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title: "Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur"
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provisions: 20
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# Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur

## Artikel 1 {#art_1}

Pflicht zur Gründung
1 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, im Rahmen der folgenden Bestimmungen
eine interkantonale Umweltagentur, nachfolgend «Unternehmung» genannt, zu gründen.
2 Die Unternehmung soll ab dem 1. Januar 2004 ihre Tätigkeit aufnehmen können.

## Artikel 2 {#art_2}

Zweck der Unternehmung
1 Die Unternehmung erbringt Umweltdienstleistungen, insbesondere in den Bereichen
Monitoring, Datenverwaltung und Kommunikation.
2 Sie erfüllt den Basisleistungsauftrag nach Artikel 11.
* K 2004 155 und G 2004 269. Das Präsidium der Zentralschweizer Umweltschutzdirektoren-Konferenz
(ZUDK) stellte die von ihr im Juni 2003 bereinigte Vereinbarung den Zentralschweizer Kantonen zur Beschlussfassung und zum Beitritt zu. Der Regierungsrat des Kantons Luzern beschloss den Abschluss und
die Unterzeichnung der Vereinbarung am 2. September 2003. (Als Beschlussdatum der Vereinbarung gilt
jedoch der 1. Juni 2003, nicht – wie fälschlich von 2003–2007 vermerkt – der 2. September 2003.) Am
19. Januar 2004 beschloss der Grosse Rat des Kantons Luzern den Beitritt zu der Vereinbarung
(K 2004 154). Die Referendumsfrist lief am 24. März 2004 unbenützt ab (K 2004 852). Als vierter Kanton
trat am 27. November 2003 der Kanton Schwyz der Vereinbarung bei. Die Vereinbarung trat damit gemäss Artikel 20 mit diesem Datum in Kraft.
2 Nr. 700a
3 In diesem Rahmen hat die Unternehmung insbesondere Dienstleistungen anzubieten,
die es den Vereinbarungskantonen ermöglichen:
a. den Stand und die Entwicklung der Luftverunreinigung auf dem Gebiet der Vereinbarungskantone zu überwachen;
b. das Ausmass der Luftimmissionen zu ermitteln;
c. die Öffentlichkeit sachgerecht darüber zu informieren.

## Artikel 3 {#art_3}

Rechtsform und Handelsregistereintrag
1 Die Unternehmung ist eine Aktiengesellschaft nach Artikel 762 des Schweizerischen
Obligationenrechts (OR1
2 Ihre Organisation richtet sich nach den folgenden Bestimmungen, nach den Statuten
und den aktienrechtlichen Vorschriften.
).
3 Die Unternehmung wird unter der in den Statuten aufgeführten Firma ins Handelsregister des Sitzkantons eingetragen. Der Sitz befindet sich in einem Vereinbarungskanton.
2. Abschnitt: Organisatorische Bestimmungen

## Artikel 4 {#art_4}

Verwaltungsrat
1 Der Verwaltungsrat besteht aus drei bis sieben Mitgliedern.
2 Mitglieder des Verwaltungsrates, die von den Vereinbarungskantonen delegiert werden, müssen nicht Aktionäre sein.
3 Mindestens die Hälfte der Verwaltungsratsmitglieder sind Delegierte der Vereinbarungskantone, wobei jeder Kanton mit höchstens einem Mitglied im Verwaltungsrat vertreten sein darf.
4 Der Verwaltungsrat ernennt die Geschäftsleitung. Er erlässt ein Organisationsreglement und meldet die Unternehmung zum Handelsregistereintrag an.

## Artikel 5 {#art_5}

Geschäftsleitung
Die Geschäftsleitung besorgt die Geschäftsführung der Unternehmung nach Massgabe
des Organisationsreglements und den Vorgaben des Verwaltungsrates.
1 SR 220
Nr. 700a 3
3. Abschnitt: Errichtung der Unternehmung

## Artikel 6 {#art_6}

Gründungserklärung, Statuten und Organe
1 Die Konferenz der Umweltschutzdirektoren als Vertreterin der Vereinbarungskantone
beschliesst in der Gründerversammlung im Rahmen dieser Vereinbarung die Gründungserklärung und die ersten Statuten. Sie wählt den ersten Verwaltungsrat und die erste Revisionsstelle.
2 Die Mitglieder, deren Kanton der vorliegenden Vereinbarung nicht beigetreten ist, sind
nicht stimmberechtigt.

