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title: "Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden"
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# Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden

## Artikel 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für alle richterlichen Behörden der Zivil-, Straf- und Verwaltungsgerichtsbarkeit. Als richterliche Behörden gelten alle Organe nach
dem 3. Kapitel.
2 Für andere Behörden und für Verwaltungsstellen gilt es, soweit sie Aufgaben der Rechtsprechung erfüllen und soweit die besondere Gesetzgebung
nichts anderes bestimmt.

## Artikel 2 {#art_2}

Unabhängigkeit der richterlichen Behörden
1 Die richterlichen Behörden sind unabhängig und dem Gesetz und Recht
verpflichtet.
2 In der Rechtsprechung sind die unteren Gerichtsinstanzen von den obern
unabhängig. Sie haben keine Rechtsbelehrungen entgegenzunehmen.
3 Bei Rückweisungen hat jedoch die untere Gerichtsinstanz die rechtliche
Beurteilung des Rückweisungsbeschlusses ihrer neuen Entscheidung zugrundezulegen.

## Artikel 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses {#art_3}

Öffentlichkeit
1 Die Verhandlungen vor dem Gericht und die mündliche Urteilsverkündung
sind öffentlich. Vorbehalten bleiben die Ausnahmen, die in den Rechtspflegeerlassen vorgesehen sind. *
2 Die Beratungen sind geheim.
3 Ohne Bewilligung des Gerichts sind Bild- und Tonaufnahmen im Gerichtsgebäude und bei dessen Zugängen untersagt.
Artikel 3a *Information
1 Das Obergericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung.
Die Veröffentlichung der Entscheide hat grundsätzlich in anonymisierter
Form zu erfolgen.
2 Für die Gerichtsberichterstattung kann das Obergericht mit einem Reglement eine Akkreditierung vorsehen.

## Artikel 4 {#art_4}

Beratung und Abstimmung
1 Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der Stimmen.
2 Der Präsident bzw. der Vorsitzende stimmt nicht. Bei Stimmengleichheit
gibt er den Stichentscheid. Die übrigen Richter sind verpflichtet, bei allen Abstimmungen ihre Stimme abzugeben.
3 Der Gerichtsschreiber hat beratende Stimme.

## Artikel 5 {#art_5}

Ausstand
1 Das Gesetz über den Ausstand (RB 2.2321) bestimmt, wann ein Mitglied
einer richterlichen Behörde den Ausstand zu wahren hat.

## Artikel 6 {#art_6}

Gebühren
1 Die Gebühren und Entschädigungen für die Verfahren vor den richterlichen
Behörden richten sich nach der Gerichtsgebührenverordnung (RB 2.3231).
Artikel 7 * Verfahren
1 Das Verfahren der richterlichen Behörden richtet sich nach der besonderen
Gesetzgebung.

## Artikel 8 {#art_8}

Begriffe
1 Wo dieses Gesetz Behörden und Funktionen bezeichnet, gilt es für beide
Geschlechter.
1a Justizverwaltung *
Artikel 8a *Grundsatz
1 Die richterlichen Behörden verwalten sich unter der Leitung des Obergerichts in organisatorischer, sachlicher und personeller Hinsicht selbst, soweit
dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Davon ausgenommen sind das Endarchiv und bauliche Massnahmen sowie die Miete von Räumlichkeiten; für
diese Bereiche sind die Bestimmungen massgebend, die für die kantonale
Verwaltung gelten.
2 Das Obergericht erarbeitet zuhanden des Landrats den Finanzplan, das
Budget und die Rechnung der richterlichen Behörden sowie den Rechenschaftsbericht. Die Bestimmungen der Verordnung über den Finanzhaushalt
des Kantons Uri (RB 3.2111) sind sinngemäss anzuwenden. Das Obergerichtspräsidium vertritt die Geschäfte der Justizverwaltung unmittelbar vor
dem Landrat und dessen Kommissionen.
3 Die Dienstleistungen der kantonalen Verwaltung, insbesondere jene des
Finanzwesens, der Informatik und des Personalwesens, stehen dem Obergericht im Rahmen der personellen und sachlichen Möglichkeiten zur Verfügung.
Artikel 8b *Personal
1 Im Rahmen des kantonalen Personalrechts und der bewilligten Personalmittel stellt das Landgericht die Gerichtsschreiber und das Kanzleipersonal
für sich und das Landgerichtspräsidium an, und das Obergericht stellt sie für
sich und die übrigen richterlichen Behörden an.
2 Die Bestimmungen des kantonalen Personalrechts sind sinngemäss anzuwenden. Das Landgericht bzw. das Obergericht handeln dabei als Anstellungsbehörde im Sinne der Personalverordnung (RB 2.4211).
3 Personalrechtliche Verfügungen des Landgerichts und des Obergerichts
können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der Aufsichtskommission
des Obergerichts angefochten werden. Die Bestimmungen der Verordnung
über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345) sind anzuwenden.
Artikel 8c *Umsetzung
1 Im Rahmen der Bestimmung über die Justizverwaltung und nach der besonderen Gesetzgebung erlässt das Obergericht die erforderlichen Reglemente. Es kann damit seine Aufgaben insbesondere den Präsidien, dem
Landgericht oder den übrigen richterlichen Behörden delegieren.
2 … *
Artikel 9 * …
3 Richterliche Behörden
3.1 Schlichtungsbehörde *
Artikel 10 *Wahl
1 Das Obergericht wählt eine zentrale Schlichtungsbehörde.
Artikel 11 *Organisation
1 Die Schlichtungsbehörde besteht aus der vorsitzenden Person, einer oder
mehreren Personen als Stellvertretung sowie aus den gesetzlich vorgeschriebenen paritätischen Vertretungen.
2 Die Mitglieder der Schlichtungsbehörde sind im Nebenamt tätig.
Artikel 12 *Aufgaben
1 Die Schlichtungsbehörde ist für sämtliche gesetzlich vorgeschriebenen
Schlichtungsverfahren zuständig, soweit die besondere Gesetzgebung
nichts anderes bestimmt.
2 Wenn das Gesetz keine paritätische Vertretung verlangt, führt die vorsitzende Person oder eine Stellvertretung das Schlichtungsverfahren allein
durch.
Artikel 13 *…
3.2 Landgerichtspräsidium *
Artikel 14 *Wahl
1 Die Stimmberechtigten wählen das Landgerichtspräsidium I und das Landgerichtspräsidium II.
1a Wählbar sind Personen, die ein juristisches Studium mit einem Lizentiat
oder Master einer schweizerischen Hochschule oder einem gleichwertigen
Hochschuldiplom eines anderen Staats abgeschlossen haben.
2 Das Landgerichtspräsidium I und das Landgerichtspräsidium II sind im
Vollamt tätig.
Artikel 15 *Amtssitz
1 Der Amtssitz des Landgerichtspräsidiums I und des Landgerichtspräsidiums II ist Altdorf.
Artikel 16 *…
Artikel 17 *Vertretung
1 Das Landgerichtspräsidium I und das Landgerichtspräsdium II vertreten
sich gegenseitig, wenn dieses oder jenes ausstandspflichtig oder aus zwingenden Gründen verhindert ist, das Amt auszuüben. Lässt sich so ein Landgerichtspräsidium nicht ordnungsgemäss besetzen, übernimmt das amtsälteste Mitglied des Landgerichts, das weder ausstandspflichtig noch verhindert ist, die Aufgaben des Landgerichtspräsidiums. Bei gleichem Amtsalter
übernimmt die Vertretung, wer älter ist.
2 Die Landgerichtspräsidien I und II vertreten sich zudem, wenn die Verteilung der Geschäftslast das erfordert.
Artikel 18 *Organisation
1 Das Landgerichtspräsidium I übernimmt die Geschäftsführung beim Präsidium und beim Landgericht. Es besorgt die administrativen Angelegenheiten, verteilt im Rahmen dieses Gesetzes die Geschäfte unter den beiden
Präsidien und vertritt das Präsidium und das Landgericht nach aussen.
