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title: "Bildungsgesetz"
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provisions: 1
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# Bildungsgesetz

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Bildungsgesetz (BiG) 410.1
Bildungsgesetz (BiG)16
(vom 1. Juli 2002)1
1. Teil: Grundlagen
Gegenstand,
Geltungsbereich
§ 1.11 1 Dieses Gesetz regelt Ziele, Grundsätze und Gliederung
des Bildungswesens sowie die stufenübergreifenden Bereiche.
2 Das Gesetz gilt für die staatlichen Schulen und, soweit es dies
ausdrücklich vorsieht, für die nichtstaatlichen Schulen.
Ziel§ 2.11 Das Bildungswesen vermittelt dem Menschen eine Bildung
nach Massgabe seiner Anlagen, Eignungen und Interessen. Es fördert
die Entwicklung zur mündigen, toleranten und verantwortungsbewussten Persönlichkeit und legt die Grundlage für die berufliche Tätigkeit
sowie für das Zusammenleben in Gesellschaft und Demokratie.
Grundsätze§ 3.11 1 Der Kanton sorgt für ein breites Angebot in der Aus- und
Weiterbildung. Der Gedanke des lebenslangen Lernens ist wegleitend.
2 Der Kanton arbeitet mit den Kantonen, dem Bund und anderen
Trägerschaften im Bildungswesen zusammen.
3 Er fördert die Durchlässigkeit zwischen und in den Bildungsstufen.
4 Schülerinnen und Schüler werden grundsätzlich gemeinsam unterrichtet.
Neutralität§ 4.11 Die staatlichen Schulen sind politisch und konfessionell
neutral.
Qualitätssicherung
§ 5.11 Der Kanton fördert die Qualität im Bildungswesen. Er stellt
Qualitätsvorgaben auf und kann staatliche und nichtstaatliche Bildungseinrichtungen und Angebote in der Aus- und Weiterbildung anerkennen oder zertifizieren.
Bildungsdaten§ 6.18 1 Die für das Bildungswesen zuständige Direktion bearbeitet
die für das Bildungsmonitoring sowie die Planung, Führung und Evaluation des Bildungswesens notwendigen Daten, einschliesslich Personendaten und besonderer Personendaten und Daten der staatlichen
und nichtstaatlichen Bildungseinrichtungen.
2 Sie kann die für die Lehrpersonalstatistik notwendigen Daten
durch direkten elektronischen Zugriff auf das Personalmanagement-
und Lohnadministrationssystem des Kantons erheben.
410.1 Bildungsgesetz (BiG)
AHV-Versichertennummer
§ 6 a.17 Die für das Bildungswesen zuständige Direktion kann die
Versichertennummer nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung14 systematisch verwenden.
Strafverfahren
gegen Schülerinnen oder
Schüler
§ 6 b.19 1 Die Jugendanwaltschaft meldet der Schulleitung von öffentlichen und von bewilligungspflichtigen privaten Schulen, von Bildungseinrichtungen mit Leistungsvereinbarung oder staatlicher Anerkennung sowie von Anbietern von Berufsvorbereitungsjahren nach
§§ 5 ff. des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 200813 die Eröffnung und den rechtskräftigen Abschluss von Strafverfahren gegen eine Schülerin oder einen Schüler
wegen eines Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben oder
gegen die sexuelle Integrität sowie wegen Raubes.
2 Die Meldepflicht gemäss Abs. 1 besteht auch bei einem Verbrechen
oder Vergehen, bei dem eine Vielzahl von Menschen oder die öffentliche Sicherheit erheblich gefährdet wurde oder gefährdet wird oder
das erhebliche Auswirkungen auf die Schule hat oder haben kann, insbesondere auf den geordneten Schulbetrieb oder auf den Schutz der
Schülerinnen oder Schüler sowie weiterer Angehöriger der Schule.
3 Die Jugendanwaltschaft kann die Schulleitung über wesentliche
Verfahrensschritte informieren.
b. Meldepflichten und
Melderechte
der Schule
§ 6 c.19 1 Die Schulleitung informiert die Jugendanwaltschaft in den
gemeldeten Fällen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens über verordnete Abwesenheiten wie vorübergehende Wegweisungen vom Unterricht und Auszeiten, den Austritt und den Übertritt
einer Schülerin oder eines Schülers an eine andere Bildungseinrichtung gemäss diesem Gesetz.
