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title: "Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfungen und die massgeblichen Verfahren"
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provisions: 17
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# Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfungen und die massgeblichen Verfahren

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Diese Verordnung soll:
a) die UVPV durch kantonale Vollzugsbestimmungen vervollständigen;
b) die zuständigen Behörden und massgeblichen Verfahren gemäss Artikel
5 UVPV bezeichnen;
c) die Rolle der Ausführungsorgane gemäss UVPV präzisieren;
d) die materielle und formelle Koordination der Bewilligungen, denen ein
Projekt unterliegen kann, erleichtern und fördern.

## Art. 2 {#art_2}

Umweltverträglichkeitsprüfung
1 Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) muss die Überprüfung der Übereinstimmung eines Projekts mit den bundesrechtlichen Umweltschutzvorschriften nach Artikel 3 Abs. 1 UVPV sowie mit den kantonalen und kommunalen Bestimmungen im Bereich des Umweltschutzes ermöglichen.
2 Die Übereinstimmung des Projektes mit anderen, namentlich raumplanerischen Bestimmungen bleibt vorbehalten.
2 Verfahren und Zuständigkeiten

## Art. 3 {#art_3}

Zuständige Behörde
1 Die UVP wird im Rahmen des massgeblichen kantonalen Verfahrens nach
den Artikeln 5, 5a, 6 und 7 dieser Verordnung von der zuständigen Behörde
durchgeführt.
2 …
3 Die zuständige Behörde entscheidet im Streitfall, ob die neue oder geänderte Anlage einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterstellt ist.

## Art. 4 {#art_4}

Umweltschutzfachstelle
1 Das Amt für Umwelt (AfU) ist die Umweltschutzfachstelle gemäss UVPV.

## Art. 5 {#art_5}

Massgebliches Verfahren gemäss Raumplanungs- und Baugesetz
(RPBG)
1 Für Projekte, deren Realisierung vom RPBG (Anhang 1) abhängt, ist die
UVP auf der höchstmöglichen Planungsstufe durchzuführen. Der Detailgrad
muss dabei genügend sein, um die Übereinstimmung mit der Umweltschutzgesetzgebung schlüssig aufzeigen zu können.
2 Für diese Projekte ist das massgebliche Verfahren:
a) die Genehmigung des Zonennutzungsplans (Art. 86 Abs. 3 RPBG),
wenn das Projekt eine Zonennutzungsänderung erfordert oder wenn die
Gemeinde der Bauzone Land zuordnet, auf dem gleichzeitig eine UVPpflichtige Anlage gemäss Anhang der UVPV geplant ist;
b) die Genehmigung des Detailbebauungsplans (Art. 86 Abs. 3 RPBG),
für die Fälle gemäss Artikel 62 ff. des RPBG;
c) die Erteilung der Standortbewilligung für die in Artikel 152 RPBG vorgesehenen Fälle;
d) die Erteilung der Baubewilligung für alle übrigen Fälle (Art. 135 ff
RPBG).
3 Für die Fälle nach Absatz 2 Bst. a und b sowie für Projekte ausserhalb der
Bauzonen nach Absatz 2 Bst. d (Art. 16a und 24 des Bundesgesetzes über die
Raumplanung und Art. 136 RPBG) ist die Direktion für Raumentwicklung,
Infrastruktur, Mobilität und Umwelt (RIMU) zuständig.
4 Der Oberamtmann ist die zuständige Behörde für die in Absatz 2 Bst. c und
d erwähnten Fälle.
5 Das Bau- und Raumplanungsamt ist die Koordinationsbehörde.

## Art. 5a {#art_5a}

Massgebliches Verfahren gemäss Gesetz über die öffentlichen
Sachen
1 Für Projekte, deren Realisierung ausschliesslich vom Gesetz über die öffentlichen Sachen abhängt (Anhang 4), ist die Konzession oder die Bewilligung das massgebliche Verfahren (Art. 21 ff. des Gesetzes vom 4. Februar
1972 über die öffentlichen Sachen).
2 Die Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt ist die zuständige Behörde.
3 Das AfU ist die Koordinationsbehörde.

