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title: "Verordnung über den Justizvollzug"
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# Verordnung über den Justizvollzug

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich
1 Die Verordnung regelt die Organisation, die Zuständigkeiten und die Verfahren der unter § 1 des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG) vom 14. September 20152 aufgeführten Formen des Sanktionenvollzuges im Kanton Luzern.
2 Sie regelt die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft, soweit diese nicht in der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 20073 und im Gesetz über
den Justizvollzug geregelt ist.

## § 2 {#par_2}

Justiz- und Sicherheitsdepartement
1 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement ist die Aufsichtsbehörde über den Justizvollzug.
1 G 2016 21 (SRL Nr. 305)
2 SRL Nr. 305. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
3 SR 312.0. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2016 42
2 Nr. 327
2 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement
a kann privaten Vollzugseinrichtungen die Bewilligung zum Vollzug von Strafen
und Massnahmen erteilen, soweit das Bundesrecht dies vorsieht,
b kann privaten Vollzugseinrichtungen zur Durchsetzung der Hausordnung das Disziplinarrecht erteilen.

## § 3 {#par_3}

Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug
1 Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug ist mit ihren Abteilungen Justizvollzugsanstalt Grosshof, Justizvollzugsanstalt Wauwilermoos und Vollzugs- und Bewährungsdienst zuständig für den Justizvollzug.
2 Die Abteilungen der Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug handeln in ihren Zuständigkeitsbereichen im Namen und nach Weisung der Dienststelle, ausser in
den in den Absätzen 4 bis 6 aufgeführten Fällen. *
3 … *
4 Die Dienststelle entscheidet auf Antrag des Arztes oder der Ärztin über die Anordnung
der Zwangsmedikation nach § 36 JVG oder der Zwangsernährung nach § 39 JVG. *
5 Sie schliesst mit privaten Vollzugseinrichtungen, denen die Bewilligung zum Vollzug
von Strafen und Massnahmen erteilt worden ist, Leistungsvereinbarungen im Sinn von
§ 20i des Gesetzes über die Steuerung der Finanzen und Leistungen vom 13. September
2010 (FLG)4 ab.
6 Sie ist die kantonale Koordinationsstelle nach dem Bundesgesetz zum Internationalen
Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen vom 18. Dezember 20155. *

## § 4 {#par_4}

Vollzugs- und Bewährungsdienst *
1 Der Vollzugs- und Bewährungsdienst vollzieht die Strafbefehle und -urteile der Staatsanwaltschaft und der kantonalen Gerichte, soweit das Gesetz über die Organisation der
Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz) vom 10. Mai 20106 und diese Verordnung die Zuständigkeit nicht einer anderen
Dienststelle beziehungsweise das Bundesrecht einer richterlichen Behörde überträgt.
2 Er vollzieht namentlich Strafbefehle und -urteile betreffend
a. Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen,
b. Verwahrungen,
c. stationäre Massnahmen,
d. ambulante Massnahmen,
e. * …
f. Bewährungshilfe und Weisungen,
4 SRL Nr. 600. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
5 SR 150.2
6 SRL Nr. 260
Nr. 327 3
g. vorzeitig angeordnete Freiheitsstrafen und Massnahmen,
h. andere Massnahmen, soweit diese in dieser Verordnung oder einem anderen Erlass nicht einer anderen Behörde übertragen sind.
2bis Er kann im Rahmen des Sanktionenvollzuges technische Geräte, die mit der zu überwachenden Person fest verbunden sind, für die elektronische Überwachung einsetzen. *
2ter Er sorgt für die Durchführung der Beratungen über den Umgang mit Gewalt bei
Wegweisungen (§ 13e Abs. 1 EGZGB7) und der Lernprogramme gegen Gewalt (Art.
55a Abs. 2 StGB8). Er kann Leistungsvereinbarungen mit Dritten abschliessen. *
3 Er vollzieht auf dem Rechtshilfeweg im Rahmen der Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz vom 19. September 20069 Strafverfügungen und -urteile sowie Entscheide von Strafbehörden und Strafgerichten anderer Kantone und des
Bundes sowie Strafverfügungen des Auditors und Urteile der Militärgerichte.
4 Er prüft die gesetzlichen Voraussetzungen zum Vollzug von Amtes wegen.
5 Er informiert die ViCLAS-Zentralstelle auf Anfrage hin über den Beginn und das Ende
einer Freiheitsstrafe oder einer stationären Massnahme im Sinn von § 13 Absatz 3 der
Interkantonalen Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone
bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat) vom 2. April 200910.
6 Er vollzieht das Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 21.

## § 5 März 198311 sowie das Zusatzprotokoll12 dazu. * {#par_5}

Oberstaatsanwaltschaft
1 Die Oberstaatsanwaltschaft
a. ist gemäss Bundesgesetz über die Teilung eingezogener Vermögenswerte (TEVG)
vom 19. März 200413 zuständige Behörde für Stellungnahmen und Informationen
zuhanden der Bundesbehörden, für die Geltendmachung von Rückerstattungsansprüchen und für das Einlegen von Rechtsmitteln,
b. schliesst mit privaten Einrichtungen im Jugendstrafbereich, denen die Bewilligung
zum Vollzug von Schutzmassnahmen erteilt worden ist, Leistungsvereinbarungen
im Sinn von § 20i FLG ab.

## § 6 {#par_6}

Jugendanwaltschaft
1 Strafbefehle des Jugendanwalts oder der Jugendanwältin sowie Urteile des Jugendgerichtes und des Kantonsgerichtes im Bereich des Jugendstrafrechts werden von der Jugendanwaltschaft vollzogen.
7 SRL Nr. 200
8 SR 311.0
9 SR 311.01
10 SRL Nr. 354
11 SR 0.343
12 SR 0.343.1
13 SR 312.4
4 Nr. 327
2 Die Jugendanwaltschaft kann im Rahmen des Vollzuges technische Geräte, die mit der
jugendlichen Person fest verbunden sind, zur elektronischen Überwachung von Massnahmen und Schutzmassnahmen einsetzen. *

## § 7 {#par_7}

Vollzugseinrichtungen
1 Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende Massnahmen werden in der Regel in den hierfür vorgesehenen Vollzugseinrichtungen des Konkordates der Kantone der Nordwest-
und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 5. Mai 200614
(Strafvollzugskonkordat) vollzogen.
2 Sie können auch in anderen Vollzugseinrichtungen vollzogen werden, wenn die Art der
Sanktion und das Bundesrecht dies zulassen.
3 Aus wichtigen Gründen kann der Vollzug auch in Vollzugseinrichtungen anderer Strafvollzugskonkordate durchgeführt werden.

## § 8 {#par_8}

Justizvollzugsanstalt Grosshof
1 Die Justizvollzugsanstalt Grosshof dient dem Vollzug *
a. * der Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen im Normalvollzug,
b. * …
c. * …
d. * der Einschliessungsstrafen gemäss dem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht
vom 20. Juni 200315,
e. * der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
f. * der fürsorgerischen Unterbringung gemäss Artikel 426 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 190716,
g. * der vorläufigen Festnahme,
h. * der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
i. * des Arrestes ausserhalb des Militärdienstes gemäss Artikel 192 des Militärstrafgesetzbuches vom 13. Juni 192717.
2 Sie kann eine besondere Abteilung für Frauen führen (Art. 377 Abs. 2 StGB).
3 In die Justizvollzugsanstalt Grosshof können vorübergehend auch zu Freiheitsstrafen
oder freiheitsentziehenden Massnahmen verurteilte Personen bis zur Überführung in eine geeignete Anstalt oder therapeutische Einrichtung eingewiesen werden.
14 SRL Nr. 325
15 SR 311.1
16 SR 210
17 SR 321.0

## § 9 Nr. 327 5 {#par_9}

Justizvollzugsanstalt Wauwilermoos
1 Die Justizvollzugsanstalt Wauwilermoos dient als offene Anstalt dem Vollzug von
Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen im Normalvollzug von männlichen Straftätern, bei
denen keine Gefahr besteht, dass sie fliehen, und nicht zu erwarten ist, dass sie weitere
Straftaten begehen. *
2 Sie kann für den Vollzug von Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht eine besondere
Abteilung führen.

## § 10 {#par_10}

Unterbringung in Haftzellen der Luzerner Polizei
1 Vorläufig festgenommene Personen, Personen in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft
sowie verurteilte Personen dürfen in Haftzellen der Luzerner Polizei bis maximal 96
Stunden untergebracht werden, wobei nach 48 Stunden mindestens ein täglicher Spaziergang von einer Stunde ermöglicht werden muss.

