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title: "Verordnung über das Einwohnermeldewesen"
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provisions: 11
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# Verordnung über das Einwohnermeldewesen

## § 1 {#par_1}

Zuständigkeit
Das Volkswirtschaftsdepartement ist das zuständige Departement gemäss § 5
EMG.

## § 2 {#par_2}

Inhalte des Einwohnerregisters
1. Zwingende Datenerfassung
Zusätzlich zu den Daten gemäss § 6 Abs. 1 EMG hat das Einwohnerregister die
kantonalen Merkmale gemäss Anhang zu enthalten.

## § 3 {#par_3}

2. Fakultative Datenerfassung
1 Will eine Gemeinde gestützt auf § 6a EMG weitere Daten im Einwohnerregister
erfassen, hat sie dies dem Volkswirtschaftsdepartement vorgängig mit Verweis
auf die gesetzliche Grundlage für die Datenerfassung zu melden.
2 Das Volkswirtschaftsdepartement teilt der Gemeinde das Prüfergebnis mit.
3 Der Regierungsrat untersagt die fakultative Datenerfassung oder schränkt sie
ein, wenn eine gesetzliche Grundlage fehlt oder andere Gründe entgegenstehen.
Dieser Entscheid ist endgültig.

## § 4 {#par_4}

Datenbekanntgabe an Kirchgemeinden
1 Die Kirchgemeinden erhalten über ihre Mitglieder die Daten über Namen,
Ledignamen, Vornamen, Adresse, Geburtsdatum, Geburtsort, Heimatort, Zivilstand, Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsstatus, Zuzug, Umzug, Wegzug und
Todesfall.
2 Hat das Mitglied das 16. Altersjahr noch nicht zurückgelegt, so umfasst die
Datenbekanntgabe zudem Name, Vorname und Adresse der Inhaber der elterlichen Sorge.

## § 5 {#par_5}

Abrufverfahren
1. Rollen- und Berechtigungskonzept
1 Das Volkswirtschaftsdepartement erlässt ein Rollen- und Berechtigungskonzept,
in dem jedem Benutzer die zulässige Rolle und jeder Rolle die zugehörigen
Merkmale, die Nutzungsart sowie der zulässige Datenraum zugeteilt werden.
SRSZ 1.1.2015 1
111.111
2 Das Rollen- und Berechtigungskonzept wird im Internet aufgeschaltet. Es
umfasst die jeweilige Verwaltungseinheit oder Organisation sowie die durch
diese einsehbaren Merkmalsgruppen.
3 Ist eine Gemeinde als Dateninhaberin mit dem Rollen- und Berechtigungskonzept nicht einverstanden, teilt sie dies dem Volkswirtschaftsdepartement mit.
Bei Uneinigkeit vermittelt der kantonale Datenschutzbeauftragte.

## § 6 {#par_6}

2. Nutzungsarten
Das Personenregister kann auf folgende Arten genutzt werden:
a) Abfrage;
b) Datenexport;
c) Automatischer Bezug von Mutationsmeldungen;
d) Administration der Zugriffsrechte.

## § 7 {#par_7}

3. Merkmale und Merkmalsgruppen
Die für Abfragen zugänglichen Merkmale sind zu folgenden Merkmalsgruppen
zusammengefasst:
a) Personendaten I: Name, Ledigname, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht,
Korrespondenzsprache, Zivilstand, Trennung, Geburtsort, Name Eltern, Adresse, Zuzug/Wegzug, Nationalität, Heimatort, Versichertennummer, Aufenthaltsstatus, Beruf, Arbeitgeber, Arbeitsort;
b) Personendaten II: Konfession;
c) Beziehungen I: Ehepartner, registrierter Partner, Eltern bei Minderjährigen;
d) Beziehungen II: elterliches Sorgerecht, Minderjährige unter Vormundschaft,
umfassende Beistandschaft;
e) Haushalt: Personen im gleichen Haushalt (gegliedert nach: Ehepartner,
Eltern, Kinder, Geschwister, Personen im Haushalt).

## § 8 {#par_8}

4. Zugriffsberechtigung
1 Die Bekanntgabe von Personendaten im Abrufverfahren erfolgt unter den Voraussetzungen von § 16 des Gesetzes über die Öffentlichkeit der Verwaltung und
den Datenschutz vom 23. Mai 20073 und § 21 EMG.
2 Das Volkswirtschaftsdepartement erteilt die Zugriffsberechtigung und holt bei
unklaren Fällen vorgängig eine Stellungnahme des kantonalen Datenschutzbeauftragten ein.
3 Es führt eine Liste der erteilten Zugriffsberechtigungen und überprüft periodisch deren weitere Notwendigkeit.

## § 9 {#par_9}

5. Gesuch
1 Das Gesuch um Erteilung einer Zugriffsberechtigung ist beim Volkswirtschaftsdepartement einzureichen.
2 Es hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
a) Bezeichnung der gesuchstellenden Person;
111.111
b) Kurzbeschreibung der Aufgabe, für die eine Abfrage des Personenregisters
erforderlich ist;
c) Nutzungsumfang, Datenraum, Historie und Zugriffsart;
d) Rechtsgrundlage für die Datenbekanntgabe.

## § 10 {#par_10}

6. Technische Umsetzung und Kontrolle
1 Die technische Umsetzung des Rollen- und Berechtigungskonzepts erfolgt
durch das Amt für Informatik, welches die Eintragung des Benutzers veranlasst
und die Rollenzuteilung hinterlegt.
2 Zur Überprüfung der Rechtmässigkeit der Datenzugriffe erstellt das Amt für
Informatik auf Begehren des Volkswirtschaftsdepartements Zugriffsberichte über
stichprobenweise ausgewählte Benutzer.
3 Auf begründetes Begehren des kantonalen Datenschutzbeauftragten hin, kann
das Volkswirtschaftsdepartement einzelne Zugriffsberechtigte ausnahmsweise
von der Protokollierung ihrer Zugriffe ausnehmen, wenn überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.

## § 11 {#par_11}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach dem Inkrafttreten
in die Gesetzsammlung aufgenommen.
2 Sie tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.4
SRSZ 1.1.2015 3
111.111
Anhang
Kantonale Merkmale im Einwohnerregister gemäss § 2 EMV
Nr. Merkmal Ausprägung
1 Elterliches Sorgerecht
2 Bevormundung von Kindern
3 Erwachsenenschutzrechtliche
Massnahmen
a) umfassende Beistandschaft
b) validierter Vorsorgeauftrag
4.1 Berufliche Tätigkeit Meldepflichtige ausländische
Staatsangehörige
4.2 Arbeitgeber Meldepflichtige ausländische
Staatsangehörige
4.3 Arbeitsort Meldepflichtige ausländische
Staatsangehörige
5 Trennungsstatus a) freiwillige Trennung
b) gerichtliche Trennung
1 GS 24-24.
2 SRSZ 111.110.
3 SRSZ 140.410.
4 Abl 2014 2758.
