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title: "Personalvorsorgereglement der Stadt Thun (PVR)"
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provisions: 36
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# Personalvorsorgereglement der Stadt Thun (PVR)

## Art. 1 Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Dieses Reglement bestimmt die Grundsätze und Eckwerte für die Umsetzung der beruflichen Vorsorge durch die Städtische Pensionskasse
der Stadt Thun (nachfolgend Kasse genannt).

## Art. 2 {#art_2}

1 Die Kasse ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit, hat ihren Sitz in Thun und ist im Handelsregister eingetragen.
2 Sie versichert im Beitragsprimat die Kassenmitglieder sowie deren Angehörige nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni
1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
(BVG) 3 und dieses Reglements gegen die wirtschaftlichen Folgen von
Alter, Tod und Invalidität.

## Art. 3 {#art_3}

1 Die Kasse untersteht dem BVG. Sie ist bei der Bernischen BVG- und
Stiftungsaufsicht registriert.
2 Sie verpflichtet sich, die Vorschriften des BVG einzuhalten und insbesondere dessen Mindestleistungen auch dort zu gewähren, wo es im vorliegenden Reglement nicht ausdrücklich verlangt wird.
1 Mit Revisionen vom 26.10.2017 (StRB Nr. 80, in Kraft seit 1.1.2019), 2.7.2020 (StRB
Nr. 74, in Kraft seit 1.4.2020), 18.12.2020 (StRB Nr. 124, in Kraft seit 1.1.2021) sowie
21.1.2022 (StRB Nr. 6, in Kraft seit 1.1.2022)
2 SSG 101.1
3 SR 831.40
Gegenstand
Rechtsform,
Zweck, Beitragsprimat
Verhältnis zum
BVG
4 153.41

## Art. 4 {#art_4}

1 Die Kasse ist im Rahmen dieses Reglements unter Einhaltung der damit verbundenen Vorgaben in der Gestaltung ihrer Leistungen und deren
Finanzierung wie auch in ihrer Organisation frei.
2 Die Kasse erlässt im Rahmen dieses Reglements Verordnungen, insbesondere
a Zur Definition der Leistungen und zur Durchführung der beruflichen
Vorsorge.
b Zur Organisation.
c Zur Teilliquidation.
d Zu den Rückstellungen und Reserven.
e Zur Vermögensbewirtschaftung.

## Art. 5 {#art_5}

Als Arbeitgeber gelten neben der Gemeinde auch diejenigen Institutionen und Organisationen, deren Personal aufgrund einer Anschlussvereinbarung Kassenmitglieder sind.
2. Mitgliedschaft

## Art. 6 a) Obligatorische Mitgliedschaft1 {#art_6}

1 Obligatorisch Mitglied ist, wer das 17. Altersjahr vollendet hat und dessen Jahreslohn den in Art. 2 Abs. 1 BVG2 festgelegten Mindestbetrag
übersteigt. Vorbehalten bleiben Sonderregelungen für Mitglieder des Gemeinderates.
2 Nicht in die Kasse aufgenommen wird in der Regel, wer
- ein befristetes Arbeitsverhältnis von höchstens drei Monaten eingeht;
wird das Arbeitsverhältnis über die Dauer von drei Monaten verlängert,
so gilt das Obligatorium vom Zeitpunkt der Verlängerung an, vorbehalten bleibt Art. 1 k BVV23;
- nebenberuflich tätig ist und bereits anderweitig für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit mindestens im Rahmen des BVG4 versichert ist
oder hauptberuflich eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt;
- im Sinne des IVG 5 zu mindestens 70 Prozent invalid ist, sowie provisorisch nach Art. 26a BVG6 weiterversichert wird.
3 Wer über einen kleineren Jahreslohn als den BVG-Mindestbetrag verfügt, kann der Kasse freiwillig beitreten. Bei Versicherten angeschlossener Arbeitgeber muss der Arbeitgeber vorher zustimmen.
1 Eingefügt am 18.12.2020
2 SR 831.40
3 Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; SR
831.441.1
4 SR 831.40
5 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung; SR 831.20
6 SR 831.40
Selbständigkeitsbereich und rechtlicher Rahmen
Arbeitgeber
Obligatorium
5 153.41
4 Die Kasse versichert keine Lohnanteile, die Teilzeitbeschäftigte bei einem andern als den in Art. 5 genannten Arbeitgebern beziehen.