## Art. 6 {#art_6}

Massgebliches Verfahren gemäss Mobilitätsgesetz
1 Für Projekte, deren Realisierung vom Mobilitätsgesetz (Anhang 2) abhängt,
ist die Plangenehmigung das massgebliche Verfahren (Art. 85 ff. Mobilitätsgesetz).
2 Die Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt ist die zuständige Behörde.
3 Das Tiefbauamt ist die Koordinationsbehörde.

## Art. 7 {#art_7}

Massgebliches Verfahren gemäss Gesetz über die Bodenverbesserungen
1 Für Projekte, deren Realisierung vom Gesetz über die Bodenverbesserungen
abhängt (Anhang 3), ist die Genehmigung des Vorprojektes das massgebliche
Verfahren (Art. 18a und 18b des Gesetzes über die Bodenverbesserungen).
2 Die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft ist die zuständige Behörde.
3 Grangeneuve ist die Koordinationsbehörde für Projekte gemäss Ziffer 80.1
des UVPV-Anhangs.
4 Das Amt für Wald und Natur ist die Koordinationsbehörde für Projekte gemäss Ziffer 80.2 des UVPV-Anhangs.

## Art. 8 {#art_8}

Aufgaben der Koordinationsbehörde
1 Die Koordinationsbehörden nach den Artikeln 5, 5a, 6 und 7 dieser Verordnung nehmen jeweils die Koordinationsaufgaben nach Artikel 14 Abs. 1 und
2 UVPV wahr.
2 Die Koordinationsbehörde muss namentlich:
a) vorgängig die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller, die Umweltschutzfachstelle und die übrigen vom Projekt betroffenen Dienststellen
zusammenbringen, um alle für die Ausarbeitung des Projekts notwendigen Informationen zu sammeln;
b) den Informationsfluss während der Erarbeitung des Umweltverträglichkeitsberichts sicherstellen;
c) die zuständige Behörde über das Fortschreiten des Projekts informieren;
d) dafür sorgen, dass der Umweltverträglichkeitsbericht während der öffentlichen Auflage des Projekts eingesehen werden kann;
e) dem AfU die Gutachten der gemäss Artikel 3 UVPV betroffenen
Dienststellen zustellen;
f) die materielle und formelle Koordination mit den anderen für die Realisierung des Projekts notwendigen Bewilligungen (Art. 21 UVPV) sicherstellen und ihr Gesamtgutachten der zuständigen Behörde übermitteln;
g) falls erforderlich die Stellungnahme der betroffenen Subventionsbehörde des Bundes oder des Kantons einholen (Art. 22 UVPV).
3 Abwicklung der UVP

## Art. 9 {#art_9}

Voruntersuchung und Pflichtenheft
1 Das AfU beurteilt die Voruntersuchung und das Pflichtenheft (Art. 8 Abs. 2
UVPV) aufgrund der Gutachten der vom Vollzug bundesrechtlicher Umweltschutzbestimmungen betroffenen Dienststellen (Art. 3 UVPV) sowie, falls erforderlich, aufgrund des Gutachtens des Bundesamts für Umwelt (BAFU).
Das AfU gibt seine Beurteilung innert einem Monat nach Erhalt dieser Gutachten ab.
2 Nach der Voruntersuchung prüft das AfU, ob die Realisierung des Projekts
die Umwelt erheblich belasten kann (Art. 8 Abs. 2 UVPV).

## Art. 10 {#art_10}

Zugänglichkeit und Beurteilung des Umweltverträglichkeitsberichtes
1 Der Umweltverträglichkeitsbericht wird während 30 Tagen gleichzeitig mit
der öffentlichen Auflage des Projekts durch Anzeige im Amtsblatt öffentlich
zugänglich gemacht.
2 Das AfU berücksichtigt für die Beurteilung des Umweltverträglichkeitsberichtes folgende Unterlagen:
a) die Gutachten der vom Vollzug bundesrechtlicher Umweltschutzbestimmungen betroffenen Dienststellen und Organe (Art. 3 UVPV);
b) falls erforderlich das Gutachten des BAFU;
c) falls erforderlich die Stellungnahmen der Behörden, die für die Erteilung der Bewilligungen nach Artikel 21 UVPV zuständig sind.
3 Dem AfU steht für die Beurteilung des Umweltverträglichkeitsberichtes ab
Erhalt aller Gutachten nach Absatz 2 dieses Artikels ein Monat zur Verfügung.
4 Um die Zirkulation der Unterlagen zu erleichtern, liefert die Gesuchstellerin
oder der Gesuchsteller neben den üblichen Aktenunterlagen eine digitale
Version des Umweltverträglichkeitsberichts oder der Voruntersuchung.

