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title: "Gesetz über das Einwohnerregister sowie kantonale Register"
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provisions: 16
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# Gesetz über das Einwohnerregister sowie kantonale Register

## § 1 {#par_1}

Einwohneramt, Einwohnerregister
1 Jede Politische Gemeinde führt ein Einwohneramt.
2 Das Einwohneramt führt das Einwohnerregister gemäss Bundesgesetz über die
Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz)1).
3 Der Regierungsrat kann die Führung zusätzlicher Merkmale festlegen, die zur Erfüllung kantonaler Aufgaben notwendig sind. *
4 Das Einwohnerregister dient zugleich als Stimmregister. *

## § 2 {#par_2}

Kantonale Aufsicht
1 Das jeweils zuständige Departement beaufsichtigt den Vollzug.
2 Die zuständigen Stellen überwachen die Koordination, Durchführung und Qualitätskontrolle der Registerharmonisierung.

## § 3 {#par_3}

Datenschutz
1 Die Bearbeitung oder Weitergabe von Daten beim Vollzug dieses Gesetzes richtet
sich nach dem Gesetz über den Datenschutz2).
2 Auf Anfrage von im Gemeindegebiet tätigen Vereinen oder gemeinnützigen
Organisationen kann das Einwohneramt Namen und Adressen bestimmter Personengruppen herausgeben, soweit sich aus dem Zweck der Institution ein berechtigtes Interesse ergibt.
3 Im Einzelfall können Adressdaten an Private weitergegeben werden, wenn schriftlich ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
4 Die Weitergabe oder die kommerzielle Verwendung solcher Daten sind unzulässig.
1) SR 431.02
2) RB 170.7
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
142.15 ErG

## § 4 {#par_4}

Hauptwohnsitz
1 Hauptwohnsitz im Sinne dieses Gesetzes hat eine Person in der Gemeinde, in der
sie sich in der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, um dort den Mittelpunkt ihres
Lebens zu begründen, der für Dritte erkennbar sein muss.
2 Eine Person kann nur einen Hauptwohnsitz haben.

## § 5 {#par_5}

Nebenwohnsitz
1 Nebenwohnsitz im Sinne dieses Gesetzes hat eine Person in der Gemeinde, in der
sie sich zu einem bestimmten Zweck ohne Absicht dauernden Verbleibens mindestens während dreier aufeinander folgender Monate oder dreier Monate innerhalb eines Jahres aufhält.
2 Der Aufenthalt zum Zweck des Besuchs einer Lehranstalt oder Schule und die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Strafanstalt
begründen einen Nebenwohnsitz.
3 Einen Nebenwohnsitz kann nur begründen, wer einen schweizerischen Hauptwohnsitz hat.

## § 6 {#par_6}

Vorbehalt des Ausländerrechtes
1 Die Voraussetzungen für die Niederlassung und den Aufenthalt ausländischer
Staatsangehöriger richten sich nach den Bestimmungen des Ausländerrechtes.

## § 7 {#par_7}

Persönliche Meldepflicht
1 Wer in eine Gemeinde zuzieht, in ihr umzieht oder aus ihr wegzieht, hat dies innert
14 Tagen dem Einwohneramt zu melden.
2 Die meldepflichtige Person hat dem Einwohneramt wahrheitsgetreu Auskunft zu
geben und ihre Angaben wenn erforderlich zu dokumentieren.

## § 8 {#par_8}

Melde- und Auskunftspflicht Dritter
1 Vermieterinnen und Vermieter sowie Liegenschaftsverwaltungen sind gegenüber
dem Einwohneramt verpflichtet:
1. die ein- und ausziehenden Mieterinnen, Mieter, Untermieterinnen und Untermieter innert 14 Tagen unentgeltlich zu melden;
2. auf Anfrage darüber Auskunft zu geben, wer ihre Mietobjekte bewohnt.
2 Wer in seinem Haushalt Logis gewährt, hat gegenüber dem Einwohneramt die gleichen Melde- und Auskunftspflichten wie Vermieterinnen und Vermieter.
3 Die Meldungen und Auskünfte umfassen Name, Vorname, Adresse und das Ein-
oder Auszugsdatum.
ErG 142.15
4 Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind auf Anfrage des Einwohneramtes zu unentgeltlicher Auskunft über den Wohnsitz der bei ihnen beschäftigten Personen verpflichtet, sofern diese ihre persönliche Meldepflicht nicht erfüllt haben.

## § 9 {#par_9}

Kollektivhaushalte
1 Leiterinnen und Leiter von Kollektivhaushalten melden dem Einwohneramt per
Ende Jahr alle Bewohnerinnen und Bewohner, die sich seit mindestens drei Monaten
in ihrem Kollektivhaushalt aufhalten.
2 Für Personen mit Hauptwohnsitz am Ort des Kollektivhaushaltes gilt die persönliche Meldepflicht gemäss § 7.