2 Sie orientiert die Präsidentin oder den Präsidenten der Schulpflege
über die Meldung der Jugendanwaltschaft und entscheidet, ob und in
welchem Umfang sie Informationen aus Strafverfahren an Lehrpersonen und weitere Fachpersonen innerhalb der Schule weitergibt.
Schuljahr § 7.11 Die für das Bildungswesen zuständige Direktion setzt den
Schuljahresbeginn für die Volksschule sowie die Berufs- und Mittelschulen fest. Sie legt die Weihnachtsferien im Kanton einheitlich fest.
2. Teil: Gliederung des Bildungswesens
Bildungsstufen § 8.11 1 Das Bildungswesen gliedert sich in die Volksschulstufe, die
Sekundarstufe II und die Tertiärstufe.
a. Meldepflichten und
Melderechte
der Jugendanwaltschaft
Bildungsgesetz (BiG) 410.1
2 Die Volksschulstufe besteht aus der Kindergartenstufe, der Primarstufe und der Sekundarstufe I. Die Sekundarstufe I umfasst die letzten
drei Jahre der obligatorischen Schulpflicht, die in der Volksschule oder
in den Mittelschulen erfüllt werden.22
3 Die Sekundarstufe II besteht aus der beruflichen Grundbildung
und der Ausbildung in den Mittelschulen nach der obligatorischen
Schulpflicht.
4 Die Tertiärstufe besteht aus der Ausbildung an der Universität,
den Fachhochschulen und den Höheren Fachschulen.
Subsidiäre
Bildungsleistungen
§ 9.11 1 Die subsidiären Bildungsleistungen ergänzen das Angebot
der einzelnen Bildungsstufen.
2 Sie umfassen insbesondere Massnahmen und Angebote in den
Bereichen Familie, Schule, Berufe und Arbeit sowie Kultur und Sport.
3 Der Kanton fördert Massnahmen zur Sucht- und Gewaltprävention.
3. Teil: Lehrmittelverlag
Rechtsform,
Aufgaben
§ 10.11 1 Der Kanton führt einen Lehrmittelverlag in der Form
einer unselbstständigen öffentlichrechtlichen Anstalt.
2 Der Lehrmittelverlag produziert, erwirbt und vertreibt Lehrmittel
für das Bildungswesen.
4. Teil: Versuche
Allgemeines§ 11.3 1 Der Regierungsrat kann zur Beschaffung von Entscheidungsgrundlagen für die Weiterentwicklung des Bildungswesens Versuche anordnen.
2 Im Rahmen der Versuche kann von der ordentlichen Gesetzgebung abgewichen werden, soweit die Erreichung der Ziele des Bildungswesens gewährleistet bleibt. Die Versuche werden befristet und
evaluiert.
3 Der Kanton kann Versuche an nichtstaatlichen Schulen unterstützen.
Drittmittel§ 12.3 Die Unterstützung von Versuchen durch Dritte ist zulässig,
soweit diese keinen Einfluss auf Ziele, Gegenstand und Durchführung
nehmen können und ihr Ansehen und ihre Geschäftstätigkeit mit dem
Bildungszweck vereinbar sind.
410.1 Bildungsgesetz (BiG)
5. Teil: Finanzielle Leistungen
A. Leistungen an Bildungseinrichtungen
Grundsatz § 13.11 An Bildungseinrichtungen, die in anderen Gesetzen nicht
geregelt sind, können Leistungen nach §§ 14 und 15 ausgerichtet werden.
Subventionen § 14.22 1 Der Kanton kann Subventionen ausrichten an:
a. allgemein zugängliche Aus- und Weiterbildungseinrichtungen insbesondere im Bereich der Sekundarstufe II und der Erwachsenenbildung,
b. Gemeinde- und Volksschulbibliotheken,
c. Institutionen und Dritte, die Leistungen zugunsten des kantonalen
Bibliotheksnetzes, der Sicherung der Qualität der bibliothekarischen
Dienstleistungen oder der Leseförderung erbringen.
