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title: "Konkordat über die Fischerei im Neuenburgersee"
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# Konkordat über die Fischerei im Neuenburgersee

## Art. 1 Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Zweck
Dieses Konkordat dient dazu, die Regelung des Fischereirechts, die
Ausübung der Fischerei, die fischereiliche Bewirtschaftung und die Aufsicht
über die Fischerei im Neuenburgersee zu vereinheitlichen.

## Art. 2 {#art_2}

Anwendbares Recht
1 Die Ausübung der Fischerei im Neuenburgersee wird durch die
Bundesgesetzgebung, durch dieses Konkordat und, soweit sie dem letzteren
nicht widersprechen, durch die besonderen Bestimmungen jedes
Konkordatskantons geregelt.
2 In diesem Rahmen sind die Fischer verpflichtet, sich an die Gesetzgebung
desjenigen Kantons zu halten, auf dessen Gebiet sie sich aufhalten.
3 Für den bernischen Teil des Sees sind die vom Kanton Neuenburg
erlassenen Vorschriften in gleichem Masse anwendbar.

## Art. 3 {#art_3}

Räumlicher Anwendungsbereich des Konkordats
1 Dieses Dekret gilt für den Neuenburgersee.
2 An den Mündungen der Zuflüsse des Sees und bei der Mündung des
Zihlkanals und des Broyekanals wird als Grenze des Neuenburgersees eine
die Ufer verbindende Gerade verstanden. Im Zweifelsfalle wird die Grenze
durch Schilder gekennzeichnet, die vom betreffenden Kanton aufgestellt
werden.

## Art. 4 {#art_4}

Grenzen
1 Für die Ausübung der Fischerei auf dem See und die Aufsicht gelten die
Kantonsgrenzen nicht.
2 Dieser Grundsatz gilt auch für die Ausübung der Fischerei vom Ufer aus.

## Art. 5 {#art_5}

Fischereirecht
1 Das Fischereirecht im See ist ein Regalrecht, das den Kantonen Freiburg,
Waadt und Neuenburg zusteht. Der Kanton Bern hat seine Rechte an den
Kanton Neuenburg abgetreten.
2 Das Fischereirecht kann durch ein Patent übertragen werden.
3 Die Interkantonale Kommission kann Fischereiarten, für die kein Patent
benötigt wird, bestimmen. Sie legt fest, wer diese ausüben darf und zu
welchen Bedingungen.
4 Die Ausübung der Fischereiarten, für die kein Patent benötigt wird, ist
Personen nicht gestattet:
a) die durch den Entscheid einer Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde vom
Fischereirecht ausgeschlossen wurden;
b) die die Bedingungen nach Artikel 12 Abs. 1 Bst. c, d und e nicht erfüllen.
2. KAPITEL

## Art. 6 Fischereipatente {#art_6}

Kategorien
1 Es gibt folgende Patente:
a) das Patent und das Spezialpatent, die zur Berufsfischerei berechtigen;
b) die Patente, die zur Sportfischerei berechtigen.
2 Die Interkantonale Kommission bestimmt für jede Patentkategorie, wozu
sie den Inhaber des Patents berechtigt.

## Art. 7 {#art_7}

Preis
a) Betrag
Die Preise der Patente werden von der Interkantonalen Kommission
festgesetzt. Für Personen, die ihren Wohnsitz nicht in einem der drei
Konkordatskantone haben, wenn sie ihr Gesuch stellen, kann sie den Preis
um bis zu 100 % erhöhen.

## Art. 8 {#art_8}

b) Verwendungszweck
1 Jeder Kanton behält den Ertrag der von ihm ausgestellten Patente.
2 Mindestens die Hälfte dieses Ertrags wird für die Bewirtschaftung des Sees
verwendet, insbesondere für seine Wiederbevölkerung.

## Art. 9 {#art_9}

c) Hindernisse
1 Die Konkordatskantone behalten das Recht, entsprechend der
Bundesgesetzgebung technische Eingriffe im See zu genehmigen.
2 Im Falle solcher Eingriffe ist der Kanton gegenüber dem Patentinhaber zu
keiner Entschädigung verpflichtet.
3 Die Konkordatskantone sind weder zu einer Reduktion des Patentpreises
noch zu einer Entschädigung an den Fischer verpflichtet, wenn der See durch
eine Drittperson verunreinigt oder die Ausübung der Fischerei durch den
Eingriff eines Dritten oder ein Naturereignis behindert wird.

## Art. 10 {#art_10}

Besonderes
1 Die Patente sind persönlich und unübertragbar.
2 Sie sind nur während des Kalenderjahres gültig, für das sie ausgestellt
wurden.
3 Mit Ausnahme der Zusatzpatente darf eine Person gleichzeitig nur ein
Patent besitzen.

## Art. 11 {#art_11}

Kollektivpatente
Die zuständige kantonale Behörde kann Kollektivpatente ausstellen und
zwar für die Fälle und zu den Bedingungen, die von der Interkantonalen
Kommission beschlossen worden sind.