## Art. 11 {#art_11}

Prüfung der Umweltverträglichkeit
1 Die zuständige Behörde führt die Umweltverträglichkeitsprüfung gemäss
UVPV durch und sorgt für eine gute Koordination mit den übrigen notwendigen Bewilligungen. Dabei hört sie gegebenenfalls die betroffene Subventionsbehörde des Bundes an.
2 Die zuständige Behörde gibt im Amtsblatt bekannt, wo der Umweltverträglichkeitsbericht, dessen Beurteilung durch das AfU, die Ergebnisse einer allfälligen Anhörung des BAFU sowie der definitive Entscheid – soweit er die
Ergebnisse der Prüfung betrifft – eingesehen werden können (Art. 20 UV-
PV).
4 Vorsorge und Kontrolle

## Art. 12 {#art_12}

Koordination mit der Raumplanung
1 Neue Bauzonen, in denen UVP-pflichtige Anlagen erstellt werden können,
sind im Rahmen des Konformitätsberichts nach Artikel 47 der Raumplanungsverordnung des Bundes auf ihre Verträglichkeit mit den gesetzlichen
Bestimmungen über den Umweltschutz zu überprüfen. Diese Vorschrift gilt
insbesondere für Bauzonen, die für grosse Verkehrserzeuger vorgesehen sind
(Parkieranlagen, Einkaufszentren, Freizeitanlagen usw.).

## Art. 13 {#art_13}

Kurzbericht zur Umweltverträglichkeit
1 Für Objekte, die der UVP-Pflicht nicht unterstehen, aber die Umwelt voraussichtlich erheblich belasten können, kann das AfU von der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller die Erstellung eines Kurzberichtes zur Umweltverträglichkeit verlangen .
2 Der Kurzbericht zur Umweltverträglichkeit muss alle Angaben enthalten,
die die Behörde braucht, um die Auswirkungen eines Projekts auf die Umwelt beurteilen zu können. Die Artikel 13, 15, 18 und 20 UVPV sind auf
Kurzberichte zur Umweltverträglichkeit nicht anwendbar.

## Art. 14 {#art_14}

Ökologische Baubegleitung
1 Die zuständige Behörde kann von der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller eine ökologische Baubegleitung verlangen.
2 Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Massnahmen realisiert werden
und dass die Anlage den im Entscheid festgelegten Zielsetzungen entspricht,
indem sie eine ökologische Abnahme der Bauarbeiten durchführt.
3 Die ökologische Bauabnahme wird von der Bauherrin oder dem Bauherrn in
Zusammenarbeit mit der Koordinationsbehörde, dem AfU und, falls erforderlich, mit den betroffenen Dienststellen durchgeführt.
5 Schlussbestimmungen

## Art. 15 {#art_15}

Aufhebung
1 Der Ausführungsbeschluss vom 23. Juni 1992 zur Verordnung des Bundes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung (SGF 810.15) wird aufgehoben.