Artikel 19 *Aufgaben
1 Das Landgerichtspräsidium entscheidet alle Streitigkeiten, die ihm die Gesetzgebung zuweist.
Artikel 19a * Zuständigkeiten im Zivilprozess: allgemeine Zuständigkeit
1 Soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, entscheidet das Landgerichtspräsidium:
a) Streitigkeiten, deren Streitwert 30'000 Franken nicht übersteigt
b) Streitigkeiten im summarischen Verfahren
c) Scheidungen auf gemeinsames Begehren mit umfassender Einigung
(Art. 111 ZGB, SR 210)
d) vorsorgliche Massnahmen bei Unterhalts- und Vaterschaftsklagen
(Art. 303 und 304 ZPO, SR 272)
e) Auflösungen eingetragener Partnerschaften auf gemeinsames Begehren mit umfassender Einigung (Art. 29 Abs. 1 PartG, SR 211.231)
f) * über die Einsetzung eines oder mehrerer Sachverständigen, deren
Aufgabe es ist, den Anrechnungswert von Grundstücken zu schätzen, wenn sich die Erben darüber nicht verständigen (Art. 618 ZGB,
SR 210)
Artikel 19b * Zuständigkeiten im Zivilprozess: Rechtshilfegesuche
1 Das Landgerichtspräsidium erledigt Rechthilfegesuche, soweit nicht das
Obergericht zuständig ist.
2 Es kann einen Gerichtsschreiber oder eine Gerichtsschreiberin beauftragen, das Rechtshilfegesuch zu erledigen.
Artikel 19c * Zuständigkeiten im Zivilprozess: Vollstreckung von Entscheiden
1 Das Landgerichtspräsidium ist das Vollstreckungsgericht.
Artikel 19d * Zuständigkeit im Strafprozess: allgemeine Zuständigkeit
1 Soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, entscheidet das Landgerichtspräsidium: *
a) Übertretungen
b) Verbrechen und Vergehen, mit Ausnahme derer, für welche die
Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB (SR 311.0), eine Behandlung
nach Artikel 59 Absatz 3 StGB (SR 311.0) oder, bei gleichzeitig zu
widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von
mehr als einem Jahr beantragt
2 … *
Artikel 19e * Zuständigkeit im Strafprozess: Zwangsmassnahmengericht
1 Das Landgerichtspräsidium urteilt als Zwangsmassnahmengericht im Strafverfahren. *
2 Die Vertretung im Verhinderungsfall darf nicht aus den in der Sache zuständigen Richtern oder Richterinnen bestehen.
Artikel 19f * Jugendstrafprozess
1 Das Landgerichtspräsidium urteilt als Zwangsmassnahmengericht im Jugendstrafverfahren. *
3.3 Landgericht
3.3.1 … *
Artikel 20 *Wahl und Amtssitz
1 Die Stimmberechtigten wählen das Landgericht.
2 Das Landgericht besteht aus zehn Mitgliedern, nämlich aus dem Landgerichtspräsidium I, aus dem Landgerichtspräsidium II und aus acht Richtern.
3 Der Amtssitz des Landgerichts ist Altdorf.
Artikel 21 *…
Artikel 22 Organisation
1 Das Landgericht tagt als Gesamtgericht und in Abteilungen am Amtssitz in
Altdorf. *
2 Es gliedert sich in eine zivilrechtliche und eine strafrechtliche Abteilung. *
3 Jede Abteilung besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und
drei Richtern. *
4 … *
Artikel 23 Besetzung
1 Um gültig verhandeln, beraten und entscheiden zu können, muss das
Landgericht als Gesamtgericht mit fünf Mitgliedern und als Abteilung mit drei
Mitgliedern besetzt sein. *
2 Besondere Vorschriften in den Rechtspflegeerlassen bleiben vorbehalten.
Artikel 24 *Vertretung
1 Ist ein Landrichter ausstandspflichtig oder aus zwingenden Gründen verhindert, sein Amt auszuüben, sind in erster Linie Richter des Landgerichts
beizuziehen.
2 Werden weitere Richter notwendig, sind sie aus den nicht ausstandspflichtigen Mitgliedern des Landrats auszulosen.
3 Ist das Präsidium des Landgerichts als Gesamtgericht oder als Abteilung
aus Gründen des Ausstands oder aus anderen zwingenden Gründen nicht
ordnungsgemäss besetzt, ist Artikel 17 anzuwenden.
Artikel 25 Aufgaben
1 Als Gesamtgericht hat das Landgericht: *
a) sich zu konstituieren und zu organisieren
b) die Abteilungen zu bilden
c) weitere Aufgaben zu erfüllen, die die Gesetzgebung dem Gesamtgericht überträgt
2 Die Abteilungen des Landgericht erledigen alle Streitigkeiten und Aufgaben, die die Gesetzgebung dem Landgericht zuweist. *
3 Die zivilrechtliche Abteilung beurteilt Zivilrechtsstreitigkeiten, die strafrechtliche Abteilung Straffälle. *
Artikel 25a * Zuständigkeit im Zivilprozess
1 Die zivilrechtliche Abteilung des Landgerichts beurteilt als erstinstanzliches
Gericht Zivilfälle, soweit nicht das Landgerichtspräsidium zuständig ist. *
2 Es beurteilt namentlich:
a) Streitigkeiten, deren Streitwert 30'000 Franken übersteigt oder nach
der Natur der Sache nicht geschätzt werden kann
b) Streitigkeiten über die Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes
c) Scheidungen auf gemeinsames Begehren mit Teileinigung (Art. 112
ZGB, SR 210) und Scheidungsbegehren auf Klage eines Ehegatten
(Art. 114 und 115 ZGB, SR 210)
d) Auflösungen eingetragener Partnerschaften auf gemeinsames Begehren mit Teileinigung (Art. 29 Abs. 3 PartG, c und Auflösungsbegehren auf Klage einer Partnerin oder eines Partners (Art. 30 PartG,
SR 210)
e) Änderungen von Scheidungsurteilen und von Auflösungsurteilen eingetragener Partnerschaften
3 Der oder die Vorsitzende der zivilrechtlichen Abteilung ist zuständig: *
a) prozessleitende Verfügungen zu treffen, um das Verfahren vorzubereiten und durchzuführen
b) Prozessentscheide ohne Sachurteil zu fällen (wie die Erledigung des
Prozesses durch Rückzug, Abschreibung zufolge Vergleichs, Nichteintreten wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses und dergleichen)
Artikel 25b * Zuständigkeit im Strafprozess
1 Die strafrechtliche Abteilung des Landgerichts beurteilt als erstinstanzliches Gericht Straffälle, soweit nicht das Landgerichtspräsidium zuständig ist.
2 Artikel 25a Absatz 3 ist sinngemäss anzuwenden.
3.3.2 … *
Artikel 26–30 * …
3.4 Obergericht
Artikel 31 Wahl und Amtssitz
1 Die Stimmberechtigten des Kantons Uri wählen das Obergericht. Es ist die
höchste kantonale richterliche Behörde.
1a Für das Präsidium und das Vizepräsidium wählbar sind nur Personen, die
ein juristisches Studium mit einem Lizentiat oder Master einer schweizerischen Hochschule oder einem gleichwertigen Hochschuldiplom eines anderen Staats abgeschlossen haben. *
2 Das Obergericht besteht aus dreizehn Mitgliedern, nämlich aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und elf Richtern. Der Obergerichtspräsident ist
im Vollamt tätig.