## Art. 12 {#art_12}

Ausstellungsbedingungen
a) Im Allgemeinen
1 Nur die Personen können ein Fischereipatent erhalten, die:
a) das von der Interkantonalen Kommission festgesetzte Mindestalter
erreicht haben;
b) nicht durch Entscheid einer Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde vom
Fischereirecht ausgeschlossen wurden;
c) während der fünf vorhergehenden Jahre nicht wegen Körperverletzung
oder Ehrverletzung einer mit der Fischereiaufsicht beauftragten Person
oder wegen einer strafbaren Handlung gegen die öffentliche Gewalt in
der Person einer mit der Fischereiaufsicht beauftragten Person verurteilt
wurden;
d) während der fünf vorhergehenden Jahre nicht wegen Diebstahl oder
Beschädigung eines Fischereigerätes verurteilt wurden;
e) während der drei vorhergehenden Jahre nicht wegen absichtlicher
Beschädigung von Grundeigentum bei der Ausübung der Fischerei
verurteilt wurden;
f) ihren Statistikbogen oder ihr Kontrollheft nach den von der
Interkantonalen Kommission erlassenen Vorschriften abgegeben haben.
2 Wenn gegen den Gesuchsteller eine Untersuchung wegen absichtlicher
Übertretung der Fischereigesetzgebung oder wegen einer unter Absatz 1 Bst.
c oder d genannten Übertretung eröffnet wurde, wird der Entscheid über die
Erteilung des Patentes bis zum definitiven Entscheid der zuständigen
Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde aufgeschoben.

## Art. 13 {#art_13}

b) Berufspatent
1 Nur die Personen können Inhaber eines Berufspatentes sein, die:
a) mindestens 18 Jahre alt sind;
b) die Bedingungen nach Artikel 12 erfüllen;
c) in einem der Konkordatskantone wohnhaft sind;
d) sich verpflichten, die Fischerei persönlich, auf eigene Rechnung und als
Hauptberuf auszuüben, d. h. als Beruf, der ihnen mindestens zwei Drittel
ihrer Netto-Berufserlöse einbringt;
e) kein gültiges Berufsfischereipatent für andere Gewässer als den
Neuenburgersee besitzen;
f) aufgrund der Ergebnisse einer von der Interkantonalen Kommission
organisierten oder von ihr als gleichwertig anerkannten Prüfung über die
nötigen beruflichen Fähigkeiten verfügen.
2 Die Interkantonale Kommission kann eine Altersgrenze für die Ausstellung
oder Erneuerung eines Berufspatents festlegen.
3 Die Interkantonale Kommission kann im Falle ungünstiger
Fischereibedingungen gewisse Abweichungen von der in Absatz 1 Bst. d
getroffenen Regelung vorsehen.
4 Der Inhaber eines Berufspatents kann jederzeit verpflichtet werden, eine
Bescheinigung der kantonalen Steuerbehörde vorzuweisen, die belegt, dass
er die Bedingungen nach Absatz 1 Bst. d erfüllt.
5 Wenn der Inhaber eines Berufspatentes stirbt, so kann sein Ehegatte es
vorläufig weiterbenutzen, wenn er:
a) die Absicht hat, den Betrieb selbst zu übernehmen, und wenn er die
Bedingungen nach Absatz 1 erfüllt; dieses Recht erlischt, falls der
Betroffene die Berufsprüfung nach Absatz 1 Bst. f nicht innert 2 Jahren
nach dem Tod des Patentinhabers besteht;
b) ein mindestens 15 jähriges Kind hat, das den Betrieb mit seiner
Zustimmung selbst übernehmen will und die Bedingungen nach Absatz
1 erfüllt; in diesem Fall muss das Kind die Berufsprüfung nach Absatz 1
Bst. f so schnell wie möglich ablegen; die Interkantonale Kommission
legt das Datum der Prüfung fest. Besteht es die Prüfung, so bleibt der
überlebende Ehegatte Patentinhaber, und das Kind wird zum Gehilfen im
Sinne von Artikel 21, bis es nach Vollendung des 18. Altersjahres von
Amtes wegen selbst zum Patentinhaber wird.
6 Im Falle von vollständiger Invalidität des Patentinhabers gelten die
Bestimmungen von Absatz 5 sinngemäss.

## Art. 14 {#art_14}

c) Berufsprüfung
1 Die Interkantonale Kommission legt fest, welche Bereiche Gegenstand der
in Artikel 13 Abs. 1 Bst. f vorgesehenen Prüfung sind und unter welchen
Bedingungen die Prüfung als bestanden gilt.
2 Mit Ausnahme des in Artikel 13 Abs. 5 vorgesehenen Falles sind nur
Personen bis zur Vollendung des 50. Altersjahres zur Prüfung zugelassen.
3 Die Interkantonale Kommission kann die Ausbildungsbedingungen
festlegen, die für die Zulassung zur Prüfung erforderlich sind.

