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title: "Reglement für Anschlüsse an das Verteilnetz des EWN"
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# Reglement für Anschlüsse an das Verteilnetz des EWN

## Art. 1 {#art_1}

Grundlagen und Geltungsbereich
1 Dieses Reglement, die entsprechenden kantonal übergeordneten Gesetze, gestützt darauf erlassene Ausführungsvorschriften des Kantons
NW und des EWN-Verwaltungsrats, die jeweils gültigen Anschlussbeiträge sowie allfällig individuelle Vereinbarungen bilden die Grundlage für
den Netzanschluss des Kantonalen Elektrizitätswerks Nidwalden (nachstehend EWN genannt) an die Endverbraucher von elektrischer Energie
(nachstehend Netzanschlussnehmer genannt) sowie für Eigentümer von
elektrischen Niederspannungsinstallationen, welche direkt an das Verteilnetz des EWN angeschlossen sind. Sie bilden zusammen mit den jeweils gültigen Preisstrukturen die Grundlage des Rechtsverhältnisses
zwischen dem EWN und seinen Kunden.
2 Der Anschluss an das Netz gilt als Anerkennung dieses Reglements
sowie der jeweils gültigen Ausführungsvorschriften und Preise.
3 Jeder Kunde hat auf Verlangen Anrecht auf Aushändigung dieses Reglements sowie der für ihn zutreffenden Preisstrukturen. Im Übrigen
können sämtliche Unterlagen sowie die auf EWN anwendbaren kantonalen Gesetze, Verordnungen und Ausführungsbestimmungen auf der
Internet-Homepage des EWN (www.ewn.ch) eingesehen bzw. heruntergeladen werden.
4 Die in diesem Reglement verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich sowohl auf das weibliche wie das männliche Geschlecht.
5 Vorbehalten bleiben in jedem Fall die zwingenden bundesrechtlichen
und kantonalen Vorschriften.
1) NG 642.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
6 Bei Anschlüssen von elektrischen Installationen an die EWN-Verteilanlagen gelten als Netzanschlussnehmer:
a) Der Eigentümer der anzuschliessenden Liegenschaft;
b) Bei Baurechten oder Stockwerkeigentum die Baurechtsberechtigten oder Stockwerkeigentümer.
7 Nebst den gesetzlichen Grundlagen und den technischen Normen sind

## Art. 2 insbesondere die Werkvorschriften Bestandteil dieses Reglements {#art_2}

Entstehung des Rechtsverhältnisses
1 Das Rechtsverhältnis mit dem Netzanschlussnehmer entsteht in der
Regel mit dem Anschluss der Liegenschaft an das Verteilnetz bzw.
durch Abschluss eines Netzanschlussvertrags und dauert bis zur ordentlichen Abmeldung.
2 Die Energielieferung wird aufgenommen, sobald die allenfalls notwendigen Netzanschluss , Netznutzungs- bzw. Energielieferverträge abgeschlossen sowie die Vorleistungen des Hauseigentümers und des Kunden erfüllt sind, wie Bezahlung der Anschlussbeiträge, Baukostenbeiträge und dergleichen.

## Art. 3 {#art_3}

Beendigung des Rechtsverhältnisses
1 Der Netzanschluss kann vom Kunden ohne anderslautende individuelle Vereinbarung mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten gekündigt
werden.
2 Die Nichtbenutzung von Netzanschlüssen, elektrischen Geräten oder
Anlageteilen bewirkt keine Beendigung des Rechtsverhältnisses.
3 Dem EWN ist unter Angabe des genauen Zeitpunkts Meldung zu erstatten
a) vom Verkäufer bei Eigentumswechsel einer Liegenschaft oder einer Wohnung, mit Adressangabe des Käufers;
b) vom Eigentümer der verwalteten Liegenschaft bei Wechsel in der
Person oder Firma, welche die Liegenschaftsverwaltung besorgt,
mit Angabe deren Adresse.
4 Nach Beendigung des Rechtsverhältnisses kann der Liegenschaftseigentümer für leerstehende Mieträume und unbenutzte Anlagen die Demontage der Messeinrichtung verlangen. Die Aufwendungen für die
Wiederinbetriebnahme, enthaltend Demontage und Montage der Messeinrichtung sowie die Wiedereinschaltung werden dem Liegenschaftseigentümer verrechnet.
5 Bei Ausserbetriebnahme von Messeinrichtungen behält sich das EWN
vor, auf Kosten des Kunden geeignete Massnahmen zu treffen, um eine
unbefugte oder unkontrollierte Wiederinbetriebnahme zu verhindern.

