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title: "Kantonale Zivilschutzverordnung"
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provisions: 33
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# Kantonale Zivilschutzverordnung

## § 1 Regierungsrat {#par_1}

Der Regierungsrat ordnet Zusammenschlüsse von Gemeinden gemäss § 8 Abs. 3 ZSG2 an.

## § 2 Direktion {#par_2}

1 Die Sicherheitsdirektion genehmigt Verträge über Zusammenschlüsse von Gemeinden gemäss § 8 Abs. 2 ZSG2.
2 Sie bezeichnet die Kommandantin oder den Kommandanten der
kantonalen Zivilschutzorganisation.

## § 3 Amt {#par_3}

1 Das Amt für Militär und Zivilschutz (Amt) ist die für den
Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons. Es erfüllt alle Aufgaben im
Zivilschutz, die dem Kanton übertragen sind und für die keine andere
Behörde zuständig ist.
2 Es erlässt Weisungen für den Vollzug.
Kantonale

## § 4 Zivilschutzorganisation {#par_4}

Die kantonale Zivilschutzorganisation unterstützt die Gemeinden und hilft bei interkantonalen und grenzüberschreitenden Notlagen.

## § 5 Gemeinden {#par_5}

1 Die Gemeinden bewilligen Einsätze des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft auf kommunaler Ebene.
2 Sie stellen sicher, dass Schutzbauten für die Zivilschutzorganisationen und öffentliche Schutzräume für die Bevölkerung gebaut,
unterhalten und erneuert werden.
3 Sie bezeichnen das Kontrollorgan für die Schutzbauten.
4 Sie bezeichnen für die periodische Kontrolle der Schutzräume
eine Stelle.
522.1 Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)
Flughafen

## § 6 Zürich {#par_6}

1 Die Betreiberin des Flughafens vollzieht die Massnahmen
im Schutzbaubereich auf dem Gelände des Flughafens wie eine
Gemeinde.
2 Das Amt und die Betreiberin des Flughafens regeln die Einzelheiten vertraglich.
B. Aufgebot und Kontrollführung
Dienstanzeigen

## § 7 und Aufgebot {#par_7}

1 Die aufbietenden Stellen für die Grund-, die Zusatz- und
die Kaderausbildung, die Weiterbildung sowie die Wiederholungskurse
stellen den Schutzdienstpflichtigen vor dem Aufgebot eine Dienstanzeige zu. Der Dienstleistungsplan gemäss § 11 gilt ebenfalls als
Dienstanzeige.
2 Wer drei Wochen vor der Dienstleistung kein Aufgebot erhalten
hat, meldet sich bei der Aufgebotsstelle.
3 Aufgebote für Einsätze gemäss Art. 27 Abs. 2 BZG3 und § 10
Abs. 3 ZSG2 bedürfen keiner Dienstanzeige.
4 Aufgebote bei Katastrophen und in Notlagen erfolgen mit dem
vom Kanton festgelegten technischen System.

## § 8 Zuteilung {#par_8}

1 Das Amt teilt vor abgeschlossener Grundausbildung die
Schutzdienstpflichtigen der Personalreserve zu. Danach kann es die
Schutzdienstpflichtigen einer Zivilschutzorganisation zuteilen.
2 Es kann Schutzdienstpflichtige umteilen:
a. auf Antrag der Zivilschutzorganisation,
b. bei Wohnsitzwechsel des Schutzdienstpflichtigen.

## § 9 Datenbearbeitung {#par_9}

1 Das Amt bearbeitet und speichert elektronisch die für die
Kontrollführung im Zivilschutz erforderlichen Personendaten aus den
Einwohnerkontrollregistern der Gemeinden und aus dem Personal-
Informations-System der Armee (PISA).
2 Es verwaltet die Personendaten der Schutzdienstpflichtigen auf
einer zentralen Datenbank.
3 Der Datenaustausch zwischen dem Amt und den Gemeinden
erfolgt elektronisch mit dem vom Amt festgelegten technischen System.
4 Sind die technischen Voraussetzungen gegeben, können Gesuche
in elektronischer Form eingereicht werden.
Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV) 522.1
C. Ausbildung
Aus- und

## § 10 Weiterbildung {#par_10}

1 Die Grund-, die Zusatz- und die Kaderausbildung sowie
die Weiterbildung werden durch hauptamtliches Lehrpersonal erteilt.
Das Amt kann den Einsatz von nebenamtlichem Lehrpersonal bewilligen.
2 Das Amt erstellt ein Kurstableau für die kantonalen Kurse.

