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title: "Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze"
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provisions: 17
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# Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Diese Vereinbarung regelt die Zuständigkeiten, Organisation und Abgeltungen bei
IKAPOL-Einsätzen.

## Art. 2 {#art_2}

Zweck
1 Diese Vereinbarung bezweckt gestraffte, rationelle Verfahren, die Vermeidung von
Doppelspurigkeiten und eine einheitliche, angemessene und vom Solidaritätsgedanken geprägte Entschädigung für IKAPOL-Einsätze sowie eine einfache, einheitliche
Berichts-, Budget- und Rechnungsstellungsstruktur.

## Art. 3 {#art_3}

Definition
1 Ein IKAPOL-Einsatz im Sinne dieser Vereinbarung liegt vor, wenn ein Kanton ein
Ereignis oder einen Anlass polizeilich trotz Unterstützung durch Nachbarkantone,
durch Konkordatspartner oder bilateral durch einzelne andere Polizeikorps nicht bewältigen kann und deshalb auf zusätzliche Polizeikräfte angewiesen ist.

## Art. 4 {#art_4}

Grundsätze
1 Bei der Organisation, Durchführung und Abgeltung von IKAPOL-Einsätzen gelten
folgende Grundsätze:
a) Die Ablauforganisation und Entscheidungsprozesse tragen der Polizeihoheit
der Kantone Rechnung.
1) SR 101
2) Beitritt des Kantons Thurgau mit RRB Nr. 465 vom 13. Juni 2006
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
552.5 IKAPOL
b) Die IKAPOL-Einsätze werden nach einheitlichen Verfahren und Rechtsgrundlagen abgewickelt und nach Dringlichkeit differenziert.
c) * Bei jedem IKAPOL-Einsatz bestimmt die Arbeitsgruppe Gesamtschweizerische interkantonale Polizeizusammenarbeit (AG GIP), welches Organ über
die Zuweisung und den Einsatzort der für dieses Ereignis bereitgestellten
Kräfte und Einsatzmittel (Polizei, Armee, Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit / BAZG) entscheidet, sofern diese nicht der Kommandantin oder dem
Kommandanten des Einsatzkantons unterstellt sind.
d) * Die Arbeitsgruppe Operationen der Konferenz der kantonalen Polizeikommandantinnen und -kommandanten der Schweiz (AG OP) teilt die benötigten
Polizeimittel prozentual auf die Konkordate und die Kantone Zürich (inklusive Stadt Zürich) und Tessin auf. Die Konkordate entscheiden intern über die
Aufteilung der benötigten Kräfte auf ihre Mitglieder.
e) IKAPOL-Einsätze sind zeitlich zu begrenzen.
f) Personal- und versicherungsrechtlich bleiben die Einsatzkräfte ihrem Stammkorps unterstellt.
g) Der Einsatzkanton ist dafür besorgt, dass die einzelnen Polizeikräfte ungefähr
gleich lang im Einsatz stehen.
h) * Bevor ein IKAPOL-Einsatz beantragt wird, hat der Einsatzkanton bei planbaren Ereignissen mit dem/der Auftraggeber/in bzw. dem/der Veranstalter/in die
finanzielle Abgeltung verbindlich über ein Kostendach, eine Pauschale oder
gemäss den effektiven Aufwendungen zu regeln.
i) Bei IKAPOL-Einsätzen zugunsten privater Anlässe werden die Ansätze gemäss dem Gebührentarif des die Einsatzkräfte entsendenden Kantons verrechnet, ausser der Bund erklärt den Anlass zu einem ausserordentlichen Ereignis.
j) * Bei Einsätzen zugunsten des Bundes, die mit Kräften innerhalb des Konkordats bewältigt werden können, stellt der Einsatzkanton dem Bund die Ansätze
in Rechnung, die innerhalb des Konkordats gelten. Wo eine Vereinbarung
zwischen dem Bund und einem Kanton oder einer Stadt besteht, kann die Verrechnung gestützt auf diese erfolgen.
k) * Der Einsatzkanton stellt seine Polizeikräfte nicht in Rechnung. Vorbehalten
bleibt die Abgeltung des Bundes bei ausserordentlichen Ereignissen gestützt
auf Art. 48 bis Art. 50 der Verordnung über den Schutz von Personen und Gebäuden in Bundesverantwortung (VSB1)).
1) SR 120.72
IKAPOL 552.5
2. Organisation, Zuständigkeiten, Ablauf

