---
title: "Reglement über Aufnahmen und Übertritte"
id: f0b6129e-bdfe-4edc-aa84-eb8998e917fe
authority: bl
place: "Basel-Landschaft"
applies_also_from: [ch]
kind: regulation
in_force: true
number: "640.221"
publisher_url: https://bl.clex.ch/data/640.221/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/f0b6129e-bdfe-4edc-aa84-eb8998e917fe
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/34329/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 41a1d786fadf92db0119df66d4aa28437497f9c93bbfb52d1915901e1600d6ed
provisions: 9
---

# Reglement über Aufnahmen und Übertritte

## § 1 {#par_1}

Allgemeine Bestimmungen
1 Dieses Reglement regelt:
a. die Aufnahme aus ausserkantonalen Schulen oder Privatschulen an die
Maturitätsabteilung und die Fachmittelschule (FMS) der Gymnasien sowie die Aufnahme an die Berufsmaturitätsschulen (BMS) und Wirtschaftsmittelschulen (WMS);
b. die Übertritte zwischen der Maturitätsabteilung und der FMS der Gymnasien sowie der BMS und der WMS.
2 Zuständig für die Aufnahme an die Maturitätsabteilung und die FMS der Gymnasien ist die Dienststelle BMH, Hauptabteilung Berufs- und Mittelschulen. Zuständig für den Übertritt an die Maturitätsabteilung und an die FMS ist die
Schulleitung der aufnehmenden Schule nach Rücksprache mit der Dienststelle
BMH, Hauptabteilung Berufs- und Mittelschulen. *
3 Zuständig für die Aufnahme und den Übertritt an die BMS und WMS ist die
Schulleitung der BMS, an der die lernende Person den Berufsmaturitätsunterricht besucht, bzw. die Schulleitung der WMS.
1) SGS 640.21
2) Von der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion genehmigt am 5. März 2021.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.020
2 640.221
2 Aufnahmen

## § 2 {#par_2}

Aufnahme aus ausserkantonalen Schulen oder Privatschulen
1 Für die Aufnahme aus staatlichen Schulen anderer Kantone und aus Privatschulen, mit denen eine Vereinbarung besteht, gelten die Bestimmungen der
entsprechenden Vereinbarung, wobei gemäss Art. 14 Abs. 3 der Verordnung
über die eidgenössische Berufsmaturität (BMV) vom 24. Juni 20093) zum
Berufsmaturitätsunterricht zugelassen ist, wer im Wohnsitzkanton das Zulassungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat. Vorbehalten bleiben abweichende
kantonale Freizügigkeitsregelungen.
2 In den übrigen Fällen kann die aufnehmende Stelle ihren Entscheid von einer
Leistungsabklärung abhängig machen. *
3 Bei Eintritt ins 1. Schuljahr der Maturitätsabteilung oder der FMS der Gymnasien erfolgt die Aufnahme aus Privatschulen in der Regel provisorisch, aus
staatlichen Schulen nach Promotionsentscheid.

## § 3 {#par_3}

Aufnahme in die Berufsmaturitätsschule (BMS) für gelernte
Berufsleute (BM 2)
1 Die Aufnahme in die BM 2 kann nur erfolgen, wenn ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder ein gleichwertiger Ausweis mit mindestens 3-jähriger Ausbildungszeit vorliegt. Über die Gleichwertigkeit für Inhaberinnen und Inhaber
ausländischer Fähigkeitszeugnisse entscheidet das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI).
2 Die Aufnahme in die BM 2 erfolgt prüfungsfrei, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a. Am Schluss der obligatorischen Schulzeit wurden die Bedingungen für
den prüfungsfreien Übertritt in die BMS erfüllt. Es gelten die Übertrittsbedingungen der jeweiligen Kantone.
b. * Das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ) Kauffrau oder Kaufmann E-
Profil weist eine Gesamtnote (schulischer und betrieblicher Teil) von mindestens 4.7 aus.
c. * Das EFZ eines anderen Berufs weist eine Gesamtnote (schulischer und
betrieblicher Teil) von mindestens 5.0 aus.
3 Gelernte Berufsleute EFZ, welche die Bedingungen für eine prüfungsfreie
Aufnahme gemäss Abs. 2 nicht erfüllen, legen in den Fächern Deutsch und
Mathematik eine Prüfung ab.
4 Der Prüfungsstoff entspricht dem Lehrstoff der 3. Klasse des Niveaus E der
Sekundarstufe I Basel-Landschaft.
5 Die Prüfungen der Aufnahmeprüfung werden mit halben und ganzen Noten
bewertet.
3) SR 412.103.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.020
3 640.221
6 Die Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn der Durchschnitt der 2 Fachnoten
Deutsch und Mathematik mindestens 4.0 beträgt.
3 Übertritte
3.1 Übertritte ins Gymnasium und die Fachmittelschule (FMS)

## § 4 {#par_4}

Übertritt aus der Wirtschaftsmittelschule (WMS) und der
Berufsmaturitätsschule (BMS)
1 Ein Übertritt aus der WMS oder BMS an die Maturitätsabteilung oder an die
FMS der Gymnasien ist auf Beginn des Schuljahrs möglich:
a. Der Übertritt in das 1. Schuljahr der Maturitätsabteilung oder der FMS
entspricht einer regulären Aufnahme. Es gelten die entsprechenden
Übertrittsbedingungen der Laufbahnverordnung.
b. Der Übertritt auf Beginn des 2. oder 3. Schuljahrs erfolgt nach einer Leistungsabklärung.
2 Die Schulleitung entscheidet aufgrund der Leistungsabklärung, ob und in welche Jahrgangsstufe ein Übertritt möglich ist. Eine Rückversetzung ist möglich,
der Eintritt in das 3. Schuljahr der FMS ist nicht möglich.
3 Über Ausnahmen und Übertritte im Laufe des Schuljahrs sowie Übertritten
aus der BM 2 entscheidet die Schulleitung gegebenenfalls nach einer Leistungsabklärung.

