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title: "Reglement zum Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Mathematik an der Pädagogischen Hochschule Zürich und am Departement Geistes-, Sozial- und Staatswissenschaften an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich"
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provisions: 41
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# Reglement zum Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Mathematik an der Pädagogischen Hochschule Zürich und am Departement Geistes-, Sozial- und Staatswissenschaften an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich

## § 1 Geltungsbereich {#par_1}

1 Dieses Reglement regelt den spezialisierten Joint Degree
Masterstudiengang Fachdidaktik Mathematik an der Pädagogischen
Hochschule Zürich (PHZH) und am Departement Geistes-, Sozial-
und Staatswissenschaften (D-GESS) der Eidgenössischen Technischen
Hochschule Zürich (ETH Zürich).
2 Dieses Reglement gilt für
a. Bewerberinnen und Bewerber zu diesem Studiengang,
b. Studierende dieses Studiengangs.

## § 2 Trägerschaft {#par_2}

1 Die PHZH und das D-GESS sind gemeinsam Träger des Studiengangs, wobei der Studiengang administrativ der Abteilung Master
Fachdidaktik des Prorektorats Ausbildung der PHZH angegliedert ist.
Leading House ist die PHZH.
2 Einzelheiten zu Trägerschaft und Gremien sind in einer gemeinsamen Vereinbarung geregelt.

## § 3 Zielsetzung {#par_3}

Der Studiengang hat das Ziel, die Studierenden für den Unterricht an Pädagogischen Hochschulen oder an anderen Institutionen, die
im Bereich Fachdidaktik lehren und forschen, zu qualifizieren.
414.422.3 Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Mathematik
Akademischer

## § 4 Titel {#par_4}

Die PHZH und die ETH Zürich verleihen für einen erfolgreich absolvierten Studiengang gemeinsam den akademischen Titel:
«Master of Arts PHZH ETH in Fachdidaktik Mathematik». Die englische Übersetzung lautet «Master of Arts PHZH ETH in Mathematics
Education».
Anwendbares

## § 5 Recht {#par_5}

1 Ergänzend zu diesem Reglement gelten die Bestimmungen
der PHZH. Vorbehalten bleibt Abs. 2.
2 Das Recht der ETH Zürich ist anwendbar:
a. für das Erbringen von Studienleistungen im Rahmen von Modulen
an der ETH Zürich,
b. für die An- und Abmeldemodalitäten zu Modulen der ETH Zürich,
c. bei Aufenthalten in Räumlichkeiten und der Nutzung von Infrastruktur der ETH Zürich und
d. bei unredlichem Verhalten und Disziplinarverstössen, sofern diese
an der ETH Zürich begangen wurden und die PHZH nicht die Disziplinarhoheit beansprucht.
3 Die Zuständigkeit für Mitteilungen und den Erlass von Verfügungen richtet sich nach den Vorgaben von Abs. 1 und 2.
4 Über Fragen, die durch die rechtlichen Grundlagen gemäss Abs. 1
und 2 nicht geregelt sind, entscheiden die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung der PHZH und die Vorsteherin oder der Vorsteher
des D-GESS der ETH Zürich gemeinsam.

## § 6 Datenbearbeitung {#par_6}

1 Die PHZH und die ETH Zürich bearbeiten Personendaten
von Personen, die unter den Geltungsbereich dieses Reglements fallen,
soweit dies für die Umsetzung dieses Reglements erforderlich ist.
2 Daten gemäss Abs. 1 sind insbesondere Informationen über Eignung, Leistung und Verhalten.
3 Hinsichtlich der Personen, die unter den Geltungsbereich dieses
Reglements fallen, arbeiten die PHZH und die ETH Zürich zusammen
und geben einander von sich aus oder auf Anfrage Informationen einschliesslich Personendaten bekannt, sofern dies für die Erfüllung ihrer
Aufgaben erforderlich ist.

## § 7 Informationspflicht {#par_7}

1 Alle studienrelevanten Informationen werden in geeigneter
Weise bekannt gegeben und sind verbindlich.
2 Die Studierenden sind verpflichtet, sich über sämtliche studienrelevante Belange, insbesondere über die für sie geltenden Erlasse und
Fristen, selbstständig zu informieren.