## Art. 5 {#art_5}

Gremien
1 Für die Organisation und Durchführung von IKAPOL-Einsätzen sind folgende
Gremien massgebend:
a) * Arbeitsgruppe gesamtschweizerische interkantonale Polizeizusammenarbeit
bei besonderen Ereignissen der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD; AG GIP)
b) Arbeitsgruppe Operationen der KKPKS (AG OP)

## Art. 6 c) * Führungsstab Polizei (FSTP) {#art_6}

AG GIP
1 Die AG GIP koordiniert bei der Bewältigung von Grossereignissen die notwendigen interkantonalen politischen Schritte unter Berücksichtigung der gegebenen Zuständigkeiten. Sie hat insbesondere die folgenden Aufgaben: *
a) politische Lagebeurteilung auf der Basis der Beurteilung der AG OP
b) Beschlussfassung zu den Anträgen der AG OP
c) Festlegung des organisatorischen Zeitplans
d) Erlass von Richtlinien für die Informationsführung
e) Klärung von Finanzierungsfragen für den Einsatz
f) Veranlassung der Auswertung des Einsatzes
g) Entscheid aufgrund der Anträge der AG OP, ob die Voraussetzungen für einen
IKAPOL-Einsatz erfüllt sind und ob es sich um einen privaten Anlass oder
einen Anlass im öffentlichen Interesse handelt; Auslösen des IKAPOL-Einsatzes
h) Antragsstellung an den Bund um materielle und/oder personelle Unterstützung
aufgrund der eigenen Lageanalyse
i) Einladung an die Kantone, Unterstützung zu leisten
j) Kenntnisnahme des Einsatzberichts, welchen sie spätestens sechs Monate
nach Abschluss eines Einsatzes erhält
2 Unter dem Vorsitz der Präsidentin oder des Präsidenten der KKJPD gehören der
AG GIP folgende Personen an: *
a) die Vorsitzenden der vier schweizerischen Polizeikonkordate
b) * Zwei Vertretungen des Bundes
c) * Regierungsmitglied(er) des/der Ereigniskantons/e
d) * Kantonale Polizeikommandantin/nen und Polizeikommandant/en des/der Ereigniskantons/e
e) * Zuständige Regierungsmitglieder der Kantone Zürich und Tessin sowie der
Stadt Zürich
552.5 IKAPOL
f) * Präsident/in der KKPKS
Je nach Lage können weitere Vertreter/innen und Expertinnen bzw. Experten beigezogen werden.