2 In den Fällen von Abs. 1 lit. b und c betragen die Subventionen bis
zu zwei Dritteln der anrechenbaren Kosten.
3 Die Subventionen können in Form von Pauschalen ausgerichtet
werden.
Kostenanteile § 15.11 1 Der Kanton leistet an die vom Regierungsrat anerkannten Aus- und Weiterbildungseinrichtungen Kostenanteile bis zu 80%
des anrechenbaren Betriebsaufwandes.
2 Die Anerkennung setzt voraus, dass die Einrichtungen einem
öffentlichen Interesse dienen und die vom Regierungsrat festzusetzenden Bedingungen und Auflagen erfüllen.
3 Der Regierungsrat kann über die Leistung von Kostenanteilen
Vereinbarungen abschliessen.
B. Leistungen an Auszubildende
Zweck § 16. 1 Der Kanton unterstützt auszubildende Personen mit Beiträgen, sofern diese Personen aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse,
insbesondere unter Berücksichtigung der zumutbaren Eigen- und
Fremdleistungen, nicht für die anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten aufkommen können.21
2 Ausbildungsbeiträge sollen insbesondere24
a. die Chancengleichheit fördern,
b. die Existenzsicherung während der Ausbildung gewährleisten,
c. einen erfolgreichen Abschluss innerhalb der minimalen Ausbildungsdauer begünstigen.
Bildungsgesetz (BiG) 410.1
Begriffe§ 16 a.23 In diesem Gesetz bedeuten:
Ausbildungsbeiträge: Stipendien und Darlehen,
Stipendien: Ausbildungsbeiträge, die nicht zurückzuzahlen
sind,
Darlehen: Ausbildungsbeiträge, die nach Abschluss oder
Abbruch der Ausbildung zurückzuzahlen und
zu verzinsen sind.
Beitragsberechtigte
Personen
§ 17.24 1 Beitragsberechtigt sind Personen mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton, die
a. über das Schweizer Bürgerrecht verfügen,
b. über das Bürgerrecht eines Staates verfügen, mit dem die Schweizerische Eidgenossenschaft ein Abkommen geschlossen hat, wonach
die auszubildenden Personen bezüglich Ausbildungsbeiträgen den
Schweizer Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt sind,
c. über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verfügen,
d. seit fünf Jahren über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz
verfügen,
e. von der Schweiz anerkannte und dem Kanton zugewiesene Flüchtlinge sind oder
f. im Kanton wohnende Staatenlose sind.
2 Die Beitragsberechtigung endet mit der Vollendung des 45. Altersjahres.
Stipendienrechtlicher
Wohnsitz
§ 17 a.23 1 Der stipendienrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich am zivilrechtlichen Wohnsitz der Eltern. Haben diese keinen
gemeinsamen Wohnsitz, ist der Wohnsitz massgebend, an dem sich die
auszubildende Person hauptsächlich aufhält.
2 Bei einem Entzug der elterlichen Sorge ist der Sitz der zuständigen Kindesschutzbehörde massgebend.
3 Leben die Eltern der auszubildenden Person im Ausland oder
sind sie verstorben, befindet sich der stipendienrechtliche Wohnsitz im
Kanton, sofern kein anderer Kanton oder Staat zuständig ist und die
auszubildende Person
a. über das Bürgerrecht des Kantons verfügt und seit dessen Erwerb
kein anderes erworben hat,
b. über das Bürgerrecht eines Staates verfügt, der nicht Mitglied der
EU oder der EFTA ist, und ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im
Kanton hat oder
c. in ihrer Eigenschaft als Flüchtling oder Staatenlose dem Kanton
zugewiesen ist.
a. abgeleiteter
410.1 Bildungsgesetz (BiG)
b. eigener § 17 b.23 1 Eine volljährige Person mit einer Erstausbildung begründet einen eigenen stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton, wenn sie
zwei Jahre ununterbrochen im Kanton wohnhaft war und während dieser Zeit
a. aufgrund eigener Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig war,
b. einen eigenen Haushalt mit Minderjährigen oder Pflegebedürftigen führte,
c. Militär- bzw. Zivildienst leistete oder
d. arbeitslos war.