## Art. 15 {#art_15}

d) Spezialpatent
1 Personen, die gleichzeitig:
a) während mindestens fünf Jahren Inhaber eines Berufspatens waren;
b) eine AHV-Rente oder eine volle IV-Rente beziehen, wenn sie das Patent
lösen;
c) die Bedingungen nach Artikel 13 Abs. 1 Bst. b, c und e erfüllen, können
ein Spezialpatent erwerben, das sie, sofern die Interkantonale
Kommission nichts anderes bestimmt, dazu berechtigt, bis zur Hälfte der
für das Berufspatent vorgesehenen Netze, Reusen und Schweb- oder
Setzschnüre sowie die anderen Fischereigeräte, die die Inhaber dieses
Patents benützen können, zu verwenden.
2 Die Bestimmungen dieses Konkordats, die für die Inhaber eines
Berufspatents gelten, gelten sinngemäss auch für die Inhaber dieses
Spezialpatents, die sich jedoch nicht durch einen Dritten ersetzen lassen oder
die Hilfe einer Drittperson in Anspruch nehmen können.

## Art. 16 {#art_16}

Ausstellungsverfahren
a) Im Allgemeinen
1 Die Patente werden vom Wohnsitzkanton des Gesuchstellers ausgestellt.
2 Wenn der Gesuchsteller eines Sportfischereipatents seinen Wohnsitz in
keinem der drei Konkordatskantone hat, wird das Patent von dem Kanton
ausgestellt, an den sich der Gesuchsteller wendet.

## Art. 17 {#art_17}

b) Beschränkung der Anzahl Berufspatente
1 Die Interkantonale Kommission legt fest, wie viele Berufspatente
höchstens ausgestellt werden können, wobei sie dafür sorgt, dass eine
nachhaltige Bewirtschaftung des Fischbestands und die Erhaltung des
Lebensraums gewährleistet sind. Für den ganzen See dürfen jedoch
höchstens 60 Berufspatente ausgestellt werden.
2 Die Inhaber eines Berufspatents haben Anspruch auf die Erneuerung des
Patents von einem Jahr auf das nächste, es sei denn, sie erfüllen die
Bedingungen nach Artikel 12 und 13 nicht länger.
3 Wenn der Inhaber eines Berufspatents die Fischerei während mehr als zwei
Jahren nicht mehr ausübt, wird davon ausgegangen, dass er auf das Patent
verzichtet.
4 Falls die Interkantonale Kommission aufgrund einer günstigen
Entwicklung des Fischbestandes und der biologischen und wirtschaftlichen
Verhältnisse beschliesst, ein zusätzliches Berufspatent zu vergeben, schreibt
sie es durch Veröffentlichung im Amtsblatt und in einer Tageszeitung jedes
Konkordatskantons aus.
5 Wenn mehrere Kandidaten die Bedingungen erfüllen, vergibt die
Interkantonale Kommission das Patent nach den Kriterien, die sie zuvor
aufgestellt hat.
6 Wenn ein Fischer, dem ein neues Berufspatent gewährt wurde, seine
Tätigkeit innerhalb von zwei Jahren nach der Ausstellung des Patents nicht
aufgenommen hat, wird davon ausgegangen, dass er darauf verzichtet.

## Art. 18 {#art_18}

Administrative Massnahmen
a) Patententzug
1 Das Patent wird vom Kanton, der es ausgestellt hat, entzogen:
a) wenn ein Tatbestand, der seine Verleihung ausschliesst, eintritt oder
nachträglich zur Kenntnis der mit dem Vollzug dieses Konkordats
beauftragten Behörde gelangt;
b) unter den von der Interkantonalen Kommission festgesetzten
Bedingungen, wenn während der Ausübung der Fischerei Vergehen
gegen die Fischereigesetzgebung sowie gegen die Gesetzgebungen über
den Tierschutz und die Umwelt begangen wurden;
c) im Falle des Entzugs des Fischereirechts durch eine Verwaltungs- oder
Gerichtsbehörde.
2 Der Entzug des Patents hat den Entzug des Fischereirechts zur Folge.
3 Der Kanton, der das Patent entzogen hat, ist in keinem Fall zur ganzen oder
teilweisen Rückerstattung des Betrages verpflichtet.

## Art. 19 {#art_19}

b) Vorübergehende Beschlagnahmung
1 Das Patent wird von dem Kanton, der es ausgestellt hat, vorübergehend und
bis zum endgültigen Abschluss des Rechtsverfahrens beschlagnahmt, wenn
eine Strafuntersuchung wegen einer Übertretung nach Artikel 12 Abs. 1 Bst.
c oder d eingeleitet wird.
2 Wenn eine mit der Fischereiaufsicht beauftragte Person jemanden bei einer
Übertretung der Fischereigesetzgebung auf frischer Tat ertappt,
beschlagnahmt sie das Patent vorübergehend.