## Artikel 7 {#art_7}

Sacheinlage
1 Die Vereinbarungskantone gründen die Unternehmung mit einer Sacheinlage. Gegenstand der Sacheinlage bilden sämtliche Aktiven und Passiven der Einfachen Gesellschaft,
die kraft des Vertrags der Vereinbarungskantone vom 3. August 1998 besteht (Einfache
Gesellschaft GLIS).
2 Die Einfache Gesellschaft GLIS hat in einer Bilanz per 1. Januar 2004 die Gegenstände
des Aktiv- und Passivvermögens, welche die Unternehmung von der Einfachen Gesellschaft GLIS übernimmt, eindeutig zu bezeichnen und zu bewerten. Die Bewertung ist
von einer besonders befähigten Revisionsstelle auf die Vereinbarkeit mit den anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen zu prüfen.
3 Sobald die zu gründende Unternehmung im Handelsregister eingetragen ist, kann sie
als Eigentümerin über die Vermögenswerte und Gegenstände der Sacheinlage verfügen.

## Artikel 8 {#art_8}

Aktienliberierung
1 Die Vereinbarungskantone übernehmen bei der Gründung 90 Prozent des Aktienkapitals zu gleichen Teilen. Die weiteren 10 Prozent des Aktienkapitals werden der Unternehmung zu Eigentum überlassen.
2 Das Aktienkapital bei der Gründung gilt mit der Sacheinlage nach Artikel 7 als liberiert.

## Artikel 9 {#art_9}

Aktionärskreis
1 Natürliche und juristische Personen sind als Aktionäre zugelassen.
2 Die Vereinbarungskantone und allenfalls später beitretende Kantone müssen gemeinsam mindestens 51 Prozent des Aktienkapitals in ihrem Besitz behalten. Will ein Vereinbarungskanton seine Aktien ganz oder teilweise verkaufen, hat er das den übrigen
Vereinbarungskantonen mitzuteilen. Diesen steht ein Vorkaufsrecht zu. Artikel 17 Absatz 3 bleibt vorbehalten.
4 Nr. 700a
3 Der Verwaltungsrat darf die Aktien im Eigentum der Unternehmung nicht unter einem
Wert abtreten, den die Revisionsstelle festlegt.
4 Die Vereinbarungskantone schliessen hierfür unter sich einen Aktionärsbindungsvertrag ab.

## Artikel 10 {#art_10}

Gründungskosten
Sämtliche mit der Gründung der Unternehmung in Verbindung stehenden Kosten trägt
die Unternehmung.
4. Abschnitt: Leistungsauftrag

## Artikel 11 {#art_11}

Basisleistungsauftrag
1 Die Konferenz der Umweltschutzdirektoren legt den Umfang der Dienstleistungen fest,
die die Unternehmung im ganzen Gebiet der Vereinbarungskantone anzubieten hat. Die
Mitglieder, deren Kanton der Vereinbarung nicht beigetreten ist, sind nicht stimmberechtigt.
2 Gestützt darauf erteilen die Vereinbarungskantone der Unternehmung den entsprechenden Basisleistungsauftrag.
3 Der Basisleistungsauftrag wird in der Regel für eine Leistungsperiode von vier Jahren
erteilt.
4 Die Finanzierung erfolgt je zur Hälfte paritätisch und proportional zur Bevölkerungszahl. Massgeblich sind die Bruttokosten. Treten weitere öffentlich-rechtliche Körperschaften dieser Vereinbarung bei, entscheiden die bisherigen Vereinbarungskantone über
deren finanzielle Beteiligung.
5 Die Vereinbarungskantone sind verpflichtet, die auf sie entfallenden Beiträge zu leisten.

