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title: "Reglement über das Förderprogramm KlimUp (RFK)"
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# Reglement über das Förderprogramm KlimUp (RFK)

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Dieses Reglement regelt die Ausrichtung von Beiträgen
im Rahmen des Förderprogramms KlimUp zur Förderung von:
a. Start-ups in der Frühphase;
b. gemeinnützigen Organisationen.

## Art. 2 {#art_2}

Das Reglement bezweckt die Erreichung folgender Umweltziele4:
a. klimaneutrale Stadt (Klimaschutzziel Netto-Null 2040);
b. intelligente Ressourcennutzung.

## Art. 3 {#art_3}

Die Dienstabteilungen Stadtentwicklung (STEZ) sowie
Umwelt- und Gesundheitsschutz (UGZ) sind für den Vollzug dieses Reglements zuständig, soweit nichts Abweichendes geregelt ist.

## Art. 4 {#art_4}

In diesem Reglement bedeuten:
a. direkte Treibhausgasemissionen: Treibhausgasemissionen,
die direkt auf dem Stadtgebiet anfallen;
b. indirekte Treibhausgasemissionen: Treibhausgasemissionen, die nicht direkt auf dem Stadtgebiet anfallen, aber von
der städtischen Bevölkerung verursacht werden;
c. Negativemissionstechnologien: zur Erreichung von Netto-
Null (lit. d) notwendige natürliche und technische Ansätze,
1 AS 101.100
2 GR Nr. 2023/104
3 Begründung siehe STRB Nr. 2794 vom 27. September 2023.
4 vgl. Art. 10, 152 und 152a GO.
Gegenstand
Zweck
Vollzug
Begriffe
2Reglement über das Förderprogramm KlimUp
(RFK)710.210
um die auf dem Stadtgebiet nicht vermeidbaren Treibhausgasemissionen:
1. der Atmosphäre zu entziehen, und
2. langfristig zu speichern;
d. Netto-Null: auf dem Stadtgebiet werden nicht mehr Treibhausgase ausgestossen, als der Atmosphäre mit natürlichen und technischen Senken langfristig wieder entzogen
werden;
e. gemeinnützige Organisation: Organisation, die:
1. Zwecke verfolgt, die dem Gemeinwohl dienen,
2. nicht eigennützig tätig ist,
3. keine Gewinne an Aktionärinnen und Aktionäre, Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter ausschüttet,
4. die erwirtschafteten Mittel dazu verwendet, die festgelegten gemeinnützigen Zwecke zu fördern;
f. Start-up: Unternehmen, das ein innovatives Produkt, eine
innovative Dienstleistung oder eine innovative Technologie
entwickelt und über ein skalierbares Geschäftsmodell verfügt;
g. Start-ups in der Frühphase: Start-ups, die:
1. sich vor Eintritt in den Markt befinden, und
2. noch keine finanziellen Mittel von institutionellen Inves
torinnen oder Investoren erhalten haben;
h. Zielgruppen: Personen, die zur Erreichung der Förderziele
gemäss Art. 6 beitragen können.