3 Der Amtssitz des Obergerichts ist Altdorf.
Artikel 32 *…
Artikel 33 Organisation
1 Das Obergericht tagt als Gesamtgericht und in Abteilungen.
2 Es gliedert sich in eine zivilrechtliche, eine strafrechtliche und in eine verwaltungsrechtliche Abteilung. Zudem bildet es aus seiner Mitte die Kommissionen, die dieses Gesetz und die besondere Gesetzgebung vorsehen.
3 Jede Abteilung besteht aus dem Vorsitzenden, einer Stellvertretung und
drei Richtern. *
4 Die Zusammensetzung der Kommissionen richtet sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder nach der besonderen Gesetzgebung.
Artikel 34 Besetzung
1 Um gültig verhandeln, beraten und entscheiden zu können, muss das
Obergericht als Gesamtgericht mit fünf Mitgliedern und als Abteilung oder
als Kommission mit drei Mitgliedern besetzt sein. *
2 Besondere Vorschriften in den Rechtspflegeerlassen bleiben vorbehalten.
Artikel 35 *Vertretung
1 Ist der Obergerichtspräsident oder ein Oberrichter ausstandspflichtig oder
aus zwingenden Gründen verhindert, sein Amt auszuüben, sind die Regeln
sinngemäss anzuwenden, die für das Landgericht gelten.
2 Der Obergerichtspräsident kann sich auch vertreten lassen, wenn das zu
seiner Entlastung nötig ist.
Artikel 36 Aufgaben: Gesamtgericht
1 Als Gesamtgericht hat das Obergericht:
a) sich zu konstituieren und zu organisieren
b) die Abteilungen zu bilden und die Kommissionen zu wählen
c) weitere Aufgaben zu erfüllen, die die Gesetzgebung dem Gesamtgericht zuweist
Artikel 37 Aufgaben: Abteilungen
1 Die Abteilungen des Obergerichts erledigen alle Streitigkeiten und Aufgaben, die die Gesetzgebung dem Obergericht zuweist. *
2 Die zivilrechtliche Abteilung beurteilt Zivilstreitigkeiten, insbesondere auch
jene, die nach der Gesetzgebung des Bundes oder des Kantons von einer
einzigen Gerichtsinstanz zu entscheiden sind. Die strafrechtliche Abteilung
beurteilt Straffälle und die verwaltungsrechtliche Abteilung Verwaltungssachen und verwaltungsrechtliche Klagen. In Zweifelsfällen verteilt der Obergerichtspräsident die Geschäfte auf die Abteilungen.
Artikel 37a * Zuständigkeit im Zivilprozess: allgemeine Zuständigkeit
1 Die zivilrechtliche Abteilung des Obergerichts entscheidet alle Streitigkeiten:
a) die nach Bundesrecht einer einzigen kantonalen Instanz vorbehalten
sind
b) die im Einverständnis der beteiligten Parteien unmittelbar bei ihm anhängig gemacht werden, soweit nicht zwingende Vorschriften entgegenstehen
2 Als Rechtsmittelinstanz entscheidet das Obergericht über Berufungen und
Beschwerden nach der Zivilprozessordnung (SR 272) sowie über Aufsichtsbeschwerden nach diesem Gesetz.
Artikel 37b * Zuständigkeit im Zivilprozess: Rechtshilfegesuche
1 Die zivilrechtliche Abteilung des Obergerichts erledigt Rechtshilfegesuche,
soweit Staatsverträge oder das Bundesrecht dieses als zuständig erklären.
2 Das Gericht kann einen Gerichtsschreiber oder eine Gerichtsschreiberin
beauftragen, Rechtshilfegesuche zu erledigen.
Artikel 37c * Zuständigkeit im Zivilprozess: Schiedsgerichtsbarkeit
1 Im Rahmen der Schiedsgerichtsbarkeit ist die zivilrechtliche Abteilung des
Obergerichts zuständig für:
a) Beschwerden und Revisionsgesuche
b) die Entgegennahme des Schiedsspruchs zur Hinterlegung und die
Bescheinigung der Vollstreckbarkeit
2 Die verwaltungsrechtliche Abteilung ist zuständig für:
a) die Ernennung, Ablehnung, Abberufung und Ersetzung der Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter
b) die Verlängerung der Amtsdauer des Schiedsgerichts
c) die Unterstützung des Schiedsgerichts bei den Verfahrenshandlungen
Artikel 37d * Zuständigkeit im Strafprozess: Beschwerdeinstanz
1 Das Obergericht wählt aus seiner Mitte eine Person als Beschwerdeinstanz
sowie eine weitere als Stellvertretung.
2 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in Einerbesetzung.
Artikel 37e * Zuständigkeit im Strafprozess: Berufungsgericht
1 Die strafrechtliche Abteilung entscheidet als Berufungsgericht in Strafsachen. Bei einer vorgängigen Beschwerde darf die Person, die als Beschwerdeinstanz handelte, nicht Mitglied des Berufungsgerichts sein.
Artikel 37f * Zuständigkeit im Verwaltungsverfahren
1 Die verwaltungsrechtliche Abteilung entscheidet, wo die Verordnung über
die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345) es vorsieht.
Artikel 37g * Prozessleitende Verfügungen und Prozessentscheideohne
Sachurteil
1 Artikel 25a Absatz 3 ist für alle Abteilungen des Obergerichts sinngemäss
anzuwenden.
3.5 … *
Artikel 38–40 * …
3.6 … *
Artikel 41–43 * …
3.7 … *
Artikel 44–46 * …
3.8 Jugendgericht
Artikel 47 Wahl und Amtssitz
1 Der Landrat wählt, auf Antrag des Obergerichts, das Jugendgericht. *
1a Für das Präsidium wählbar sind nur Personen, die ein juristisches Studium
mit einem Lizentiat oder Master einer schweizerischen Hochschule oder einem gleichwertigen Hochschuldiplom eines anderen Staats abgeschlossen
haben. *
2 Das Jugendgericht besteht aus drei Mitgliedern, nämlich aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und aus zwei Richtern oder Richterinnen. Die
Mitglieder des Jugendgerichts können den ordentlichen Gerichten angehören. *
3 Der Amtssitz des Jugendgerichts ist Altdorf.
Artikel 48 Gerichtsschreiber und Kanzleipersonal
1 Das Landgericht stellt den Gerichtsschreiber und das Kanzleipersonal zur
Verfügung. *
Artikel 49 Besetzung
1 Um gültig verhandeln, beraten und entscheiden zu können, muss das Jugendgericht vollständig besetzt sein.
2 Besondere Vorschriften in den Rechtspflegeerlassen bleiben vorbehalten.
Artikel 50 *Vertretung
1 Ist das Jugendgerichtspräsidium oder ein Mitglied des Jugendgerichts ausstandspflichtig oder aus zwingenden Gründen verhindert, sind die Regeln
sinngemäss anzuwenden, die für das Landgericht gelten.
Artikel 51 *Aufgaben
1 Das Jugendgericht beurteilt alle Straffälle von Jugendlichen, die die
Schweizerische Jugendstrafprozessordnung (SR 312.1) ihm zuweist.
3.9 Jugendgerichtskommission des Obergerichts
Artikel 52 Wahl und Besetzung
1 Das Obergericht wählt aus seiner Mitte die Jugendgerichtskommission. Sie
besteht aus fünf Mitgliedern, nämlich aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und drei Richtern.
2 Um gültig verhandeln, beraten und entscheiden zu können, muss die Jugendgerichtskommission mit drei Richtern besetzt sein. Besondere Vorschriften in den Rechtspflegeerlassen bleiben vorbehalten. *
Artikel 53 Vertretung
1 Ist der Vorsitzende oder ein Mitglied der Jugendgerichtskommission des
Obergerichts ausstandspflichtig oder aus zwingenden Gründen verhindert,
sein Amt auszuüben, sind Mitglieder des Obergerichts beizuziehen. Dabei
sind die Regeln sinngemäss anzuwenden, die für das Landgericht gelten. *
Artikel 54 *Aufgaben
1 Die Jugendgerichtskommission des Obergerichts ist Berufungsinstanz in
Jugendstrafsachen.