2 Eine volljährige Person ohne Erstausbildung muss die Anforderungen gemäss Abs. 1 lit. a–d während zusätzlicher vier Jahre erfüllen.
c. Wegfall § 17 c.23 Der stipendienrechtliche Wohnsitz im Kanton entfällt,
wenn die auszubildende Person in einem anderen Kanton oder Staat
stipendienrechtlichen Wohnsitz begründet.
Beitragsberechtigende
Ausbildungen
§ 17 d.23 1 Ausbildungsbeiträge werden ausgerichtet für
a. Ausbildungen, die zu einem eidgenössisch oder kantonal anerkannten Abschluss auf Sekundarstufe II führen, sowie die dafür
notwendigen Vorkurse,
b. Ausbildungen, die zu einem eidgenössisch oder kantonal anerkannten Abschluss auf Tertiärstufe führen, sowie die dafür notwendigen Vorkurse,
c. Berufsvorbereitungsjahre gemäss Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung13,
d. Ausbildungen, die zu einem kantonal anerkannten Abschluss auf
Sekundarstufe I für Erwachsene führen.
2 Ausnahmsweise können Beiträge für Ausbildungen im Ausland
ausgerichtet werden. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.
Beitragsdauer § 17 e.23 1 Beiträge werden für die minimale Ausbildungsdauer
zuzüglich eines Jahres ausgerichtet. Beträgt die minimale Ausbildungsdauer weniger als zwei Jahre, werden die Beiträge nur für die minimale
Ausbildungsdauer ausgerichtet.
2 Wer nach Erfüllung der Schulpflicht während zwölf Jahren in Ausbildung stand, erhält keine Beiträge mehr. Die Zeit, während der die
auszubildende Person erwerbstätig war oder eigene Kinder betreute
und keine Beiträge bezog, wird nur zur Hälfte angerechnet.
Nicht erfolgreich
abgeschlossene
Ausbildungen
§ 17 f.23 1 Wer auf der Tertiärstufe nach mehr als einem Jahr die
Ausbildung oder Fachrichtung ohne besondere Gründe wechselt, hat
während des ersten Jahres der neuen Ausbildung keinen Anspruch auf
Beiträge.
Bildungsgesetz (BiG) 410.1
2 Wer nach Erfüllung der Schulpflicht zwei Ausbildungen abgebrochen oder erfolglos beendet hat, verliert den Anspruch auf Beiträge.
Bemessung
der Ausbildungsbeiträge
§ 17 g.23 1 Ausbildungsbeiträge stellen einen Beitrag an den finanziellen Bedarf der auszubildenden Person dar.
2 Der finanzielle Bedarf wird anhand des Familienbudgets und des
persönlichen Budgets ermittelt. Er berechnet sich nach der Differenz
zwischen den anerkannten Kosten, die sich am sozialen Existenzminimum orientieren, und den anrechenbaren Einnahmen.
3 Die Verordnung regelt
a. die anerkannten Kosten und die anrechenbaren Einnahmen des
Familienbudgets sowie des persönlichen Budgets, wobei diese pauschaliert werden können,
b. die für die Berechnung zu berücksichtigenden Verhältnisse.
Form der
Ausbildungsbeiträge
§ 17 h.23 1 Bis zur Vollendung des 25. Altersjahres werden die Ausbildungsbeiträge als Stipendien ausgerichtet.
2 Aus folgenden Gründen können Stipendien bis längstens zur
Vollendung des 28. Altersjahrs ausgerichtet werden:
a. Erwerbstätigkeit während der Ausbildung,
b. Betreuung von eigenen Kindern,
c. Krankheit,
d. Militär- oder Zivildienst,
e. Erfüllung von zwingenden Ausbildungserfordernissen.
b. Stipendien
mit erhöhter
Eigenleistung
§ 17 i.23 1 Ab der Vollendung des 25. Altersjahres werden Stipendien unter Berücksichtigung erhöhter Eigenleistungen ausgerichtet.
§ 17 h Abs. 2 bleibt vorbehalten.
2 Massgebender Zeitpunkt ist der Beginn des Ausbildungsjahres.
c. Darlehen§ 17 j.23 1 Ab der Vollendung des 25. Altersjahres können Ausbildungsbeiträge als Darlehen bezogen werden.
