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title: "Gesetz über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit"
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provisions: 23
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# Gesetz über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für die Kantonspolizei, die Gemeinden und ihre Polizeikräfte, die
privaten Sicherheitsdienste, die Organe des Zivilschutzes und der Feuerwehr sowie
für die von polizeilichen Massnahmen Betroffenen.
2 Die Bestimmungen über die polizeiliche Tätigkeit gelten für die Kantonspolizei und
die Polizeikräfte der Gemeinden, sofern das Gesetz keine Unterscheidung trifft oder
sich die Unterscheidung nicht auf Grund der unterschiedlichen Aufgaben zwingend
ergibt.

## § 2 {#par_2}

Auftrag und Verantwortung
1 Der Kanton und die Gemeinden gewährleisten gemeinsam die öffentliche Sicherheit
und Ordnung im Polizeibereich.
2 Die Kantonspolizei nimmt die Führungsfunktion bei der allgemeinen Polizeitätigkeit im Kanton wahr. Sie kann zur Sicherstellung der Koordination und der einheitlichen Praxis der Polizeitätigkeit Weisungen erlassen.
3 Bei gemeinsamen Einsätzen von Kantonspolizei und Polizeikräften der Gemeinden
liegen Verantwortung und Befehlsgewalt bei der Kantonspolizei.
4 Der Regierungsrat kann für die Kantonspolizei Schwerpunkte der Kriminalitätsbekämpfung festlegen. *

## § 3 {#par_3}

Aufgaben der Kantonspolizei
1 Die Aufgaben der Kantonspolizei sind
a) die Sicherheits-, Verkehrs- und Verwaltungspolizei, soweit nicht die Zuständigkeit der Gemeinden nach § 4 vorliegt,
b) * die Verhinderung und Erkennung von Straftaten,
c) die Kriminalpolizei nach den Vorschriften des Strafprozessrechts,
d) der Nachrichtendienst gemäss Bundesrecht,
e) die Hilfeleistung in Notfällen und bei Katastrophen,
f) die Koordination und die Leitung von Einsätzen bei Grossereignissen,
g) der Betrieb von Notrufzentralen,
h) die Unterstützung und Beratung der Behörden, Amtsstellen und Gemeinden in
Sicherheitsfragen,
i) die Aufsicht über private Sicherheitsdienste,
k) * im Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung
der inneren Sicherheit (BWIS) vom 21. März 1997 1):
1. * die Antragstellung für Massnahmen zur Verhinderung terroristischer Aktivitäten gemäss Art. 23i BWIS,
2. * die Erstattung von Stellungnahmen zuhanden des Bundesamts für Polizei
(fedpol) gemäss Art. 23j Abs. 1 BWIS,
3. * der Vollzug und die Kontrolle der Melde- und Gesprächsteilnahmepflichten gemäss Art. 23k BWIS,
4. * der Vollzug und die Kontrolle der Kontaktverbote gemäss Art. 23l
BWIS,
5. * der Vollzug und die Kontrolle der Ein- und Ausgrenzungen gemäss
Art. 23m BWIS,
6. * der Vollzug und die Kontrolle der Eingrenzungen auf eine Liegenschaft
gemäss Art. 23o BWIS,
7. * der Vollzug und die Kontrolle der Mobilfunklokalisierungen gemäss
Art. 23q BWIS,
8. * der Vollzug und die Kontrolle der elektronischen Überwachungen gemäss Art. 23q BWIS in Zusammenarbeit mit dem Amt für Justizvollzug,
9. * die Antragstellung für Ausreisebeschränkungen gemäss Art. 24c BWIS,
1) SR 120
l) * die Bewilligungen und Massnahmen gemäss Art. 13 des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007 2),
m) * die Ergreifung von beratenden und präventiven Schutzmassnahmen im Rahmen
des Bedrohungsmanagements,
n) * im Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) vom 21. Dezember 1948 3):
1. die Datenbearbeitung im Rahmen von Zuverlässigkeitsüberprüfungen
gemäss Art. 108c LFG,
2. die Abgabe von Empfehlungen im Rahmen von Zuverlässigkeitsüberprüfungen gemäss Art. 108d LFG.
2 Die Kantonspolizei erfüllt im Rahmen von mehrjährigen Vereinbarungen gegen kostendeckende Entschädigung qualifizierte und definierte polizeiliche Aufgaben der Gemeinden.
3 Der Regierungsrat regelt das Verfahren der Bewilligungen gemäss Absatz 1 lit. l

## § 4 durch Verordnung. * {#par_4}

Aufgaben der Gemeinden
1 Die Gemeinden gewährleisten nach Massgabe von § 19 die lokale Sicherheit auf
dem Gemeindegebiet.
2 Die lokale Sicherheit umfasst
a) die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, Ruhe und Ordnung,
b) das Sicherstellen der dauernden Einsatzbereitschaft von Polizeikräften oder eines Pikettdienstes,
c) die Überwachung und Kontrolle des ruhenden Strassenverkehrs auf dem ganzen Gemeindegebiet sowie des fliessenden Strassenverkehrs innerorts und auf
Gemeindestrassen ausserorts,
d) verwaltungspolizeiliche Aufgaben.
3 Die Kantonspolizei kann durch Vereinbarung den einzelnen Polizeikorps der Gemeinden kriminalpolizeiliche Aufgaben übertragen, wenn die Gemeinde die Aufgaben gemäss Absatz 2 umfassend erfüllt und die notwendigen personellen Kräfte zur
Verfügung stehen. *
4 Der Grosse Rat legt den Inhalt der lokalen Sicherheit und den Katalog der übertragbaren Aufgaben abschliessend durch Dekret fest.

## § 5 {#par_5}

Unterstützung der Gemeinden durch die Kantonspolizei
1 Die Kantonspolizei berät die Gemeinden in Fragen der lokalen Sicherheit und leistet
subsidiäre Unterstützung. Sie stellt die notwendige Koordination der Einsätze mit den
Polizeikräften der Gemeinden sicher und unterstützt die Gemeinden bei deren Aus-
und Weiterbildung sowie bei der Materialbeschaffung.
2) SAR 533.100
3) SR 748.0
2 Der Regierungsrat bezeichnet nach Anhörung der Gemeinden durch Verordnung die
kostenpflichtigen Unterstützungsleistungen zu Gunsten der Gemeinden und bestimmt
den kostendeckenden Verrechnungsansatz.

## § 6 {#par_6}

Begriff und Legitimation
1 Die Verwendung der Bezeichnung «Polizei» in der deutschen oder in einer anderen
Sprache ist den berechtigten Bundesstellen, der Kantonspolizei und den Polizeikräften
der Gemeinden vorbehalten. Die Verwendung der Bezeichnung «Polizei» durch
Dritte ist verboten. *
1bis Private Sicherheitsdienste dürfen keine Uniformen, Fahrzeuge oder andere Gegenstände verwenden, die zur Verwechslung mit der Polizei führen können. Die Verwendung des Aargauer Wappens durch private Sicherheitsdienste ist verboten. *
2 Korpsangehörige in Zivil weisen sich vor jeder Amtshandlung aus, falls dies die
Umstände zulassen. Uniformierte Korpsangehörige weisen sich auf Verlangen aus.
§ 7a * Vollzugsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt die für dieses Gesetz erforderlichen Vollzugsbestimmungen durch Verordnung.
2 Er hört vor Erlass der Vollzugsbestimmungen die Gemeinden an, soweit ein Bezug
zur Tätigkeit der Polizeikräfte der Gemeinden besteht.

## § 7 {#par_7}

Information der Öffentlichkeit
1 Die Kantonspolizei und die Gemeinden informieren im Rahmen ihrer Zuständigkeit
die Bevölkerung, wenn öffentliche Interessen dies gebieten und keine überwiegenden
schützenswerten privaten Interessen entgegenstehen.
2 Für die Informationstätigkeit im Rahmen des Strafverfahrens gelten die Bestimmungen des Strafprozessrechts.
1.2. Innerkantonale und überkantonale Zusammenarbeit

## § 8 {#par_8}

Grundsatz
1 Die Kantonspolizei arbeitet mit den Polizeikräften der Gemeinden und mit den übrigen Sicherheitsorganen des Kantons, der anderen Kantone, des Bundes sowie des
Auslands zusammen.
2 Der Regierungsrat ist im Rahmen der Finanzhoheit des Grossen Rats zuständig für
den Abschluss von Polizeiverträgen mit anderen Kantonen und mit dem Bund.

## § 9 {#par_9}

Innerkantonale Zusammenarbeit
1 Soweit es die Situation erfordert, unterstützen sich die Kantonspolizei und die Polizeikräfte der Gemeinden gegenseitig. Besondere Unterstützungsleistungen können
nach Aufwand in Rechnung gestellt werden.
2 Zur Bewältigung ausserordentlicher Situationen kann der Regierungsrat die Kantonspolizei ermächtigen, Polizeikräfte der Gemeinden gegen Entschädigung des Aufwands in Anspruch zu nehmen.

## § 10 {#par_10}

Interkantonaler Polizeieinsatz
1 Der Regierungsrat stellt bei Bedarf das Gesuch um polizeiliche Hilfe zu Gunsten des
Kantons. Er erteilt auf Gesuch und gegen Aufwandentschädigung die Bewilligung für
polizeiliche Hilfe zu Gunsten anderer Kantone.
2 In dringenden Fällen entscheidet die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant nach Rücksprache mit der Vorsteherin oder dem Vorsteher des zuständigen
Departements.
3 Bei interkantonalen Polizeieinsätzen im Aargau gilt das Recht des Einsatzortes.

## § 11 {#par_11}

Amts- und Vollzugshilfe
1 Die Kantonspolizei und die Polizeikräfte der Gemeinden leisten den Verwaltungs-
und Justizbehörden Amts- und Vollzugshilfe.
2 Die Hilfe der Kantonspolizei zu Gunsten der Gemeinden, anderer Kantone und des
Bundes erfolgt gegen Entschädigung des Aufwands, soweit nicht das Bundesrecht
oder das kantonale Recht die Unentgeltlichkeit vorsehen.
3 Die entsprechende Regelung gilt auch für die Amts- und Vollzugshilfe durch Polizeikräfte der Gemeinden.
1.3. Organisation und Dienstrecht *

## § 12 {#par_12}

Grundsatz
1 Die Kantonspolizei ist der Vorsteherin oder dem Vorsteher des zuständigen Departements unterstellt. Sie wird von der Polizeikommandantin oder dem Polizeikommandanten geführt.
2 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant ist zuständig für die administrative Leitung, den Einsatz sowie die Aus- und Weiterbildung der Kantonspolizei.
§ 12a * Zuständigkeit der Kaderangehörigen der Kantonspolizei
1 Die Anordnung folgender Massnahmen ist Kaderangehörigen der Kantonspolizei
vorbehalten:
a) Dokumentation von Einsätzen mit mobilen Bild- und Tonaufnahmegeräten gemäss § 25 Abs. 4,
b) Polizeigewahrsam gemäss § 31 Abs. 1, der länger als drei Stunden dauert,
c) präventive Observation gemäss § 35a Abs. 1,
d) präventive Observation mit Überwachungsgeräten zur Standortfeststellung gemäss § 35b Abs. 1,
e) präventive verdeckte Fahndung gemäss § 35c Abs. 1,
f) präventive verdeckte Ermittlung gemäss § 35d Abs. 1,
g) optisch-elektronische Überwachung gemäss § 36a Abs. 1,
gbis) * automatische Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung gemäss § 36b
Abs. 1,
h) Datenabgleich gemäss § 36b Abs. 4.
2 Der Regierungsrat bezeichnet die für die Anordnungen gemäss Absatz 1 zuständigen
polizeilichen Kaderfunktionen durch Verordnung.
§ 12b * Zuständigkeit der Kaderangehörigen der Polizeikräfte der Gemeinden
1 Die Anordnung folgender Massnahmen ist Kaderangehörigen der Polizeikräfte der
Gemeinden vorbehalten:
a) Dokumentation von Einsätzen mit mobilen Bild- und Tonaufnahmegeräten gemäss § 25 Abs. 4,
b) * Polizeigewahrsam gemäss § 31 Abs. 1, der länger als drei Stunden dauert,
c) * automatische Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung gemäss § 36b
Abs. 1.
2 Die zuständigen politischen Organe der Polizeikräfte der Gemeinden bezeichnen die
für die Anordnungen gemäss Absatz 1 zuständigen Kaderfunktionen in einem Reglement.

