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title: "Reglement über die Benennung der Diplome der schulischen Berufe der Sonderpädagogik im Rahmen der Bologna-Reform und der Weiterbildungsabschlüsse im Bereich der Lehrerinnen- und Lehrerbildung"
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provisions: 6
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# Reglement über die Benennung der Diplome der schulischen Berufe der Sonderpädagogik im Rahmen der Bologna-Reform und der Weiterbildungsabschlüsse im Bereich der Lehrerinnen- und Lehrerbildung

## Art. 1 {#art_1}

Grundsatz6
Das Reglement regelt die Benennung der Diplome der schulischen Berufe der Sonderpädagogik auf Hochschulstufe im
Rahmen der Bologna-Reform sowie der Abschlüsse von Weiterbildungen (Master of Advanced Studies MAS, Diploma of
Advanced Studies DAS und Certificate of Advanced Studies
CAS) im Bereich der Lehrerinnen- und Lehrerbildung.

## Art. 2 I. Diplomstudien {#art_2}

Titelstruktur
1Der Titel umfasst die folgenden Elemente:
a. "Bachelor" oder "Master",
b. Fachbereich oder methodischer Zugang: "of Arts" oder "of
Science",
c. verleihende Hochschule.
2Zusätzlich kann vor oder nach dem Element gemäss Absatz 1
litera c die fachliche Ausrichtung gemäss Artikel 3 angefügt
werden.
3Die Elemente gemäss Absatz 1 literae a und b können wie folgt
abgekürzt werden:
a. BA oder BSc
b. MA oder MSc
4Die Hochschule entscheidet, welchem Fachbereich beziehungsweise welchem methodischen Zugang gemäss Absatz 1 litera b
ein Studiengang zugeordnet werden soll.
5Die Elemente gemäss Absatz 1 literae a und b werden in englischer Sprache geschrieben. In der Diplomurkunde kann eine
Übersetzung der Elemente gemäss literae a und b beigefügt
werden.
6 Änderung vom 28. März 2019; Inkrafttreten am 1. Januar 2020.
6Wird ein Studiengang von zwei oder mehreren Hochschulen
gemeinsam geführt, so ist für die verleihende Hochschule gemäss Absatz 1 litera c eine einheitliche Benennung festzulegen.

## Art. 3 {#art_3}

Bezeichnung der fachlichen Ausrichtung7
1Wird eine fachliche Ausrichtung gemäss Artikel 2 Absatz 2 in
englischer Sprache angegeben, so sind die folgenden Termini
zu verwenden:
a. für Sonderpädagogik: "in Special Needs Education"
b. für Logopädie: "in Speech and Language Therapy" und
c. für Psychomotoriktherapie: "in Psychomotor Therapy".
2Die in Absatz 1 definierten fachlichen Ausrichtungen dürfen
nur dann angefügt werden, wenn es sich um einen von der
EDK gestützt auf die massgebenden Anerkennungsreglemente
anerkannten berufsbefähigenden Studienabschluss handelt.
3 aufgehoben
II. Weiterbildungen8


## Art. 4  {#art_4}

1Der Titel für Weiterbildungsmasterdiplome lautet wie folgt:
"Master of Advanced Studies [Name der Hochschule] in [Bezeichnung der Richtung]" (Abkürzung: MAS [Name der Hochschule]).
2Der Titel für Weiterbildungsdiplome lautet wie folgt: "Diploma
of Advanced Studies [Name der Hochschule] in [Bezeichnung
der Richtung]" (Abkürzung: DAS [Name der Hochschule]).
7 Änderung vom 28. März 2019; Inkrafttreten am 1. Januar 2020.
8 Änderung vom 1. März 2007; sofort in Kraft getreten.
3Der Titel für Weiterbildungszertifikate lautet wie folgt: "Certificate of Advanced Studies [Name der Hochschule] in [Bezeichnung der Richtung]" (Abkürzung: CAS [Name der Hochschule]).
III. Schlussbestimmungen

## Art. 5  {#art_5}

Titelschutz
Die verliehenen Titel sind in Anwendung von Artikel 8 Absatz 4 Diplomanerkennungsvereinbarung geschützt.

## Art. 6 {#art_6}

Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
Bern, 28. Oktober 2005
Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen
Erziehungsdirektoren
Der Präsident:
Hans Ulrich Stöckling
Der Generalsekretär:
Hans Ambühl
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