2 Nach Vollendung des 35. Altersjahres werden Ausbildungsbeiträge als Darlehen ausgerichtet.
3 Massgebender Zeitpunkt ist der Beginn des Ausbildungsjahres.
Gesuch§ 18.24 1 Gesuche um Erteilung von Ausbildungsbeiträgen sind der
für das Bildungswesen zuständigen Direktion schriftlich oder elektronisch einzureichen.
2 Ein Anspruch auf Ausbildungsbeiträge entsteht frühestens ab
dem ersten Tag des Folgemonats, in dem das Gesuch vollständig vorliegt.
a. Stipendien
a. Zuständigkeit
410.1 Bildungsgesetz (BiG)
b. Mitwirkungspflicht
§ 18 a.23 Die gesuchstellende Person ist verpflichtet, sämtliche für
die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen erheblichen Umstände wahrheitsgetreu mitzuteilen. Wer gegen diese Pflicht verstösst, kann von
der weiteren Beitragsberechtigung ausgeschlossen werden.
Meldepflicht § 18 b.23 1 Wer Ausbildungsbeiträge bezieht oder zurückzahlen
muss, meldet der für das Bildungswesen zuständigen Direktion jede
Änderung von anspruchsbegründenden Tatsachen und Namens- oder
Adressänderungen innerhalb von 30 Tagen.
2 Ein Verstoss gegen die Meldepflicht kann von der für das Bildungswesen zuständigen Direktion mit einem Verlust der Beitragsberechtigung geahndet werden. Die Rückforderung der Ausbildungsbeiträge sowie der Widerruf der Gewährung von Ratenzahlung oder
Stundung bleiben vorbehalten.
Bearbeitung von
Personendaten
§ 18 c.23 1 Die gesuchstellende Person gibt Auskunft über
a. ihre persönlichen und finanziellen Verhältnisse, namentlich auch
über Ansprüche gegenüber Dritten,
b. die persönlichen und finanziellen Verhältnisse von Angehörigen,
die ihr gegenüber unterhalts- oder unterstützungspflichtig sind,
c. die persönlichen und finanziellen Verhältnisse von anderen Personen, soweit sie für die Bemessung von Bedeutung sind.
2 Die für das Bildungswesen zuständige Direktion ist berechtigt,
ohne Zustimmung der gesuchstellenden Person oder der weiteren in
Abs. 1 genannten Personen Auskünfte bei Dritten einzuholen, wenn
Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben oder
Unterlagen bestehen.
3 Die Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden stellen der für das Bildungswesen zuständigen Direktion die zur Erfüllung
der Vollzugsaufgaben erforderlichen Daten kostenlos zur Verfügung.
Ausrichtung
von Darlehen
§ 18 d.23 Der Kanton kann die Ausrichtung von Darlehen einer
Bank oder Dritten übertragen. Er garantiert für die Verzinsung und
die Rückzahlung der Darlehen.
Rückerstattung
unrechtmässig
bezogener
Ausbildungsbeiträge
§ 19.24 1 Ausbildungsbeiträge, die trotz fehlenden Anspruchs bezogen wurden, sind zurückzuerstatten. Zusätzlich ist ein Zins von 4%
ab Erhalt der Ausbildungsbeiträge geschuldet, wenn
a. unwahre Angaben gemacht oder Tatsachen nicht gemeldet wurden, die für die Berechnung massgeblich sind, oder
b. die Ausbildungsbeiträge nicht für die Ausbildung verwendet wurden.
2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechtskraft der Rückforderungsverfügung.
Bildungsgesetz (BiG) 410.1
3 Die Verordnung regelt, wer die Rückerstattung der Ausbildungsbeiträge schuldet.
Rückzahlung
von Darlehen
§ 19 a.23 1 Nach Ablauf eines Jahres nach Abschluss oder Abbruch
der Ausbildung sind Darlehen zu verzinsen. Sie sind längstens innert
zehn Jahren nach Abschluss oder Abbruch der Ausbildung vollständig
zurückzuzahlen. Der Regierungsrat legt den Darlehenszins fest.
2 Nach Abschluss oder Abbruch der Ausbildung setzt die für die
Bildung zuständige Direktion unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Ratenzahlungen für die Rückzahlung fest.
