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title: "Bebauungsplan 163: Riehen «Hupfer-Areal» / Rüchligweg"
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# Bebauungsplan 163: Riehen «Hupfer-Areal» / Rüchligweg

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Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften RiE 731.150.163
Bebauungsplan 163: Riehen «Hupfer-Areal» / Rüchligweg
(BP 163)
Vom 24. April 2002 (Stand 27. Mai 2002)
Der Einwohnerrat Riehen,
auf Antrag des Gemeinderats und gestützt auf § 101 des Bau- und Planungsgesetzes vom 17. No -
vember 1999, beschliesst:
Für den Text des Bebauungsplans siehe den Anhang.
Link zu den Bebauungsplänen und Dokumenten in OEREBlex im Geoportal:
https://oereblex.bs.ch/api/geolinks/252.html
Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften RiE 731.150.163
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
24.04.2002 27.05.2002 Erlass Erstfassung KB 27.04.2002
Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften RiE 731.150.163
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 24.04.2002 27.05.2002 Erstfassung KB 27.04.2002
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne RiE 731.150.163
Riehen
«Hupfer-Areal» / Rüchligweg
Einwohnerratsbeschluss vom 24. April 2002 1)
Der Einwohnerrat der Gemeinde Riehen, auf Antrag des Gemeinderats und gestützt auf § 101 des
Bau- und Planungsgesetzes vom 17. November 1999 2), beschliesst:
1.
Der Bebauungsplan Nr. 11.2839/01 vom 14. Mai 2001 betreffend das «Hupfer-Areal» am Rüchligweg
in Riehen wird genehmigt und für verbindlich erklärt.
2.
Für das im Plan Nr. 11.2839/01 gekennzeichnete Gebiet werden folgende Bauvorschriften erlassen:
a) Die maximal zulässige Bruttogeschossfläche beträgt 14’350 m2. Die gewerbliche Nutzung
wird auf maximal 15 % der zulässigen Bruttogeschossfläche begrenzt.
b) Die Gebäude in den Baufeldern A, B und C sind je als Einheiten zu errichten. Gewerbliche
Nutzungen sind nur in den Baufeldern A und B zulässig und auf dem Baufeld C sind Reiheneinfamilienhäuser zu erstellen.
c) Bei der Materialwahl und Farbgebung ist die Gesamtkonzeption zu berücksichtigen und die
Ortsbildkommission der Gemeinde Riehen ist beizuziehen.
d) Balkone und gedeckte Sitzplätze sind im Baufeld A nur gegen den Gartenraum zulässig, in
den Baufeldern B und C jedoch frei.
e) 1 Der Erdgeschossfussboden des Baukörpers A darf maximal 1,20 m über dem höchsten Messpunkt (268,06 m ü. M.) des Baufeldes A liegen.
2 Der Erdgeschossfussboden des Baukörpers B liegt maximal 0,25 m über dem Messpunkt in
der Mitte des bebauten Feldes.
3 Der Erdgeschossfussboden des Baukörpers C liegt maximal 1,50 m über dem Messpunkt in
der Mitte des jeweiligen bebauten Abschnittes.
f) Mit dem Baubegehren ist ein Umgebungsgestaltungs- und Bepflanzungsplan, der auch die zu
begrünenden Dachflächen beinhaltet, zur Genehmigung einzureichen. Die Gestaltung der Umgebung hat sich an das übergeordnete Konzept zu halten.
g) Sämtliche Wohn- und Gewerbeeinheiten sind, sofern Bedarf, an die Gemeinschaftsantennenanlage anzuschliessen.
h) Mit dem Baubegehren ist für die Überbauung auf der Basis eines Nahwärmeverbundes ein Gesamtenergiekonzept einzureichen.
1) Vom Baudepartement genehmigt am 31. Juli 2002.
2) SG 730.100.
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne RiE 731.150.163
i) Das zuständige Departement wird ermächtigt, mit Zustimmung des Gemeinderats von Riehen
Abweichungen von den Bauvorschriften zuzulassen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption
und das Siedlungsbild nicht beeinträchtigt wird.
Dieser Beschluss wird publiziert; er unterliegt dem Referendum. 3)
Link zu den Bebauungsplänen und Dokumenten in OEREBlex im Geoportal:
https://oereblex.bs.ch/api/geolinks/252.html
3) Wirksam seit 27. 5 .2002.