## Art. 4 {#art_4}

Bewilligungen und Zulassungsanforderungen
1 Einer Bewilligung des EWN bedürfen
a) der Neuanschluss einer Liegenschaft;
b) die Änderung oder die Erweiterung eines bestehenden Anschlusses;
c) der Anschluss von bewilligungspflichtigen Installationen und elektrischen Verbrauchern, insbesondere Anlagen, die Spannungseinbrüche oder Netzrückwirkungen verursachen;
d) der Anschluss von elektrischen Raum- und Aussenheizungen,
Wärmepumpen und dergleichen;
e) der Parallelbetrieb elektrischer Energieerzeugungsanlagen mit
dem Verteilnetz.
2 Das Gesuch ist auf dem vom EWN herausgegebenen Formular einzureichen. Es sind alle für die Beurteilung erforderlichen Pläne, Beschriebe, allfällige kantonale Sonderbewilligungen und dergleichen beizulegen, insbesondere Angaben über die Energieverwendung und eine
fachkundige Bedarfsberechnung (Anschlussleistung, Gleichzeitigkeitsfaktor), bei Raumheizungen zusätzlich detaillierte Angaben über die vorgesehenen Heizgeräte.
3 Der Kunde oder sein Installateur bzw. Gerätelieferant hat sich rechtzeitig beim EWN über die Anschlussmöglichkeiten zu erkundigen (Leistungsfähigkeit der Verteilanlagen, Spannungshaltung, Notwendigkeit der
Verstärkung von Verteilanlagen usw.).
4 Das Netz ist grundsätzlich für die Übertragung von Daten und Signalen
des EWN reserviert. Ausnahmen bedürfen der Bewilligung durch das
EWN und sind entschädigungspflichtig.
5 Installationen und elektrische Verbraucher werden nur bewilligt und
angeschlossen, wenn sie
a) den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften und Ausführungsbestimmungen, den anerkannten Regeln der Technik und
den Werkvorschriften des EWN entsprechen;
b) im normalen Betrieb elektrische Einrichtungen benachbarter Kunden, Fernmelde- und Rundsteueranlagen nicht störend beeinflussen;
c) von Firmen oder Personen ausgeführt werden, welche im Besitz
einer Installationsbewilligung des Eidgenössischen Starkstrominspektorats (ESTI) gemäss Niederspannungsinstallationsverordnung (NIV)2) sind, soweit eine solche Bewilligung notwendig ist.
6 Das EWN kann auf Kosten des Verursachers besondere Bedingungen
und Massnahmen festlegen, namentlich in folgenden Fällen:
a) Für die Dimensionierung und Steuerung von elektrischen Raum-
und Aussenheizungen und anderen speziellen Wärmeanwendungen;
b) Wenn der vorgeschriebene Leistungsfaktor cos phi nicht eingehalten wird;
c) Für elektrische Verbraucher, die Netzrückwirkungen verursachen
und damit den Betrieb der Anlagen des EWN oder dessen Kunden stören; insbesondere auch bei störenden Oberwellen- und
Resonanzerscheinungen sowie Spannungsabsenkungen;
d) Zur rationellen Energienutzung;
e) Für die Rückspeisung bei Energieerzeugungsanlagen (EEA).
7 Diese Bedingungen und Massnahmen können auch für bereits vorhandene Kunden und Anlagen angeordnet werden.