## Art. 20 {#art_20}

c) Interkantonale Zusammenarbeit
1 Der Konkordatskanton, in dem gefischt wird, meldet dem zuständigen
Konkordatskanton jede Handlung, die den Entzug des Patents zur Folge
haben könnte, sowie jede weitere gegen einen Fischer zu treffende
Verfügung.
2 Im Übrigen gelten die kantonalen Bestimmungen über den Datenschutz und
den Informationsaustausch.
3. KAPTIEL

## Art. 21 Ausübung der Fischerei {#art_21}

Gehilfen
1 Die Inhaber eines Berufspatents sind berechtigt, Hilfe von Dritten in
Anspruch zu nehmen.
2 Personen, die aufgrund von Artikel 12 Abs. 1 kein Patent erhalten können
oder denen das Fischereirecht oder ein Patent aufgrund von Artikel 18 Abs. 1
oder Artikel 19 entzogen wurde, dürfen nicht als Gehilfen arbeiten.
3 Der Gehilfe darf nur in Anwesenheit des Patentinhabers und auf dessen
Schiff fischen; er kann jedoch allein fischen, wenn:
a) er beim Ehegatten eines verstorbenen oder vollinvaliden Inhabers eines
Berufspatents angestellt ist, der den Betrieb selbst übernommen hat und
die Berufsprüfung nach Artikel 13 Abs. 1 Bst. f noch nicht abgelegt hat;
dafür ist jedoch die Bewilligung des Kantons erforderlich, der das Patent
ausgestellt hat;
b) es sich um das Kind des Ehegatten eines verstorbenen oder vollinvaliden
Inhabers eines Berufspatents handelt, das sich in der Situation nach
Artikel 13 Abs. 5 Bst. b oder Abs. 6 befindet.

## Art. 22 {#art_22}

Vertretung
1 Die Inhaber des Berufspatents können sich beim Setzen der Fischereigeräte
jederzeit gegenseitig vertreten.
2 Wenn sie eine Bewilligung des Fischereidienstes des Kantons, der das
Patent ausgestellt hat, haben, können sie sich zudem von einer Person
vertreten lassen, die die Bedingungen nach Artikel 12 erfüllt, der das
Fischereirecht oder das Patent gemäss Artikel 18 Abs. 1 nicht entzogen oder
deren Patent gemäss Artikel 19 nicht beschlagnahmt wurde und die über
ausreichende berufliche Fähigkeiten verfügt.
3 Die Vertretung ist jedoch zeitlich beschränkt:
a) auf höchstens 4 Wochen unter normalen Umständen; die Bewilligung
wird für mindestens eine Woche ausgestellt;
b) bei Militärdienst auf die Dauer dieses Dienstes;
c) bei Krankheit auf 360 aufeinander folgende Tage;
d) bei Unfall bis zu dem Tag, an dem die eidgenössische
Invalidenversicherung Leistungen erbringt, höchstens jedoch auf 360
aufeinander folgende Tage;
e) in anderen Fällen höherer Gewalt wird die Dauer von der zuständigen
Behörde des betreffenden Kantons festgesetzt.
4 Verstösst der Vertreter eines Inhabers des Berufspatents gegen die
Fischereigesetzgebung, so kann der zuständige Kanton die Bewilligung für
die Vertretung sofort entziehen.

## Art. 23 {#art_23}

Geräte
Die Interkantonale Kommission bestimmt für jede Patentkategorie die
erlaubten Fanggeräte und Fangmethoden und die Beschaffenheit und die
Verwendungsart der Fanggeräte.

## Art. 24 {#art_24}

Fischereizeiten
Die Interkantonale Kommission setzt die Zeiten, die Tage und die Uhrzeit
fest, während denen die verschiedenen Fischereiarten ausgeübt werden
können.

## Art. 25 {#art_25}

Schongebiete
Die Interkantonale Kommission legt fest, wo die Fischerei verboten ist. Sie
kann Gebiete zu Schongebieten erklären.

## Art. 26 {#art_26}

Uferbegehungsrecht
a) Im Allgemeinen
1 Die Fischer sind berechtigt, das Seeufer zu begehen und sich dort
aufzuhalten. Die Interkantonale Kommission kann jedoch für gewisse
Abschnitte Ausnahmen von dieser Regel vorsehen.
2 Die Ausübung dieses Rechts darf nicht durch Einzäunungen, Verbote oder
private Durchgangsverbote verhindert oder eingeschränkt werden.
3 Die Fischer dürfen jedoch nicht in Gebäude, Werke, Baustellen und deren
Nebenanlagen eindringen; sie haften gemäss Bundesrecht für die an fremdem
Eigentum angerichteten Schäden.

## Art. 27 {#art_27}

b) Ausnahmen
Die Eigentümer, Mieter und Pächter von Grundstücken können von der
zuständigen kantonalen Behörde von den Auflagen nach Artikel 26 befreit
werden, wenn sie nachweisen, dass diese für sie schwere Nachteile
darstellen.

## Art. 28 {#art_28}

Schutz der Fische
1 Die Interkantonale Kommission setzt für gewisse Fisch- und Krebsarten
eine Schonzeit fest, während der sie nicht gefangen werden dürfen; sie setzt
auch die Fangmindestmasse fest, die sie für den Fang erreichen müssen.
2 Sie kann die Fangzahl beschränken.
3 Sie kann den Fang von bedrohten Arten verbieten.
4 Sie erlässt Vorschriften darüber, was mit den Fischen geschehen soll, die
während ihrer Schonzeit gefangen wurden oder das Fangmindestmass noch
nicht erreicht haben.

