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title: "Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Wirtschaftsdelikten"
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provisions: 14
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# Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Wirtschaftsdelikten

## Art. 1 {#art_1}

Zweck und Gegenstand
1 Der Kanton Nidwalden gewährleistet die Strafverfolgung bei
Wirtschaftsdelikten für die Vereinbarungskantone durch die Anstellung
hierzu befähigter Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte. Diese Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte ist der Staatsanwaltschaft Nidwalden
angeschlossen.
2 Die Behörden der Kantone Obwalden und Uri beauftragen im Sinne eines Leistungskaufs und im Rahmen der nachstehenden Bestimmungen
die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte mit der Verfolgung von
Wirtschaftsdelikten. Die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte amtet
in den Kantonen Obwalden und Uri als ausserordentliche Staatsanwaltschaft, sie bedarf hiefür einer Ernennung durch die zuständige Behörde
im Einzelfall.

## Art. 2 {#art_2}

Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte
a. Pensum
1 Die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte besteht aus:
1. Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte: 180–200 Stellenprozent
2. Sekretariat: 100 Stellenprozent
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
263.2

## Art. 3b {#art_3b}

Begriff der Wirtschaftsdelikte
1 Als Wirtschaftsdelikte im Sinne dieser Vereinbarung gelten insbesondere Verbrechen und Vergehen, die auf dem Gebiete des kaufmännischen und wirtschaftlichen Verkehrs begangen werden, denen umfangreiche oder rechtliche bzw. tatbeständlich komplizierte Vorgänge zugrunde liegen, die sich in der Regel durch eine Vielzahl von Tatbeständen und Geschädigten sowie hohe Deliktsbeträge auszeichnen und deren Untersuchung insbesondere wirtschaftliche Kenntnisse erfordert.

## Art. 4c {#art_4c}

Mitwirkung der Vereinbarungskantone bei der
Wahl/Anstellung
1 Die Wahl- bzw. Anstellungsbehörde des Kantons Nidwalden hat die für
die Einsetzung bzw. Wahl einer ausserordentlichen Staatsanwaltschaft
zuständigen Behörden der Kantone Obwalden und Uri vor einer Wahl
oder Anstellung der Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte anzuhören; sie kann eine interkantonale Findungskommission einsetzen.
2 Tätigkeit und Aufsicht

## Art. 5 {#art_5}

Einsetzung/Wahl der ausserordentlichen Staatsanwaltschaft im Einzelfall
1 Die für die Einsetzung bzw. Wahl einer ausserordentlichen Staatsanwaltschaft zuständigen Behörden der Kantone Obwalden und Uri beauftragen aufgrund eines schriftlich begründeten Antrags der jeweiligen
Oberstaatsanwaltschaft die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte mit
der Strafuntersuchung, sofern es sich um ein Wirtschaftsdelikt gemäss
Art. 3 dieser Vereinbarung handelt.
2 Die Oberstaatsanwaltschaften der Vereinbarungskantone sind jeweils
über die erfolgten Einsetzungen zu informieren.

## Art. 6 {#art_6}

Übrige Aufgaben der Staatsanwaltschaft für
Wirtschaftsdelikte
1 Über eine allfällige Zuweisung von Strafuntersuchungen, die nicht unter Art. 3 dieser Vereinbarung fallen, entscheiden die zuständigen Behörden im Sinne von Art. 4 dieser Vereinbarung nach Rücksprache mit
der Verwaltungskommission des Obergerichts Nidwalden als Aufsichtsinstanz über die Staatsanwaltschaft.
263.2
2 Die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte steht den
Strafuntersuchungsorganen der Vereinbarungskantone auch beratend
zur Verfügung.

## Art. 7 {#art_7}

Aufsicht
1 Die Aufsicht über die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte richtet
sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des Kantons, für den sie
amtet.
2 Die Aufsichtsbehörden koordinieren ihre Tätigkeit selbstständig.
3 Die Verwaltungskommission des Obergerichts Nidwalden orientiert
mindestens jährlich die administrativen Aufsichtsbehörden des Kantons
Obwalden und des Kantons Uri über ihre Tätigkeit, das Ergebnis ihrer
Aufsicht und die Geschäftslast der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte. Bei besonderen Vorkommnissen, insbesondere bei starkem Anwachsen der Geschäftslast, erfolgt eine umgehende Information.

## Art. 8 {#art_8}

Polizeiliche Ermittlung
1 Es ist Sache der einzelnen Kantone, die notwendige polizeiliche Infrastruktur der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte zur Verfügung zu
stellen und die mit der Ermittlung beauftragten Personen entsprechend
auszubilden.
3 Finanzierung

## Art. 9 {#art_9}

Kostentragung
a. Grundsatz
1 Der Kanton Nidwalden trägt die Kosten der Staatsanwaltschaft für
Wirtschaftsdelikte; die Kantone Obwalden und Uri entrichten dem
Kanton Nidwalden Beiträge, die sich im Grundsatz nach dem durch den
Leistungskauf entstandenen Aufwand richten.
2 Die Kosten der Strafuntersuchungen gehen zulasten der einzelnen
Kantone.