## § 13 {#par_13}

Zusammensetzung und Bestand
1 Das kantonale Polizeikorps setzt sich aus der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Zahl von Offizierinnen und Offizieren, Unteroffizierinnen und Unteroffizieren sowie Polizistinnen und Polizisten zusammen.
2 Der Mindestbestand des Kantonspolizeikorps richtet sich nach der jeweiligen Anzahl der Kantonsbevölkerung. Pro 700 Kantonseinwohner ist mindestens eine Polizistin beziehungsweise ein Polizist erforderlich (personelle Verhältniszahl 1:700). Mitgezählt für die Bestimmung der Grösse des Kantonspolizeikorps nach der festgelegten
Verhältniszahl werden dabei auch Polizistinnen und Polizisten von Gemeinden oder
Gemeindezweckverbänden, sofern sie über die anerkannte Berufsausbildung als Polizistin/Polizist verfügen. Die Anzahl Polizistinnen und Polizisten wird aufgrund der
Zahl von Normalarbeitszeitpensen ermittelt.
3 Den Korpsangehörigen werden entsprechend ihrer Funktion Dienstgrade zugeteilt.
Der Regierungsrat erlässt dazu eine Verordnung.
4 Aufgaben, für die eine eingeschränkte oder keine polizeiliche Ausbildung erforderlich ist, können Angestellten mit eingeschränkter oder ohne Polizeibefugnis übertragen werden.

## § 14 {#par_14}

Dienstrecht
1 Für das Dienstverhältnis der Angehörigen der Kantonspolizei gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Grundzüge des Personalrechts (Personalgesetz, PersG) vom
16. Mai 2000 4). Der Regierungsrat kann für Korpsangehörige abweichende Vorschriften erlassen, insbesondere über die Dienstpflichten, die Versetzung, die Rotation
im Korps, das Disziplinarwesen, die Dienstbeschwerde und die Pflichten ausser
Dienst.
2 Bei Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Korpsangehörige wegen einer Handlung,
die sie in Ausübung ihres Dienstes begangen haben, kann ihnen die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant auf Kosten des Kantons einen Rechtsbeistand zur
Verfügung stellen.

## § 15 {#par_15}

Uniform, Ausrüstung und Bewaffnung
1 Die Kantonspolizei wird auf Kosten des Kantons uniformiert, ausgerüstet und bewaffnet.
2 Die Verwendung von Uniform und Waffen erfolgt nach Anweisung der Polizeikommandantin oder des Polizeikommandanten. Vorbehalten bleiben die Vorschriften über
den Einsatz von Waffen gemäss § 46.

## § 16 {#par_16}

Polizeiausbildung *
1 Die Ausbildung der Angehörigen des Polizeikorps erfolgt in einem regionalen Polizeiausbildungszentrum. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann
für bestimmte Funktionen eine andere Ausbildung derjenigen in einem regionalen Polizeiausbildungszentrum gleichsetzen. *
2 Die Kantonspolizei und die Polizeikräfte der Gemeinden sind verpflichtet, eine ausreichende Anzahl Polizistinnen und Polizisten ausbilden zu lassen, um ihren Personalbedarf sicherstellen zu können. *