## Art. 5 {#art_5}

Anschluss an die Verteilanlagen
1 Gestützt auf Art. 8 Abs. 1 Buchstabe d Stromversorgungsgesetz
(StromVG) und Art. 3 Abs. 1 Stromversorgungsverordnung (StromVV)
entscheidet das EWN, an welcher Netzebene ein Netzanschluss erfolgt.
Endverbraucher werden nur an die Netzebenen 7 (Niederspannung), 5
(Mittelspannung) oder 3 (Hochspannung) angeschlossen.
2 Das Erstellen der Anschlussleitung ab der Netzanschlussstelle im bestehenden Verteilnetz bis zur Netzgrenzstelle erfolgt durch das EWN
oder dessen Beauftragte.
3 Das EWN bestimmt die Art der Ausführung (Frei- oder Kabelleitung),
die Leitungsführung, den Kabelquerschnitt nach Massgabe der vom
Netzanschlussnehmer gewünschten Anschlussleistung, den Ort der
Hauseinführung, den Standort des Anschlussüberstromunterbrechers
sowie der Mess- und Steuergeräte. Dabei nimmt das EWN nach Absprache mit dem Netzanschlussnehmer auf dessen Interessen gebührend Rücksicht.
2) SR 734.27
4 Das EWN erstellt für eine Liegenschaft und für eine zusammenhängende Baute in der Regel nur einen Anschluss. Weitere Anschlüsse sowie Verbindungsleitungen zwischen verschiedenen zu einer Liegenschaft gehörenden Gebäuden gehen voll zulasten des Netzanschlussnehmers.
5 Das EWN ist berechtigt, mehrere Liegenschaften über eine gemeinsame Zuleitung zu versorgen sowie unabhängig von geleisteten Kostenbeiträgen an einer Zuleitung, die durch ein Grundstück Dritter führt, weitere Netzanschlussnehmer anzuschliessen. Das EWN ist berechtigt, erforderliche Dienstbarkeiten aus Zuleitungen und Anschlüssen ins
Grundbuch eintragen zu lassen.
6 Die Netzanschlussnehmer erteilen oder verschaffen dem EWN kostenlos das Durchleitungsrecht für die sie versorgende Anschlussleitung. Sie
verpflichten sich, das Durchleitungsrecht auch für solche Leitungen zu
erteilen, die für die Versorgung Dritter bestimmt sind. Unter Vorbehalt
zwingender gesetzlicher Bestimmungen richten sich allfällige Entschädigungen nach den jeweils geltenden Richtlinien und Ansätzen des
Schweizerischen Bauernverbandes.
7 Verursacht der Netzanschlussnehmer bzw. der Hauseigentümer infolge Um- oder Neubauten auf seiner Liegenschaft die Verlegung, Abänderung oder den Ersatz seines bestehenden Anschlusses, so fallen die
daraus entstehenden Kosten zu dessen Lasten.
8 Wird die Erstellung von Anlagen für eine sichere und wirtschaftliche
Energieversorgung notwendig, so sind die Netzanschlussnehmer und
Grundeigentümer verpflichtet, dem EWN in angemessener Weise den
Bau zu ermöglichen.
9 Anschluss, Erstellung sowie Unterhalt von Einrichtungen für die öffentliche Beleuchtung von Strassen und Plätzen ist Sache der zuständigen
Gemeindebehörden bzw. des Kantons NW.
10 Der Netzanschlussnehmer ermöglicht den Mitarbeitern des EWN oder
beauftragten Dritten zu angemessener Zeit und im Fall von Störungen
jederzeit den Zugang zu sämtlichen Grenz- und Messstellen sowie zur
Installation.

## Art. 6 {#art_6}

Anschluss an das Niederspannungsnetz innerhalb der
Bauzone
1 Bei einem Anschluss an das Niederspannungsnetz liegt die Grenzstelle an einer Spannung von 3x400 Volt. Es ist dabei unerheblich, auf welcher Spannungsebene die Messung der Energie erfolgt.
2 Erreicht ein an das Niederspannungsnetz angeschlossener Endverbraucher die Bedingungen für einen Anschluss an das Mittelspannungsnetz gemäss Art. 9, so gelten bei einem Netzebenenwechsel die Bedingungen wie für einen Neuanschluss (Art. 4). Bisher bezahlte Netzkostenbeiträge werden bei einem Netzebenenwechsel angerechnet.

## Art. 7 {#art_7}

Anschluss an das Mittelspannungsnetz innerhalb der
Bauzone
1 Bei einem Anschluss an das Mittelspannungsnetz liegt die Grenzstelle
an einer Spannung von 30 kV. Endverbraucher mit einer bezugsberechtigten Leistung über 800 kVA pro Verbrauchsstätte sind in der Regel an
das Mittelspannungsnetz angeschlossen. Der Zusammenzug (Bündelung) mehrerer Endverbraucher / Verbrauchsstätten zum Erreichen der
Mindestleistung ist nicht zulässig. Bei Neuanschlüssen und bei einem
Netzebenenwechsel wird für die Netznutzung nach dem 12. Monat nach
Inbetriebsetzung des Anschlusses eine minimale monatliche Wirkleistung von 580 kW verrechnet. Der Anschluss an die Netzebene 5 setzt
eine betriebseigene Transformatorenstation voraus. Die baulichen und
technischen Spezifikationen sind zwischen Kunde und dem EWN festzulegen. Ein Anschluss an das Mittelspannungsnetz wird in einem separaten Vertrag geregelt. Bau, Betrieb und Unterhalt der Transformatorenstation sind Sache des Netzanschlussnehmers.
2 Wird die Transformatorenstation vom EWN auch für die Versorgung
von Dritten mitbenützt, so übernimmt das EWN die Kosten im Verhältnis
der von ihm für Dritte beanspruchten Trafoleistung in kVA, bezogen auf
die vom Netzanschlussnehmer abonnierte Anschlussleistung sowie die
anteilsmässigen Kosten der Mittelspannungszuleitung ab der Netzanschlussstelle.

