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title: "Reglement über die Fachmaturität im Berufsfeld \"Musik und Theater\" des Kantons Wallis"
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provisions: 18
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# Reglement über die Fachmaturität im Berufsfeld "Musik und Theater" des Kantons Wallis

## Art. 1 {#art_1}

Anwendungsbereich
1 Das vorliegende Reglement legt die Zulassungs- und Promotionsbestimmungen für die Fachmaturität im Berufsfeld „Musik und Theater“ (nachfolgend: FM MT) des Kantons Wallis fest.
1) Im vorliegenden Reglement gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der
Funktion in gleicher Weise für Mann und Frau.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Es enthält die Bestimmungen für die Organisation und den Ablauf des
Jahres.

## Art. 2 {#art_2}

Definition
1 Das Jahr FM MT ist eine Studienrichtung des allgemeinen Mittelschulunterrichts.

## Art. 3 {#art_3}

Ziele
1 Das Jahr FM MT ermöglicht den Erwerb eines Fachmaturitätszeugnisses
im Berufsfeld „Musik und Theater“, das von der Schweizerischen Konferenz
der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren (nachfolgend: EDK)
anerkannt ist.
2 Die Organisation der FM MT stützt sich auf folgenden grundlegenden Zielen:
a) die Schüler sollen die Möglichkeit haben, sich für die Aufnahmeprüfungen der Hochschulen in den Bereichen Musik und darstellende Künste
vorzubereiten;
b) die Kenntnisse, die Fertigkeiten und die nötige Allgemeinbildung für
den Zugang zu einem Fachhochschulstudium in den Bereichen Musik
und darstellende Künste sollen attestiert werden.
3 Die FM MT fördert die Persönlichkeitsbildung der Schüler und stärkt ihre
persönlichen und künstlerischen Kompetenzen.

## Art. 4 {#art_4}

Anerkannte Schulen
1 Der Kanton Wallis anerkennt den Fachmaturitätsausweis MT der Handels-
und Fachmittelschule Martinach.
2 Der Staatsrat kann weitere Schulen anerkennen.
2 Zulassung und Organisation der Ausbildung

## Art. 5 {#art_5}

Zulassung
1 Die Zulassung zur FM MT ist an folgende Bedingungen geknüpft:
a) den Erwerb des Fachmittelschulausweises (nachfolgend: FMS-Ausweis) im Berufsfeld „Musik und Theater“;
b) das Bestehen der Aufnahmeprüfung vor der Ad-hoc-Jury. Diese Aufnahmeprüfung findet grundsätzlich im März des 3. Jahres der Fachmittelschule (nachfolgend: FMS) statt.

## Art. 6 {#art_6}

Inhalt der Ausbildung
1 Die FM MT beinhaltet:
a) den FMS-Ausweis im Berufsfeld „Musik und Theater“;
b) Kurse und Praktika;
c) eine Fachmaturitätsarbeit mit Bezug zu den darstellenden Künsten
(Musik oder Theater) oder zum Film.

## Art. 7 {#art_7}

Organisation der Ausbildung
1 Die Kurse und Praktika umfassen mindestens 120 Unterrichtsstunden pro
Schuljahr und sind wie folgt aufgeteilt:
a) technische Kurse und Praktika;
b) Interpretationskurse und -praktika;
c) Vorbereitung für die Aufnahmeprüfungen der Hochschulen in den Bereichen Musik oder Theater.
2 Die Fachmaturitätsarbeit wird mit Bezug zu den darstellenden Künsten
(Musik oder Theater) oder zum Film gewählt. Sie wird als Forschungsarbeit
präsentiert und soll die Fähigkeiten des Kandidaten unter Beweis stellen,
grundlegende persönliche Überlegungen zu einem künstlerischen Bereich
zu formulieren. Die Arbeit muss schriftlich eingereicht und mündlich verteidigt werden.
3 Die Bestimmungen über die Organisation der Kurse, der Praktika und der
Fachmaturitätsarbeit werden in den Weisungen des für die Bildung zuständigen Departements (nachfolgend: Departement) über die Organisation der
FM MT detailliert festgehalten.
3 Fachmaturität

## Art. 8 {#art_8}

Validierung der Ausbildung
1 Die Praktika werden von Jurys validiert, die aus einer Lehrperson der FMS
und mindestens einem Vertreter der Theaterschule oder der Schule des Verbands Musikschulen Wallis (nachfolgend: VMS-VS) bestehen.
2 Die Fachmaturitätsarbeit wird von der FMS in Zusammenarbeit mit der
Theaterschule oder der betreffenden Schule des VMS-VS beurteilt.
3 Die Bestimmungen für die Validierung der Kurse, Praktika und der Fachmaturitätsarbeit werden in den Weisungen des Departements über die Organisation der FM MT detailliert festgehalten.