## § 17 {#par_17}

Zulassung zur Polizeiausbildung *
1 Zur Polizeiausbildung kann zugelassen werden, wer volljährig ist, das Schweizer
Bürgerrecht besitzt, charakterlich, geistig und körperlich geeignet ist sowie die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht. *
2 Über die Zulassung zur Polizeiausbildung entscheidet die Polizeikommandantin
oder der Polizeikommandant. *
4) SAR 165.100
§ 18 Rückforderung der Ausbildungskosten der Kantonspolizei *
1 Das zuständige Departement fordert von der ausgebildeten Person oder der Person
in Ausbildung die Rückerstattung eines angemessenen Teils der Ausbildungskosten
der Kantonspolizei bei *
a) * einem freiwilligen Abbruch der Polizeiausbildung,
b) * einem freiwilligen Verzicht auf den Übertritt ins Polizeikorps nach Abschluss
der Polizeiausbildung,
c) * einem freiwilligen Austritt aus dem Polizeikorps innerhalb von drei Jahren seit
Abschluss der Polizeiausbildung, wenn diese durch den Kanton finanziert worden ist.
2 Die Ausbildungskosten entsprechen dem von der Konkordatsbehörde der Interkantonalen Polizeischule Hitzkirch (IPH) aktuell festgelegten Pauschalbetrag. *
3 Bei Vorliegen wichtiger Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann
auf die Rückerstattung verzichtet werden.
§ 18a * Rückerstattung von Ausbildungskosten durch aufnehmendes Polizeikorps
1 Kommt es innert fünf Jahren seit Abschluss der Polizeiausbildung zu einem Korpswechsel zwischen der Kantonspolizei und einem Polizeikorps der Gemeinden oder
zwischen verschiedenen Polizeikorps der Gemeinden, hat das die wechselnde Person
aufnehmende Polizeikorps dem abgebenden Polizeikorps die Ausbildungskosten gemäss § 18 Abs. 2 zurückzuerstatten.
2 Der Rückerstattungsbetrag reduziert sich um
a) 1/60 der Ausbildungskosten für jeden im abgebenden Polizeikorps bereits vollständig geleisteten Monat und
b) den Betrag, den die ausgebildete Person dem abgebenden Polizeikorps bereits
gemäss § 18 oder aufgrund einer arbeitsvertraglichen Verpflichtung zurückerstattet hat.
§ 18b * Personensicherheitsprüfung
a) Allgemeines
1 Die Personensicherheitsprüfung bezweckt die Abklärung des Leumunds der Angehörigen der Kantonspolizei und der Polizeikräfte der Gemeinden.
2 Die Kantonspolizei und die Polizeikräfte der Gemeinden können Personensicherheitsprüfungen während der Dauer des Anstellungsverhältnisses bei begründetem Anlass jederzeit durchführen.
3 Die Kantonspolizei und die Polizeikräfte der Gemeinden müssen zu folgenden Zeitpunkten eine Personensicherheitsprüfung durchführen:
a) vor der Zulassung zur Polizeiausbildung gemäss § 17,
b) vor der Anstellung als Angehörige oder Angehöriger der Kantonspolizei beziehungsweise der Polizeikräfte der Gemeinden, wenn keine Personensicherheitsprüfung gemäss Litera a durchgeführt worden ist.
4 Die zu überprüfenden Personen müssen der Durchführung einer Personensicherheitsprüfung gemäss den Absätzen 2 und 3 zustimmen.
5 Die zu überprüfenden Personen sind im Rahmen einer Personensicherheitsprüfung
gemäss den Absätzen 2 und 3 zur Mitwirkung bei der Feststellung des Sachverhalts
verpflichtet.
§ 18c * b) Abklärungen und Beizug von Unterlagen
1 Folgende Abklärungen sind im Rahmen der Personensicherheitsprüfung von Polizistinnen und Polizisten sowie von Bewerberinnen und Bewerbern zur Polizeiausbildung vorzunehmen:
a) Abfrage des Behördenauszugs 2 gemäss Art. 46 lit. j des Bundesgesetzes über
das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz, StReG)
vom 17. Juni 2016 5),
b) Abfrage der polizeilichen Datenbearbeitungs- und Informationssysteme der
Kantonspolizei gemäss den §§ 50 Abs. 1 und 51a,
c) Abfrage der polizeilichen Datenbearbeitungs- und Informationssysteme des
Bundes und anderer Kantone, soweit die Kantonspolizei zugriffsberechtigt ist,
d) Einholen von Referenzen bei früheren Arbeitgebenden der zu prüfenden Person, wenn eine Personensicherheitsprüfung gemäss § 18b Abs. 3 durchgeführt
wird.
2 Im Rahmen der Personensicherheitsprüfung gemäss Absatz 1 haben die Polizistinnen und Polizisten sowie die Bewerberinnen und Bewerber zur Polizeiausbildung zusätzlich folgende Unterlagen beizubringen:
a) Selbstdeklaration von im Behördenauszug 2 gemäss Art. 46 lit. j StReG nicht
aufgeführten Strafurteilen und laufenden Strafverfahren,
b) aktueller Auszug gemäss Art. 8a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung
und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889 6),
c) aktueller Auszug gemäss Art. 89f des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom
19. Dezember 1958 7).
3 Im Rahmen der Personensicherheitsprüfung von weiteren Angehörigen der Kantonspolizei und der Polizeikräfte der Gemeinden haben diese Personen anstelle der
gemäss den Absätzen 1 lit. a und 2 lit. a erforderlichen Abklärung beziehungsweise
Unterlage folgende Unterlagen beizubringen:
a) Privatauszug gemäss Art. 41 StReG,
b) Selbstdeklaration von im Privatauszug gemäss Art. 41 StReG nicht aufgeführten Strafurteilen und laufenden Strafverfahren.
4 Die Polizeikräfte der Gemeinden sind verpflichtet, bei der Kantonspolizei einen Bericht betreffend Abfragen gemäss Absatz 1 lit. b und c einzuholen.
5) SR 330
6) SR 281.1
7) SR 741.01
5 Die Kantonspolizei und die Polizeikräfte der Gemeinden können mit Zustimmung
der zu prüfenden Person weitere Abklärungen betreffend den Leumund vornehmen.
Die zu prüfende Person ist zur Mitwirkung bei der Feststellung des Sachverhalts verpflichtet.
§ 18d * c) Einsichtnahme und Berichtigung
1 Die geprüfte Person kann Einsicht in die Unterlagen der Personensicherheitsprüfung
nehmen und die Berichtigung falscher Daten verlangen.
§ 18e * d) Massnahmen
1 Ergeben sich aus der Personensicherheitsprüfung Erkenntnisse, die dem Leumund
der geprüften Person entgegenstehen, beziehungsweise verweigert die zu prüfende
Person die Zustimmung zur oder die Mitwirkung bei der Personensicherheitsprüfung,
a) ist auf die Zulassung zur Polizeiausbildung beziehungsweise auf die Anstellung
zu verzichten,
b) können bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis personalrechtliche Massnahmen ergriffen werden.
1.4. Öffentliche Sicherheit in den Gemeinden
§ 19 Grundsatz
1 Die Gemeinden gewährleisten die lokale Sicherheit
a) mit eigenen Kräften oder
b) zusammen mit anderen Gemeinden oder
c) durch Einkauf bei der Kantonspolizei nach Massgabe von § 3 Abs. 2.
2 Sie können qualifizierte private Sicherheitsdienste beiziehen, soweit es sich nicht
um die Erfüllung hoheitlicher polizeilicher Aufgaben im Sinne von § 27 Abs. 2 handelt.
§ 20 Anforderungen an Polizeikräfte und Sicherheitsdienste
1 Polizeikräfte der Gemeinden, die hoheitliche Aufgaben wahrnehmen, weisen eine
vom Bund anerkannte polizeiliche Grundausbildung auf und werden durch die Gemeinden direkt angestellt. Diese sorgen für die bedarfsgerechte Weiterbildung.
2 Die Ausübung von Nebentätigkeiten, die zu Interessenkollisionen führen können, ist
unzulässig.
3 Der Beizug privater Sicherheitsdienste durch die Gemeinden bedarf der Zustimmung durch das zuständige Departement. Dieses prüft, ob die Tätigkeit durch Private
wahrgenommen werden darf und ob die privaten Sicherheitskräfte die gestellten Anforderungen erfüllen.
§ 21 Einsatz von Zivilschutz und Feuerwehr
1 Organe des Zivilschutzes und der Feuerwehr dürfen, soweit dies im Einzelfall geboten ist, subsidiär für polizeiliche Einsätze eingesetzt werden.
§ 22 Einsatz der Kantonspolizei
1 Die Kantonspolizei erfüllt die Aufgaben der lokalen Sicherheit nach Massgabe von
§ 3 Abs. 2. Sie wird auch tätig, wenn eine Gemeinde ihre polizeilichen Aufgaben
weder mit eigenen Kräften noch durch Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei, mit
anderen Gemeinden oder mit Privaten wahrnimmt.
§ 23 Abgeltung
1 Gemeinden, die für die Gewährleistung der lokalen Sicherheit die Dienste der Kantonspolizei in Anspruch nehmen, leisten dem Kanton eine Vergütung.
2 Der Regierungsrat legt die Kriterien für die Höhe der Abgeltung durch Verordnung
fest. Der Umfang des Kostenersatzes entspricht den Vollkosten des Aufwands. *
3 Ausserordentliche Dienstleistungen stellt die Kantonspolizei nach Aufwand in
Rechnung.
§ 24 Zuständigkeitskonflikte
1 Bei Zuständigkeitskonflikten zwischen Kantonspolizei und Gemeindepolizei entscheidet das zuständige Departement. Der Rechtsweg an den Regierungsrat bleibt vorbehalten.
2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember
2007 8). *
3 Bis zum Entscheid gilt die Anweisung der Kantonspolizei.
2. Materielle Bestimmungen
2.1. Grundsätze des polizeilichen Handelns
§ 25 Aufgabenerfüllung und Dokumentationspflicht *
1 Die Polizei erfüllt ihre Aufgaben gemäss den gesetzlichen Grundlagen, im öffentlichen Interesse und nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit.
8) SAR 271.200
2 Fehlen besondere gesetzliche Grundlagen, handelt die Polizei im Sinne der polizeilichen Generalklausel; sie trifft jene Massnahmen, die zur Beseitigung einer erheblichen Störung oder zur Abwehr einer unmittelbar drohenden, erheblichen Gefährdung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie für Mensch, Tier und Umwelt notwendig sind.
3 Die Polizei dokumentiert ihr Handeln nachvollziehbar. *
4 Zur Dokumentation von Einsätzen kann die Polizei mobile Bild- und Tonaufnahmegeräte verwenden. Die Aufzeichnungen sind sofort auszuwerten. Datenaufbewahrung
und -vernichtung richten sich nach § 54. *
§ 26 Störerprinzip
1 Das polizeiliche Handeln richtet sich gegen
a) Personen oder Tiere, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch ihr
Verhalten stören oder unmittelbar gefährden,
b) Personen, welche die tatsächliche Gewalt über das Tier oder über die Sache
haben, durch welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung gestört oder unmittelbar gefährdet wird.
2 Zur Abwehr einer Störung oder einer unmittelbar drohenden, erheblichen Gefahr
kann sich das polizeiliche Handeln gegen andere Personen richten, wenn
a) Massnahmen gegen die pflichtigen Personen gemäss Absatz 1 nicht rechtzeitig
möglich und erfolgversprechend sind und
b) die anderen Personen ohne deren erhebliche Gefährdung in Anspruch genommen werden können.
§ 27 Gewaltmonopol
1 Die Übertragung hoheitlicher polizeilicher Befugnisse an Private, insbesondere von
polizeilichen Massnahmen und Zwangsmitteln im Sinne der §§ 29–46, ist nicht zulässig.
2 Hoheitliche Befugnisse übt aus, wer den betroffenen Personen ein Handeln, Unterlassen oder Dulden vorschreibt und dieses Verhalten rechtmässig durchsetzen kann.
3 Transport, Bewachung und Betreuung von bereits festgenommenen oder inhaftierten
Personen können an private Sicherheitsdienste delegiert werden. *
4 Private Sicherheitsdienste, die Aufgaben gemäss Absatz 3 wahrnehmen, unterstehen
der Aufsicht und dem Weisungsrecht der Kantonspolizei und sind von dieser auszubilden. *
2.2. Polizeiliche Massnahmen, polizeilicher Zwang und
Bedrohungsmanagement *
§ 28 Geltung
1 Die Bestimmungen über die polizeilichen Massnahmen und den polizeilichen
Zwang gelten für jede polizeiliche Tätigkeit der Kantonspolizei und der Polizeikräfte
der Gemeinden. Die Anordnungs- beziehungsweise Ausübungszuständigkeit richtet
sich nach den §§ 12a und 12b und den nachfolgenden Bestimmungen. *
2 Im Rahmen eines Strafverfahrens gelten die Bestimmungen des Strafprozessrechts.
2.2.1. Polizeiliche Massnahmen
§ 28a * Polizeiliche Vorermittlungen
1 Die Polizei tätigt aufgrund von Hinweisen oder eigenen Wahrnehmungen Vorermittlungen, um festzustellen, ob strafbare Handlungen zu verhindern oder zu erkennen
sind.
§ 29 Personenkontrolle und polizeiliche Anhaltung
1 In begründeten Fällen kann die Polizei Personen zur Verhinderung oder Erkennung
von Straftaten und zur Gefahrenabwehr kontrollieren. Sie kann ihre Personalien überprüfen und abklären, ob nach ihnen oder nach Sachen, die sich in ihrem Gewahrsam
befinden, gefahndet wird. *
2 Die kontrollierten Personen sind verpflichtet, auf Verlangen ihre Personalien anzugeben, mitgeführte Ausweise vorzulegen, Sachen in ihrem Gewahrsam vorzuzeigen
und zu diesem Zweck Behältnisse sowie Fahrzeuge zu öffnen.
3 Die Polizei kann die kontrollierten Personen auf den Polizeiposten führen, wenn *
a) die Identität an Ort nicht sicher oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten feststellbar ist oder
