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title: "Gesetz über die öffentliche Zugänglichkeit der Ufer"
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provisions: 6
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# Gesetz über die öffentliche Zugänglichkeit der Ufer

## § 1 vom 25. April 1983 (Stand 1. Januar 1993) {#par_1}

Zweck
1 Kanton und Gemeinden fördern im öffentlichen Interesse die Zugänglichkeit der
Ufer sowie die Anlage von Uferwegen.

## § 2 {#par_2}

Rechte an Grundstücken
1 Der Kanton erwirbt Rechte an Grundstücken an Seen und Flüssen.
2 Er unterstützt die Gemeinden beim Erwerb von Rechten an Ufergrundstücken.
§ 3 * Uferwege
1 Bau und Unterhalt von Uferwegen obliegen dem Kanton, soweit sie im Netz gemäss § 5 Abs. 3 des Strassengesetzes enthalten sind, im übrigen den Gemeinden.

## § 4 {#par_4}

Zusammenarbeit, Koordination
1 Die Gemeinden arbeiten mit dem Kanton zusammen.
2 Der Kanton koordiniert die Bestrebungen der Gemeinden.

## § 5 {#par_5}

Beiträge
1 Der Kanton kann den Gemeinden an den Erwerb von Rechten an Ufergrundstücken
Beiträge bis zu 30 Prozent ausrichten.
2 Der Kanton kann den Gemeinden an den Bau von Uferwegen und den Erwerb der
dafür erforderlichen Rechte Beiträge bis zu 50 Prozent der Kosten gewähren.

## § 6 {#par_6}

Finanzierung
1 Zur Durchführung der in diesem Gesetz vorgesehenen Massnahmen wird eine
Spezialfinanzierung eröffnet.
2 Der Grosse Rat kann jährlich bis zu Fr. 400'000 in diese Spezialfinanzierung einlegen. Der Bestand darf Fr. 5'000'000 nicht übersteigen.
3 Über die Verwendung dieser Mittel entscheidet der Regierungsrat.
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
721.3 G Öffentliche Zugänglichkeit der Ufer

## § 7 {#par_7}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf einen vom Regierungsrat
festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft1).
1) In Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1984.
G Öffentliche Zugänglichkeit der Ufer 721.3
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 25.04.1983 01.01.1984 Erstfassung 19/1983 und
51/1983
§ 3 14.09.1992 01.01.1993 38/1992 und
4/1993