## Art. 5 II. Förderprogramm {#art_5}

Das Förderprogramm KlimUp besteht aus drei Massnahmen:
a. Fördermassnahme 1: einmalige Innovationsbeiträge an
Start-ups in der Frühphase;
b. Fördermassnahme 2: einmalige Projektbeiträge an gemeinnützige Organisationen;
c. Fördermassnahme 3: mehrjährige Betriebsbeiträge an gemeinnützige Organisationen.
Fördermassnahmen
3Reglement über das Förderprogramm KlimUp
(RFK) 710.210
Art. 6 Die Stadt fördert mit den Massnahmen:
a. die Senkung der direkten Treibhausgasemissionen;
b. die Senkung der indirekten Treibhausgasemissionen;
c. die Entwicklung neuer oder die Weiterentwicklung bestehender Negativemissionstechnologien;
d. die intelligente Ressourcennutzung.
Art. 7 Auf Förderbeiträge gemäss diesem Reglement besteht
kein Anspruch.
Art. 8 Die Zusagen der Förderbeiträge erfolgen während der
befristeten Pilotphase, bis die bewilligten Ausgaben für das Förderprogramm ausgeschöpft sind, längstens bis 30. September
2028.5
III. Fördermassnahmen
A. Einmalige Innovationsbeiträge
(Fördermassnahme 1)
Art. 9 Die Stadt fördert mit einmaligen Innovationsbeiträgen
Start-ups in der Frühphase, die mit ihrem Geschäftsmodell neue
Wege zur Erreichung der Förderziele gemäss Art. 6 aufzeigen.
Art. 10 1 Antragsberechtigt sind Start-ups in der Frühphase gemäss Art. 4 lit. f und g:
a. deren Gründerinnen und Gründer noch mindestens 50 Prozent der Anteile am Unternehmen besitzen;
b. deren Unternehmensgründung nicht mehr als fünf Jahre
zurückliegt oder gemäss einer Absichtserklärung innerhalb
von drei Monaten nach allfälliger Förderzusage erfolgt; und
c. deren Hauptsitz oder Zweigniederlassung in der Stadt ist
oder die Verlegung hierhin gemäss einer Absichtserklärung
innerhalb von sechs Monaten nach allfälliger Förderzusage
erfolgt.
2 Vom Erfordernis der fünfjährigen Unternehmensgründung gemäss Abs. 1 lit. b können Ausnahmen gewährt werden, wenn
besondere Gründe vorliegen.
5 vgl. Gemeinderatsbeschluss Nr. 2026 vom 5. Juli 2023 (GR Nr. 2023/104).
Förderziele
Kein Anspruch
Befristung
Fördergegenstand
Antragsberechtigung
4Reglement über das Förderprogramm KlimUp
(RFK)710.210
Art. 11 1 Einmalige Innovationsbeiträge betragen mindestens
35 000 Franken und höchstens 250 000 Franken.
2 Die Auszahlung kann erfolgen:
a. als Einmalzahlung;
b. in Teilzahlungen.
B. Einmalige Projektbeiträge
(Fördermassnahme 2)
Art. 12 Die Stadt fördert mit einmaligen Projektbeiträgen Projekte von gemeinnützigen Organisationen, die zur Erreichung
der Förderziele gemäss Art. 6:
a. neue Wege aufzeigen; oder
b. Breitenwirkung entfalten.
Art. 13 1 Antragsberechtigt sind gemeinnützige Organisationen
gemäss Art. 4 lit. e:
a. die bereits gegründet sind oder deren Gründung gemäss
einer Absichtserklärung innerhalb von drei Monaten nach
allfälliger Förderzusage erfolgt;
b. deren Hauptsitz oder Zweigniederlassung in der Schweiz ist
oder die Verlegung in die Schweiz gemäss einer Absichtserklärung innerhalb von sechs Monaten nach allfälliger Förderzusage erfolgt;
c. die mit ihrem Projekt gemäss Art. 12 zur Sensibilisierung
der Zielgruppen im Hinblick auf die Erreichung der Förderziele gemäss Art. 6 beitragen;
d. die die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung gemäss
eidgenössischer und kantonaler Steuergesetzgebung erfüllen.
2 Gemeinnützige Organisationen sind vom Erfordernis gemäss
Abs. 1 lit. d ausgenommen, wenn:
a. sie einen einmaligen Projektbeitrag von höchstens
10 000 Franken beantragen; oder
b. ihre Gewinne aufgrund der geringen Höhe gemäss eidgenössischer oder kantonaler Steuergesetzgebung nicht besteuert werden.
Beitragsrahmen
Fördergegenstand
Antragsberechtigung
5Reglement über das Förderprogramm KlimUp
(RFK) 710.210
Art. 14 1 Einmalige Projektbeiträge betragen mindestens
5000 Franken und höchstens 100 000 Franken.
2 Die Auszahlung kann erfolgen:
a. als Einmalzahlung;
b. in Teilzahlungen.
C. Mehrjährige Betriebsbeiträge
(Fördermassnahme 3)
Art. 15 1 Die Stadt fördert mit mehrjährigen Betriebsbeiträgen
