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title: "Verordnung über Errichtung und Betrieb von öffentlichen Zeltplätzen"
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provisions: 15
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# Verordnung über Errichtung und Betrieb von öffentlichen Zeltplätzen

## Artikel 1 {#art_1}

1 Unter die Bestimmungen dieser Verordnung fallen alle bestehenden und
zukünftigen öffentlichen Zeltplätze (Campings) auf privatem oder öffentlichem Grund und Boden, welche regelmässig und gewerbsmässig zur Verfügung gestellt werden.

## Artikel 2 {#art_2}

1 Ein öffentlicher Zeltplatz im Sinne dieser Verordnung ist ein Grundstück,
worauf regelmässig und gegen Entgelt Personen in Zelten, Wohnwagen und
ähnlichen beweglichen Einrichtungen beherbergt werden.
2 Bewilligungspflicht

## Artikel 3 {#art_3}

1 Für die Errichtung und den Betrieb eines Zeltplatzes bedarf es einer behördlichen Bewilligung.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
70.2431 Kanton Uri
2 Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist derjenige Gemeinderat, in
dessen Gemeindegebiet der Zeltplatz liegt. Vorgängig der Bewilligung ist jedoch die Genehmigung der zuständigen Direktion einzuholen. Bereits bestehende Zeltplätze haben die Bewilligung noch nachzuholen und fallen ebenfalls unter die Bestimmungen dieser Verordnung. *
3 Verfügungen des Gemeinderates bzw. der zuständigen Direktion unterliegen der Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat. *

## Artikel 4 {#art_4}

1 Gesuche um Bewilligung zur Errichtung und Führung eines Zeltplatzes sind
dem zuständigen Gemeinderat einzureichen, wobei folgende Angaben zu
machen sind:
a) genaue Personalien des Gesuchstellers unter Beilage eines Leumundszeugnisses
b) eine Planvorlage, aus welcher die Situation des Zeltplatzes, dessen
Ausmasse und die Zufahrtsmöglichkeiten ersichtlich sind
c) die Art und das Ausmass der zur Verfügung stehenden sanitären Einrichtungen
d) die höchstmögliche Anzahl der Zelte und Personen inkl. Wohnwagen,
welche auf dem Zeltplatz Aufnahme finden können
3 Grundlagen der Bewilligung

## Artikel 5 {#art_5}

1 Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines öffentlichen Zeltplatzes darf nur erteilt werden, wenn dieser folgende Voraussetzungen erfüllt:
a) Der Platz beziehungsweise das Terrain muss unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie der verkehrspolizeilichen Sicherheit für einen Zeltplatz geeignet sein
b) Der Platz darf sich nicht im Dorfkern oder nahe bei Kirchen und
Schulhäusern befinden
c) Es müssen die erforderlichen sanitären und hygienischen Einrichtungen vorhanden sein, insbesondere eine gut unterhaltene, abschliessende Toilettenanlage und eine zweckmässige, saubere Waschgelegenheit, wobei sich das Ausmass je nach der Zahl der Zeltplatzgäste
richtet
Kanton Uri 70.2431
d) Auf jedem Terrain muss einwandfreies Trinkwasser gewährleistet
sein, die Abwasser sind geklärt und zweckmässig wegzuleiten
e) Es sind grosse gedeckte Abfallbehälter bereitzustellen, die Kehrichtabfuhr muss gewährleistet und vorschriftsgemäss geordnet sein

## Artikel 6 f) Es ist eine angemessene Haftpflichtversicherung abzuschliessen {#art_6}

1 Zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Anstand und Ordnung ist ein Platzwart zu
bestellen und der Bewilligungsbehörde zu melden, welcher für einen in allen
Teilen einwandfreien Betrieb verantwortlich ist. Der Platzwart hat sich über
einen tadellosen Leumund auszuweisen.