## § 8 Rechtsschutz {#par_8}

Der Rechtsweg gegen Verfügungen und Entscheide richtet
sich nach dem Recht der verfügenden Hochschule.
Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Mathematik 414.422.3
B. Zulassung

## § 9 Bewerbung {#par_9}

1 Die Bewerbung zur Zulassung zum Studium erfolgt bei der
PHZH.
2 Die PHZH publiziert die Fristen und Anmeldeformalitäten und
legt fest, welche Dokumente der Bewerbung beizulegen sind.
3 Die Bewerberinnen und Bewerber sind verpflichtet, alle bisher
erbrachten und für das Studium relevanten Studienleistungen bei der
Bewerbung auszuweisen.
4 Auf nicht frist- oder formgerecht eingereichte Bewerbungen wird
nicht eingetreten.
Fachliche

## § 10 Voraussetzungen {#par_10}

1 Die Zulassung zum Studium setzt einen der folgenden
schweizerischen Abschlüsse voraus:
a. einen universitären Bachelor- oder Masterabschluss in Mathematik,
b. einen Bachelor- oder Masterabschluss einer Pädagogischen Hochschule.
2 Eine Zulassung ist auch mit einem den oben genannten Abschlüssen gleichwertigen schweizerischen oder ausländischen Abschluss möglich.

## § 11 Zulassungshindernisse {#par_11}

Wer an der PHZH, der ETH Zürich oder an einer anderen
Hochschule in einem gleichen oder gleichartigen Studiengang endgültig
abgewiesen worden ist, wird nicht zugelassen.

## § 12 Zulassungsentscheid {#par_12}

1 Auf Antrag der Studiengangsleitung entscheidet der Lenkungsausschuss über Zulassung bzw. Nichtzulassung von Bewerberinnen
und Bewerbern.
2 Die Abteilung Master Fachdidaktik des Prorektorats Ausbildung
der PHZH informiert die Bewerberinnen und Bewerber schriftlich über
den Entscheid des Lenkungsausschusses.
3 Ein Nichtzulassungsentscheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung
und unterliegt dem Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.
Widerruf der

## § 13 Zulassung {#par_13}

1 Eine aufgrund unredlichen Verhaltens erwirkte Zulassung
wird durch den Lenkungsausschuss widerrufen. Es erfolgt eine Exmatrikulation.
2 Bereits erworbene Kreditpunkte werden storniert.
3 Bereits ausgestellte Urkunden müssen zurückgegeben werden bzw.
werden eingezogen.
414.422.3 Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Mathematik
Fachwissenschaftliche
Kompetenzen

## § 14 und Auflagen {#par_14}

1 Für das Studium werden fachwissenschaftliche Kompetenzen in Mathematik im Umfang von mindestens 48 Kreditpunkten (ECTS
Credits) vorausgesetzt.
2 Sofern die fachwissenschaftlichen Kompetenzen nicht bereits im
Rahmen der Vorbildung erworben worden sind, werden Auflagen bis zu
einem Umfang von 48 Kreditpunkten auferlegt. Diese Auflagen werden
im Anschluss an den Zulassungsentscheid auf Antrag der Studiengangsleitung vom Lenkungsausschuss verfügt.
3 Mit den Modulen des Masterstudiums darf erst begonnen werden,
wenn mindestens 30 Kreditpunkte an fachwissenschaftlichen Kompetenzen in Mathematik nachgewiesen werden können. Die restlichen Auflagen können parallel zum Masterstudium erarbeitet werden.
4 Die Auflagen müssen vor Beginn der Masterarbeit vollständig erfüllt sein.
C. Immatrikulation
Immatrikulation und

## § 15 Administration {#par_15}

1 Die Studierenden werden an der PHZH immatrikuliert und
vom Sekretariat der Abteilung Master Fachdidaktik des Prorektorats
Ausbildung der PHZH administriert.
2 Die Studierenden, die zum Studiengang zugelassen sind, erhalten
den mit der Immatrikulation üblichen Zugang zur Infrastruktur und zu
den für den Studiengang erforderlichen Leistungen der PHZH und der
ETH Zürich.
3 Die Studierenden müssen während aller Semester, in denen sie
Leistungen in Anspruch nehmen, an der PHZH immatrikuliert sein.