## Art. 7 {#art_7}

AG OP
1 Die AG OP ist beratendes, antragsstellendes, koordinierendes und unterstützendes
Organ für die Bewältigung von Grossereignissen. Sie hat (mit Ausnahme operativtaktischer Weisungen an den FSTP; vgl. nachfolgend lit. j) weder Weisungsrecht
noch operative Führungsverantwortung. Sie hat insbesondere die folgenden ereignisbezogenen Aufgaben: *
a) Lagebeurteilung aus operativer Sicht
b) Definition der erforderlichen personellen und materiellen Mittel
c) Koordination der Bereitstellung diese Mittel
d) Erarbeitung der Grundlagen für die zu beantragenden politischen Entscheide
e) Prüfung der Gesuche der Konkordate und der Kantone Zürich und Tessin um
IKAPOL-Einsätze
f) Bereitstellung der Entscheidgrundlagen
g) allfällige Rückweisung der Gesuche zur Ergänzung
h) Antragsstellung an die AG GIP bezüglich benötigte Kräfte und Vorgehen
i) Unterstützung des einsatzführenden Korps beim Erstellen des Operationsplans
j) * Definition der Zusammensetzung und Führung des FSTP
k) Sicherstellung des dauernden Informationsaustausches mit dem Einsatzkanton
oder den Einsatzkantonen
l) * Orientierung der Mitglieder der KKPKS sowie im Bedarfsfall der Präsidentin
oder des Präsidenten KKJPD über die Ergebnisse ihrer Aktivitäten
2 Unter dem Vorsitz der Präsidentin oder des Präsidenten der KKPKS gehören der
AG OP die folgende Personen an: *
a) * Die polizeilichen Konkordatspräsidentinnen und -präsidenten der vier Konkordate
b) * Die Direktorin oder der Direktor des Bundesamtes für Polizei (fedpol)
c) * Die Direktorin oder der Direktor des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB)
d) * Die Kommandantin bzw. der Kommandant der Polizei des Einsatzkantons
e) * Die Kommandantin bzw. der Kommandant der Kantone Zürich und Tessin sowie der Stadt Zürich
Je nach Lage kann die AG OP mit Vertreterinnen oder Vertretern weiterer
Organisationen wie beispielsweise BAZG, Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) etc. sowie mit Kommandantinnen
bzw. Kommandaten weiterer kantonaler und städtischer Polizeikorps ergänzt werden.

## Art. 8 IKAPOL 552.5 {#art_8}

FSTP *
1 Der FSTP ist als ständiges Organ der AG OP unterstellt. Diese kann den FSTP bei
Bedarf auch einem einsatzführenden Kanton unterstellen. Der FSTP führt im Auftrag der AG OP insbesondere die nationale Polizeilage, koordiniert die IKAPOL-
Einsätze und disponiert die nicht in das IKAPOL-Dispositiv eingebundenen Mittel. *
2 Der FSTP als ständiges Organ der AG OP, konstituiert sich im Rahmen seiner
Handlungsrichtlinien selbst. *
3 Die Chefin/der Chef FSTP wird durch den Vorstand der KKPKS bestimmt. *
4 … *

## Art. 9 {#art_9}

Abläufe
1 Sobald ein planbares oder unvorhergesehenes Grossereignis bekannt wird, orientiert der in erster Linie betroffene Kanton die/den Präsident/in der KKPKS, unter deren/dessen Leitung die AG OP zusammentritt. Die Konkordate regeln selber, wer
und wann mit dem Antrag für einen IKAPOL-Einsatz an die/den Konkordatspräsident/in gelangt. *
2 Das Konkordat prüft den Antrag und beurteilt den beauftragten Kräfteeinsatz.
Kommt es dabei zum Schluss, dass die Kräfte innerhalb des Konkordats selber und
trotz bilateraler Unterstützung durch andere Korps nicht ausreichen, stellt es Antrag
an die AG OP.
3 Die/der Präsident/in KKPKS erteilt die Aufträge zur Aufarbeitung der Lage und
legt den Termin zur Durchführung der Sitzung der AG OP fest. Die/der Präsident/in
KKPKS informiert die/den Generalsekretär/in (GS) KKJPD über den anstehenden
IKAPOL-Einsatz. Die/der Präsident/in KKPKS führt die Sitzung der AG OP durch
und übermittelt den Beschluss der/dem GS KKJPD. *
4 Bei nichtvorhersehbaren Grossereignissen wie beispielsweise Katastrophen grossen
Ausmasses, die mehrere Kantone betreffen, bildet sich aus der AG GIP und der AG
OP der polizeiliche Krisenstab, der sich zu einer sofortigen Lagebeurteilung und Beschlussfassung trifft. Dieser polizeiliche Kristenstab bildet den Ansprechpartner für
die kantonale und die nationale Katastrophenorganisation. *
3. Finanzielles