den Betrieb eines bereits bestehenden Angebots von gemeinnützigen Organisationen, das zur Erreichung der Förderziele
gemäss Art. 6 beiträgt.
2 Die Betriebsbeiträge dienen der Deckung von wiederkehrend
anfallenden Kosten im Zusammenhang mit:
a. Personal;
b. Miete von Räumen;
c. übrigen Betriebsaufwänden.
Art. 16 1 Antragsberechtigt sind gemeinnützige Organisationen
gemäss Art. 4 lit. e:
a. die bereits gegründet sind oder eine Gründung gemäss
einer Absichtserklärung innerhalb von drei Monaten nach
allfälliger Förderzusage erfolgt;
b. deren Hauptsitz oder Zweigniederlassung in der Stadt ist
oder die Verlegung hierhin gemäss einer Absichtserklärung
innerhalb von sechs Monaten nach allfälliger Förderzusage
erfolgt;
c. die mit ihrem Angebot gemäss Art. 15 Abs. 1 zur Sensibilisierung der Zielgruppen im Hinblick auf die Förderziele gemäss Art. 6 beitragen;
d. die die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung gemäss
eidgenössischer und kantonaler Steuergesetzgebung erfüllen.
2 Vom Erfordernis gemäss Abs. 1 lit. d ausgenommen sind gemeinnützige Organisationen, deren Gewinne aufgrund der geringen Höhe gemäss eidgenössischer oder kantonaler Steuergesetzgebung nicht besteuert werden.
Beitragsrahmen
Fördergegenstand
Antragsberechtigung
6Reglement über das Förderprogramm KlimUp
(RFK)710.210
Art. 17 1 Mehrjährige Betriebsbeiträge betragen insgesamt mindestens 60 000 Franken und höchstens 600 000 Franken.
2 Die Auszahlung erfolgt jährlich über eine Dauer von mindestens zwei Jahren und höchstens vier Jahren.
3 Die jährliche Auszahlung beträgt mindestens 30 000 Franken
und höchstens 200 000 Franken.
D. Kriterien und Kumulierbarkeit
Art. 18 1 Der Entscheid über die Förderzusage erfolgt anhand
folgender Kriterien:
a. Relevanz und Wirkung in Bezug auf die Förderziele gemäss
Art. 6;
b. Nutzenversprechen des Geschäftsmodells, des Projekts
oder des Angebots;
c. überzeugender Finanzplan;
d. überzeugende Umsetzungsplanung mit Zeitplan und Massnahmen;
e. Kompetenzen von Team und Trägerschaft des Start-ups
oder der gemeinnützigen Organisation;
f. eigenständige Umsetzung.
2 Für die Fördermassnahmen 1 und 2 gelten zusätzlich folgende
Kriterien, sofern neue Wege zur Erreichung der Förderziele aufgezeigt werden:
a. Innovationsgehalt;
b. Skalierbarkeit.
Art. 19 1 Die Höhe des Förderbeitrags an Start-ups wird wie
folgt festgelegt:
a. nach der Förderzusage: Grundbetrag von 35 000 Franken;
b. nach Erhalt finanzieller Mittel einer institutionellen Investorin oder eines institutionellen Investors (Investition): Betrag
höchstens in derselben Höhe wie die Investition.
2 Erhält das Start-up innerhalb eines in der Fördervereinbarung
(Art. 32) festzulegenden Zeitrahmens keine Investition, kann
dem Start-up in begründeten Ausnahmefällen zusätzlich zu
Abs. 1 lit. a ein Betrag zugesprochen werden.
Beitragsrahmen
Kriterien für
Förderzusage
Festlegung
Förderbeitrag
a. Start-ups
7Reglement über das Förderprogramm KlimUp
(RFK) 710.210
3 Die Festlegung des zusätzlichen Betrags gemäss Abs. 2 erfolgt anhand der Kriterien gemäss Art. 18.
4 Pro Start-up kann ein Förderbeitrag von insgesamt höchstens
250 000 Franken festgelegt werden (Art. 11 Abs. 1).
Art. 20 Die Festlegung der Höhe des Förderbeitrags an gemeinnützige Organisationen erfolgt anhand der Kriterien gemäss
Art. 18.
Art. 21 1 Der Beitrag der Fördermassnahme 1 ist nicht kumulierbar mit den Fördermassnahmen 2 und 3.
2 Beiträge der Fördermassnahmen 2 und 3 können kumuliert
werden.
Art. 22 Beiträge der Fördermassnahmen 1 bis 3 können mit
anderen Förderbeiträgen kumuliert werden, sofern es dadurch
nicht zu einer Doppelfinanzierung einzelner Ausgabenpositionen kommt.
Art. 23 1 Beiträge der Fördermassnahmen 1 und 3 können nur
einmal beantragt werden.
2 Beiträge der Fördermassnahme 2 können von einer gemeinnützigen Organisation mehrmals beantragt werden, sofern sich
die Anträge auf verschiedene Projekte beziehen.
3 Pro gemeinnützige Organisation werden im Rahmen der Fördermassnahme 2 insgesamt höchstens 100 000 Franken ausbezahlt.