b) * Anhaltspunkte bestehen, dass die Personen unrichtige Angaben machen.
c) * …
4 Die notwendigen Abklärungen sind rasch vorzunehmen. Die angehaltenen Personen
müssen nach erfolgter Abklärung unverzüglich, spätestens aber nach 5 Stunden, entlassen werden.
§ 30 Vorladung und Vorführung
1 Die Polizei kann Personen schriftlich oder mündlich und unter Angabe des Zwecks
vorladen, wenn dies für die Durchführung einer Befragung oder einer erkennungsdienstlichen Massnahme erforderlich ist.
2 Leistet die Person der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge, kann die
Polizei sie vorführen. In der Vorladung muss auf die Möglichkeit der Vorführung
hingewiesen werden.
3 Die Vorführung kann ohne vorherige Vorladung angeordnet werden, wenn Gefahr
im Verzug ist und befürchtet werden muss, dass der Vorladung nicht Folge geleistet
wird.
§ 31 Polizeigewahrsam
1 Die Polizei kann Personen in Gewahrsam nehmen, wenn *
a) * diese andere Personen ernsthaft und unmittelbar gefährden und die Gefahr nicht
auf andere Weise abgewendet werden kann,
b) * diese sich in einem Zustand befinden, in dem sie für sich oder andere eine ernsthafte Gefährdung darstellen,
c) * aufgrund konkreter Umstände ernsthaft zu befürchten ist, dass diese unmittelbar ein erhebliches Verbrechen oder Vergehen begehen werden,
d) * diese eine Wegweisung, eine Fernhaltung, ein Kontaktverbot oder ein Annäherungsverbot missachten,
e) * dies für deren Vor-, Zu- und Rückführungen erforderlich ist.
2 Minderjährige dürfen erst ab dem vollendeten 15. Altersjahr in Gewahrsam genommen werden. Die Jugendanwaltschaft ist zu benachrichtigen. *
2bis Bei Minderjährigen oder Personen unter umfassender Beistandschaft sind die gesetzlichen Vertretungen zu benachrichtigen. *
3 Im Rahmen des Gewahrsams ist auch die Einschliessung zulässig, wenn dies zur
Sicherung oder Fortsetzung der Massnahme erforderlich ist. *
4 Die in Gewahrsam genommenen Personen sind über den Grund der Massnahme sofort zu informieren und über ihre Rechte zu belehren. *
5 Die in Gewahrsam genommenen Personen haben das Recht, Angehörige informieren zu lassen, wenn dies dem Zweck des Gewahrsams nicht zuwiderläuft. *
6 Der Gewahrsam dauert bis zum Wegfall seines Grundes, jedoch längstens 24 Stunden. *
§ 32 Befragung
1 Die Polizei kann Personen befragen, soweit dies zur Erfüllung einer polizeilichen
Aufgabe von Bedeutung ist.
§ 33 Ausschreibung
1 Die Polizei kann Personen mit unbekanntem Aufenthaltsort ausschreiben, wenn
a) die Voraussetzungen für die Vorführung oder den polizeilichen Gewahrsam gegeben sind,
b) dringender Verdacht besteht, dass sie eine Straftat begehen werden,
c) * sie aus einer Anstalt oder Einrichtung entwichen sind, in der sie sich aus strafrechtlichen oder zivilrechtlichen Gründen aufhalten müssen,
cbis) * sie sich einer strafrechtlichen oder zivilrechtlichen Massnahme entziehen,
d) * sie vermisst werden,
e) * ihnen ein amtliches Dokument polizeilich zugestellt werden muss.
1bis Die Polizei kann Personen, Fahrzeuge, Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge und Container gemäss den Bestimmungen der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) vom
8. März 2013 9) zur verdeckten Registrierung, zur gezielten Kontrolle und zur Ermittlungsanfrage im Schengener Informationssystem ausschreiben. *
2 Die Ausschreibung wird von Amtes wegen oder auf Antrag widerrufen, sobald der
Grund dafür weggefallen ist.
§ 33a * Fahndung nach entwichenen oder vermissten Personen
1 Wenn andere Fahndungsmethoden erfolglos waren oder aussichtslos sind, kann die
Polizei für die Suche nach einer entwichenen oder vermissten Person
a) eine öffentliche Fahndung mit Bild und Angaben zur Person durchführen,
b) Grundstücke oder Räumlichkeiten betreten und durchsuchen, wenn zu vermuten ist, dass sich dort die gesuchte Person aufhält oder Angaben über deren Aufenthaltsort zu finden sind,
c) Aufzeichnungen der Person einsehen, wenn zu vermuten ist, dass darin Angaben über deren Aufenthaltsort zu finden sind,
d) die Herausgabe von Aufzeichnungen von öffentlichen oder privaten Videoüberwachungsgeräten verlangen,
e) Daten erheben, die Aufschlüsse über den Zahlungsverkehr der Person geben
können, oder
f) die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs ausserhalb eines Strafverfahrens gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) vom 18. Oktober 2016 10) anordnen.
2 Als vermisst gilt eine Person, deren Aufenthalt unbekannt oder unverhältnismässig
schwer zu ermitteln ist und bei der begründete Anhaltspunkte für eine Gefährdung
ihrer Gesundheit oder ihres Lebens bestehen.
3 Daten gemäss Absatz 1 lit. e dürfen bei Drittpersonen nur erhoben werden, wenn
konkreter Verdacht besteht, dass sie eine entwichene oder vermisste Person finanziell
unterstützen.
4 Die Massnahmen gemäss Absatz 1 lit. b–f bedürfen der Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts.
9) SR 362.0
10) SR 780.1
§ 34 Wegweisung und Fernhaltung; Allgemeines *
1 Die Polizei kann Personen von einem bestimmten Gebiet wegweisen oder fernhalten, wenn *
a) * diese die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gefährden oder stören,
b) * diese den Einsatz von Polizeikräften, Feuerwehren oder Rettungsdiensten behindern,
c) * diese andere Personen oder sich selbst ernsthaft gefährden,
d) * dies zur Wahrung der Rechte anderer Personen, insbesondere zur Wahrung der
Pietät, erforderlich ist,
e) * diese sich in verbotener Weise verhalten.
1bis Eine Wegweisung oder Fernhaltung darf nur so lange dauern, als dies zum Schutz
der betroffenen Rechtsgüter erforderlich ist, längstens aber drei Monate. Dauert die
Massnahme länger als 24 Stunden, ist sie durch Verfügung zu eröffnen. *
1ter Das für die Wegweisung oder Fernhaltung bestimmte Gebiet darf nur so gross sein,
als dies zum Schutz der betroffenen Rechtsgüter erforderlich ist. *
1quater Die Polizei kann eine Person auf den Polizeiposten verbringen, um ihr dort die
Wegweisung oder Fernhaltung durch Verfügung zu eröffnen. *
1quinquies Anstelle einer Wegweisung oder Fernhaltung kann die Polizei als mildere
Massnahme einer Person bestimmte Verhaltensweisen in einem bestimmten Gebiet
verbieten. *
2 … *
3 … *
§ 34a * Wegweisung und Fernhaltung; Häusliche Gewalt
1 Die Polizei kann Personen, die der Anwendung von Gewalt gegen Mitglieder des
gemeinsamen Haushalts dringend verdächtigt werden oder die mit Gewaltanwendung
drohen, den Aufenthalt in den gemeinsam bewohnten Räumlichkeiten und deren unmittelbaren Umgebung vorübergehend verbieten und die zur Durchsetzung des Verbots erforderlichen Massnahmen treffen. Die betroffenen Personen sind vor der Anordnung anzuhören, soweit dies möglich ist.
2 Die Wegweisung und Fernhaltung bei häuslicher Gewalt wird durch Verfügung eröffnet und dauert bis zu einem richterlichen Entscheid über eine Schutzmassnahme,
längstens aber 20 Tage.
§ 34b * Kontakt- und Annäherungsverbot
1 Die Polizei kann gegenüber einer Person, die einer anderen Person wiederholt nachstellt, sie belästigt oder bedroht, ein Kontakt- oder Annäherungsverbot aussprechen.
2 Ein Kontakt- und Annäherungsverbot darf nur so lange dauern, als dies zum Schutz
der betroffenen Rechtsgüter erforderlich ist, längstens aber drei Monate. Dauert es
länger als 24 Stunden, ist die Massnahme durch Verfügung zu eröffnen.
§ 35 * … *
§ 35a * Präventive Observation; Allgemeines
1 Die Kantonspolizei kann zur Verhinderung und Erkennung von Verbrechen und
Vergehen sowie zur Gefahrenabwehr Personen an öffentlichen oder allgemein zugänglichen Orten präventiv observieren, wenn
a) ernsthafte Anhaltspunkte bestehen, dass Verbrechen oder Vergehen vor der
Ausführung stehen, und
b) die polizeilichen Vorermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
2 Die Kantonspolizei kann im Rahmen einer präventiven Observation Bild- und Tonaufnahmen erstellen.
3 Die präventive Observation von Vorgängen und Einrichtungen, die der geschützten
Privatsphäre zuzurechnen sind, ist unzulässig. Entsprechende Bild- und Tonaufnahmen, die aus technischen Gründen nicht verhindert werden können, sind umgehend
zu vernichten.
4 Hat eine präventive Observation 30 Tage gedauert, bedarf die Fortsetzung der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht.
5 Die Kantonspolizei bringt den Antrag auf Genehmigung gemäss Absatz 4 der Oberstaatsanwaltschaft beziehungsweise bei Minderjährigen der Jugendanwaltschaft zur
Kenntnis.
6 Das Zwangsmassnahmengericht bringt den Genehmigungsentscheid gemäss Absatz
4 der Oberstaatsanwaltschaft beziehungsweise bei Minderjährigen der Jugendanwaltschaft zur Kenntnis.
7 Die Kantonspolizei teilt den betroffenen Personen spätestens mit Abschluss der präventiven Observation mit, dass sie observiert worden sind.
8 Die Mitteilung gemäss Absatz 7 kann mit Zustimmung des Zwangsmassnahmengerichts aufgeschoben oder unterlassen werden, wenn
a) die Erkenntnisse nicht zu Beweiszwecken verwendet werden, und
b) der Aufschub oder die Unterlassung zum Schutz überwiegender öffentlicher
oder privater Interessen notwendig ist.
§ 35b * Präventive Observation mit Überwachungsgeräten zur Standortfeststellung
1 Die Kantonspolizei kann im Rahmen einer präventiven Observation Überwachungsgeräte zur Feststellung des Standorts von Personen und Sachen einsetzen, wenn
a) ernsthafte Anhaltspunkte bestehen, dass eine Straftat gemäss Art. 269 Abs. 2
der Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO) vom
5. Oktober 2007 11) vor der Ausführung steht,
b) die Schwere der Straftat den Einsatz von Überwachungsgeräten zur Standortfeststellung rechtfertigt, und
c) andere polizeiliche Massnahmen erfolglos geblieben sind oder die polizeilichen
Vorermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert
würden.
2 Der Einsatz von Überwachungsgeräten zur Standortfeststellung bedarf einer Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht. Vorbehältlich der Absätze 3 und 4
richtet sich das Genehmigungsverfahren sinngemäss nach Art. 274 StPO, wobei die
Einholung der Genehmigung der Kantonspolizei obliegt.
3 Die Kantonspolizei bringt den Antrag auf Genehmigung gemäss Absatz 2 der Oberstaatsanwaltschaft beziehungsweise bei Minderjährigen der Jugendanwaltschaft zur
Kenntnis.
4 Das Zwangsmassnahmengericht bringt den Genehmigungsentscheid gemäss Absatz
2 der Oberstaatsanwaltschaft beziehungsweise bei Minderjährigen der Jugendanwaltschaft zur Kenntnis.
5 Die Kantonspolizei teilt den betroffenen Personen spätestens im Rahmen der Mitteilung gemäss § 35a Abs. 7 ausdrücklich mit, ob bei der präventiven Observation
Überwachungsgeräte zur Feststellung des Standorts von Personen und Sachen eingesetzt worden sind.
6 Die Mitteilung gemäss Absatz 5 kann mit Zustimmung des Zwangsmassnahmengerichts aufgeschoben oder unterlassen werden, wenn
a) die Erkenntnisse nicht zu Beweiszwecken verwendet werden, und
b) der Aufschub oder die Unterlassung zum Schutz überwiegender öffentlicher
oder privater Interessen notwendig ist.
§ 35c * Präventive verdeckte Fahndung
1 Zur Verhinderung und Erkennung von Verbrechen und Vergehen sowie zur Gefahrenabwehr kann die Kantonspolizei mit anderen Personen Kontakt aufnehmen, ohne
ihre wahre Identität und Funktion bekannt zu geben, und dabei Scheingeschäfte abschliessen oder den Willen zum Abschluss vortäuschen, wenn
a) ernsthafte Anhaltspunkte bestehen, dass Verbrechen oder Vergehen vor der
Ausführung stehen, und
b) andere polizeiliche Massnahmen erfolglos geblieben sind oder die polizeilichen
Vorermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert
würden.
11) SR 312.0
2 Als verdeckte Fahnderinnen und Fahnder können Angehörige schweizerischer oder
ausländischer Polizeikorps eingesetzt werden.
3 Die Durchführung der präventiven verdeckten Fahndung richtet sich nach Art. 298c
Abs. 2 StPO, wobei an die Stelle der Staatsanwaltschaft die Kantonspolizei tritt.
4 Hat eine präventive verdeckte Fahndung 30 Tage gedauert, bedarf die Fortsetzung
einer Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht.
5 Die Kantonspolizei bringt den Antrag auf Fortsetzung gemäss Absatz 4 der Oberstaatsanwaltschaft beziehungsweise bei Minderjährigen der Jugendanwaltschaft zur
Kenntnis.