3 Für herausragende Leistungen im Rahmen des Ausbildungsabschlusses kann die für die Bildung zuständige Direktion einen Erlass
gewähren.
Zahlungserleichterungen
und Erlass
§ 19 b.23 Auf Gesuch kann die für das Bildungswesen zuständige
Direktion unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eine Zahlungserleichterung oder einen Erlass gewähren.
6. Teil: Bildungsrat
Stellung§ 20.9 Der für das Bildungswesen zuständigen Direktion ist ein
Bildungsrat beigegeben. Die Bestimmungen über die Geschäftsordnung des Regierungsrates gelten sinngemäss für den Bildungsrat.
Aufgaben§ 21.9 1 Der Bildungsrat fördert das Bildungswesen und koordiniert zwischen den Bildungsbereichen.
2 Er nimmt zu wesentlichen bildungspolitischen Fragen Stellung,
sorgt für eine umfassende Information der Öffentlichkeit und erstattet
über seine Tätigkeit Bericht.
3 Die Entscheidungskompetenzen des Bildungsrates in den einzelnen Bildungsbereichen werden durch die weiteren das Bildungswesen
betreffenden Gesetze geregelt.
Zusammensetzung
§ 22.9 1 Der Bildungsrat besteht aus neun Mitgliedern. Es gehören ihm an:
1. von Amtes wegen das für das Bildungswesen zuständige Mitglied
des Regierungsrates,
2. durch den Kantonsrat auf Antrag des Regierungsrates gewählte
Persönlichkeiten aus den Bereichen Bildung, Wirtschaft, Kultur,
Wissenschaft und Sozialwesen, davon je eine Vertretung aus der
Lehrerschaft der Volksschule, der Mittelschulen und der Berufsschulen.
410.1 Bildungsgesetz (BiG)
2 Das für das Bildungswesen zuständige Mitglied des Regierungsrates führt den Vorsitz.
3 Die Amtsdauer der gewählten Mitglieder des Bildungsrates beträgt
vier Jahre. Wiederwahl ist zweimal möglich.
4 Zu den Sitzungen können Vertretungen von Institutionen und
Organisationen des Bildungswesens mit beratender Stimme beigezogen werden.
7. Teil: Synode
Zusammensetzung
§ 23.11 1 Mitglieder der Schulsynode sind die Lehrkräfte der Volksschule, der kantonalen Mittelschulen und der Berufsschulen.
2 Die Schulsynode gliedert sich in die Lehrpersonenkonferenzen
der Volksschule, der Mittelschulen und der Berufsschulen. Deren Präsidentinnen oder Präsidenten bilden den Vorstand der Schulsynode.
Aufgaben § 24.11 1 Die Schulsynode nimmt in Absprache mit den Stufenorganisationen das Mitspracherecht der Lehrerschaft in rechtlichen,
inhaltlichen und organisatorischen Belangen des Bildungswesens wahr.
Sie gewährleistet den Informationsfluss zwischen der Lehrerschaft und
der für das Bildungswesen zuständigen Direktion.
2 Sie berät wesentliche Fragen des zürcherischen Bildungswesens
und stellt Anträge an die Behörden. Sie nominiert die Vertretungen im
Bildungsrat sowie in den bildungsrätlichen Kommissionen.
3 Anordnungen der Schulsynode und der Lehrpersonenkonferenzen der Volksschule, der Mittelschulen und der Berufsschulen können
mit Rekurs bei der für das Bildungswesen zuständigen Direktion angefochten werden.15
8. Teil: Schlussbestimmungen
Aufhebung
bisherigen
Rechts
§ 25. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden folgende
Erlasse aufgehoben:
a.12 das Unterrichtsgesetz vom 23. Dezember 1859,
b.3 das Gesetz über Schulversuche vom 7. September 1975.
