen (Sachbudgets), Grad der
Fremdbeeinflussung
c. Sozialkompetenz:
– Kommunikation/Kooperation: Koordinations- und Vernetzungsgrad
– Psychische Belastung: Exponiertheit gegenüber der Öffentlichkeit
d. Führungs- und Beratungskompetenz:
– Führungskompetenz: Führungsspanne und Personalstruktur des Führungsbereichs
– Beratungskompetenz: Beratungslevel, Schwierigkeitsgrad der Inhalte
Lohnklasse 16
Führungsumfang und Aufgaben:
Führung eines grossen oder komplexen Bereichs
der Gesamtorganisation (zweite Führungsebene)
mit teilweise vorgegebenen strategischen und operativen Zielen. Grosse Anzahl unterstellter Mitarbeitenden im eigenen Fachbereich oder Verantwortung für verschiedene komplexe Bereiche innerhalb der Gesamtorganisation mit einer mittleren Anzahl von spezialisierten Mitarbeitenden aus
verschiedenen Fachgebieten. Sehr anspruchsvolle
Aufgabenstellungen in verschiedenartigen Fachgebieten. Verfügt über definierte Entscheidungskompetenzen mit Einfluss auf die Leistungserstellung und die wirtschaftliche und personelle Situation des unterstellten Bereichs:
− teilweise Mitwirkung bei der Strategieplanung
der Gesamtorganisation
− Konkretisierung der strategischen und operativen Ziele im eigenen Fachbereich
− Verantwortung für die strategische und operative Zielerreichung des unterstellten Bereichs
− fachliche und personelle Führung
oder gleichwertige Kombination aus Grundausbildung und Zusatzwissen
− hohe Führungskompetenzen
− langjährige Praxiserfahrung in den für die
Führung des Bereichs relevanten Aufgaben
− sehr gute Kenntnisse der für den Bereich relevanten Prozesse und Abläufe, gute Kenntnisse
der für die Gesamtorganisation relevanten
Prozesse und Abläufe
Lohnklasse 17
Führungsumfang und Aufgaben:
Führung eines sehr grossen Bereichs der Gesamtorganisation (zweite Führungsebene) nach allgemein umschriebenen strategischen und operativen
Zielen. Grosse Anzahl unterstellter Mitarbeitenden aus verschiedensten Fachgebieten. Sehr anspruchsvolle Aufgabenstellungen in mehreren und
sehr verschiedenartigen Fachgebieten. Verfügt
über weitgehende Entscheidungskompetenzen für
den unterstellten Bereich mit weitgehenden Konsequenzen auf die Leistungserstellung und die
wirtschaftliche und personelle Situation der
Gesamtorganisation:
− Mitwirkung bei der Strategieplanung der
Gesamtorganisation
− Umsetzung der übergeordneten Strategieplanung auf den eigenen Verantwortungsbereich
− Ausgestaltung der Strategie und Umsetzung
in operative Ziele
− Verantwortung für die strategische und operative Zielerreichung des unterstellten Bereichs
− fachliche und personelle Führung, Budgetverantwortung
− Vertretung des Bereichs nach aussen (Öffentlichkeit)
Wie LK 16, jedoch zusätzlich
− sehr hohe Führungskompetenzen
− vertiefte Kenntnisse in Unternehmensführung
und Betriebswirtschaft
Anhang 2a
Einreihung der obersten Führungskader
von öffentlich-rechtlichen rechtsfähigen Anstalten
und Körperschaften des Kantons
Funktionskette Oberste Führungskader von öffentlich-rechtlichen
rechtsfähigen Anstalten und Körperschaften des Kantons
1. Grosse OrganisationenNr. 73a-A2a1
(Stand 01.07.2014)
Lohnklasse 18
Führungsumfang und Aufgaben:
Gesamtleitung einer grossen und komplexen
selbständigen Organisation mit einer Vielzahl von
Fachbereichen (erste Führungsebene) nach allgemein umschriebenen strategischen und operativen
Zielen. Höchst anspruchsvolle und heterogene