## Art. 16 {#art_16}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. Juli 2002 in Kraft gesetzt.
ANHÄNGE IN DER FORM SEPARATER DOKUMENTE
Anhang 1: UVP-pflichtige Anlagen, für die das massgebliche Verfahren
vom Raumplanungs- und Baugesetz vom 2. Dezember 2008
abhängt (Art. 5)
Anhang 2: UVP-pflichtige Anlagen, für die das massgebliche Verfahren
vom Strassengesetz vom 15. Dezember 1967 abhängt (Art. 6)
Anhang 3: UVP-pflichtige Anlagen, für die das massgebliche Verfahren
vom Gesetz vom 30. Mai 1990 über die Bodenverbesserungen
abhängt (Art. 7)
Anhang 4: UVP-pflichtige Anlagen, für die das massgebliche Verfahren
vom Gesetz vom 4. Februar 1972 über die öffentlichen Sachen
abhängt (Art. 5a)
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
02.07.2002 Erlass Grunderlass 01.07.2002 2002_077
14.11.2002 Art. 3 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 4 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 5 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 6 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 7 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 8 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 9 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 10 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 11 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 13 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 14 geändert 01.01.2003 2002_120
27.03.2007 Art. 7 geändert 01.03.2007 2007_044
01.12.2009 Art. 3 geändert 01.01.2010 2009_133
01.12.2009 Art. 5 geändert 01.01.2010 2009_133
15.03.2010 Ingress geändert 01.01.2010 2010_041
15.03.2010 Art. 3 geändert 01.01.2010 2010_041
15.03.2010 Art. 5 geändert 01.01.2010 2010_041
15.03.2010 Art. 9 geändert 01.01.2010 2010_041
15.03.2010 Art. 10 geändert 01.01.2010 2010_041
15.03.2010 Art. 11 geändert 01.01.2010 2010_041
15.03.2010 Anhang 1 Titel und Inhalt geändert
01.01.2010 2010_041
15.03.2010 Anhang 2 Inhalt geändert 01.01.2010 2010_041
15.03.2010 Anhang 3 Inhalt geändert 01.01.2010 2010_041
27.02.2018 Ingress geändert 01.03.2018 2018_014
27.02.2018 Art. 3 geändert 01.03.2018 2018_014
27.02.2018 Art. 5 geändert 01.03.2018 2018_014
27.02.2018 Art. 5a eingefügt 01.03.2018 2018_014
27.02.2018 Art. 8 geändert 01.03.2018 2018_014
27.02.2018 Art. 10 geändert 01.03.2018 2018_014
27.02.2018 Art. 13 geändert 01.03.2018 2018_014
27.02.2018 Art. 14 geändert 01.03.2018 2018_014
27.02.2018 Anhang 1 Inhalt geändert 01.03.2018 2018_014
27.02.2018 Anhang 2 Inhalt geändert 01.03.2018 2018_014
27.02.2018 Anhang 4 eingefügt 01.03.2018 2018_014
02.04.2019 Art. 7 Abs. 4 geändert 01.04.2019 2019_023
14.12.2021 Art. 7 Abs. 3 geändert 01.01.2022 2021_186
01.04.2022 Art. 5 Abs. 3 geändert 01.02.2022 2022_045
01.04.2022 Art. 5a Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_045
01.04.2022 Art. 6 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_045
20.12.2022 Art. 6 Titel geändert 01.01.2023 2022_147
20.12.2022 Art. 6 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2022_147
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 02.07.2002 01.07.2002 2002_077
Ingress geändert 15.03.2010 01.01.2010 2010_041
Ingress geändert 27.02.2018 01.03.2018 2018_014
Art. 3 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 3 geändert 01.12.2009 01.01.2010 2009_133
Art. 3 geändert 15.03.2010 01.01.2010 2010_041
Art. 3 geändert 27.02.2018 01.03.2018 2018_014
Art. 4 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 5 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 5 geändert 01.12.2009 01.01.2010 2009_133
Art. 5 geändert 15.03.2010 01.01.2010 2010_041
Art. 5 geändert 27.02.2018 01.03.2018 2018_014
Art. 5 Abs. 3 geändert 01.04.2022 01.02.2022 2022_045
Art. 5a eingefügt 27.02.2018 01.03.2018 2018_014