## Art. 9 {#art_9}

Erhalt des Titels
1 Die FM MT wird erteilt, wenn die Kurse und Praktika validiert und die Fachmaturitätsarbeit verfasst, fristgerecht eingereicht und mündlich verteidigt
wurde und dabei mindestens die Beurteilung „genügend“ erzielt wurde.

## Art. 10 {#art_10}

Anmeldung für die Verteidigung der Fachmaturitätsarbeit
1 Die Kandidaten müssen entsprechend den internen Weisungen des Departements bei ihrer Schulleitung hinterlegen:
a) ein schriftliches Gesuch um Zulassung gemäss offiziellem Anmeldeformular;
b) eine Bestätigung, dass die Einschreibegebühr bezahlt wurde.

## Art. 11 {#art_11}

Betrug oder Plagiat bei der Fachmaturitätsarbeit
1 Jeglicher Betrug bzw. jegliches Plagiat wird sanktioniert und kann das
Nichtbestehen der FM MT oder gar den Verlust des Anspruchs auf den Erwerb einer Fachmaturität zur Folge haben.

## Art. 12 {#art_12}

Anwesenheit von Drittpersonen
1 Bei der Verteidigung der Fachmaturitätsarbeit dürfen einzig anwesend
sein: die betreuende FMS-Lehrperson, der Experte, der Schuldirektor, der
Inspektor, die Vertreter des Departements und der EDK.

## Art. 13 {#art_13}

Nichtbestehen
1 Werden Kurse oder Praktika nicht validiert, müssen diese grundsätzlich im
folgenden Jahr wiederholt werden.
2 Besteht der Kandidat die Fachmaturitätsarbeit nicht, muss diese neu verfasst werden.
3 Bei beiden oben genannten Fällen führt ein zweiter Misserfolg zum definitiven Nichtbestehen der FM MT.

## Art. 14 {#art_14}

Angaben auf dem Fachmaturitätszeugnis
1 Die durch das Departement ausgehändigte Fachmaturität MT beinhaltet
folgende Angaben:
a) Name der Schule und des Kantons;
b) persönliche Angaben des Inhabers der Fachmaturität;
c) Angabe, gemäss welcher der Fachmaturitätsabschluss in der ganzen
Schweiz anerkannt ist;
d) Name des Berufsfeldes;
e) Bestätigung und Bewertung der allgemeinbildenden Fächer;
f) Bestätigung und Bewertung der berufsfeldbezogenen Fächer;
g) Bestätigung des Themas und Bewertung der persönlichen Arbeit;
h) Bestätigung des Themas und Bewertung der persönlichen Arbeit;
i) Thema und Beurteilung der Fachmaturitätsarbeit;
j) Unterschrift der Schulleitung und des Departements;
k) Ort und Datum.
4 Beschwerdeverfahren

## Art. 15 {#art_15}

Verfahren
1 Die bei der Anwendung dieses Reglements gefällten Entscheide sind den
Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) unterworfen.

## Art. 16 {#art_16}

Beschwerde
1 Gegen die Entscheide des Departements kann innert 30 Tagen nach deren
Bekanntgabe oder, falls es sich um eine Zwischenverfügung handelt (Art. 41
Abs. 2 und 42 VVRG), innert 10 Tagen beim Staatsrat Beschwerde erhoben
werden.
2 Gegenstand einer Beschwerde können vor allem Entscheide sein über:
a) die Sanktionen im Falle eines Betruges;
b) die Verweigerung des Fachmaturitätsausweises (Misserfolg);
c) die Nichtvalidierung der Kurse oder Praktika.
5 Schlussbestimmungen

## Art. 17 {#art_17}

Nicht vorgesehene Fälle
1 Die Schüler sind zusätzlich den Bestimmungen des allgemeinen Reglements über die Mittelschulen sowie den Weisungen des Departements unterworfen.
2 Alle nicht vorhergesehenen Fälle fallen in die Zuständigkeit des Departements.
6 Übergangsbestimmungen

## Art. 18 {#art_18}

Übergangsbestimmungen
1 Schüler, die ihre Fachmaturität im Berufsfeld „Musik und Theater“
2023/2024 oder früher begonnen haben, bleiben dem Reglement über die
Fachmittelschule mit Profil Bühnenkunst und Theater und die künstlerische
Fachmaturität im Berufsfeld Bühnenkunst und Theater des Kantons Wallis
vom 14. September 2016 unterstellt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
19.06.2024 01.08.2024 Erlass Erstfassung RO/AGS 2024-072
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 19.06.2024 01.08.2024 Erstfassung RO/AGS 2024-072
