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title: "Landwirtschaftsreglement"
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# Landwirtschaftsreglement

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Dieses Reglement führt das Bundesgesetz über die Landwirtschaft und die
dazugehörenden Verordnungen sowie das kantonale Landwirtschaftsgesetz
aus.
2 In diesem Rahmen legt es insbesondere fest:
a) die Organisation und die Befugnisse der Vollzugsorgane der Agrarpolitik des Bundes und des Kantons;
b) das Evaluationsverfahren für Projekte, für die ein Darlehen aus dem
Landwirtschaftsfonds beantragt wurde, die Kriterien und Modalitäten
für die Gewährung eines Darlehens für diese Projekte sowie die
Kontrolle seiner Verwendung;
c) die Vollzugsmodalitäten für Massnahmen zur Förderung und Entwicklung der freiburgischen Landwirtschaft, insbesondere die Evaluation
von Projekten zur Förderung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und die
Umsetzung der Förderungstätigkeiten;
d) die Vollzugsmodalitäten der übrigen im Landwirtschaftsgesetz vorgesehenen Massnahmen im Zusammenhang mit den Sömmerungsbeiträgen,
der landwirtschaftlichen Innovation, den Anbaumethoden und –techniken und mit der Betriebshilfe für bäuerliche Betriebe in Schwierigkeiten.

## Art. 2 {#art_2}

Bezeichnungen
1 In diesem Reglement bedeuten:
a) GUB/GGA: Verordnung des Bundes vom 28. Mai 1997 über den
Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für
landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung)
b) LandwG: Landwirtschaftsgesetz vom 3. Oktober 2006;
c) LwG: Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft;
d) GnG: Gesetz vom 23. Juni 2006 über Grangeneuve
e) MQV: Milchqualitätsverordnung des Bundes vom 23. November 2005;
f) LBV: Verordnung des Bundes vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung)
g) SBMV: Verordnung des Bundes vom 26. November 2003 über die
sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (SBMV)
h) SV: Verordnung des Bundes vom 26. November 2003 über den
Schlachtvieh und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung)
i) MiPV: Milchprüfungsverordnung des Bundes vom 20. Oktober 2010
j) VPrP: Verordnung des Bundes vom 23. November 2005 über die Primärproduktion
k) Direktion: die Direktion der Institutionen und der Land und Forstwirtschaft;
l) …
m) …
n) BLW: das Bundesamt für Landwirtschaft.

## Art. 3 {#art_3}

Finanzielle Befugnisse
1 Bei finanziellen Hilfen in Form von Darlehen oder Investitionskrediten ist
für die Festlegung der Entscheidkompetenz die Summe der vom Kanton
gewährten Darlehen und Investitionskredite (einschliesslich des Restbetrags
früherer Darlehen oder Investitionskredite) massgebend.
2 Bei einer kombinierten Finanzhilfe (rückzahlbare Finanzhilfen und Afonds-perdu-Beiträge) werden die A-fonds-perdu-Beiträge zur Summe der
rückzahlbaren Finanzhilfen dazugerechnet.
2 Umsetzung der Agrarpolitik des Bundes
2.1 Rahmenbedingungen für Produktion und Absatz (Art. 7 ff. LwG)
2.1.1 Allgemeine wirtschaftliche Bestimmungen (Art. 8 ff. LwG)

## Art. 4 {#art_4}

Qualitätssicherung (Art. 11 LwG)
1 Die Aufgaben im Zusammenhang mit der Qualitätssicherung werden grundsätzlich von Grangeneuve wahrgenommen.
2 Die Kontrollen der Hygienevorschriften und der Auflagen im Bereich Tierschutz in den Tierhaltungen müssen mit den übrigen Kontrollen auf dem
Betrieb gemäss den Grundsätzen nach Artikel 42 koordiniert werden.
3 Die kantonale Gesetzgebung über die Kontrolle der Lebensmittelhygiene
bleibt vorbehalten.

## Art. 5 {#art_5}

Kantonale Beteiligung an den Massnahmen zur Marktentlastung
(Art. 13 LwG)
1 Der Staatsrat entscheidet über die Höhe der kantonalen Beteiligung an den
Kosten für punktuelle Massnahmen zur Marktentlastung, an denen sich der
Bund beteiligt.
2 Die kantonale Beteiligung an den Kosten ist nicht höher als die Beteiligung
des Bundes.

## Art. 6 {#art_6}

Ursprungsbezeichnungen, geographische Angaben (Art. 16 LwG
und GUB/GGA)
1 Die Direktion vertritt den Kanton im Bereich der Ursprungsbezeichnungen
und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse.
2 Sie ist insbesondere ermächtigt, dem BLW die Stellungnahme des Kantons
zu den Eintragungsgesuchen abzugeben, eine Eintragung mit Einsprache anzufechten und die Verfahren auf gerichtlicher Ebene weiterzuführen.
2.1.2 Viehwirtschaft (Art. 46 ff. LwG)

## Art. 7 {#art_7}

Fleischmarkt (Art. 49 Abs. 2 LwG und SV) – Bezeichnung der
öffentlichen Märkte für Rinder und Schafe
1 Die Direktion gibt den vom BLW beauftragten Organisationen die kantonale Stellungnahme zur Bezeichnung der öffentlichen Märkte für Tiere der Rinder- und Schafgattung für das Kalenderjahr ab.

## Art. 8 {#art_8}

Fleischmarkt (Art. 49 Abs. 2 LwG und SV) – Bundesbeiträge für
die öffentlichen Märkte im Berggebiet (Art. 50 Abs. 2 LwG und
SV)
1 Die Direktion prüft die Gesuche um Infrastrukturbeiträge.
2 Sie leitet die Beitragsgesuche zusammen mit ihrem Antrag und einer Darlegung eventueller kantonaler Bedingungen und Auflagen an das BLW zum
Entscheid weiter.
2.1.3 Pflanzenbau (Art. 54 ff. LwG)

## Art. 9 {#art_9}

Einzelne Kulturen (Art. 54 und 55 LwG)
1 Für Gesuche um Beiträge für einzelne Kulturen und die Zulage für Getreide
wird das Verfahren für Direktzahlungen und Beiträge nach Artikel 13 ff. dieses Reglements angewendet.
2.1.4 Weinwirtschaft (Art. 60 ff. LwG)

## Art. 10 {#art_10}

Behörden und Befugnisse – Direktion
1 Die Direktion hat insbesondere die folgenden Befugnisse:
a) Sie definiert und anerkennt die Bezeichnungen von Weinen.
b) Sie beschliesst die allgemeinen Bedingungen für die Anerkennung und
die Verwendung der kontrollierten Ursprungsbezeichnungen.
c) Für die Weine mit Ursprungsbezeichnung legt sie jedes Jahr spätestens
Ende Juli für jede Rebsorte die Mindestzuckergehalte der Traubenposten und Höchsterträge pro Flächeneinheit fest.
d) Sie bewilligt die Pflanzung neuer Reben und legt die Einzelheiten für
die Mitteilung der Erneuerungen fest.
e) Sie verfügt die Beseitigung widerrechtlich angepflanzter Reben.
f) Sie legt die Einzelheiten zur Führung, Verwaltung und Öffentlichkeit
des Rebbaukatasters fest.
g) Sie legt die Vorschriften für den Vollzug der Weinlesekontrollen fest.

## Art. 11 {#art_11}

Behörden und Befugnisse – Amt
1 Grangeneuve führt alle administrativen Tätigkeiten im Zusammenhang mit
dem Vollzug der der Direktion übertragenen Aufgaben und Befugnisse aus.
2 Es ist insbesondere verantwortlich für die Führung und die Nachführung der
verschiedenen Register, namentlich des Rebbaukatasters, für die Ergreifung
von eidgenössischen Hilfsmassnahmen zugunsten der Weinwirtschaft sowie
für die Organisation und die Beaufsichtigung der Weinlesekontrollen.
3 Es beschliesst die Deklassierung von Traubenposten gemäss Artikel 27 der
eidgenössischen Weinverordnung vom 14. November 2007.

## Art. 12 {#art_12}

Behörden und Befugnisse – Weinbaukommission
1 Es wird eine Weinbaukommission mit 7 vom Staatsrat ernannten Mitgliedern eingesetzt. Die Berufsorganisationen für Weinbau und Einkellerung der
beiden Rebberge Vully und Cheyres/Font sind mit je 2 Mitgliedern vertreten.
2 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher führt den Vorsitz
der Kommission. Grangeneuve besorgt das Sekretariat.
3 Die Weinbaukommissäre nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen
der Kommission teil.
4 In ihrer Funktion als beratendes Organ nimmt die Weinbaukommission zu
allen Fragen allgemeiner Tragweite im Zusammenhang mit der Weinwirtschaft Stellung.
5 Ausserdem gelten die Gesetzgebung über die Dauer der öffentlichen Nebenämter und das Reglement über die Organisation und die Arbeitsweise der
Kommissionen des Staates.
2.2 Direktzahlungen und Beiträge (Art. 54 ff. und 70 ff. LwG und
7 LandwG)

## Art. 13 {#art_13}

Anmeldung und Bedingungen
1 Um die vom Bundesrecht und vom kantonalen Recht vorgesehenen Direktzahlungen und Beiträge zu erhalten, muss die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter mit einem vollständig ausgefüllten amtlichen Formular ein Gesuch an Grangeneuve stellen.
2 Grangeneuve legt die Fristen und die Anmeldungsmodalitäten für Direktzahlungs- und Beitragsgesuche fest.
3 Es legt gegebenenfalls die Anforderungen im Zusammenhang mit Direktzahlungen und Beiträgen, die das Bundesrecht der Zuständigkeit der Kantone
überträgt, fest.
4 Es gewährt die vom Bundesrecht im Bereich Direktzahlungen und Beiträge
vorgeschriebene kantonale Beteiligung.

