---
title: "Vorschriften über die Erziehung und Förderung der Volksschüler"
id: ee94ff70-5e72-4553-915c-3de65752d9c8
authority: ur
place: "Uri"
applies_also_from: [ch]
kind: other
in_force: true
number: "10.1451"
publisher_url: https://rechtsbuch.ur.ch/data/10.1451/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/ee94ff70-5e72-4553-915c-3de65752d9c8
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/17649/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 3dcf2a5a91e603ffe18f930bd3ec42f493c317edce24b61cd0687f496109a885
provisions: 24
---

# Vorschriften über die Erziehung und Förderung der Volksschüler

## Artikel 1 {#art_1}

Begriffsbestimmung Eltern
1 Unter dem nachfolgenden Begriff «Eltern» sind zu verstehen: Inhaber der
elterlichen Gewalt, bzw. die Pflegeeltern.

## Artikel 2 {#art_2}

Fürsorge und Mitverantwortung der Eltern
1 Die Sorge für die charakterliche, geistige und schulische Bildung ist in erster Linie Aufgabe der Eltern. Sie sollen daher die Lehrer und Schulbehörden
tatkräftig und positiv in der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages
unterstützen.
2 Die Eltern sind für die Erfüllung der Schulpflicht ihrer Kinder verantwortlich.
3 Die erzieherische Betreuung ihrer Kinder ausserhalb der Schulzeit und
während der Ferien ist Aufgabe der Eltern. Sie sollen für genügende Erholung und sinnvolle Freizeitgestaltung der Kinder besorgt sein.
4 Die Eltern sollen den schulischen Fortschritt ihrer Kinder vorab überwachen durch:
a) Kontrolle der Hausaufgaben
b) Kontaktnahme mit den Lehrkräften
c) Teilnahme an Elternabenden und Schulbesuchstagen
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
10.1451 Kanton Uri

## Artikel 3 {#art_3}

Fürsorge und Mitverantwortung der Lehrkräfte
1 Es ist eine bedeutsame Aufgabe aller Lehrkräfte, die Eltern bei der Erziehung der Kinder zu unterstützen. Da die Schule im christlichen Geist geführt
werden soll, ist bei der Erziehung der Kinder die Zusammenarbeit von Eltern, Lehrerschaft und Geistlichkeit zu pflegen.
2 Die Lehrkräfte fördern das charakterliche und schulische Gedeihen und die
körperlich gesunde Entwicklung der ihnen anvertrauten Schüler.
3 Die Betreuung und Aufsicht der Schüler ist vorab in folgenden Fällen Aufgabe der Lehrkräfte:
a) innerhalb des Schulhauses und des gesamten Schulareals und
b) während des Schulunterrichtes und aller zum Schulunterricht gehörenden Veranstaltungen
4 Die Lehrkräfte veranlassen bei Feststellung von wesentlichen Missständen
ausserhalb des Schulbetriebes geeignete Massnahmen.
5 Die Lehrkräfte pflegen mit den Eltern der ihnen anvertrauten Schüler den
Kontakt, vorab durch:
a) Durchführung von Elternabenden
b) persönliche Aussprachen
2 Verantwortungsbereich der Schüler

## Artikel 4 {#art_4}

Verhalten im Schulbetrieb
1 Die Schüler haben:
a) die Schule gewissenhaft zu besuchen
b) pünktlich, sauber und ordentlich gekleidet zu erscheinen
c) mitzuhelfen, dass der ganze Schulbetrieb im Sinne gegenseitiger
Achtung und gegenseitigen Verstehens fruchtbar gestaltet werden
kann
d) zu einer bejahenden, hilfsbereiten Haltung in der Schulgemeinschaft
beizutragen
e) die Schul- und Hausaufgaben pflichtbewusst, sauber und soweit wie
möglich selbständig zu machen
f) mit dem Eigentum der Mitschüler und der Schule sorgsam umzugehen
g) die Hausordnung der Schule zu beachten

## Artikel 5 Kanton Uri 10.1451 {#art_5}

Verhalten gegen Mitmenschen
1 Die Schüler bekunden:
a) durch Freundlichkeit, Anstand, Hilfsbereitschaft und Gehorsam die
Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit Eltern, Lehrkräften und übrigen
Mitmenschen
b) Zuvorkommenheit und Verständnis, vorab gegenüber schwächeren
und kleineren Schülern, vor allem auch im Alltag gegenüber alten
und gebrechlichen Leuten
3 Ordnung in der Schulgemeinschaft
3.1 Allgemeiner Unterrichtsbetrieb