2 Als Beschwerdeinstanz urteilt der oder die Vorsitzende oder deren oder
dessen Stellvertretung.
3a Staatsanwaltschaft und Jugendanwaltschaft *
3a.1 Staatsanwaltschaft *
Artikel 54a * Wahl
1 Im Rahmen des kantonalen Personalrechts wählt:
a) der Landrat, auf Antrag des Regierungsrats, den Oberstaatsanwalt
sowie dessen Stellvertretung
b) der Regierungsrat die Staatsanwälte sowie allfällige Untersuchungs-
Sachbearbeiter und Assistenzstaatsanwälte
2 Unter Vorbehalt von Absatz 1 Buchstabe a handelt der Regierungsrat als
Anstellungsbehörde.
Artikel 54b * Vertretung
1 Ist der Oberstaatsanwalt ausstandspflichtig oder verhindert, sein Amt auszuüben, übernimmt die Stellvertretung dessen Aufgaben. Lässt sich die
Oberstaatsanwaltschaft so nicht ordnungsgemäss bestellen, kann der Regierungsrat in dringenden Fällen für den Einzelfall einen ausserordentlichen
Ersatz ernennen.
2 Ist ein Staatsanwalt ausstandspflichtig oder aus zwingenden Gründen verhindert, sein Amt auszuüben, bestimmt der Oberstaatsanwalt einen nicht
ausstandspflichtigen Staatsanwalt.
Artikel 54c * Organisation: Grundsatz
1 Die Staatsanwaltschaft besteht aus dem Oberstaatsanwalt, dessen Stellvertretung und den Staatsanwälten.
2 Der Oberstaatsanwalt ist für die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs im Kanton verantwortlich. Er leitet die Staatsanwaltschaft und vertritt
diese gegen aussen.
3 Der Oberstaatsanwalt ist den Staatsanwälten gegenüber weisungsberechtigt. Er hat deren Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen bei Verbrechen und Vergehen zu genehmigen. Erlässt der Oberstaatsanwalt Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen, werden diese durch die
Stellvertretung genehmigt.
4 Im Übrigen hat der Oberstaatsanwalt sowie dessen Stellvertretung die gleichen Aufgaben und Befugnisse wie die Staatsanwälte.
Artikel 54d * Organisation: Untersuchungs-Sachbearbeiter und
Assistenzstaatsanwälte
1 Im Rahmen des kantonalen Personalrechts und der bewilligten Personalmittel kann der Regierungsrat Untersuchungs-Sachbearbeiter und
Assistenzstaatsanwälte anstellen, wenn die Arbeitslast bei der Staatsanwaltschaft das erfordert.
2 Die Untersuchungs-Sachbearbeiter sind eigenverantwortlich zuständig für
die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen. Sie führen im Auftrag eines Staatsanwalts Untersuchungen wegen Vergehen und Verbrechen
durch. Ihnen stehen unter Vorbehalt von Absatz 3 die Befugnisse eines
Staatsanwalts zu.
3 Die folgenden Befugnisse bleiben bei Untersuchungen wegen Vergehen
und Verbrechen in jedem Fall dem Staatsanwalt vorbehalten:
a) die Nichtanhandnahme der Untersuchung
b) die Eröffnung der Untersuchung
c) der Antrag auf Untersuchungs- oder Sicherheitshaft
d) der Antrag auf Haftverlängerung
e) die Anordnung oder Beantragung von Zwangsmassnahmen, die vom
Zwangsmassnahmengericht genehmigt werden müssen
f) die Einstellung des Verfahrens aus materiellen Gründen
g) die Anklageerhebung in Verfahren, in denen die beantragte Strafe
ausserhalb der Strafbefehlskompetenz liegt
h) die Vertretung der Anklage vor Gerichten
4 Assistenzstaatsanwälte sind Untersuchungs-Sachbearbeiter mit juristischem Hochschulabschluss. Ihnen stehen die gleichen Befugnisse zu wie
den Untersuchungs-Sachbearbeitern. Zudem sind sie berechtigt, im Rahmen der Strafbefehlskompetenz die Anklage vor Gericht zu vertreten.
Artikel 54e * Aufgaben
1 Die Staatsanwaltschaft ist Untersuchungs- und Anklagebehörde. Sie führt
unter Vorbehalt der Zuständigkeit anderer Behörden in allen Strafsachen die
Untersuchung.
2 Nach Abschluss der Strafuntersuchung erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage, wenn sie nicht eine Einstellungsverfügung oder einen Strafbefehl erlässt.
3 Im Übrigen erledigt die Staatsanwaltschaft alle Aufgaben, die ihr die Gesetzgebung, namentlich die schweizerische Strafprozessordnung
(SR 312.0), überträgt.
3a.2 Jugendanwaltschaft *
Artikel 54f * Wahl
1 Der Landrat wählt, auf Antrag des Regierungsrats, den Jugendanwalt und
einen oder mehrere Stellvertretungen.
2 Der Regierungsrat gestaltet das Arbeitsverhältnis.
Artikel 54g * Vertretung
1 Ist der Jugendanwalt ausstandspflichtig oder aus zwingenden Gründen
verhindert, sein Amt auszuüben, vertritt ihn die nicht ausstandspflichtige
Stellvertretung.
2 Lässt sich die Jugendanwaltschaft nach Absatz 1 nicht ordnungsgemäss
bestellen, kann der Regierungsrat in dringenden Fällen für den Einzelfall
einen ausserordentlichen Jugendanwalt ernennen.
3 Der Jugendanwalt kann sich auch vertreten lassen, wenn das zu seiner
Entlastung nötig ist.
Artikel 54h * Aufgaben
1 Die Jugendanwaltschaft übt im Untersuchungs- und Vollzugsverfahren die
Befugnisse aus, die im ordentlichen Strafverfahren der Staatsanwaltschaft
und den Vollzugsbehörden zustehen, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.
2 Sie erlässt Strafbefehle und erledigt alle weiteren Aufgaben, die ihr die Gesetzgebung, namentlich die schweizerische Jugendstrafprozessordnung
(SR 312.1), überträgt.
3a.3 Administration *
Artikel 54i *
1 Der Regierungsrat ist für die administrativen Belange der Staatsanwaltschaft und der Jugendanwaltschaft zuständig. Im Rahmen des kantonalen
Personalrechts und der bewilligten Personalmittel stellt er diesen das erforderliche Kanzleipersonal zur Verfügung und sorgt für die notwendige Infrastruktur.
2 Die Bestimmungen, die diesbezüglich für die kantonale Verwaltung gelten,
sind anzuwenden.
4 Aufsicht
Artikel 55 *Zuständigkeit und Wahrung der Unabhängigkeit
1 Das Obergericht übt die Aufsicht aus über die richterlichen Behörden, die
Gerichtsschreiber und das Kanzleipersonal der richterlichen Behörden.
2 Der Regierungsrat übt die Aufsicht aus über die Staatsanwaltschaft, die Jugendanwaltschaft und deren Kanzleipersonal. Die unmittelbare Aufsicht führt
die zuständige Direktion8. Diese kann externe Fachleute beiziehen, soweit
das notwendig erscheint, um die Aufsicht gehörig auszuüben.
3 Die Unabhängigkeit der beaufsichtigten Behörde bzw. Funktionäre im Einzelfall ist in jedem Fall zu wahren.
Artikel 56 *Massnahmen
1 Die Aufsichtsbehörde kann alle verhältnismässigen Massnahmen treffen,
um den ordnungsgemässen Zustand wiederherzustellen.