Bildungsgesetz (BiG) 410.1
Änderungen
bisherigen
Rechts
§ 26. Die nachfolgenden Gesetze werden wie folgt geändert:
a. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959: . . .2, 9
b. Das Mittelschulgesetz vom 13. Juni 1999: . . .2, 6, 10
c. Das EG zum Berufsbildungsgesetz vom 21. Juni 1987: . . .2, 7, 10
d. Das Gesetz über die hauswirtschaftliche Fortbildung vom 28. September 1986: . . .2, 5
e. Das Gesetz über die Pädagogische Hochschule vom 25. Oktober
1999: . . .2, 5
f. Das Fachhochschulgesetz vom 27. September 1998: . . .2, 9
g. Das Gesetz über die Universität Zürich vom 15. März 1998: . . .2, 8, 10
Übergangsbestimmungen
zur Änderung
vom 27. April
§ 27.23 1 Gesuche, die ein Ausbildungsjahr betreffen, das vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat, werden nach bisherigem
Recht beurteilt.
2 Personen, die nach bisherigem Recht für ihre Ausbildung Beiträge
erhielten und aufgrund des neuen Rechts ihre Beitragsberechtigung
verlieren, bleiben bis zum ordentlichen Abschluss der begonnenen
Ausbildung beitragsberechtigt. Berechnung und Auszahlung der Beiträge richten sich nach neuem Recht.
3 Für Rückerstattung, Stundung und Erlass von Ausbildungsbeiträgen sowie Verzinsung gilt das zum Zeitpunkt der Beitragsgewährung
anwendbare Recht.
1 OS 58, 3.
2 Text siehe OS 58, 3.
3 In Kraft seit 1. Februar 2003 (OS 58, 12).
4 In Kraft seit 1. Juli 2003 (OS 58, 77).
5 In Kraft seit 1. Juli 2003 (OS 58, 153).
6 In Kraft seit 1. Juli 2003, ausser die Änderung von § 39 des Mittelschulgesetzes
(OS 58, 153).
7 In Kraft seit 1. Juli 2003, ausser die Änderung von § 34 des EG zum Berufsbildungsgesetz (OS 58, 153).
8 In Kraft seit 1. Juli 2003, ausser die Änderung von § 46 des Universitätsgesetzes (OS 58, 153).
9 In Kraft seit 1. Januar 2004 (OS 58, 271).
10 Vollständig in Kraft seit 1. Januar 2004 (OS 58, 271).
11 In Kraft seit 1. Oktober 2004 (OS 59, 290).
12 In Kraft seit 31. Dezember 2007 (OS 61, 220).
13 LS 413.31.
14 SR 831.10.
410.1 Bildungsgesetz (BiG)
15 Eingefügt durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli
2010.
16 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli
2010.
17 Eingefügt durch G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der Bildungsdirektion an das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom
24. August 2015 (OS 71, 9; ABl 2014-11-14). In Kraft seit 1. Mai 2016 (OS 71,
115; ABl 2016-04-15).
18 Fassung gemäss G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der Bildungsdirektion an das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom
24. August 2015 (OS 71, 9; ABl 2014-11-14). In Kraft seit 1. Mai 2016 (OS 71,
115; ABl 2016-04-15).
19 Eingefügt durch G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der Bildungsdirektion an das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom
24. August 2015 (OS 71, 9; ABl 2014-11-14). In Kraft seit 1. Januar 2017 (OS
71, 463; ABl 2016-10-14).
20 Fassung gemäss G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der Bildungsdirektion an das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom
24. August 2015 (OS 71, 9; ABl 2014-11-14). In Kraft seit 1. Januar 2017 (OS
71, 463; ABl 2016-10-14).
21 Fassung gemäss G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich von
Ausbildungsbeiträgen (Stipendienreform) vom 27. April 2015 (OS 71, 483;
ABl 2015-02-20). In Kraft seit 1. Januar 2017.
22 Fassung gemäss G vom 15. April 2019 (OS 74, 602; ABl 2018-06-22). In Kraft
seit 1. Januar 2020.
23 Eingefügt durch G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich von
Ausbildungsbeiträgen (Stipendienreform) vom 27. April 2015 (OS 71, 483;
ABl 2015-02-20). In Kraft seit 1. Januar 2021 (OS 75, 425).
24 Fassung gemäss G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich von
Ausbildungsbeiträgen (Stipendienreform) vom 27. April 2015 (OS 71, 483;
ABl 2015-02-20). In Kraft seit 1. Januar 2021 (OS 75, 425).