## Art. 14 {#art_14}

Biodiversitätsbeiträge (Art. 73 LwG) – Allgemein
1 Die kantonalen Anforderungen an Vernetzungsprojekte werden von der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft erlassen.

## Art. 14a {#art_14a}

Biodiversitätsbeiträge (Art. 73 LwG) – Konsultativkommission
für die Vernetzung
1 Für die Vernetzung wird eine Konsultativkommission eingesetzt. Der Kommission gehören 7 vom Staatsrat ernannte Mitglieder an. Vertreten sind:
a) die Naturschutzorganisationen (zwei Vertreter/innen);
b) die Landwirtschaft (zwei Vertreter/innen);
c) …
d) das Amt für Wald und Natur (ein/e Vertreter/in);
e) Grangeneuve (zwei Vertreter/innen).
2 Eine Vertreterin oder ein Vertreter von Grangeneuve präsidiert die Kommission und führt ihr Sekretariat.
3 Als beratendes Organ prüft und begutachtet die Kommission die Vernetzungsprojekte.
4 Die gesetzlichen Bestimmungen über die Dauer der öffentlichen Nebenämter und die Bestimmungen des Reglements über die Organisation und die
Funktionsweise der Kommissionen des Staates sind anwendbar.

## Art. 14b {#art_14b}

Biodiversitätsbeiträge (Art. 73 LwG) – Genehmigung der Vernetzungsprojekte
1 Die Vernetzungsprojekte werden unter Einbezug des Gutachtens der Kommission von Grangeneuve genehmigt.
2 Gegen einen ablehnenden Entscheid kann gemäss Artikel 41 LandwG Einsprache erhoben werden.

## Art. 15 {#art_15}

Sömmerungsbeiträge (Art. 77 Abs. 3 LwG)
1 …

## Art. 16 {#art_16}

Kontrollen – Befugnisse
1 Grangeneuve ist für den Vollzug der Kontrollen verantwortlich.
2 Es verfügt dazu über örtliche Landwirtschaftsverantwortliche und kann für
den Vollzug gewisser spezieller Kontrollen die Unterstützung anderer
administrativer Einheiten des Staates anfordern.
3 Es kann einen Teil seiner Kontrollaufgaben durch Vereinbarung an eine
oder mehrere Organisationen übertragen, die gemäss den Anforderungen des
Bundes akkreditiert sind oder für eine sachgemässe und unabhängige
Kontrolle Gewähr bieten.
4 Artikel 42 bleibt vorbehalten.

## Art. 17 {#art_17}

…

## Art. 18 {#art_18}

Kontrollen – Überwachung der Kontrollen
1 Grangeneuve überwacht den reibungslosen Ablauf der übertragenen
Kontrollen, indem es namentlich in den kontrollierten Betrieben stichprobenweise Nachkontrollen durchführt.

## Art. 19 {#art_19}

Entscheid
1 Grangeneuve entscheidet, ob die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller Anspruch auf eine Direktzahlung oder einen Beitrag hat, und legt gegebenenfalls den Betrag fest.
2 …
3 Ist ein Gesuch missbräuchlich oder macht die Bearbeitung des Gesuchs besondere administrative Schritte erforderlich, namentlich weil das amtliche
Formular ungenaue oder unvollständige Angaben enthält oder zu spät eingereicht wird, so kann eine Gebühr von bis zu 500 Franken erhoben werden.
2.3 Soziale Begleitmassnahmen (Art. 78 ff. LwG und 39 LandwG)

## Art. 20 {#art_20}

Betriebshilfe (Art. 78 ff. LwG und 39 Abs. 2 LandwG) – Zuständigkeit
1 Für die Gewährung der von der Bundesgesetzgebung vorgesehenen
Betriebshilfe ist die Direktion zuständig.
2 Die Direktion kann die Befugnis, über Betriebshilfen zu entscheiden, Grangeneuve übertragen, wenn der Betrag nicht mehr als 50'000 Franken beträgt.

## Art. 21 {#art_21}

Betriebshilfe (Art. 78 ff. LwG und 39 Abs. 2 LandwG) – Verfahren
1 Gesuche um Betriebshilfe werden an Grangeneuve gerichtet, das alle Fragen im Zusammenhang mit den Betriebshilfen abklärt, den Sachverhalt festhält und gegebenenfalls einen Entscheidentwurf für die Direktion formuliert.

## Art. 22 {#art_22}

…
2.4 Strukturverbesserungen (Art. 87 ff. LwG)
2.4.1 Beiträge (Art. 93 ff. LwG und SVV)

## Art. 23 {#art_23}

Bodenverbesserungen, landwirtschaftliche Gebäude und regionale Entwicklung (Art. 93 ff. LwG)
1 Alle Fragen im Zusammenhang mit Bodenverbesserungsprojekten,
Projekten zu landwirtschaftlichen Gebäuden und zur regionalen Entwicklung
sind in der Gesetzgebung über die Bodenverbesserungen geregelt.
2.4.2 Investitionskredite (Art. 105 ff. LwG)

## Art. 24 {#art_24}

Verfahren – Gesuch
1 Gesuche um Investitionskredite müssen rechtzeitig an Grangeneuve gerichtet werden, so dass sie vor Baubeginn oder dem geplanten Erwerb geprüft
werden können.
2 Grangeneuve prüft, ob für die geplanten Arbeiten oder den geplanten Erwerb ein Investitionskredit in Frage kommt. Wenn dies der Fall ist, lässt es
ein Dossier erstellen und legt dessen Inhalt fest.
3 Es informiert die Gesuch stellende Person, wenn das Gesuch um Investitionskredite den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt.

## Art. 25 {#art_25}

Verfahren – Gewährung des Investitionskredits und vorzeitiger
Beginn der Arbeiten oder Erwerb
1 Es ist verboten, mit den Arbeiten zu beginnen oder den Erwerb zu tätigen,
bevor über die Gewährung des Investitionskredits entschieden wurde, ausser
Grangeneuve bewilligt dies ausdrücklich.
2 Diese vorzeitige Bewilligung begründet keinen Anspruch auf die Gewährung der Investitionskredite.

## Art. 26 {#art_26}

Verfahren – Garantien und Rang der Garantien
1 Investitionskredite sind wenn möglich gegen Realsicherheiten zu gewähren.
2 Grangeneuve kann akzeptieren, dass die Staatsgarantien im Rang hinter die
der anderen Gläubiger zurücktreten.

## Art. 27 {#art_27}

Mindestbetrag für Investitionskredite
1 Für einzelbetriebliche Massnahmen werden keine Investitionskredite unter
20'000 Franken und für gemeinschaftliche Massnahmen keine Investitionskredite unter 30'000 Franken gewährt.

## Art. 28 {#art_28}

Rückzahlungen
1 Die jährlichen Rückzahlungen der Investitionskredite werden mit den Beiträgen des Bundes oder des Kantons an die Kreditnehmerin oder den Kreditnehmer verrechnet.

## Art. 29 {#art_29}

Entscheid
1 Der Staatsrat entscheidet unter Berücksichtigung von Artikel 3 über die
Gewährung von Investitionskrediten von über 500'000 Franken.
2 Die Direktion entscheidet über Gesuche um Beträge unter 500'000 Franken.
Sie kann Grangeneuve die Befugnis übertragen, über Gesuche im Betrag bis
50'000 Franken zu entscheiden.
3 Müssen Grundpfandverschreibungen errichtet werden, so gilt der Entscheid
als Ausweis zur Eintragung der Grundpfandverschreibung im Grundbuch gemäss Artikel 70 des Einführungsgesetzes vom 10. Februar 2012 zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch

## Art. 30 {#art_30}

Verfahrenskosten (Art. 112 LwG)
1 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
2.4.3 Gemeinsame Bestimmungen (Art. 87 ff. LwG)

## Art. 31 {#art_31}

Belastungsgrenzen (Art. 89 Abs. 1 Bst. d LwG)
1 Bei Bedarf lässt Grangeneuve die Belastungsgrenze berechnen. Es kann von
der Freiburgischen Landwirtschaftskammer berechnete Belastungsgrenzen
anerkennen.

## Art. 32 {#art_32}

Aufsicht (Art. 92 LwG)
1 Grangeneuve beaufsichtigt die zweckentsprechende Verwendung der für
Strukturverbesserungen bezahlten Hilfen.
2 Soweit als möglich, koordiniert es die Inspektionen mit anderen Kontrollen
auf dem Betrieb gemäss Artikel 42.
2.5 …

## Art. 33 {#art_33}

…
2.6 Pflanzenschutz und Produktionsmittel (Art. 148 ff. LwG)
2.6.1 Pflanzenschutz (Art. 149 ff. LwG)

## Art. 34 {#art_34}

Direktion
1 Die Direktion fördert und überwacht den Vollzug der Bestimmungen des
Bundes über den Pflanzenschutz. Sie erlässt insbesondere die für die Bekämpfung von Schädlingen, Krankheiten, Unkräutern, Schadorganismen und
schädlichen Pflanzen nötigen Vollzugsmassnahmen, wenn diese von der
Bundesgesetzgebung obligatorisch erklärt wurden.
2 Sie kann die Bekämpfung anderer Schädlinge, Krankheiten, Unkräuter,
Schadorganismen und schädlicher Pflanzen obligatorisch erklären.
3 Sie kann ausserdem auf dem Verordnungsweg alle anderen für die Vorbeugung und Bekämpfung von Schädlingen, Krankheiten, Unkräutern, Schadorganismen und schädlichen Pflanzen nötigen Massnahmen erlassen.

## Art. 35 {#art_35}

Pflanzenschutzkommission – Befugnisse
1 Die Pflanzenschutzkommission (PSK) ist beratendes Organ im Bereich
Pflanzenschutz.

