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title: "Gesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV"
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provisions: 16
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# Gesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

## Art. 1 {#art_1}

Grundsatz
1 Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen für Personen mit Wohnsitz im
Kanton Schaffhausen richtet sich nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (im
folgenden Bundesgesetz) und den nachfolgenden Bestimmungen.

## Art. 2 {#art_2}

Begrenzung der Heim- und Spitaltaxen
1 Der Regierungsrat bestimmt die maximal anrechenbare Tagestaxe für in
Heimen oder Spitälern lebende Personen.
2 Der Regierungsrat kann bei der Bemessung der maximal anrechenbaren
Tagestaxe die Art des Aufenthaltes und die Pflegebedürftigkeit berücksichtigen.
3 Heimähnliche Situationen können den Heimen gleichgestellt werden.

## Art. 3 {#art_3}

Persönliche Auslagen
1 Bei Aufenthalt in einem Heim oder Spital werden die persönlichen Auslagen höchstens bis zu 35 Prozent des Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende als Ausgabe angerechnet.
1) SR 831.30.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
831.300 Kanton Schaffhausen
2 Der Regierungsrat legt die Höhe der anrechenbaren persönlichen Auslagen fest, wobei er Abstufungen nach der Art des Heimes oder Spitales vornehmen kann.
Art. 4 * Vermögensverzehr
1 Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen sind 20 Prozent des Reinvermögens als Einnahme anzurechnen.

## Art. 5 {#art_5}

Krankheits- und Behinderungskosten
1 Der Anspruch auf Vergütung der ausgewiesenen Krankheits- und Behinderungskosten gemäss Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes besteht im Rahmen einer zweckmässigen und wirtschaftlichen Leistungserbringung. Der
Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
2 Als Höchstbeträge für Krankheits- und Behinderungskosten gelten die in
Art. 14 Abs. 3–5 des Bundesgesetzes festgelegten Ansätze.
2 Organisation

## Art. 6 {#art_6}

AHV-Ausgleichskasse
1 Die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Schaffhausen führt dieses Gesetz
als übertragene Aufgabe gemäss Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) selbständig durch.
2 Sie bestimmt den erforderlichen Personalbedarf und trifft alle Massnahmen
zur zweckmässigen und wirtschaftlichen Erfüllung der Aufgaben.

## Art. 7 {#art_7}

Gemeindezweigstellen
1 Die Gemeindezweigstellen wirken bei der Durchführung dieses Gesetzes
mit.
2 Der Regierungsrat bestimmt die Aufgaben der Gemeindezweigstellen.

## Art. 8 {#art_8}

Aufsicht
1 Kantonale Aufsichtsbehörde ist der Regierungsrat oder das von ihm als zuständig bezeichnete Departement, soweit nicht die Aufsichtsbehörde des
Bundes gemäss Art. 28 des Bundesgesetzes zuständig ist.

## Art. 9 Kanton Schaffhausen 831.300 {#art_9}

Ergänzendes Recht zur Organisation
1 Betreffend Organisation, Aufsicht und Geschäftsführung gelten die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung sinngemäss.
3 Finanzierung

## Art. 10 {#art_10}

Ergänzungsleistungen
1 Der Kanton trägt die Kosten, soweit sie nicht vom Bund vergütet werden.

## Art. 11 {#art_11}

Geldmittel
1 Der Kanton überweist der AHV-Ausgleichskasse rechtzeitig die zur Auszahlung der Ergänzungsleistungen erforderlichen Mittel.

## Art. 12 {#art_12}

Verwaltungskosten
1 Sämtliche Kosten, die der AHV-Ausgleichskasse aus der Durchführung dieses Gesetzes entstehen, werden ihr vergütet.
2 Der Kanton trägt diese Kosten, soweit sie nicht vom Bund vergütet werden.
3 Der Regierungsrat oder das von ihm bezeichnete Departement vereinbart
mit der AHV-Ausgleichskasse die Art und Weise der Abrechnung über die
Verwaltungskosten.
4 Verfahren

## Art. 13 {#art_13}

Information
1 Die AHV-Ausgleichskasse sorgt unter Mitwirkung der Gemeinden für eine
angemessene Information der Bezugsberechtigten und der Bevölkerung.
831.300 Kanton Schaffhausen

## Art. 14 {#art_14}

Ergänzendes Recht
1 Soweit dieses Gesetz keine Regelung enthält, finden die Bestimmungen
des Bundesgesetzes sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und des Bundesgesetzes über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sinngemäss Anwendung.

## Art. 15 {#art_15}

Rechtsmittel
1 Es gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).
5 Schlussbestimmungen

## Art. 16 {#art_16}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV vom 22. Juni 1998
wird aufgehoben.

## Art. 17 {#art_17}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt auf den 1. Januar 2008 in Kraft.
2 Es untersteht im Rahmen von Art. 4 des Gesetzes über die Einführung der
Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen
Bund und Kantonen im Kanton Schaffhausen (NFA-Gesetz) dem Referendum.
3 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen2)3) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
2) Amtsblatt 2007, S. 813.
3) Vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am 16. Januar 2009.
Kanton Schaffhausen 831.300
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
04.06.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung Abl. 2007, S. 813
11.01.2016 01.07.2016 Art. 4 totalrevidiert Abl. 2016, S. 62, S. 817
831.300 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 04.06.2007 01.01.2008 Erstfassung Abl. 2007, S. 813
Art. 4 11.01.2016 01.07.2016 totalrevidiert Abl. 2016, S. 62, S. 817