Art. 5a Abs. 2 geändert 01.04.2022 01.02.2022 2022_045
Art. 6 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 6 Titel geändert 20.12.2022 01.01.2023 2022_147
Art. 6 Abs. 1 geändert 20.12.2022 01.01.2023 2022_147
Art. 6 Abs. 2 geändert 01.04.2022 01.02.2022 2022_045
Art. 7 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 7 geändert 27.03.2007 01.03.2007 2007_044
Art. 7 Abs. 3 geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 7 Abs. 4 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
Art. 8 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 8 geändert 27.02.2018 01.03.2018 2018_014
Art. 9 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 9 geändert 15.03.2010 01.01.2010 2010_041
Art. 10 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 10 geändert 15.03.2010 01.01.2010 2010_041
Art. 10 geändert 27.02.2018 01.03.2018 2018_014
Art. 11 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 11 geändert 15.03.2010 01.01.2010 2010_041
Art. 13 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 13 geändert 27.02.2018 01.03.2018 2018_014
Art. 14 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 14 geändert 27.02.2018 01.03.2018 2018_014
Anhang 1 Titel und Inhalt geändert
15.03.2010 01.01.2010 2010_041
Anhang 1 Inhalt geändert 27.02.2018 01.03.2018 2018_014
Anhang 2 Inhalt geändert 15.03.2010 01.01.2010 2010_041
Anhang 2 Inhalt geändert 27.02.2018 01.03.2018 2018_014
Anhang 3 Inhalt geändert 15.03.2010 01.01.2010 2010_041
Anhang 4 eingefügt 27.02.2018 01.03.2018 2018_014
ANHANG 1
UVP-pflichtige Anlagen, für die das massgebliche Verfahren vom
Raumplanungs- und Baugesetz vom 2. Dezember 2008 (Art. 5)
abhängt 1)
1) Die Ziffern beziehen sich auf den Anhang der Bundesverordnung.
Betrifft das Vorhaben einen mit * gekennzeichneten Anlagetyp, so muss im
massgeblichen Verfahren auch das Bundesamt für Umwelt angehört werden
(Art. 13 Abs. 3 UVPV).
1 Verkehr
11 Strassenverkehr
11.4 Parkhäuser und -plätze für mehr als 500 Motorwagen
13 Schifffahrt
13.2 Industriehafen mit ortsfesten Lade- und Entlade-Einrichtungen
13.3 Bootshafen mit mehr als 100 Bootsplätzen in Seen oder mehr als
50 Bootsplätzen in Fliessgewässern
2 Energie
21 Erzeugung von Energie
21.2 * Anlagen zur thermischen Energieerzeugung mit einer
Feuerungswärmeleistung oder einer pyrolytischen Leistung von:
– mehr als 50 MWth bei fossilen Energieträgern
– mehr als 20 MWth bei erneuerbaren Energieträgern
– mehr als 20 MWth bei kombinierten Energieträgern (fossil
und erneuerbar)
21.2a Vergärungsanlagen mit einer Behandlungskapazität von mehr als
5000 t Substrat (Frischsubstanz) pro Jahr
21.3 * Speicher- und Laufkraftwerke sowie Pumpspeicherwerke mit
einer installierten Leistung von mehr als 3 MW, 2. Stufe
21.4 Anlagen zur Nutzung der Erdwärme (einschliesslich der Wärme
von Grundwasser) mit mehr als 5 MWth
21.5 …
21.6 * Erdöl- und Gasraffinerien
21.7 Anlagen zur Gewinnung von Erdöl, Erdgas oder Kohle
21.8 Anlagen zur Nutzung der Windenergie mit einer installierten
Leistung von mehr als 5 MW
21.9 Nicht an Gebäuden angebrachte Fotovoltaikanlagen mit einer
installierten Leistung von mehr als 5 MW
22 Übertragung und Lagerung von Energie
22.3 Lager für Gas, Brennstoff und Treibstoff, die bei
Normalbedingungen mehr als 50 000 m3 Gas bzw. 5000 m3
Flüssigkeit enthalten
22.4 …
3 Wasserbau 1)
1) Der Anlagetyp nach Ziffer 30.3 des UVPV-Anhangs ist gemäss Artikel 34 Bst. a
des Gewässergesetzes vom 18. Dezember 2009 verboten.
30.1 Werke zur Regulierung des Wasserstandes oder des Abflusses von
natürlichen Seen von mehr als 3 km2 mittlerer Seeoberfläche
einschliesslich der Betriebsvorschriften
30.2 Wasserbauliche Massnahmen wie: Verbauungen, Eindämmungen,
Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen im
Kostenvoranschlag von mehr als 10 Millionen Franken
