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title: "Verordnung über Finanzhilfen nach dem Gleichstellungsgesetz"
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provisions: 9
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# Verordnung über Finanzhilfen nach dem Gleichstellungsgesetz

## Art. 1 Beiträge für Förderungsprogramme {#art_1}

1 Beiträge können insbesondere geleistet werden für Programme, die:
a. einen starken Praxisbezug aufweisen;
b. über die Dauer der Beitragszahlung hinaus wirken;
c. in den Organisationen und Betrieben besonders gut verankert sind;
d. die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen fördern;
e. eine Verbindung mit anderen Programmen ermöglichen; oder
f. experimentellen Charakter aufweisen.
2 Ebenfalls mit Beiträgen unterstützt werden kann:
a. die Entwicklung von Grundlagen für Programme;
b. die Evaluation von bereits bestehenden Programmen;
c. die Sensibilisierungsarbeit.
3 Die direkte Finanzierung von betriebseigenen Programmen ist ausgeschlossen.

## Art. 2 Beiträge an Beratungsstellen {#art_2}

1 Es werden nur Beratungsstellen unterstützt, die eine kontinuierliche Tätigkeit gewährleisten.
2 Für die Tätigkeiten von Beratungsstellen nach Artikel 15 GlG können Beiträge ausgerichtet werden für:
a. Personalaufwendungen;
b. Sachaufwendungen;
c. Aufwendungen für Mieten;
d. Aufwendungen für Informationsmaterial.

## Art. 3 Gesuchseinreichung {#art_3}

1 Gesuche um Finanzhilfen sind mit einer Begründung beim Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (Büro) einzureichen. Das Büro legt den jährlichen Eingabetermin fest.
2 Dem Gesuch müssen beigelegt werden:
a. eine genaue Beschreibung des zu unterstützenden Vorhabens;
b. eine Zielformulierung;
c. ein Konzept zur Umsetzung und Verbreitung der Projektergebnisse (Transferkonzept);
d. ein Evaluationskonzept;
e. ein detaillierter Voranschlag und ein Finanzierungsplan;
f. alle notwendigen Angaben über die am Vorhaben beteiligten Organisationen;
g. ein Zeitplan über die Durchführung.
3 Das Büro erlässt Richtlinien über die Gesuchseinreichung und stellt Formulare zur Verfügung.
4 In den Richtlinien kann das Büro weitere Modalitäten der Gesuchseinreichung festlegen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2715).

## Art. 4 Prüfung der Gesuche {#art_4}

1 Das Büro prüft die Gesuche um Finanzhilfen. Es kann Stellungnahmen von aussenstehenden Fachleuten einholen.
2 Es kann verlangen, dass Projekte überarbeitet oder mit anderen Vorhaben koordiniert werden.

## Art. 5 Festsetzung der Beiträge {#art_5}

1 Die Finanzhilfen können als einmalige oder als periodische Beiträge ausgerichtet werden.
2 Sie werden pauschal oder nach Aufwand festgesetzt. Bei Finanzhilfen, die sich nach Aufwand bemessen, wird zum voraus ein Höchstbeitrag festgesetzt.

## Art. 6 Entscheid {#art_6}

1 Über die Gewährung von Finanzhilfen entscheidet:
a. das Eidgenössische Departement des Innern, sofern der beantragte Beitrag 200 000 Franken übersteigt;
b. das Büro bei Gesuchen bis zu 200 000 Franken.
2 Bei Gesuchen, die sich über mehrere Kreditperioden erstrecken, ist der Gesamtbetrag massgebend.

## Art. 7 Überwachung und Berichterstattung {#art_7}

1 Das Büro überwacht die Durchführung der Projekte.
2 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller berichtet dem Büro regelmässig über den Verlauf des Vorhabens und reicht ihm spätestens drei Monate nach dessen Abschluss einen Schlussbericht ein.
3 Das Büro erlässt Weisungen über die Berichterstattung.

## Art. 8 Evaluation {#art_8}

1 Das Büro überprüft die Evaluation der Vorhaben durch die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller.
2 Es kann zur Erfüllung dieser Aufgabe aussenstehende Fachleute beiziehen.

## Art. 9 Inkrafttreten {#art_9}

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1996 in Kraft.