## § 10 {#par_10}

Datenlieferung an Kanton
1 Die Gemeinden stellen die Daten des Einwohnerregisters dem Kanton in elektronischer Form zur Verfügung.
2 Der Kanton kann die Daten für amtliche und statistische Zwecke nutzen und eine
elektronische Plattform errichten.
3 Die Gemeinden verarbeiten Meldungen, welche die Einwohnerregister betreffen,

## § 11 und senden die Mutationen anschliessend an die kantonale Fachstelle. * {#par_11}

Datenaustausch
1 Die Gemeinden tauschen die Daten bei Weg- oder Zuzügen von Einwohnerinnen
und Einwohnern gemäss den Vorgaben des Bundes aus.
2 Das Einwohneramt ist berechtigt, den Schulgemeinden und Stellen innerhalb der
Gemeindeverwaltung sowie den Versorgungs- und Werkbetrieben die zur Erfüllung
ihrer Aufgaben notwendigen Daten aus dem Einwohnerregister weiterzugeben.
3 Bei Zu-, Weg- oder Umzug von Personen, die einer anerkannten Landeskirche
angehören, teilt das Einwohneramt der betreffenden Kirchgemeinde die notwendigen Daten mit.

## § 12 {#par_12}

Daten für Wohnungsidentifikator
1 Versorgungs- und Werkbetriebe sowie andere registerführende Stellen des Kantons
und der Gemeinden, die über Daten zur Bestimmung oder Nachführung des Wohnungsidentifikators einer Person verfügen, stellen diese dem Einwohneramt unentgeltlich zur Verfügung.

## § 13 {#par_13}

Wohnungsnummerierung
1 Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen zur Einführung der administrativen Wohnungsnummerierung.
142.15 ErG
2 Die Gemeinden können zusätzlich die physische Wohnungsnummerierung einführen.
2. Kantonale Register *
§ 13a * Registerführung
1 Der Kanton führt ein Personenregister und Objektregister.
§ 13b * Inhalt
1 Im kantonalen Personenregister werden Daten von natürlichen und juristischen
Personen mit persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit zum Kanton Thurgau
geführt.
2 Kantonale Objektregister beinhalten insbesondere Grundstücke, Strassen, Gebäude
und Wohnungen.
3 Der Regierungsrat kann ergänzende Vorgaben erlassen.
§ 13c * Zugriff
1 Der Regierungsrat regelt den Zugriff auf die Register und die Mutationsmeldungen
und bezeichnet die berechtigten Stellen.
2 Amtliche Stellen haben lediglich auf die für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlichen Daten Zugriff.
3 Besonders schützenswerte Personendaten dürfen nur abgerufen werden, soweit eine gesetzliche Grundlage dies erlaubt.
4 Die zuständige kantonale Dienststelle für Statistik darf alle, auch besonders schützenswerte Personendaten für statistische Zwecke nutzen, wenn die Voraussetzungen
der datenschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten sind.
§ 13d * Verknüpfung mit Drittregistern, Identifikator
1 Daten aus den einzelnen Registern dürfen im Rahmen der datenschutzrechtlichen
Bestimmungen miteinander verknüpft werden.
2 Zur Verknüpfung mit Drittregistern kann im kantonalen Personenregister der Personen- oder Objektidentifikator des Drittregisters als technisches Hilfsmittel geführt
und der entsprechenden AHV-Versichertennummer zugeordnet werden.
3 Die AHV-Versichertennummer darf nur für diejenigen Stellen sichtbar sein, die zu
ihrer Nutzung gesetzlich berechtigt sind.
ErG 142.15
§ 13e * Zuständigkeit
1 Der Regierungsrat bezeichnet die für die Registerführung zuständigen Stellen.
2 Er regelt deren Betrieb und Aufgaben.
§ 13f * Vollzug
1 Der Regierungsrat regelt die technischen Voraussetzungen bezüglich Datenhaltung
in den Gemeinden und erlässt Vorschriften für die Übermittlung der Daten an den
Kanton.
2 Vor dem Erlass der Ausführungsbestimmungen hört der Regierungsrat die
Gemeinden an.

## § 14 {#par_14}

Strafbestimmung
1 Wer gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstösst, wird mit Busse bestraft.

## § 15 {#par_15}

Aufhebung bisherigen Rechtes
1 Das Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerbürger vom 7. Mai
1984 wird aufgehoben.

## § 16 {#par_16}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt
in Kraft.1)
1) In Kraft getreten auf den 1. August 2009.
142.15 ErG
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 25.02.2009 01.08.2009 Erstfassung ABl. 10/2009
Erlasstitel 09.01.2013 01.08.2013 geändert 3/2013
Titel 1. 09.01.2013 01.08.2013 eingefügt 3/2013
§ 1 Abs. 3 09.01.2013 01.08.2013 geändert 3/2013
§ 1 Abs. 4 09.01.2013 01.08.2013 eingefügt 3/2013
§ 10 Abs. 3 09.01.2013 01.08.2013 eingefügt 3/2013
Titel 2. 09.01.2013 01.08.2013 eingefügt 3/2013
§ 13a 09.01.2013 01.08.2013 eingefügt 3/2013
§ 13b 09.01.2013 01.08.2013 eingefügt 3/2013
§ 13c 09.01.2013 01.08.2013 eingefügt 3/2013
§ 13d 09.01.2013 01.08.2013 eingefügt 3/2013
§ 13e 09.01.2013 01.08.2013 eingefügt 3/2013
§ 13f 09.01.2013 01.08.2013 eingefügt 3/2013