## Art. 8 {#art_8}

Anschluss ausserhalb der Bauzone
1 Ausserhalb der Bauzone ist der Netzanschluss in der Regel (> 150
kVA) in einem Vertrag zu regeln. Die vertragliche Regelung umfasst das
Eigentum der Anlagen, die Zuständigkeiten für Betrieb und Unterhalt,
die Erstellungskosten der Anlagen sowie die Netzanschluss- bzw. Netzkostenbeiträge und die Netzebenenzuteilung.
2 Je nach den vorhandenen und zukünftigen Entwicklungsmöglichkeiten
und technischen Rahmenbedingungen sind ausserhalb der Bauzone
Anschlüsse an die Netzebene 5 schon bei 400 kVA möglich. Bei Neuanschlüssen an die Netzebene 5 wird für die Netznutzung nach dem 12.
Monat nach Inbetriebsetzung des Anschlusses eine minimale monatliche Wirkleistung von 290 kW verrechnet. Der Anschluss an die Netzebene 5 setzt eine betriebseigene Transformatorenstation voraus. Die
baulichen und technischen Spezifikationen sind zwischen Kunde und
dem EWN festzulegen. Bau, Betrieb und Unterhalt der Transformatorenstation sind Sache des Kunden.
3 In der Regel wird der Anschlussbeitrag für den Netzanschluss nach
Aufwand ab der Netzanschlussstelle berechnet. Als Netzanschlussstelle
gilt diejenige Stelle im bestehenden Netz, wo die geforderte Leistung
angeschlossen werden kann.

## Art. 9 {#art_9}

Anschluss an das Hochspannungsnetz
1 Bei einem Anschluss an das Hochspannungsnetz liegt die Grenzstelle
an einer Spannung von 50 kV oder mehr. Ein Anschluss an das Hochspannungsnetz wird nur erstellt, wenn die bezugsberechtigte Leistung
aus technischen Gründen nicht aus dem Mittelspannungsnetz bezogen
werden kann. Die Messung der Energie erfolgt zwingend auf der Netzebene 3. Ein Anschluss an das Hochspannungsnetz wird in einem Netzanschlussvertrag geregelt.

## Art. 10 {#art_10}

Provisorische Anschlüsse
1 Provisorische Anschlüsse sind im Reglement über Baustrom- und temporäre Stromanschlüsse vom 1. Februar 2013 geregelt.

## Art. 11 {#art_11}

Eigentum
1 Als Grenzstelle für das Eigentum zwischen EWN-Netz und Hausinstallation gilt
a) bei unterirdischer Zuleitung die netzseitigen Klemmen des 1. Anschlussüberstromunterbrechers (die Rohranlage der Liegenschaftszuleitung auf der Parzelle des Anschlussobjekts steht im
Eigentum des Grundeigentümers, das Kabel im Eigentum des
EWN)
b) bei oberirdischer Zuleitung die Abspannisolatoren des Hausanschlusses.
2 Der Kabelschutz von der Netzanschlussstelle bis zur Parzellengrenze
des Anschlussobjekts ist im Eigentum des EWN und wird durch dieses
unterhalten. Der Kabelschutz von der Parzellengrenze bis zur Grenzstelle ist im Eigentum des Grundeigentümers und wird durch diesen unterhalten.
3 Die Grenzstelle ist massgebend für die Zuordnung von Eigentum, Haftung und Unterhaltspflicht der elektrischen Einrichtungen. Der Netzanschlussnehmer trägt ab der Grenzstelle auf eigene Kosten die Verantwortung für den Unterhalt seiner Anlagen.
4 Die Eigentumsverhältnisse nach Artikel 16 gelten innerhalb der Bauzone. Ausserhalb der Bauzone können spezielle Regelungen getroffen
werden.