## § 11 Wiederholungskurse {#par_11}

1 Das Kader der Zivilschutzorganisationen führt die Wiederholungskurse durch.
2 Das Amt genehmigt die von den Gemeinden eingereichten Wiederholungskursprogramme.
3 Die Kommandantinnen oder Kommandanten erstellen jährlich
einen Dienstleistungsplan für ihre Zivilschutzorganisation, den sie dem
Amt jeweils bis 30. September des Vorjahres zur Genehmigung einreichen. Sie stellen ihn nach erteilter Genehmigung den Angehörigen
der Zivilschutzorganisation bis 15. November zu.
4 Schutzdienstpflichtige, die bis am 15. Dezember keinen Dienstleistungsplan erhalten haben, melden sich bei der für den Zivilschutz
zuständigen Stelle der Gemeinde.
Kaderausbildung und

## § 12 Beförderung {#par_12}

1 Die Zivilschutzorganisationen melden dem Amt geeignete
Anwärterinnen und Anwärter für Kader- und Spezialistenaufgaben
zur Erreichung des Sollbestandes.
2 Das Amt befördert die Anwärterinnen und Anwärter nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung.
3 Die Kommandantinnen und Kommandanten können im Rahmen
der Wiederholungskurse folgende Beförderungen vornehmen:
a. höchstens 15% der Soldaten zu Gefreiten,
b. Korporale mit Stellvertreterfunktion zu Wachtmeistern,
c. Leutnants nach zwei absolvierten Wiederholungskursen zu Oberleutnants.

## § 13 Lehrpersonal {#par_13}

1 Als hauptamtliches Lehrpersonal sind eidgenössisch diplomierte Zivilschutzinstruktorinnen und -instruktoren tätig. Das Amt
kann Zusatzausbildungen verlangen.
2 Das Amt legt die Anforderungen für die Ausbildung des nebenamtlichen Lehrpersonals fest.
522.1 Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)

## § 14 Ausbildungsinfrastruktur {#par_14}

1 Das Amt betreibt ein Ausbildungszentrum in Andelfingen.
2 Die Gemeinden erstatten Staatsbeiträge für Zivilschutz-Ausbildungszentren zurück, wenn sie die Bundesbeiträge gemäss Art. 42
Abs. 1 BZG3 zurückerstatten müssen.
3 Werden Zivilschutz-Ausbildungszentren infolge von Reformen
oder neuen Organisationsstrukturen aufgehoben, sind die Staatsbeiträge nur zurückzuerstatten, wenn
a. sie an Landerwerbskosten geleistet wurden und
b. das Land gewinnbringend veräussert wird.
D. Material und Fahrzeuge
Persönliche

## § 15 Ausrüstung {#par_15}

1 Schutzdienstpflichtige, die einer Zivilschutzorganisation
zugeteilt sind, erhalten die persönliche Ausrüstung.
2 Sie geben die persönliche Ausrüstung bei ihrer Entlassung aus
dem Zivilschutz oder beim Wegzug aus dem Kanton der Zivilschutzorganisation zurück.
Ausrüstung der

## § 16 Zivilschutzorganisationen {#par_16}

1 Das Amt legt Art und Umfang der Mindestausrüstung der
Zivilschutzorganisationen in einer Materialliste fest.
2 Es beschafft das Material und die Fahrzeuge. Es hört die Gemeinden und die Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes dazu an.
3 Es regelt die Verwendung der vom Bund den Gemeinden vor dem
1. Januar 2004 gelieferten Ausrüstung.
4 Es bewilligt den Zivilschutzorganisationen den Verkauf, die kostenlose Weitergabe und die Entsorgung von überzähliger Ausrüstung.
Zivilschutzfremde