6 Das Zwangsmassnahmengericht bringt den Genehmigungsentscheid gemäss Absatz
4 der Oberstaatsanwaltschaft beziehungsweise bei Minderjährigen der Jugendanwaltschaft zur Kenntnis.
7 Die Kantonspolizei teilt den betroffenen Personen spätestens mit Abschluss der präventiven verdeckten Fahndung mit, dass nach ihnen verdeckt gefahndet worden ist.
8 … *
§ 35d * Präventive verdeckte Ermittlung
1 Zur Verhinderung und Erkennung von Straftaten gemäss Art. 286 Abs. 2 StPO kann
die Kantonspolizei präventive verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler einsetzen, die
unter einer auf Dauer angelegten falschen Identität (Legende) versuchen, durch aktives und zielgerichtetes Verhalten mit anderen Personen Kontakt zu knüpfen und ein
Vertrauensverhältnis aufzubauen.
2 Eine präventive verdeckte Ermittlung kann angeordnet werden, wenn
a) ernsthafte Anhaltspunkte bestehen, dass eine Straftat gemäss Art. 286 Abs. 2
StPO vor der Ausführung steht,
b) die Schwere der Straftat eine präventive verdeckte Ermittlung rechtfertigt, und
c) andere polizeiliche Massnahmen erfolglos geblieben sind oder die polizeilichen
Vorermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert
würden.
3 Als verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler können eingesetzt werden:
a) Angehörige schweizerischer oder ausländischer Polizeikorps,
b) Personen, die vorübergehend für polizeiliche Aufgaben angestellt sind, auch
wenn sie nicht über eine polizeiliche Ausbildung verfügen.
4 Die Durchführung der präventiven verdeckten Ermittlung richtet sich nach den
Art. 291–294 StPO, wobei an die Stelle der Staatsanwaltschaft die Kantonspolizei
tritt.
5 Die Anordnung einer präventiven verdeckten Ermittlung bedarf einer Genehmigung
durch das Zwangsmassnahmengericht. Vorbehältlich der Absätze 6 und 7 gilt für das
Verfahren Art. 289 StPO sinngemäss, wobei die Einholung der Genehmigung der
Kantonspolizei obliegt.
6 Die Kantonspolizei bringt den Antrag auf Genehmigung gemäss Absatz 5 der Oberstaatsanwaltschaft beziehungsweise bei Minderjährigen der Jugendanwaltschaft zur
Kenntnis.
7 Das Zwangsmassnahmengericht bringt den Genehmigungsentscheid gemäss Absatz
5 der Oberstaatsanwaltschaft beziehungsweise bei Minderjährigen der Jugendanwaltschaft zur Kenntnis.
8 Die Kantonspolizei teilt den betroffenen Personen spätestens mit Abschluss der präventiven verdeckten Ermittlung mit, dass gegen sie verdeckt ermittelt worden ist.
9 Die Mitteilung gemäss Absatz 8 kann mit Zustimmung des Zwangsmassnahmengerichts aufgeschoben oder unterlassen werden, wenn
a) die Erkenntnisse nicht zu Beweiszwecken verwendet werden, und
b) der Aufschub oder die Unterlassung zum Schutz überwiegender öffentlicher
oder privater Interessen notwendig ist.
10 Unabhängig von einer konkreten präventiven verdeckten Ermittlung kann die Kantonspolizei mit Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts auch für spätere Ermittlungstätigkeiten Legenden gemäss Absatz 1 erstellen lassen.
§ 35e * Polizeiliche Massnahmen im Internet
1 Die Kantonspolizei kann polizeiliche Massnahmen gemäss den §§ 35a, 35c und 35d
unter denselben Voraussetzungen auch in elektronischen Datennetzen (Internet)
durchführen.
§ 36 Überwachung bei öffentlichen Veranstaltungen
1 Die Polizei kann im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen und Kundgebungen Personen beobachten und diese sowie deren Äusserungen aufzeichnen, wenn
Anzeichen bestehen, dass es zu strafbaren Handlungen kommen könnte.
2 Die Aufzeichnungen sind sofort auszuwerten. Sie dürfen ausschliesslich weiter bearbeitet werden, wenn Delikte begangen worden sind, und sind zu vernichten, sobald
der Grund für die Aufzeichnung weggefallen ist.
§ 36a * Optisch-elektronische Überwachung
1 Die Kantonspolizei kann zur Verhinderung und Erkennung von Verbrechen und
Vergehen sowie zur Gefahrenabwehr bestimmte öffentlich zugängliche Orte, an denen häufig Straftaten begangen worden sind oder an denen mit Straftaten zu rechnen
ist, optisch-elektronisch überwachen oder zu diesem Zweck auf Bildaufnahmegeräte
von Dritten zugreifen.
2 Die Überwachung mit Bildaufnahmegeräten von Vorgängen und Einrichtungen, die
der geschützten Privatsphäre zuzurechnen sind, ist unzulässig. Entsprechende Bildaufnahmen, die aus technischen Gründen nicht verhindert werden können, sind umgehend zu vernichten.
3 Vor der Anordnung einer Überwachung gemäss Absatz 1 ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäss § 17a Abs. 1 des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) vom 24. Oktober 2006 12)
durchzuführen. Sind die Voraussetzungen gemäss § 17b Abs. 1 lit. a und b IDAG
erfüllt, ist die vorgesehene Überwachung der beauftragten Person für Öffentlichkeit
und Datenschutz zur Vorab-Konsultation vorzulegen.
4 Die Öffentlichkeit ist durch Hinweistafeln, Anzeigen auf Bildschirmen oder in anderer geeigneter Weise vor Ort auf den Einsatz der Bildaufnahmegeräte aufmerksam
zu machen.
5 Datenaufbewahrung und -vernichtung richten sich nach § 54.
§ 36b * Automatische Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung
1 Die Polizei kann Kontrollschilder von Fahrzeugen automatisiert erfassen und mit
Datenbanken abgleichen.
2 Der automatisierte Abgleich ist zulässig mit
a) * …
b) Listen von Kontrollschildern von Fahrzeugen, deren Halterinnen und Halter der
Führerausweis entzogen oder verweigert worden ist,
c) konkreten Fahndungsaufträgen der Kantonspolizei.
3 Die automatisch erfassten Daten werden wie folgt gelöscht:
a) nach 30 Tagen bei keiner Übereinstimmung mit einer Datenbank,
b) im Falle einer Übereinstimmung mit einer Datenbank gemäss den Bestimmungen des betreffenden Verwaltung- oder Strafverfahrens.
4 Die Kantonspolizei darf die automatisch erfassten Daten während 30 Tagen verwenden zur
a) Aufklärung von Verbrechen und Vergehen,
b) Fahndung nach vermissten oder entwichenen Personen.
§ 37 Erkennungsdienstliche Massnahmen
1 Die Polizei kann, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, erkennungsdienstliche Massnahmen vornehmen an Personen, deren Identität sich auf andere Weise nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten feststellen lässt.
2 Zulässige erkennungsdienstliche Massnahmen sind
a) die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,
b) die Aufnahme von Fotografien,
c) die Abnahme von DNA-Proben,
d) die Feststellung äusserlicher körperlicher Merkmale,
e) Messungen,
f) Handschriftenproben,
g) weitere wissenschaftlich anerkannte Methoden.
12) SAR 150.700
§ 38 Durchsuchung
a) von Personen
1 Die Polizei kann in oder an der Kleidung von Personen sowie an deren Körperoberfläche oder in den ohne Hilfsmittel einsehbaren Körperöffnungen und Körperhöhlen
nach Gegenständen oder Spuren suchen, wenn *
a) dies zum Schutz der Polizistin oder des Polizisten erforderlich erscheint,
b) dies zur Identitätsfeststellung notwendig erscheint,
c) * der Verdacht besteht, dass die Personen Sachen in Gewahrsam haben, die sicherzustellen sind,
d) * Gründe für den polizeilichen Gewahrsam gegeben sind,
e) * die Personen sich in einem die freie Willensbildung ausschliessenden Zustand
oder in einer hilfsbedürftigen Lage befinden und die Durchsuchung zu ihrem
Schutz erforderlich ist.
2 Die Durchsuchung ist nach Möglichkeit von einer Person gleichen Geschlechts vorzunehmen.
3 Für weitergehende körperliche Untersuchungen beauftragt die Polizei eine Ärztin
beziehungsweise einen Arzt oder anderes medizinisches Fachpersonal. *
§ 39 b) von Sachen
1 Die Polizei kann Fahrzeuge oder andere bewegliche Sachen durchsuchen, wenn
a) diese von Personen mitgeführt werden, die gemäss § 38 durchsucht werden dürfen,
b) der Verdacht besteht, dass sich im Fahrzeug oder in der beweglichen Sache eine
Person befindet, die widerrechtlich festgehalten wird oder die in Gewahrsam zu
nehmen ist,
c) * der Verdacht besteht, dass sich im Fahrzeug oder in der beweglichen Sache ein
Gegenstand befindet, der sicherzustellen ist,
d) * dies zum Schutz der Polizistin oder des Polizisten erforderlich erscheint.
2 Private Grundstücke und Liegenschaften sowie öffentliche Gebäude dürfen betreten
und durchsucht werden, soweit es zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr
notwendig ist oder wenn der Verdacht besteht, dass sich dort eine Person befindet, die
in Gewahrsam genommen werden darf.
3 Die Durchsuchung wird soweit möglich in Anwesenheit jener Personen durchgeführt, welche die Sachherrschaft ausüben. Sind diese Personen abwesend, muss eine
Ersatzperson beigezogen werden.
§ 40 Sicherstellungen
a) Gründe und Durchführung
1 Die Polizei kann Tiere oder Gegenstände sicherstellen zur *
a) Verhinderung einer Straftat,
b) Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr,
c) * Abklärung der Eigentumsverhältnisse,
d) * Abklärung der Berechtigung zum Waffenbesitz und zum Waffentragen gemäss
der Waffengesetzgebung des Bundes.
2 Der Grund der Sicherstellung ist der Person, bei der die Sache sichergestellt wird,
unverzüglich mitzuteilen.
§ 41 b) Herausgabe
1 Sind die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen, ist die Sache derjenigen Person herauszugeben, bei der sie sichergestellt worden ist.
2 Nach Verwertung der Sache ist der Erlös nach Abzug der Kosten herauszugeben.
Für rechtmässig vernichtete Sachen besteht kein Anspruch auf Ersatz.
§ 42 c) Verwertung und Vernichtung
1 Eine sichergestellte Sache darf verwertet werden, wenn
a) sie von der berechtigten Person trotz Aufforderung nicht innert drei Monaten
abgeholt wird,
b) niemand Anspruch auf die Sache erhebt,
c) die Sache rasch an Wert verliert,
d) ihre Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismässig hohen Kosten
oder Schwierigkeiten verbunden ist.
2 Eine sichergestellte Sache darf vernichtet werden, wenn
a) sie verwertet werden dürfte, die Kosten für die Aufbewahrung und Verwertung
den erzielbaren Erlös aber offensichtlich übersteigen,
b) die Vernichtung zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung erforderlich erscheint.
§ 43 d) Kosten
1 Die Kosten für die Sicherstellung, Aufbewahrung, Verwertung und Vernichtung von
Sachen sind von der gemäss § 26 verantwortlichen Person zu tragen.
2 Die Herausgabe der Sache kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden. Wird die Zahlung nach Ablauf einer gesetzten Frist nicht geleistet, können die
Sache verwertet und die Kosten vom Erlös in Abzug gebracht werden.
§ 43a * Berichterstattung *
1 Die Kantonspolizei und die Polizeikräfte der Gemeinden erstatten dem Regierungsrat regelmässig Bericht über die durch sie angeordneten polizeilichen Massnahmen.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Berichterstattung durch Verordnung.
2.2.2. Polizeilicher Zwang
§ 44 Unmittelbarer Zwang
1 Die Polizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben unmittelbaren Zwang gegen Personen
oder Sachen ausüben und geeignete Hilfsmittel einsetzen.
2 Der Ausübung des unmittelbaren Zwangs hat eine Androhung vorauszugehen. Die
Androhung kann unterbleiben, wenn die Abwehr der Gefahr oder der Zweck der Massnahme dadurch vereitelt würde.
§ 45 Fesselung
1 Die Polizei darf Personen fesseln, wenn sie polizeilich angehalten, in polizeilichem
Gewahrsam, vorläufig festgenommen oder verhaftet sind und der Verdacht besteht,
dass *
a) * sie Menschen angreifen oder Widerstand leisten, Tiere verletzen oder Sachen
beschädigen werden,
b) * sie fliehen oder befreit werden, oder
c) * sie sich selbst töten oder verletzen.
2 Auf polizeilichen Transporten dürfen Personen, denen die Freiheit entzogen wurde,
aus Sicherheitsgründen gefesselt werden. *
§ 46 Einsatz von Waffen
1 Die Polizei darf, wenn andere verfügbare Mittel nicht ausreichen, in einer den Umständen angemessenen Weise von der Schuss- oder einer anderen Waffe Gebrauch
machen, wenn
a) Angehörige der Polizei oder andere Personen mit einem gefährlichen Angriff
unmittelbar bedroht oder gefährlich angegriffen werden,
b) dienstliche Aufgaben nicht anders als durch Waffengebrauch erfüllt werden
können, insbesondere
1. wenn Personen, die eine schwere Straftat begangen haben oder einer solchen dringend verdächtigt werden, sich einer Verhaftung, einer vorläufigen Festnahme oder eines polizeilichen Gewahrsams durch Flucht zu entziehen versuchen,
