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title: "Gebührenordnung für den Bau und Betrieb von Privatgeleiseanschlüssen Stadtratsbeschluss"
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provisions: 7
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# Gebührenordnung für den Bau und Betrieb von Privatgeleiseanschlüssen Stadtratsbeschluss

## Art. 1a {#art_1a}

Prüfung und Beantwortung von
Konzessionsgesuchen oder deren
Änderung bzw. Erweiterung Fr. 150.– bis 450.–
b. Ausübung der Baukontrolle,

## Art. 2 Abnahmebesichtigung 1% der Bausumme {#art_2}

Beanspruchung öffentlichen Grundes
a. Weichenanschluss an das städtische
Industriegeleise, jährlich Fr. 150.–
b. Drehscheibenanschluss an das
städtische Industriegeleise, jährlich Fr. 300.–
c. Kreuzung à niveau einer öffentlichen

## Art. 3 Strasse, jährlich Fr. 450.– bis 900.– {#art_3}

Unterhalt privater Geleiseanlagen auf öffentlichem Grund (Kontrolle, Reinigung und Schmieren der Drehscheiben, Weichen
usw. im städtischen Industriegeleise)

## Art. 4 nach Aufwand von Zeit und Material {#art_4}

Vergütung der Mitbenützung nicht auf öffentlichem Grund liegender städtischer Nebengeleise (Fiskalgeleise)
in der Konzession festzusetzender jährlicher Beitrag für
Verzinsung, Amortisation und Unterhalt, entsprechend dem
Grad der voraussichtlichen Mitbenützung des städtischen
Nebengeleises
1 BS 2, 528.
2Gebührenordnung für den Bau und Betrieb

## Art. 5 von Privatgeleiseanschlüssen740.700 {#art_5}

Wagenzustellungs- und -verschiebungsgebühren
die jeweilen gültigen Gebühren sind im Reglement der Bundesbahnen für den Betrieb des städtischen Industriegeleises festgesetzt. Die der Stadt Zürich zufallenden Geleisegebührenanteile werden gleichzeitig mit der Transportgebühr
durch die Güterexpedition Zürich zuhanden der städtischen

## Art. 6 Verwaltung erhoben {#art_6}

Wenn die Prüfung der Gesuche und der Projektpläne oder die
Kontrolle der Bauarbeiten ausserordentliche Arbeiten verursachen, werden die Gebühren entsprechend erhöht.
Die Rechnungstellung erfolgt für alle ausser den unter Art. 5 erwähnten Gebühren durch das Strasseninspektorat, für diejenigen unter Art. 5 durch die Güterexpedition der Bundesbahnen
Zürich. Die Bezahlung der Gebühren hat unmittelbar nach der
Rechnungstellung zu erfolgen, und zwar derjenigen unter Art. 5
an die Güterexpedition Zürich und der übrigen an die Stadtkasse.
Die Gebührenrevision tritt am 16. März 1967 in Kraft.

## Art. 7 {#art_7}

Die Verordnung für den Bau und den Betrieb von Privatgeleiseanschlüssen vom 9. März 1921 wird aufgehoben.