## Art. 12 {#art_12}

Schutz von Personen und Werkanlagen
1 Wenn in der Nähe eines Freileitungsanschlusses Arbeiten ausgeführt
werden müssen (Fassadenrenovationen usw.), bei denen Personen
durch die Zuleitungen gefährdet werden könnten, besorgt das EWN die
Isolierung oder Abschaltung der Leitung. Bei aufwendigen Arbeiten
kann das EWN dem Verursacher einen angemessenen Unkostenbeitrag
in Rechnung stellen.
2 Wer in der Nähe von elektrischen Anlagen Arbeiten irgendwelcher Art
vornehmen oder veranlassen will, welche die Anlagen schädigen oder
gefährden könnten (z.B. Baumfällen, Bauarbeiten, Reisten, Sprengen
usw.), hat dies dem EWN rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten mitzuteilen. Das EWN legt in Absprache mit dem Netzanschlussnehmer die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen fest. Befinden sich die Anlagen
auf dem Grundeigentum des Verursachers von notwendigen Schutzmassnahmen, so übernimmt das EWN die entsprechenden Kosten; liegen sie ausserhalb, so können die Kosten dem Verursacher in Rechnung gestellt werden.
3 Beabsichtigt der Netzanschlussnehmer auf privatem oder öffentlichem
Boden irgendwelche Grabarbeiten ausführen zu lassen, so hat er sich
vorgängig beim EWN über die Lage allfällig im Erdboden verlegter Kabelleitungen zu erkundigen. Sind bei den Grabarbeiten Kabelleitungen
zum Vorschein gekommen, so ist vor dem Zudecken das EWN zu informieren, damit die Kabelleitungen kontrolliert, eingemessen und geschützt werden können.
4 Der Netzanschlussnehmer hat jede Schädigung oder Gefährdung der
Anlagen des EWN im Rahmen der gebotenen Sorgfaltspflicht zu vermeiden. Er haftet für den in Missachtung dieser Sorgfaltspflicht angerichteten Schaden.

## Art. 13 {#art_13}

Regelmässigkeit der Energielieferung /
Einschränkungen
1 Die Kunden haben von sich aus alle nötigen Vorkehrungen zu treffen,
um in ihren Anlagen Schäden oder Unfälle zu verhüten, die durch Energieunterbruch, Wiedereinschaltung sowie aus Spannungs- oder Frequenzschwankungen und Oberschwingungen im Netz entstehen können. In besonderem Mass gilt diese Verpflichtung für auf solche Ereignisse anfälligen Betriebe wie Krankenhäuser, Altersheime, EDV-Anlagen, Kühlanlagen, Intensivmastbetriebe und dergleichen. Kunden, die
eigene Erzeugungsanlagen besitzen oder Energie von dritter Seite beziehen, haben die besonderen Bedingungen über den Parallelbetrieb
mit dem Netz des EWN einzuhalten. Insbesondere ist darauf zu achten,
dass im Fall von Stromunterbrüchen im EWN-Netz solche Anlagen automatisch von diesem abgetrennt und nicht wieder zugeschaltet werden
können, solange das EWN-Netz spannungslos ist.
2 Die Kunden haben unter Vorbehalt zwingender gesetzlicher Bestimmungen keinen Anspruch auf Entschädigung für mittelbaren oder unmittelbaren Schaden, der ihnen aus Unterbrechungen oder Einschränkungen der Energieabgabe sowie aus der Einstellung der Energielieferung
oder aus dem Betrieb von Rundsteueranlagen, sofern die Unterbrechungen aus Gründen erfolgen, die in diesem Reglement vorgesehen
sind, entsteht.

## Art. 14 {#art_14}

Einstellung der Netznutzung und / oder der
Energielieferung infolge Kundenverhalten
1 Mangelhafte elektrische Einrichtungen oder Geräte, von denen eine
beträchtliche Personen- oder Brandgefahr ausgeht, können durch Beauftragte des EWN oder durch das Eidgenössische Starkstrominspektorat ESTI ohne vorherige Mahnung vom Verteilnetz abgetrennt oder
plombiert werden.