## Art. 10 {#art_10}

Entschädigung für IKAPOL-Einsätze
1 IKAPOL-Einsätze werden den Kantonen, die Polizeikräfte zur Verfügung stellen,
mit Fr. 750 pro Einsatzkraft und 24 Stunden, beginnend ab Abreise im Stammkorps
und endend bei Ankunft im Stammkorps, entschädigt. Die Art des Dienstes – Einsatz, Bereitschaft, Ruhe – spielt keine Rolle. Es gilt der angebrochene Tag. *
552.5 IKAPOL
2 Zugunsten des IKAPOL-Einsatzkantons auf Pikett gesetzte Einsatzkräfte im
Stammkorps, die innerhalb von 24 Stunden im Einsatzraum eintreffen müssen, werden pro angebrochenen Tag mit Fr. 200 pro Einsatzkraft entschädigt. Vorbereitungen inklusive die einsatzorientierte Ausbildung vor einem Einsatz werden nicht verrechnet.
3 Hilfeleistungen von Konkordaten unter sich und bilaterale Unterstützung für Ereignisse, die direkt oder indirekt mit dem IKAPOL-Einsatz-Ereignis zusammenhängen,
sind von diesen Konkordaten bzw. Kantonen zu tragen.

## Art. 11 {#art_11}

Private Anlässe
1 Bei IKAPOL-Einsätzen zugunsten privater Anlässe werden die Ansätze gemäss
dem Gebührentarif des die Einsatzkräfte entsendenden Kantons verrechnet.
2 Für die vom Bund als ausserordentliches Ereignis gestützt auf Art. 52 Abs. 2 VSB

## Art. 12 deklarierten Anlässe gelten die IKAPOL-Ansätze. * {#art_12}

Territorialprinzip
1 Für die IKAPOL-Einsätze ist derjenige Kanton kostenpflichtig, auf dessen Territorium die IKAPOL-Kräfte eingesetzt oder zu seinen Gunsten auf Reserve gestellt
werden.
2 Beginnt ein IKAPOL-Einsatz im einen Kanton und endet in einem andern, so trägt
derjenige Kanton die Kosten, in dem der Einsatz begonnen hat.

## Art. 13 {#art_13}

Übrige Aufwendungen, Spesen
1 Transport- und Fahrzeugkosten werden nach den Ansätzen des zu unterstützenden
Kantons verrechnet, welcher auch Unterkunft und Verpflegung übernimmt. Materialkosten können verrechnet werden.
4. Schlussbestimmungen

## Art. 14 {#art_14}

Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald alle Kantone ihren Beitritt erklärt haben1).
2 Der Beitritt ist der KKJPD mitzuteilen. Diese teilt das Inkrafttreten dem Bund mit.
1) Die Plenarversammlung der KKJPD stellte am 9. November 2006 das Zustandekommen der
IKAPOL-Vereinbarung fest. Inkrafttreten am 9. November 2006.

## Art. 15 IKAPOL 552.5 {#art_15}

Änderungen
1 Auf Antrag eines Kantons leitet die KKJPD umgehend eine Teil- oder Totalrevision der Vereinbarung ein.
2 Die Änderung tritt in Kraft, sobald ihr alle Kantone zugestimmt haben.

## Art. 16 {#art_16}

Geltungsdauer, Kündigung
1 Die Vereinbarung gilt unbefristet.
2 Sie kann mit einer Frist von zwei Jahren auf das Ende jeden Jahres durch Mittei -
lung an die KKJPD gekündigt werden, frühestens auf das Ende des 10. Jahres seit
Inkrafttreten.
3 Die Kündigung eines Kantons beendet die Vereinbarung.
Art. 17 Aufhebung der geltenden Verwaltungsvereinbarung
1 Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung wird die geltende Verwaltungsvereinbarung