Aufgabenstellungen. Verfügt im Rahmen des vorgegebenen Leistungsauftrages und gewisser Leitplanken über alle Entscheidungskompetenzen für
die Gesamtorganisation mit weitreichenden Konsequenzen auf die Leistungserstellung, die Ressourcen, die Positionierung im Umfeld und die
wirtschaftliche, organisatorische und personelle
Situation der Gesamtorganisation und der unterstellten Bereiche:
− Strategieplanung auf der Basis eines allgemein umschriebenen Leistungsauftrages
− Ergebnisverantwortung für die gesamte Organisation
− fachliche und personelle Führungsverantwortung auf oberster Ebene, Gesamtbudgetverantwortung
− Vertretung der Gesamtorganisation nach aussen (Öffentlichkeit, Politik)
oder gleichwertige Kombination aus Grundausbildung und Zusatzwissen
− sehr gute Führungskompetenzen
− vertiefte Kenntnisse in Unternehmensführung
und Betriebswirtschaft
− langjährige Praxiserfahrung in den für die
Steuerung und Führung der Organisation
relevanten Aufgaben
− sehr gute Kenntnisse der für die Gesamtorganisation relevanten Prozesse und Abläufe2Nr. 73a-A2a
Lohnklasse 15
Führungsumfang und Aufgaben:
Führung einer kleinen selbständigen Organisation
auf der ersten Führungsebene mit weitgehend vorgegebenen strategischen und operativen Zielen.
Anspruchsvolle Aufgaben im Fachgebiet. Verfügt
über definierte Entscheidungskompetenzen mit
Auswirkungen auf die Leistungserstellung und die
wirtschaftliche und personelle Situation der Organisation. Aussenwirkung auf politisch resp. rechtlich wichtige Ziele des Kantons und/oder gewisse
finanzielle Auswirkung:
− Mitsprache bei der Strategieplanung und
deren Umsetzung
− Verantwortung für das Erreichen der operativen Ziele der Organisation
− fachliche und personelle Führung
− Budgetverantwortung
oder gleichwertige Kombination aus Grundausbildung und Zusatzwissen
− Führungskompetenzen
− mehrjährige Praxiserfahrung in den für die
Führung der Organisation relevanten Auf-
− gute Kenntnisse der für die Organisation relevanten Prozesse und Abläufe
Lohnklasse 16
Führungsumfang und Aufgaben:
Führung einer mittelgrossen oder komplexeren
kleinen selbständigen Institution auf der ersten
Führungsebene mit teilweise vorgegebenen strategischen und operativen Zielen. Sehr anspruchsvolle Aufgaben in verschiedenartigen Fachgebieten.
Hohe Selbständigkeit mit Entscheidungskompetenzen und Auswirkungen auf die Leistungserstellung und die wirtschaftliche und personelle Situation der Organisation. Aussenwirkung auf politisch
resp. rechtlich wichtige strategische Ziele des Kantons und/oder grosse finanzielle Auswirkungen.
− Mitwirkung bei der Strategieplanung
− Konkretisierung der strategischen und operativen Ziele
− Mitverantwortung für das Erreichen der strategischen Ziele und Verantwortung für das
Erreichen der operativen Ziele der Organisation
− fachliche und personelle Führung
− Budgetverantwortung
Wie LK 15, jedoch zusätzlich:
− langjährige Praxiserfahrung in den für die
Führung der Organisation relevanten Auf-
− sehr gute Kenntnisse der für die Organisation
relevanten politischen Prozesse und Abläufe
2. Mittelgrosse und kleine OrganisationenNr. 73a-A2a3
Lohnklasse 17
Führungsumfang und Aufgaben:
Führung einer mittelgrossen und komplexen selbständigen Organisation auf der ersten Führungsebene nach allgemein umschriebenen strategischen und operativen Zielen. Sehr anspruchsvolle
Aufgaben in sehr verschiedenartigen Fachgebieten.