## Art. 36 {#art_36}

Pflanzenschutzkommission – Zusammensetzung und Organisation
1 Die PSK setzt sich aus 9 Mitgliedern zusammen, und zwar aus einer Vertreterin oder einem Vertreter:
a) von Grangeneuve;
b) des Amts für Umwelt;
c) des Amts für Wald und Natur;
d) des Amts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen / Kantonschemikerin oder Kantonschemiker;
e) …
f) der landwirtschaftlichen Kreise.
2 Die Vertreterin oder der Vertreter von Grangeneuve hat das Präsidium der
PSK inne.
3 Das Sekretariat der PSK wird von Grangeneuve geführt.
4 Im Übrigen richtet sich ihre Arbeitsweise und Organisation nach dem Reglement über die Organisation und die Arbeitsweise der Kommissionen des
Staates.

## Art. 37 {#art_37}

Kantonaler Pflanzenschutzdienst
1 Grangeneuve amtet als kantonaler Pflanzenschutzdienst im Sinne der Bundesgesetzgebung.
2 Es hat namentlich die folgenden Zuständigkeiten und Befugnisse:
a) Es führt die ihm im Bereich Pflanzenschutz übertragenen Aufgaben
aus.
b) Es betreibt die wissenschaftliche und technische Forschung im Bereich
der Schutz- und Bekämpfungsmassnahmen gegen Krankheiten, Schädlinge und Unkräuter, die eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen.
c) Es arbeitet mit den betreffenden eidgenössischen und kantonalen Organen zusammen.
d) Es koordiniert die Aktivitäten der anderen administrativen Einheiten
der Kantonsverwaltung, sofern diese von den vorgesehenen Massnahmen betroffen sind.
e) Es ergreift alle sachdienlichen, von der eidgenössischen oder kantonalen Gesetzgebung vorgeschriebenen Massnahmen zur Aufdeckung,
Vorbeugung oder Bekämpfung von Verseuchungen oder Infektionen.
Es kann namentlich Umfragen, Kontrollen, Probenahmen und Beschlagnahmungen durchführen.
3 Bevor es die Massnahmen nach Absatz 2 Bst. e ergreift, konsultiert es wenn
nötig:
a) das Amt für Umwelt;
b) das Amt für Wald und Natur;
c) …
d) die PSK.
2.6.2. Produktionsmittel (Art. 158 ff. LwG)

## Art. 38 {#art_38}

Primärproduktion und Koordination der Kontrollen (Art. 159a
und 181 Abs. 1 LwG und VPrP)
1 Bei den Kontrollen der Primärproduktion, die auf den Landwirtschaftsbetrieben durchgeführt werden müssen, müssen die Grundsätze nach Artikel 42
berücksichtigt werden.
2.7 Besondere Vollzugsaufgaben des LwG (Art. 178 LwG)
2.7.1 Betriebs und Gemeinschaftsformen (Art. 29a, 29b, 30 und 30a LBV)

## Art. 39 {#art_39}

Anerkennungsverfahren
1 Grangeneuve ist für die Anerkennung der Betriebs- und Gemeinschaftsformen zuständig.
2 Die Gesuche müssen an Grangeneuve gerichtet werden. Sie müssen die nötigen Unterlagen und eine Begründung enthalten.

## Art. 40 {#art_40}

Überprüfung der Anerkennung
1 Grangeneuve überprüft periodisch, ob die anerkannten Betriebe und
Betriebsgemeinschaften die Voraussetzungen der Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen noch erfüllen.
2 Es überprüft unverzüglich die Anerkennung von Betriebsgemeinschaften,
namentlich wenn die Umstände vermuten lassen, dass:
a) ein Wechsel von beteiligten Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern
stattgefunden hat, oder
b) das bei der Anerkennung bestehende Eigentum an den Produktionsstätten geändert hat, oder
c) die bei der Anerkennung bestehenden landwirtschaftlichen Pachtverträge geändert wurden.

## Art. 41 {#art_41}

Entscheid
1 Grangeneuve entscheidet, ob die Betriebe und Betriebsgemeinschaften die
Voraussetzungen der Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die
Anerkennung von Betriebsformen erfüllen.
2 Erfüllt ein Betrieb oder eine Betriebsgemeinschaft die Voraussetzungen
nicht mehr, so widerruft es die ausdrückliche oder stillschweigende Anerkennung. Es legt in seinem Entscheid fest, ab welchem Datum der Widerruf gilt.
2.7.2 Ausführung und Koordination der Kontrollen (Art. 181 Abs. 1 LwG

## Art. 42 und 7 Abs. 2 LandwG) {#art_42}

Befugnisse
1 Grangeneuve ist für alle Kontrollen zuständig, die auf den Landwirtschaftsbetrieben durchgeführt werden müssen.
2 Ist für die Kontrollen die Anwesenheit von Fachpersonen erforderlich, so
koordiniert es ihre Einsätze auf dem Landwirtschaftsbetrieb. Zu diesem
Zweck melden ihm die Facheinheiten die geplanten Einsätze vorgängig.
3 Das gleiche gilt für Kontrollen, die von akkreditierten oder anerkannten Organisationen durchgeführt werden.
4 Stellen die Kontrolleurinnen oder Kontrolleure schwere Unterlassungen
fest, so melden sie dies den Facheinheiten des Staates.
2.7.3 Übrige Vollzugsaufgaben

## Art. 43 {#art_43}

Übertragung von Aufgaben und Befugnissen (Art. 6 und 7 Abs. 2
LandwG)
1 Die übrigen Aufgaben und Befugnisse, die dem Kanton vom Bundesgesetz
über die Landwirtschaft und seinen Verordnungen übertragen werden, werden in einer Verordnung der Direktion geregelt.
3 Umsetzung der kantonalen Landwirtschaftspolitik
3.1 Organisation (Art. 5 ff. LandwG)

## Art. 44 {#art_44}

Staatsrat (Art. 5 und 6 LandwG)
1 Die allgemeinen Ziele der kantonalen Agrarpolitik werden aufgrund des
Programms der Agrarpolitik des Bundes festgelegt.
2 Das kantonale Fünfjahresprogramm enthält insbesondere die folgenden Elemente:
a) einen Lagebericht;
b) einen Überblick über die Entwicklung der Agrarpolitik des Bundes;
c) einen Überblick über die Entwicklung der Landwirtschaft im Zusammenhang mit Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt;
d) die Entwicklungsperspektiven;
e) die Zielsetzungen, die Massnahmen, die ergriffen werden müssen, und
die dafür notwendigen Mittel.
3 Die Aufgaben nach Absatz 2 werden von Grangeneuve ausgeführt.

## Art. 45 {#art_45}

Kommissionen (Art. 11 und 12 LandwG) – Landwirtschaftskommission
1 Der Landwirtschaftskommission (LandwK) gehören neben der Präsidentin
oder dem Präsidenten 10 Mitglieder an, und zwar:
a) 5 Vertreterinnen und Vertreter aus dem Bereich der Agrarproduktion;
b) 2 Vertreterinnen und Vertreter aus dem Bereich der Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte;
c) eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Bereich des Umwelt- und
Naturschutzes;
d) eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Bereich des Konsumentenschutzes;
e) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Wirtschaft oder des Tourismus.

## Art. 46 {#art_46}

Kommissionen (Art. 11 und 12 LandwG) – Kommission für die
Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft
1 Die Mitglieder der Kommission für die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (KSL) werden aufgrund ihrer fachlichen Kompetenzen in den Bereichen Agrarwissenschaft, Bauwesen, Wirtschaft und Finanzen ausgewählt.
2 Die Präsidentin oder der Präsident der KSL wird vom Staatsrat bezeichnet.
3 Die KSL gibt zu den im Gesetz über die Bodenverbesserungen vorgesehenen Gesuchen um A-fonds-perdu-Beiträge sowie zu den Gesuchen um rückzahlbare Finanzhilfen eine Stellungnahme ab, wenn es sich um Beträge von
über 150'000 Franken handelt. Bei einer kombinierten Finanzhilfe gibt die
KSL ihre Stellungahme ab, wenn der Gesamtbetrag mehr als 250'000 Franken beträgt.
4 Sie nimmt ausserdem die Befugnisse wahr, die ihr von der Gesetzgebung im
Bereich der Bodenverbesserungen übertragen werden.

## Art. 47 {#art_47}

Organisation und Arbeitsweise der LandwK und der KSL
1 Die LandwK und die KSL treten so oft zusammen, wie es die Geschäfte erfordern. Die Sitzungen werden von Grangeneuve oder vom Vorstand einberufen.
2 Grangeneuve führt das Sekretariat der LandwK und der KSL.
3 Im Übrigen richtet sich die Arbeitsweise und die Organisation der LandwK
und der KSL nach dem Reglement über die Organisation und die Arbeitsweise der Kommissionen des Staates.

## Art. 48 {#art_48}

…
3.2 Landwirtschaftsfonds (Art. 16 ff. LandwG)

## Art. 49 {#art_49}

Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter eines Landwirtschaftsbetriebs – Empfänger
1 Die Darlehen werden den Eigentümerinnen oder Eigentümern von Landwirtschaftsbetrieben gewährt, die ihre Betriebe selbst hauptberuflich bewirtschaften, unabhängig davon, ob sie als Einzelpersonen oder als Gemeinschaft
auftreten.
2 Pächterinnen oder Pächter können ein Darlehen erhalten, wenn sie über
einen langfristigen Pachtvertrag verfügen. Die Bedingungen von Absatz 1
müssen zudem sinngemäss erfüllt sein.
3 In den Bergzonen II, III und IV können auch die in den Absätzen 1 und 2
genannten Personen, die einen Landwirtschaftsbetrieb nebenberuflich bewirtschaften, ein Darlehen erhalten, wenn der erforderliche Arbeitsbedarf des
Betriebs mindestens 0,75 Standardarbeitskräfte (SAK) beträgt.