## Art. 10b {#art_10b}

Kostenermittlung
1 Die jährlichen Kosten ergeben sich aus dem Personalaufwand sowie
den Kosten für Büroräumlichkeiten und -infrastruktur.
263.2

## Art. 11c {#art_11c}

Kostenteiler
1 Ein Anteil von 40 Prozent der jährlichen Kosten gemäss Art. 9 dieser
Vereinbarung wird als Grundbeitrag, der in jedem Fall zu entrichten ist,
wie folgt aufgeteilt:
1. * Kanton Nidwalden: vgl. Anhang 1
2. * Kanton Obwalden: vgl. Anhang 1
3. * Kanton Uri: vgl. Anhang 1
2 Dieser Kostenteiler beruht auf der durchschnittlichen Beanspruchung
der Jahre 2005 bis 2009. Er wird jeweils nach drei Jahren, erstmals wieder auf 1. Januar 2014, aufgrund der durchschnittlichen Beanspruchung
der letzten fünf Jahre überprüft und durch die Vertragsparteien neu festgelegt.
3 Die restlichen 60 Prozent der Kosten gehen anteilmässig zulasten derjenigen Kantone, in deren Auftrag die Staatsanwaltschaft für
Wirtschaftsdelikte tätig war. Einfache, kurze Beratungen werden den
Vereinbarungskantonen nicht in Rechnung gestellt.

## Art. 12 {#art_12}

Fälligkeit, Einsichtsrecht der Finanzkontrollen
1 Die Beiträge der Vereinbarungskantone sind nach Vorliegen der
Jahresrechnung innert 30 Tagen zahlbar. Die Kantone leisten jeweils
auf Ende Juni eine Akontozahlung von drei Vierteln der jährlichen
Kosten.
2 Die Finanzkontrolle Nidwalden prüft die Rechnungsführung und erstattet jährlich einen Bericht.
3 Die Finanzkontrollen der Kantone Obwalden und Uri haben das Recht,
in die Abrechnung und den Revisionsbericht der Finanzkontrolle Nidwalden Einsicht zu nehmen.
4 Schlussbestimmungen

## Art. 13 {#art_13}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei der Verfolgung von
Wirtschaftsdelikten vom 21. August 19951) wird aufgehoben.
1) A 1995, 1645
263.2

## Art. 14 {#art_14}

Inkrafttreten und Kündigung
1 Die Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung durch die Vertragsparteien
und unter dem Vorbehalt, dass der Landrat Nidwalden dieser Vereinbarung zustimmt sowie die erforderliche Stellenaufstockung bewilligt, am
1. Januar 2011 in Kraft.
2 Sie kann unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten
auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
A1 Anhang 1: Festlegung des Kostenteilers für den Grundbeitrag
gemäss Art. 11 Abs. 1 der Vereinbarung über die Zusammenarbeit
bei der Verfolgung von Wirtschaftsdelikten *
Art. A1-1 *
1 Der Kostenteiler für den Grundbeitrag gemäss Art. 11 Abs. 1 der Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Wirtschaftsdelikten wird auf den 1. Januar 2024 wie folgt festgelegt: *
1. * Kanton Nidwalden: 66%
2. * Kanton Obwalden: 18%
3. Kanton Uri: 16%
Art. A1-2 *
1 Diese Vereinbarung tritt mit der Zustimmung aller Vereinbarungskantone in Kraft.
263.2
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
12.10.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung A 2010, 2097, A 2011, 324
20.04.2020 01.01.2020 Art. 11 Abs. 1, 1. geändert A 2020, 961
20.04.2020 01.01.2020 Art. 11 Abs. 1, 2. geändert A 2020, 961
20.04.2020 01.01.2020 Art. 11 Abs. 1, 3. geändert A 2020, 961
20.04.2020 01.01.2020 Titel A1 eingefügt A 2020, 961
20.04.2020 01.01.2020 Art. A1-1 eingefügt A 2020, 961
20.04.2020 01.01.2020 Art. A1-2 eingefügt A 2020, 961
23.10.2024 23.10.2024 Art. A1-1 Abs. 1 geändert 2024-034
23.10.2024 23.10.2024 Art. A1-1 Abs. 1, 1. geändert 2024-034
23.10.2024 23.10.2024 Art. A1-1 Abs. 1, 2. geändert 2024-034
263.2
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 12.10.2010 01.01.2011 Erstfassung A 2010, 2097, A 2011, 324
Art. 11 Abs. 1, 1. 20.04.2020 01.01.2020 geändert A 2020, 961
Art. 11 Abs. 1, 2. 20.04.2020 01.01.2020 geändert A 2020, 961
Art. 11 Abs. 1, 3. 20.04.2020 01.01.2020 geändert A 2020, 961
Titel A1 20.04.2020 01.01.2020 eingefügt A 2020, 961
Art. A1-1 20.04.2020 01.01.2020 eingefügt A 2020, 961
Art. A1-1 Abs. 1 23.10.2024 23.10.2024 geändert 2024-034
Art. A1-1 Abs. 1, 1. 23.10.2024 23.10.2024 geändert 2024-034
Art. A1-1 Abs. 1, 2. 23.10.2024 23.10.2024 geändert 2024-034
Art. A1-2 20.04.2020 01.01.2020 eingefügt A 2020, 961