## Artikel 8 Artikel 6–7 * … {#art_8}

Hausaufgaben
1 Hausaufgaben haben das Pflichtgefühl und den Sinn für die Verantwortung
zu fördern. Sie geben den Eltern Einblick ins Schaffen der Schule. Gleichzeitig dienen sie der Übung bestimmter Fertigkeiten. In jedem Falle ist eine klare Arbeitsanleitung durch den Lehrer notwendig.
2 Die Hausaufgaben sind dem Entwicklungsstand und der Leistungsfähigkeit
der Schüler anzupassen. Eine Überbeanspruchung soll vermieden werden,
sodass der Schüler auch über Freizeit zu seiner Erholung verfügen kann. Im
Fachlehrersystem haben sich die Fachlehrer mit dem Klassenlehrer nach
Möglichkeit über den Umfang der Hausaufgaben auszusprechen.
3 Hausaufgaben sollen regelmässig erteilt werden. Ausnahmen: Vom Vortag
eines Sonn- oder allgemeinen Feiertages auf den nächsten Schultag dürfen
in der Regel keine Hausaufgaben erteilt werden.
Artikel 9 * …
10.1451 Kanton Uri
3.2 Spezieller Unterrichtsbetrieb

## Artikel 10 {#art_10}

Allgemeine Grundsätze
1 Zur Bereicherung der Unterrichtsformen können im Rahmen des Stoffprogramms spezielle Schulveranstaltungen durchgeführt werden. Dabei sind
insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:
a) Sie sollen dem stufengemässen Unterrichtsziel entsprechen
b) Sie sollen im Ausmass und in der Häufung in tragbarem Rahmen liegen
c) Es ist darauf zu achten, dass die Eltern durch solche Veranstaltungen finanziell nicht über Gebühr belastet werden
d) Es ist angebracht, die Eltern in angemessener Form über die speziellen Schulveranstaltungen zu orientieren, bzw. ihre Einwilligung einzuholen

## Artikel 11 {#art_11}

Exkursionen
1 Die Exkursionen unterstehen der Leitung der Lehrerschaft und eventuell
weiterer Fach- oder Hilfskräfte.
2 Verursachen Exkursionen grössere Unkosten für die Schüler, so ist die Genehmigung des zuständigen Schulrates einzuholen.

## Artikel 12 {#art_12}

Schulausflüge
1 Jede Klasse hat Anspruch auf einen Schulausflug pro Jahr. In der Regel
sind die Schulausflüge eintägig; auf der Oberstufe können zweitägige Schulausflüge durchgeführt werden, sofern der Schulrat hiezu die Bewilligung erteilt.
2 Die Ausdehnung des Schulausfluges ist in zeitlicher, örtlicher und finanzieller Hinsicht in vernünftigem Rahmen zu halten. Er ist den physischen Kräften der Schüler anzupassen. Besondere Aufmerksamkeit ist der Sicherheit
zu schenken.
3 Das Programm der Schulausflüge ist dem zuständigen Schulrat rechtzeitig
zu melden.
4 Die Lehrerschaft hat für eine genügende Aufsicht besorgt zu sein und wo
nötig Hilfskräfte beizuziehen.
5 Der dem Schulausflug folgende Vormittag kann schulfrei erklärt werden.

## Artikel 13 Kanton Uri 10.1451 {#art_13}

Bergwanderungen und Skitouren
1 Bergwanderungen und Skitouren sowie andere sportliche Ausflüge bedürfen der Genehmigung des zuständigen Schulrates. Sie dürfen keine alpintechnischen Fähigkeiten erfordern und nicht über Gletscher führen. Die Ausflüge dürfen nur dann unternommen werden, wenn sie sachkundig vorbereitet sind, und eine genügende fachliche Aufsicht garantiert ist und wenn die
Leiter genügend Gewähr bieten, bei auftretenden Gefahren für die Sicherheit der Schüler eintreten zu können.
2 Bergwanderungen und Skitouren verlangen eine sachgerechte Ausrüstung
aller Beteiligten.