## Art. 50 {#art_50}

Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter eines Landwirtschaftsbetriebs – Bedingungen für die Gewährung der Darlehen
1 Die in Artikel 49 genannten Personen können ein Darlehen erhalten, sofern
die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Das Zentrum des Landwirtschaftsbetriebs liegt im Kanton Freiburg.
b) Der Betrieb wurde unter normalen Umständen erworben oder kann unter normalen Umständen erworben werden.
c) Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller haben ihre eigenen Mittel
(Eigenmittel) und Kredit (Normalkredit) bereits so weit zumutbar eingesetzt oder setzen sie so weit zumutbar ein.
d) Die Lebensfähigkeit und die landwirtschaftliche Nutzung des Betriebs
sind langfristig gewährleistet.
e) Die vom Fonds zu fördernde Massnahme ist im Hinblick auf die Strukturentwicklung zweckmässig und wirtschaftlich tragbar.
f) Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller geben die erforderlichen Garantien in Bezug auf die Betriebsführung, insbesondere durch ihre Ausbildung und die Führung einer landwirtschaftlichen Buchhaltung.

## Art. 51 {#art_51}

Subsidiarität
1 Wer ein Darlehen erhalten möchte, muss zuerst die aufgrund anderer eidgenössischer oder kantonaler Gesetzesbestimmungen gewährte Hilfe beantragen. Der Fonds kann nur beansprucht werden, wenn keine oder keine ausreichenden Hilfen gewährt werden.

## Art. 52 {#art_52}

Mindest- und Höchstbetrag des Darlehens
1 Es werden keine Darlehen unter 40'000 Franken gewährt, mit Ausnahme
der Darlehen für den Kauf von Land, für die ein Mindestbetrag von 20'000
Franken festgelegt wird.
1bis Pro Projekt darf das Darlehen nach Abzug möglicher anderer öffentlicher
Hilfen 40 % der Gesamtinvestition nicht überschreiten. Für
Gemeinschaftsprojekte kann dieser Satz jedoch bis zu 50 % und für Projekte
im Berggebiet bis zu 70 % ausmachen.
2 Die Summe der Darlehen, einschliesslich des Restbetrags noch nicht vollständig zurückbezahlter Darlehen, liegt bei höchstens 500'000 Franken. Der
Staatsrat kann Ausnahmen beschliessen.

## Art. 53 {#art_53}

Weitere Bedingungen (Art. 18 und 19 LandwG)
1 Bei der Gewährung von Darlehen werden die Anforderungen des Natur-
und Landschaftsschutzes, des Umwelt- und Tierschutzes, der Raumplanung
und der umweltschonenden Produktion berücksichtigt.
2 Das Darlehen wird verweigert, wenn Verpflichtungen eingegangen oder
Massnahmen ergriffen wurden, bevor ein formeller Entscheid gefällt wird.

## Art. 54 {#art_54}

Festlegung des Zinssatzes (Art. 16 und 19 Abs. 2 LandwG)
1 Die Darlehen werden mit einem reduzierten Zinssatz von mindestens
0,75 % bis höchstens 3 % gewährt.
2 Ein über dem Mindestzins nach Absatz 1 liegender reduzierter Zins wird erhoben für:
a) den Kauf von zusätzlichem Boden,
b) den Bau von Anlagen und Infrastrukturen oder
c) Projekte für den Bau oder die Renovation von Infrastrukturen für die
Verwertung, den Absatz und die Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse.
3 …

## Art. 55 {#art_55}

Garantien und Rang der Garantien (Art. 22 LandwG)
1 Die Darlehen sind wenn möglich gegen Realsicherheiten zu gewähren. Darlehen können aufgrund anderer Garantien gewährt werden, namentlich aufgrund:
a) einer Versicherungspolice,
b) einer Bürgschaft oder
c) einer solidarischen Verpflichtung.
2 Grangeneuve kann akzeptieren, dass die Staatsgarantien im Rang hinter die
der anderen Gläubiger zurücktreten.

## Art. 56 {#art_56}

Verfahren (Art. 22 LandwG)
1 Die Darlehensgesuche müssen an Grangeneuve gerichtet werden.
2 Im Entscheid legt die zuständige Behörde insbesondere fest:
a) die Höhe des Darlehens und die Verzinsung;
b) die Art der Garantien;
c) die Amortisationsmodalitäten;
d) gegebenenfalls weitere Bedingungen und Auflagen, insbesondere eine
allfällige vorzeitige Rückzahlung;
e) die Einzelheiten der Auszahlung des Darlehens.
3 Müssen Grundpfandverschreibungen errichtet werden, so gilt der Entscheid
als Ausweis zur Eintragung der Grundpfandverschreibung im Grundbuch gemäss Artikel 70 des Einführungsgesetzes vom 10. Februar 2012 zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
4 …

## Art. 57 {#art_57}

Entscheid
1 Der Staatsrat entscheidet unter Berücksichtigung von Artikel 3 über die
Gewährung von Darlehen über 500'000 Franken.
2 Die Direktion entscheidet über Beträge unter 500'000 Franken. Sie kann
Grangeneuve die Befugnis übertragen, über Beträge bis 50'000 Franken zu
entscheiden.

## Art. 58 {#art_58}

Kontrolle
1 Grangeneuve kann Kontrollen auf dem Betrieb vornehmen, um die Verwendung der Darlehen zu überprüfen. Es koordiniert diese Tätigkeiten mit anderen Kontrollen gemäss den Grundsätzen nach Artikel 42.

## Art. 59 {#art_59}

Rückzahlung
1 Die Rückzahlungsmodalitäten werden je nach Art der vorgeschlagenen
Massnahme und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der
Empfängerin oder des Empfängers festgelegt.
2 Die Darlehen müssen innerhalb einer Frist von höchsten 15 Jahren zurückbezahlt werden; ausnahmsweise kann diese Frist auf 20 Jahre verlängert werden.
3 Der jährliche Mindestbetrag für die Rückzahlung der Darlehen wird jedoch
auf 3000 Franken für einzelbetriebliche Massnahmen und auf 6000 Franken
für gemeinschaftliche Massnahmen festgelegt.
4 Die jährlichen Rückzahlungen der Darlehen werden mit den Beiträgen des
Bundes oder des Kantons an den Kreditnehmer verrechnet.
3.3 Förderung und wirtschaftliche Entwicklung (Art. 23 ff. LandwG)

## Art. 60 {#art_60}

Förderungsmassnahmen – Im Allgemeinen
1 Die Leistungen nach Artikel 25 Abs. 1 Bst. b LandwG können in den folgenden Bereichen erbracht werden:
a) Absatzförderung für landwirtschaftliche Erzeugnisse;
b) Unterstützungsbeiträge;
c) Veranstaltungen;
d) Studien und vorbereitende Arbeiten.

## Art. 61 {#art_61}

Förderungsmassnahmen – Finanzhilfen für die Absatzförderung
landwirtschaftlicher Erzeugnisse
1 Die Entwicklung der Absatzförderung landwirtschaftlicher Erzeugnisse
kann in Form von Finanzhilfen zugunsten von Erzeugnissen, für die ein grösserer Markt als der lokale angestrebt wird, oder über Entwicklungsprogramme für konsumentennahe landwirtschaftliche Erzeugnisse erfolgen.
2 Mit den Finanzhilfen für die einen grösseren Markt anstrebenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse soll ein Teil der Investitionen für die Entwicklung
von Märkten für diese Erzeugnisse, deren wirtschaftliches Potential erwiesen,
jedoch noch nicht voll ausgeschöpft ist, finanziert werden können.
3 Die Finanzhilfen für konsumentennahe Erzeugnisse müssen es Erzeugnissen, die zur örtlichen Ernährungskultur gehören, ermöglichen, Bestandteil
des überlieferten Kulturguts zu bleiben, das für das gastronomische und agrotouristische Image unabdingbar ist.

## Art. 62 {#art_62}

Förderungsmassnahmen – Unterstützungsbeiträge
1 Die Unterstützungsbeiträge sollen ermöglichen, die lokale Dynamik und
den Einbezug der Produzentinnen und Produzenten in das betreffende Vorgehen zu verstärken. Sie sollen ausserdem zur Imageförderung des Kantons im
Bereich der landwirtschaftlichen Erzeugnisse beitragen. Sie können auch zur
Promotion von Projekten bei anderen Finanzierungsinstitutionen beitragen.
2 Sie dienen insbesondere der Unterstützung:
a) der Bekanntheit der landwirtschaftlichen Erzeugnisse;
b) von Veranstaltungen zur Förderung der Zucht und von Selektionstechniken;
c) von Veranstaltungen zur Absatzförderung landwirtschaftlicher Erzeugnisse;
d) von Initiativen zur qualitativen Verbesserung der landwirtschaftlichen
Erzeugnisse;
e) von punktuellen Forschungsprojekten im Zusammenhang mit der Förderung landwirtschaftlicher Erzeugnisse.

## Art. 63 {#art_63}

Förderungsmassnahmen – Veranstaltungen
1 Die Veranstaltungen sollen dem Kanton dank seinen Qualitäten im Bereich
der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, vor allem jenseits der Kantonsgrenzen
zu mehr Bekanntheit verhelfen und sein Image stärken. Sie sollen auch eine
lokale Dynamik schaffen mit dem Ziel, die landwirtschaftlichen Akteure zu
motivieren, ihre Erzeugnisse und deren Förderung zu verbessern.
2 Als Veranstaltungen kommen namentlich die Organisation von Ausstellungen, Märkten und Messen zur Förderung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in
Frage.

## Art. 64 {#art_64}

Förderungsmassnahmen – Studien und vorbereitende Arbeiten
1 Die Studien und die vorbereitenden Arbeiten sollen dazu beitragen, dass
Initiativen zu strategischen Projekten für die Entwicklung landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Kanton gut anlaufen.