## Art. 29 {#art_29}

Fischqualität
1 Sofern sie nicht durch das schlechte Wetter oder durch eine andere höhere
Gewalt daran gehindert werden, müssen die Patentinhaber ihre Netze,
Reusen und Schweb- oder Setzschnüre innerhalb einer Frist heben, die
gewährleistet, dass die Fische oder Krebse in gutem Zustand gefangen
werden.
2 Die Interkantonale Kommission setzt diese Frist fest.

## Art. 30 {#art_30}

Statistik
1 Die Patentinhaber sind verpflichtet, den ihnen abgegebenen Statistikbogen
und gegebenenfalls das Kontrollheft gewissenhaft auszufüllen.
2 Die Auskünfte werden nach den kantonalen Datenschutzbestimmungen
behandelt.
3 Die Interkantonale Kommission erlässt die Ausführungsbestimmungen zu
diesem Artikel.

## Art. 31 {#art_31}

Behinderung der Fischerei
1 Es ist verboten, die Ausübung der Fischerei zu behindern, insbesondere
indem:
a) Gegenstände oder Stoffe, die die Fische vertreiben oder die
Fischereigeräte beschädigen, in den See, seine Zuflüsse, den Zihlkanal
und den Broyekanal eingebracht werden;
b) ein Wasserfahrzeug an einem schwimmenden Kennzeichen eines
Fischers vertäut oder an einem Netz oder an einer Reuse verankert wird.
2 Die zuständige kantonale Behörde kann die Eigentümer im See versenkter
Objekte, insbesondere Wracks, dazu verpflichten, diese zu entfernen,
wenn sie die Fischerei behindern.
4. KAPTIEL

## Art. 32 Bewirtschaftung {#art_32}

Wiederbevölkerung des Sees
a) Tätigkeit des Kantons
1 Die Konkordatskantone sorgen für die Wiederbevölkerung des Sees und
betreiben selbst oder beaufsichtigen die notwendigen Fischzuchtanstalten.
2 Sie koordinieren ihre Tätigkeit entsprechend der Entwicklung der
Wiederbevölkerung und der Fischerei im See.
3 Mit der Bewilligung der Interkantonalen Kommission können die
amtlichen Dienststellen der Konkordatskantone für die Fischzucht
bestimmte Sonderfischfänge durchführen und, ganz allgemein, von den
Bestimmungen dieses Konkordats und von seinen
Ausführungsbestimmungen abweichen.
4 Die Eier und Brütlinge, die bei den für die Fischzucht bestimmten
Fischfängen gewonnen werden, werden in der Regel für die
Wiederbevölkerung des Sees und seiner Zuflüsse verwendet.

## Art. 33 {#art_33}

b) Mitarbeit der Patentinhaber
1 Die Patentinhaber sind verpflichtet, auf Anordnung eines
Fischereiaufsehers mitzuwirken bei den:
a) von einem Konkordatskanton vorgenommenen Fischzuchtarbeiten;
b) zum Schutze des Fischbestandes getroffenen Sondermassnahmen.
2 Eine Entschädigung kann von dem Kanton gewährt werden, dem der
Fischereiaufseher untersteht, der die Mithilfe angefordert hat.

## Art. 34 {#art_34}

c) Einsetzen, Fang und Verwendung von Wassertieren
1 Das Einsetzen von Fischen oder Fischnährtieren im See unterliegt der
Bewilligung des zuständigen Kantons.
2 Der Fang und die Verwendung von Fischnährtieren und Köderfischen ist
nur den Inhabern von für den See gültigen Fischereipatenten gestattet.

## Art. 35 {#art_35}

Wirtschaftliche Massnahmen
1 Die zuständigen Behörden jedes Kantons können alle technischen oder
finanziellen Massnahmen zur Unterstützung der Berufsfischerei ergreifen.
2 Die Interkantonale Kommission koordiniert die Umsetzung dieser
Massnahmen mit dem Ziel, die kantonalen Praktiken zu vereinheitlichen.

## Art. 36 {#art_36}

Berufsbildung
Die Interkantonale Kommission kann die notwendigen Massnahmen zur
Verbesserung der Berufsbildung der Inhaber eines Berufspatents treffen.

## Art. 37 {#art_37}

Wissenschaftliche Forschung
Die Konkordatskantone können, im Rahmen der Bundesgesetzgebung,
Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Konkordats und dessen
Ausführungsbestimmungen gestatten, um die Durchführung von
wissenschaftlichen Arbeiten zu erlauben.
5. KAPITEL

## Art. 38 Fischereiaufsicht {#art_38}

Ernennung und Ausbildung der mit der Fischereiaufsicht
beauftragten Personen
Jeder Konkordatskanton bezeichnet die mit der Aufsicht über die Fischerei
im See beauftragten Personen und sorgt für ihre technische Ausbildung.

