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title: "Geldspielverordnung"
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provisions: 24
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# Geldspielverordnung

## Art. 1 {#art_1}

Betriebsabgabe
1 Die Personen die Geschicklichkeitsgrossspiele durchführen, übermitteln
dem Amt für Gewerbepolizei (das Amt) jedes Jahr eine Liste der durchgeführten Spiele sowie die Bewilligung der interkantonalen Behörde und den
Betriebszeitraum jedes Apparates.

## Art. 2 {#art_2}

Rechtsmittel
1 Gegen Verfügungen über die Betriebsabgabe für Geschicklichkeitsgrossspiele kann innert dreissig Tagen beim Amt Einsprache erhoben werden.
2 Die Einspracheentscheide können mit Beschwerde beim Kantonsgericht
angefochten werden.
2 Spiellokale

## Art. 3 {#art_3}

Gesuchverfahren für ein neues Spiellokal
1 Das Patentgesuch für ein neues Spiellokal ist schriftlich an das Amt zu richten; folgende Unterlagen und Auskünfte müssen beigelegt werden:
a) eine Kopie der Baubewilligung;
b) ein Auszug aus dem Grundbuch oder aus dem Kaufvertrag, der bescheinigt, dass die gesuchstellende Person Eigentümerin oder Eigentümer ist,
oder die schriftliche Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers;
c) der Name des Spiellokals;
Geldspiele – V 958.11
d) ein Auszug aus dem Strafregister der gesuchstellenden Person;
e) für gesuchstellende Personen aus Ländern, die weder der Europäischen
Union noch der Europäischen Freihandelsassoziation angehören: eine
Aufenthaltsbewilligung;
f) eine Bestätigung des Friedensgerichts, wonach die gesuchstellende Person handlungsfähig ist;
g) eine Wohnsitzbestätigung;
h) eine Bestätigung der Betreibungs- und Konkursämter der Wohngemeinden der letzten fünf Jahre, wonach gegen die gesuchstellende Person
keine Verlustscheine bestehen;
i) ein Lebenslauf.
2 Ausländische gesuchstellende Personen reichen anstelle der in Absatz 1
Bst. d, f und h aufgelisteten Unterlagen die von der zuständigen Behörde ihres Heimatstaates ausgestellten, als gleichwertig anerkannten Dokumente
oder erforderlichen Bescheinigungen ein.
3 Wird das Patent gemäss Artikel 12 EGBGS im Auftrag einer juristischen
Person einer verantwortlichen Betriebsleiterin oder einem verantwortlichen
Betriebsleiter erteilt, so müssen dem Patentgesuch folgende Unterlagen beigelegt werden:
a) ein Handelsregisterauszug;
b) ein Auszug aus dem Register des Betreibungsamtes am Sitz der juristischen Person für die letzten fünf Jahre;
c) anstelle der Nachweise gemäss Absatz 1 Bst. b ein Auszug aus dem
Grundbuch oder aus dem Kaufvertrag, der bescheinigt, dass die juristische Person Eigentümerin ist, oder die schriftliche Zustimmung der
Eigentümerin oder des Eigentümers.
4 Die Unterlagen nach Absatz 1 Bst. d, f, g und h sowie jene nach Absatz 3
Bst. b dürfen bei ihrer Einreichung nicht mehr als drei Monate alt sein.

## Art. 4 {#art_4}

Gesuchverfahren für ein laufendes Spiellokal
1 Bei Übernahme eines laufenden Spiellokals ist das Patentgesuch zusammen
mit den Unterlagen nach Artikel 3 Abs. 1 Bst. b–i schriftlich an das Amt zu
richten.

## Art. 5 {#art_5}

Erstellung des Dossiers
1 Das Amt kontrolliert die eingereichten Unterlagen und erstellt das für die
Prüfung des Gesuchs erforderliche Dossier.
2 Auf Verlangen der Entscheidbehörde kann es weitere Auskünfte einholen.