## Art. 65 {#art_65}

Stellung der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller – Empfängerinnen und Empfänger
1 Die Förderungsmassnahmen werden vorrangig Vereinigungen, Gruppierungen und juristischen Personen gewährt, die eine Interessengemeinschaft vertreten oder sich aus den verschiedenen Partnern eines Produktionszweiges
zusammensetzen.
2 Die Förderungsmassnahmen können ausnahmsweise Einzelpersonen
gewährt werden, jedoch nur zur Unterstützung innovativer Produkte oder der
Entwicklung von neuen landwirtschaftlichen Erzeugnissen.

## Art. 66 {#art_66}

Stellung der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller – Gegenseitige Ergänzung der Förderungsmassnahmen (Art. 93 Abs. 1 Bst. c
LwG und 23 Abs. 2 LandwG)
1 Die kantonalen Förderungsmassnahmen werden mit den in erster Linie
landwirtschaftlichen Förderungsmassnahmen des Bundes koordiniert.

## Art. 67 {#art_67}

Verfahren – Gesuch
1 Das Gesuch wird an Grangeneuve gerichtet.
2 Ein vollständiges Dossier zur Begründung der beantragten Förderungsmassnahmen muss beigelegt werden.
3 Grundsätzlich muss ein Gesuch für das folgende Jahr spätestens Ende Jahr
eingereicht werden.

## Art. 68 {#art_68}

Verfahren – Gesuchsdossier
1 Das Dossier enthält:
a) die Ziele des Projekts;
b) die Planung seiner Umsetzung;
c) die Verwendung der beantragten Hilfen nach Aufgabenbereich;
d) der Gesamtbetrag der beantragten Hilfe;
e) das Gesamtbudget des Projekts;
f) die Finanzierung des Projekts und die persönliche Einlage der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers.
2 Die Ziele des Projekts müssen:
a) durch eine Marktstrategie präzisiert werden, wenn es sich um landwirtschaftliche Erzeugnisse handelt, für die ein grösserer Markt angestrebt
wird;
b) durch eine Gesamtstrategie präzisiert werden, wenn es sich um konsumentennahe landwirtschaftliche Erzeugnisse handelt;
c) durch ein Argumentarium präzisiert werden, wenn es sich um Unterstützungsbeiträge, Veranstaltungen, Studien oder vorbereitende Arbeiten handelt.

## Art. 69 {#art_69}

Verfahren – Prüfung des Gesuchs
1 Grangeneuve prüft, ob die Anforderungen erfüllt sind.
2 Unter Berücksichtigung der Besonderheiten jedes Interventionsbereiches
prüft es jedes Projekt namentlich im Hinblick auf:
a) die Geschäftsstrategie und die Verkaufsziele;
b) das Marktpotential;
c) die Produktionskapazitäten;
d) das Absatzverfahren;
e) die Finanzkraft der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers.

## Art. 70 {#art_70}

Festlegung der Finanzhilfe
1 Die Finanzhilfe beträgt grundsätzlich nicht mehr als 40 % des gesamten für
das Projekt budgetierten Betrages.
2 Die Finanzhilfe kann grundsätzlich 50'000 Franken pro Projekt nicht überschreiten.

## Art. 71 {#art_71}

Gewährung
1 Im Rahmen des vom Staatsrat beschlossenen Fünfjahresprogramms legt die
Direktion den Betrag für die Finanzhilfe sowie die Einzelheiten für die
Gewährung fest. Sie kann Grangeneuve die Befugnis übertragen, über Gesuche im Betrag bis 50'000 Franken zu entscheiden.

## Art. 72 {#art_72}

Kontrolle
1 Grangeneuve kann sich jederzeit bei der Empfängerin oder dem Empfänger
der Hilfe nach dem Stand des Projekts erkundigen. Zu diesem Zweck kann es
am Umsetzungsprozess des Projekts mitwirken.
2 Nach Abschluss des Projekts legt die Empfängerin oder der Empfänger
Grangeneuve einen Bericht über die Verwirklichung des Projekts und der im
Gesuch angekündigten Zielsetzungen vor. Grangeneuve kann auch sachdienliche Unterlagen verlangen, um diese Untersuchung selbst vorzunehmen.

## Art. 73 {#art_73}

Kürzung oder Rückerstattung der Finanzhilfe
1 Die Direktion kann die gewährte Finanzhilfe in Anwendung des kantonalen
Subventionsgesetzes kürzen oder sie ganz oder teilweise zurückverlangen.
3.4 Besondere Massnahmen (Art. 30 ff. LandwG)
3.4.1 Sömmerungsbeiträge (Art. 30 ff. LandwG)

## Art. 74 {#art_74}

Bedingungen für die Gewährung der kantonalen Hilfe
1 Der kantonale Betrag wird gewährt, wenn:
a) die Bedingungen des Bundes für die Gewährung von Sömmerungsbeiträgen erfüllt sind;
b) die Milchproduktion der Herde auf der Alp verarbeitet, d.h. verkäst
wird;
c) die Käseproduktion von einem amtlichen Organ oder einer Branchenorganisation, deren Produkt anerkannt ist, bestätigt wird;
d) die ganze Alp im Kanton Freiburg und dem gemäss der Bundesgesetzgebung festgelegten Sömmerungsgebiet gelegen ist.
2 Weiden, die ausserhalb der in Buchstabe d festgelegten Zone liegen, können
als Teil der Alp betrachtet werden, wenn sie:
a) Teil des Sömmerungskomplexes der Alp sind und
b) weniger als die Hälfte der Gesamtfläche des Sömmerungsgebiets ausmachen.

## Art. 75 {#art_75}

Produktionsvolumen
1 Das Produktionsvolumen wird aufgrund des der «TSM – Treuhand Stelle
Milch» angegebenen Volumens berechnet.

## Art. 76 {#art_76}

Auskünfte und Kontrollen
1 Wer Beiträge erhalten möchte, ermächtigt Grangeneuve, insbesondere bei
den zuständigen milchwirtschaftlichen Organisationen die nötigen Auskünfte
einzuholen.
2 Grangeneuve kann gemäss dem für Direktzahlungen und Beiträge vorgesehenen Verfahren Kontrollen auf dem Betrieb durchführen.

## Art. 77 {#art_77}

Verfahren und Gewährung
1 Das Gesuch wird im Rahmen des Verfahrens für die Direktzahlungen an
Grangeneuve gerichtet.
2 …
3.4.2 Innovation (Art. 34 LandwG)

## Art. 78 {#art_78}

Organisation
1 Die Direktion schreibt den Innovationspreis aus.
2 Sie lässt die Ausschreibung im Amtsblatt und in anderen geeigneten Medien
veröffentlichen.
3 Der Innovationspreis wird von einer Jury verliehen, die von der Direktion
ernannt wird.
4 Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Direktion präsidiert die Jury.
5 Ausgezeichnet werden das oder die Projekte, die am meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den
Stichentscheid.

## Art. 79 {#art_79}

Gegenstand
1 Die Projekte und Leistungen, die für den Innovationspreis angemeldet werden können, müssen namentlich die folgenden Bereiche betreffen:
a) Einrichtungen und Infrastrukturen landwirtschaftlicher Betriebe, oder
b) die Anpassung der Betriebe an die neuen Bedingungen der Produktion,
der Vermarktung und der Tierhaltung, oder
c) die Verwertung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, oder
d) die Verwertung von Erzeugnissen und die Verwendung von nicht der
Ernährung dienenden Stoffen insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung erneuerbarer Energien, oder
e) die Entwicklung des ländlichen Raumes.
2 Der Innovationspreis ist Projekten vorbehalten, die vorwiegend im Kanton
Freiburg verwirklicht oder entwickelt wurden.

## Art. 80 {#art_80}

Kriterien
1 Die Projekte werden nach folgenden Kriterien beurteilt:
a) Grad der Innovation und Kreativität;
b) Machbarkeit;
c) technisches, wirtschaftliches und/oder ökologisches Interesse.

## Art. 81 {#art_81}

Preis
1 Der Preis wird alle zwei Jahre für ein oder mehrere Projekte verliehen; er
besteht aus einem Barbetrag von insgesamt 20'000 Franken und einem Diplom.
2 Ist kein Projekt genügend interessant, so kann der Preis nicht verliehen oder
gekürzt werden.
3.4.3 Beiträge an die effiziente Nutzung natürlicher Ressourcen und an die

## Art. 82 Biodiversität (Art. 35 ff. LandwG) {#art_82}

Beiträge an die Reduktion der Risiken von Pflanzenschutzmitteln
1 Im Rahmen der gewährten Kredite können Beiträge bis zu den folgenden
Pauschalbeträgen und Höchstsätzen an die im Folgenden aufgelisteten Massnahmen gewährt werden:
a) Erwerb von Antidrift-Luftinjektordüsen: 5 Franken pro Düse, höchstens
zwei Düsen pro Meter Breite des Spritzbalkens;
b) Erwerb von Maschinen zur nicht-chemischen Unkrautbekämpfung oder
zur Unkrautbekämpfung mit automatischem und selektivem Einsatz
von Herbiziden: 40 % der Beschaffungskosten, höchstens aber 4'000
Franken pro Maschine;
c) Herbizidverzicht auf offenen Ackerflächen: 200 Franken pro Hektare
und Jahr;
d) Verzicht auf synthetische Pflanzenschutzmittel auf Rebflächen und
Obstkulturen in geschlossenen Anlagen: 1'500 Franken pro Hektare und
Jahr;
e) Anpflanzung resistenter Sorten auf Rebflächen und Obstkulturen in geschlossenen Anlagen: 6'000 Franken pro Hektare, bei der Anpflanzung;
f) Mindestens 3 Meter breite Grünstreifen im offenen Ackerland entlang
von Strassen und Wegen oder Grünstreifen zwischen Parzellen: 2 Franken pro Laufmeter Grünstreifen und Jahr;
g) gezielte automatische Anwendung von Herbiziden auf Grünflächen:
100 Franken pro Hektare und Jahr.
2 Flächen, für die Bundesbeiträge für biologische Landwirtschaft oder Bundesbeiträge für den Herbizidverzicht oder den Verzicht auf Fungizide mit besonderem Risikopotenzial ausgerichtet werden, sind von den Beträgen nach
Absatz 1 Bst. d ausgenommen.
3 Flächen, für die Biodiversitätsbeiträge des Bundes ausgerichtet werden, sind
von den Beträgen nach Absatz 1 Bst. f ausgenommen.