IV. Verfahren
Art. 24 1 Die Antragstellenden reichen den Antrag elektronisch
über das Webportal des Förderprogramms KlimUp6 ein.
2 In Ausnahmefällen kann ein schriftlicher Antrag eingereicht
werden.
3 Bei elektronischer Einreichung ist für die Wahrung der Eingabefrist der Zeitpunkt massgebend, in dem die elektronische Bestätigung des Webportals ausgestellt wird.
Art. 25 1 Der Antrag enthält folgende Angaben und Unterlagen:
a. Name, Rechtsform und verantwortliche Personen des Startups oder der gemeinnützigen Organisation;
b. allenfalls Absichtserklärungen in Bezug auf die erforderliche
Gründung und Sitzverlegung (vgl. Antragsberechtigung);
6 stadt-zuerich.ch/klimup
b. gemeinnützige Organisationen
Kumulierbarkeit
a. Fördermassnahmen
KlimUp
b. anderweitige
Beiträge
Mehrmalige
Beantragung
Webportal
Förderantrag
8Reglement über das Förderprogramm KlimUp
(RFK)710.210
c. allenfalls beteiligte Partnerorganisationen und Art der Beteiligung;
d. Zielsetzung und Inhalt des Geschäftsmodells, des Projekts
oder des Angebots;
e. Umsetzungsplanung mit Zeitplan und Massnahmen;
f. Finanzplan;
g. Einschätzung der Chancen und Risiken bei der Umsetzung;
h. Einschätzung der Wirksamkeit des Beitrags zur Erreichung
der Förderziele gemäss Art. 6;
i. Angaben zu allenfalls anderweitiger aktueller oder vergangener Zusammenarbeit mit der Stadt.
2 Die zuständige Dienstabteilung kann bei Bedarf ergänzende
Unterlagen verlangen.
Art. 26 Gemeinnützige Organisationen reichen zum Nachweis
ihrer Gemeinnützigkeit zusätzlich folgende Unterlagen ein:
a. bereits gegründete gemeinnützige Organisationen: Beleg
für die Einreichung eines Antrags auf Steuerbefreiung oder
die entsprechende Steuerbefreiungsverfügung;
b. noch nicht gegründete gemeinnützige Organisationen: Beleg für die Einreichung eines Antrags auf Zusicherung der
Steuerbefreiung oder die entsprechende Zusicherung.
Art. 27 1 Gemeinnützige Organisationen sind vom Erfordernis
des Nachweises gemäss Art. 26 ausgenommen, wenn sie einen
Ausnahmetatbestand gemäss Art. 13 Abs. 2 oder Art. 16 Abs. 2
erfüllen.
2 Von einem Ausnahmetatbestand erfasste gemeinnützige Organisationen belegen mit geeigneten Unterlagen:
a. das Vorliegen des Ausnahmetatbestands;
b. ihre gemeinnützige Tätigkeit.
Art. 28 1 Die zuständigen Dienstabteilungen prüfen die Förderanträge formal, insbesondere in Bezug auf:
a. die Vollständigkeit der Angaben;
b. die Voraussetzungen der Antragsberechtigung;
c. die Übereinstimmung der Angaben mit den Förderzielen
gemäss Art. 6.
2 Sie lehnen den Förderantrag mittels Anordnung ab, wenn die
formalen Anforderungen nicht erfüllt sind.
Zusätzlicher
Nachweis für
gemeinnützige
Organisationen
a. Grundsatz
b. Ausnahmen
Prüfung
Dienstabteilung
a. formale
Prüfung
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(RFK) 710.210
Art. 29 1 Die zuständigen Dienstabteilungen prüfen die Förderanträge unter Vorbehalt von Art. 28 Abs. 2 fachlich vor in Bezug
auf:
a. eine allfällige Förderzusage;
b. die Festlegung der Höhe des allfälligen Förderbeitrags.
2 Sie geben eine Empfehlung zuhanden der Fachkommission
(Art. 30) ab.
3 Sie können bei der Fördermassnahme 2 direkt eine Empfehlung zuhanden der Dienstchefin oder des Dienstchefs UGZ
(Art. 31) abgeben, wenn der beantragte einmalige Projektbeitrag
unter 30 000 Franken liegt.
Art. 30 1 Die Fachkommission (Art. 37–44) prüft die Förderanträge gestützt auf die Empfehlung der Dienstabteilungen in Bezug auf:
a. eine allfällige Förderzusage;
b. die Festlegung der Höhe des allfälligen Förderbeitrags.
2 Sie gibt eine Empfehlung zuhanden der Dienstchefin oder des
Dienstchefs UGZ (Art. 31) ab.
Art. 31 Die Dienstchefin oder der Dienstchef UGZ entscheidet
gestützt auf die Empfehlung gemäss Art. 29 Abs. 3 oder Art. 30
Abs. 2 mittels Anordnung über den Förderantrag.
V. Fördervereinbarung und Auszahlung
der Förderbeiträge
Art. 32 1 Die Dienstchefin oder der Dienstchef UGZ schliesst
nach der Förderzusage mit den Beitragsempfängerinnen und