## Art. 6 Geldspiele – V 958.11 {#art_6}

Fristen
1 Bevor ein Patentgesuch für ein neues Spiellokal gestellt werden kann, ist ein
Baugesuch einzureichen. Um die Koordination der Verfahren zu gewährleisten, wird die Einhaltung der Bedingungen, die von den für die Anwendung
des Raumplanungs- und Baugesetzes zuständigen Behörden aufgestellt werden, im Entscheid über die Patenterteilung ausdrücklich vorbehalten.
2 Wird ein laufendes Spiellokal übernommen, so muss das Patentgesuch spätestens sechzig Tage vor der Betriebsaufnahme gestellt werden.

## Art. 7 {#art_7}

Stellungnahmeverfahren
1 Für jedes Patentgesuch für ein neues Spiellokal oder für die Übernahme eines laufenden Spiellokals braucht es eine Stellungnahme der Gemeinde- und
Oberamtsbehörden.

## Art. 8 {#art_8}

Aktivitäten in einem Spiellokal
1 Spiellokale dienen ausschliesslich der Durchführung von Geschicklichkeitsgrossspielen und von Unterhaltungsspielen im Sinne des Gesetzes über die
Ausübung des Handels.
2 Insbesondere der Verkauf und das Servieren von Speisen und Getränken ist
in Spiellokalen verboten.
3 Von diesem Verbot ausgenommen ist die Bereitstellung eines Automaten
für alkoholfreie Getränke und Esswaren.

## Art. 9 {#art_9}

Patentablauf und Patenterneuerung
1 Die Geltungsdauer eines Patents für ein Spiellokal endet jeweils am 31. Dezember.
2 Bevor ein Patent erneuert wird, holt das Amt die Stellungnahme der Oberamtsperson und der Gemeinde ein.

## Art. 10 {#art_10}

Patententzug
1 Im Falle eines Patententzugs nach Artikel 15 EGBGS gibt die Behörde der
Betriebsführerin oder dem Betriebsführer in Übereinstimmung mit dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor
sie entscheidet.
2 In leichten Fällen wird anstelle des fakultativen Patententzugs eine Verwarnung ausgesprochen.
3 Wenn es die Umstände rechtfertigen, holt die zuständige Behörde die Stellungnahme der Oberamtsperson und der Kantonspolizei ein.

## Art. 11 Geldspiele – V 958.11 {#art_11}

Gebühren
1 Für die Erteilung eines Patents für ein Spiellokal wird eine Gebühr von 500
bis 800 Franken erhoben.
2 Bei Übernahme eines laufenden Spiellokals oder bei einer Patenterneuerung
beträgt die Gebühr 300 Franken.
3 Für die Verweigerung oder den Entzug eines Patents erhebt die zuständige
Behörde eine Gebühr von 100 bis 300 Franken.
3 Kleine Pokerturniere

