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title: "Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Aargau über die Zusammenarbeit zwischen der Medizinischen Fakultät der Universität Basel und den an der Ausbildung von Medizinstudenten beteiligten Spitälern im Kanton Aargau"
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# Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Aargau über die Zusammenarbeit zwischen der Medizinischen Fakultät der Universität Basel und den an der Ausbildung von Medizinstudenten beteiligten Spitälern im Kanton Aargau

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Ausbildung von Medizinstudenten im Kanton Aargau: Vertrag 446.420
Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Aargau über die
Zusammenarbeit zwischen der Medizinischen Fakultät der Universität
Basel und den an der Ausbildung von Medizinstudenten beteiligten
Spitälern im Kanton Aargau
Vom 11. Juni 1985 (Stand 11. Juni 1985)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 3 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Beteiligung des Kantons Aargau an der Ausbildung von Studenten der Medizin vom 17. Oktober 1978 1), und
der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt treffen die folgende Vereinbarung über die Ausbildung von
Studenten der Medizin an aargauischen Spitälern.
Ziff. 1
1 Die im Anhang 2) aufgeführten Spitäler im Kanton Aargau sind bereit, sich an der klinischen Ausbildung von Studenten der Medizinischen Fakultät der Universität Basel zu beteiligen.
2 Diese Leistungen stellen zusätzlich zu den Leistungen gemäss der Interkantonalen Vereinbarung über
Hochschulbeiträge einen Beitrag des Kantons Aargau an das Hochschulwesen dar.
Ziff. 2
1 Der Kanton Aargau übernimmt die mit der Ausbildung an einem aargauischen Spital verbundenen
Kosten für:
a) zusätzliche Besoldung für medizinisches und administratives Personal; 3)
b) Bereitstellung von Unterrichtsräumen, Einrichtungen und Unterrichtsmitteln;
c) Reise, Unterkunft und Verpflegung der Medizinstudenten im Block und Gruppenunterricht;
d) Entschädigung der Medizinstudenten im Wahlstudienjahr oder Praktikum.
Ziff. 3
1 Die Spitäler stellen der Medizinischen Fakultät der Universität Basel die im Anhang 4) aufgeführten
Ausbildungskapazitäten zur Verfügung, die nach Bedarf neu festgelegt und angepasst werden können.
2 Die mit dem Unterricht Beauftragten sind ermächtigt, die Durchführung der Kurse und die Teilnehmerzahlen im Rahmen der aufgeführten Kapazitäten nach gegenseitiger Vereinbarung festzulegen.
Ziff. 4
1 Der Partnerkanton orientiert den Kanton Aargau über grundsätzliche Änderungen in Ausbildungsfragen der Medizinstudenten.
Aarau, den 22. April 1985
Im Namen des Regierungsrates des Kantons Aargau
Landammann: Dr. H. J. Huber
Staatsschreiber: Dr. J. Sieber
Basel, den 11. Juni 1985
Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt
1) SAR 427.600.
2) Dieser Anhang wird hier nicht abgedruckt. Er kann bei der Medizinischen Fakultät eingesehen werden.
3) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern und -buchstaben.
4) Dieser Anhang wird hier nicht abgedruckt. Er kann bei der Medizinischen Fakultät eingesehen werden.
Ausbildung von Medizinstudenten im Kanton Aargau: Vertrag 446.420
Präsident: E. Keller
Staatsschreiber: E. Weiss
Ausbildung von Medizinstudenten im Kanton Aargau: Vertrag 446.420
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
11.06.1985 11.06.1985 Erlass Erstfassung 00.00.0000
Ausbildung von Medizinstudenten im Kanton Aargau: Vertrag 446.420
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 11.06.1985 11.06.1985 Erstfassung 00.00.0000