-empfängern eine Vereinbarung ab.
2 Die Vereinbarung regelt insbesondere:
a. die Auszahlung der Förderbeiträge;
b. allfällige Meilensteine (Art. 33–34);
c. allfällige Umsetzungsbedingungen;
d. die periodische Berichterstattung;
e. die Zweckbindung der Förderbeiträge;
f. die Rückerstattung von Förderbeiträgen (Art. 36);
g. datenschutzrechtliche Bestimmungen;
b. fachliche
Vorprüfung
Prüfung Fachkommission
Entscheid
Fördervereinbarung
10Reglement über das Förderprogramm KlimUp
(RFK)710.210
h. Rechte am Fördergegenstand;
i. die Kommunikation.
3 In der Vereinbarung verpflichten sich die gemeinnützigen Organisationen, den Steuerbefreiungsentscheid umgehend einzureichen.
Art. 33 1 In der Fördervereinbarung können Zwischenziele (Meilensteine) vereinbart werden.
2 Die Auszahlung der Förderbeiträge erfolgt, wenn die jeweiligen
Meilensteine erreicht sind.
Art. 34 1 Die Gründung des Start-ups oder der gemeinnützigen
Organisation wird als erster Meilenstein vereinbart, wenn diese
im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung aussteht.
2 Dieser Meilenstein ist innerhalb von drei Monaten ab Förderzusage zu erreichen.
Art. 35 1 Die Auszahlung der Förderbeiträge erfolgt, wenn im
Zeitpunkt der Auszahlung:
a. der Mittelbedarf gemäss Finanzplan ausgewiesen ist;
b. die Gründung des Start-ups oder der gemeinnützigen Organisation erfolgt ist;
c. allfällig vereinbarte Meilensteine erreicht sind.
2 Gemeinnützige Organisationen müssen im Zeitpunkt der Auszahlung zusätzlich die Voraussetzungen zur Antragsberechtigung erfüllen.
3 Im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht gegründete gemeinnützige Organisationen reichen unter Vorbehalt von Art. 27 vor
der Auszahlung zusätzlich ein:
a. den Beleg für die Einreichung eines Antrags auf Steuerbefreiung; oder
b. die Steuerbefreiungsverfügung.
Art. 36 1 Die Beitragsempfängerinnen und empfänger verpflichten sich, bereits ausbezahlte Förderbeiträge zurückzuerstatten,
wenn:
a. die erhaltenen Förderbeiträge den Mittelbedarf übersteigen;
b. die Sitzverlegung (Art. 10 Abs. 1 lit. c, Art. 13 Abs. 1 lit. b und
Art. 16 Abs. 1 lit. b) nicht innerhalb von sechs Monaten nach
Meilensteine
a. allgemein
b. bei ausstehender
Gründung
Auszahlung
Rückerstattung
11Reglement über das Förderprogramm KlimUp
(RFK) 710.210
Förderzusage erfolgt ist oder der Sitz während der Dauer
der Fördervereinbarung aufgelöst wird;
c. sie die Fördervereinbarung verletzen.
2 Gemeinnützige Organisationen sind zudem zur Rückerstattung
verpflichtet, wenn:
a. sie die Voraussetzungen zur Antragsberechtigung während
der Dauer der Fördervereinbarung nicht oder nicht mehr erfüllen;
b. ihr Antrag auf Steuerbefreiung rechtskräftig abgelehnt wird.
VI. Fachkommission
Art. 37 1 Die Fachkommission hat eine beratende Funktion.
2 Sie ist im Rahmen von Art. 30 zuständig für die fachliche Prüfung und Empfehlung zuhanden der entscheidenden Instanz.
Art. 38 1 Die Fachkommission setzt sich zusammen aus höchstens zwölf verwaltungsexternen Mitgliedern.
2 Sie bildet je ein Gremium für:
a. Start-ups;
b. gemeinnützige Organisationen.
Art. 39 Der Stadtrat wählt die verwaltungsexternen Mitglieder
für die Dauer der befristeten Pilotphase gemäss Art. 8 auf Vorschlag der Vorstehenden des Präsidial- sowie des Gesundheits-
und Umweltdepartements.
Art. 40 Die Fachkommission konstituiert sich selbst.
Art. 41 1 Die Fachkommission tagt in der Regel drei Mal pro Jahr.
2 Die Beratungen sind nicht öffentlich.
3 Die Fachkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die
Hälfte der Mitglieder pro Gremium anwesend ist.
4 An den Sitzungen nehmen als Gäste teil:
a. die Dienstchefin oder der Dienstchef UGZ;
b. die Projektleitenden aus den zuständigen Dienstabteilungen;
c. bei Bedarf weitere Vertreterinnen oder Vertreter aus den
Departementen und Dienstabteilungen.
Aufgabe
Zusammensetzung
Wahl
Konstituierung
Sitzungen
12Reglement über das Förderprogramm KlimUp
(RFK)710.210
Art. 42 1 Die Pflicht zum Ausstand besteht, wenn ein Mitglied