## § 17 Verwendung {#par_17}

1 Die Gemeinden dürfen die ihnen abgegebene Ausrüstung
für zivilschutzfremde Zwecke verwenden, wenn
a. die Einsatzbereitschaft des Zivilschutzes nicht beeinträchtigt wird
und
b. die Kommandantin oder der Kommandant zustimmt.
2 Die Funkgeräte Polycom werden nur den Partnerorganisationen
des Bevölkerungsschutzes abgegeben.

## § 18 Kontrolle {#par_18}

Das Amt kontrolliert periodisch die von Bund und Kanton
beschaffte Ausrüstung.
Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV) 522.1
E. Schutzbauten
Schutzplatzsteuerung und

## § 19 Zuweisung {#par_19}

1 Die Gemeinden führen eine Liste der auf ihrem Gebiet
verfügbaren Schutzplätze für die ständige Wohnbevölkerung. Sie weisen Gebiete aus, in denen zu wenig, genügend und zu viel Schutzplätze
vorhanden sind.
2 Sie weisen der Bevölkerung die Schutzräume zu.
3 Sie legen dem Amt alle fünf Jahre die Planung des Schutzraumbaus zur Genehmigung vor.
Öffentliche

## § 20 Schutzräume {#par_20}

1 Die Gemeinden legen die Gebiete fest, in denen öffentliche Schutzräume erstellt oder bestehende Schutzräume erneuert
werden müssen.
2 Das Amt entscheidet auf Antrag der Gemeinde über die Zahl der
Schutzplätze, den Standort und die Dringlichkeit der Bereitstellung.
Gemeinsame

## § 21 Schutzräume {#par_21}

1 Die Gemeinden können bei Neubauten für zwei oder mehrere benachbarte Wohnhäuser gemeinsame Schutzräume anordnen,
wenn6
a. ein Gebäude weniger als 25 Schutzplätze benötigt und
b. die Neubauten in einem Gebiet mit zu wenig Schutzplätzen stehen.
2 Diese Auflage ist im Baubewilligungsverfahren zu verfügen.

## § 22 Schutzraumbau {#par_22}

1 Ferien- und Personalhäuser, Kinder- und Jugendheime
sowie Klöster und Internate sind Wohnhäusern im Sinne von Art. 46
Abs. 1 BZG3 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 lit. a der Verordnung
über den Zivilschutz vom 5. Dezember 2003 (ZSV)4 gleichgestellt. Bei
Lofthäusern ist pro 40 m2 Bruttogeschossfläche ein Schutzplatz zu erstellen.
2 Als Spitäler und Heime im Sinne von Art. 46 Abs. 2 BZG3 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 lit. b ZSV4 gelten auch6
a. Sanatorien,
b. psychiatrische Kliniken,
c. Entzugs-, Heil- und Rehabilitationsanstalten,
d. Invalidenheime.
3 Bei gemischter Gebäudenutzung besteht nur für den Wohnbereich
eine Schutzraumbaupflicht.
4 Als Neubauten von Wohnhäusern, Spitälern sowie Alters- und
Pflegeheimen gelten
a. auf einem vorher nicht überbauten oder durch Abbruch neu überbaubar gemachten Baugrund erstellte Gebäude,
b. selbstständige Anbauten.
522.1 Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)
5 Als Areal im Sinne von Art. 17 Abs. 3 und 4 ZSV4 gelten mehrere
aneinandergrenzende Grundstücke (Parzellen), die derselben Eigentümerin oder demselben Eigentümer bzw. derselben Baurechtnehmerin
oder demselben Baurechtnehmer gehören. Strassen im Areal unterbrechen das Areal nicht.
Anzahl der
Schutzplätze
§ 22 a.5 1 Die Pflicht zur Erstellung von Schutzplätzen sowie deren
Anzahl richtet sich nach Art. 17 ZSV4.
2 In Gemeinden oder Beurteilungsgebieten mit weniger als 1000 Einwohnerinnen und Einwohnern besteht eine Pflicht zur Erstellung von
Schutzplätzen bereits bei Neubauten von Wohnhäusern ab acht Zimmern.