## § 11 {#par_11}

Private Vollzugseinrichtungen
1 Private Vollzugseinrichtungen bedürfen zum Vollzug von Strafen und Massnahmen,
soweit das Bundesrecht dies vorsieht, einer Bewilligung des Justiz- und Sicherheitsdepartementes.
2 Sie haben eine Hausordnung zu erlassen, welche der Dienststelle Militär, Zivilschutz

## § 12 und Justizvollzug zur Genehmigung vorzulegen ist. * {#par_12}

Besondere Aufgaben von Vollzugseinrichtungen
1 Die Leitung der Vollzugseinrichtung führt eine Kontrolle über die Ein- und Austritte
und informiert die zuständige Einweisungsbehörde darüber.
2 Sie fertigt als erkennungsdienstliche Massnahmen Fotografien an.
3 Sie erneuert die nach § 27 Absatz 1 JVG durchgeführten erkennungsdienstlichen Massnahmen, wenn deren Resultate für die Sicherstellung des ausstehenden Sanktionenvollzuges ungenügend geworden sind.

## § 13 {#par_13}

Aufenthaltsnachforschung und polizeiliche Zuführung
1 Ist eine verurteilte Person unbekannten Aufenthaltes oder leistet sie einer Aufforderung
des Vollzugs- und Bewährungsdienstes zu einem Strafantritt, zu einem Massnahmenantritt, zu einer Besprechung, zu einer Abstinenzkontrolle, zu einer Medikamenteneinnahme oder zu einer angeordneten Betreuung keine Folge, kann dieser Dienst die Person zur
Aufenthaltsnachforschung oder zur Verhaftung und polizeilichen Zuführung ausschreiben.
6 Nr. 327
§ 13a * Polizeiliche Befragung
1 Der Vollzugs- und Bewährungsdienst kann die Polizei zur Abklärung der persönlichen
Verhältnisse mit einer Befragung der verurteilten Person beauftragen, insbesondere
wenn diese aus dem Ausland überstellt worden ist.

## § 14 {#par_14}

Pflichten der beschuldigten und der verurteilten Personen
1 Die beschuldigten und die verurteilten Personen sind den Vollzugsbehörden und Vollzugseinrichtungen gegenüber zur Mitwirkung bei der Erreichung der Vollzugs- und
Therapieziele verpflichtet. Ausserdem haben sie
a. einen Wohnsitz- und Aufenthaltswechsel unaufgefordert bekannt zu geben,
b. ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, ihre Erwerbseinkünfte sowie den Bezug
von Leistungen der Sozialversicherungen offenzulegen,
c. im Fall der Unterstützung bei der Kostentragung von nicht vollzugsbedingten
Nebenkosten die notwendigen Abtretungserklärungen zu unterzeichnen,
d. die mit Urteil, Entscheid oder Verfügung auferlegten Weisungen und Auflagen
strikte zu befolgen.
2 Sie haften für Schäden, die sie schuldhaft verursachen. Der Kanton haftet subsidiär. Er
kann auf die beschuldigten und verurteilten Personenzurückgreifen.
2 Bussen, Geldstrafen und Ersatzforderungen

## § 15 {#par_15}

Vollzugsbehörde
1 Bussen, Geldstrafen und Ersatzforderungen, welche von Strafbehörden und Gerichten
des Kantons Luzern verfügt worden sind, werden nach § 96 des Justizgesetzes von der
letzten entscheidenden kantonalen Instanz eingezogen.
2 Der Vollzugs- und Bewährungsdienst zieht Bussen, Geldstrafen und Ersatzforderungen
ein, die im Auftrag einer Behörde oder eines Gerichtes des Bundes einzuziehen sind.

## § 16 {#par_16}

Nichtbezahlung von Bussen und Geldstrafen
1 Bezahlt die verurteilte Person die Busse oder Geldstrafe nicht innert der angesetzten
Frist und ist diese auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, leitet die Inkassostelle den
Fall zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe dem Vollzugs- und Bewährungsdienst weiter.
2 Wird die Busse oder Geldstrafe nachträglich bezahlt, entfällt die Ersatzfreiheitsstrafe.
Nr. 327 7
3 Freiheitsstrafen
3.1 Normalvollzug

## § 17 {#par_17}

Vorzeitiger Strafvollzug
1 Ist einer beschuldigten Person der vorzeitige Strafantritt bewilligt worden, untersteht
sie dem Vollzugsregime des Strafvollzuges.
2 Zieht der Vollzugs- und Bewährungsdienst eine Vollzugsöffnung in Betracht, gibt er
der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht Gelegenheit zur Stellungnahme. *
3 Der Staatsanwalt oder die Staatsanwältin beziehungsweise der Präsident oder die Präsidentin des zuständigen Gerichtes entscheidet über Entlassungen. *
4 Der Vollzugs- und Bewährungsdienst ist im vorzeitigen Strafvollzug zuständig für die

## § 18 Gewährung der Opferinformation im Sinn von Artikel 92a StGB. * {#par_18}

Voraussetzungen und Vollzugseinrichtungen
1 Die verurteilte Person verbüsst die Freiheitsstrafe im Normalvollzug, sofern die Voraussetzungen für eine andere Vollzugsform nicht erfüllt sind.
2 Der Normalvollzug findet in einer offenen Vollzugseinrichtung statt, wenn angenommen werden kann, dass deren beschränkte Aufsichts- und Kontrollmöglichkeiten zur
Vermeidung einer Flucht, zur Verhinderung neuer Straftaten und insbesondere zum
Schutz der Öffentlichkeit ausreichen. In den übrigen Fällen findet der Vollzug in einer
geschlossenen Vollzugseinrichtung oder in der geschlossenen Abteilung einer offenen
Vollzugseinrichtung statt.

## § 19 {#par_19}

Versetzung und Verlegung
1 Der Vollzugs- und Bewährungsdienst kann eingewiesene Personen im Verlauf des
Vollzuges in eine andere Vollzugseinrichtung, in eine psychiatrische Klinik oder in eine
anerkannte private Vollzugseinrichtung verlegen, wenn ihr Zustand, ihr Verhalten oder
die Sicherheit dies notwendig macht, ihre Behandlung dies erfordert oder ihre Eingliederung dadurch begünstigt wird.
2 Die Versetzung in eine andere Vollzugseinrichtung kann unter Angabe der Gründe von
der Vollzugsbehörde oder auf Antrag der bisherigen Vollzugseinrichtung veranlasst
werden.

## § 20 {#par_20}

Vollzugsunterbrechung
1 Der Vollzugs- und Bewährungsdienst kann im Sinn von Artikel 92 StGB eine Unterbrechung des Vollzuges aus wichtigen Gründen bewilligen.
8 Nr. 327
2 Die Bewilligung einer Unterbrechung kann mit Auflagen, insbesondere über das Verhalten, über die Beschäftigung, über den Aufenthaltsort oder über die Meldepflicht, sowie mit der Anordnung einer Beaufsichtigung oder Betreuung verbunden werden.

## § 21 {#par_21}

Unterstützung nach definitiver Entlassung
1 Personen, die definitiv aus dem Sanktionenvollzug entlassen werden, können sich
zwecks Unterstützung an den Vollzugs- und Bewährungsdienst wenden.
3.2 Besondere Vollzugsformen von Freiheitsstrafen *
3.2.1 … *

## § 22 {#par_22}

Voraussetzungen
1 Der Vollzugs- und Bewährungsdienst prüft auf Gesuch hin, ob für den Vollzug
von Freiheitsstrafen die Voraussetzungen für eine der folgenden besonderen Vollzugsformen erfüllt sind: *
a. * Halbgefangenschaft (Art. 77b StGB),
b. * gemeinnützige Arbeit (Art. 79a StGB),
c. * elektronische Überwachung (Art. 79b StGB).
2 Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, legt er im Vollzugsbefehl die Auflagen und
Bedingungen sowie den zu zahlenden Vollzugskostenanteil fest.
§ 22bis * Richtlinie über die besonderen Vollzugsformen18
1 Die Anordnung und der Vollzug von Halbgefangenschaft, gemeinnütziger Arbeit und
elektronischer Überwachung richtet sich nach der Richtlinie des Strafvollzugskonkordates der Nordwest- und Innerschweiz betreffend die besonderen Vollzugsformen, insbesondere in Bezug auf
a. die zeitlichen und persönlichen Voraussetzungen,
b. das Bewilligungsverfahren,
c. den Vollzugsplan und die Vollzugsöffnungen,
d. die Folgen bei Regelverstössen oder bei Nichteinhalten des Vollzugsplans,
e. die Kostenbeteiligung,
f. die Anrechnung von Teilzahlungen,
g. die Änderungen der Zulassungsvoraussetzungen nach erteilter Bewilligung oder
während des Vollzuges,
h. den Abbruch des Vollzuges,
i. die Beendigung des Vollzuges.
18 https://www.konkordate.ch/konkordatliche-erlasse-ssed
Nr. 327 9

