---
title: "Staatliche Beteiligung an der Weiterführung der Birsigtalbahn von Flüh bis Rodersdorf"
id: effff812-1bf7-4b1b-8ebc-f02c755e106a
authority: so
place: "Solothurn"
applies_also_from: [ch]
kind: other
in_force: true
number: "735.451"
publisher_url: https://bgs.so.ch/data/735.451/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/effff812-1bf7-4b1b-8ebc-f02c755e106a
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/15627/de
read_on: 2026-10-23
sha256: d60aa53408bbb6bdf2eed896ffba946543b49cd65ab62e11aa8f115ca3134b84
provisions: 5
---

# Staatliche Beteiligung an der Weiterführung der Birsigtalbahn von Flüh bis Rodersdorf

## § 1 {#par_1}

1 Der Staat Solothurn unterstützt unter den nachstehenden Bedingungen
die Eisenbahnunternehmung Flüh-Rodersdorf auf Grund der von der Gesellschaft der Birsigtalbahn (BTB) eingereichten technischen und finanziellen Vorlagen mit einer Aktienbeteiligung von 20’000 Franken per Kilometer im Kanton Solothurn liegender Bahnstrecke, d.h. für 985,5 Meter mit
19'750 Franken oder rund 20’000 Franken.

## § 2 {#par_2}

1 Die in § 1 vorgesehene Staatsbeteiligung erfolgt unter nachgenannten
Bedingungen :
a) Vom Gesamtanlagekapital darf nicht mehr als ein Drittel in Obligationen aufgebracht werden.
b) Die Aktien des Staates sind den übrigen in ihren Rechten gleich zu
stellen und dürfen bezüglich des Stimmrechtes keiner Beschränkung
unterworfen werden (Art.640 des Schweizerischen Obligationenrechtes vom 14. Juni 1881, Art. 22 des Bundesgesetzes über das
Rechnungswesen der Eisenbahnen vom 27. März 18962)).
1) BGS 735.421.
2) Heute gilt die V über das Rechnungswesen der Eisenbahnen vom 20. Juni 1977.
GS 64, 514
735.451

## § 3 {#par_3}

1 Die Einzahlung der Aktien des Staates geschieht zu vier Fünfteln nach
Massgabe der Statuten der Bahngesellschaft, gleich wie die Einzahlung der
übrigen Aktien. Der letzte Fünftel wird erst bezahlt, wenn nach Inbetriebsetzung der Bahn ein dem Regierungsrat vorzulegender Ausweis über die
Verwendung des Baukapitals die regierungsrätliche Genehmigung erhalten hat.

## § 4 {#par_4}

1 Wenn innerhalb von 5 Jahren, vom Tage des Inkrafttretens dieses Subventionsbeschlusses an gerechnet, das Bahnunternehmen Flüh-Rodersdorf
nicht zustande kommt bzw. die Arbeiten zu dessen Ausführung nicht begonnen haben, erlischt dieser Beschluss.

## § 6 § 5 1) {#par_6}

1 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch das Volk mit der amtlichen Publikation des Abstimmungsresultates in Kraft.
Inkrafttreten am 4. September 1909.
1) § 5 betrifft die Änderung von § 6 Abs. 2 der staatlichen Beteiligung an der Eisenbahnunternehmung Solothurn-Münster; vgl. Fussnote 4 von BGS 735.421.