Sehr hohe Selbständigkeit mit weitreichenden
Entscheidungskompetenzen und Auswirkungen
auf die Leistungserstellung und die wirtschaftliche
und personelle Situation der Organisation. Aussenwirkung auf politisch resp. rechtlich sehr wichtige
strategische Ziele des Kantons und sehr grosse
finanzielle Auswirkungen:
− Mitwirkung bei der Strategieplanung
− Ausgestaltung der Strategieplanung und Umsetzung in operative Ziele
− Verantwortung für die strategische und operative Zielerreichung der Organisation
oder gleichwertige Kombination aus Grundausbildung und Zusatzwissen
− hohe Führungskompetenzen, in der Regel
Zusatzausbildung in Unternehmens- und Verwaltungsführung
− langjährige Praxiserfahrung in den für die
Führung der Organisation relevanten Auf-
− sehr gute Kenntnisse der für die Organisation
relevanten politischen Prozesse und Abläufe4Nr. 73a-A2a
1 Nr. 73a-A3
Anhang 3
(Stand 01.09.2024)
Entschädigungen für Kommissionsmitglieder
und für Angestellte im Nebenamt gemäss § 5
der Verordnung zum Personalgesetz sowie
Stundenlöhne gemäss § 3 der Besoldungsordnung
Die Entschädigungen für Kommissionsmitglieder und für Angestellte im Nebenamt
gemäss § 5 der Verordnung zum Personalgesetz werden wie folgt festgelegt:
1. Generelle Regelung
Präsident oder Präsidentin Fr. 63.–/Std.
Kommissionen mit Entscheidungskompetenz Fr. 53.–/Std.
Kommissionen mit beratender Tätigkeit Fr. 42.–/Std.
Aufsichtskommissionen, Prüfungskommissionen Fr. 42.–/Std.
Die Höhe des Stundenansatzes richtet sich nach der Art der Kommissionstätigkeit,
welche durch die Wahlbehörde bei der Kommissionsbestellung festzulegen ist.
Es können pauschale Entschädigungen festgelegt werden.
2. Besondere Regelungen
Finanzdepartement
– Präsident oder Präsidentin der Steuerkommission für die
Veranlagung der juristischen Personen sowie der Kollektiv-
und Kommanditgesellschafter/-gesellschafterinnen Fr. 84.–/Std.
– Mitglieder der Steuerkommission für die Veranlagung der
juristischen Personen sowie der Kollektiv- und Kommanditgesellschafter/-gesellschafterinnen Fr. 63.–/Std.
– Präsident oder Präsidentin der Schlichtungsstelle
gemäss Personalgesetz Fr. 84.–/Std.
– Mitglieder der Schlichtungsstelle gemäss Personalgesetz Fr. 63.–/Std.
Nr. 73a-A3 2
Justiz- und Sicherheitsdepartement
– Präsident oder Präsidentin des Einigungsamtes Fr. 84.–/Std.
– Vizepräsident oder Vizepräsidentin und Mitglieder
des Einigungsamtes Fr. 63.–/Std.
– Stabschef oder Stabschefin des kantonalen Führungsstabes Fr. 105.–/Std.
– Stellvertretung des Stabschefs oder der Stabschefin
des kantonalen Führungsstabes Fr. 85.–/Std.
– Leiterinnen und Leiter der Führungsgrundgebiete
des kantonalen Führungsstabes Fr. 85.–/Std.
– Übrige Angehörige des kantonalen Führungsstabes Fr. 65.–/Std.
Gesundheits- und Sozialdepartement
– Amtlicher Arzt oder amtliche Ärztin für die
Erstellung des Jahresberichts und die Teilnahme an Sitzungen Fr. 94.–/Std.
– Schatzungsexperte oder -expertin in der Tierseuchenbekämpfung Fr. 53.–/Std.
– Präsident oder Präsidentin der Schlichtungsstelle
nach dem Gesetz über soziale Einrichtungen Fr. 84.–/Std.
– Mitglieder der Schlichtungsstelle nach dem Gesetz
über soziale Einrichtungen Fr. 63.–/Std.
– ...
– Bieneninspektor oder -inspektorin für amtliche Tätigkeiten
inklusive Sitzungen mit Ausnahme des Ausstellens von
Verkehrsscheinen Fr. 53.–/Std.