## § 5a gemäss {#par_5a}

VRG7 befangen ist.
2 Ist der Ausstand streitig, entscheiden die Mitglieder unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds.
3 Die Mitglieder dürfen während ihrer Amtszeit keine eigenen
Förderanträge stellen.
Art. 43 1 Die verwaltungsexternen Mitglieder sind verpflichtet,
Verschwiegenheit zu bewahren über:
a. Geschäftsgeheimnisse und weitere schützenswerte Informationen der Antragstellenden, die ihnen in Ausübung ihres
Mandats zur Kenntnis gelangen;
b. den Meinungsbildungsprozess und das individuelle Abstimmungsverhalten der Mitglieder in den Beratungen;
c. das Ergebnis der Beratungen bis zur offiziellen Kommunikation durch die zuständigen Dienstabteilungen.
2 Die Dienstchefin oder der Dienstchef UGZ kann die verwaltungsexternen Mitglieder im Einzelfall von der Verschwiegenheitspflicht befreien.
Art. 44 Die Mitglieder der Fachkommission werden pauschal
(einschliesslich Mehrwertsteuer) wie folgt entschädigt:
a. für eine Halbtagessitzung bis zu vier Stunden Dauer:
210 Franken;
b. für die Sitzungsvorbereitung pro Sitzung: 150 Franken.
VII. Schlussbestimmungen
Art. 45 1 Das Gesundheits- und Umweltdepartement erstattet
dem Stadtrat jährlich Bericht, erstmals zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Reglements.
2 Der Bericht informiert insbesondere über:
a. die Anzahl der geprüften Förderanträge;
b. die Namen der Antragstellenden;
c. die Anzahl und Höhe der Förderbeiträge;
d. die Empfängerinnen und Empfänger der Förderbeiträge;
e. den Inhalt der geförderten Geschäftsmodelle, Projekte und
Angebote;
f. Rückerstattungsforderungen und Rückerstattungen.
7 vom 24. Mai 1959, LS 175.2.
Ausstand
Verschwiegenheit
Entschädigungen
Berichterstattung
13Reglement über das Förderprogramm KlimUp
(RFK) 710.210
Art. 46 Dieses Reglement tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft.
Art. 47 Dieses Reglement gilt bis zum Abschluss sämtlicher
Fördermassnahmen im Rahmen der Pilotphase des Förderprogramms (Art. 8).
Inkrafttreten
Geltungsdauer