## § 5 {#par_5}

Übertritt aus der Maturitätsabteilung in die FMS der Gymnasien
1 Der Übertritt von der Maturitätsabteilung an die FMS am Ende des 1. Schuljahrs ist möglich. Der Übertritt in das 1. Schuljahr der FMS entspricht einer Aufnahme gemäss Laufbahnverordnung und richtet sich nach den entsprechenden Übertrittsbedingungen.
2 Der direkte Übertritt in das 2. Schuljahr der FMS ist möglich, wenn der Durchschnitt im Zeugnis des 1. Schuljahrs am Gymnasium in den Fächern Deutsch,
Englisch, Französisch, Biologie, Mathematik, Geschichte, Geographie, Bildnerisches Gestalten und/oder Musik sowie Sport mindestens 4.0 beträgt.
3 Über Ausnahmen und Übertritte im Laufe des Schuljahrs entscheidet die
Schulleitung gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem Klassenkonvent. Sie
kann den Übertritt an eine Rückversetzung binden.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.020
4 640.221

## § 6 {#par_6}

Übertritt aus der FMS an die Maturitätsabteilung der Gymnasien
1 Der Übertritt aus der FMS an die Maturitätsabteilung ist jeweils auf Beginn
des Schuljahrs möglich. Der Übertritt erfolgt grundsätzlich mit Rückversetzung.
Der Aufnahmestatus ist definitiv.
2 Die Voraussetzungen für einen Übertritt sind:
a. ein Notendurchschnitt von mindestens 5.0 in den Fächern Deutsch, Französisch, Mathematik und Biologie;
b. ein Nachweis von Kenntnissen im gewählten Schwerpunktfach, z. B.
durch eine Eignungsabklärung.
3 Massgebend für das Erfüllen der Bedingungen ist das letzte Zeugnis bzw.
nach erfolgreichem Erwerb des Fachmittelschulausweises oder der Fachmaturität der Fachmittelschulausweis.
4 Über Ausnahmen und über Übertritte im Laufe des Schuljahrs entscheidet die
Schulleitung, gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem Klassenkonvent.
3.2 Übertritte in die BMS und WMS

## § 7 {#par_7}

Übertritt aus der Maturitätsabteilung bzw. FMS der Gymnasien
in die WMS oder lehrbegleitende BMS (BM 1)
1 Über den Übertritt aus der Maturitätsabteilung bzw. der FMS des Gymnasiums in die WMS oder BM 1 entscheidet die Schulleitung der aufnehmenden
Schule.
2 Für den Besuch der lehrbegleitenden BMS (BM 1) ist ein Lehrvertrag Voraussetzung.
3.3 Wechsel des Schwerpunktfaches in der Maturitätsabteilung und des

## § 8 Berufsfelds an der FMS der Gymnasien {#par_8}

Wechsel des Schwerpunktfachs in der Maturitätsabteilung der
Gymnasien
1 Der Wechsel des Schwerpunktfachs in der Maturitätsabteilung der Gymnasien ist auf Beginn des 2. Schuljahrs unter folgenden Bedingungen möglich:
a. positiver Verlauf der Eignungsabklärung;
b. selbständige Aneignung der nötigen Vorkenntnisse im gewählten Schwerpunktfach.
2 Die Schulleitung entscheidet nach Rücksprache mit dem Klassenkonvent und
aufgrund der Eignungsabklärung, ob das Schuljahr wiederholt werden muss.
3 Über Ausnahmen und Wechsel im Laufe des Schuljahrs entscheidet die
Schulleitung nach Rücksprache mit dem Klassenkonvent.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.020
5 640.221

## § 9 {#par_9}

Wechsel des Berufsfelds in der FMS der Gymnasien
1 Ein Wechsel des Berufsfelds in der FMS der Gymnasien ist bis spätestens
auf Mitte des 2. Schuljahrs möglich, sofern in den entsprechenden Kursen freie
Plätze vorhanden sind. Ein späterer Wechsel ist nur mit Rückversetzung möglich.
2 Über Wechsel des Berufsfelds im Laufe des 2. Schuljahrs entscheidet die
Schulleitung nach Rücksprache mit dem Klassenkonvent.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.020
6 640.221
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
05.03.2021 01.03.2021 Erlass Erstfassung GS 2021.020
16.02.2023 01.01.2023 § 1 Abs. 2 geändert GS 2023.014
16.02.2023 01.01.2023 § 2 Abs. 2 geändert GS 2023.014
19.09.2023 01.01.2024 § 3 Abs. 2, Bst. b. geändert GS 2023.072
19.09.2023 01.01.2024 § 3 Abs. 2, Bst. c. geändert GS 2023.072
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.020
7 640.221
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 05.03.2021 01.03.2021 Erstfassung GS 2021.020
§ 1 Abs. 2 16.02.2023 01.01.2023 geändert GS 2023.014
§ 2 Abs. 2 16.02.2023 01.01.2023 geändert GS 2023.014
§ 3 Abs. 2, Bst. b. 19.09.2023 01.01.2024 geändert GS 2023.072
§ 3 Abs. 2, Bst. c. 19.09.2023 01.01.2024 geändert GS 2023.072
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.020