## § 16 Gebühren {#par_16}

Die Studiengebühren richten sich nach der Verordnung über
die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule5 und der Weisung
zu den Gebühren der Pädagogischen Hochschule Zürich4.
Änderung
persönlicher

## § 17 Daten {#par_17}

1 Die Studierenden sind verpflichtet, Änderungen von Namen, Geschlecht, Bürgerrecht und Bürgerort der Kanzlei unter Vorlage
der Legitimationskarte und der entsprechenden amtlichen Dokumente
persönlich zu melden.
2 Adressänderungen sind innert zehn Tagen bekannt zu geben. Postzustellungen an die bisherige Adresse gelten als rechtmässig erfolgt,
wenn die Adressänderung nicht fristgerecht angezeigt wurde.

## § 18 Exmatrikulation {#par_18}

1 Eine Exmatrikulation erfolgt nach einer schriftlichen Austrittserklärung der oder des Studierenden oder einem rechtskräftigen
Abweisungsentscheid der Prorektoratsleitung Ausbildung.
Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Mathematik 414.422.3
2 Ein Abweisungsentscheid kann insbesondere aus den folgenden
Gründen erfolgen:
a. Nichtbezahlung der Semestergebühr trotz Mahnung,
b. Studienverzicht trotz Immatrikulation.
D. Studium
Umfang des

## § 19 Studiengangs {#par_19}

1 Der Studiengang umfasst 90 Kreditpunkte.
2 Voraussetzung für den Erwerb von Kreditpunkten ist das Erbringen
von als genügend bewerteten Leistungen. Ein Kreditpunkt entspricht
einer studentischen Arbeitsleistung von rund 30 Stunden.
Individuelles

## § 20 Studienprogramm {#par_20}

1 Alle Studierenden erhalten ein verbindliches, individuelles
Studienprogramm, mit dem ihre Bestehensvoraussetzungen festgelegt
werden.
2 Das individuelle Studienprogramm wird vom Lenkungsausschuss
auf Antrag der Studiengangsleitung verfügt. Es enthält eine Auflistung
a. der für den Abschluss des Studienprogramms erforderlichen Pflicht-
und Wahlpflichtmodule aus dem Curriculum gemäss Anhang,
b. der für den Nachweis der fachwissenschaftlichen Kenntnisse angerechneten Vorleistungen und
c. der (fachwissenschaftlichen) Auflagen.
3 Nach sechs Jahren ab Immatrikulation oder falls Module nicht
mehr angeboten werden können, sind Anpassungen des individuellen
Studienprogramms zulässig.

## § 21 Ausbildungsbereiche {#par_21}

1 Der Studiengang besteht aus den Ausbildungsbereichen
Fachdidaktik, Erziehungswissenschaft, Berufspraxis und Fachliche Vertiefung.
2 In jedem dieser Ausbildungsbereiche ist die im individuellen Studienprogramm festgehaltene Anzahl von Pflicht- und Wahlpflichtmodulen zu absolvieren.
3 Für den Masterabschluss sind in diesen Ausbildungsbereichen folgende Leistungen zu erbringen:
a. Fachdidaktik: 30 Kreditpunkte,
b. Erziehungswissenschaft: 12 Kreditpunkte,
c. Berufspraxis: 6 Kreditpunkte,
d. Fachliche Vertiefung: 12 Kreditpunkte.
414.422.3 Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Mathematik
4 Der Ausbildungsbereich Fachliche Vertiefung umfasst zwei Vertiefungen, die den Studierenden in Abhängigkeit der Vorbildung zugeteilt werden:
a. Studierende, die zum Zeitpunkt der Zulassung zum Studium über
eine EDK-anerkannte Lehrbefähigung verfügen, absolvieren die
fachliche Vertiefung zum Thema Fachwissenschaftliche Spezialisierung.
b. Studierende, die zum Zeitpunkt der Zulassung zum Studium nicht
über eine EDK-anerkannte Lehrbefähigung verfügen, absolvieren
die fachliche Vertiefung zu den Themen Erziehungswissenschaft
und Pädagogik.