## Art. 83 {#art_83}

Verfahren
1 Die Beitragsgesuche müssen mit einem vollständig ausgefüllten amtlichen
Formular bei Grangeneuve eingereicht werden. Sie müssen zusammen mit
den erforderlichen Anhängen eingereicht werden.
2 Grangeneuve legt die Fristen und die Modalitäten für die Einreichung der
Gesuche fest und entscheidet über die Gewährung der Beiträge.
3 …
4 …

## Art. 84 {#art_84}

Kontrollen
1 Grangeneuve nimmt gemäss dem für Direktzahlungen und Beiträge vorgesehenen Verfahren Kontrollen vor.
2 …

## Art. 85 {#art_85}

Widerruf des Entscheids und Rückzahlung des Beitrags
1 Grangeneuve kann gemäss den entsprechenden Bestimmungen des kantonalen Subventionsgesetzes den Entscheid über die Gewährung widerrufen, den
gewährten Beitrag kürzen oder verlangen, dass der Beitrag ganz oder teilweise zurückerstattet wird.
2 …

## Art. 86 {#art_86}

…
3.4.4 Betriebshilfen für Betriebe in Schwierigkeiten (Art. 39 LandwG und
78 ff LwG)

## Art. 87 {#art_87}

Gegenstand
1 Die finanziellen Massnahmen des Kantons zur Unterstützung von bäuerlichen Betrieben in Schwierigkeiten bestehen in erster Linie in der finanziellen
Beteiligung des Kantons an dem in der Bundesgesetzgebung vorgesehenen
Betriebshilfeprogramm für bäuerliche Betriebe in Schwierigkeiten nach Artikel 21 dieses Reglements (Art. 39 Abs. 2 LandwG und 78 ff. LwG).
2 Die kantonalen Massnahmen bestehen in der Beratung und Begleitung von
Landwirtschaftsbetrieben in Schwierigkeiten. Sie sollen vor allem verhindern, dass auf Sozialhilfemassnahmen im Sinne der entsprechenden Gesetzgebung zurückgegriffen werden muss (Art. 39 Abs. 1 LandwG).
3 Diese Begleitmassnahmen sind für Landwirtschaftsbetriebe bestimmt, deren
Leiterin oder Leiter oder ihnen nahe stehende Personen zur Führung nicht
mehr in der Lage sind. Sie sind auch dazu bestimmt, die Bewirtschafterinnen
und Bewirtschafter zu unterstützen, deren Schwierigkeiten nicht mit den üblichen Mitteln und Wegen überwunden werden können.

## Art. 88 {#art_88}

Kantonale Begleitmassnahmen – Anlaufstelle für Landwirtschaftsbetriebe in Schwierigkeiten
1 Es wird eine Anlaufstelle für Landwirtschaftsbetriebe in Schwierigkeiten
(Anlaufstelle) eingesetzt.
2 Die Anlaufstelle setzt sich aus einem Aufsichtsorgan (AO) und einer operativen Koordinationsgruppe (OKG) zusammen.
2a Dem AO gehören die Direktorin oder der Direktor und die Leiterin oder der
Leiter der für die Landwirtschaft zuständigen Sektion von Grangeneuve, die
Vorsteherin oder der Vorsteher des Sozialamts und die Vorsteherin oder der
Vorsteher des Amts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen an.
2b Der OKG gehören zwei Vertreterinnen oder Vertreter von Grangeneuve
und je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Sozialamts und des Amts für
Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen an.
3 Im Rahmen ihrer Beratung und Begleitung kann die Anlaufstelle Unterstützung anfordern insbesondere:
a) von medizinischen Diensten;
b) vom Psychosozialen Dienst;
c) vom betreffenden regionalen Sozialdienst;
d) …
e) vom Amt für Umwelt;
f) von der Kantonspolizei;
g) von den Friedensgerichten;
h) vom betreffenden Oberamtmann;
i) vom betreffenden Betreibungsamt und/oder
j) von der Freiburgischen Vereinigung für den landwirtschaftlichen
Betriebshelferdienst (SECADA).
4 Grangeneuve übernimmt das Präsidium und führt das Sekretariat der Anlaufstelle, sowohl für das AO als auch für die OKG.

## Art. 89 {#art_89}

Kantonale Begleitmassnahmen – Verfahren
1 Die Verwaltungseinheiten des Staates melden der Anlaufstelle unverzüglich, wenn ein Landwirtschaftsbetrieb auf kantonale Begleitmassnahmen
angewiesen sein könnte.
1a Die Anlaufstelle richtet ein Netz von Brückenpersonen ein, die damit beauftragt sind, Notlagen zu erkennen und zu melden, bildet es aus und unterhält es.
2 Die Anlaufstelle prüft, ob für den gemeldeten Betrieb Begleitmassnahmen
in Frage kommen.
3 Sie erstellt für Landwirtschaftsbetriebe, für die erwiesenermassen Begleitbedarf besteht, einen Massnahmenplan und informiert die Direktion.

## Art. 90 {#art_90}

Kantonale Begleitmassnahmen – Umsetzung
1 Der Massnahmenplan wird mit der Unterstützung aller betroffenen Verwaltungseinheiten umgesetzt.
2 Die in der Anlaufstelle vertretenen Verwaltungseinheiten, die gegenüber einem gemeldeten Betrieb einen vollstreckbaren Entscheid zu fällen beabsichtigen, unterrichten die Anlaufstelle vorgängig über die beabsichtigte Massnahme. Dringlichkeitsverfahren bleiben vorbehalten.
3 Der Stab koordiniert die Einsätze der betreffenden Verwaltungseinheiten
Wenn nötig kontaktiert er namentlich die Kantonspolizei, das Friedensgericht, den Oberamtmann, das Betreibungsamt und/oder die Freiburgische
Vereinigung für den landwirtschaftlichen Betriebshelferdienst (SECADA).
4 Falls es für den Massnahmenplan erforderlich ist, ernennt die Anlaufstelle
einen Mentor, der den Betrieb in Schwierigkeiten eng begleitet. Der Mentor
und die Anlaufstelle unterzeichnen eine Zusammenarbeitsvereinbarung.

## Art. 90a {#art_90a}

Kantonale Begleitmassnahmen – Zusammenarbeit
1 Die Anlaufstelle arbeitet mit der Freiburgischen Vereinigung für den landwirtschaftlichen Betriebshelferdienst (SECADA) zusammen, namentlich indem sie den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern eine Unterstützung
durch diese Vereinigung anbietet.
2 Diese Vereinigung kann finanziell unterstützt werden, insbesondere für ihre
Aufgaben in Notlagen.
4 Schlussbestimmungen

## Art. 91 {#art_91}

…

## Art. 92 {#art_92}

Übergangsrecht – Autonome Landwirtschaftliche Amortisationskasse, Kantonale Zentralstelle für Agrarkredite und Amt für
Landwirtschaft
1 Alle im Namen der Autonomen Landwirtschaftlichen Amortisationskasse
(ALAK) und der Kantonalen Zentralstelle für Agrarkredite (ZAKF) und des
Staates Freiburg, Amt für Landwirtschaft, vor Inkrafttreten dieses Reglements und der Änderung vom xxxxxx gewährten Darlehen sowie Eintragungen im Grundbuch zu ihren Gunsten tragen die folgende Überschrift: Staat
Freiburg, Grangeneuve.
2 Für Finanzhilfegesuche in den Bereichen Strukturverbesserungen und soziale Begleitmassnahmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements noch hängig sind, gilt das neue Recht.
3 Für Finanzhilfegesuche in den Bereichen Strukturverbesserungen und soziale Begleitmassnahmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung
vom xxxxxx noch hängig sind, gilt das neue Recht.

## Art. 92a {#art_92a}

Übergangsrecht - Änderung vom 11. November 2013 - Darlehen
aus dem Landwirtschaftsfonds
1 Die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 11. November 2013 dieses
Reglements gewährten Darlehen aus dem Landwirtschaftsfonds unterstehen
bis zum Abschluss des Projekts dem bisherigen Recht.
2 Darlehensgesuche, die beim Inkrafttreten dieser Änderung hängig sind, unterstehen dem neuen Recht.

## Art. 92b {#art_92b}

Übergangsrecht - Änderung vom XXXXXXXXX - Darlehen aus
dem Landwirtschaftsfonds
1 Die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung gewährten Darlehen aus dem
Landwirtschaftsfonds unterstehen bis zum Abschluss des Projekts dem bisherigen Recht.
2 Darlehensgesuche, die beim Inkrafttreten dieser Änderung hängig sind, unterstehen dem neuen Recht.