## Art. 12 {#art_12}

Gesuchverfahren
1 Das Gesuch für die Durchführung eines kleinen Pokerturniers ist schriftlich
an das Amt zu richten; folgende Unterlagen und Auskünfte müssen beigelegt
werden:
a) der Name der gesuchstellenden juristischen Person;
b) ein Handelsregisterauszug;
c) eine Bestätigung des Betreibungsamtes am Sitz der gesuchstellenden
Person für die letzten fünf Jahre, wonach gegen die gesuchstellende
Person keine Verlustscheine bestehen;
d) die Identität und die vollständigen Kontaktdaten der Turnierveranstalterinnen und Turnierveranstalter;
e) ein Strafregisterauszug für jede Veranstalterin und jeden Veranstalter;
f) eine Bestätigung der Betreibungsämter der Wohngemeinden aller Veranstalterinnen und Veranstalter für die letzten fünf Jahre, wonach gegen
die Veranstalterinnen und Veranstalter keine Verlustscheine bestehen;
g) Name und Adresse aller Orte, an denen das Turnier stattfinden soll, und
die schriftliche Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers;
h) der Durchführungszeitraum sowie die Daten und Uhrzeiten des Turniers;
i) der Spielablauf und die Spielregeln;
j) die Informationen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel.
2 Ausländische Veranstalterinnen und Veranstalter reichen anstelle der Unterlagen nach Absatz 1 Bst. e und f die von der zuständigen Behörde ihres
Heimatstaates ausgestellten, als gleichwertig anerkannten Dokumente oder
erforderlichen Bescheinigungen ein.
Geldspiele – V 958.11
3 Die Unterlagen nach Absatz 1 Bst. c, e und f dürfen bei ihrer Einreichung
nicht mehr als drei Monate alt sein.
4 Bei regelmässigen Turnieren müssen dem Gesuch zudem folgende Unterlagen beigelegt werden:
a) ein Plan mit konkreten Massnahmen gegen das exzessive Geldspiel und
illegale Spiele;
b) ein Konzept für die regelmässige Schulung des Personals;
c) ein System, mit dem den Veranstalterinnen und Veranstaltern und dem
Personal die Teilnahme am Turnier verboten wird;
d) ein System zur Rückverfolgung der Spielerinnen und Spieler.

## Art. 13 {#art_13}

Erstellung des Dossiers
1 Das Amt kontrolliert die eingereichten Unterlagen und erstellt das für die
Prüfung des Gesuchs erforderliche Dossier.
2 Bei Bedarf kann es weitere Auskünfte einholen.

## Art. 14 {#art_14}

Frist
1 Das Bewilligungsgesuch muss spätestens sechzig Tage vor Beginn der Turnierdurchführung gestellt werden.

## Art. 15 {#art_15}

Stellungnahmeverfahren
1 Für jedes Gesuch für die Durchführung eines kleinen Pokerturniers braucht
es eine Stellungnahme der Gemeinde- und Oberamtsbehörden, der Kantonspolizei und der für die Prävention von exzessivem Geldspiel zuständigen Direktion, d. h. der Direktion für Gesundheit und Soziales.
Art. 16 Erneuerung einer Bewilligung
1 Bevor eine Bewilligung erneuert wird, überprüft das Amt das Dossier.
2 Es verlangt von der Veranstalterin oder vom Veranstalter neue Dokumente.

## Artikel 15ein {#art_15ein}



## Art. 17 {#art_17}

Gebühren
1 Für die Erteilung einer Bewilligung für die Durchführung eines gelegentlichen kleinen Pokerturniers wird eine Gebühr von 150 Franken erhoben.
2 Für die Erteilung einer halbjährlichen Bewilligung für die Durchführung eines regelmässigen kleinen Pokerturniers wird eine Gebühr von 1000 Franken
erhoben.
Geldspiele – V 958.11
4 Kleinlotterien und Lottos

## Art. 18 {#art_18}

Gesuchverfahren für Kleinlotterien
1 Das Gesuch für die Durchführung einer Kleinlotterie ist mit den folgenden
Auskünften schriftlich an das Amt zu richten:
a) Name der gesuchstellenden juristischen Person;
b) geplante Verwendung der erzielten Reingewinne;
c) wenn die Lotterie Dritten anvertraut wird: Name der Veranstalterin oder
des Veranstalters und gemeinnützige Zwecke, die er oder sie verfolgt;
d) Konzept des Spiels, das dessen Transparenz und eine geringe Gefahr
von exzessivem Geldspiel sicherstellt;
e) Betrag des Höchsteinsatzes;
f) Summe aller Einsätze;
g) Konzept für die Rückverteilung an die Spielerinnen und Spieler;
h) Anteil der Gewinnlose;
i) Dauer der Lotterie.

## Art. 19 {#art_19}

Gesuchverfahren für Lottos
1 Das Gesuch für die Durchführung eines Lottos ist mit den Auskünften nach
Artikel 18 Abs. 1 Bst. a–h schriftlich an die Oberamtsperson zu richten.
2 Ausserdem muss die Veranstalterin oder der Veranstalter das Datum und
den Ort des Unterhaltungsanlasses angeben.

