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title: "Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung"
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# Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der bundesrechtlichen und kantonalen Bestimmungen über:
a. die amtliche Vermessung;
b. die geografischen Namen;
c. die Gebäudeadressierung.

## Art. 2 {#art_2}

Verhältnis zum Geoinformationsrecht
1 Soweit diese Verordnung keine besonderen Vorschriften enthält, gelten für
die amtliche Vermessung das EG GeoIG und die kantonale Geoinformationsverordnung sowie die Geodatengebührenverordnung.

## Art. 3 {#art_3}

Bezeichnungen
1 Alle Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen beziehen sich auf
beide Geschlechter.
2. Organisation

## Art. 4 {#art_4}

Zuständiges Departement
1 Zuständiges Departement für die amtliche Vermessung ist das Departement Bau und Umwelt (Departement).

## Art. 5 {#art_5}

Fachstelle Vermessung
1 Die Abteilung Raumentwicklung und Geoinformation führt die Fachstelle
Vermessung (Fachstelle). *
2 Diese ist zuständig für die amtliche Vermessung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Festlegung der Planung der amtlichen Vermessung im Umsetzungsplan;
SBE XII/5 1
b. Festlegung der auszuführenden Vermessungsarbeiten mit der Eidgenössischen Vermessungsdirektion in jährlichen Leistungsvereinbarungen;
c. Koordination zwischen der Eidgenössischen Vermessungsdirektion, der kantonalen Vermessungsaufsicht und den kantonalen Verwaltungsstellen, insbesondere mit der kantonalen Fachstelle Geoinformation und dem Grundbuchamt;
d. Kontakt mit Gemeinden, Nachführungsgeometer und Dritten;
e. Führung des Sekretariats der Nomenklaturkommission.

## Art. 6 {#art_6}

Kantonale Vermessungsaufsicht
1 Die kantonale Vermessungsaufsicht ist an die eidgenössische Vermessungsdirektion delegiert.
2 Das Departement regelt mit der zuständigen Stelle des Bundes die Einzelheiten der Vermessungsaufsicht und deren Abgeltung durch Vereinbarung.

## Art. 7 {#art_7}

Gemeinden
1 Die Gemeinde benennt Strassen, vergibt Hausnummern und sorgt für die
offizielle und eindeutige Adressierung der Gebäude.
2 Sie beteiligt sich an der Ausscheidung von Gebieten mit dauernden Bodenverschiebungen.

## Art. 8 {#art_8}

Nomenklaturkommission
1 Die kantonale Nomenklaturkommission besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern, wovon:
a. ein Vertreter der Fachstelle,
b. der Nachführungsgeometer,
c. der Kantonsgeometer,
d. ein ortskundiger Vertreter der betroffenen Gemeinde,
e. ein Nomenklatursachverständiger.
2 Sie legt die interne Organisation selber fest.
3 Die kantonale Nomenklaturkommission
a. überprüft die geografischen Namen der amtlichen Vermessung bei
der Erhebung und Nachführung auf ihre sprachliche Richtigkeit,
die geografische Abgrenzung und die Übereinstimmung mit den
Vollzugsregelungen nach Artikel 6 der Verordnung über die geografischen Namen;
b. ist zuständig für Änderungen von Gemeindenamen nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung über die geografischen Namen;
c. bestimmt nach Anhörung der Gemeinde und der Schweizerischen
Post den Ortschaftsnamen und legt die Schreibweise fest;
d. kann von den Gemeinden bei der Festlegung der Strassennamen
beratend beigezogen werden.
3. Nachführung

## Art. 9 {#art_9}

Nachführungskreis
1 Das Kantonsgebiet bildet einen Nachführungskreis.
2 Der Regierungsrat teilt den Nachführungskreis einem Ingenieur-Geometer
zu, der im Geometerregister eingetragen ist.
3 Die Zuteilung des Nachführungskreises wird alle acht Jahre mit der Option
auf eine Verlängerung um weitere acht Jahre oder bei einer Vakanz öffentlich ausgeschrieben.

## Art. 10 {#art_10}

Nachführungsvertrag
1 Der Regierungsart schliesst mit dem Ingenieur-Geometer nach dem Zuschlag einen Nachführungsvertrag ab.
2 Der öffentlich-rechtliche Vertrag regelt Rechte und Pflichten der für die
Nachführung zuständigen Stelle.

## Art. 11 {#art_11}

Aufgaben Nachführungsgeometer
1 Der Nachführungsgeometer ist für den originalen und massgeblichen Bestand der amtlichen Vermessung sowie die Beglaubigung von Auszügen aus
den Daten der amtlichen Vermessung in analoger und digitaler Form zuständig.

## Art. 12 {#art_12}

Meldewesen Laufende Nachführung
1 Die Fachstelle bestimmt in Absprache mit der Vermessungsaufsicht und
den Gemeinden das Meldewesen für die laufende Nachführung.