## § 22 Masterarbeit {#par_22}

1 Das Pflichtmodul Masterarbeit wird an der PHZH erbracht
und umfasst 30 Kreditpunkte.
2 Die Masterarbeit ist eine wissenschaftliche, selbstständig abzufassende schriftliche Arbeit, die ein Thema der Fachdidaktik Mathematik
behandelt.
3 Die Masterarbeit wird grundsätzlich durch eine am Studiengang
Fachdidaktik Mathematik beteiligte Dozentin oder einen Dozenten der
PHZH, des D-GESS oder der Kernprofessuren der didaktischen Ausbildung in den mathematischen Fächern der ETH Zürich betreut.
4 Studierende können eigene Themen für die Masterarbeit sowie eine
Betreuungsperson vorschlagen. Die von den Studierenden vorgeschlagenen Masterarbeitsthemen und Betreuungspersonen müssen vom Lenkungsausschuss genehmigt werden. Der Lenkungsausschuss kann ausnahmsweise fachlich qualifizierte Betreuungspersonen aus anderen Institutionen für die Betreuung von Masterarbeiten zulassen.
5 Die Frist für das Verfassen der Masterarbeit beträgt zwölf Monate. In begründeten Fällen kann der Lenkungsausschuss die Frist verlängern.
6 Die Masterarbeit wird benotet.
Endgültige

## § 23 Abweisung {#par_23}

Ist ein Pflichtmodul definitiv nicht bestanden oder konnte
ein Wahlpflichtmodul definitiv nicht substituiert werden, sind die geforderten Studienleistungen endgültig nicht erbracht und erfolgt die
endgültige Abweisung vom Studiengang durch die Prorektoratsleitung
Ausbildung der PHZH.
Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Mathematik 414.422.3
E. Module (Lerneinheiten), Leistungsnachweise und Kreditpunkte

## § 24 Modulstruktur {#par_24}

1 Die Lerninhalte werden in inhaltlich und zeitlich zusammenhängende Einheiten (Module) gegliedert.
2 Die Module erstrecken sich über längstens zwei Semester und umfassen mindestens einen Leistungsnachweis.
An- und

## § 25 Abmeldung {#par_25}

Für jedes Modul ist eine fristgerechte Buchung bzw. Anmeldung bei der das Modul durchführenden Hochschule erforderlich. Die
Modulbuchung bzw. -anmeldung ist gleichzeitig die Anmeldung zum
Leistungsnachweis.
Formen von

## § 26 Leistungsnachweisen {#par_26}

Leistungsnachweise bestehen insbesondere aus schriftlichen
oder mündlichen Prüfungen, Referaten, Unterrichtseinheiten in der
berufspraktischen Ausbildung, schriftlichen Übungen oder schriftlichen
Arbeiten.

## § 27 Bestehen {#par_27}

1 Ein Modul gilt als bestanden, wenn der dazugehörige Leistungsnachweis auf der Notenskala 1 bis 6 mit einer genügenden Note
oder mit «bestanden» bewertet worden ist. Noten unter 4 sind ungenügend. Halbe und Viertelnoten sind zulässig. Kreditpunkte werden vollständig oder nicht vergeben.
2 Die Vergabe von Kreditpunkten auf der Basis blosser Anwesenheit
ist ausgeschlossen.
3 Wurde ein Modul erfolgreich absolviert, werden für das gleiche oder
ein inhaltlich ähnliches Modul keine weiteren Kreditpunkte angerechnet. In Zweifelsfällen entscheidet der Lenkungsausschuss.
Wiederholung

## § 28 eines Moduls {#par_28}

1 Ein nicht bestandenes Pflicht- oder Wahlpflichtmodul kann
einmal wiederholt werden.
2 Ist ein Wahlpflichtmodul des individuellen Studienprogramms definitiv nicht bestanden, kann es durch ein anderes Wahlpflichtmodul
substituiert werden.
Wiederholung

## § 29 der Masterarbeit {#par_29}

1 Eine ungenügende Masterarbeit kann einmal wiederholt
werden.
2 Die Wiederholung besteht entweder aus einer Überarbeitung der
als ungenügend benoteten Masterarbeit oder aus dem Verfassen einer
neuen Masterarbeit zu einem neuen Thema gemäss § 22. Über die Form
der Wiederholung entscheidet der Lenkungsausschuss auf Antrag der
Betreuungsperson.
3 Der Lenkungsausschuss legt auf Antrag der Betreuungsperson die
Frist für die Überarbeitung fest.
414.422.3 Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Mathematik