## § 24 § 23 * … {#par_24}

Lohn und Arbeitsentgelt *
1 Der während einer besonderen Vollzugsform erzielte Lohn steht der verurteilten Person zu. *
2 Ein Arbeitsentgelt im Sinne von Artikel 83 StGB wird nicht erstattet. *
§ 24bis * Unfallversicherung
1 Bei den besonderen Vollzugsformen ist die Versicherung gegen Unfälle Sache der verurteilten Person.
2 Der Kanton versichert die verurteilte Person gegen die Folgen von Unfällen, soweit sie
nicht bereits über einen ausreichenden Versicherungsschutz verfügt.
3.2.2 … *
§ 25 * …
§ 26 * …
3.2.3 … *

## § 28 § 27 * … {#par_28}

Beteiligung an den Vollzugskosten der Halbgefangenschaft und der elektronischen Überwachung *
1 Die verurteilte Person hat sich während des Vollzuges der Freiheitsstrafe in der Form
der Halbgefangenschaft oder der elektronischen Überwachung mit einem Betrag von 40
Franken pro Vollzugstag an den Vollzugskosten zu beteiligen. *
2 Der Vollzugs- und Bewährungsdienst kann den Kostenbeitrag ganz oder teilweise erlassen, wenn die verurteilte Person zur Bezahlung ausserstande ist. Es gelten die Richtlinien des Kantonsgerichtes zum Existenzminimum.
§ 28bis * Persönliche Aufwendungen beim Vollzug durch gemeinnützige Arbeit
1 Die persönlichen Aufwendungen zur Leistung der gemeinnützigen Arbeit, namentlich
die Auslagen für die Arbeitskleidung, den Arbeitsweg und die Verpflegung, trägt die
verurteilte Person.
10 Nr. 327
3.3 Arbeitsexternat und Wohn- und Arbeitsexternat

## § 29 {#par_29}

Bewilligung
1 Der Vollzugs- und Bewährungsdienst entscheidet über die Zulassung zum Arbeits-
oder zum Wohn- und Arbeitsexternat im Sinn der Artikel 77a und 90 Absatz 2bis StGB.
2 Er ordnet dabei an, wer die verurteilte Person betreut und überwacht.
3 Für die Voraussetzungen, Entscheidungskompetenzen und Rahmenbedingungen gelten
die Richtlinien des Strafvollzugskonkordates.

## § 30 {#par_30}

Widerruf
1 Der Vollzugs- und Bewährungsdienst kann die Bewilligung zur Versetzung in das
Arbeits- oder das Wohn- und Arbeitsexternat widerrufen und die Rückversetzung in den
Normalvollzug anordnen, wenn
a. die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind,
b. die verurteilte Person die Bedingungen und Auflagen nicht einhält oder
c. die verurteilte Person die Hausordnung der Vollzugseinrichtung verletzt.
2 Die Vollzugseinrichtung meldet dem Vollzugs- und Bewährungsdienst, wenn Widerrufsgründe vorliegen.
§ 30bis * Elektronische Überwachung
1 Auf Gesuch der verurteilten Person hin kann der Vollzugs- und Bewährungsdienst anstelle des Arbeitsexternates oder des Wohn- und Arbeitsexternates die elektronische
Überwachung für die Dauer von drei bis zwölf Monaten anordnen.
2 Das Gesuch ist rechtzeitig, mindestens zwei Monate vor dem möglichen Beginn eines
Arbeitsexternates über den Sozialdienst der Vollzugseinrichtung bei der Vollzugsbehörde einzureichen.

## § 31 {#par_31}

Kostentragung
1 Die verurteilte Person beteiligt sich an den Kosten des Arbeitsexternates oder des
Wohn- und Arbeitsexternates mit einem Beitrag von 50 Franken pro Vollzugstag. *
1bis Falls anstelle des Arbeitsexternates oder des Wohn- und Arbeitsexternates die elektronische Überwachung angeordnet wird, beteiligt sich die verurteilte Person an den
Kosten mit einem Beitrag von 40 Franken pro Vollzugstag. *
2 Der Vollzugs- und Bewährungsdienst kann den Kostenbeitrag ganz oder teilweise erlassen, wenn die verurteilte Person zur Bezahlung ausserstande ist. Es gelten die Richtlinien des Kantonsgerichtes zum Existenzminimum.
Nr. 327 11
4 … *
§ 32 * …
§ 33 * …
§ 34 * …
§ 35 * …
§ 36 * …
§ 37 * …
5 Massnahmen und Verwahrung
5.1 Vollzugsbehörde

## § 38 {#par_38}

1 Als zuständige Behörde im Sinn des Strafgesetzbuches gilt die Vollzugsbehörde, soweit nicht eine andere Zuständigkeit, namentlich für Vollzugsöffnungen, festgelegt ist.
2 Der Vollzugs- und Bewährungsdienst stellt beim erstinstanzlichen Gericht Antrag,
wenn nach Bundesrecht ein Gericht einen nachträglichen Entscheid zu fällen hat.
3 Er macht der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gemäss Artikel 62c Absatz 5
StGB Mitteilung, wenn er bei der Aufhebung der strafrechtlichen Massnahme eine
Massnahme des Kindes- und Erwachsenenschutzes für angezeigt hält.
5.2 Gutachten und Beurteilung durch die Fachkommission

## § 39 {#par_39}

Erstellung von Gutachten
1 Der Vollzugs- und Bewährungsdienst wendet bei der Erstellung von Gutachten die
Weisung des Kantonsgerichtes und der Oberstaatsanwaltschaft über psychiatrische und
aussagepsychologische Gutachten im Strafverfahren vom 7. Mai 2014 sinngemäss an.
12 Nr. 327

## § 40 {#par_40}

Beurteilung durch die Fachkommission
1 Die konkordatliche Fachkommission beurteilt auf Antrag des Vollzugs- und Bewährungsdienstes die Gemeingefährlichkeit von erwachsenen Straftätern in den im Reglement für die konkordatliche Fachkommission aufgeführten Fällen. Bei jugendlichen
Straftätern stellt die Jugendanwaltschaft Antrag auf Beurteilung.
2 Die antragstellende Behörde stellt der Fachkommission die für die Beurteilung notwendigen Akten zur Verfügung.

## § 41 {#par_41}

Rechtliches Gehör
1 Bevor über Vollzugsöffnungen entschieden wird, ist der verurteilten Person im Rahmen des rechtlichen Gehörs Einsicht in das Gutachten und den Bericht der Fachkommission zu gewähren und ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.
5.3 Ambulante Behandlung und Weisungen

## § 42 {#par_42}

Zuständigkeit
1 Der Vollzugs- und Bewährungsdienst kann zur Einleitung einer Behandlung nach Artikel 63 Absatz 3 StGB verfügen, dass die verurteilte Person vorübergehend stationär behandelt wird.
2 Er überprüft periodisch die festgelegten Therapieziele und legt geeignete Kontrollmassnahmen fest.

## § 43 {#par_43}

Vollzug unter Aufschub der Freiheitsstrafe
1 Der Vollzugs- und Bewährungsdienst regelt die Durchführung einer ambulanten Behandlung bei Aufschub der Freiheitsstrafe mit der verurteilten Person.

## § 44 {#par_44}

Vollzug während des Freiheitsentzuges
1 Der Vollzugs- und Bewährungsdienst regelt die Durchführung einer ambulanten Behandlung während des Freiheitsentzuges einer verurteilten Person mit der Vollzugseinrichtung.
2 Er sorgt dafür, dass der Vollzug der ambulanten Behandlung in die Vollzugsplanung
der verurteilten Person aufgenommen wird.

## § 45 {#par_45}

Bestimmung der Fachperson *
1 Der Vollzugs- und Bewährungsdienst bestimmt die geeignete Fachperson zur Durchführung der angeordneten Therapie.
Nr. 327 13
2 Wird die ambulante Behandlung während des Freiheitsentzuges vollzogen, ist in der
Regel auf das bestehende Angebot der Vollzugseinrichtung abzustellen. Der Vollzugs-
und Bewährungsdienst kann in begründeten Fällen und in Absprache mit der Vollzugseinrichtung Ausnahmen bewilligen.