## Art. 93 {#art_93}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Aufgehoben werden:
a) der Ausführungsbeschluss vom 3. Mai 1994 zur eidgenössischen und
kantonalen Gesetzgebung über die agrarpolitischen Massnahmen (SGF
910.21);
b) das Ausführungsreglement vom 28. September 2004 zum Gesetz über
die örtlichen Landwirtschaftsverantwortlichen (SGF 910.31);
c) der Beschluss vom 7. Juli 1998 über den landwirtschaftlichen Innovationspreis (SGF 910.44);
d) der Ausführungsbeschluss vom 20. September 1993 zur Bundesgesetzgebung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (SGF 912.4.11);
e) das Reglement vom 15. September 1997 über die kontrollierten Ursprungsbezeichnungen der freiburgischen Weine (AOC-Reglement)
(SGF 912.4.12);
f) der Beschluss vom 12. Juni 2001 über die Bekämpfung des Feuerbrands
(SGF 912.5.15);
g) der Beschluss vom 1. März 1988 zur Vorbeugung der durch Wühlmäuse verursachten Schäden (SGF 912.5.41);
h) der Beschluss vom 29. November 1994 über die Unterstützung des
Nutz- und Schlachtviehabsatzes (SGF 913.0.16);
i) das Reglement vom 26. Februar 1985 betreffend die amtliche Expertenkommission und das Oberpreisgericht für die Anerkennung und die
Herdebuchaufnahme des Rindviehs (SGF 913.1.22);
j) die Verordnung vom 30. Oktober 2006 über den kantonalen Sömmerungsbeitrag für 2006 (SGF 913.5.52);
k) der Ausführungsbeschluss vom 31. Dezember 1963 zum Gesetz vom
22. November 1963 zur Ergänzung des Einführungsgesetzes vom
27. November 1962 über Investitionskredite und Betriebshilfe in der
Landwirtschaft (SGF 915.16);
l) die Verordnung vom 14. Mai 1993 über die Ingenieurhonorare für Bodenverbesserungsarbeiten (SGF 917.116).

## Art. 94 {#art_94}

Änderungen und terminologische Anpassungen von Reglementen, Beschlüssen und Verordnungen – Kommission für Grundstückerwerb
1 Das Regelement vom 28. Dezember 1984 betreffend die Kommission für
Grundstückerwerb (SGF 122.93.12) wird wie folgt geändert:

## Art. 95 {#art_95}

Änderungen und terminologische Anpassungen von Reglementen, Beschlüssen und Verordnungen – Verwaltungseinheiten
1 Die Verordnung vom 9. Juli 2002 zur Bezeichnung der Verwaltungseinheiten der Direktionen des Staatsrats und der Staatskanzlei (SGF 122.0.13) wird
wie folgt geändert:

## Art. 96 {#art_96}

Änderungen und terminologische Anpassungen von Reglementen, Beschlüssen und Verordnungen – Amtliche Vermessung
1 Das Reglement vom 22. März 2005 über die amtliche Vermessung (AVR)
(SGF 214.6.11) wird wie folgt geändert:

## Art. 97 {#art_97}

Änderungen und terminologische Anpassungen von Reglementen, Beschlüssen und Verordnungen – Subventionen
1 Das Subventionsreglement vom 22. August 2000 (SubR) (SGF 616.11) wird
wie folgt geändert:

## Art. 98 {#art_98}

Änderungen und terminologische Anpassungen von Reglementen, Beschlüssen und Verordnungen – Raumplanung und Bau
1 Das Ausführungsreglement vom 18. Dezember 1984 zum Raumplanungs-
und Baugesetz vom 9. Mai 1983 (SGF 710.11) wird wie folgt geändert:

## Art. 99 {#art_99}

Änderungen und terminologische Anpassungen von Reglementen, Beschlüssen und Verordnungen – Beiträge an die Kosten der
Feuerschutz- und Feuerbekämpfungsmassnahmen
1 Das Reglement vom 29. Dezember 1967 betreffend die Richtlinien für die
Gewährung von Beiträgen an die Kosten der Feuerschutz- und Feuerbekämpfungsmassnahmen (SGF 731.0.21) wird wie folgt geändert:

## Art. 100 {#art_100}

Änderungen und terminologische Anpassungen von Reglementen, Beschlüssen und Verordnungen – Umweltverträglichkeitsprüfungen
1 Die Verordnung vom 2. Juli 2002 über die Umweltverträglichkeitsprüfungen und die massgeblichen Verfahren (UVPVV) (SGF 810.15) wird wie folgt
geändert:

## Art. 101 {#art_101}

Änderungen und terminologische Anpassungen von Reglementen, Beschlüssen und Verordnungen – Bodenschutz
1 Die Verordnung vom 20. August 2002 über den Bodenschutz (SGF 811.11)
wird wie folgt geändert:

## Art. 102 {#art_102}

Änderungen und terminologische Anpassungen von Reglementen, Beschlüssen und Verordnungen – Lagerung von Hofdünger
1 Der Beschluss vom 20. Januar 1998 über die Lagerung von Hofdünger
(SGF 812.19) wird wie folgt geändert:

## Art. 103 {#art_103}

Änderungen und terminologische Anpassungen von Reglementen, Beschlüssen und Verordnungen – Bodenverbesserungen
1 Das Ausführungsreglement vom 11. August 1992 zum Gesetz über die Bodenverbesserungen (SGF 917.11) wird wie folgt geändert:

## Art. 104 {#art_104}

Änderungen und terminologische Anpassungen von Reglementen, Beschlüssen und Verordnungen – Kantonsbeiträge an die
Bodenverbesserungen
1 Der Beschluss vom 19. Dezember 1995 über die Kantonsbeiträge an die Bodenverbesserungen (SGF 917.16) wird wie folgt geändert:

## Art. 105 {#art_105}

Terminologische Anpassungen in den Gesetzen
1 Die Vollzugsorgane für die amtlichen Publikationen ersetzen gemäss Artikel 24 des Gesetzes vom 16. Oktober 2001 über die Veröffentlichung der Erlasse (VEG) den Ausdruck «Meliorationsamt» in den folgenden Bestimmungen durch «das für die Bodenverbesserungen zuständige Amt» und nehmen
die erforderlichen grammatikalischen Anpassungen vor:
a) Gesetz vom 1. Mai 1996 über die Handänderungs- und Grundpfandrechtssteuern (SGF 635.1.1): ...
b) Ausführungsgesetz vom 14. Februar 1961 zum Bundesgesetz vom
8. März 1960 über die Nationalstrassen (SGF 741.8): ...

