---
title: "Bebauungsplan 128: Basel SNCF Eilgut / Bahnhof SBB Masterplan, Konzept 86 / Viaduktstrasse / Centralbahnstrasse / Margarethenstrasse"
id: f021b975-2420-48fd-b22b-607d223255c4
authority: bs
place: "Basel-Stadt"
applies_also_from: [ch]
kind: other
in_force: true
number: "731.150.128"
publisher_url: https://www.gesetzessammlung.bs.ch/data/731.150.128/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/f021b975-2420-48fd-b22b-607d223255c4
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/35682/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 298b083193c4dc5b4997883452d8cdcbe56e620923860c9e3c37fc2ea944d46f
provisions: 1
---

# Bebauungsplan 128: Basel SNCF Eilgut / Bahnhof SBB Masterplan, Konzept 86 / Viaduktstrasse / Centralbahnstrasse / Margarethenstrasse

## text {#text}

Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften 731.150.128
Bebauungsplan 128: Basel SNCF Eilgut / Bahnhof SBB Masterplan,
Konzept 86 / Viaduktstrasse / Centralbahnstrasse / Margarethenstrasse
(BP 128)
Vom 25. Juni 1987 (Stand 6. Dezember 1987)
Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,
auf Antrag seiner Kommission, beschliesst:
Für den Text des Bebauungsplans siehe Anhang.
Link zu den Bebauungsplänen und Dokumenten in OEREBlex im Geoportal:
https://oereblex.bs.ch/api/geolinks/141.html
Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften 731.150.128
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
25.06.1987 06.12.1987 Erlass Erstfassung 1987
Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften 731.150.128
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 25.06.1987 06.12.1987 Erstfassung 1987
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne 731.150.128
Basel
SNCF Eilgut / Bahnhof SBB Masterplan, Konzept 86 / Viaduktstrasse / Centralbahnstrasse / Margarethenstrasse
GRB vom 25. Juni 1987
Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag seiner Kommission, beschliesst:
1.
2.
Für das im Plan Nr. 11’398 des Amtes für Kantons- und Stadtplanung vom 1. Juli 1986 senkrecht
schraffierte Gebiet werden gestützt auf § 8 des Hochbautengesetzes folgende spezielle Bauvorschriften erlassen:
a) Das Fernbild der Stadt und der Landschaft darf im Blick von den öffentlichen Aussichts- und
Vermessungspunkten der St. Margarethenkirche und des Bruderholzrains (zwischen der Passwangstrasse und dem Thiersteinerrain) nicht beeinträchtigt werden. Namentlich sind historisch
oder künstlerisch wertvolle Bauwerke zu beachten.
Die zuständige Bewilligungsinstanz kann hiezu eine geringere Gebäudehöhe und Geschosszahl vorschreiben als die Zonenvorschriften erlauben.
b) Die Ausnützungsziffer von 2,5 darf in keinem Fall überschritten werden; ein Anspruch auf ihre Ausschöpfung besteht nur unter Vorbehalt von lit. a dieser Vorschriften. Anzurechnen ist
die Bruttogeschossfläche der oberirdischen Geschosse ab der Höhe der Strassenlinie der Viaduktstrasse und der Centralbahnstrasse.
c) Der Regierungsrat kann ausnahmsweise eine grössere Gebäudehöhe und Geschosszahl zulassen als die Zonenvorschriften festlegen. Lit. a und b dieser Vorschriften sind in jedem Fall
anzuwenden.
d) Die Anschlussmöglichkeiten an das öffentliche Strassennetz und die Anzahl der zu schaffenden Parkierungsplätze werden aufgrund der Zweckbestimmung der geplanten Bauten bestimmt. Dabei sind die Grundsätze des «Konzeptes 86» streng anzuwenden. Die günstige
Lage zum öffentlichen Verkehrsmittel ist angemessen zu berücksichtigen.
3.
4.
Der Regierungsrat wird, gestützt auf § 16 Abs. 2 des Allmendgesetzes ermächtigt, auf der im Plan
Nr. 11‘399 des Amtes für Kantons- und Stadtplanung vom 1. Juli 1986 bezeichneten Fläche
Allmendparzellen zu bilden und diese mit unselbständigen Baurechten zu belasten.
5.
Der Regierungsrat ist ermächtigt, bei der definitiven Festsetzung die nördliche und die südliche
Zonengrenze sowie die Bau- und Strassenlinien in geringem Umfang anzupassen.
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne 731.150.128
Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum. 1)
Link zu den Bebauungsplänen und Dokumenten in OEREBlex im Geoportal:
https://oereblex.bs.ch/api/geolinks/141.html
1) Angenommen in der Volksabstimmung vom 4./6. Dezember 1987 mit 40'959 Ja gegen 22'369 Nein.
