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title: "Vollzugsverordnung über die Brückenangebote für schulentlassene Jugendliche"
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provisions: 4
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# Vollzugsverordnung über die Brückenangebote für schulentlassene Jugendliche

## § 1 {#par_1}

Zweck
1 Brückenangebote bereiten Jugendliche, die nach der obligatorischen
Schulzeit trotz Bemühungen bei der Suche nach einem Ausbildungsplatz oder wegen fehlender Berufswahlreife keine Anschlusslösung gefunden haben, auf die berufliche Grundbildung vor. *
2 Brückenangebote dauern in der Regel ein Jahr und unterstützen Jugendliche bei:
1. der Berufsfindung;
2. der Ausbildungsplatzsuche;
3. der Persönlichkeitsentwicklung;
4. dem Auf- und Ausbau von schulischen Grundlagen;
5. der Integration (Deutsch- und Kulturkenntnisse).
§ 2 * Angebot
1. Grundsatz
1 Die Inhalte der angebotenen Brückenangebote richten sich nach dem
Rahmenlehrplan Brückenangebote Zentralschweiz.
1) NG 313.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
§ 3 * …
§ 4 2. Kombiniertes Brückenangebot *
1 Das Kombinierte Brückenangebot richtet sich an Jugendliche mit schulischen Leistungen im unteren bis mittleren Bereich, die in der Regel
höchstens ein Fach im Niveau A besucht haben. *
2 Es findet als Teilzeitunterricht ergänzt mit einem Betriebspraktikum
statt. *
§ 5 3. Integratives Brückenangebot *
1 Das Integrative Brückenangebot richtet sich an Jugendliche mit noch
ungenügenden Deutschkenntnissen.
2 Es findet als Vollzeitunterricht statt. *
§ 6 Unentgeltlichkeit
1 Der Unterricht in den Pflicht- und Wahlpflichtfächern ist unentgeltlich.
2 Für persönliche Lehrmittel und Materialien sowie für Schulveranstaltungen werden Beiträge erhoben.
2 Organisation
§ 7 Berufsfachschule
1 Die Brückenangebote sind Teil des Leistungsangebots der Berufsfachschule.
§ 8 Aufnahmekommission
1. Zusammensetzung
1 Die Direktion wählt eine Aufnahmekommission mit drei bis fünf Mitgliedern und bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten.
2 Eine Vertretung der Berufsberatung nimmt an den Sitzungen der Aufnahmekommission mit beratender Stimme teil.
§ 9 2. Aufgaben
1 Die Aufnahmekommission ist zuständig für die Organisation und
Durchführung des Aufnahmeverfahrens, insbesondere für:
1. die Festlegung der Termine für das Aufnahmeverfahren;
2. die Festlegung von Form und Inhalt der Bewerbungsunterlagen
für das Aufnahmeverfahren;
3. die Durchführung von Aufnahmegesprächen mit Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern sowie den Beizug von Erziehungsberechtigten und Fachpersonen;
4. den Aufnahmeentscheid und die Zuweisung zu einem Brückenangebot.
3 Aufnahmebedingungen
§ 10 * Kombiniertes Brückenangebot
1 In das Kombinierte Brückenangebot werden Jugendliche aufgenommen, welche die folgenden Kriterien erfüllen:
1. Abschluss der dritten Klasse der Orientierungsschule oder Abschluss des Integrativen Brückenangebots;
2.
a) aktive Berufswahlbemühungen, sofern noch kein gefestigter Berufsentscheid vorliegt; oder
b) erfolglose Bemühungen um einen Ausbildungsplatz, sofern
ein realistischer Berufsentscheid vorliegt;
3. Kenntnisse der deutschen Sprache, die eine nachhaltige berufliche Integration ermöglichen; und
4. Lernbereitschaft sowie Bereitschaft zur Zusammenarbeit.
2 Die Erfüllung der Aufnahmekriterien ist mittels geeigneter Instrumente
und Methoden zu prüfen. Das Amt erlässt hierzu Richtlinien.
§ 11 * Integratives Brückenangebot
1 In das Integrative Brückenangebot werden Jugendliche aufgenommen,
welche die folgenden Kriterien erfüllen:
1. Lebensalter in der Regel zwischen 15 und 25 Jahren;
2. schulische Bildung und Kenntnisse der deutschen Sprache, die
eine nachhaltige berufliche Integration ermöglichen; und
3. Lernbereitschaft sowie Bereitschaft zur Zusammenarbeit.
2 Die Erfüllung der Aufnahmekriterien ist mittels geeigneter Instrumente
und Methoden zu prüfen. Das Amt erlässt hierzu Richtlinien.
§ 12 Aufnahme bei ausserkantonalem Wohnsitz
1 Jugendliche mit Wohnsitz in einem anderen Kanton können aufgenommen werden, sofern vom Wohnsitzkanton eine Kostengutsprache gemäss den Ansätzen der interkantonalen Vereinbarungen geleistet wird.
4 Aufnahmeverfahren
§ 13 Information
1 Die Aufnahmekommission legt jeweils zu Beginn des der Aufnahme
vorangehenden Schuljahres den Anmeldetermin für die Einreichung des
Aufnahmegesuches, den Zeitplan und die Gesuchunterlagen für das
Aufnahmeverfahren fest und teilt diese den Schulleitungen der Orientierungsschulen sowie der Berufsfachschule umgehend mit.
2 Diese Daten, die geforderten Gesuchunterlagen und die Höhe der Aufnahmegebühr werden bis Ende Januar im Amtsblatt veröffentlicht.
§ 14 Gesuch
1 Das Gesuch ist der Aufnahmekommission fristgerecht mittels des
kantonalen Formulars einzureichen. In begründeten Fällen kann auf
nicht fristgerecht eingereichte Gesuche eingetreten werden.
2 Dem Gesuch sind die von der Aufnahmekommission festgelegten Unterlagen beizulegen.
§ 15 Aufnahmegebühr
1 Mit der Einreichung des Gesuchs ist eine Aufnahmegebühr gemäss
der Gebührengesetzgebung2) zu entrichten. *
§ 16 Aufnahmeentscheid
1 Die Aufnahmekommission prüft die Unterlagen und fällt einen Aufnahmeentscheid.
2 Sie kann Bewerberinnen und Bewerber, Erziehungsberechtigte und
Fachpersonen zu einem Aufnahmegespräch einladen.
3 Sie kann den Aufnahmeentscheid an Bedingungen knüpfen.
2) NG 265.5
§ 17 Zuweisungsentscheid
1 Die Aufnahmekommission weist aufgenommene Bewerberinnen und
Bewerber einem geeigneten Brückenangebot zu. Sie beachtet dabei:
1. die schulische Leistungsfähigkeit;
2. die Berufswahlsituation;
3. die persönlichen Interessen und Ziele;
4. den individuellen Förderbedarf.
2 Bewerberinnen und Bewerber haben kein Anrecht auf Zuweisung in
ein bestimmtes Brückenangebot.
§ 18 Schulort
1 Bei beschränkter Zahl an Ausbildungsplätzen kann das Amt für Berufsbildung und Mittelschule Zuweisungen an ausserkantonale Standorte
vornehmen.
5 Schulbetrieb
§ 19 Ausbildungsvereinbarung
1 Zwischen der Berufsfachschule, den Jugendlichen und den Erziehungsberechtigten wird eine Ausbildungsvereinbarung abgeschlossen.