## Art. 106 {#art_106}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement wird rückwirkend auf den 1. März 2007 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
27.03.2007 Erlass Grunderlass 01.03.2007 2007_044
05.10.2009 Art. 10 geändert 01.10.2009 2009_108
05.10.2009 Art. 11 geändert 01.10.2009 2009_108
05.10.2009 Art. 12 geändert 01.10.2009 2009_108
03.12.2012 Art. 36 geändert 01.01.2013 2012_115
03.12.2012 Art. 88 geändert 01.01.2013 2012_115
11.12.2012 Art. 29 geändert 01.01.2013 2012_122
11.12.2012 Art. 56 geändert 01.01.2013 2012_122
11.11.2013 Art. 52 geändert 01.01.2014 2013_114
11.11.2013 Art. 54 geändert 01.01.2014 2013_114
11.11.2013 Art. 56 geändert 01.01.2014 2013_114
11.11.2013 Art. 92a eingefügt 01.01.2014 2013_114
27.05.2014 Art. 2 geändert 01.07.2014 2014_052
27.05.2014 Art. 14 geändert 01.07.2014 2014_052
27.05.2014 Art. 14a eingefügt 01.07.2014 2014_052
27.05.2014 Art. 14b eingefügt 01.07.2014 2014_052
27.05.2014 Art. 37 geändert 01.07.2014 2014_052
02.04.2019 Art. 14 Abs. 1 geändert 01.04.2019 2019_023
02.04.2019 Art. 14a Abs. 1, d) geändert 01.04.2019 2019_023
02.04.2019 Art. 14b Abs. 1 geändert 01.04.2019 2019_023
02.04.2019 Art. 17 aufgehoben 01.04.2019 2019_023
02.04.2019 Art. 19 Abs. 2 aufgehoben 01.04.2019 2019_023
02.04.2019 Art. 36 Abs. 1, c) geändert 01.04.2019 2019_023
02.04.2019 Art. 37 Abs. 3 geändert 01.04.2019 2019_023
02.04.2019 Art. 37 Abs. 3, b) geändert 01.04.2019 2019_023
02.04.2019 Art. 37 Abs. 3, c) aufgehoben 01.04.2019 2019_023
28.04.2020 Art. 52 Abs. 1 geändert 01.05.2020 2020_044
28.04.2020 Art. 87 Abs. 2 geändert 01.05.2020 2020_044
28.04.2020 Art. 87 Abs. 3 geändert 01.05.2020 2020_044
28.04.2020 Art. 88 Titel geändert 01.05.2020 2020_044
28.04.2020 Art. 88 Abs. 1 geändert 01.05.2020 2020_044
28.04.2020 Art. 88 Abs. 2 geändert 01.05.2020 2020_044
28.04.2020 Art. 88 Abs. 2a eingefügt 01.05.2020 2020_044
28.04.2020 Art. 88 Abs. 2b eingefügt 01.05.2020 2020_044
28.04.2020 Art. 88 Abs. 3 geändert 01.05.2020 2020_044
28.04.2020 Art. 88 Abs. 3, d) aufgehoben 01.05.2020 2020_044
28.04.2020 Art. 88 Abs. 4 geändert 01.05.2020 2020_044
28.04.2020 Art. 89 Titel geändert 01.05.2020 2020_044
28.04.2020 Art. 89 Abs. 1 geändert 01.05.2020 2020_044
28.04.2020 Art. 89 Abs. 1a eingefügt 01.05.2020 2020_044
28.04.2020 Art. 89 Abs. 2 geändert 01.05.2020 2020_044
28.04.2020 Art. 89 Abs. 3 geändert 01.05.2020 2020_044
28.04.2020 Art. 90 Titel geändert 01.05.2020 2020_044
28.04.2020 Art. 90 Abs. 1 geändert 01.05.2020 2020_044
28.04.2020 Art. 90 Abs. 2 geändert 01.05.2020 2020_044
28.04.2020 Art. 90 Abs. 4 eingefügt 01.05.2020 2020_044
28.04.2020 Art. 90a eingefügt 01.05.2020 2020_044
14.12.2021 Art. 2 Abs. 1, a) geändert 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 2 Abs. 1, d) geändert 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 2 Abs. 1, i) geändert 01.01.2022 2021_186
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
14.12.2021 Art. 2 Abs. 1, l) aufgehoben 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 2 Abs. 1, m) aufgehoben 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 4 Titel geändert 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 4 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 9 Titel geändert 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 9 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 11 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 12 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Abschnitt 2.2 geändert 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 13 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 13 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 13 Abs. 4 eingefügt 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 14a Abs. 1, c) aufgehoben 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 14a Abs. 1, e) geändert 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 14a Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 14b Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 14b Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 15 Abs. 1 aufgehoben 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 16 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 18 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 19 Titel geändert 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 19 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 19 Abs. 3 geändert 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 20 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 21 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 22 aufgehoben 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 24 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 24 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 24 Abs. 3 geändert 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 25 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 26 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 29 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 31 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 32 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Abschnitt 2.5 aufgehoben 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 33 aufgehoben 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 36 Abs. 1, a) geändert 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 36 Abs. 1, e) aufgehoben 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 36 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 36 Abs. 3 geändert 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 37 Titel geändert 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 37 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 39 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 39 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 40 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 41 Titel geändert 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 41 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 41 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 42 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 42 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 44 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 44 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_186
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
14.12.2021 Art. 44 Abs. 3 geändert 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 47 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 47 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 48 aufgehoben 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 54 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 55 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 56 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 57 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 58 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 67 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 69 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 71 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 72 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 72 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 76 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 76 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 77 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 77 Abs. 2 aufgehoben 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Abschnitt 3.4.3 geändert 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 82 Titel geändert 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 82 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 82 Abs. 1, a) geändert 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 82 Abs. 1, b) geändert 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 82 Abs. 1, c) geändert 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 82 Abs. 1, d) geändert 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 82 Abs. 1, e) eingefügt 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 82 Abs. 1, f) eingefügt 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 82 Abs. 2 eingefügt 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 82 Abs. 3 eingefügt 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 83 Titel geändert 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 83 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 83 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 83 Abs. 3 aufgehoben 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 83 Abs. 4 aufgehoben 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 84 Titel geändert 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 84 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 84 Abs. 2 aufgehoben 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 85 Titel geändert 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 85 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 85 Abs. 2 aufgehoben 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 86 aufgehoben 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 88 Abs. 2a geändert 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 88 Abs. 2b geändert 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 88 Abs. 4 geändert 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 91 aufgehoben 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 92 Titel geändert 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 92 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 92 Abs. 3 eingefügt 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 92a Titel geändert 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 92b eingefügt 01.01.2022 2021_186
10.01.2023 Art. 82 Abs. 1, g) eingefügt 01.01.2023 2023_001
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 27.03.2007 01.03.2007 2007_044
Art. 2 geändert 27.05.2014 01.07.2014 2014_052
Art. 2 Abs. 1, a) geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 2 Abs. 1, d) geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 2 Abs. 1, i) geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 2 Abs. 1, l) aufgehoben 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 2 Abs. 1, m) aufgehoben 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 4 Titel geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 4 Abs. 1 geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 9 Titel geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 9 Abs. 1 geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 10 geändert 05.10.2009 01.10.2009 2009_108
Art. 11 geändert 05.10.2009 01.10.2009 2009_108
Art. 11 Abs. 1 geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 12 geändert 05.10.2009 01.10.2009 2009_108
Art. 12 Abs. 2 geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Abschnitt 2.2 geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 13 Abs. 1 geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 13 Abs. 2 geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 13 Abs. 4 eingefügt 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 14 geändert 27.05.2014 01.07.2014 2014_052
Art. 14 Abs. 1 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
Art. 14a eingefügt 27.05.2014 01.07.2014 2014_052
Art. 14a Abs. 1, c) aufgehoben 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 14a Abs. 1, d) geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
Art. 14a Abs. 1, e) geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 14a Abs. 2 geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 14b eingefügt 27.05.2014 01.07.2014 2014_052
Art. 14b Abs. 1 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
Art. 14b Abs. 1 geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 14b Abs. 2 geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 15 Abs. 1 aufgehoben 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 16 Abs. 1 geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 17 aufgehoben 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
Art. 18 Abs. 1 geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 19 Titel geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 19 Abs. 1 geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 19 Abs. 2 aufgehoben 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
Art. 19 Abs. 3 geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 20 Abs. 2 geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 21 Abs. 1 geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 22 aufgehoben 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 24 Abs. 1 geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 24 Abs. 2 geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 24 Abs. 3 geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 25 Abs. 1 geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 26 Abs. 2 geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 29 geändert 11.12.2012 01.01.2013 2012_122
Art. 29 Abs. 2 geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 31 Abs. 1 geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Art. 32 Abs. 1 geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Abschnitt 2.5 aufgehoben 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 33 aufgehoben 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 36 geändert 03.12.2012 01.01.2013 2012_115
Art. 36 Abs. 1, a) geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 36 Abs. 1, c) geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
Art. 36 Abs. 1, e) aufgehoben 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 36 Abs. 2 geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 36 Abs. 3 geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 37 geändert 27.05.2014 01.07.2014 2014_052
Art. 37 Titel geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 37 Abs. 1 geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 37 Abs. 3 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
Art. 37 Abs. 3, b) geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
Art. 37 Abs. 3, c) aufgehoben 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
Art. 39 Abs. 1 geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 39 Abs. 2 geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 40 Abs. 1 geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 41 Titel geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 41 Abs. 1 geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 41 Abs. 2 geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 42 Abs. 1 geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 42 Abs. 2 geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 44 Abs. 1 geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 44 Abs. 2 geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 44 Abs. 3 geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 47 Abs. 1 geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 47 Abs. 2 geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 48 aufgehoben 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 52 geändert 11.11.2013 01.01.2014 2013_114
Art. 52 Abs. 1 geändert 28.04.2020 01.05.2020 2020_044
Art. 54 geändert 11.11.2013 01.01.2014 2013_114
Art. 54 Abs. 1 geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 55 Abs. 2 geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 56 geändert 11.12.2012 01.01.2013 2012_122
Art. 56 geändert 11.11.2013 01.01.2014 2013_114
Art. 56 Abs. 1 geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 57 Abs. 2 geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 58 Abs. 1 geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 67 Abs. 1 geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 69 Abs. 1 geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 71 Abs. 1 geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 72 Abs. 1 geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 72 Abs. 2 geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 76 Abs. 1 geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 76 Abs. 2 geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 77 Abs. 1 geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 77 Abs. 2 aufgehoben 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Abschnitt 3.4.3 geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 82 Titel geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 82 Abs. 1 geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 82 Abs. 1, a) geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Art. 82 Abs. 1, b) geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 82 Abs. 1, c) geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 82 Abs. 1, d) geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 82 Abs. 1, e) eingefügt 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 82 Abs. 1, f) eingefügt 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 82 Abs. 1, g) eingefügt 10.01.2023 01.01.2023 2023_001
Art. 82 Abs. 2 eingefügt 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 82 Abs. 3 eingefügt 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 83 Titel geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 83 Abs. 1 geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 83 Abs. 2 geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 83 Abs. 3 aufgehoben 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 83 Abs. 4 aufgehoben 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 84 Titel geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 84 Abs. 1 geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 84 Abs. 2 aufgehoben 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 85 Titel geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 85 Abs. 1 geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 85 Abs. 2 aufgehoben 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 86 aufgehoben 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 87 Abs. 2 geändert 28.04.2020 01.05.2020 2020_044
Art. 87 Abs. 3 geändert 28.04.2020 01.05.2020 2020_044
Art. 88 geändert 03.12.2012 01.01.2013 2012_115
Art. 88 Titel geändert 28.04.2020 01.05.2020 2020_044
Art. 88 Abs. 1 geändert 28.04.2020 01.05.2020 2020_044
Art. 88 Abs. 2 geändert 28.04.2020 01.05.2020 2020_044
Art. 88 Abs. 2a eingefügt 28.04.2020 01.05.2020 2020_044
Art. 88 Abs. 2a geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 88 Abs. 2b eingefügt 28.04.2020 01.05.2020 2020_044
Art. 88 Abs. 2b geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 88 Abs. 3 geändert 28.04.2020 01.05.2020 2020_044
Art. 88 Abs. 3, d) aufgehoben 28.04.2020 01.05.2020 2020_044
Art. 88 Abs. 4 geändert 28.04.2020 01.05.2020 2020_044
Art. 88 Abs. 4 geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 89 Titel geändert 28.04.2020 01.05.2020 2020_044
Art. 89 Abs. 1 geändert 28.04.2020 01.05.2020 2020_044
Art. 89 Abs. 1a eingefügt 28.04.2020 01.05.2020 2020_044
Art. 89 Abs. 2 geändert 28.04.2020 01.05.2020 2020_044
Art. 89 Abs. 3 geändert 28.04.2020 01.05.2020 2020_044
Art. 90 Titel geändert 28.04.2020 01.05.2020 2020_044
Art. 90 Abs. 1 geändert 28.04.2020 01.05.2020 2020_044
Art. 90 Abs. 2 geändert 28.04.2020 01.05.2020 2020_044
Art. 90 Abs. 4 eingefügt 28.04.2020 01.05.2020 2020_044
Art. 90a eingefügt 28.04.2020 01.05.2020 2020_044
Art. 91 aufgehoben 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 92 Titel geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 92 Abs. 1 geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 92 Abs. 3 eingefügt 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 92a eingefügt 11.11.2013 01.01.2014 2013_114
Art. 92a Titel geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 92b eingefügt 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