## § 23 Ausnahmen {#par_23}

Das Amt kann anstelle des Baus von Schutzräumen die Leistung eines Ersatzbeitrages verfügen. Dies gilt für
a. die in Art. 18 ZSV4 aufgeführten Fälle,
b. die Herabsetzung der Zahl der zu erstellenden Schutzplätze bei
Neubauten,
c. nicht unterkellerte Gebäude.

## § 24 Bewilligung {#par_24}

1 Das Amt bewilligt die Schutzraumbauprojekte. Es kann
die Gemeinden zur Erteilung von Bewilligungen ermächtigen.
2 Die Gemeinden erteilen die Baufreigabe erst nach der Bewilligung des Schutzraumbauprojektes.
3 Die Bewilligungen verfallen, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
mit dem Bau begonnen wird.

## § 25 Sicherheitsleistung {#par_25}

1 In der Baubewilligung kann Sicherheitsleistung verlangt
werden für:
a. die Mängelbehebung,
b. die Aufwendungen des Kontrollorgans.
2 Der Aufwand des Kontrollorgans kann durch Pauschalbeträge
abgegolten werden.

## § 26 Abnahme {#par_26}

1 Das Kontrollorgan führt die Abnahme innert zweier
Monate nach Meldung der Fertigstellung des Schutzraumes durch
die Projektverfasserin oder den Projektverfasser, spätestens aber nach
Erteilung der Bezugsbewilligung des Gebäudes durch.
2 Die Frist für eine Mängelbehebung beträgt 90 Tage. Die Nachkontrolle und die Schlussabnahme erfolgen spätestens sechs Monate
nach der Abnahme.
Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV) 522.1

## § 27 Ersatzbeiträge {#par_27}

1 Die Gemeinden legen die Pflicht zur Leistung von Ersatzbeiträgen im Baubewilligungsverfahren fest; das Amt verfügt deren
Höhe.
2 Die Gemeinden nehmen das Inkasso der Ersatzbeiträge vor und
überweisen diese dem Amt. Das Amt entschädigt die Gemeinden
dafür angemessen.6
3 Das Amt führt eine Liste über die verfügten und die verwendeten
Ersatzbeiträge. Es teilt den Gemeinden jeweils auf Ende Jahr den
Stand der Ersatzbeiträge mit. Differenzen sind innerhalb von 90 Tagen
zu bereinigen.
4 Erfüllen Hauseigentümerinnen und -eigentümer die Schutzraumbaupflicht auf dem gleichen Areal innert fünf Jahren nach rechtskräftiger Festlegung des Ersatzbeitrages, können sie die zinslose Rückerstattung der Ersatzbeiträge verlangen.
5 . . .7

## § 28 b. Verwendung {#par_28}

Das Amt entscheidet auf Antrag der Gemeinde oder von
Amtes wegen über die Verwendung der Ersatzbeiträge. Die Ersatzbeiträge können namentlich für folgende Massnahmen des Zivilschutzes
gemäss Art. 22 Abs. 1 ZSV4 verwendet werden:6
a. Aufwendungen für die Planung des Schutzraumbaus und die periodische Schutzraumkontrolle,
b. Erneuerung von bestehenden Schutzräumen, sofern dadurch die
Erstellung von öffentlichen Schutzräumen vermieden werden kann,
c. Unterhalt und Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der öffentlichen Schutzanlagen, soweit diese Kosten den jährlichen Pauschalbeitrag des Bundes übersteigen,
d. Unterhalt und Betrieb von Telematik- und Alarmierungsmitteln,
e. Beschaffung, Unterhalt und Betrieb von Hard- und Software,
f. Beschaffung, Unterhalt und Entsorgung von Ausrüstung.
Periodische

## § 29 Kontrolle {#par_29}

1 Die Gemeinden kontrollieren den baulichen Zustand und
die technische Betriebsbereitschaft der bestehenden Schutzräume
gemäss den Weisungen des Bundes.
2 Mängel sind innert 90 Tagen zu beheben.