## Art. 20 {#art_20}

Frist
1 Das Bewilligungsgesuch muss spätestens dreissig Tage vor Beginn der Veranstaltung gestellt werden.

## Art. 21 {#art_21}

Gebühr
1 Für die Erteilung einer Bewilligung für eine Kleinlotterie oder ein Lotto
wird eine Gebühr von 100 Franken erhoben.
Geldspiele – V 958.11
5 Tombolas

## Art. 22 {#art_22}

Vorankündigung
1 Die Veranstalterinnen und Veranstalter von Tombolas, das heisst von Kleinlotterien und Lottos, die bei einem Unterhaltungsanlass angeboten werden,
bei denen die Summe aller Einsätze 50'000 Franken nicht übersteigt und deren Gewinne ausschliesslich in Sachpreisen bestehen, teilen der Oberamtsperson vor der Durchführung folgende Informationen mit:
a) Ort und Datum der Veranstaltung;
b) Summe aller Einsätze;
c) Art der Preise.
2 Zu rein kommerziellen Zwecken oder zur persönlichen Bereicherung darf
keine Tombola organisiert werden. Wird die Organisation der Tombola einer
Drittperson übertragen, so gewährt die Veranstalterin oder der Veranstalter
ihr einen Betrag von höchstens 1000 Franken als Vergütung.
3 Der Höchstwert eines Preises, der einer Spielerin oder einem Spieler in
Form eines Gutscheins abgegeben wird, beträgt 500 Franken.
4 Mindestens ein Viertel der Preise darf nicht in Form von Gutscheinen abgegeben werden.
5 Innert eines Monats nach Ende des Spiels übermittelt die Veranstalterin
oder der Veranstalter, die oder der die Organisation der Tombola einer Drittperson übertragen hat, dem Amt einen kurzen Bericht über die Abrechnung
des Spiels, den Aufwand und den Gewinn. Bis der Bericht eingereicht wurde,
darf die Veranstalterin oder der Veranstalter keine neue Tombola organisieren.
6 Gemeinsame Bestimmungen

## Art. 23 {#art_23}

Zahlungspflichtige Person
1 Die Gebühren, an die Bewilligungen für die Durchführung von Kleinspielen
geknüpft sind, werden von der Person geschuldet, der die Bewilligung erteilt
wird.

## Art. 24 {#art_24}

Verzugszinsen
1 Verzugszinsen sind ab dem auf der Rechnung erwähnten Fälligkeitstag geschuldet.
2 Ihr Satz entspricht demjenigen, der jährlich von der für die direkten Steuern
zuständigen Direktion, d. h. die Finanzdirektion, für den Bezug der Steuerforderungen festgesetzt wird.
Geldspiele – V 958.11
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
14.12.2020 Erlass Grunderlass 01.01.2021 2020_183
24.02.2021 Art. 19 Abs. 1 geändert 01.01.2021 2021_029
26.09.2023 Art. 22 Abs. 2 eingefügt 01.11.2023 2023_079
26.09.2023 Art. 22 Abs. 3 eingefügt 01.11.2023 2023_079
26.09.2023 Art. 22 Abs. 4 eingefügt 01.11.2023 2023_079
26.09.2023 Art. 22 Abs. 5 eingefügt 01.11.2023 2023_079
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 14.12.2020 01.01.2021 2020_183
Art. 19 Abs. 1 geändert 24.02.2021 01.01.2021 2021_029
Art. 22 Abs. 2 eingefügt 26.09.2023 01.11.2023 2023_079
Art. 22 Abs. 3 eingefügt 26.09.2023 01.11.2023 2023_079
Art. 22 Abs. 4 eingefügt 26.09.2023 01.11.2023 2023_079
Art. 22 Abs. 5 eingefügt 26.09.2023 01.11.2023 2023_079