## Artikel 15 Artikel 14 *… {#art_15}

Berufswahlkundliche Praktika
1 Berufswahlpraktika sollen in der Endphase des Berufsfindungsprozesses
eine entscheidende Hilfe sein, um durch selbsttätiges Erlebnis der Berufsanforderungen sowie der Betriebsatmosphäre die Berufswahl zu erleichtern.
2 Berufswahlpraktika können im Rahmen des Lehrplans der entsprechenden
Schulstufe durchgeführt werden.
3 Das Programm ist mit der Kantonalen Berufsberatung abzusprechen und
dem Schulrat und dem zuständigen Inspektorat vorgängig zur Kenntnis zu
bringen. Entstehen grössere Kosten, ist die Genehmigung des Schulrates
erforderlich.
4 Berufswahlpraktika einzelner Schüler sind nach Möglichkeit in die ordentlichen Ferien zu verlegen.
5 Der Klassenlehrer hat abzuklären, ob die Praktikanten ausreichend gegen
die Folgen von Unfall und Haftung versichert sind.
6 Spezielle Richtlinien des Erziehungsrates bleiben vorbehalten.
10.1451 Kanton Uri
4 Schutz der Schüler

## Artikel 16 {#art_16}

Vereine
1 Die ausserschulische Betätigung der Schüler in Sport und in Vereinen darf
weder die Leistungen der Schüler noch den ordentlichen Schulbetrieb beeinträchtigen. Andernfalls hat der Lehrer in Verbindung mit den Eltern geeignete Massnahmen zu ergreifen.

## Artikel 17 {#art_17}

Alkohol, Nikotin, Rauschgiftmittel
1 Die Schule hat eine Aufklärungsaufgabe über die schädlichen Auswirkungen von Alkohol, Nikotin und Rauschgiftmitteln.
2 Innerhalb des Schulareals haben die Lehrkräfte gegen den Genuss dieser
schädlichen Mittel mit geeigneten Massnahmen einzuschreiten. In fortgesetzten oder schweren Fällen ist neben den Eltern auch der Schulrat zu orientieren.
3 Ausserhalb des Schulareals fällt die Aufsichtspflicht in erster Linie den Eltern zu. Bei offensichtlichen Missbräuchen haben aber auch die Lehrkräfte
und die Schulbehörden einzugreifen.
4 Bei Missbräuchen von Alkohol und Nikotin sind vor allem auch die Vermittler dieser Waren zur Rechenschaft zu ziehen.
5 Bei Rauschgiftdelikten sind in jedem Falle die ordentlichen Strafverfolgungsorgane beizuziehen.

## Artikel 18 {#art_18}

Tanz, Film
1 Für den Besuch öffentlicher Tanzanlässe und Filmvorführungen gelten die
kantonalen gesetzlichen Bestimmungen:
a) Zu öffentlichen Tanzanlässen haben Jugendliche bis zum erfüllten
17. Altersjahr keinen Zutritt. Bei geschlossenen Anlässen ist die Teilnahme von Jugendlichen vor dem erfüllten 16. Altersjahr nur in Begleitung verantwortlicher Erwachsener erlaubt. (Tanzgesetz Artikel 13)
b) Jugendlichen vor erfülltem 16. Altersjahr ist der Besuch von öffentlichen Filmvorführungen, auch in Begleitung Erwachsener, untersagt.
Zu Filmen, die ein reifes Urteil voraussetzen, haben nur Personen,
die das 18. Altersjahr erfüllt haben, Zutritt. Die Heraufsetzung des
Eintrittsalters ist Sache der Filmzensurkommission
Kanton Uri 10.1451
2 Für Filme, die eine einwandfreie Grundhaltung besitzen und der Aufnahmefähigkeit der Kinder oder Jugendlichen besonders angepasst sind, kann
die Filmzensurkommission das Zulassungsalter entsprechend herabsetzen.
Zu Abendaufführungen solcher Filme haben Personen unter 16 Jahren nur
in Begleitung der Eltern oder von diesen beauftragten Personen Zutritt (Filmzensurgesetz Artikel 4 und 5).

## Artikel 19 {#art_19}

Autostop
1 Die Schüler sind auf die Gefahren des Autostops aufmerksam zu machen;
es ist ihnen eindringlich davon abzuraten.

## Artikel 20 {#art_20}

Sammelaktionen
1 Der Einsatz von Schülern für Sammelaktionen bedarf der Bewilligung des
Schulrates. Nur Sammlungen für gemeinnützige Zwecke sollen bewilligt werden.

## Artikel 21 {#art_21}

Zeitungen, Zeitschriften und Buch
1 Die Schule hat die Aufgabe, den Sinn für gute Zeitungen, Zeitschriften und
Literatur zu wecken. Es ist alles zu unternehmen, um Schundliteratur von
den Schülern fernzuhalten.