## § 30 b. Schutzanlagen {#par_30}

1 Das Amt kontrolliert die Schutzanlagen gemäss Art. 35
Abs. 1 ZSV4.
2 Mängel sind innert eines Jahres zu beheben.
a. Leistung
a. Schutzräume
522.1 Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)
3 Schutzbauten, die im sanitätsdienstlichen Bereich nicht mehr
benötigt werden, stehen den Eigentümerinnen und Eigentümern im
Rahmen der Bestimmungen des Bundes für ihre Bedürfnisse zur Verfügung, soweit sie nicht als geschützte Unterkunft für Partnerorganisationen benötigt werden.
Aufhebung von
Schutzbauten
§ 31.6 1 Das Amt entscheidet auf Antrag der Gemeinden über die
Aufhebung von Schutzräumen im Sinne von Art. 29 ZSV4.
2 Es kann Schutzräume aufheben, die nicht mehr den Mindestanforderungen entsprechen, sofern
a. im Beurteilungsgebiet genügend vollwertige Schutzplätze für die
ständige Wohnbevölkerung zur Verfügung stehen oder
b. ein Umbau in bestehenden Gebäuden durch den Schutzraum unverhältnismässig erschwert oder verunmöglicht würde.
3 Die Gemeinden erstatten Staatsbeiträge für öffentliche Schutzräume und Schutzanlagen zurück, wenn sie die Bundesbeiträge gemäss
Art. 55 Abs. 2 BZG3 sowie Art. 29 Abs. 3 und Art. 39 a ZSV4 zurückerstatten müssen.

## § 32 Ersatzvornahme {#par_32}

1 Das Amt entscheidet über die Durchführung einer Ersatzvornahme im Sinne von Art. 58 BZG3. Es kann den Vollzug der
Gemeinde übertragen.
2 Es ordnet ausnahmsweise die Leistung eines Ersatzbeitrages an,
insbesondere wenn der finanzielle Aufwand für die Ersatzvornahme
unverhältnismässig wäre.
F. Haftung

## § 33 Kostenverteilung {#par_33}

Der Kanton und die Gemeinden sind im Rahmen ihrer
Zuständigkeiten Dritten gegenüber im Sinne von Art. 60 ff. BZG3
schadenersatzpflichtig.
G. Schlussbestimmung

## § 34 Inkrafttreten {#par_34}

Diese Verordnung tritt am 1. November 2008 in Kraft.
Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV) 522.1
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. Januar 2012
(OS 67, 74)
1 Die Ersatzbeiträge, die bis 31. Dezember 2011 verfügt wurden,
werden von den Gemeinden verwaltet.
2 Die Verwendung der Ersatzbeiträge durch die Gemeinde bedarf
einer Genehmigung des Amtes.
3 Die Verwendung von Ersatzbeiträgen gemäss § 28 erfolgt erst,
wenn die Gemeinde selbst über keine Mittel aus Ersatzbeiträgen mehr
verfügt.
1 OS 63, 535; Begründung siehe ABl 2008, 1545.
2 LS 522.
3 SR 520.1.
4 SR 520.11.
5 Eingefügt durch RRB vom 18. Januar 2012 (OS 67, 74; ABl 2012, 80). In Kraft
seit 1. Januar 2012.
6 Fassung gemäss RRB vom 18. Januar 2012 (OS 67, 74; ABl 2012, 80). In Kraft
seit 1. Januar 2012.
7 Aufgehoben durch RRB vom 18. Januar 2012 (OS 67, 74; ABl 2012, 80). In
Kraft seit 1. Januar 2012.