2. wenn die Polizei auf Grund erhaltener Informationen oder auf Grund eigener Feststellungen annehmen muss, dass Personen für andere eine unmittelbare Gefahr an Leib und Leben darstellen und sich einer Verhaftung, einer vorläufigen Festnahme oder eines polizeilichen Gewahrsams
durch Flucht zu entziehen versuchen,
3. zur Befreiung von Geiseln,
4. zur Verhinderung einer unmittelbar drohenden schweren Straftat.
2 Dem Waffengebrauch hat ein deutlicher Warnruf vorauszugehen, wenn der Zweck
und die Umstände es zulassen. Ein Warnschuss darf nur abgegeben werden, wenn die
Umstände die Wirkung eines Warnrufs vereiteln.
3 Der durch den Gebrauch der Waffe verletzten Person ist die nötige Hilfe zu leisten.
4 Über den Gebrauch der Waffe ist der zuständigen Polizeikommandantin beziehungsweise dem zuständigen Polizeikommandanten unverzüglich Meldung zu erstatten.
Sind beim Waffeneinsatz Personen verletzt oder getötet worden, ist die zuständige
Untersuchungsbehörde zu informieren.
5 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten des Waffengebrauchs, insbesondere die
Frage der Zulässigkeit der Verwendung von besonderer Munition und des Einsatzes
von Reizstoffen oder Gummigeschossen.
2.2.2bis Bedrohungsmanagement *
§ 46a * Schutzmassnahmen
1 Die Kantonspolizei ergreift bei Vorliegen einer Bedrohungslage die notwendigen
beratenden und präventiven Massnahmen zum Schutz der bedrohten Personen.
2 Sie erfüllt diese Aufgaben namentlich durch
a) Einholen von Auskünften über strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen
bei Gerichten und Strafverfolgungsbehörden, wenn ein hinreichender Verdacht
bezüglich Gefährlichkeit der gewalttätigen oder drohenden Person besteht,
b) Schlichten im Rahmen ihrer Aufgaben, wenn die Beteiligten vorgängig einwilligen,
c) fallbezogenes Einbeziehen von Expertinnen und Experten vorwiegend aus den
Bereichen Staatsanwaltschaft, Polizei, Justizvollzug, Psychiatrie und Medizin,
wobei diese über die durch sie bearbeiteten besonders schützenswerten Personendaten Verschwiegenheit zu wahren haben,
d) Informieren weiterer gefährdeter Drittpersonen, wenn deren Schutz nicht anderweitig sichergestellt werden kann. Besteht die Bedrohung am Arbeitsplatz
und sind auch andere Mitarbeitende derselben Organisationseinheit gefährdet,
erfolgt die Information gegenüber der direkt vorgesetzten Stelle, wobei diese
über die durch sie bearbeiteten besonders schützenswerten Personendaten Verschwiegenheit zu wahren hat.
3 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Zielgruppen, die erweiterte beratende und präventive Dienstleistungen in Anspruch nehmen können, und kann dabei
für diese die Unentgeltlichkeit festlegen. *
§ 46b * Gefährdungsmeldung
1 Kantonale, regionale und kommunale Behördenmitglieder und Mitarbeitende dürfen
der Polizei Gefährdungsmeldungen betreffend Personen erstatten, bei denen eine erhöhte, gegen Drittpersonen gerichtete Gewaltbereitschaft vorliegen könnte.
2 Das Melderecht gemäss Absatz 1 steht auch Personen zu, die gemäss § 19 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 20. Januar 2009 13) dem Berufsgeheimnis unterstehen.
13) SAR 301.100
3 Die Polizei prüft die Meldungen gemäss den Absätzen 1 und 2 und ergreift die notwendigen Massnahmen.
§ 46c * Gefährderermahnung
1 Geben Personen Anlass zur Annahme, dass sie eine schwere Straftat begehen werden, kann die Kantonspolizei sie auf ihr Verhalten ansprechen und sie über das gesetzeskonforme Verhalten sowie die Folgen der Missachtung informieren. Zu diesem
Zweck kann sie Personen unter Hinweis auf die Strafandrohung des Art. 292 des
Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 14) vorladen.
2 Die Ermahnung kann auch schriftlich erfolgen.
3 Über die Gefährderermahnung wird ein Protokoll erstellt.
§ 46d * Meldeauflage
1 Muss bei einer Person aufgrund konkreter und aktueller Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, dass sie eine schwere Straftat begehen wird, kann die Kantonspolizei sie verpflichten, sich für eine bestimmte Dauer, zu bestimmten Zeiten und bei
einer bestimmten Behörde zu melden.
2 Die Dauer der Massnahme ist auf sechs Monate begrenzt. Sie kann jeweils um maximal sechs Monate verlängert werden.
3 Kann die betroffene Person der Verpflichtung nicht nachkommen, hat sie die betreffende Behörde unverzüglich darüber zu informieren und unter Angabe der Gründe um
eine Befreiung von der Meldepflicht zu ersuchen. Die betreffende Behörde gewährt
die Befreiung nur, wenn wichtige und belegte Gründe vorliegen.
§ 46e * Personenschutz ausserhalb eines Strafverfahrens
1 Die Kantonspolizei kann ausserhalb eines Strafverfahrens Massnahmen zum Schutz
von Personen treffen.
2 Sie kann schutzbedürftige Personen insbesondere mit einer Legende gemäss
Art. 288 Absatz 1 StPO und den dafür notwendigen Urkunden ausstatten. Diese Massnahme bedarf einer Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht.
3 Ist die Schutzbedürftigkeit nicht mehr gegeben oder hält sich die gefährdete Person
nicht an die ihr erteilten Auflagen, hebt die Kantonspolizei die Massnahme auf. Sie
teilt dem Zwangsmassnahmengericht die Aufhebung einer Massnahme gemäss Absatz 2 mit.
14) SR 311.0
2.2.3. Strafbestimmungen
§ 47 Vermummungsverbot
1 Wer sich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen und Demonstrationen oder
bei sonstigen Menschenansammlungen auf öffentlichem Grund durch Vermummung
unkenntlich macht, um sich dadurch der Strafverfolgung zu entziehen, wird mit Busse
bis Fr. 5'000.– bestraft. *
2 Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Strafprozessrechts.
§ 47a * Zuwiderhandlungen gegen polizeiliche Wegweisungen und Fernhaltungen
1 Wer bei bewilligungspflichtigen Versammlungen und Demonstrationen oder bei
sonstigen Menschenansammlungen einer polizeilichen Wegweisung oder Fernhaltung gemäss § 34 zuwiderhandelt, wird mit Busse bis Fr. 5'000.– bestraft.
2 Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Strafprozessrechts.
2.2.4. Rechtsschutz
§ 48 Rechtsschutz; Allgemeines *
1 Betroffene Personen können gegen die Anordnung und Durchführung von polizeilichen Massnahmen und von polizeilichem Zwang Beschwerde erheben.
1bis Gegen Bewilligungsentscheide gemäss Art. 3a des Konkordats über Massnahmen
gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen können die betroffenen Klubs Beschwerde erheben. *
2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG. *
§ 48a * Rechtsschutz; Beschwerde an das Verwaltungsgericht
1 Betroffene Personen können bei der zuständigen Kammerpräsidentin oder dem zuständigen Kammerpräsidenten des Verwaltungsgerichts als einziger und letzter kantonaler Instanz Beschwerde gegen folgende polizeiliche Massnahmen erheben:
a) Massnahmen gemäss den Art. 3b–9 des Konkordats über Massnahmen gegen
Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen,
b) Wegweisungen und Fernhaltungen gemäss den §§ 34 und 34a,
c) Kontakt- und Annäherungsverbote gemäss § 34b,
d) Meldeauflagen gemäss § 46d.
2 Die Beschwerde ist bei der anordnenden Behörde einzureichen. Diese stellt dem
Verwaltungsgericht ihre Stellungnahme mit den Verfahrensakten innert drei Werktagen seit Eingang der Beschwerde zu.
3 Die Beschwerde hat unter Vorbehalt anderweitiger Anordnungen keine aufschiebende Wirkung.
4 Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird verzichtet.
5 Es gelten keine Rechtsstillstandsfristen.
6 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des VRPG.
§ 48b * Rechtsschutz; Beschwerde an das Obergericht
1 Betroffene Personen können bei der Verfahrensleitung der zuständigen Kammer des
Obergerichts als einziger und letzter kantonaler Instanz Beschwerde gegen folgende
polizeiliche Massnahmen und Entscheide erheben:
a) Anordnung eines Polizeigewahrsams gemäss § 31,
b) Fahndungsmassnahmen gemäss § 33a lit. b–f,
c) präventive Observation gemäss § 35a,
d) präventive Observation mit Überwachungsgeräten zur Standortfeststellung gemäss § 35b,
e) präventive verdeckte Fahndung gemäss § 35c,
f) präventive verdeckte Ermittlung gemäss § 35d.
2 Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Art. 396 und 397 StPO.
§ 48bis * …
2.3. Bearbeitung von Personendaten
§ 49 Grundsatz
1 Die Polizei kann Personendaten bearbeiten sowie Profiling betreiben, soweit dies
zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. *
2 Privaten, die polizeiliche Aufgaben wahrnehmen, darf der Zugriff auf besonders
schützenswerte Personendaten nicht gewährt werden.
3 Es gelten die Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Datenschutzrechts.
§ 50 Datenbearbeitungs- und Informationssysteme *
1 Die Polizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Datenbearbeitungs- und Informationssysteme mit gemeinsamer Datenhaltung betreiben. *
1bis Die Hauptverantwortung für Datenbearbeitungs- und Informationssysteme, die
von der Kantonspolizei und den Polizeikräften der Gemeinden gemeinsam betrieben
werden, liegt bei der Kantonspolizei. *
1ter Für den Betrieb von Datenbearbeitungs- und Informationssystemen durch Strafverfolgungs- und Strafvollzugsbehörden sowie weiterer beteiligter Behörden mit gemeinsamer Datenhaltung gilt § 55d des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen
Strafprozessordnung (EG StPO) vom 16. März 2010 15). *
2 Die Daten der Kriminalpolizei und des präventiven Staatsschutzes sind getrennt zu
halten.
15) SAR 251.200
3 Der Regierungsrat regelt die in den Datenbearbeitungs- und Informationssystemen
zu bearbeitenden Datenkategorien und den Bearbeitungszweck durch Verordnung. *
§ 50a * Register über Datenbearbeitungstätigkeiten
1 Die Polizei führt ein Register über ihre Datenbearbeitungstätigkeiten.
§ 51 Bekanntgabe von Daten
1 Zwischen Polizei- und Verwaltungsstellen der Gemeinden, des Kantons, der Kantone und des Bundes können Daten ausgetauscht werden, soweit dies zur Erfüllung
der Aufgaben erforderlich ist.
2 … *
2bis In Fällen häuslicher Gewalt informieren die Polizeistellen die zuständigen Fachstellen von Amtes wegen. *
2ter Die Polizei kann die Anordnung von Kontakt- und Annäherungsverboten anderen
Behörden mitteilen, soweit diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf diese Information
angewiesen sind und die Information zum Schutz der gefährdeten Personen oder von
Dritten erforderlich ist. *
3 Die Bekanntgabe von polizeilichen Daten an Dritte ist zulässig, soweit dies der Erfüllung der Aufgabe dient und im erklärten oder, wenn eine Erklärung innert nützlicher Frist nicht eingeholt werden kann, vermuteten Interesse der betroffenen Personen
ist.
4 … *
§ 51a * Datenaustausch mit anderen Kantonen und Bundesbehörden
1 Die Kantonspolizei kann zum Zweck der Verhinderung und Erkennung von Verbrechen und Vergehen zusammen mit Polizeiorganen anderer Kantone sowie mit Polizeiorganen des Bundes
a) Datenbearbeitungs- und Informationssysteme mit gemeinsamer Datenhaltung
betreiben,
b) polizeiliche Daten automatisch austauschen.
2 Der Regierungsrat regelt die Grundsätze der Datenverarbeitung sowie die Zugriffsrechte durch Verordnung.
§ 52 Auskunftsrecht
1 Das Recht der Betroffenen auf Auskunft über die Bearbeitung persönlicher Daten ist
gewährleistet.
2 Die Auskunft darf nur verweigert werden, wenn dies auf Grund eines überwiegenden
öffentlichen oder privaten Interesses erforderlich ist und eine eingeschränkte Bekanntgabe nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
§ 53 Berichtigung
1 Fehlerhafte Daten sind von Amtes wegen oder auf Antrag zu berichtigen.
§ 54 Vernichtung von Daten
1 Daten sind von Amtes wegen zu vernichten, wenn sie zur Erfüllung der gesetzlichen
Aufgaben sowie zu Sicherungs- und Beweiszwecken nicht mehr benötigt werden.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Archivierung von Daten.
3 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Aufbewahrungsfristen der Daten. *
§ 54a * Datenschutzberatung
1 Die Polizeiorgane benennen innerhalb ihrer Organisationseinheit eine für den Datenschutz zuständige Person.
2 Die für den Datenschutz zuständige Person hat folgende Aufgaben:
a) sie berät und unterstützt die Mitarbeitenden der Organisationseinheit bei der
Bearbeitung von Personendaten hinsichtlich der Einhaltung der Datenschutzvorschriften und der Datensicherheit,