2 Sie kann namentlich:
a) generelle Weisungen erlassen und gegebenenfalls durchsetzen. Ausgeschlossen sind Weisungen zu einem Einzelfall
b) bei der beaufsichtigten Instanz Auskünfte und zusätzliche Berichte
über ihre Tätigkeit verlangen und Inspektionen durchführen. Personen, die von der Aufsichtsbehörde beauftragt sind, solche Anordnungen durchzuführen, haben das Recht, die entsprechenden Verfahrensakten einzusehen, soweit dies zur Erfüllung ihres Auftrags nötig
ist. Sie dürfen die dabei erlangten Kenntnisse nur in allgemeiner und
anonymisierter Form als Grundlage für ihre Berichterstattung und ihre
Empfehlungen verwenden
c) disziplinarische Massnahmen treffen, wie Rügen erteilen, Geldbussen ausfällen oder, sofern es sich nicht um Mitglieder eines Gerichts
handelt, die einstweilige Einstellung im Amt oder die Entlassung aus
dem Amt verfügen
Artikel 57 Aufsichtskommission
1 Das Obergericht wählt aus seiner Mitte eine Aufsichtskommission. Diese
besteht aus fünf Mitgliedern, nämlich aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und drei Richtern.
2 Um gültig verhandeln, beraten und entscheiden zu können, muss die Aufsichtskommission mit drei Mitgliedern besetzt sein. Besondere Vorschriften
in den Rechtspflegeerlassen bleiben vorbehalten. *
3 Für die Vertretung gilt Artikel 53 sinngemäss.
4 Die Aufsichtskommission übt für das Obergericht die Aufsicht aus über die
richterlichen Behörden, über die Gerichtsschreiber und über das Kanzleipersonal. *
Artikel 58 Aufsichtsbeschwerde
1 Gegen Amtshandlungen und Unterlassungen der richterlichen Behörden
kann jedermann beim Obergericht Aufsichtsbeschwerde erheben; Aufsichtsbeschwerden gegen die Staatsanwaltschaft und gegen die Jugendanwaltschaft sind beim Regierungsrat einzureichen. *
1a Die Aufsichtsbeschwerde steht nur zur Verfügung, sofern keine andere
Anfechtungsmöglichkeit gegeben ist. Gegen instanzabschliessende Urteile
ist die Aufsichtsbeschwerde unzulässig. *
2 Im Aufsichtsbeschwerdeverfahren stehen dem Beschwerdeführer (Anzeiger) keine Parteirechte zu.
3 Der Vollzug der angefochtenen Amtshandlung wird durch die Aufsichtsbeschwerde nur gehemmt, wenn die Aufsichtskommission oder ihr Vorsitzender es anordnet.
4 Ist zweifelhaft, in wessen Zuständigkeit die Behandlung der Aufsichtsbeschwerde fällt, verständigen sich die entsprechenden Behörden darüber.
4a Weitere Bestimmungen *
4a.1 Ordnungsbussen *
Artikel 58a * Zulässigkeit
1 Die Kantonspolizei kann bei geringfügigen Übertretungen eine feste Busse
auf der Stelle erheben, wenn die fehlbare Person damit einverstanden ist.
2 Der Regierungsrat kann für bestimmte Sachbereiche weitere Personen ermächtigen, Ordnungsbussen zu erheben. Die Bestimmungen dieses
Abschnitts gelten auch dort.
3 Das Ordnungsbussenverfahren ist ausgeschlossen:
a) bei Widerhandlungen, durch die ein Schaden verursacht oder Personen verletzt oder gefährdet wurden
b) bei Widerhandlungen durch Jugendliche, die das 15. Altersjahr nicht
erfüllt haben
c) wenn der fehlbaren Person zusätzlich eine Widerhandlung vorgeworfen wird, die nicht im Bussenkatalog aufgeführt ist
d) wenn Gründe für eine Strafbefreiung bestehen (Art. 52 ff. StGB)
Artikel 58b * Grundsätze und Verfahren
1 Der Regierungsrat bestimmt in einem Reglement (RB 3.9223) jene geringfügigen Übertretungen, die im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden
können.
2 Die Höchstbusse im Ordnungsbussenverfahren beträgt 300 Franken. Der
Regierungsrat erlässt eine abschliessende Bussenliste, die die einzelnen
Straftatbestände und die damit verbundene Ordnungsbusse enthält.
3 Erfüllt die fehlbare Person durch eine oder mehrere Widerhandlungen
mehrere Ordnungsbussentatbestände, so werden die Bussen zusammengezählt und es wird eine Gesamtbusse auferlegt.
4 Lehnt die fehlbare Person das Ordnungsbussenverfahren für eine von
mehreren ihr vorgeworfenen Übertretungen ab oder übersteigt die Summe
mehrerer Bussenbeträge das Doppelte der Höchstgrenze nach Absatz 2, so
werden alle Übertretungen im ordentlichen Verfahren beurteilt.
5 Eine Ordnungsbusse darf nur verhängt werden, wenn die fehlbare Person
damit einverstanden ist; dazu ist ihr eine Bedenkfrist von 30 Tagen einzuräumen. Sie ist unzulässig, wenn eine höhere Busse in Betracht kommt oder
wenn der Fall rechtlich oder tatsächlich nicht klar ist.
6 Die Ordnungsbusse wird mit der Bezahlung rechtskräftig.
7 Die Ordnungsbussen fallen demjenigen Gemeinwesen zu, dessen Polizeiorgane sie erhoben haben. Wird das ordentliche Strafverfahren durchgeführt, so fallen die Bussen dem Kanton zu.
Artikel 58c * Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt dazu ergänzende Bestimmungen.
4a.2 Übertretungsstrafbehörden *
Artikel 58d *
1 Die besondere Gesetzgebung bezeichnet die Verwaltungsbehörden, die
Übertretungen verfolgen und beurteilen.
4a.3 Weitere Verfahrensbestimmungen *
Artikel 58e * Verfahrenssprache
1 Die Verfahrenssprache vor den Strafbehörden ist Deutsch.
Artikel 58f * Mitteilung an andere Behörden
1 Die Strafbehörden dürfen andere Behörden über hängige oder abgeschlossene Strafverfahren informieren, soweit diese zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe auf die Information angewiesen sind, das öffentliche Interesse
an der Information gegenüber den Persönlichkeitsrechten der Parteien überwiegt und dieser Mitteilung kein überwiegendes privates Interesse entgegensteht.
Artikel 58g * Amtliche Bekanntmachungen
1 Amtliche Bekanntmachungen der Strafbehörden und der Verwaltungsbehörden, die Strafbefugnisse ausüben, erfolgen im Amtsblatt des Kantons Uri.
4a.4 Begnadigung *
Artikel 58h * Umfang
1 Durch den Gnadenerlass können alle von einer kantonalen Behörde durch
Urteil oder Strafbefehl auferlegten Strafen ganz oder teilweise erlassen oder
in mildere Strafen umgewandelt werden.
Artikel 58i * Begnadigungsinstanz
1 Zuständig für die Begnadigung ist unter Vorbehalt von Artikel 381 StGB
(SR 311.0):
a) der Regierungsrat bei Busse, Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen, Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten und bei gemeinnütziger
Arbeit
b) der Landrat bei Geldstrafen von mehr als 180 Tagessätzen und
Freiheitsentzug von mehr als sechs Monaten
Artikel 58j * Begnadigungsgesuch und dessen Behandlung
1 Das Begnadigungsgesuch ist dem Regierungsrat schriftlich einzureichen.
Es muss mit einer kurzen Begründung und geeigneten Unterlagen versehen
sein.
2 Der Regierungsrat führt in allen Fällen die nötigen Erhebungen durch. Er
kann damit die Staatsanwaltschaft oder die Polizei betrauen.
3 Ist er nicht zuständig, das Gesuch selber zu entscheiden, überweist er es
dem Landrat samt seinem Bericht und Antrag.
