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title: "Gesetz über die Versorgung mit Radio- und Fernsehprogrammen"
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place: "Appenzell Innerrhoden"
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provisions: 6
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# Gesetz über die Versorgung mit Radio- und Fernsehprogrammen

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Der Kanton kann die Versorgung mit Radio- und Fernsehprogrammen unterstützen, indem er als Träger von Versorgungseinrichtungen auftritt, sich
an solchen finanziell beteiligt oder diese finanziell unterstützt.

## Art. 2 {#art_2}

Gebietseinteilung
1 Der Kanton kann Gebiete festlegen, welche durch Gemeinschaftsantennenanlagen (GA) oder durch andere Anlagen versorgt werden.
2 Er kann innerhalb dieser Gebiete die Anschlusspflicht regeln.

## Art. 3 {#art_3}

Gebühren
1 Die Gebühren sind aufgrund der Erstellungs- (Amortisations- und Zinskosten), Erneuerungs-, Betriebs-, Unterhalts- und Verwaltungskosten zu berechnen.
2 Sie können in Anschluss- und Benützergebühren unterteilt werden und
sind im ganzen Kantonsgebiet soweit möglich gleich festzusetzen.

## Art. 4 {#art_4}

Gebührenpflicht
1 Im GA-Gebiet entsteht die Gebührenpflicht mit dem Anschluss an die Anlage.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
688.000 Kanton Appenzell Innerrhoden
2 In den Gebieten mit anderen Anlagen ist gebührenpflichtig, wer eine Radio-
TV-Empfangsanlage betreibt oder durch Dritte betreiben lässt. Gebührenpflichtig gegenüber dem Anlagebetreiber sind auch jene Personen, die für
ihre Radio-TV-Empfangsanlage keine Empfangsgebühren gemäss Fernmeldeverkehrsgesetz bezahlen müssen. *
3 Abs. 1 und 2 dieses Artikels gelten unter Vorbehalt von Art. 2 Abs. 2 dieses
Gesetzes.
4 Nicht gebührenpflichtig sind Inhaber von Radio-TV-Empfangsanlagen, die
aus technischen Gründen die von Anlagen gemäss Abs. 1 und 2 dieses Artikels ausgestrahlten Sendungen nicht empfangen können. *
Art. 5 * Widerrechtlicher Empfang
1 Wer eine Anlage widerrechtlich an die GA anschliesst oder eine pflichtige
Radio-TV-Empfangsanlage ohne Gebührenzahlung betreibt, hat die doppelte Anschluss- und für die betreffende Zeit die doppelte Benützergebühr zu
bezahlen.

## Art. 6 {#art_6}

Ausführungsvorschriften
1 Der Grosse Rat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen
Ausführungsvorschriften.

## Art. 7 {#art_7}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.
Kanton Appenzell Innerrhoden 688.000
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
29.04.1990 29.04.1990 Erlass Erstfassung -
25.04.2004 25.04.2004 Ingress geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 4 Abs. 2 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 4 Abs. 4 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 5 geändert -
688.000 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 29.04.1990 29.04.1990 Erstfassung -
Ingress 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 4 Abs. 2 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 4 Abs. 4 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 5 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