## § 46 {#par_46}

Pflichten der Fachperson
1 Die Fachperson ist verpflichtet, eine gesetzmässige und auf Rückfallverhütung ausgerichtete delikt- und problemorientierte Therapie durchzuführen und Weisungen der anordnenden Behörde umzusetzen und deren Einhaltung zu kontrollieren sowie dem
Vollzugs- und Bewährungsdienst Bericht zu erstatten.
5.4 Gemeinsame Bestimmungen

## § 47 {#par_47}

Vorzeitiger Massnahmenvollzug
1 Der Vollzugs- und Bewährungsdienst nimmt bei Gesuchen um vorzeitigen Massnahmenantritt zuhanden der Verfahrensleitung Stellung.

## § 48 {#par_48}

Entbindung der Fachperson von der Schweigepflicht
1 Die mit der Therapie oder dem Weisungsvollzug beauftragte Fachperson ist von der
Schweigepflicht gegenüber der Vollzugsbehörde und der Vollzugseinrichtung entbunden.

## § 49 {#par_49}

Berichterstattung
1 Die Fachperson erstattet der Vollzugsbehörde auf Verlangen oder zu vorgängig vereinbarten Terminen schriftlich Bericht.
2 Sie informiert die Vollzugsbehörde unverzüglich und unaufgefordert über Vorkommnisse und Feststellungen,
a. welche auf eine rückfallrelevante kritische Entwicklung schliessen lassen,
b. welche die Nichteinhaltung von Abmachungen und Terminen durch die verurteilte
Person betreffen,
c. welche die Fortführung der Therapie in Frage stellen.
3 Sie kann Änderungen von Auflagen und Bedingungen des Vollzuges empfehlen.

## § 50 {#par_50}

Inhalt der Berichte
1 Die Berichte der Fachpersonen umfassen insbesondere:
a. die Diagnose und die Beschreibung der Therapie, einschliesslich der bearbeiteten
Problemkreise,
b. Aussagen zu Zuverlässigkeit und Motivation der verurteilten Person,
14 Nr. 327
c. Angaben über die Einhaltung von Weisungen und weiteren Auflagen,
d. Angaben zum Erreichen oder Nichterreichen von Therapiezielen und zu den Veränderungen in den deliktsrelevanten Bereichen,
e. Einschätzung der Legalprognose und Beurteilung des Rückfallrisikos,
f. Empfehlung zur Fortsetzung, zur Änderung oder zum Abbruch der Therapie.

## § 51 {#par_51}

Undurchführbarkeit der Massnahme oder Weisung
1 Die Fachperson erstattet der Vollzugsbehörde Bericht, wenn die Behandlung oder die
Weisung
a. wegen Aussichtslosigkeit oder
b. nach der Methode der Fachperson oder nach dem Konzept der Vollzugseinrichtung
nicht vollzogen werden kann.
2 Der Vollzugs- und Bewährungsdienst überprüft im Fall von Absatz 1b die weiteren
Vollzugsmöglichkeiten. Andernfalls hebt er die Massnahme oder die Weisung auf.
5.5 Ersatzmassnahmen, andere Massnahmen und
Schutzmassnahmen *
§ 51bis * Überwachung von Ersatzmassnahmen
1 Der Vollzugs- und Bewährungsdienst sorgt im Auftrag der Gerichte für die elektronische Überwachung von Ersatzmassnahmen nach Artikel 237 Absatz 3 StPO.

## § 52 {#par_52}

Landesverweisung
1 Das Amt für Migration vollzieht Landesverweisungen nach den Artikeln 66a und 66abis
StGB und den Artikeln 49a und 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192719.
2 Der Vollzugs- und Bewährungsdienst teilt dem Amt für Migration den Zeitpunkt der
bedingten oder endgültigen Entlassung aus dem Sanktionenvollzug rechtzeitig mit.

## § 53 {#par_53}

Tätigkeitsverbot, Kontakt- und Rayonverbot *
1 Der Vollzugs- und Bewährungsdienst vollzieht
a. Tätigkeitsverbote gemäss den Artikeln 67 und 67a StGB,
b. * Kontakt- und Rayonverbote gemäss Artikel 67b StGB.
19 SR 321.0
Nr. 327 15
§ 53bis * Kostentragung beim Kontakt- und Rayonverbot
1 Ist ein vom Gericht angeordnetes Kontakt- und Rayonverbot elektronisch überwacht,
hat sich die betroffene Person mit einem Beitrag von 40 Franken pro Vollzugstag zu beteiligen.

## § 54 {#par_54}

Fahrverbot
1 Das Strassenverkehrsamt vollzieht die gerichtlich verfügten Fahrverbote gemäss Artikel 67e StGB.
§ 54bis * Überwachung von Schutzmassnahmen im Jugendstrafrecht
1 Die Jugendanwaltschaft kann die Einhaltung von Schutzmassnahmen elektronisch
überwachen, insbesondere
a. bei einem Verbot, einen bestimmten Ort zu verlassen,
b. zur Einhaltung einer Tagesstruktur.
6 Hungerstreik

## § 55 {#par_55}

Umgang mit Personen im Hungerstreik
1 Der Betreuer oder die Betreuerin orientiert die Leitung der Vollzugseinrichtung, wenn
eine eingewiesene Person aus Protest fastet oder die Aufnahme von Essen und Trinken
verweigert. *
2 Der Arzt oder die Ärztin der Vollzugseinrichtung klärt die eingewiesene Person mehrmals über die Risiken längeren Fastens auf. Können sich der Arzt oder die Ärztin und
die eingewiesene Person nicht klar und sicher verständigen, ist ein Übersetzer oder eine
Übersetzerin oder eine andere geeignete Hilfsperson beizuziehen. *
3 Trotz der geäusserten Absicht der eingewiesenen Person zur Nahrungsverweigerung
sind ihr dreimal täglich Mahlzeiten anzubieten. Der Zugang zu Getränken ist jederzeit
sicherzustellen. *
4 Die Leitung der Vollzugseinrichtung lässt die Urteilsfähigkeit der eingewiesenen Person durch einen forensischen Psychiater oder eine forensische Psychiaterin abklären. *
5 Wird die Urteilsfähigkeit bestätigt, kann die eingewiesene Person in einer Patientenverfügung unterschriftlich bestätigen, dass sie die Zwangsernährung ausdrücklich ablehnt, selbst wenn dieses Fasten zum Tod führt. *

## § 56 {#par_56}

Dokumentation
1 Alle im Sinn von § 55 getroffenen Massnahmen sind in einem Dossier chronologisch
und vollständig zu dokumentieren.
16 Nr. 327
2 Zudem sind insbesondere Listen zu führen über:
a. * die Zahl und die Art der Aufklärungen der eingewiesenen Person durch den Arzt
oder die Ärztin,
b. die Zahl und die Art der angebotenen Mahlzeiten,
c. * die Zahl und das Resultat der vorgenommenen Gewichtskontrollen der eingewiesenen Person.
7 Bewährungshilfe und freiwillige soziale Betreuung

## § 57 {#par_57}

Allgemeines
1 Der Vollzugs- und Bewährungsdienst nimmt die Aufgaben der Bewährungshilfe gemäss dem Schweizerischen Strafgesetzbuch und den Richtlinien des Strafvollzugskonkordates wahr.
2 Er arbeitet bei der Bewährungshilfe mit den Strafverfolgungs-, den Gerichts- und den
Strafvollzugsbehörden sowie mit den Sozialdiensten zusammen.

## § 58 {#par_58}

Bewährungshilfe
1 Mit der Bewährungshilfe soll die Rückfälligkeit vermindert und die dafür erforderliche
Sozial- und Fachhilfe vermittelt werden. Die Eigenständigkeit und Eigenverantwortung
der verurteilten Person sowie die Eingliederung in die Gesellschaft werden gefördert.
Dabei wird dem Unterstützungs-, Kontroll- und Veränderungsbedarf der verurteilten
Person besonders Rechnung getragen. Die Entlassungsvorbereitungen sind mit den Vollzugseinrichtungen abzustimmen.
2 Die Betreuung kann nach Ablauf der Probezeit ausnahmsweise fortgesetzt werden,
wenn die verurteilte Person es wünscht und die Leitung des Vollzugs- und Bewährungsdienstes zustimmt.

## § 59 {#par_59}

Freiwillige soziale Betreuung
1 Die soziale Betreuung auf freiwilliger Basis ist während des Strafverfahrens und des
Strafvollzuges zu gewährleisten. Bei Personen, die in Vollzugseinrichtungen eingewiesen sind, wird die soziale Betreuung von deren Sozialdienst wahrgenommen, in den übrigen Fällen vom Vollzugs- und Bewährungsdienst.