## § 30 Unverschuldeter Hinderungsgrund {#par_30}

1 Tritt vor Beginn einer Prüfung oder Teilprüfung an der
PHZH ein unverschuldeter Verhinderungsgrund ein, ist ein schriftliches
Abmeldegesuch einzureichen. Entsprechende Gesuche sind an die Abteilungsleitung Master Fachdidaktik zu richten. Verhinderungsgründe
sind zu belegen. Werden medizinische Gründe geltend gemacht, ist ein
ärztliches Zeugnis beizulegen.
2 Tritt ein Verhinderungsfall unmittelbar vor oder während einer
Prüfung bzw. Teilprüfung ein, ist dies unverzüglich der Prüfungsaufsicht
zu melden. Innerhalb einer Woche nach der Prüfung ist die Meldung
mit Begründung und Beleg des Verhinderungsgrundes bei der Abteilungsleitung Master Fachdidaktik nachzureichen. Werden medizinische
Gründe geltend gemacht, ist der Meldung ein ärztliches Zeugnis beizulegen.
3 Die Abteilungsleitung Master Fachdidaktik entscheidet über die
Anerkennung des Verhinderungsgrundes als unverschuldeter Verhinderungsgrund.
4 Die Geltendmachung von Verhinderungsgründen, die sich auf einen
bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.
Nichterscheinen oder

## § 31 Nichteinreichen {#par_31}

1 Bei Abmeldungen ohne anerkannte unverschuldete Verhinderungsgründe sowie bei Nichterscheinen an einer Prüfung oder
Teilprüfung an der PHZH gilt diese als absolviert und wird mit «nicht
bestanden» bewertet.
2 Besteht die Prüfung oder Teilprüfung aus einer schriftlichen Arbeit
und wird diese nicht fristgerecht eingereicht, wird diese mit «nicht bestanden» bewertet.

## § 32 Leistungsübersicht {#par_32}

1 Die Studierenden können jederzeit über eine Web-Applikation der PHZH einen Leistungsüberblick einsehen, der eine Aufstellung über die bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Kreditpunkte
und die Leistungsbewertungen enthält. Es werden sowohl die bestandenen als auch die nicht bestandenen Leistungen ausgewiesen.
2 Allfällige Unstimmigkeiten bezüglich der semesterweise neu ausgewiesenen Leistungen sind dem Prorektorat Ausbildung der PHZH
innerhalb von 30 Tagen ab Kenntnisnahme schriftlich anzuzeigen.
Informationszugang und

## § 33 Akteneinsicht {#par_33}

1 Informationszugangs- und Akteneinsichtsgesuche zu Studienleistungen sind an diejenige Hochschule zu richten, die das betreffende Modul durchgeführt hat.
2 Alle übrigen Informationszugangsgesuche sind an die PHZH zu
richten.
Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Mathematik 414.422.3
3 Zur Sicherstellung der Geheimhaltung von Prüfungsfragen können
die Herausgabe der Prüfungsunterlagen und die Herstellung von Kopien
oder Abschriften von Arbeiten verweigert sowie die Dauer der Einsichtnahme beschränkt werden. Es gelten die Bestimmungen der das
Modul durchführenden Hochschule.
Anrechnung

## § 34 von Kreditpunkten {#par_34}

1 Vorgängig oder im Rahmen der Mobilität erbrachte Studienleistungen im Umfang von höchstens 30 Kreditpunkten können
für den Masterabschluss angerechnet werden, falls
a. die Studienleistungen äquivalent sind zu Inhalten des individuellen
Studienprogramms,
b. die vorgängig erbrachten Studienleistungen bei der Anmeldung zum
Studiengang ausgewiesen wurden und
c. es sich nicht um die Masterarbeit handelt.
2 Über die Anrechnung entscheidet der Lenkungsausschuss auf
schriftlichen Antrag der Studierenden. Die Studierenden sind verpflichtet, den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen bei der Studiengangsleitung einzureichen.
3 Bei Bedarf erfolgt eine Anpassung des individuellen Studienprogramms.
Gültigkeit von

## § 35 Kreditpunkten {#par_35}

1 Die in diesem Studiengang erworbenen Kreditpunkte sind
bis sechs Jahre nach Erwerb für das Masterdiplom gültig und damit
anrechenbar.
2 In begründeten Fällen kann die Gültigkeit der Kreditpunkte durch
den Lenkungsausschuss verlängert werden.

