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title: "Verordnung über die Kommission Verkehr (KVV)"
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provisions: 6
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# Verordnung über die Kommission Verkehr (KVV)

## Art. 1 {#art_1}

1 Diese Verordnung regelt ergänzend zu den allgemeinen Bestimmungen über die Kommissionen der Stadt Thun insbesondere die Zusammensetzung und die Aufgaben der Kommission Verkehr in der Stadt
Thun.
2 Die Kommission Verkehr ist eine ständige Kommission ohne Entscheidbefugnis.

## Art. 2 {#art_2}

1 Die Kommission behandelt verkehrsspezifische Fragen und Anliegen,
von denen die Stadt Thun betroffen ist.
2 Sie bezweckt insbesondere
a die fachspezifische Beratung des Vorstehers oder der Vorsteherin Bau
und Liegenschaften in Verkehrsfragen sowie
b einen Informationsaustausch über aktuelle und anstehende Bau- und
Verkehrsprojekte.

## Art. 3 {#art_3}

1 Die Kommission besteht aus 14 Mitgliedern, die von der zuständigen
Direktion zur Wahl beantragt werden.
2 Sie setzt sich zusammen aus je einer Vertretung
a des Tiefbauamtes (TBA)
b des Planungsamtes (PlA)
c der Fachstelle Umwelt, Energie und Mobilität
d der Kantonspolizei
e des Oberingenieurkreises I (OIK I)
f der Innenstadt-Genossenschaft Thun (IGT)
g der Thuner KMU
h des Transportgewerbeverbandes Thun-Oberland (TGV)
1 SSG 101.1
Zweck, Rechtsnatur
Aufgaben, Ziele
Zusammensetzung
2 760.20
i der Verkehrsbetriebe STI AG (STI AG)
j des Touring Clubs Schweiz, Landesteil Berner Oberland (TCS)
k des Verkehrs-Clubs der Schweiz, Regionalgruppe Thun-Oberland
(VCS)
l von Pro Velo Region Thun sowie
m von Fussverkehr Bern.
3 Ihr gehört ferner von Amtes wegen der Vorsteher oder Vorsteherin Direktion Bau und Liegenschaften an, der bzw. die zugleich den Vorsitz
innehat.

## Art. 4 {#art_4}

1 An die Kommissionssitzungen können Vertretungen der Quartierleiste
und ähnliche Interessenvertretende eingeladen werden.
2 Die Gäste werden rechtzeitig vor einer Sitzung angeschrieben, damit
sie ihre Anliegen zuhanden der Kommission einbringen können.

## Art. 5 {#art_5}

1 Das Kommissionsgeheimnis findet grundsätzlich keine Anwendung.
2 Durch Entscheid des Vorstehers oder der Vorsteherin Direktion Bau
und Liegenschaften kann im Einzelfall davon abgewichen werden.

## Art. 6 {#art_6}

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2019 in Kraft.
Thun, 30. Januar 2019 Namens des Gemeinderates
Der Stadtpräsident: Lanz
Der Stadtschreiber: Huwyler Müller
Weitere Sitzungsteilnehmende
Kommissionsgeheimnis
Inkrafttreten