Artikel 58k * Wirkung des Gesuchs
1 Das Begnadigungsgesuch hemmt den Vollzug nur, wenn der Regierungsrat es verfügt.
Artikel 58l * Entscheid
1 Der Gnadenerlass bestimmt den Umfang der Begnadigung. Er muss nicht
begründet werden.
2 Die Bestimmungen des Urteils oder des Strafbefehls über die Zivilansprüche, die Kosten und die Entschädigungen werden von der Begnadigung
nicht berührt.
5 Schluss- und Übergangsbestimmungen
Artikel 59 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Folgende Gesetze werden aufgehoben:
a) Gesetz vom 4. Mai 1851 über die Öffentlichkeit der Landrats- und
Gerichtsverhandlungen
b) Organisationsgesetz vom 26. Januar 1958 für die urnerischen Gerichtsbehörden
Artikel 60 Änderung bisherigen Rechts
1 Die Änderungen und Ergänzungen weiterer Gesetze finden sich im Anhang, der Bestandteil dieses Gesetzes ist1).
2 Der Landrat wird ermächtigt, weitere Vorschriften über die Zuständigkeiten
in Gesetzen zu ändern, soweit das aus organisatorischen Gründen sinnvoll
erscheint und der Weiterzug an die obere Instanz gewährleistet ist.
Artikel 60a * Änderungen bisherigen Rechts gemäss Revision 20102)
Artikel 61 Übergangsbestimmungen
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen alle hängigen Verfahren auf
die neu zuständigen Gerichtsbehörden über. Das Obergericht kann für
längstens vier Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Ausnahmen anordnen.
1) Die Änderungen wurden in die entsprechenden Erlasse eingefügt.
2) Die Änderung wurde in die entsprechenden Erlasse eingefügt.
2 Alle Rechtsmittelfristen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht
abgelaufen sind, richten sich nach dem Recht, das für den Rechtsuchenden
günstiger ist.
3 Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht.
Artikel 61a * Änderung bisherigen Rechts zur Revision 20183)
Artikel 61b * Übergangsbestimmungen zur Revision 2018
1 Für die Revision 2018 gelten folgende Übergangsbestimmungen:
a) Das Landgericht Ursern übt seine Rechtsprechungstätigkeit bis zum
31. Mai 2023 aus
b) Die Bestimmungen über das Landgericht Ursern und seine Mitglieder
über deren Wahl und Entschädigung bleiben bis zum Zeitpunkt gemäss Buchstabe a anwendbar
c) Das Landgericht ist für die Weiterführung und Erledigung eines Verfahrens zuständig, wenn es am 31. Mai 2023 noch hängig ist
d) Die Artikel 8a, 8b und 8c zur Justizverwaltung treten am 1. Januar
2020 in Kraft. Bis dahin gilt das bisherige Recht
Artikel 62 Aufgehobene Behörden
1 Die Amtsdauer der Mitglieder von Behörden, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder anders zusammengesetzt werden, endigt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Vorbehalten bleibt Artikel 61 Absatz 1.
Artikel 63 Volksabstimmung
1 Dieses Gesetz wird dem Volk gleichzeitig mit der entsprechenden Verfassungsvorlage zur Abstimmung unterbreitet. Wird diese abgelehnt, so fällt es
dahin.
Artikel 64 Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt, wann das Gesetz in Kraft tritt4). Er kann es
schrittweise in Kraft setzen5).
3) Die Änderung wurde in die entsprechenden Erlasse eingefügt.
4) Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995.
5) Art. 60 Abs. 2 wurde vom Regierungsrat auf den 15. September 1993 in Kraft gesetzt; Art. 20 Abs. 2, 26 Abs. 2, 31 Abs. 2 wurden vom Regierungsrat auf den