## § 2 {#par_2}

Zeugnis
1 Die Jugendlichen erhalten am Ende jedes Semesters ein Zeugnis über
Schulbesuch, Leistungen und Verhalten.
2 Die Schulleitung legt die Einzelheiten fest.
§ 21 Disziplin
1 Fehlt der nötige Einsatz und bringen die Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 32 Abs. 1 und 2 des kBBG3) keinen Erfolg, entscheidet die
Schulleitung nach Anhörung der Beteiligten über den Ausschluss aus
dem Brückenangebot.
6 Schlussbestimmungen
§ 22 * …
3) NG 313.1
§ 23 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Vollzugsverordnung vom 18. November 2003 über die Brückenangebote für schulentlassene Jugendliche4) wird aufgehoben.
§ 24 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
4) A 2003, 1631; NG 312.21
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
09.12.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung A 2008, 2486
07.12.2010 01.08.2010 Erlasstitel geändert A 2010, 2179
11.11.2014 01.08.2015 § 1 Abs. 1 geändert A 2014, 2024
11.11.2014 01.08.2015 § 2 totalrevidiert A 2014, 2024
11.11.2014 01.08.2015 § 3 aufgehoben A 2014, 2024

## § 4 {#par_4}

Titel geändert A 2014, 2024
11.11.2014 01.08.2015 § 4 Abs. 2 geändert A 2014, 2024

## § 5 {#par_5}

Titel geändert A 2014, 2024
11.11.2014 01.08.2015 § 5 Abs. 2 geändert A 2014, 2024
03.11.2015 01.01.2016 § 22 aufgehoben A 2015, 1771
12.12.2017 01.03.2018 § 15 Abs. 1 geändert A 2018, 16
23.04.2018 01.08.2018 § 4 Abs. 1 geändert A 2018, 825
23.04.2018 01.08.2018 § 10 totalrevidiert A 2018, 825
23.04.2018 01.08.2018 § 11 totalrevidiert A 2018, 825
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 09.12.2008 01.01.2009 Erstfassung A 2008, 2486
Erlasstitel 07.12.2010 01.08.2010 geändert A 2010, 2179
§ 1 Abs. 1 11.11.2014 01.08.2015 geändert A 2014, 2024
§ 2 11.11.2014 01.08.2015 totalrevidiert A 2014, 2024
§ 3 11.11.2014 01.08.2015 aufgehoben A 2014, 2024
§ 4 11.11.2014 01.08.2015 Titel geändert A 2014, 2024
§ 4 Abs. 1 23.04.2018 01.08.2018 geändert A 2018, 825
§ 4 Abs. 2 11.11.2014 01.08.2015 geändert A 2014, 2024
§ 5 11.11.2014 01.08.2015 Titel geändert A 2014, 2024
§ 5 Abs. 2 11.11.2014 01.08.2015 geändert A 2014, 2024
§ 10 23.04.2018 01.08.2018 totalrevidiert A 2018, 825
§ 11 23.04.2018 01.08.2018 totalrevidiert A 2018, 825
§ 15 Abs. 1 12.12.2017 01.03.2018 geändert A 2018, 16
§ 22 03.11.2015 01.01.2016 aufgehoben A 2015, 1771