## Art. 16der {#art_16der}

Bundesverfassung aufgehoben.
552.5 IKAPOL
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 06.04.2006 09.11.2006 Erstfassung 02/2007
Ingress 12.04.2024 01.01.2025 geändert 37/2024
Art. 4 Abs. 1, c) 12.04.2024 01.01.2025 geändert 37/2024
Art. 4 Abs. 1, d) 12.04.2024 01.01.2025 geändert 37/2024
Art. 4 Abs. 1, h) 12.04.2024 01.01.2025 geändert 37/2024
Art. 4 Abs. 1, j) 12.04.2024 01.01.2025 geändert 37/2024
Art. 4 Abs. 1, k) 12.04.2024 01.01.2025 geändert 37/2024
Art. 5 Abs. 1, a) 12.04.2024 01.01.2025 geändert 37/2024
Art. 5 Abs. 1, c) 12.04.2024 01.01.2025 geändert 37/2024
Art. 6 Abs. 1 12.04.2024 01.01.2025 geändert 37/2024
Art. 6 Abs. 2 12.04.2024 01.01.2025 geändert 37/2024
Art. 6 Abs. 2, b) 12.04.2024 01.01.2025 geändert 37/2024
Art. 6 Abs. 2, c) 12.04.2024 01.01.2025 geändert 37/2024
Art. 6 Abs. 2, d) 12.04.2024 01.01.2025 geändert 37/2024
Art. 6 Abs. 2, e) 12.04.2024 01.01.2025 geändert 37/2024
Art. 6 Abs. 2, f) 12.04.2024 01.01.2025 geändert 37/2024
Art. 7 Abs. 1 12.04.2024 01.01.2025 geändert 37/2024
Art. 7 Abs. 1, j) 12.04.2024 01.01.2025 geändert 37/2024
Art. 7 Abs. 1, l) 12.04.2024 01.01.2025 geändert 37/2024
Art. 7 Abs. 2 12.04.2024 01.01.2025 geändert 37/2024
Art. 7 Abs. 2, a) 12.04.2024 01.01.2025 geändert 37/2024
Art. 7 Abs. 2, b) 12.04.2024 01.01.2025 geändert 37/2024
Art. 7 Abs. 2, c) 12.04.2024 01.01.2025 geändert 37/2024
Art. 7 Abs. 2, d) 12.04.2024 01.01.2025 geändert 37/2024
Art. 7 Abs. 2, e) 12.04.2024 01.01.2025 eingefügt 37/2024
Art. 8 12.04.2024 01.01.2025 Titel geändert 37/2024
Art. 8 Abs. 1 12.04.2024 01.01.2025 geändert 37/2024
Art. 8 Abs. 2 12.04.2024 01.01.2025 geändert 37/2024
Art. 8 Abs. 3 12.04.2024 01.01.2025 geändert 37/2024
Art. 8 Abs. 3, a) 12.04.2024 01.01.2025 aufgehoben 37/2024
Art. 8 Abs. 3, b) 12.04.2024 01.01.2025 aufgehoben 37/2024
Art. 8 Abs. 3, c) 12.04.2024 01.01.2025 aufgehoben 37/2024
Art. 8 Abs. 3, d) 12.04.2024 01.01.2025 aufgehoben 37/2024
Art. 8 Abs. 3, e) 12.04.2024 01.01.2025 aufgehoben 37/2024
Art. 8 Abs. 4 12.04.2024 01.01.2025 aufgehoben 37/2024
Art. 9 Abs. 1 12.04.2024 01.01.2025 geändert 37/2024
Art. 9 Abs. 3 12.04.2024 01.01.2025 geändert 37/2024
Art. 9 Abs. 4 12.04.2024 01.01.2025 eingefügt 37/2024
Art. 10 Abs. 1 12.04.2024 01.01.2025 geändert 37/2024
Art. 11 Abs. 2 12.04.2024 01.01.2025 geändert 37/2024