## Art. 13 {#art_13}

Fristsetzung für Anmeldung im Grundbuch
1 Werden Mutationen, für welche der Nachführungsgeometer die Mutationsurkunde zugestellt hat, trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von sechs
Monaten zum Eintrag in das Grundbuch angemeldet, so erlischt deren Verbindlichkeit. Die schriftliche Mahnung erfolgt durch das Grundbuchamt.
2 Der Nachführungsgeometer ist verpflichtet, den bisher rechtsgültigen Zustand wieder herzustellen. Mutations- und Wiederherstellungskosten gehen
zu Lasten des Verursachers.

## Art. 14 {#art_14}

Periodische Nachführung
1 Die Fachstelle bestimmt in Absprache mit der Vermessungsaufsicht den
sachlichen und räumlichen Umfang sowie den Zeitpunkt der periodischen
Nachführung der Objekte einzelner Informationsebenen, für welche nicht ein
Meldewesen organisiert werden kann.

## Art. 15 {#art_15}

Amtliche Vermessung und Grundbuch
1 Definitive Eintragungen, die mit der Informationsebene «Liegenschaften» in
Zusammenhang stehen, dürfen im Vermessungswerk erst nach Vollzugsmeldung des Grundbuchamtes vorgenommen werden.
2 Das Grundbuchamt und der Nachführungsgeometer sind dafür verantwortlich, dass Grundbuch und Vermessungswerk übereinstimmen. Sie haben
sich gegenseitig die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
3 Der Datenaustausch hat über die in der Technischen Grundbuchverordnung definierte Schnittstelle zu erfolgen.

## Art. 16 {#art_16}

Rechnungsstellung für die laufende Nachführung
1 Die Kostenberechnung für Nachführungsarbeiten erfolgt nach dem vom
Regierungsrat festgelegten Tarif.
2 Der Nachführungsgeometer fordert die Kosten beim Verursacher ein. Bei
umfangreichen Nachführungsarbeiten kann ein Kostenvorschuss verlangt
werden.
3 Ist der Verursacher nicht bekannt, trägt der Grundeigentümer die Kosten.
Der Anspruch verjährt mit dem Ablauf von fünf Jahren nach Abschluss der
Mutation.

## Art. 17 {#art_17}

Grenzbereinigungen
1 Bei Zweitvermessung, Erneuerung oder Nachführung der Informationsebene «Liegenschaften» sind unzweckmässige Grenzlinien nach Rücksprache
mit dem Grundbuchamt nach Möglichkeit zu bereinigen.
2 Die Bereinigung bedarf der Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer.
3 Die Vereinigung von Liegenschaften bedarf der Zustimmung des Grundbuchamtes.
4 Die Kosten sind durch den Verursacher zu tragen.

## Art. 18 {#art_18}

Behebung von Widersprüchen
1 Der Nachführungsgeometer behebt Widersprüche zwischen den Daten der
amtlichen Vermessung und der Wirklichkeit von Amtes wegen selbst.
2 Die betroffenen Grundeigentümer sind gemäss Artikel 24 zu informieren.
3 Der Kanton trägt die Kosten, wenn der Verursacher nicht zu ermitteln ist.
4. Vermarkung

## Art. 19 {#art_19}

Grenzzeichen
1 Die Grenzpunkte sind in der Regel durch Grenzzeichen zu vermarken.
2 Die Fachstelle bestimmt in Absprache mit der Vermessungsaufsicht Art,
Beschaffenheit und Grösse der Grenzzeichen.

## Art. 20 {#art_20}

Verzicht auf Grenzzeichen
1 Auf das Anbringen von Grenzzeichen kann verzichtet werden:
a. in Gebieten, in denen die Grenzen durch natürliche oder künstliche
Abgrenzungen dauernd eindeutig erkennbar sind;
b. für Liegenschaften sowie flächenmässig ausgeschiedene selbstständige und dauernde Rechte, auf denen die Grenzzeichen durch
landwirtschaftliche Nutzung oder durch andere Einwirkungen dauernd gefährdet sind;
c. in Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebieten im Berg- und
Sömmerungsgebiet gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster, sowie in unproduktiven Gebieten.
2 Die Fachstelle kann in Absprache mit der Vermessungsaufsicht weitere
Fälle bestimmen, in denen auf Grenzzeichen ganz oder vorläufig verzichtet
werden kann.

## Art. 21 {#art_21}

Fehlende oder beschädigte Grenzzeichen
1 Der Nachführungsgeometer ersetzt fehlende oder beschädigte Grenzzeichen von Amtes wegen.
2 Die anstossenden Grundeigentümer tragen die Kosten zu gleichen Teilen,
soweit sie nicht dem Verursachenden belastet werden können.

## Art. 22 {#art_22}

Hoheitsgrenzen
1 Änderungen an den Gemeindegrenzen bedürfen der Zustimmung durch die
betroffenen Gemeinden sowie des Landrates.
2 Bereinigungen an den Gemeinde- und Kantonsgrenzen genehmigt der Regierungsrat.
3 Unbedeutende Bereinigungen, welche den Grenzverlauf nur unwesentlich
beeinflussen, genehmigt die kantonale Vermessungsaufsicht.

