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title: "Vereinbarung betreffend den Einzug der Kultussteuer der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde"
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# Vereinbarung betreffend den Einzug der Kultussteuer der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde

## Art. 1 {#art_1}

Der Einzug der ordentlichen evangelisch-reformierten Kultussteuer wird
im alten Kantonsteil den Einwohnergemeinden übertragen.

## Art. 2 {#art_2}

Der Steuereinzug erfolgt auf Grund der von den Steuerbehörden durchgeführten Veranlagung gleichzeitig mit den Staats- und
Gemeindesteuern, erstmals für das Steuerjahr 1951.

## Art. 3 {#art_3}

Die Verwaltung der evangelisch-reformierten Gemeinde bereinigt zu
Beginn eines Steuerjahres mit den Gemeindesteuerverwaltungen das
Verzeichnis derjenigen Personen, von welchen die Steuer zu erheben ist,
inbegriffen die Aufenthalter, und teilt ihnen den Steuerfuss mit.

## Art. 4 {#art_4}

Die Gemeindesteuerverwalter führen über die Veranlagung und den
Eingang der Steuerbeträge und deren Ablieferung an die Kirchgemeinde
1 OGS 1958, 3
160.4
sowie über allfällige Ausstände genau Buch und erstellen jährlich mit dem
Abschluss über den Einzug der Staats- und Gemeindesteuern die
detaillierte namentliche Abrechnung, die der Kirchgemeinde und der
kantonalen Steuerverwaltung bis Ende Februar in je einem Exemplar zu
übergeben ist.

## Art. 5 {#art_5}

1 Nach Empfang der Abrechnung, deren Prüfung durch die ordentlichen
Rechnungsrevisoren für die Steuerrechnung zu erfolgen hat, teilt die
Verwaltung der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde den Steuerverwaltern schriftlich mit, welche ausstehenden Beträge als uneinbringlich
abzuschreiben sind.
2 Staat, Einwohnergemeinden und Steuerverwalter haften nicht für uneinbringliche Steuerbeträge.

## Art. 6 {#art_6}

Die Einwohnergemeinde berechnet als Bezugsprovision 5 Prozent des
abzuliefernden Steuerbetrages. Darin sind inbegriffen: Einzug, Büroentschädigung, Porti und Telephon.

## Art. 7 {#art_7}

Den Mitgliedern des Kirchenrates steht der Einblick in die Steuerveranlagungsakten bei den Gemeindesteuerverwaltern offen.

## Art. 8 {#art_8}

1 Diese Vereinbarung gilt für 4 Jahre und kann von beiden Seiten mit
einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf das Ende der
Veranlagungsperiode mittels eingeschriebenem Brief gekündigt werden.
2 Erfolgt eine Kündigung nicht, so läuft die Geltungsdauer der
Vereinbarung in gleicher Weise um 4 Jahre weiter.
160.4

## Art. 9 {#art_9}

Diese Vereinbarung ist in 3 Exemplaren gefertigt und von den
Kontrahenten anerkannt. Sie tritt nach Genehmigung durch den
Regierungsrat2 am 1. Januar 1951 in Kraft.
2 Vereinbarung vom 7. November 1950 vom Regierungsrat am 13. Januar 1951
genehmigt