## § 36 Urheberrecht {#par_36}

1 Für alle urheberrechtlich geschützten Werke, die von den
Studierenden im Rahmen des Masterstudiengangs geschaffen werden,
liegen die ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse bei der PHZH.
2 Auf Antrag sind abweichende Vereinbarungen möglich.
F. Masterabschluss
Titelvergabe

## § 37 und Entzug {#par_37}

1 Der Titel «Master of Arts PHZH ETH in Fachdidaktik
Mathematik» wird verliehen, wenn alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
2 Wurde ein Mastertitel aufgrund unredlichen Verhaltens erteilt, wird
dieser durch die PHZH und das D-GESS der ETH Zürich entzogen.

## § 38 Notenausweis {#par_38}

1 Der Notenausweis (Datenabschrift) gilt als Ausweis über
den bestandenen Masterabschluss.
414.422.3 Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Mathematik
2 Im Notenausweis werden die Ergebnisse sämtlicher für den Masterabschluss angerechneten Module sowie die Lehranteile der beteiligten
Hochschulen inhaltlich und umfangmässig in Kreditpunkten aufgeführt.
3 Der Notenausweis wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.

## § 39 Diplomurkunde {#par_39}

1 Die Diplomurkunde enthält:
a. die Personalien der Absolventin oder des Absolventen,
b. den akademischen Titel «Master of Arts PHZH ETH in Fachdidaktik Mathematik»,
c. die Namen der beiden beteiligten Hochschulen mit Logo,
d. die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors der PHZH,
e. die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors der ETH Zürich.
2 Die Diplomurkunde wird in deutscher Sprache ausgestellt, auf Gesuch wird mit der Urkunde eine englische Übersetzung ausgehändigt.

## § 40 Diplomzusatz {#par_40}

1 Zu jedem Diplom wird ein Diplomzusatz («Diploma Supplement») ausgestellt. Der Diplomzusatz ist eine standardisierte Erläuterung des Masterabschlusses.
2 Der Diplomzusatz wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.

## § 41 Übergangsbestimmung {#par_41}

Für Studierende, die das Studium vor Herbstsemester 2024
aufgenommen haben, gilt das Reglement zum Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Mathematik an der Pädagogischen Hochschule
Zürich und am Departement Geistes-, Sozial- und Staatswissenschaften
der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich vom 13. Dezember
2016.
1 OS 79, 243; Begründung siehe ABl 2024-03-28.
2 Inkrafttreten: 1. September 2024.
3 LS 414.10.
4 LS 414.410.5.
5 LS 414.20.
Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Mathematik 414.422.3
Anhang: Curriculum
Bereich Modul Modulbezeichnung ECTS
Fachdidaktik FDM 605 Stufenspezifische Aspekte der Mathematikdidaktik A
FDM 610 Mathematikdidaktik als wissenschaftliche Disziplin 3
FDM 625 Stufenspezifische Aspekte der Mathematikdidaktik B
FDM 630 Bildungspolitische Entwicklungen im Bereich
Mathematik(unterricht)
FDM 640 Aktuelle Themen der Mathematikdidaktik A 3
FDM 641 Aktuelle Themen der Mathematikdidaktik B 3
FDM 650 Wahrnehmung, Analyse und Reflexion von
Mathematikunterricht
FDM 660 Historische und gesellschaftliche Aspekte
von Mathematik(unterricht)
FDM 670 Herausforderungen beim Lehren und Lernen
von Mathematik
FDM 680 Mathematikdidaktik unter internationaler
Perspektive
Berufspraktische
Ausbildung
FDM 520 Hospitationen 2
FDM 540 Praktikum auf tertiärer Stufe 4
Erziehungswissenschaft
FDM 420 Menschliches Lernen 2
FDM 430 Unterstützung und Diagnose von Wissenserwerbsprozessen
FDM 470 Einführung in die fachdidaktische Forschung 1 3
FDM 475 Einführung in die fachdidaktische Forschung 2 4
Fachliche Vertiefung A: Fachwissenschaftliche
Spezialisierung
FDM 150 Geschichte der Mathematik 4
FDM 170 Mathematik im Technorama 4
FDM 171 Schulmathematik zum Weiterdenken 4
Fachliche
Vertiefung B:
Erziehungswissenschaft
und Pädagogik
FDM 440 Lernen und Entwicklung 4
FDM 450 Inklusive Bildung 4
FDM 530 Schulisches Praktikum 4
Masterarbeit FDM 900 Masterarbeit 30