## Art. 39 {#art_39}

Rechte und Pflichten der mit der Fischereiaufsicht beauftragten
Personen
a) Im Allgemeinen
1 Die mit der Fischereiaufsicht beauftragten Personen sind verpflichtet, alle
Widerhandlungen gegen die Gesetze über die Fischerei, über den Wasserbau
und über den Gewässerschutz, von denen sie Kenntnis erhalten, der
zuständigen Behörde zu melden; sie haben alle nötigen Massnahmen zu
ergreifen, um den Tatbestand festzustellen, die Schuldigen ausfindig zu
machen und weitere Übertretungen zu verhindern.
2 Sie haben namentlich das Recht, jederzeit:
a) Fischer ohne Fischereipatent aufzufordern, ihnen zwecks Feststellung
der Identität auf den nächsten Kantons- oder Gemeindepolizeiposten zu
folgen;
b) die Fischer aufzufordern, ihre Geräte und Fangergebnisse vorzuweisen;
c) den Inhalt von Körben, Taschen und anderen Behältern zur Aufnahme
von Fischen zu überprüfen;
d) von den Fischern zu verlangen, verdächtig scheinende Geräte in ihrer
Anwesenheit aus dem Wasser zu heben;
e) in Abwesenheit der Fischer die als verboten vermuteten und nicht
entsprechend den gültigen Vorschriften mit dem Kennzeichen oder der
Marke versehenen Geräte zu heben;
f) die Fischer zum Anlegen zu zwingen;
g) Boote, Fahrzeuge, Fischkasten, Kühlanlagen, Geschäfts- und
Lagerräume jeder Art, die Fischern, Gastwirten und Fischhändlern
gehören, zu besichtigen;
h) in Häfen und Bahnhöfen Untersuchungen anzustellen;
i) Fischereipatente im Falle von Übertretung durch ihren Inhaber zu
entziehen;
j) verbotene Fischereigeräte sowie widerrechtlich gefangene Fische zu
beschlagnahmen.
3 Die beschlagnahmten Fische werden gemäss den Vorschriften der
Kantonsbehörden, denen die Person untersteht, die diese Massnahme
ergriffen hat, sofort verwertet.
4 Die mit der Fischereiaufsicht beauftragten Personen dürfen nur dann
Gewalt anwenden, wenn die ergriffene Person Widerstand leistet.
5 Die Bestimmungen über die Unverletzlichkeit des Hausfriedens bleiben für
die nicht unter Absatz 2 Bst. g und h genannten Räume vorbehalten.

## Art. 40 {#art_40}

b) Interkantonale Zusammenarbeit
1 Die mit der Fischereiaufsicht beauftragten Personen können ihre Arbeit
gemeinsam organisieren.
2 Jede mit der Fischereiaufsicht beauftragte Person kann sich auf festen
Boden des anderen Konkordatskantons begeben und dort gemäss Absprache
mit den Kollegen aus diesem Kanton Amtshandlungen vollziehen.

## Art. 41 {#art_41}

c) Nacheile
1 Im Dringlichkeitsfall ist es den mit der Fischereiaufsicht beauftragten
Personen gestattet, einem Verdächtigen oder einem Delinquenten auf festem
Boden eines anderen Kantons zu folgen und dort alle Massnahmen zu
ergreifen, die in diesem Konkordat vorgesehen sind.
2 Die mit der Fischereiaufsicht beauftragten Personen, die von der Nacheile
Gebrauch machen, dürfen ihre Waffen bei sich behalten.
3 Sie haben die zuständigen Behörden des Kantons, auf dessen Gebiet sie
Amtshandlungen vollzogen haben, baldmöglichst zu benachrichtigen. Diese
haben ihrerseits Unterstützung zu leisten.

## Art. 42 {#art_42}

d) Amtsgeheimnis
1 Die mit der Fischereiaufsicht beauftragten Personen sind verpflichtet, alle
ihre Amtshandlungen und alle Angelegenheiten, von denen sie in Ausübung
ihres Amtes Kenntnis erhalten, geheim zu halten.
2 Diese Pflicht besteht auch nach der Auflösung des Dienstverhältnisses.
3 Die Kantone, denen sie unterstehen, bezeichnen die Behörde, die sie von
der Geheimhaltungspflicht entbinden kann.

## Art. 43 {#art_43}

Verpflichtungen des Patentinhabers
Die Fischer sind verpflichtet, das Patent und einen Identitätsausweis bei sich
zu tragen und sie auf Verlangen einer mit der Fischereiaufsicht beauftragten
Person oder dem Eigentümer, dem Mieter oder dem Pächter des
Grundstückes, auf dem sie gehen oder fischen, vorzuweisen.

## Art. 44 {#art_44}

Überwachung des Fischverkaufs während der Schonzeit
Die Konkordatskantone treffen die nötigen Massnahmen zur Überwachung
des Fischverkaufs während der Schonzeit.
6. KAPITEL

## Art. 45 Ausführung des Konkordats {#art_45}

Interkantonale Kommission
a) Zusammensetzung
1 Eine Interkantonale Kommission übt die Oberaufsicht über die Fischerei
im See aus; sie setzt sich zusammen aus den Mitgliedern der Staatsräte aller
Konkordatskantone, die für die Fischerei zuständig sind.
2 Jedes ihrer Mitglieder kann sich von einem oder mehreren Experten
begleiten lassen, insbesondere von einem Mitglied der für die Fischerei
zuständigen Dienststelle im Kanton, den es vertritt.
3 Jeder Konkordatskanton führt abwechslungsweise für drei Jahre den
Vorsitz.
4 Die Kommissionsmitglieder einigen sich über den Turnus. Ansonsten wird
folgende Reihenfolge berücksichtigt: Freiburg, Neuenburg und Waadt.
5 Das Sekretariat der Kommission wird vom Kanton, der den Vorsitz innehat,
geführt.