4 Entsorgung
40.3 …
40.4 Deponien der Typen A und B mit einem Deponievolumen von
mehr als 500 000 m3 1)
1) Die Deponien der Typen A und B werden in Anhang 5 Ziff. 1 und 2
der Verordnung des Bundes vom 4. Dezember 2015 über die
Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA; SR 814.600)
beschrieben.
40.5 Deponien der Typen C, D und E 1)
1) Die Deponien der Typen C, D und E werden in Anhang 5 Ziff. 3, 4
und 5 der Verordnung des Bundes vom 4. Dezember 2015 über die
Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA; SR 814.600)
beschrieben.
40.6 …
40.7 Abfallanlagen:
a) Anlagen für die Trennung oder mechanische Behandlung von
mehr als 10 000 t Abfall pro Jahr
b) Anlagen für die biologische Behandlung von mehr als 5000 t
Abfall pro Jahr
c) Anlagen für die thermische oder chemische Behandlung von
mehr als 1000 t Abfall pro Jahr
40.8 Zwischenlager für mehr als 5000 t Sonderabfall
40.9 Abwasserreinigungsanlagen für eine Kapazität von mehr als
20 000 Einwohnergleichwerten
5 Militärische Bauten und Anlagen
…
6 Sport, Tourismus und Freizeit
60.2 Skilifte zur Erschliessung neuer Geländekammern oder für den
Zusammenschluss von Schneesportgebieten
60.3 Terrainveränderungen von mehr als 5000 m2 für
Schneesportanlagen
60.4 Beschneiungsanlagen, sofern die beschneibare Fläche über 50 000
m2 beträgt
60.5 Sportstadien mit ortsfesten Tribünenanlagen für mehr als 20 000
Zuschauer
60.6 Vergnügungsparks mit einer Fläche von mehr als 75 000 m2 oder
für eine Kapazität von mehr als 4000 Besucher pro Tag
60.7 Golfplätze mit neun und mehr Löchern
60.8 Pistenanlagen für motorsportliche Veranstaltungen
7 Industrielle Betriebe
70.1 * Aluminiumhütten
70.2 Stahlwerke
70.3 Buntmetallwerke
70.4 Anlagen zur Aufbereitung und Verhüttung von Schrott und
Altmetallen
70.5 Anlagen zur Synthese von chemischen Produkten mit einer
Betriebsfläche von mehr als 5000 m2 oder einer
Produktionskapazität von mehr als 1000 t pro Jahr
70.5a Anlagen zur Synthese von Wirkstoffen für Pflanzenschutz- und
Biozidmittel sowie für Arzneimittel mit einer
Produktionskapazität von mehr als 100 t pro Jahr
70.6 Anlagen für die Verarbeitung von chemischen Produkten nach den
Anlagetypen Nrn. 70.5 und 70.5a mit einer Betriebsfläche von
mehr als 5000 m2 oder einer Produktionskapazität von mehr als
10 000 t pro Jahr
70.7 Chemikalienlager mit einer Lagerkapazität von mehr als 1000 t
70.8 Sprengstoff- und Munitionsfabriken
70.9 …
70.10 Zementfabriken
70.10a Belagswerke mit einer Produktionskapazität von mehr als 20 000 t
pro Jahr
70.11 Anlagen zur Herstellung von Glas einschliesslich Anlagen zur
Herstellung von Glasfasern mit einer Schmelzkapazität von über
20 t pro Tag
70.12 Zellstoff-(Zellulose-)Fabriken mit einer Produktionskapazität von
mehr als 50 000 t im Jahr
70.13 Industrieanlagen zur Herstellung von Papier und Pappe mit einer
Produktionskapazität von über 20 t pro Tag
70.14 Spanplattenwerke
70.15 Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen und
Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches
Verfahren, wenn das Volumen der Wirkbäder 30 m3 übersteigt
70.16 Anlagen zur Herstellung von Kalk in Drehrohröfen oder anderen
Öfen mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag
70.17 Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschliesslich
Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern mit einer
Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag
70.18 Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch
Brennen mit einer Produktionskapazität von über 75 t pro Tag oder
einer Ofenkapazität von mehr als 4 m3 und einer Besatzdichte pro
Ofen von über 300 kg pro m3
70.19 Anlagen zur Vorbehandlung oder zum Färben von Fasern oder
Textilien mit einer Verarbeitungskapazität von über 10 t pro Tag