## Art. 15 {#art_15}

Niederspannungsinstallationen
1 Niederspannungsinstallationen sind nach der Elektrizitätsgesetzgebung des Bundes3) und den darauf basierenden Vorschriften zu erstellen, zu ändern, zu erweitern und instand zu halten. Installationen dürfen
nur von Personen oder Firmen vorgenommen werden, welche im Besitz
einer vom Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) gemäss NIV
ausgestellten Bewilligung sind.
2 Die Erstellung, Ergänzung und Kontrolle solcher Installationen sowie
die Montage von Zählern sind vom Eigentümer der elektrischen Niederspannungsinstallation bzw. vom beauftragten Installateur mit Installationsanzeige dem EWN zu melden. Dabei ist mit der Bestätigung eines
dafür berechtigten Installateurs oder eines unabhängigen Kontrollorgans
mit Kontrollbewilligung der Nachweis nach NIV zu erbringen, dass die
betreffenden Installationen den geltenden Normen nach NIV (NIN) und
den technischen Anforderungen des Netzbetreibers entsprechen.
3 Die Installationen und die an das Netz angeschlossenen Geräte sind
dauernd in gutem und gefahrlosem Zustand zu halten. Festgestellte
Mängel sind unverzüglich zu beheben. Den Kunden wird empfohlen, bei
allfällig ungewöhnlichen Erscheinungen in ihren Installationen, wie häufiges Durchschmelzen von Sicherungen, Knistern, Rauchentwicklung
und dergleichen den betroffenen Anlageteil auszuschalten und unverzüglich einen berechtigten Installateur mit der Behebung der Störung zu
beauftragen.
4 Das EWN fordert die Eigentümer von Niederspannungsinstallationen
periodisch auf, den Nachweis zu erbringen, dass ihre Installationen den
gültigen technischen und sicherheitstechnischen Anforderungen und
Normen genügen. Der Sicherheitsnachweis ist von einem unabhängigen Kontrollorgan auszustellen, das an der Planung und Installation der
betreffenden technischen Anlagen nicht beteiligt gewesen ist. Das EWN
führt aufgrund des eingereichten Sicherheitsnachweises Stichprobenkontrollen nach NIV durch und fordert den Installationsinhaber auf, allfällige Mängel auf eigene Kosten umgehend durch einen berechtigten
Installateur beheben zu lassen.
3) SR 734.0; 734.1; 734.2; 734.25; 734.27 etc.

## Art. 16 {#art_16}

Messeinrichtungen
1 Die für die Messung der Energie notwendigen Zähler und anderen Einrichtungen werden vom EWN geliefert und montiert. Die Zähler und
Messeinrichtungen bleiben im Eigentum des EWN und werden auf dessen Kosten instand gehalten. Der Hauseigentümer bzw. Kunde erstellt
auf eigene Kosten die für den Anschluss der Messeinrichtungen notwendigen Installationen nach Anleitung des EWN. Überdies stellt er
dem EWN den für den Einbau der Messeinrichtungen und der Zählapparate erforderlichen Platz kostenlos zur Verfügung. Allfällige Verschalungen, Nischen, Aussenkästen usw., die zum Schutz der Apparate notwendig sind, werden vom Kunden bzw. Hauseigentümer auf seine
Kosten erstellt.
2 Die Kosten der Montage und Demontage der im Grundangebot vorgesehenen Zähler und Messeinrichtungen gehen zulasten des EWN. Sind
gemäss den Anforderungen des Netzanschlussnehmers oder aufgrund
gesetzlicher Vorgaben die Montage zusätzlicher oder besonderer Messeinrichtungen (wie Lastgangmessung) bzw. entsprechende Kommunikationsanschlüsse notwendig, so gehen die entsprechenden Mehrkosten
für Installation und Betrieb zu dessen Lasten.
3 Werden Zähler und andere Messeinrichtungen ohne Verschulden des
EWN beschädigt, so gehen die Kosten für Reparatur, Ersatz und Auswechslung zulasten des Netzanschlussnehmers. Zähler und Messeinrichtungen dürfen nur durch Beauftragte des EWN plombiert, entplombiert, entfernt oder versetzt sowie ein- oder ausgebaut werden, und nur
diese dürfen die Energiezufuhr zu einer Anlage durch Ein- oder Ausbau
der Messeinrichtungen herstellen oder unterbrechen. Wer unberechtigterweise Plomben an Messinstrumenten beschädigt oder entfernt oder
wer Manipulationen vornimmt, welche die Genauigkeit der Messinstrumente beeinflussen, haftet dem EWN für den daraus entstandenen
Schaden und trägt die Kosten der notwendigen Revisionen und Nacheichungen. Das EWN behält sich vor, in solchen Fällen Strafanzeige zu
erstatten.
4 Messeinrichtungen wie Unterzähler, welche sich im Eigentum des
Netzanschlussnehmer befinden und für die Weiterverrechnung an Dritte
dienen, sind von diesem auf eigene Kosten nach den Bestimmungen
des Bundesgesetzes über das Messwesen4) sowie den entsprechenden
Ausführungsvorschriften und Verordnungen zu unterhalten und periodisch amtlich prüfen zu lassen.
4) SR 941.20
5 Der Netzanschlussnehmer kann jederzeit auf eigene Kosten eine Prüfung der Messeinrichtungen durch ein amtlich ermächtigtes Prüforgan
verlangen. In Streitfällen ist der Befund des Bundesamts für Metrologie
und Akkreditierung massgebend. Werden bei den Prüfungen Fehler an
den Messeinrichtungen festgestellt, so trägt das EWN die Kosten der
Prüfungen einschliesslich der Auswechslung der Messeinrichtungen.
Messapparate, deren Abweichungen die gesetzlichen Toleranzen nicht
überschreiten, gelten als korrekt messend. Dies gilt ebenfalls für Umschaltuhren, Sperrschalter, Rundsteuerempfänger usw. mit Differenzen
bis +/– 30 Minuten auf die Uhrzeit.
6 Die Netzanschlussnehmer sind verpflichtet, festgestellte Unregelmässigkeiten in der Funktion der Mess- und Schaltapparate dem EWN unverzüglich anzuzeigen.