## Art. 46 {#art_46}

b) Einberufung
1 Die Interkantonale Kommission tritt mindestens einmal jährlich im Kanton,
der den Vorsitz innehat, zusammen.
2 Sie wird vom Vertreter des Kantons, der den Vorsitz innehat, einberufen
und geleitet.

## Art. 47 {#art_47}

c) Zuständigkeiten
1 Die Interkantonale Kommission erlässt die Ausführungsbestimmungen zu
diesem Konkordat nach Anhören der interessierten Kreise. Die der
technischen Kommission in Artikel 50 übertragenen Zuständigkeiten bleiben
vorbehalten.
2 Sie fasst ihre Beschlüsse einstimmig.

## Art. 48 {#art_48}

d) Inkrafttreten der Beschlüsse
1 Die Beschlüsse der Interkantonalen Kommission können bei den Fischern
als bekannt vorausgesetzt und ihnen deshalb entgegengehalten werden, wenn
sie:
a) im Amtsblatt des Konkordatskantons, auf dessen Gebiet sie sich
befinden, veröffentlicht wurden;
b) ihnen mangels einer Veröffentlichung durch Rundschreiben oder auf jede
andere Weise persönlich mitgeteilt wurden.
2 Bei der Anwendung dieses Artikels können im Amtsblatt des Kantons
Neuenburg veröffentlichte Beschlüsse Fischern, die sich auf dem bernischen
Teil des Sees befinden, entgegengehalten werden.

## Art. 49 {#art_49}

Konsultativkommission
1 Die Interkantonale Kommission ernennt für drei Jahre eine
Konsultativkommission, die sich aus Vertretern der verschiedenen
Fischergruppen zusammensetzt und nach den von der Interkantonalen
Kommission bestimmten Modalitäten arbeitet.
2 Die Konsultativkommission nimmt Stellung zu den
Ausführungsbestimmungen, die die Interkantonale Kommission zu erlassen
beabsichtigt.

## Art. 50 {#art_50}

Technische Kommission
1 Eine technische Kommission, die sich aus Vertretern aller für die Fischerei
zuständigen Dienststellen der Konkordatskantone zusammensetzt, ist damit
beauftragt, nach Anhören der betroffenen Fischereiorganisationen:
a) festzulegen, in welcher Wassertiefe die Fischereigeräte gesetzt werden
dürfen, falls die Ausführungsbestimmungen des Konkordats dies
vorsehen;
b) den Fischfang für die Zucht im Rahmen der Ausführungsbestimmungen
zu diesem Konkordats zu organisieren;
c) in dringenden Fällen provisorische Ausführungsmassnahmen zu
ergreifen, die gegebenenfalls von den Ausführungsbestimmungen der
Interkantonalen Kommission abweichen können, jedoch lediglich
während 5 Wochen Gültigkeit haben, sofern sie nicht von dieser
Kommission genehmigt werden.
2 Die Beschlüsse der technischen Kommission müssen einstimmig gefasst
werden.

## Art. 51 {#art_51}

Kantonale Verwaltungsbehörden
1 Die Kantone bezeichnen die Verwaltungsbehörden und die Dienststellen,
die mit dem Vollzug dieses Konkordats beauftragt sind; sie regeln das
Verfahren, das sie befolgen müssen.
2 Die Beschlüsse dieser Behörden und Dienststellen können gemäss den von
den Kantonen erlassenen Vorschriften Gegenstand einer Beschwerde sein.

## Art. 52 {#art_52}

Vollzug der Entscheide
1 Jeder rechtskräftig gewordene Verwaltungsentscheid, der aufgrund der
Gesetzgebung über die Fischerei im See gefasst wurde, ist in den anderen
Konkordatskantonen vollstreckbar.
2 Wenn eine Behörde oder Dienststelle einen Entscheid gefasst hat,
übernimmt der Kanton, dem sie angehört, die durch den Vollzug des
Entscheides entstandenen Kosten.
7. KAPITEL