## § 60 {#par_60}

Berichterstattung
1 Die Bewährungshelferinnen und -helfer erstellen bei aussergewöhnlichen Vorfällen
oder auf Begehren der Staatsanwaltschaft, der Gerichte oder der Vollzugsbehörde einen
Bericht über die betreute beschuldigte oder verurteilte Person.
Nr. 327 17
2 Der Bericht dient der Urteilsfindung und der Planung des Straf- und Massnahmenvollzugs. Die beschuldigte oder verurteilte Person wird über den Inhalt des Berichts informiert.
3 Der Bericht soll je nach Bedarf und je nach Fall Auskunft geben über die Persönlichkeit der betreuten Person, ihr persönliches Umfeld, den Verlauf der Betreuung, die Veränderungen in den deliktrelevanten Problembereichen sowie über den Unterstützungs-
und Kontrollbedarf. Empfehlungen oder Anträge für das weitere Vorgehen schliessen
den Bericht ab.
8 Besondere Vorschriften zum Vollzug

## § 61 in Vollzugseinrichtungen {#par_61}

Unterkunft
1 Die eingewiesenen Personen werden in Einzel- oder in Gruppenhaft untergebracht.
2 Folgende Personengruppen sind strikt zu trennen:
a. Erwachsene und Jugendliche,
b. männliche und weibliche Personen.
3 Nach Möglichkeit voneinander zu trennen sind Straf- und Untersuchungsgefangene sowie administrativ eingewiesene Personen.

## § 62 {#par_62}

Verpflegung
1 Die eingewiesenen Personen erhalten eine einfache, nahrhafte und ausreichende Verpflegung.
2 Abweichungen von der Kost der Vollzugseinrichtung werden aus Gründen religiöser
Überzeugung, bei konsequenten Vegetarierinnen und Vegetariern oder auf Weisung des
Arztes oder der Ärztin der Vollzugseinrichtung (insbesondere bei Diät) gestattet.

## § 63 {#par_63}

Persönliche Aussprache
1 Jede eingewiesene Person kann sich zu persönlichen Aussprachen beim Direktor oder
bei der Direktorin der Vollzugseinrichtung, bei den Seelsorgerinnen und Seelsorgern
und den Mitgliedern der Aufsichtskommission anmelden.

## § 64 {#par_64}

Aufenthalt im Freien
1 Die eingewiesene Person kann sich im Rahmen der Anordnungen der Leitung der Vollzugseinrichtung täglich während mindestens einer Stunde im Freien aufhalten.
2 Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann dieses Recht aus Sicherheits- oder disziplinarischen Gründen einschränken.
18 Nr. 327

## § 65 {#par_65}

Beschäftigung und Entgelt
1 Die eingewiesene Person im Normalvollzug ist im Sinn von Artikel 81 Absatz 1 StGB
zur Arbeit verpflichtet, soweit die Vollzugseinrichtung über ein entsprechendes Angebot
verfügt. Sie hat die ihr zugewiesene Arbeit gewissenhaft und so gut wie möglich auszuführen.
2 Sie erhält für die geleistete Arbeit ein angemessenes Entgelt. Die Vollzugseinrichtung
bestimmt die Höhe des Entgelts anhand der erbrachten Leistung und unter Berücksichtigung der Richtlinien des Strafvollzugskonkordates.
3 Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug erlässt unter Berücksichtigung
der Richtlinien des Strafvollzugskonkordates Vorschriften über die Verwendung des
Entgelts währenddes Freiheitsentzuges.

## § 66 {#par_66}

Aus- und Weiterbildung
1 Die Vollzugseinrichtung ist dafür besorgt, dass der verurteilten Person bei Eignung
nach Möglichkeit Gelegenheit zu einer ihren Fähigkeiten entsprechenden Aus- oder
Weiterbildung gegeben wird (Art. 82 StGB).

## § 67 {#par_67}

Versicherung
1 Die Vollzugseinrichtung versichert die eingewiesenen Personen gemäss den Richtlinien des Strafvollzugskonkordates.

## § 68 {#par_68}

Ärztlicher Dienst
1 Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug sorgt in den Justizvollzugsanstalten Wauwilermoos und Grosshof für die ärztliche Betreuung der eingewiesenen Personen. Sie kann Leistungsvereinbarungen mit Dritten abschliessen. *

## § 69 {#par_69}

Seelsorge
1 Die Leitung der Vollzugseinrichtung ermöglicht den eingewiesenen Personen die Teilnahme an anstaltsinternen Gottesdiensten und anderen anstaltsinternen religiösen Feiern.
2 Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug sorgt in den Justizvollzugsanstalten Wauwilermoos und Grosshof für die seelsorgerische Betreuung der eingewiesenen Personen. Sie kann Leistungsvereinbarungen mit Dritten abschliessen. *
3 Sie bestimmt je einen Seelsorger oder eine Seelsorgerin der katholischen sowie der reformierten Konfession, die mit den eingewiesenen Personen frei verkehren können. *
4 Seelsorgerinnen und Seelsorger anderer Bekenntnisse können von der Leitung der
Vollzugsanstalt zugelassen werden.

## § 70 Nr. 327 19 {#par_70}

Korrespondenz und Pakete
1 Die Korrespondenz der eingewiesenen Personen kann durch die Leitung der Vollzugseinrichtung kontrolliert werden.
2 Der Empfang von Briefen ist unbeschränkt möglich.
3 Der Empfang von Paketen und der Versand von Briefen sind im Rahmen der Hausordnung gestattet.

## § 71 {#par_71}

Weitere Kommunikationsmittel
1 Den eingewiesenen Personen sind das Telefonieren und das Benützen anderer Kommunikations- und Datenübermittlungsgeräte der Vollzugseinrichtung im Rahmen der Hausordnung gestattet. *
2 Das Aufzeichnen und Abhören von Telefongesprächen richtet sich nach § 29 JVG.
3 Der Besitz und die Benützung von privaten Mobiltelefonen und Funkrufempfängern
sowie von andern privaten Kommunikations- und Datenübermittlungsgeräten sind verboten. Vorbehalten bleibt Absatz 4. *
4 Die Justizvollzugsanstalt Wauwilermoos kann im offenen Vollzug den Besitz und die
Benützung von Kommunikations- und Datenübermittlungsgeräten, insbesondere von
Mobiltelefonen, zum persönlichen Gebrauch der eingewiesenen Personen gestatten. Sie

## § 72 regelt das Nähere in der Hausordnung. * {#par_72}

Besuche
1 Die Leitung der Vollzugseinrichtung gestattet den eingewiesenen Personen im Rahmen
der Hausordnung den Empfang von Besuchen
2 Die Besuche finden in der Regel unter Aufsicht statt. Besuche von schweizerischen
Amtspersonen, Anwältinnen und Anwälten, Ärztinnen und Ärzten, Seelsorgerinnen und
Seelsorgern sowie Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern in amtlicher oder beruflicher
Funktion werden in der Regel nicht beaufsichtigt.
3 Bei jedem Missbrauch des Besuchsrechtes, insbesondere durch unerlaubtes Überreichen oder Entgegennehmen von Briefen, Geld oder Waren aller Art, wird der Besuch
abgebrochen. Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann Besucherinnen und Besucher
einer Kontrolle unterziehen. Sie kann bestimmte Besucherinnen und Besucher von Besuchen ausschliessen.

## § 73 {#par_73}

Urlaub
1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Urlaub.
2 Urlaub kann zur Erhaltung der persönlichen Beziehungen zur Aussenwelt gewährt werden, insbesondere zur Familie, sowie aus zwingenden beruflichen Gründen und zur Vorbereitung der Entlassung.
20 Nr. 327
3 Zuständig für die Gewährung von Urlaub ist die Vollzugsbehörde. Diese kann diese
Kompetenz an die Leitung der Vollzugseinrichtung delegieren, sofern sich die Frage der
Gemeingefährlichkeit und der Fluchtgefahr bei der eingewiesenen Person nicht stellt.
Bei offenen Vollzugseinrichtungen ist die Leitung der Vollzugseinrichtung für die Bewilligung zuständig, sofern die Vollzugsbehörde nichts anderes anordnet.
4 Im Übrigen richtet sich die Gewährung von Urlaub nach den Richtlinien des Strafvollzugskonkordates.

## § 74 {#par_74}

Alkohol, Drogen und Medikamente
1 Handel, Besitz und Konsum von Alkohol, illegalen Drogen sowie von unerlaubten Medikamenten sind während des Freiheitsentzuges in den Vollzugseinrichtungen untersagt.
2 Erlaubt sind Medikamente, die von einem Arzt oder einer Ärztin verschrieben oder
vom Arzt oder von der Ärztin der Vollzugseinrichtung geprüft worden sind.
3 Die Abgabe wird von einer medizinisch verantwortlichen Fachperson der Vollzugseinrichtung vorbereitet.
4 Medikamente dürfen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Vollzugseinrichtung
abgegeben werden, wenn die medizinisch verantwortliche Fachperson der Vollzugseinrichtung die Abgabe vorbereitet und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter instruiert hat.