## Artikel 22 {#art_22}

Ferienarbeit
1 Die Ferien sind vorab für die geistige und körperliche Erholung der Schüler.
Wo Schüler offensichtlich ausgenützt werden, ist es Aufgabe der Schulbehörden einzugreifen.
5 Erziehungs- und Förderungsmassnahmen

## Artikel 23 {#art_23}

Allgemeine Grundsätze
1 Alle Disziplinarmassnahmen und Strafen sind sinnvoll anzuwenden. Sie
sollen in erster Linie Besserungs- und Vorbeugungscharakter haben.
2 Der Schüler hat Anspruch auf Rechtsschutz. Dabei sind insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:
a) die Rechtsgleichheit
b) das rechtliche Gehör
10.1451 Kanton Uri

## Artikel 24 c) die Wahrung der Verhältnismässigkeit und Notwendigkeit {#art_24}

Mittel zur Gewährleistung einer sinnvollen Ordnung
1 Als Leitfaden sind folgende Massnahmen aufgezeigt:
a) rechtzeitige Ermahnung, wobei auch das Loben guter Leistungen
nicht vergessen werden soll
b) Strafaufgaben, welche sinnvoll sein sollen und erzieherischen und
bildenden Wert haben. Bei wiederholten Fällen sollen die Eltern orientiert werden. Kollektivstrafen sind kein taugliches Mittel für eine
Strafmassnahme. Geldbussen gegenüber Schülern sind nicht zulässig (Schadenersatz gilt nicht als Busse)
c) Werden Schüler nach der Schule zurückgehalten, so sind die Eltern
möglichst vorgängig über diese Massnahme zu benachrichtigen. Ein
Zurückbehalten der Schüler über die Mittagszeit ist zu vermeiden
d) Zeigen sich bei Schülern Schwierigkeiten in irgend einer Form, so ist
eine Aussprache mit den Eltern anzustreben
e) Kommt keine Aussprache mit den Eltern zustande, oder zeigen sich
diese einsichtslos, ist der Schulrat zu verständigen
f) Für Bemerkungen im Schulzeugnis gilt Artikel 8 (Schulzeugnis)
g) Die Versetzung in eine andere Schule oder Institution, welche eine
persönlich angepasste Erziehung und Betreuung gewährleistet, bedarf der Begutachtung des Schulpsychologen
h) Die Überweisung an strafrechtliche Instanzen soll durch den Schulrat

## Artikel 25 erfolgen {#art_25}

Zuständigkeiten
1 Für Artikel 23, Buchstabe a–f ist der Lehrer, für Buchstabe g und h der
Schulrat zuständig.
6 Schlussbestimmungen

## Artikel 26 {#art_26}

Bekanntgabe
1 Diese Bestimmungen sind von den Lehrkräften jeweils zu Beginn des
Schuljahres den Schülern in geeigneter Form zu erklären. Anlässlich von Elternabenden sollen auch die Eltern über den Inhalt dieser Bestimmungen
orientiert werden.

## Artikel 27 Kanton Uri 10.1451 {#art_27}

Aufhebung des bisherigen Rechts
1 Diese Bestimmungen ersetzen die Ausführungsbestimmungen zur Schulordnung des Kantons Uri vom 14. März 1963.

## Artikel 28 {#art_28}

Inkraftsetzung
1 Diese Bestimmungen treten auf Beginn des Schuljahres 1976/77 in Kraft.
Sie sind in die amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen.
10.1451 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
09.06.1976 01.08.1976 Erlass Erstfassung AB 17.06.1976
28.06.2000 01.08.2000 Artikel 6 aufgehoben AB 11.08.2000
28.06.2000 01.08.2000 Artikel 7 aufgehoben AB 11.08.2000
29.05.2002 01.08.2002 Artikel 9 aufgehoben AB 21.06.2002
07.04.2004 01.08.2004 Artikel 14 aufgehoben AB 23.04.2004
Kanton Uri 10.1451
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 09.06.1976 01.08.1976 Erstfassung AB 17.06.1976
Artikel 6 28.06.2000 01.08.2000 aufgehoben AB 11.08.2000
Artikel 7 28.06.2000 01.08.2000 aufgehoben AB 11.08.2000
Artikel 9 29.05.2002 01.08.2002 aufgehoben AB 21.06.2002
Artikel 14 07.04.2004 01.08.2004 aufgehoben AB 23.04.2004
