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title: "Verordnung über die elektronische Aktenführung der Justizbehörden"
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provisions: 6
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# Verordnung über die elektronische Aktenführung der Justizbehörden

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für die Verfahren des Obergerichts und der dem
Obergericht unterstellten Justizbehörden mit Ausnahme des Betreibungs-
und Konkursamts.

## § 2 {#par_2}

Elektronisch geführte Verfahren
1 Das Obergericht führt eine Liste der nach Art. 66a Abs. 1 JG elektronisch
geführten Verfahren und veröffentlicht diese auf seiner Webseite.

## § 3 {#par_3}

Aktenordnung
1 Die elektronischen Akten sind systematisch geordnet und vollständig zu
führen.
2 Die Akten sind mit einem Aktenverzeichnis zu versehen. Dieses enthält
grundsätzlich für jedes Aktenstück mindestens Nummer und Bezeichnung
sowie, soweit vorhanden, das Datum.

## § 4 {#par_4}

Format der Dateien
1 Die verfahrensleitenden Justizbehörden verwenden in den elektronisch geführten Verfahren für die von ihnen erstellten Aktenstücke grundsätzlich das
Format PDF/A-2b oder PDF/A-2u.
1) SHR 173.200.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
173.201 Kanton Schaffhausen
2 Für Bild-, Audio-, Video- und Tabellendateien sind zudem folgende Dateiformate zulässig:
1. Bilddateien: BMP, JPEG, JPEG 2000, PNG;
2. Audiodateien: MP3, OGG, WAV;
3. Videodateien: AVI, MOV, MKV, MP4;
4. Tabellendateien: XLSX, XLSM, CSV.
3 Ist eine Unterschrift der verfahrensleitenden Justizbehörde notwendig, ist
die an die Akte zu nehmende Datei mit einem elektronischen Siegel oder einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Bundesgesetz über die
elektronische Signatur2) zu versehen.

## § 5 {#par_5}

Digitalisierung von physischen Dokumenten
1 Dokumente nach Art. 66b Abs. 1 Satz 1 JG werden von den Justizbehörden im Format PDF/A digitalisiert.
2 Sie müssen mittels Texterkennung (Optical Character Recognition) durchsuchbar sein und mindestens eine Farbtiefe von 8 Bit und eine Auflösung
von 300 DPI aufweisen.
3 Sie müssen bildlich mit den physischen Dokumenten übereinstimmen.
4 Bildaufnahmen können in den Formaten nach § 4 Abs. 2 lit. a dieser Verordnung digitalisiert werden.

## § 6 {#par_6}

Datenschutz
1 Art. 14 des Kantonalen Datenschutzgesetzes3), § 4 der Kantonalen Datenschutzverordnung4) und die Informatiksicherheitsverordnung5) sind auf elektronisch geführte Verfahren anwendbar.
2) SR 943.03.
3) SHR 174.100.
4) SHR 174.101.
5) SHR 174.102.
Kanton Schaffhausen 173.201
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
18.08.2026 01.10.2026 Erlass Erstfassung 2026-25
173.201 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 18.08.2026 01.10.2026 Erstfassung 2026-25