## Art. 17 {#art_17}

Anschlussbeiträge
1 Das EWN ist berechtigt, für neue Netzanschlüsse sowie Verstärkung,
Erweiterung, Änderung oder Ersatz von bestehenden Netzanschlüssen
Anschlussbeiträge zu verlangen. Diese Anschlussbeiträge setzen sich
aus dem Netzkostenbeitrag und dem Netzanschlussbeitrag zusammen.
Aus der Bezahlung von Anschlussbeiträgen lässt sich kein Eigentum an
den entsprechenden Anlagen ableiten. Es besteht kein Anspruch auf
ganze oder teilweise Rückzahlung von einmal geleisteten Anschlussbeiträgen.
2 Der Netzkostenbeitrag wird zur Deckung eines Teils der Grob- und
Feinerschliessung erhoben. Der Netzkostenbeitrag entspricht der Beanspruchung des Verteilnetzes, ungeachtet allfälliger Netzausbauten für
den Netzanschluss. Der Netzkostenbeitrag errechnet sich aus der bezugsberechtigten Leistung, multipliziert mit dem entsprechenden spezifischen Netzkostenbeitrag.
3 Der Netzanschlussbeitrag enthält die erforderlichen Aufwendungen für
den Netzanschluss ab der durch das EWN festgelegten Netzanschlussstelle bis zum Anschlusspunkt (Grenzstelle).
4 Die aktuell gültigen Anschlussbeiträge sind im Anhang 3 ersichtlich.
Diese werden periodisch überprüft und bei Bedarf angepasst.
5 Der Netzanschluss- und Netzkostenbeitrag wird mit dem jeweils gültigen Mehrwertsteuersatz belastet.

## Art. 18 {#art_18}

Zusätzliche Aufwendungen zulasten des
Netzanschlussnehmers
1 Alle baulichen Massnahmen auf der Parzelle des Netzanschlussnehmers zur Erstellung des Anschlusses an das Verteilnetz des EWN gehen zulasten des Netzanschlussnehmers.

## Art. 19 {#art_19}

Anschlussbeitrag für die Verstärkung oder Änderung
eines bestehenden Anschlusses
1 Für die Berechnung des Netzkostenbeitrags wird nur die Differenz zwischen den neuen und den bestehenden Anschlussdaten (Nennstrom,
Leistung in kVA) eingesetzt.
2 Der Netzanschlussbeitrag berechnet sich nach den Aufwendungen
(Material, Montage, Projektierung usw.) für die Anpassung / Verstärkung
des Anschlusses.
3 Die Netzanschlussstelle, ab der die Verstärkung berechnet wird
(Schacht, Verteilkabine, Trafostation), wird durch das EWN festgelegt.

## Art. 20 {#art_20}

Anschluss eines Neubaus, der wegen Brand- oder
Elemntarschaden neu erstellt wird
1 Es gelten die gleichen Grundsätze wie für die Verstärkung oder Änderung eines bestehenden Anschlusses, sofern der Anschluss innerhalb
von zwei Jahren seit der Demontage auf derselben Parzelle erstellt
wird. Wird der Anschluss erst nach zwei Jahren erstellt, so wird der Anschlussbeitrag wie für einen Neuanschluss berechnet.

## Art. 21 {#art_21}

Anschluss eines Neubaus, welcher einen
abgebrochenen Bau erstetzt
1 Es gelten die gleichen Grundsätze wie für die Verstärkung oder Änderung eines bestehenden Anschlusses, sofern der Anschluss innerhalb
von zwei Jahren seit der Demontage auf derselben Parzelle erstellt
wird. Wird der Anschluss erst nach zwei Jahren erstellt, so wird der Anschlussbeitrag wie für einen Neuanschluss berechnet.