## § 75 {#par_75}

Rauchen
1 Das Rauchen ist grundsätzlich nicht gestattet, ausser in den von der Hausordnung bezeichneten Räumen und im Freien.

## § 76 {#par_76}

Schmuggelgut
1 Sachen, deren Besitz in der Vollzugseinrichtung verboten ist, sind von der Leitung der
Vollzugseinrichtung zu beschlagnahmen.
2 Die Leitung der Vollzugseinrichtung hat Schmuggelgut je nach Art in der Regel selbst
zu vernichten, einer Apotheke zur fachgerechten Entsorgung zu übergeben oder der Luzerner Polizei zwecks Vernichtung oder Verwertung weiterzuleiten.

## § 77 {#par_77}

Sozialdienst
1 Der Sozialdienst der Vollzugseinrichtung unterstützt die eingewiesenen Personen in
persönlichen Angelegenheiten. Bei der Vorbereitung der Entlassung zieht er den
Vollzugs- und Bewährungsdienst bei.
2 Es können weitere Sozialdienste beigezogen werden.

## § 78 Nr. 327 21 {#par_78}

Wirtschaftliche Sozialhilfe
1 Gesuche um wirtschaftliche Sozialhilfe sind über den Sozialdienst der Vollzugseinrichtung an das für die wirtschaftliche Sozialhilfe zuständige Gemeinwesen zu richten.
2 Über Gesuche, bei denen der Kanton nach § 47 Absatz 2b JVG zu befinden hat, entscheidet die Dienststelle Soziales und Gesellschaft.

## § 79 {#par_79}

Hausordnung
1 Die Justizvollzugsanstalten Grosshof und Wauwilermoos erlassen je eine Hausordnung, die insbesondere folgende Bereiche regelt:
a. das Eintrittsverfahren,
b. die Kontrolle der Effekten, Wertgegenstände und Ausweise, deren Besitz in den
Zellen sowie deren Hinterlegung,
c. die Rechte und Pflichten der eingewiesenen Personen,
d. die Zuständigkeiten in der Vollzugseinrichtung,
e. * den Empfang und Versand von Briefen und Paketen,
ebis. * den Besitz und die Benützung von Kommunikations- und Datenübermittlungsgeräten, insbesondere von Festnetztelefonen, Mobiltelefonen, Computern, Laptops
und Tablets,
f. den Empfang von Besuchen, den Besuchsausgang, die Aussen- sowie Freizeitaktivitäten,
g. den Sach- und den Beziehungsurlaub,
h. die Gesundheits- und Sozialbetreuung, Drogen, Alkohol und Medikamente,
i. das Versicherungswesen (Krankheit, Unfall sowie AHV/IV),
j. * Arbeit, Aus- und Weiterbildung sowie Entgelt, Frei-, Sperr- und Wiedergutmachungskonten,
k. die Disziplinarmassnahmen,
l. das Austrittsverfahren.
2 Die Hausordnungen bedürfen der Genehmigung der Dienststelle Militär, Zivilschutz
und Justizvollzug. *
9 Besondere Vorschriften zur Untersuchungs- und

## § 80 Sicherheitshaft in der Justizvollzugsanstalt Grosshof {#par_80}

Grundsatz
1 Für Personen in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft finden die besonderen Vorschriften im Teil 8 mit den Abweichungen und Ergänzungen gemäss Teil 9 Anwendung.
2 Soweit dies durch den Zweck des Untersuchungsverfahrens bedingt ist, kann die
Staatsanwaltschaft oder das Gericht abweichende Anordnungen treffen.
22 Nr. 327

## § 81 {#par_81}

Besuche, Telefongespräche und Kommunikations-
und Datenübermittlungsgeräte
1 Der Empfang von Besuchen gemäss § 72 sowie die Benützung des Telefons oder anderer Kommunikationsmittel gemäss § 71 bedürfen bei Personen in Untersuchungs- oder
Sicherheitshaft der Bewilligung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichtes.
2 Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht befindet über die Aufsicht über die Besuche
und über den Ausschluss von Besuchen gemäss § 72.
3 Personen in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist die Benützung von Kommunikations- und Datenübermittlungsgeräten im Rahmen der Hausordnung ohne Erlaubnis nicht
gestattet.

## § 82 {#par_82}

Spaziergang
1 Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht kann bei Personen in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft für den täglichen Spaziergang besondere Auflagen anordnen.

## § 83 {#par_83}

Beschäftigung und Lesestoff
1 Personen in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft können nicht zur Arbeit verpflichtet
werden.
2 Der Bezug von Lesestoff von ausserhalb der Justizvollzugsanstalt Grosshof bedarf der
Zustimmung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichtes.

## § 84 {#par_84}

Urlaub und Erleichterungen
1 Über die Gewährung von Urlaub und Erleichterungen für Personen in Untersuchungs-
oder Sicherheitshaft entscheidet die Staatsanwaltschaft oder das Gericht.
2 Der Vollzugs- und Bewährungsdienst entscheidet über Vollzugsöffnungen für Personen, die sich im Rahmen eines nachträglichen gerichtlichen Verfahrens im Sinn von Artikel 363 ff. StPO in Sicherheitshaft befinden. Zieht er eine Vollzugsöffnung in Betracht,
gibt er dem Gericht Gelegenheit zur Stellungnahme. Vorbehalten bleibt der Entscheid
des Gerichtes über eine Entlassung. *
10 Disziplinar- und Beschwerdeordnung

## § 85 {#par_85}

Zuständigkeit
1 In den Justizvollzugsanstalten des Kantons wie auch in den privaten Vollzugseinrichtungen ist deren Leitung für den Erlass von disziplinarischen Sanktionen zuständig.

## § 86 Nr. 327 23 {#par_86}

Private Vollzugseinrichtungen
1 In privaten Vollzugseinrichtungen dürfen nur die in § 41 Absatz 1a–e JVG enthaltenen
disziplinarischen Sanktionen angeordnet werden, wobei ein Zellen- oder Zimmereinschluss sieben Tage nicht übersteigen darf.
2 Die zulässigen Disziplinarsanktionen müssen in der Hausordnung ausdrücklich aufgeführt werden.

## § 87 {#par_87}

Abklärung und rechtliches Gehör
1 Die Leitung der Vollzugseinrichtung klärt den Sachverhalt ab und hält ihn schriftlich
fest.
2 Sie gibt der eingewiesenen Person im Rahmen des rechtlichen Gehörs Gelegenheit,

## § 88 sich zum Vorfall zu äussern. * {#par_88}

Eröffnung des Entscheides
1 Die Leitung der Vollzugseinrichtung eröffnet der eingewiesenen Person den Disziplinarentscheid mündlich und händigt ihr gleichzeitig den schriftlichen Entscheid gegen
Unterzeichnung aus. *
2 Der Disziplinarentscheid hat eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

## § 89 {#par_89}

Zelleneinschluss und Arrest
1 Der Zimmer- oder Zelleneinschluss wird ausserhalb der Arbeitszeit in der eigenen oder
in einer leer stehenden Zelle oder in einer Disziplinarzelle vollzogen.
2 Der Arrest wird in der Disziplinarzelle vollzogen.

## § 90 {#par_90}

Aufsichtsbeschwerden
1 Für Aufsichtsbeschwerden gelten die §§ 180–187 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 197220.
11 Aufsichtskommissionen

## § 91 {#par_91}

Einsetzung und Aufgabe
1 Der Regierungsrat wählt für die Justizvollzugsanstalten Grosshof und Wauwilermoos
je eine Aufsichtskommission sowie deren Präsidentinnen oder Präsidenten.
20 SRL Nr. 40
24 Nr. 327
2 Die Aufsichtskommissionen sind Beratungsgremien für das Justiz- und Sicherheitsdepartement, für die Leitung der Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug sowie
für die Leitungen der Vollzugseinrichtungen.
3 Die Mitglieder der Aufsichtskommissionen überwachen durch monatliche Besuche im
Turnus den Betrieb und die Ordnung in der Vollzugseinrichtung und erstatten dem Justiz- und Sicherheitsdepartement an gemeinsamen Sitzungen Bericht. Über schwerwiegende Feststellungen ist dem Justiz- und Sicherheitsdepartement sofort Bericht zu erstatten.