70.20 Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Stoffen, Gegenständen
oder Erzeugnissen unter Verwendung organischer Lösungsmittel
mit einer Verbrauchskapazität von über 150 kg Lösungsmitteln
pro Stunde oder von über 200 t pro Jahr
70.21 Schlächtereien, fleischverarbeitende Betriebe und weitere
Betriebe zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen aus
tierischen Rohstoffen (mit Ausnahme von Milch) mit einer
Produktionskapazität von über 30 t Fertigerzeugnissen pro Tag
70.22 Anlagen zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen aus
pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von über
300 t Fertigerzeugnissen pro Tag (Vierteljahresdurchschnittswert)
70.23 Anlagen zur Behandlung und Verarbeitung von Milch, wenn die
eingehende Milchmenge 200 t pro Tag übersteigt (Jahresdurchschnittswert)
8 Andere Anlagen
80.3 Kies- und Sandgruben, Steinbrüche und andere nicht der
Energiegewinnung dienende Materialentnahmen aus dem Boden
mit einem abbaubaren Gesamtvolumen von mehr als 300 000 m3
80.4 Anlagen für die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere mit einer
Betriebsgesamtkapazität von über 125 Grossvieheinheiten (GVE).
Ausgenommen sind Alpställe. Gemäss der Landwirtschaftlichen
Begriffsverordnung (LBV vom 7. Dezember 1998, SR 910.91)
werden die Raufutter verzehrenden Tiere mit dem GVE-Faktor 0,5
multipliziert
80.5 Einkaufszentren und Fachmärkte mit einer Verkaufsfläche von
mehr als 7500 m2
80.6 Güterumschlagsplätze und Verteilzentren mit einer Lagerfläche
von mehr als 20 000 m2 oder einem Lagervolumen von mehr als
120 000 m3
80.7 Ortsfeste Funkanlagen 1) (nur Sendeeinrichtungen) mit 500 kW
oder mehr Senderleistung
1) Für die Begriffsbestimmungen s. Artikel 2 der Verordnung des
Bundes vom 25. November 2015 über Fernmeldeanlagen, SR
784.101.2.
80.8 …
ANHANG 2
UVP-pflichtige Anlagen, für die das massgebliche Verfahren vom
Strassengesetz vom 15. Dezember 1967 (Art. 6) abhängt 1)
1) Die Ziffern beziehen sich auf den Anhang der Bundesverordnung.
Betrifft das Vorhaben einen mit * gekennzeichneten Anlagetyp, so muss im
massgeblichen Verfahren auch das Bundesamt für Umwelt angehört werden
(Art. 13 Abs. 3 UVPV).
1 Verkehr
11 Strassenverkehr
11.2 * Hauptstrassen, die mit Bundeshilfe ausgebaut werden (Art. 12
des Bundesgesetzes vom 22. März 1985 über die Verwendung der
zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen-
und Luftverkehr zweckgebundener Mittel, SR 725.116.2)
11.3 Andere Hochleistungs- und Hauptverkehrsstrassen (HLS und
HVS)
ANHANG 3
UVP-pflichtige Anlagen, für die das massgebliche Verfahren vom
Gesetz vom 30. Mai 1990 über die Bodenverbesserungen abhängt
(Art. 7)
8 Andere Anlagen
80.1 Gesamtmeliorationen:
a) Gesamtmeliorationen von mehr als 400 ha
b) Gesamtmeliorationen mit Bewässerungen oder
Entwässerungen von Kulturland von mehr als 20 ha oder
Terrainveränderungen von mehr als 5 ha
c) Landwirtschaftliche Gesamterschliessungsprojekte von mehr
als 400 ha
80.2 Forstliche Erschliessungsprojekte von mehr als 400 ha
ANHANG 4
UVP-pflichtige Anlagen, für die das massgebliche Verfahren vom
Gesetz vom 4. Februar 1972 über die öffentlichen Sachen (Art. 5a)
abhängt 1)
1) Die Ziffern beziehen sich auf den Anhang der Bundesverordnung. Betrifft das
Vorhaben einen mit * gekennzeichneten Anlagetyp, so muss im massgeblichen
Verfahren auch das Bundesamt für Umwelt angehört werden (Art. 13 Abs. 3
UVPV).
3 Wasserbau
30.4 Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material aus
Gewässern von mehr als 50 000 m3 pro Jahr (ohne einmalige
Entnahme aus Gründen der Hochwassersicherheit)
8 Andere Anlagen
80.9 Anlagen zur Grundwasserfassung oder
Grundwasseranreicherung mit einem jährlichen Entnahme-
oder Anreicherungsvolumen von mindestens 10 Millionen
m3