## Art. 53 Strafbestimmungen {#art_53}

Übertretungen
a) Haft oder Bussen
1 Die Widerhandlungen gegen dieses Konkordat und die von der
Interkantonalen Kommission erlassenen Ausführungsbestimmungen werden
mit Haft oder Busse bestraft.
2 Mit diesen Strafen wird ausserdem bestraft, wer:
a) ein schwimmendes Kennzeichen im Wasser belässt, das nicht zur
Bezeichnung eines Fischereigerätes dient;
b) an einem Fischereigerät oder an dem schwimmenden Kennzeichen, mit
dem es versehen ist, eine Marke anbringt, die nicht der Identität des
Inhabers entspricht;
c) ein Fischereigerät, das einem Dritten gehört, unbefugterweise setzt, hebt
oder verlegt;
d) sich mit einem verbotenen Fischereigerät oder mit einem Fischereigerät,
das er zu verwenden nicht berechtigt ist, oder mit einer grösseren Anzahl
von Geräten, als durch die Ausführungsbestimmungen dieses
Konkordats bewilligt wird, in einem Wasserfahrzeug befindet, ausser es
handelt sich um trockenes Ersatzmaterial;
e) dem Befehl oder der Aufforderung einer mit der Fischereiaufsicht
beauftragten Person, der in seinen Zuständigkeitsgrenzen amtet, nicht
nachkommt.
3 Die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches über die
Übertretungen sind auf dieses Konkordat anwendbar. Die Fahrlässigkeit, der
Versuch und die Gehilfenschaft sind strafbar.

## Art. 54 {#art_54}

b) Nebenstrafen
1 In den von der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Fällen und im
vorgeschriebenen Ausmass verfügt die Gerichtsbehörde das Verbot der
Fischereiausübung, die Herausgabe des durch die Widerhandlung erlangten
Vermögensvorteils sowie die Beschlagnahme der widerrechtlich gefangenen
Fische, des Ertrages aus deren Verwertung und der verbotenen
Fischereigeräte, die verwendet wurden.
2 Der gesetzliche und administrative Entzug des Fischereirechtes ist
vorbehalten.

## Art. 55 {#art_55}

Zuständige Behörden und Verfahren
1 Widerhandlungen gegen dieses Konkordat werden nach dem Verfahren,
das von jedem Konkordatskanton festgelegt wurde, verfolgt und abgeurteilt.
2 Die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches über die
materielle und örtliche Zuständigkeit und über die Rechtshilfe gelten
sinngemäss.

## Art. 56 {#art_56}

Vollzug der Entscheide
1 Jeder rechtskräftig gewordene Entscheid, der aufgrund der
Fischereigesetzgebung für den See gefasst wurde, ist in den anderen
Konkordatskantonen vollstreckbar.
2 Der Vollzug erfolgt zugunsten des Kantons, dem die Behörde angehört, die
den Entscheid gefasst hat.
3 Die Kosten werden von diesem Kanton übernommen.

## Art. 57 {#art_57}

Mitteilungen
Die Gerichtsbehörden der Konkordatskantone teilen der zuständigen
kantonalen Verwaltungsbehörde die Urteile mit, die eine administrative
Massnahme nach sich ziehen könnten.

## Art. 58 {#art_58}

Beschlagnahme von Objekten, wenn keine Person verfolgt oder
verurteilt werden kann
Wenn keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden kann, werden
die verbotenen Fischereigeräte sowie die widerrechtlich gefangenen Fische
oder der Ertrag aus deren Verwertung durch die von dem Kanton
bezeichneten Behörde eingezogen, dem die mit der Fischereiaufsicht
beauftragte Person untersteht, die die Beschlagnahme vorgenommen hat; der
Erlös geht an diesen Kanton.

## Art. 59 {#art_59}

Erlös aus der Verwertung beschlagnahmter Objekte
Bei Beschlagnahme wird der Erlös aus der Verwertung der widerrechtlich
gefangenen Fische und der verbotenen Fischereigeräte für die fischereiliche
Bewirtschaftung des Sees verwendet.
8. KAPITEL

## Art. 60 Übergangs- und Schlussbestimmungen {#art_60}

Vor Inkrafttreten des Konkordats eingetretene Tatsachen
Bei der Anwendung dieses Konkordats werden berücksichtigt:
a) der von einer Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde vor seinem
Inkrafttreten verhängte Entzug des Fischereirechts;
b) Strafurteile, die vor diesem Datum gefällt wurden, und andere Tatsachen,
die sich vor diesem Datum ereignet haben.

## Art. 61 {#art_61}

Aufhebung
Das Konkordat vom 21. März 1980 über die Fischerei im Neuenburgersee
wird aufgehoben.

## Art. 62 {#art_62}

Inkrafttreten
Dieses Konkordat tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

## Art. 63 {#art_63}

Kündigung
Dieses Konkordat kann von jedem Kanton auf das Ende eines Kalenderjahres
durch Benachrichtigung der anderen Kantone mindestens zwölf Monate im
Voraus gekündigt werden.
Genehmigung
Die Artikel 3, 6, 14, 23 bis 29 und 62 dieses Konkordates sind vom
Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation am 06.10.2003 genehmigt worden.
Beitritt durch Dekret vom 08.10.2003
Inkrafttreten für den Kanton Freiburg: 01.01.2004
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
19.05.2003 Erlass Grunderlass 01.01.2004 2003_128
20.12.2022 Art. 35 Ab. 1 geändert 01.01.2024 2022_148
20.12.2022 Art. 35 Abs. 2 eingefügt 01.01.2024 2022_148
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 19.05.2003 01.01.2004 2003_128
Art. 35 Ab. 1 geändert 20.12.2022 01.01.2024 2022_148
Art. 35 Abs. 2 eingefügt 20.12.2022 01.01.2024 2022_148