## § 92 {#par_92}

Konstituierung
1 Die Aufsichtskommissionen setzen sich aus je fünf bis sieben Mitgliedern zusammen,
die auf Vorschlag des Justiz- und Sicherheitsdepartementes für vier Jahre gewählt werden.
2 Der Leiter oder die Leiterin der Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug ist
von Amtes wegen Mitglied der Aufsichtskommissionen.
3 Die Leitung der Justizvollzugsanstalt Grosshof beziehungsweise der Justizvollzugsanstalt Wauwilermoos ist an den Sitzungen der Aufsichtskommission vertreten.
4 Im Übrigen konstituieren sich die Aufsichtskommissionen selbst und sie regeln ihre
Belange in einem Organisationsreglement.
12 Ausbildung des Personals im Sanktionenvollzug

## § 93 {#par_93}

1 Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug fördert im Rahmen der Richtlinien des Strafvollzugskonkordates die Aus- und Weiterbildung der im Sanktionenvollzug tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. *
13 Schlussbestimmungen
§ 93bis * Übergangsbestimmung der Änderung vom 1. Dezember 2017
1 Der Vollzugs- und Bewährungsdienst sorgt für die Durchführung der gemeinnützigen
Arbeit, die nach den Artikeln 37 ff. und 107 StGB in der Fassung bis 31. Dezember
2017 von den Strafbehörden angeordnet worden ist.
2 Er stellt der zuständigen Strafbehörde Antrag, wenn die gemeinnützige Arbeit nicht
vollzogen werden kann.

## § 94 Nr. 327 25 {#par_94}

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung über den Justizvollzug vom 12. Dezember 200621 wird aufgehoben.