## Artikel 12 {#art_12}

Weitere Aufträge
1 Die Vereinbarungskantone können der Unternehmung einzeln oder gemeinsam weitere
entgeltliche Aufträge über öffentliche oder privatwirtschaftliche Dienstleistungen erteilen.
2 Ebenso kann die Unternehmung mit Dritten Dienstleistungsverträge abschliessen.
3 Der Basisleistungsauftrag darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Nr. 700a 5
5. Abschnitt: Steuereinnahmen und Arbeitsvergaben

## Artikel 13 {#art_13}

Aufteilung der Steuereinnahmen
Die Kantonssteuern, die der Sitzkanton von der Unternehmung einnimmt, werden je zur
Hälfte paritätisch und proportional zur Bevölkerungszahl auf alle Vereinbarungskantone
verteilt.

## Artikel 14 {#art_14}

Submissionsrecht
1 Arbeitsvergaben der Unternehmung erfolgen nach den Vorschriften, die im Sitzkanton
für das öffentliche Beschaffungswesen gelten.
2 Verfügende Instanz ist der Verwaltungsrat der Unternehmung. Er kann diese Befugnis
für kleinere Beschaffungen im Organisationsreglement der Geschäftsleitung delegieren.
6. Abschnitt: Beitritt, Dauer und Austritt

## Artikel 15 {#art_15}

Beitritt
1 Mit der Zustimmung aller Regierungen der Vereinbarungskantone können weitere öffentlich-rechtliche Körperschaften dieser Vereinbarung beitreten.
2 Später beitretende Partner müssen Aktionäre der Unternehmung sein. In erster Linie
sind Aktien aus dem Eigentum der Unternehmung zu erwerben.
3 Sie treten in die gleichen Rechte und Pflichten ein wie die Vereinbarungskantone. Artikel 11 Absatz 3 bleibt vorbehalten.

## Artikel 16 {#art_16}

Dauer und Kündigung
1 Diese Vereinbarung gilt auf unbestimmte Dauer.
2 Jeder Vereinbarungskanton kann sie unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf Ende eines Kalenderjahres kündigen, erstmals auf den 31. Dezember 2007.
3 Die Veräusserung aller Aktien kommt einer Kündigung gleich.
4 Die Vereinbarung gilt zwischen den verbleibenden Vereinbarungskantonen weiter.

## Artikel 17 {#art_17}

Austritt
1 Kündigt ein Vereinbarungskanton die Vereinbarung, haftet er trotzdem für Verpflichtungen aus der Zeit während seiner Mitgliedschaft.
2 Der austretende Vereinbarungskanton hat neben dem Erlös aus dem Verkauf seiner
Aktien keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
6 Nr. 700a
3 Die Unternehmung und in zweiter Linie die übrigen Vereinbarungskantone haben ein
Vorkaufsrecht zum Erwerb der Aktien eines austretenden Vereinbarungskantons.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

## Artikel 18 {#art_18}

Auflösung der Einfachen Gesellschaft GLIS
1 Der «Gesellschaftsvertrag für ein gemeinsames Luftmessnetz GLIS vom 3. August
1998» gilt als aufgelöst, sobald die vorliegende Vereinbarung in Kraft ist.
2 Gesellschafter der Einfachen Gesellschaft GLIS, die der vorliegenden Vereinbarung
nicht beitreten, erhalten auf Antrag eine Entschädigung, die die Revisionsstelle nach Liquidationswerten bestimmt. Die bisher erbrachten Leistungen des ausscheidenden Kantons sind zudem angemessen zu berücksichtigen.

## Artikel 19 {#art_19}

Übergangsbestimmung zu Artikel 11
1 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, der Unternehmung einen Basisleistungsauftrag für die Jahre 2004 bis und mit 2007 zu erteilen.
2 Ab dem Jahr 2008 entscheiden sie frei, ob sie der Unternehmung weiterhin, gemeinsam
oder einzeln, einen umfassenden oder teilweisen Leistungsauftrag erteilen wollen.

## Artikel 20 {#art_20}

Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn mindestens vier Kantone zugestimmt haben.2
2 Die Konferenz der Umweltschutzdirektoren bringt diese Vereinbarung dem Bund nach
Artikel 48 Absatz 3 der Bundesverfassung3
2 Am 27. November 2003 trat als vierter Kanton der Kanton Schwyz der Vereinbarung bei. Diese trat
damit mit diesem Datum in Kraft.
zur Kenntnis.
3 SR 101