## Artikel 7 {#art_7}

1 Für jeden Zeltplatz muss ein mehrsprachiges Benützer-Reglement aufgestellt und gut sichtbar angeschlagen werden, wobei die Bestimmungen des
schweizerischen Camping-Verbandes in angemessener Weise zu berücksichtigen sind.
4 Gästekontrolle, Kurtaxe, Warenverkauf
Artikel 8 *
1 Wer einen öffentlichen Zeltplatz betreibt, hat eine Gästekontrolle zu führen.
Eintragungspflicht und Form richten sich nach den Bestimmungen der Gastwirtschaftsgesetzgebung (RB 70.2111).
2 Die Polizeiorgane sind befugt, allfällig notwendig werdende Überprüfungen
von Personalien durchzuführen.

## Artikel 9 {#art_9}

1 In jenen Gemeinden, in denen eine Kur- oder Verkehrstaxe für Campingplätze eingeführt ist, muss nebst der Gebühr für die Benützung des Platzes
auch diese Taxe entrichtet und der bezugsberechtigten Stelle abgeliefert
werden.
70.2431 Kanton Uri

## Artikel 10 {#art_10}

1 Bestehen auf dem Zeltplatz irgend welche Einrichtungen zum Verkauf von
Waren, Nahrungs- und Genussmittel sowie Getränken aller Art, so unterliegen diese den bestehenden, hiefür in Betracht fallenden kantonalen und eidgenössischen gesetzlichen Bestimmungen.
5 Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung und Anstand

## Artikel 11 {#art_11}

1 Der Inhaber eines Zeltplatzes und insbesondere der Platzwart haben strikte darüber zu wachen, dass der Campingbetrieb nicht gegen Anstand und
gute Sitten verstösst. Insbesondere haben sie für vollständige Ruhe auf dem
Platz zwischen 22:00 und 07:00 Uhr zu sorgen und Zuwiderhandelnde vom
Platze zu weisen.

## Artikel 12 {#art_12}

1 Die Bekleidung der Benützer hat die Regeln des Anstandes zu wahren und
kein öffentliches Ärgernis zu erregen. Die Benützer des Zeltplatzes dürfen
im Badekostüm den Platz nicht verlassen.

## Artikel 13 {#art_13}

1 Der Platzwart hat bei Auftreten von infektiösen oder epidemischen Krankheiten den zuständigen Arzt beizuziehen und den Gemeinderat zu benachrichtigen.

## Artikel 14 {#art_14}

1 Die Zeltplätze und ihr Betrieb unterstehen der Aufsicht der Polizeiorgane.
Die zuständige Direktion ist befugt, bei Missständen einen Zeltplatz sofort zu
sperren. *
Kanton Uri 70.2431
6 Strafbestimmungen

## Artikel 15 {#art_15}

1 Übertretungen dieser Verordnung werden durch das Gericht mit einer Busse von 5 Franken bis 200 Franken bestraft.
7 Schlussbestimmungen

## Artikel 16 {#art_16}

1 Diese Verordnung tritt nach Ablauf der Referendumsfrist in Kraft1).
2 Mit dem Vollzug wird der Regierungsrat beauftragt.
1) Nach Ablauf der Referendumsfrist am 27. September 1961 in Kraft getreten.
70.2431 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
12.06.1961 27.09.1961 Erlass Erstfassung AB 29.06.1961
09.11.1982 01.03.1983 Artikel 3 Abs. 2 geändert AB 19.11.1982
09.11.1982 01.03.1983 Artikel 14 Abs. 1 geändert AB 19.11.1982
18.04.1984 01.11.1984 Artikel 8 totalrevidiert AB 27.04.1984
23.03.1994 01.06.1995 Artikel 3 Abs. 3 geändert AB 08.04.1994
Kanton Uri 70.2431
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 12.06.1961 27.09.1961 Erstfassung AB 29.06.1961
Artikel 3 Abs. 2 09.11.1982 01.03.1983 geändert AB 19.11.1982
Artikel 3 Abs. 3 23.03.1994 01.06.1995 geändert AB 08.04.1994
Artikel 8 18.04.1984 01.11.1984 totalrevidiert AB 27.04.1984
Artikel 14 Abs. 1 09.11.1982 01.03.1983 geändert AB 19.11.1982