## § 17a b) * sie nimmt Datenschutz-Folgenabschätzungen gemäss {#par_17a}

IDAG vor,
c) sie ist Ansprechperson der beauftragten Person für Öffentlichkeit und Datenschutz.
2.4. Kostenersatz und Verantwortlichkeit
§ 55 Abgeltung polizeilicher Leistungen
1 Besondere polizeiliche Leistungen des Kantons oder der Gemeinden sind grundsätzlich kostenpflichtig. Kostenersatz kann insbesondere verlangt werden von
a) der Veranstalterin oder dem Veranstalter für den Ordnungs- und Sicherheitsdienst bei Anlässen,
b) der Verursacherin oder dem Verursacher bei besonderem Aufwand oder bei
Spezialeinsätzen,
c) der Störerin oder dem Störer bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit,
d) der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller für den Schutz von überwiegend
privaten Interessen.
2 … *
3 Für die kommunalen Gebühren erlassen die Gemeinden ein Reglement.
§ 56 Verantwortlichkeit
4 Die Gemeinde haftet für Schädigungen durch Einsätze von beauftragten privaten
Sicherheitsdiensten sowie von Organen des Zivilschutzes und der Feuerwehr für die
Gewährleistung der lokalen Sicherheit.
5 Personen, die den Polizeiorganen Hilfe geleistet haben und dabei Schaden erleiden,
können vom zuständigen Gemeinwesen für den erlittenen Schaden entschädigt werden.
3. Private Sicherheitsdienste
§ 57 Bewilligungs- und Meldepflicht
1 Die folgenden, gewerbsmässig ausgeübten Tätigkeiten privater Sicherheitsdienste
unterstehen der Bewilligungspflicht:
a) der Personenschutz,
b) die Privatdetektei,
c) die Bewachung von Grundstücken, Gebäuden, gefährlichen Gütern und Werttransporten im Auftrag von Dritten,
d) die Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben im Auftrag des Kantons oder von
Gemeinden.
2 Die Bewilligung ist erforderlich für Selbständigerwerbende, Personengesellschaften
und juristische Personen. Die Anstellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
mit Sicherheitsaufgaben unterliegt der Meldepflicht an die Aufsichtsstelle.
3 Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung sind die Handlungsfähigkeit und
der gute Leumund der geschäftsführenden Person.
4 Die Bewilligung wird durch das zuständige Departement für die Dauer von maximal
vier Jahren mit der Auflage erteilt, dass die vom Kanton anerkannten Qualitätsstandards, insbesondere der Branchen-GAV, eingehalten werden.
5 Gleichwertige nicht aargauische Bewilligungen werden anerkannt. Über die Anerkennung entscheidet das zuständige Departement.
§ 58 Aufsicht und Entzug der Bewilligung
1 Die Tätigkeit der privaten Sicherheitsdienste unterliegt der Aufsicht der Kantonspolizei.
2 Die Bewilligung wird durch das zuständige Departement entzogen, wenn
a) die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt worden sind, nicht mehr erfüllt
sind,
b) gesetzliche Bestimmungen, Auflagen oder Bedingungen verletzt wurden,
c) Angestellte mit Sicherheitsaufgaben beschäftigt werden, die für die Aufgabe
nicht geeignet sind.
3 Vor dem Entzug der Bewilligung ergeht in der Regel eine Verwarnung.
§ 59 Verhältnis zur Polizei
1 Private Sicherheitskräfte verfügen vorbehältlich § 27 Abs. 3 über keine hoheitlichen
Befugnisse. *
2 Sie sind bei gemeinsamen Einsätzen zur zumutbaren Zusammenarbeit mit der Polizei verpflichtet.
§ 60 Tragen von Waffen
1 Das Tragen von Waffen ist nach Massgabe der Waffengesetzgebung des Bundes
zulässig.
§ 61 Strafbestimmung
1 Selbständigerwerbende, Personengesellschaften und juristische Personen werden
mit Busse bis Fr. 20'000.– bestraft, wenn sie ohne Bewilligung eine der Bewilligungspflicht unterstehende Tätigkeit ausüben oder wenn sie gegen weitere gesetzliche Bestimmungen oder gegen die mit der Bewilligung verbundenen Auflagen und Bedingungen verstossen.
2 Strafbar ist die vorsätzliche und fahrlässige Begehung.
3 Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Strafprozessrechts.
3bis Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen *
§ 61a * Finanzielle Unterstützung von Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen
1 Der Regierungsrat kann auf Gesuch hin zur Gewährleistung der Sicherheit von Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen finanzielle Unterstützung für Massnahmen zur Verhinderung von Straftaten leisten.
2 Als Minderheiten gemäss Absatz 1 gelten Gruppen von Personen im Kanton, die
a) gegenüber dem Rest der Bevölkerung in der Schweiz in der Minderzahl sind,
b) insbesondere eine gemeinsame Lebensweise, Kultur, Religion, Tradition, Sprache oder sexuelle Orientierung aufweisen,
c) eine gefestigte Bindung zur Schweiz und ihren Werten haben, und
d) ein besonderes Schutzbedürfnis aufweisen.
3 Ein besonderes Schutzbedürfnis ist dann gegeben, wenn eine Minderheit einer Bedrohung durch Angriffe im Zusammenhang mit Terrorismus oder gewalttätigem Extremismus ausgesetzt ist, die über die allgemeine, die übrige Bevölkerung treffende
Bedrohung hinausgeht.
4 Finanzielle Unterstützung können Organisationen des öffentlichen oder privaten
Rechts erhalten, die nicht gewinnorientiert sind und deren regelmässige Aktivitäten
im Kanton Aargau Schutz bedürfen.
5 Im Rahmen der Gesuchstellung haben die Organisationen ihre Finanzen vollumfänglich offen zu legen. Ausgeschlossen sind finanzielle Unterstützungen für Organisationen, die unter massgeblichem Einfluss anderer Staaten, ausländischer Organisationen oder Personen stehen.
4. Schlussbestimmungen *
§ 62 Publikation und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz ist nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise
nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
§ 63 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über die Organisation der
Kantonspolizei vom 8. März 1955 16) aufgehoben.
§ 64 Änderung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz) vom 19. Dezember
1978 17) wird wie folgt geändert:
Text im betreffenden Erlass eingefügt.
2 Das Gesetz über die Strafrechtspflege (Strafprozessordnung, StPO) vom 11. November 1958 18) wird wie folgt geändert:
Text im betreffenden Erlass eingefügt.
3 Das Einführungsgesetz zum Ausländerrecht (EGAR) vom 14. Januar 1997 19) wird
wie folgt geändert:
Text im betreffenden Erlass eingefügt.
§ 65 * …
Aarau, 6. Dezember 2005 Präsidentin des Grossen Rats
EICHENBERGER
Protokollführer
SCHMID
16) AGS Bd. 4 S. 260; Bd. 8 S. 196; 2000 S. 242
17) AGS Bd. 10 S. 169, 214; Bd. 11 S. 216; Bd. 12 S. 685; Bd. 14 S. 189, 508; 1997 S. 349; 2000
S. 245; 2002 S. 344, 379, 384, 400; 2003 S. 300; 2004 S. 128; 2005 S. 690 (SAR 171.100)
18) AGS. Bd. 4 S. 642; Bd. 9 S. 489; Bd. 10 S. 722; Bd. 12 S. 290, 398; 1996 S. 98; 1997 S. 361;
2002 S. 355, 388; 2005 S. 174, 566 (SAR 251.100)
19) AGS 1997 S. 150; 2005 S. 175, 226; 2006 S. 19
Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2006 zusammen mit der Volksinitiative «Mehr Sicherheit für alle!»
Inkrafttreten: 1. Januar 2007 20)
20) RRB vom 3. Mai 2006
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
06.12.2005 01.01.2007 Erlass Erstfassung 2006 S. 77
04.12.2007 01.01.2009 § 24 Abs. 2 geändert 2008 S. 367
04.12.2007 01.01.2009 § 48 Abs. 2 geändert 2008 S. 367
08.01.2008 01.07.2009 § 51 Abs. 2bis eingefügt 2009 S. 100
24.03.2009 01.03.2010 § 56 Abs. 1 aufgehoben 2010 S. 18
24.03.2009 01.03.2010 § 56 Abs. 2 geändert 2010 S. 18
24.03.2009 01.03.2010 § 56 Abs. 3 geändert 2010 S. 18
30.06.2009 01.01.2010 § 3 Abs. 1, lit. k) geändert 2009 S. 314
30.06.2009 01.01.2010 § 48 Titel geändert 2009 S. 314
30.06.2009 01.01.2010 § 48bis eingefügt 2009 S. 314
16.03.2010 01.01.2011 § 2 Abs. 4 eingefügt 2010/5-03
16.03.2010 01.01.2011 § 35 Titel geändert 2010/5-03
16.03.2010 01.01.2011 § 35 Abs. 2 geändert 2010/5-03
16.03.2010 01.01.2011 § 35 Abs. 5 geändert 2010/5-03
06.12.2011 01.01.2013 § 17 Abs. 1 geändert 2012/6-03
06.12.2011 01.01.2013 § 48bis Abs. 1 geändert 2012/5-02
05.03.2013 01.07.2013 § 3 Abs. 1, lit. k) geändert 2013/3-04
05.03.2013 01.07.2013 § 3 Abs. 1, lit. l) eingefügt 2013/3-04
05.03.2013 01.07.2013 § 3 Abs. 3 eingefügt 2013/3-04
05.03.2013 01.07.2013 § 48 Abs. 1bis eingefügt 2013/3-04
05.03.2013 01.07.2013 § 48bis Abs. 1 geändert 2013/3-04
09.01.2018 01.08.2018 § 49 Abs. 1 geändert 2018/4-10
09.01.2018 01.08.2018 § 50 Abs. 1bis eingefügt 2018/4-10
09.01.2018 01.08.2018 § 50 Abs. 3 eingefügt 2018/4-10
09.01.2018 01.08.2018 § 50a eingefügt 2018/4-10
09.01.2018 01.08.2018 § 51 Abs. 2 geändert 2018/4-10
09.01.2018 01.08.2018 § 54 Abs. 3 eingefügt 2018/4-10
09.01.2018 01.08.2018 § 54a eingefügt 2018/4-10
08.12.2020 01.07.2021 § 3 Abs. 1, lit. b) geändert 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 § 3 Abs. 1, lit. l) geändert 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 § 3 Abs. 1, lit. m) eingefügt 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 § 4 Abs. 3 geändert 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 § 6 Abs. 1 geändert 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 § 6 Abs. 1bis eingefügt 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 § 7a eingefügt 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 Titel 1.3. geändert 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 § 12a eingefügt 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 § 12b eingefügt 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 § 16 Titel geändert 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 § 16 Abs. 1 geändert 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 § 16 Abs. 2 eingefügt 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 § 17 Titel geändert 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 § 17 Abs. 1 geändert 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 § 17 Abs. 2 geändert 2021/07-03

## § 18 {#par_18}

Titel geändert 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 § 18 Abs. 1 geändert 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 § 18 Abs. 1, lit. a) geändert 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 § 18 Abs. 1, lit. b) geändert 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 § 18 Abs. 1, lit. c) geändert 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 § 18 Abs. 2 geändert 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 § 18a eingefügt 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 § 23 Abs. 2 geändert 2021/07-03

## § 25 {#par_25}

Titel geändert 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 § 25 Abs. 3 eingefügt 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 § 25 Abs. 4 eingefügt 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 § 27 Abs. 3 eingefügt 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 § 27 Abs. 4 eingefügt 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 Titel 2.2. geändert 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 § 28 Abs. 1 geändert 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 § 28a eingefügt 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 § 29 Abs. 1 geändert 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 § 29 Abs. 3 geändert 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 § 29 Abs. 3, lit. b) geändert 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 § 29 Abs. 3, lit. c) aufgehoben 2021/07-03
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
08.12.2020 01.07.2021 § 31 Abs. 1 geändert 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 § 31 Abs. 1, lit. a) geändert 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 § 31 Abs. 1, lit. b) geändert 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 § 31 Abs. 1, lit. c) eingefügt 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 § 31 Abs. 1, lit. d) eingefügt 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 § 31 Abs. 1, lit. e) eingefügt 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 § 31 Abs. 2 geändert 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 § 31 Abs. 2bis eingefügt 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 § 31 Abs. 3 geändert 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 § 31 Abs. 4 geändert 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 § 31 Abs. 5 eingefügt 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 § 31 Abs. 6 eingefügt 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 § 33 Abs. 1, lit. c) geändert 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 § 33 Abs. 1, lit. cbis) eingefügt 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 § 33 Abs. 1, lit. d) geändert 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 § 33 Abs. 1, lit. e) eingefügt 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 § 33 Abs. 1bis eingefügt 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 § 33a eingefügt 2021/07-03

## § 34 {#par_34}

Titel geändert 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 § 34 Abs. 1 geändert 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 § 34 Abs. 1, lit. a) geändert 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 § 34 Abs. 1, lit. b) geändert 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 § 34 Abs. 1, lit. c) geändert 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 § 34 Abs. 1, lit. d) eingefügt 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 § 34 Abs. 1, lit. e) eingefügt 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 § 34 Abs. 1bis eingefügt 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 § 34 Abs. 1ter eingefügt 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 § 34 Abs. 1quater eingefügt 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 § 34 Abs. 1quinquies eingefügt 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 § 34 Abs. 2 aufgehoben 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 § 34 Abs. 3 aufgehoben 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 § 34a eingefügt 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 § 34b eingefügt 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 § 35 aufgehoben 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 § 35a eingefügt 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 § 35b eingefügt 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 § 35c eingefügt 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 § 35d eingefügt 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 § 35e eingefügt 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 § 36a eingefügt 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 § 36b eingefügt 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 § 38 Abs. 1 geändert 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 § 38 Abs. 1, lit. c) geändert 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 § 38 Abs. 1, lit. d) geändert 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 § 38 Abs. 1, lit. e) eingefügt 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 § 38 Abs. 3 eingefügt 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 § 39 Abs. 1, lit. c) geändert 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 § 39 Abs. 1, lit. d) eingefügt 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 § 40 Abs. 1 geändert 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 § 40 Abs. 1, lit. c) geändert 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 § 40 Abs. 1, lit. d) eingefügt 2021/07-03

## § 43a {#par_43a}

Titel geändert 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 § 43a eingefügt 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 § 45 Abs. 1 geändert 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 § 45 Abs. 1, lit. a) geändert 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 § 45 Abs. 1, lit. b) geändert 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 § 45 Abs. 1, lit. c) eingefügt 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 § 45 Abs. 2 eingefügt 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 Titel 2.2.2bis eingefügt 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 § 46a eingefügt 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 § 46b eingefügt 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 § 46c eingefügt 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 § 46d eingefügt 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 § 46e eingefügt 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 § 47 Abs. 1 geändert 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 § 47a eingefügt 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 § 48a eingefügt 2021/07-03
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
08.12.2020 01.07.2021 § 48b eingefügt 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 § 48bis aufgehoben 2021/07-03