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
17.05.1992 01.06.1995 Erlass Erstfassung AB 16.04.1992
26.09.2010 01.01.2011 Artikel 3 Abs. 1 geändert AB 16.07.2010
26.09.2010 01.01.2011 Artikel 7 totalrevidiert AB 16.07.2010
26.09.2010 01.01.2011 Titel 3.1 geändert AB 16.07.2010
26.09.2010 01.01.2011 Artikel 11 totalrevidiert AB 16.07.2010
26.09.2010 01.01.2011 Artikel 12 totalrevidiert AB 16.07.2010
26.09.2010 01.01.2011 Artikel 13 aufgehoben AB 16.07.2010
26.09.2010 01.01.2011 Artikel 19 totalrevidiert AB 16.07.2010
26.09.2010 01.01.2011 Artikel 19a eingefügt AB 16.07.2010
26.09.2010 01.01.2011 Artikel 19b eingefügt AB 16.07.2010
26.09.2010 01.01.2011 Artikel 19c eingefügt AB 16.07.2010
26.09.2010 01.01.2011 Artikel 19d eingefügt AB 16.07.2010
26.09.2010 01.01.2011 Artikel 19e eingefügt AB 16.07.2010
26.09.2010 01.01.2011 Artikel 19f eingefügt AB 16.07.2010
26.09.2010 01.01.2011 Artikel 25a eingefügt AB 16.07.2010
26.09.2010 01.01.2011 Artikel 37 Abs. 1 geändert AB 16.07.2010
26.09.2010 01.01.2011 Artikel 37a eingefügt AB 16.07.2010
26.09.2010 01.01.2011 Artikel 37b eingefügt AB 16.07.2010
26.09.2010 01.01.2011 Artikel 37c eingefügt AB 16.07.2010
26.09.2010 01.01.2011 Artikel 37d eingefügt AB 16.07.2010
26.09.2010 01.01.2011 Artikel 37e eingefügt AB 16.07.2010
26.09.2010 01.01.2011 Artikel 37f eingefügt AB 16.07.2010
26.09.2010 01.01.2011 Titel 3.6 aufgehoben AB 16.07.2010
26.09.2010 01.01.2011 Artikel 41 aufgehoben AB 16.07.2010
26.09.2010 01.01.2011 Artikel 42 aufgehoben AB 16.07.2010
26.09.2010 01.01.2011 Artikel 43 aufgehoben AB 16.07.2010
26.09.2010 01.01.2011 Artikel 47 Abs. 2 geändert AB 16.07.2010
26.09.2010 01.01.2011 Artikel 51 totalrevidiert AB 16.07.2010
26.09.2010 01.01.2011 Artikel 54 totalrevidiert AB 16.07.2010
26.09.2010 01.01.2011 Titel 4a eingefügt AB 16.07.2010
1. März 1995 in Kraft gesetzt.
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
26.09.2010 01.01.2011 Titel 4a.1 eingefügt AB 16.07.2010
26.09.2010 01.01.2011 Artikel 58a eingefügt AB 16.07.2010
26.09.2010 01.01.2011 Artikel 58b eingefügt AB 16.07.2010
26.09.2010 01.01.2011 Artikel 58c eingefügt AB 16.07.2010
26.09.2010 01.01.2011 Titel 4a.2 eingefügt AB 16.07.2010
26.09.2010 01.01.2011 Artikel 58d eingefügt AB 16.07.2010
26.09.2010 01.01.2011 Titel 4a.3 eingefügt AB 16.07.2010
26.09.2010 01.01.2011 Artikel 58e eingefügt AB 16.07.2010
26.09.2010 01.01.2011 Artikel 58f eingefügt AB 16.07.2010
26.09.2010 01.01.2011 Artikel 58g eingefügt AB 16.07.2010
26.09.2010 01.01.2011 Titel 4a.4 eingefügt AB 16.07.2010
26.09.2010 01.01.2011 Artikel 58h eingefügt AB 16.07.2010
26.09.2010 01.01.2011 Artikel 58i eingefügt AB 16.07.2010
26.09.2010 01.01.2011 Artikel 58j eingefügt AB 16.07.2010
26.09.2010 01.01.2011 Artikel 58k eingefügt AB 16.07.2010
26.09.2010 01.01.2011 Artikel 58l eingefügt AB 16.07.2010
26.09.2010 01.01.2011 Artikel 60a eingefügt AB 16.07.2010
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 3a eingefügt AB 14.09.2018
25.11.2018 01.01.2020 Titel 1a eingefügt AB 14.09.2018
25.11.2018 01.01.2020 Artikel 8a eingefügt AB 14.09.2018
25.11.2018 01.01.2020 Artikel 8b eingefügt AB 14.09.2018
25.11.2018 01.01.2020 Artikel 8c eingefügt AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2023 Titel 2 aufgehoben AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2023 Artikel 9 aufgehoben AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2020 Artikel 10 totalrevidiert AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Titel 3.2 geändert AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 14 totalrevidiert AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 15 totalrevidiert AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 16 aufgehoben AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 17 totalrevidiert AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 18 totalrevidiert AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 19a Abs. 1,
f)
eingefügt AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 19d Abs. 1 geändert AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2023 Artikel 19d Abs. 2 aufgehoben AB 14.09.2018
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 19e Abs. 1 geändert AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 19f Abs. 1 geändert AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Titel 3.3.1 aufgehoben AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 20 totalrevidiert AB 14.09.2018
25.11.2018 01.01.2020 Artikel 21 aufgehoben AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 22 Abs. 1 geändert AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 22 Abs. 2 geändert AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 22 Abs. 3 geändert AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 22 Abs. 4 aufgehoben AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 23 Abs. 1 geändert AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 24 totalrevidiert AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 25 Abs. 1 geändert AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 25 Abs. 2 geändert AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 25 Abs. 3 geändert AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 25a Abs. 1 geändert AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 25a Abs. 3 eingefügt AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 25b totalrevidiert AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Titel 3.3.2 aufgehoben AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 26 aufgehoben AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 27 aufgehoben AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 28 aufgehoben AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 29 aufgehoben AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 30 aufgehoben AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 31 Abs. 1a eingefügt AB 14.09.2018
25.11.2018 01.01.2020 Artikel 32 aufgehoben AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 33 Abs. 3 geändert AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 34 Abs. 1 geändert AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 35 totalrevidiert AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 37g eingefügt AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Titel 3.5 aufgehoben AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 38 aufgehoben AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 39 aufgehoben AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 40 aufgehoben AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Titel 3.7 aufgehoben AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 44 aufgehoben AB 14.09.2018
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 45 aufgehoben AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 46 aufgehoben AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2020 Artikel 47 Abs. 1 geändert AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2020 Artikel 47 Abs. 1a eingefügt AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2020 Artikel 48 Abs. 1 geändert AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 50 totalrevidiert AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 52 Abs. 2 geändert AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 53 Abs. 1 geändert AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Titel 3a eingefügt AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Titel 3a.1 eingefügt AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 54a eingefügt AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 54b eingefügt AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 54c eingefügt AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 54d eingefügt AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 54e eingefügt AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Titel 3a.2 eingefügt AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 54f eingefügt AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 54g eingefügt AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 54h eingefügt AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Titel 3a.3 eingefügt AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 54i eingefügt AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 55 totalrevidiert AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 56 totalrevidiert AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 57 Abs. 2 geändert AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 57 Abs. 4 geändert AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 58 Abs. 1 geändert AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 58 Abs. 1a geändert AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 61a eingefügt AB 14.09.2018