## Art. 23 {#art_23}

Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen
1 Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen werden in enger Zusammenarbeit zwischen Gemeinde und kantonalen Stellen unter der Leitung des
Nachführungsgeometers ausgeschieden und in der amtlichen Vermessung
erfasst.
2 Der Regierungsrat genehmigt nach der Auflage die ausgeschiedenen Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen.
3 Befindet sich eine Liegenschaft in einem Gebiet mit dauernden Bodenverschiebungen, so wird dies durch das Departement im Grundbuch angemerkt.
5. Einspracheverfahren, Genehmigung und Anerkennung

## Art. 24 {#art_24}

Öffentliche Auflage
1 Berühren Arbeiten der amtlichen Vermessung Grundeigentümer in ihren
dinglichen Rechten, legt das Departement den Plan für das Grundbuch und
die weiteren zum Zweck der Grundbuchführung erstellten Auszüge aus den
Daten der amtlichen Vermessung öffentlich auf.
2 Die Auflagefrist beträgt 30 Tage. Beginn, Dauer und Ort der Auflage sind
mit Rechtsmittelbelehrung im Amtsblatt zu veröffentlichen.
3 Den betroffenen Grundeigentümern wird auf Verlangen eine Ausschnittskopie aus dem Plan für das Grundbuch zugestellt.
4 Auf die öffentliche Auflage kann verzichtet werden, wenn alle Grundeigentümer, die in ihren dinglichen Rechten betroffen sind, den Änderungen
schriftlich zustimmen.

## Art. 25 {#art_25}

Einsprache
1 Wer durch das Vermessungswerk in seinen dinglichen Rechten berührt ist,
kann während der Auflagefrist beim Departement schriftlich Einsprache erheben. Die Einsprache ist mit einem bestimmten und begründeten Begehren
zu versehen.

## Art. 26 {#art_26}

Genehmigung
1 Der Regierungsrat genehmigt nach erstinstanzlicher Erledigung der Einsprachen die Daten der amtlichen Vermessung und die daraus erstellten
Auszüge ungeachtet der zivilrechtlich zu erledigenden Streitfälle.
2 Der Regierungsrat veranlasst die Anerkennung des Vermessungswerks
durch den Bund.
6. Meldung der Befliegungen

## Art. 27 {#art_27}

1 Befliegungen für die Erfassung von Geobasisdaten müssen der Fachstelle
Geoinformation gemeldet werden.
7. Verwaltung der amtlichen Vermessung

## Art. 28 {#art_28}

Zugang und Nutzung
1 Die Fachstelle entscheidet über den Zugang zu den Daten der amtlichen
Vermessung und deren Nutzung.
2 Der Nachführungsgeometer beglaubigt Auszüge aus den Daten der amtlichen Vermessung.
3 Der Datenbezug richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen der
Geoinformationsgesetzgebung.
4 Im Bedarfsfall können Pläne, insbesondere der Basisplan, beim Nachführungsgeometer bezogen werden.
8. Geografische Namen

## Art. 29 {#art_29}

Gemeindenamen
1 Der Regierungsrat unterbreitet dem Bundesamt für Landestopografie vorgesehene Festlegungen oder Änderungen von Gemeindenamen im Vorprüfungs- und Genehmigungsverfahren.

## Art. 30 {#art_30}

Ortschaften
1 Der Regierungsrat genehmigt nach Anhörung der betroffenen Gemeinden,
der Schweizerischen Post und der Nomenklaturkommission die Ortschaft
abschliessend und legt die Abgrenzung, den Namen und die Schreibweise
fest.
9. Gebäudeadressierung

## Art. 31 {#art_31}

Strassennamen
1 Die Gebäudeadressen der amtlichen Vermessung, inkl. Schreibweise der
Strassennamen, sind behördenverbindlich.
2 Der Name von ein und derselben Strasse über mehrere Ortschaften hinweg
darf nicht abweichend geschrieben werden.
10. Gebühren

## Art. 32 {#art_32}

1 Die Gebührenerhebung richtet sich nach der vom Regierungsrat erlassenen Geodatengebührenverordnung.
11. Schluss- und Übergangsbestimmungen

## Art. 33 {#art_33}

Übergangsbestimmungen
1 Die Zuteilung des Nachführungskreises der amtlichen Vermessung im Verfahren der öffentlichen Ausschreibung (Art. 9 Abs. 3) erfolgt erstmals auf den
1. Januar 2018 oder bei einer vorher entstehenden Vakanz.

## Art. 34 {#art_34}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Erlasses werden alle ihm widersprechenden
Bestimmungen aufgehoben, insbesondere das Reglement vom 25. September 1978 über die Grundbuchvermessung im Kanton Glarus.

## Art. 35 {#art_35}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. September 2012 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
11.03.2014 01.04.2014 Art. 5 Abs. 1 geändert SBE 2014 08
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Art. 5 Abs. 1 11.03.2014 01.04.2014 geändert SBE 2014 08
