---
title: "Steuerverordnung Nr. 8: Auskünfte aus dem Steuerregister"
id: f0b220e6-1542-4fbd-ab61-1ab245e127c1
authority: so
place: "Solothurn"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "614.159.08"
publisher_url: https://bgs.so.ch/data/614.159.08/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/f0b220e6-1542-4fbd-ab61-1ab245e127c1
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/15463/de
read_on: 2026-10-23
sha256: cbf31a68d51429f40ae10ac37e1fef2bd564844280c99e5ff79a0232cad228a3
provisions: 6
---

# Steuerverordnung Nr. 8: Auskünfte aus dem Steuerregister

## § 1 {#par_1}

1. Steuerregister
1 Das Staatssteuerregister enthält nur die Endzahlen des steuerbaren Einkommens, Vermögens und Grundstückgewinnes, die Sozialabzüge und die
Steuerbeträge.

## § 2 {#par_2}

2. Auskünfte an Behörden
1 Das Staatssteuerregister steht den Steuerbehörden des Staates und der
Gemeinden zur Erfüllung ihrer Aufgaben offen.
2 Im Übrigen haben das Recht auf Einsicht in das Staatssteuerregister und
auf Auskünfte daraus:*
a) die Rechnungsprüfungskommission zur Kontrolle des Gemeindesteuerregisters auf Vollständigkeit und Richtigkeit;
b) der Gemeindepräsident oder die Gemeindepräsidentin zur Erfüllung
ihrer Aufgaben;
c) das Amt für Gemeinden zur Ausübung der Aufsicht über die
Gemeinden.

## § 3 {#par_3}

3. Auskünfte an Dritte
a) Berechtigte
1 Auskünfte aus dem Steuerregister werden erteilt:
a) dem Steuerpflichtigen über seine eigenen Steuerverhältnisse;
b) dem Ehegatten des Steuerpflichtigen über die Steuerverhältnisse in
der Zeit der gemeinsamen Besteuerung;
c) Dritten über die Steuerverhältnisse des Steuerpflichtigen und, für
die Zeit der gemeinsamen Besteuerung, seines Ehegatten, jedoch
nur im schriftlichen Einverständnis des Steuerpflichtigen oder seines
Ehegatten.
2 Auskünfte aus dem Steuerregister werden nur über rechtskräftige Veranlagungen erteilt.
1) BGS 614.11.
GS 90, 499
614.159.08

## § 4 {#par_4}

b) Auskunftsstelle
1 Auskünfte aus dem Steuerregister werden über natürliche Personen wie
auch über juristische Personen vom Kantonalen Steueramt erteilt. Auskünfte aus dem Steuerregister über natürliche und juristische Personen können

## § 5 auch die im Gemeindesteuerreglement bezeichneten Behörden erteilen.* {#par_5}

c) Gebühr
1 Für eine Auskunft aus dem Staatssteuerregister wird eine Gebühr von 20
Franken pro Steuerpflichtigen und Steuerjahr erhoben.*
2 Für eine Auskunft aus dem Gemeindesteuerregister ist die von der
Gemeinde festgesetzte Gebühr zu entrichten.

## § 6 {#par_6}

4. Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Die Steuerweisung Nr. 6 vom
10. Januar 19751) ist aufgehoben.
1) GS 86, 552.
614.159.08
* Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
22.09.1992 01.01.1993 § 5 Abs. 1 geändert -
24.08.2009 01.01.2010 § 2 Abs. 2 geändert -
24.02.2026 01.04.2026 § 4 Abs. 1 geändert GS 2026, 2
614.159.08
* Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 2 Abs. 2 24.08.2009 01.01.2010 geändert -
§ 4 Abs. 1 24.02.2026 01.04.2026 geändert GS 2026, 2
§ 5 Abs. 1 22.09.1992 01.01.1993 geändert -