25.11.2018 01.06.2019 Artikel 61b eingefügt AB 14.09.2018
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 17.05.1992 01.06.1995 Erstfassung AB 16.04.1992
Artikel 3 Abs. 1 26.09.2010 01.01.2011 geändert AB 16.07.2010
Artikel 3a 25.11.2018 01.06.2019 eingefügt AB 14.09.2018
Artikel 7 26.09.2010 01.01.2011 totalrevidiert AB 16.07.2010
Titel 1a 25.11.2018 01.01.2020 eingefügt AB 14.09.2018
Artikel 8a 25.11.2018 01.01.2020 eingefügt AB 14.09.2018
Artikel 8b 25.11.2018 01.01.2020 eingefügt AB 14.09.2018
Artikel 8c 25.11.2018 01.01.2020 eingefügt AB 14.09.2018
Titel 2 25.11.2018 01.06.2023 aufgehoben AB 14.09.2018
Artikel 9 25.11.2018 01.06.2023 aufgehoben AB 14.09.2018
Titel 3.1 26.09.2010 01.01.2011 geändert AB 16.07.2010
Artikel 10 25.11.2018 01.06.2020 totalrevidiert AB 14.09.2018
Artikel 11 26.09.2010 01.01.2011 totalrevidiert AB 16.07.2010
Artikel 12 26.09.2010 01.01.2011 totalrevidiert AB 16.07.2010
Artikel 13 26.09.2010 01.01.2011 aufgehoben AB 16.07.2010
Titel 3.2 25.11.2018 01.06.2019 geändert AB 14.09.2018
Artikel 14 25.11.2018 01.06.2019 totalrevidiert AB 14.09.2018
Artikel 15 25.11.2018 01.06.2019 totalrevidiert AB 14.09.2018
Artikel 16 25.11.2018 01.06.2019 aufgehoben AB 14.09.2018
Artikel 17 25.11.2018 01.06.2019 totalrevidiert AB 14.09.2018
Artikel 18 25.11.2018 01.06.2019 totalrevidiert AB 14.09.2018
Artikel 19 26.09.2010 01.01.2011 totalrevidiert AB 16.07.2010
Artikel 19a 26.09.2010 01.01.2011 eingefügt AB 16.07.2010
Artikel 19a Abs. 1,
f)
25.11.2018 01.06.2019 eingefügt AB 14.09.2018
Artikel 19b 26.09.2010 01.01.2011 eingefügt AB 16.07.2010
Artikel 19c 26.09.2010 01.01.2011 eingefügt AB 16.07.2010
Artikel 19d 26.09.2010 01.01.2011 eingefügt AB 16.07.2010
Artikel 19d Abs. 1 25.11.2018 01.06.2019 geändert AB 14.09.2018
Artikel 19d Abs. 2 25.11.2018 01.06.2023 aufgehoben AB 14.09.2018
Artikel 19e 26.09.2010 01.01.2011 eingefügt AB 16.07.2010
Artikel 19e Abs. 1 25.11.2018 01.06.2019 geändert AB 14.09.2018
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Artikel 19f 26.09.2010 01.01.2011 eingefügt AB 16.07.2010
Artikel 19f Abs. 1 25.11.2018 01.06.2019 geändert AB 14.09.2018
Titel 3.3.1 25.11.2018 01.06.2019 aufgehoben AB 14.09.2018
Artikel 20 25.11.2018 01.06.2019 totalrevidiert AB 14.09.2018
Artikel 21 25.11.2018 01.01.2020 aufgehoben AB 14.09.2018
Artikel 22 Abs. 1 25.11.2018 01.06.2019 geändert AB 14.09.2018
Artikel 22 Abs. 2 25.11.2018 01.06.2019 geändert AB 14.09.2018
Artikel 22 Abs. 3 25.11.2018 01.06.2019 geändert AB 14.09.2018
Artikel 22 Abs. 4 25.11.2018 01.06.2019 aufgehoben AB 14.09.2018
Artikel 23 Abs. 1 25.11.2018 01.06.2019 geändert AB 14.09.2018
Artikel 24 25.11.2018 01.06.2019 totalrevidiert AB 14.09.2018
Artikel 25 Abs. 1 25.11.2018 01.06.2019 geändert AB 14.09.2018
Artikel 25 Abs. 2 25.11.2018 01.06.2019 geändert AB 14.09.2018
Artikel 25 Abs. 3 25.11.2018 01.06.2019 geändert AB 14.09.2018
Artikel 25a 26.09.2010 01.01.2011 eingefügt AB 16.07.2010
Artikel 25a Abs. 1 25.11.2018 01.06.2019 geändert AB 14.09.2018
Artikel 25a Abs. 3 25.11.2018 01.06.2019 eingefügt AB 14.09.2018
Artikel 25b 25.11.2018 01.06.2019 totalrevidiert AB 14.09.2018
Titel 3.3.2 25.11.2018 01.06.2019 aufgehoben AB 14.09.2018
Artikel 26 25.11.2018 01.06.2019 aufgehoben AB 14.09.2018
Artikel 27 25.11.2018 01.06.2019 aufgehoben AB 14.09.2018
Artikel 28 25.11.2018 01.06.2019 aufgehoben AB 14.09.2018
Artikel 29 25.11.2018 01.06.2019 aufgehoben AB 14.09.2018
Artikel 30 25.11.2018 01.06.2019 aufgehoben AB 14.09.2018
Artikel 31 Abs. 1a 25.11.2018 01.06.2019 eingefügt AB 14.09.2018
Artikel 32 25.11.2018 01.01.2020 aufgehoben AB 14.09.2018
Artikel 33 Abs. 3 25.11.2018 01.06.2019 geändert AB 14.09.2018
Artikel 34 Abs. 1 25.11.2018 01.06.2019 geändert AB 14.09.2018
Artikel 35 25.11.2018 01.06.2019 totalrevidiert AB 14.09.2018
Artikel 37 Abs. 1 26.09.2010 01.01.2011 geändert AB 16.07.2010
Artikel 37a 26.09.2010 01.01.2011 eingefügt AB 16.07.2010
Artikel 37b 26.09.2010 01.01.2011 eingefügt AB 16.07.2010
Artikel 37c 26.09.2010 01.01.2011 eingefügt AB 16.07.2010
Artikel 37d 26.09.2010 01.01.2011 eingefügt AB 16.07.2010
Artikel 37e 26.09.2010 01.01.2011 eingefügt AB 16.07.2010
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Artikel 37f 26.09.2010 01.01.2011 eingefügt AB 16.07.2010
Artikel 37g 25.11.2018 01.06.2019 eingefügt AB 14.09.2018
Titel 3.5 25.11.2018 01.06.2019 aufgehoben AB 14.09.2018
Artikel 38 25.11.2018 01.06.2019 aufgehoben AB 14.09.2018
Artikel 39 25.11.2018 01.06.2019 aufgehoben AB 14.09.2018
Artikel 40 25.11.2018 01.06.2019 aufgehoben AB 14.09.2018
Titel 3.6 26.09.2010 01.01.2011 aufgehoben AB 16.07.2010
Artikel 41 26.09.2010 01.01.2011 aufgehoben AB 16.07.2010
Artikel 42 26.09.2010 01.01.2011 aufgehoben AB 16.07.2010
Artikel 43 26.09.2010 01.01.2011 aufgehoben AB 16.07.2010
Titel 3.7 25.11.2018 01.06.2019 aufgehoben AB 14.09.2018
Artikel 44 25.11.2018 01.06.2019 aufgehoben AB 14.09.2018
Artikel 45 25.11.2018 01.06.2019 aufgehoben AB 14.09.2018
Artikel 46 25.11.2018 01.06.2019 aufgehoben AB 14.09.2018
Artikel 47 Abs. 1 25.11.2018 01.06.2020 geändert AB 14.09.2018
Artikel 47 Abs. 1a 25.11.2018 01.06.2020 eingefügt AB 14.09.2018
Artikel 47 Abs. 2 26.09.2010 01.01.2011 geändert AB 16.07.2010
Artikel 48 Abs. 1 25.11.2018 01.06.2020 geändert AB 14.09.2018
Artikel 50 25.11.2018 01.06.2019 totalrevidiert AB 14.09.2018
Artikel 51 26.09.2010 01.01.2011 totalrevidiert AB 16.07.2010
Artikel 52 Abs. 2 25.11.2018 01.06.2019 geändert AB 14.09.2018
Artikel 53 Abs. 1 25.11.2018 01.06.2019 geändert AB 14.09.2018
Artikel 54 26.09.2010 01.01.2011 totalrevidiert AB 16.07.2010
Titel 3a 25.11.2018 01.06.2019 eingefügt AB 14.09.2018
Titel 3a.1 25.11.2018 01.06.2019 eingefügt AB 14.09.2018
Artikel 54a 25.11.2018 01.06.2019 eingefügt AB 14.09.2018
Artikel 54b 25.11.2018 01.06.2019 eingefügt AB 14.09.2018
Artikel 54c 25.11.2018 01.06.2019 eingefügt AB 14.09.2018
Artikel 54d 25.11.2018 01.06.2019 eingefügt AB 14.09.2018
Artikel 54e 25.11.2018 01.06.2019 eingefügt AB 14.09.2018
Titel 3a.2 25.11.2018 01.06.2019 eingefügt AB 14.09.2018
Artikel 54f 25.11.2018 01.06.2019 eingefügt AB 14.09.2018
Artikel 54g 25.11.2018 01.06.2019 eingefügt AB 14.09.2018
Artikel 54h 25.11.2018 01.06.2019 eingefügt AB 14.09.2018
Titel 3a.3 25.11.2018 01.06.2019 eingefügt AB 14.09.2018
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Artikel 54i 25.11.2018 01.06.2019 eingefügt AB 14.09.2018
Artikel 55 25.11.2018 01.06.2019 totalrevidiert AB 14.09.2018
Artikel 56 25.11.2018 01.06.2019 totalrevidiert AB 14.09.2018
Artikel 57 Abs. 2 25.11.2018 01.06.2019 geändert AB 14.09.2018
Artikel 57 Abs. 4 25.11.2018 01.06.2019 geändert AB 14.09.2018
Artikel 58 Abs. 1 25.11.2018 01.06.2019 geändert AB 14.09.2018
Artikel 58 Abs. 1a 25.11.2018 01.06.2019 geändert AB 14.09.2018
Titel 4a 26.09.2010 01.01.2011 eingefügt AB 16.07.2010
Titel 4a.1 26.09.2010 01.01.2011 eingefügt AB 16.07.2010
Artikel 58a 26.09.2010 01.01.2011 eingefügt AB 16.07.2010
Artikel 58b 26.09.2010 01.01.2011 eingefügt AB 16.07.2010
Artikel 58c 26.09.2010 01.01.2011 eingefügt AB 16.07.2010
Titel 4a.2 26.09.2010 01.01.2011 eingefügt AB 16.07.2010
Artikel 58d 26.09.2010 01.01.2011 eingefügt AB 16.07.2010
Titel 4a.3 26.09.2010 01.01.2011 eingefügt AB 16.07.2010
Artikel 58e 26.09.2010 01.01.2011 eingefügt AB 16.07.2010
Artikel 58f 26.09.2010 01.01.2011 eingefügt AB 16.07.2010
Artikel 58g 26.09.2010 01.01.2011 eingefügt AB 16.07.2010
Titel 4a.4 26.09.2010 01.01.2011 eingefügt AB 16.07.2010
Artikel 58h 26.09.2010 01.01.2011 eingefügt AB 16.07.2010
Artikel 58i 26.09.2010 01.01.2011 eingefügt AB 16.07.2010
Artikel 58j 26.09.2010 01.01.2011 eingefügt AB 16.07.2010
Artikel 58k 26.09.2010 01.01.2011 eingefügt AB 16.07.2010
Artikel 58l 26.09.2010 01.01.2011 eingefügt AB 16.07.2010
Artikel 60a 26.09.2010 01.01.2011 eingefügt AB 16.07.2010
Artikel 61a 25.11.2018 01.06.2019 eingefügt AB 14.09.2018
Artikel 61b 25.11.2018 01.06.2019 eingefügt AB 14.09.2018