## Art. 22 {#art_22}

Offertstellung und Rechnung
1 Der Netzanschlussbeitrag für einen elektrischen Anschluss bzw. eine
Verstärkung eines Anschlusses wird dem Gesuchsteller offeriert. Das
EWN führt die Arbeiten aus, sobald es im Besitz einer schriftlichen Bestellung ist.
2 Anschlussofferten haben eine Gültigkeit von 6 Monaten ab Offertdatum.
3 Wenn sich die dem EWN für die Offerte angegebenen Daten als unrichtig erweisen oder bei Projektänderungen, erfolgt eine entsprechende
Korrektur der Offerte bzw. der Rechnung.
4 Das EWN ist berechtigt, für erbrachte Vorleistungen Akontorechnungen zu stellen.
5 Die Anschlussbeiträge verstehen sich als Nettopreise und sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu bezahlen.

## Art. 23 {#art_23}

Rechtsmittel
1 Einsprachen gegen die Anwendung dieses Reglements und der sich
darauf stützenden Ausführungsvorschriften sowie der Preise sind
schriftlich bei der EWN-Direktion einzureichen.
2 Gegen Verfügungen und Einsprache-Entscheide der EWN-Direktion
kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung beim EWN-Verwaltungsrat Beschwerde erhoben werden.
3 Verfügungen und Entscheide des EWN-Verwaltungsrats können binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung beim Verwaltungsgericht des
Kantons NW angefochten werden.
4 Nach unbenütztem Ablauf der Beschwerdefrist treten die Verfügungen
in Rechtskraft. Im Betreibungsverfahren sind die Verfügungen gemäss
Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs5) vollstreckbaren Gerichtsurteilen gleichgestellt.

## Art. 24 {#art_24}

Inkrafttreten
1 Das vorliegende Reglement wurde vom EWN-Verwaltungsrat am
5. Dezember 2014 genehmigt und tritt per 1. Januar 2015 in Kraft. Es
ersetzt alle früheren Bestimmungen, insbesondere das Reglement vom
27. November 2009 zur Bestimmung der Kostenbeiträge für Anschlüsse
an das Verteilnetz des EWN6) und die allgemeinen Bedingungen für den
Netzanschluss, die Netznutzung und die Lieferung elektrischer Energie
vom 1. Januar 2009 samt Nachträgen und Änderungen. Das vorliegende Reglement ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale
Gesetzessammlung aufzunehmen.
5) SR 281.1
6) A 2009, 2279
2 Übergangsbestimmung: Offerten, welche im zweiten Halbjahr 2014
ausgestellt wurden, sind gemäss Reglement 6 Monate gültig. Bestellungen innerhalb dieser Offertgültigkeit werden gemäss Offerte (nach altem
Reglement) abgerechnet.
A1 Anhang 1: Prinzipschema Anschluss an das
Niederspannungsnetz
Art. A1-1
A2 Anhang 2: Grösse Anschlussstromunterbrecher
(Niederspannungsnetz)
Art. A2-1
1 Anschlussstromunterbrecher:
Anschlussstromunterbrecher Nennstrom [A]
Anschlussstromunterbrecher Nennstrom [A]
> 630 auf Anfrage
A3 Anhang 3: Netzkosten- und Netzanschlussbeiträge
Art. A3-1 Netzkostenbeiträge
1 Netzkostenbeiträge:
Netz Netzkostenbeiträge exkl.
MwSt. ab
01.01.2015
Netzkostenbeiträge exkl.
MwSt. ab
01.01.2016
Netzkostenbeiträge exkl.
MwSt. ab
01.01.2017
Niederspannungsnetz
[CHF/A]
75 110 148
Mittelspannungsnetz
[CHF/KVA]
79 93 110
Hochspannungsnetz [CHF/KVA]
Auf Anfrage Auf Anfrage Auf Anfrage
Art. A3-2 Netzanschlussbeiträge Niederspannungsnetz innerhalb Bauzone:
1 Netzanschlussbeiträge Niederspannungsnetz innerhalb Bauzone:
Max. Absicherung
[A]
Netzanschlussbeitrag [CHF]
Mehrlängenzuschlag
[CHF/m]
40 2'320 18
80 2'800 18
125 3'560 32
250 6'450 61
315 8'020 92
Ab 400 Auf Anfrage Auf Anfrage
2 Im Anschlussbeitrag sind 25 m auf der eigenen Parzelle eingerechnet.
Falls auf der eigenen Parzelle mehr als 25 m Kabel nötig sind, wird die
Mehrlänge zusätzlich in Rechnung gestellt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
05.12.2014 01.01.2015 Erlass Erstfassung A 2014, 2334
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 05.12.2014 01.01.2015 Erstfassung A 2014, 2334