## § 50 {#par_50}

Titel geändert 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 § 50 Abs. 1 geändert 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 § 50 Abs. 1bis geändert 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 § 50 Abs. 1ter eingefügt 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 § 50 Abs. 3 geändert 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 § 51 Abs. 2 aufgehoben 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 § 51 Abs. 2ter eingefügt 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 § 51a eingefügt 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 § 54a Abs. 2, lit. b) geändert 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 § 59 Abs. 1 geändert 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 Titel 3bis eingefügt 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 § 61a eingefügt 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 Titel 4. geändert 2021/07-03
08.12.2020 01.07.2021 § 65 aufgehoben 2021/07-03
19.09.2023 01.07.2024 § 3 Abs. 1, lit. k), 5. geändert 2024/04-01
19.09.2023 01.07.2024 § 46a Abs. 3 geändert 2024/04-01
19.09.2023 01.07.2024 § 51 Abs. 4 aufgehoben 2024/04-01
19.09.2023 01.07.2024 § 55 Abs. 2 aufgehoben 2024/04-01
28.09.2023 28.09.2023 § 35c Abs. 8 aufgehoben 2023/09-06
28.09.2023 28.09.2023 § 36b Abs. 2, lit. a) aufgehoben 2023/09-06
12.12.2023 01.06.2024 § 3 Abs. 1, lit. k) geändert 2024/03-06
12.12.2023 01.06.2024 § 3 Abs. 1, lit. k), 1. eingefügt 2024/03-06
12.12.2023 01.06.2024 § 3 Abs. 1, lit. k), 2. eingefügt 2024/03-06
12.12.2023 01.06.2024 § 3 Abs. 1, lit. k), 3. eingefügt 2024/03-06
12.12.2023 01.06.2024 § 3 Abs. 1, lit. k), 4. eingefügt 2024/03-06
12.12.2023 01.06.2024 § 3 Abs. 1, lit. k), 5. eingefügt 2024/03-06
12.12.2023 01.06.2024 § 3 Abs. 1, lit. k), 6. eingefügt 2024/03-06
12.12.2023 01.06.2024 § 3 Abs. 1, lit. k), 7. eingefügt 2024/03-06
12.12.2023 01.06.2024 § 3 Abs. 1, lit. k), 8. eingefügt 2024/03-06
12.12.2023 01.06.2024 § 3 Abs. 1, lit. k), 9. eingefügt 2024/03-06
12.12.2023 01.06.2024 § 3 Abs. 1, lit. m) geändert 2024/03-06
12.12.2023 01.06.2024 § 3 Abs. 1, lit. n) eingefügt 2024/03-06
12.12.2023 01.06.2024 § 12a Abs. 1, lit. gbis) eingefügt 2024/03-06
12.12.2023 01.06.2024 § 12b Abs. 1, lit. b) geändert 2024/03-06
12.12.2023 01.06.2024 § 12b Abs. 1, lit. c) eingefügt 2024/03-06
12.12.2023 01.06.2024 § 18b eingefügt 2024/03-06
12.12.2023 01.06.2024 § 18c eingefügt 2024/03-06
12.12.2023 01.06.2024 § 18d eingefügt 2024/03-06
12.12.2023 01.06.2024 § 18e eingefügt 2024/03-06
12.12.2023 01.06.2024 § 33 Abs. 1bis geändert 2024/03-06
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 06.12.2005 01.01.2007 Erstfassung 2006 S. 77
§ 2 Abs. 4 16.03.2010 01.01.2011 eingefügt 2010/5-03
§ 3 Abs. 1, lit. b) 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07-03
§ 3 Abs. 1, lit. k) 30.06.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 314
§ 3 Abs. 1, lit. k) 05.03.2013 01.07.2013 geändert 2013/3-04
§ 3 Abs. 1, lit. k) 12.12.2023 01.06.2024 geändert 2024/03-06
§ 3 Abs. 1, lit. k), 1. 12.12.2023 01.06.2024 eingefügt 2024/03-06
§ 3 Abs. 1, lit. k), 2. 12.12.2023 01.06.2024 eingefügt 2024/03-06
§ 3 Abs. 1, lit. k), 3. 12.12.2023 01.06.2024 eingefügt 2024/03-06
§ 3 Abs. 1, lit. k), 4. 12.12.2023 01.06.2024 eingefügt 2024/03-06
§ 3 Abs. 1, lit. k), 5. 19.09.2023 01.07.2024 geändert 2024/04-01
§ 3 Abs. 1, lit. k), 5. 12.12.2023 01.06.2024 eingefügt 2024/03-06
§ 3 Abs. 1, lit. k), 6. 12.12.2023 01.06.2024 eingefügt 2024/03-06
§ 3 Abs. 1, lit. k), 7. 12.12.2023 01.06.2024 eingefügt 2024/03-06
§ 3 Abs. 1, lit. k), 8. 12.12.2023 01.06.2024 eingefügt 2024/03-06
§ 3 Abs. 1, lit. k), 9. 12.12.2023 01.06.2024 eingefügt 2024/03-06
§ 3 Abs. 1, lit. l) 05.03.2013 01.07.2013 eingefügt 2013/3-04
§ 3 Abs. 1, lit. l) 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07-03
§ 3 Abs. 1, lit. m) 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07-03
§ 3 Abs. 1, lit. m) 12.12.2023 01.06.2024 geändert 2024/03-06
§ 3 Abs. 1, lit. n) 12.12.2023 01.06.2024 eingefügt 2024/03-06
§ 3 Abs. 3 05.03.2013 01.07.2013 eingefügt 2013/3-04
§ 4 Abs. 3 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07-03
§ 6 Abs. 1 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07-03
§ 6 Abs. 1bis 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07-03
§ 7a 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07-03
Titel 1.3. 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07-03
§ 12a 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07-03
§ 12a Abs. 1, lit. gbis) 12.12.2023 01.06.2024 eingefügt 2024/03-06
§ 12b 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07-03
§ 12b Abs. 1, lit. b) 12.12.2023 01.06.2024 geändert 2024/03-06
§ 12b Abs. 1, lit. c) 12.12.2023 01.06.2024 eingefügt 2024/03-06
§ 16 08.12.2020 01.07.2021 Titel geändert 2021/07-03
§ 16 Abs. 1 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07-03
§ 16 Abs. 2 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07-03
§ 17 08.12.2020 01.07.2021 Titel geändert 2021/07-03
§ 17 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6-03
§ 17 Abs. 1 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07-03
§ 17 Abs. 2 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07-03
§ 18 08.12.2020 01.07.2021 Titel geändert 2021/07-03
§ 18 Abs. 1 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07-03
§ 18 Abs. 1, lit. a) 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07-03
§ 18 Abs. 1, lit. b) 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07-03
§ 18 Abs. 1, lit. c) 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07-03
§ 18 Abs. 2 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07-03
§ 18a 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07-03
§ 18b 12.12.2023 01.06.2024 eingefügt 2024/03-06
§ 18c 12.12.2023 01.06.2024 eingefügt 2024/03-06
§ 18d 12.12.2023 01.06.2024 eingefügt 2024/03-06
§ 18e 12.12.2023 01.06.2024 eingefügt 2024/03-06
§ 23 Abs. 2 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07-03
§ 24 Abs. 2 04.12.2007 01.01.2009 geändert 2008 S. 367
§ 25 08.12.2020 01.07.2021 Titel geändert 2021/07-03
§ 25 Abs. 3 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07-03
§ 25 Abs. 4 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07-03
§ 27 Abs. 3 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07-03
§ 27 Abs. 4 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07-03
Titel 2.2. 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07-03
§ 28 Abs. 1 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07-03
§ 28a 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07-03
§ 29 Abs. 1 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07-03
§ 29 Abs. 3 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07-03
§ 29 Abs. 3, lit. b) 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07-03
§ 29 Abs. 3, lit. c) 08.12.2020 01.07.2021 aufgehoben 2021/07-03
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
§ 31 Abs. 1 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07-03
§ 31 Abs. 1, lit. a) 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07-03
§ 31 Abs. 1, lit. b) 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07-03
§ 31 Abs. 1, lit. c) 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07-03
§ 31 Abs. 1, lit. d) 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07-03
§ 31 Abs. 1, lit. e) 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07-03
§ 31 Abs. 2 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07-03
§ 31 Abs. 2bis 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07-03
§ 31 Abs. 3 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07-03
§ 31 Abs. 4 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07-03
§ 31 Abs. 5 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07-03
§ 31 Abs. 6 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07-03
§ 33 Abs. 1, lit. c) 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07-03
§ 33 Abs. 1, lit. cbis) 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07-03
§ 33 Abs. 1, lit. d) 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07-03
§ 33 Abs. 1, lit. e) 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07-03
§ 33 Abs. 1bis 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07-03
§ 33 Abs. 1bis 12.12.2023 01.06.2024 geändert 2024/03-06
§ 33a 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07-03
§ 34 08.12.2020 01.07.2021 Titel geändert 2021/07-03
§ 34 Abs. 1 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07-03
§ 34 Abs. 1, lit. a) 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07-03
§ 34 Abs. 1, lit. b) 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07-03
§ 34 Abs. 1, lit. c) 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07-03
§ 34 Abs. 1, lit. d) 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07-03
§ 34 Abs. 1, lit. e) 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07-03
§ 34 Abs. 1bis 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07-03
§ 34 Abs. 1ter 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07-03
§ 34 Abs. 1quater 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07-03
§ 34 Abs. 1quinquies 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07-03
§ 34 Abs. 2 08.12.2020 01.07.2021 aufgehoben 2021/07-03
§ 34 Abs. 3 08.12.2020 01.07.2021 aufgehoben 2021/07-03
§ 34a 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07-03
§ 34b 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07-03
§ 35 16.03.2010 01.01.2011 Titel geändert 2010/5-03
§ 35 08.12.2020 01.07.2021 aufgehoben 2021/07-03
§ 35 Abs. 2 16.03.2010 01.01.2011 geändert 2010/5-03
§ 35 Abs. 5 16.03.2010 01.01.2011 geändert 2010/5-03
§ 35a 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07-03
§ 35b 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07-03
§ 35c 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07-03
§ 35c Abs. 8 28.09.2023 28.09.2023 aufgehoben 2023/09-06
§ 35d 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07-03
§ 35e 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07-03
§ 36a 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07-03
§ 36b 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07-03
§ 36b Abs. 2, lit. a) 28.09.2023 28.09.2023 aufgehoben 2023/09-06
§ 38 Abs. 1 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07-03
§ 38 Abs. 1, lit. c) 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07-03
§ 38 Abs. 1, lit. d) 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07-03
§ 38 Abs. 1, lit. e) 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07-03
§ 38 Abs. 3 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07-03
§ 39 Abs. 1, lit. c) 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07-03
§ 39 Abs. 1, lit. d) 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07-03
§ 40 Abs. 1 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07-03
§ 40 Abs. 1, lit. c) 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07-03
§ 40 Abs. 1, lit. d) 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07-03
§ 43a 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07-03
§ 43a 08.12.2020 01.01.2022 Titel geändert 2021/07-03
§ 45 Abs. 1 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07-03
§ 45 Abs. 1, lit. a) 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07-03
§ 45 Abs. 1, lit. b) 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07-03
§ 45 Abs. 1, lit. c) 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07-03
§ 45 Abs. 2 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07-03
Titel 2.2.2bis 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07-03
§ 46a 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07-03
§ 46a Abs. 3 19.09.2023 01.07.2024 geändert 2024/04-01
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
§ 46b 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07-03
§ 46c 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07-03
§ 46d 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07-03
§ 46e 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07-03
§ 47 Abs. 1 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07-03
§ 47a 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07-03
§ 48 30.06.2009 01.01.2010 Titel geändert 2009 S. 314
§ 48 Abs. 1bis 05.03.2013 01.07.2013 eingefügt 2013/3-04
§ 48 Abs. 2 04.12.2007 01.01.2009 geändert 2008 S. 367
§ 48a 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07-03
§ 48b 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07-03
§ 48bis 30.06.2009 01.01.2010 eingefügt 2009 S. 314
§ 48bis 08.12.2020 01.07.2021 aufgehoben 2021/07-03
§ 48bis Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02
§ 48bis Abs. 1 05.03.2013 01.07.2013 geändert 2013/3-04
§ 49 Abs. 1 09.01.2018 01.08.2018 geändert 2018/4-10
§ 50 08.12.2020 01.07.2021 Titel geändert 2021/07-03
§ 50 Abs. 1 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07-03
§ 50 Abs. 1bis 09.01.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4-10
§ 50 Abs. 1bis 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07-03
§ 50 Abs. 1ter 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07-03
§ 50 Abs. 3 09.01.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4-10
§ 50 Abs. 3 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07-03
§ 50a 09.01.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4-10
§ 51 Abs. 2 09.01.2018 01.08.2018 geändert 2018/4-10
§ 51 Abs. 2 08.12.2020 01.07.2021 aufgehoben 2021/07-03
§ 51 Abs. 2bis 08.01.2008 01.07.2009 eingefügt 2009 S. 100
§ 51 Abs. 2ter 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07-03
§ 51 Abs. 4 19.09.2023 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-01
§ 51a 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07-03
§ 54 Abs. 3 09.01.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4-10
§ 54a 09.01.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4-10
§ 54a Abs. 2, lit. b) 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07-03
§ 55 Abs. 2 19.09.2023 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-01
§ 56 Abs. 1 24.03.2009 01.03.2010 aufgehoben 2010 S. 18
§ 56 Abs. 2 24.03.2009 01.03.2010 geändert 2010 S. 18
§ 56 Abs. 3 24.03.2009 01.03.2010 geändert 2010 S. 18
§ 59 Abs. 1 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07-03
Titel 3bis 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07-03
§ 61a 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07-03
Titel 4. 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07-03
§ 65 08.12.2020 01.07.2021 aufgehoben 2021/07-03