## § 95 {#par_95}

Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt, mit Ausnahme von § 52, am 1. Juli 2016 in Kraft. § 52 tritt
am 1. Oktober 2016 in Kraft. Die Verordnung ist zu veröffentlichen.
21 G 2006 422 (SRL Nr. 327)
26 Nr. 327
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 24.03.2016 01.07.2016 Erstfassung G 2016 42
§ 3 Abs. 2 15.06.2021 01.07.2021 geändert G 2021-042
§ 3 Abs. 3 15.06.2021 01.07.2021 aufgehoben G 2021-042
§ 3 Abs. 4 15.06.2021 01.07.2021 geändert G 2021-042
§ 3 Abs. 6 02.11.2016 01.01.2017 eingefügt G 2016-57
§ 4 15.06.2021 01.07.2021 Titel geändert G 2021-042
§ 4 Abs. 2, e. 01.12.2017 01.01.2018 aufgehoben G 2017-111
§ 4 Abs. 2bis 01.12.2017 01.01.2018 eingefügt G 2017-111
§ 4 Abs. 2ter 15.06.2021 01.07.2021 eingefügt G 2021-042
§ 4 Abs. 6 15.06.2021 01.07.2021 eingefügt G 2021-042
§ 6 Abs. 2 01.12.2017 01.01.2018 eingefügt G 2017-111
§ 8 Abs. 1 15.06.2021 01.07.2021 geändert G 2021-042
§ 8 Abs. 1, a. 15.06.2021 01.07.2021 geändert G 2021-042
§ 8 Abs. 1, b. 01.12.2017 01.01.2018 geändert G 2017-111
§ 8 Abs. 1, b. 15.06.2021 01.07.2021 aufgehoben G 2021-042
§ 8 Abs. 1, c. 01.12.2017 01.01.2018 aufgehoben G 2017-111
§ 8 Abs. 1, d. 15.06.2021 01.07.2021 geändert G 2021-042
§ 8 Abs. 1, e. 15.06.2021 01.07.2021 geändert G 2021-042
§ 8 Abs. 1, f. 15.06.2021 01.07.2021 geändert G 2021-042
§ 8 Abs. 1, g. 15.06.2021 01.07.2021 geändert G 2021-042
§ 8 Abs. 1, h. 15.06.2021 01.07.2021 geändert G 2021-042
§ 8 Abs. 1, i. 15.06.2021 01.07.2021 eingefügt G 2021-042
§ 9 Abs. 1 15.06.2021 01.07.2021 geändert G 2021-042
§ 11 Abs. 2 15.06.2021 01.07.2021 geändert G 2021-042
§ 13a 15.06.2021 01.07.2021 eingefügt G 2021-042
§ 17 Abs. 2 15.06.2021 01.07.2021 geändert G 2021-042
§ 17 Abs. 3 15.06.2021 01.07.2021 eingefügt G 2021-042
§ 17 Abs. 4 27.08.2024 01.10.2024 eingefügt G 2024-053
Titel 3.2 01.12.2017 01.01.2018 geändert G 2017-111
Titel 3.2.1 01.12.2017 01.01.2018 aufgehoben G 2017-111
§ 22 Abs. 1 01.12.2017 01.01.2018 geändert G 2017-111
§ 22 Abs. 1, a. 01.12.2017 01.01.2018 eingefügt G 2017-111
§ 22 Abs. 1, b. 01.12.2017 01.01.2018 eingefügt G 2017-111
§ 22 Abs. 1, c. 01.12.2017 01.01.2018 eingefügt G 2017-111
§ 22bis 01.12.2017 01.01.2018 eingefügt G 2017-111
§ 23 01.12.2017 01.01.2018 aufgehoben G 2017-111
§ 24 01.12.2017 01.01.2018 Titel geändert G 2017-111
§ 24 Abs. 1 01.12.2017 01.01.2018 geändert G 2017-111
§ 24 Abs. 2 01.12.2017 01.01.2018 geändert G 2017-111
§ 24bis 01.12.2017 01.01.2018 eingefügt G 2017-111
Titel 3.2.2 01.12.2017 01.01.2018 aufgehoben G 2017-111
§ 25 01.12.2017 01.01.2018 aufgehoben G 2017-111
§ 26 01.12.2017 01.01.2018 aufgehoben G 2017-111
Titel 3.2.3 01.12.2017 01.01.2018 aufgehoben G 2017-111
§ 27 01.12.2017 01.01.2018 aufgehoben G 2017-111
§ 28 01.12.2017 01.01.2018 Titel geändert G 2017-111
§ 28 Abs. 1 01.12.2017 01.01.2018 geändert G 2017-111
§ 28bis 01.12.2017 01.01.2018 eingefügt G 2017-111
§ 30bis 01.12.2017 01.01.2018 eingefügt G 2017-111
§ 31 Abs. 1 01.12.2017 01.01.2018 geändert G 2017-111
§ 31 Abs. 1bis 01.12.2017 01.01.2018 eingefügt G 2017-111
Titel 4 01.12.2017 01.01.2018 aufgehoben G 2017-111
§ 32 01.12.2017 01.01.2018 aufgehoben G 2017-111
§ 33 01.12.2017 01.01.2018 aufgehoben G 2017-111
§ 34 01.12.2017 01.01.2018 aufgehoben G 2017-111
§ 35 01.12.2017 01.01.2018 aufgehoben G 2017-111
§ 36 01.12.2017 01.01.2018 aufgehoben G 2017-111
§ 37 01.12.2017 01.01.2018 aufgehoben G 2017-111
§ 45 18.11.2025 01.01.2026 Titel geändert G 2025-084
Titel 5.5 01.12.2017 01.01.2018 geändert G 2017-111
Nr. 327 27
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
§ 51bis 01.12.2017 01.01.2018 eingefügt G 2017-111
§ 53 01.12.2017 01.01.2018 Titel geändert G 2017-111
§ 53 Abs. 1, b. 01.12.2017 01.01.2018 geändert G 2017-111
§ 53bis 01.12.2017 01.01.2018 eingefügt G 2017-111
§ 54bis 01.12.2017 01.01.2018 eingefügt G 2017-111
§ 55 Abs. 1 27.08.2024 01.10.2024 geändert G 2024-053
§ 55 Abs. 2 27.08.2024 01.10.2024 geändert G 2024-053
§ 55 Abs. 3 27.08.2024 01.10.2024 geändert G 2024-053
§ 55 Abs. 4 27.08.2024 01.10.2024 geändert G 2024-053
§ 55 Abs. 5 27.08.2024 01.10.2024 geändert G 2024-053
§ 56 Abs. 2, a. 27.08.2024 01.10.2024 geändert G 2024-053
§ 56 Abs. 2, c. 27.08.2024 01.10.2024 geändert G 2024-053
§ 68 Abs. 1 15.06.2021 01.07.2021 geändert G 2021-042
§ 69 Abs. 2 15.06.2021 01.07.2021 geändert G 2021-042
§ 69 Abs. 3 18.11.2025 01.01.2026 geändert G 2025-084
§ 71 Abs. 1 27.08.2024 01.10.2024 geändert G 2024-053
§ 71 Abs. 3 27.08.2024 01.10.2024 geändert G 2024-053
§ 71 Abs. 4 27.08.2024 01.10.2024 eingefügt G 2024-053
§ 79 Abs. 1, e. 27.08.2024 01.10.2024 geändert G 2024-053
§ 79 Abs. 1, ebis. 27.08.2024 01.10.2024 eingefügt G 2024-053
§ 79 Abs. 1, j. 15.06.2021 01.07.2021 geändert G 2021-042
§ 79 Abs. 2 15.06.2021 01.07.2021 geändert G 2021-042
§ 84 Abs. 2 15.06.2021 01.07.2021 eingefügt G 2021-042
§ 87 Abs. 2 27.08.2024 01.10.2024 geändert G 2024-053
§ 88 Abs. 1 27.08.2024 01.10.2024 geändert G 2024-053
§ 93 Abs. 1 15.06.2021 01.07.2021 geändert G 2021-042
§ 93bis 01.12.2017 01.01.2018 eingefügt G 2017-111
28 Nr. 327
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
24.03.2016 01.07.2016 Erlass Erstfassung G 2016 42
02.11.2016 01.01.2017 § 3 Abs. 6 eingefügt G 2016-57
01.12.2017 01.01.2018 § 4 Abs. 2, e. aufgehoben G 2017-111
01.12.2017 01.01.2018 § 4 Abs. 2bis eingefügt G 2017-111
01.12.2017 01.01.2018 § 6 Abs. 2 eingefügt G 2017-111
01.12.2017 01.01.2018 § 8 Abs. 1, b. geändert G 2017-111
01.12.2017 01.01.2018 § 8 Abs. 1, c. aufgehoben G 2017-111
01.12.2017 01.01.2018 Titel 3.2 geändert G 2017-111
01.12.2017 01.01.2018 Titel 3.2.1 aufgehoben G 2017-111
01.12.2017 01.01.2018 § 22 Abs. 1 geändert G 2017-111
01.12.2017 01.01.2018 § 22 Abs. 1, a. eingefügt G 2017-111
01.12.2017 01.01.2018 § 22 Abs. 1, b. eingefügt G 2017-111
01.12.2017 01.01.2018 § 22 Abs. 1, c. eingefügt G 2017-111
01.12.2017 01.01.2018 § 22bis eingefügt G 2017-111
01.12.2017 01.01.2018 § 23 aufgehoben G 2017-111
01.12.2017 01.01.2018 § 24 Titel geändert G 2017-111
01.12.2017 01.01.2018 § 24 Abs. 1 geändert G 2017-111
01.12.2017 01.01.2018 § 24 Abs. 2 geändert G 2017-111
01.12.2017 01.01.2018 § 24bis eingefügt G 2017-111
01.12.2017 01.01.2018 Titel 3.2.2 aufgehoben G 2017-111
01.12.2017 01.01.2018 § 25 aufgehoben G 2017-111
01.12.2017 01.01.2018 § 26 aufgehoben G 2017-111
01.12.2017 01.01.2018 Titel 3.2.3 aufgehoben G 2017-111
01.12.2017 01.01.2018 § 27 aufgehoben G 2017-111
01.12.2017 01.01.2018 § 28 Titel geändert G 2017-111
01.12.2017 01.01.2018 § 28 Abs. 1 geändert G 2017-111
01.12.2017 01.01.2018 § 28bis eingefügt G 2017-111
01.12.2017 01.01.2018 § 30bis eingefügt G 2017-111
01.12.2017 01.01.2018 § 31 Abs. 1 geändert G 2017-111
01.12.2017 01.01.2018 § 31 Abs. 1bis eingefügt G 2017-111
01.12.2017 01.01.2018 Titel 4 aufgehoben G 2017-111
01.12.2017 01.01.2018 § 32 aufgehoben G 2017-111
01.12.2017 01.01.2018 § 33 aufgehoben G 2017-111
01.12.2017 01.01.2018 § 34 aufgehoben G 2017-111
01.12.2017 01.01.2018 § 35 aufgehoben G 2017-111
01.12.2017 01.01.2018 § 36 aufgehoben G 2017-111
01.12.2017 01.01.2018 § 37 aufgehoben G 2017-111
01.12.2017 01.01.2018 Titel 5.5 geändert G 2017-111
01.12.2017 01.01.2018 § 51bis eingefügt G 2017-111
01.12.2017 01.01.2018 § 53 Titel geändert G 2017-111
01.12.2017 01.01.2018 § 53 Abs. 1, b. geändert G 2017-111
01.12.2017 01.01.2018 § 53bis eingefügt G 2017-111
01.12.2017 01.01.2018 § 54bis eingefügt G 2017-111
01.12.2017 01.01.2018 § 93bis eingefügt G 2017-111
15.06.2021 01.07.2021 § 3 Abs. 2 geändert G 2021-042
15.06.2021 01.07.2021 § 3 Abs. 3 aufgehoben G 2021-042
15.06.2021 01.07.2021 § 3 Abs. 4 geändert G 2021-042
15.06.2021 01.07.2021 § 4 Titel geändert G 2021-042
15.06.2021 01.07.2021 § 4 Abs. 2ter eingefügt G 2021-042
15.06.2021 01.07.2021 § 4 Abs. 6 eingefügt G 2021-042
15.06.2021 01.07.2021 § 8 Abs. 1 geändert G 2021-042
15.06.2021 01.07.2021 § 8 Abs. 1, a. geändert G 2021-042
15.06.2021 01.07.2021 § 8 Abs. 1, b. aufgehoben G 2021-042
15.06.2021 01.07.2021 § 8 Abs. 1, d. geändert G 2021-042
15.06.2021 01.07.2021 § 8 Abs. 1, e. geändert G 2021-042
15.06.2021 01.07.2021 § 8 Abs. 1, f. geändert G 2021-042
15.06.2021 01.07.2021 § 8 Abs. 1, g. geändert G 2021-042
15.06.2021 01.07.2021 § 8 Abs. 1, h. geändert G 2021-042
15.06.2021 01.07.2021 § 8 Abs. 1, i. eingefügt G 2021-042
15.06.2021 01.07.2021 § 9 Abs. 1 geändert G 2021-042
Nr. 327 29
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
15.06.2021 01.07.2021 § 11 Abs. 2 geändert G 2021-042
15.06.2021 01.07.2021 § 13a eingefügt G 2021-042
15.06.2021 01.07.2021 § 17 Abs. 2 geändert G 2021-042
15.06.2021 01.07.2021 § 17 Abs. 3 eingefügt G 2021-042
15.06.2021 01.07.2021 § 68 Abs. 1 geändert G 2021-042
15.06.2021 01.07.2021 § 69 Abs. 2 geändert G 2021-042
15.06.2021 01.07.2021 § 79 Abs. 1, j. geändert G 2021-042
15.06.2021 01.07.2021 § 79 Abs. 2 geändert G 2021-042
15.06.2021 01.07.2021 § 84 Abs. 2 eingefügt G 2021-042
15.06.2021 01.07.2021 § 93 Abs. 1 geändert G 2021-042
27.08.2024 01.10.2024 § 17 Abs. 4 eingefügt G 2024-053
27.08.2024 01.10.2024 § 55 Abs. 1 geändert G 2024-053
27.08.2024 01.10.2024 § 55 Abs. 2 geändert G 2024-053
27.08.2024 01.10.2024 § 55 Abs. 3 geändert G 2024-053
27.08.2024 01.10.2024 § 55 Abs. 4 geändert G 2024-053
27.08.2024 01.10.2024 § 55 Abs. 5 geändert G 2024-053
27.08.2024 01.10.2024 § 56 Abs. 2, a. geändert G 2024-053
27.08.2024 01.10.2024 § 56 Abs. 2, c. geändert G 2024-053
27.08.2024 01.10.2024 § 71 Abs. 1 geändert G 2024-053
27.08.2024 01.10.2024 § 71 Abs. 3 geändert G 2024-053
27.08.2024 01.10.2024 § 71 Abs. 4 eingefügt G 2024-053
27.08.2024 01.10.2024 § 79 Abs. 1, e. geändert G 2024-053
27.08.2024 01.10.2024 § 79 Abs. 1, ebis. eingefügt G 2024-053
27.08.2024 01.10.2024 § 87 Abs. 2 geändert G 2024-053
27.08.2024 01.10.2024 § 88 Abs. 1 geändert G 2024-053
18.11.2025 01.01.2026 § 45 Titel geändert G 2025-084
18.11.2025 01.01.2026 § 69 Abs. 3 geändert G 2025-084