– Hilfskräfte des Bieneninspektors oder der Bieneninspektorin
für Tätigkeiten nach der Kantonalen Tierseuchenverordnung Fr. 42.–/Std.
– Fürsorgearzt oder -ärztin der Sozialberatungszentren gemäss geltendem Krankenkassentarif
– Präsident oder Präsidentin der Beschwerdestelle Fr. 100.–/Std.
zur Spitalaufnahme
– Mitglieder der Beschwerdestelle zur Spitalaufnahme Fr. 80.–/Std.
– Mitglieder der Kinderschutzgruppe, die nebst dieser nicht
vollamtlich und auch nicht in regelmässiger Teilzeitarbeit
beim Staat beschäftigt sind
(für besondere Arbeiten ausserhalb der Sitzungen) Fr. 74.–/Std.
3 Nr. 73a-A3
Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement
– Präsident oder Präsidentin der Kostenverteilerkommission
für Landzusammenlegungen Fr. 63.–/Std.
– Sekretär oder Sekretärin der Kostenverteilerkommission
für Landzusammenlegungen Fr. 58.–/Std.
– Sekretär oder Sekretärin der Schätzungskommission
für die Zusammenlegung von Land und Wald Fr. 58.–/Std.
Gerichte
– Ersatzrichterinnen und -richter des Kantonsgerichtes Fr. 105.–/Std.
– Fachrichterinnen und -richter des Kantonsgerichtes Fr. 105.–/Std.
– Mitglieder und Ersatzmitglieder der Aufsichtsbehörde
über die Anwältinnen und Anwälte Fr. 105.–/Std.
– Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommission
für Anwältinnen und Anwälte Fr. 105.–/Std.
– Mitglieder und Ersatzmitglieder der Aufsichtsbehörde
über die Urkundspersonen Fr. 105.–/Std.
– Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommission
für Notarinnen und Notare Fr. 105.–/Std.
– ...
– nichtparitätische Mitglieder der Schlichtungsbehörde
Miete und Pacht Fr. 74.–/Std.
– paritätische Mitglieder der Schlichtungsbehörde
Miete und Pacht Fr. 63.–/Std.
– paritätische Mitglieder der Schlichtungsbehörde Arbeit Fr. 63.–/Std.
– paritätische Mitglieder der Schlichtungsbehörde Gleichstellung Fr. 63.–/Std.
– Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schätzungskommission
gemäss Enteignungsgesetz (ohne Präsident oder Präsidentin
und Vizepräsident oder Vizepräsidentin) Fr. 105.–/Std.
– ...
3. Generelle Anpassung
Die Stundenansätze entsprechen dem Stand im Jahr 2011. Sie erhöhen sich im Rahmen
der gewährten generellen Lohnanpassungen.
Anhang 5
(Stand 01.01.2016)
Funktionszulagen gemäss § 13 Absatz 4
der Besoldungsverordnung
Funktionszulagen für die Geschäftsleitung
Die folgenden Angestellten haben Anspruch auf die nachstehenden Funktionszulagen:
– Gerichtspräsidentinnen und -präsidenten der Bezirksgerichte,
wobei der Präsident oder die Präsidentin der Gruppe
erstinstanzliche Gerichte keine Funktionszulage erhält, Fr. 6238.–/Jahr
– Gerichtspräsident oder -präsidentin des Kriminalgerichts Fr. 3119.–/Jahr
Die mit diesen Arbeiten allenfalls verbundenen Mehr- und Überstunden sind mit der
Funktionszulage abgegolten.
Zulagen für polizeispezifische Funktionen
Für polizeispezifische Funktionen, die unabhängig von der Person und vom eigentlichen
Aufgabenbereich der Angestellten sind, kann die Luzerner Polizei in Zusammenarbeit
mit der Dienststelle Personal Zulagen in einem Dienstbefehl festlegen.
Anpassung der Zulagen
Die Funktionszulagen entsprechen dem Stand im Jahr 2011. Sie erhöhen sich im
Rahmen der gewährten generellen Lohnanpassungen.Nr. 73a-A51
