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title: "Beschluss welcher die Einkommens- und Vermögensgrenzen in Sachen Wohnungsbeiträge festsetzt"
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provisions: 3
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# Beschluss welcher die Einkommens- und Vermögensgrenzen in Sachen Wohnungsbeiträge festsetzt

## Art. 1 {#art_1}

1 Die Einkommens- und Vermögensgrenzen um in den Genuss von a-fondsperdu-Beiträgen für die Förderung des Wohneigentums, für die Erneuerung
von Wohnungen sowie für den Bau von Mietwohnungen zu kommen, sind
die folgenden:
a) Einkommen: 45'000 Franken zuzüglich 2'300 Franken für jedes minderjährige oder noch in der Ausbildung stehende Kind sowie für jede
andere Person, für welche die Familie aufkommt, ausgenommen die
Ehegatten. Für die zusätzliche Subvention im Sinne von Artikel 12 des
Ausführungsreglementes zum Gesetz über das Wohnungwesen beträgt die Einkommensgrenze 30'000 Franken zuzüglich 2'100 Franken
für jedes minderjährige oder noch in der Ausbildung stehende Kind sowie für jede andere Person, für welche die Familie aufkommt, ausgenommen die Ehegatten.
b) Vermögen: 130'000 Franken zuzüglich 15'000 Franken für jedes minderjährige oder noch in der Ausbildung stehende Kind sowie für jede
andere Person, für welche die Familie aufkommt, ausgenommen die
Ehegatten.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
841.102
2 Das massgebende Einkommen entspricht dem für die Berechnung der direkten Bundessteuer zu Grunde liegenden Einkommen.

## Art. 2 {#art_2}

1 Die Einkommens- und Vermögensgrenzen um in den Genuss der Hilfen für
die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Bergregionen zu kommen, sind
die folgenden:
a) * Einkommen: 42'700 Franken zuzüglich 2'200 Franken für jedes minderjährige oder noch in der Ausbildung stehende Kind sowie für jede
andere Person, für welche die Familie aufkommt, ausgenommen die
Ehegatten;
b) * Vermögen: 127'300 Franken zuzüglich 15'000 Franken für jedes minderjährige oder noch in der Ausbildung stehende Kind sowie für jede
andere Person, für welche die Familie aufkommt, ausgenommen die
Ehegatten.
2 Das massgebende Einkommen entspricht dem für die Berechnung der direkten Bundessteuer zu Grunde liegenden Einkommen.

## Art. 3 {#art_3}

1 Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 1992 in Kraft und ersetzt denjenigen
vom 1. Mai 1991.
841.102
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
19.02.1992 01.02.1992 Erlass Erstfassung RO/AGS 1992 f 293 | d 305
21.12.2005 01.01.2006 Art. 2 Abs. 1, a) geändert BO/Abl. 2/2006
21.12.2005 01.01.2006 Art. 2 Abs. 1, b) geändert BO/Abl. 2/2006
841.102
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 19.02.1992 01.02.1992 Erstfassung RO/AGS 1992 f 293 | d 305
Art. 2 Abs. 1, a) 21.12.2005 01.01.2006 geändert BO/Abl. 2/2006
Art. 2 Abs. 1, b) 21.12.2005 01.01.2006 geändert BO/Abl. 2/2006