## Art. 7 {#art_7}

1 Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses,
frühestens am 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres oder mit
dem Rentenbezug. Als Rücktrittsalter gilt das vollendete 65. Altersjahr.
Eine vorzeitige Alterspensionierung oder Teilpensionierung ist frühestens ab vollendetem 60. Altersjahr möglich.1
2 Die Mitgliedschaft endet mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses,
sofern kein Anspruch auf Kassenleistungen entsteht.
3 Erfolgt der Austritt weniger als fünf Jahre vor dem reglementarischen
Rücktrittsalter, gilt er als vorzeitige Alterspensionierung, sofern kein
neues Vorsorgeverhältnis eingegangen wird oder die versicherte Person
nachweislich nicht als arbeitslos gemeldet ist. Die Pensionskassenkommission kann weitere Ausnahmen beschliessen.
4 Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt das Kassenmitglied während
eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der Kasse
versichert. Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist
die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig.

## Art. 8 {#art_8}

1 Ausgetretene werden beim Wiedereintritt wie Neueintretende behandelt.
2 Der Übertritt zu einem andern angeschlossenen Arbeitgeber oder der
Wechsel beim gleichen Arbeitgeber gilt nicht als Austritt und Wiedereintritt.

## Art. 9 {#art_9}

1 Bei unbezahltem Urlaub bleiben die Versicherten Mitglieder der
Kasse. Über Ausnahmen entscheidet die Pensionskassenkommission.
2 Für die Dauer des unbezahlten Urlaubes kann der Versicherte wählen,
ob er nur die Beiträge zur Deckung der Risiken Tod und Invalidität sowie
an die Verwaltungskosten leisten oder zusätzlich die Altersvorsorge weiter aufbauen will, indem er die gesamten Beiträge leistet. Vom Versicherten sind dabei sowohl die persönlichen als auch die Beiträge des Arbeitgebers zu leisten.2
1 Fassung vom 26.10.2017
2 Fassung vom 21.1.2022
Beginn und Ende
der Mitgliedschaft;
Rücktrittsalter
Wiedereintritt
Unbezahlter Urlaub
6 153.41
b) Freiwillige Mitgliedschaft1
Art. 9a1
1 Wird das Arbeitsverhältnis eines Versicherten nach dem vollendeten
58. Altersjahr vom Arbeitgeber aufgelöst, kann er innerhalb von drei Monaten nach Austritt die Weiterversicherung der Vorsorge höchstens im
bisherigen Umfang verlangen.
2 Der Versicherte kann wählen, ob er nur die Beiträge zur Deckung der
Risiken Tod und Invalidität sowie an die Verwaltungskosten leisten will
oder ob er zusätzlich die Altersvorsorge weiter aufbauen will, indem er
die gesamten Beiträge leistet.
3 Geschuldet sind jeweils die Versicherten- und die Arbeitgeberbeiträge.
Bei Erhebung von Sanierungsbeiträgen zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts gemäss Art. 26 Abs. 3 leistet der Versicherte nur
den Versichertenanteil.
4 Die Einzelheiten sind in einer Vereinbarung mit der Kasse zu regeln.
Art. 9b1
1 Auf Verlangen des Versicherten kann für die gesamte Vorsorge oder
nur für die Altersvorsorge ein tieferer als der bisherige versicherte Lohn
festgelegt werden.
2 Eine Anpassung kann jeweils auf den 1. Januar vorgenommen werden.
Art. 9c1
1 Tritt der Versicherte in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, hat die
Kasse die Austrittsleistung bis zum maximal möglichen Einkaufsbetrag
der neuen Vorsorgeeinrichtung zu übertragen.
2 Verbleibt danach noch mindestens ein Drittel der Austrittsleistung,
kann der Versicherte die Versicherung in der Kasse entsprechend der
verbleibenden Austrittsleistung weiterführen.
Art. 9d1
1 Die Weiterversicherung endet bei Kündigung durch den Versicherten,
bei Eintritt eines Vorsorgefalles oder spätestens bei Erreichen des Rücktrittsalters.
2 Die Weiterversicherung endet zudem, wenn sich der Versicherte weigert, die Risiko- oder andere geschuldete Beiträge zu bezahlen. In diesem Fall besteht der Versicherungsschutz noch während des ersten Monats nach Beendigung der Beitragszahlung.
1 Eingefügt am 18.12.2020
Auflösung des Arbeitsverhältnisses
durch den Arbeitgeber nach vollendetem 58. Altersjahr
Massgebender
Lohn
Übertritt in eine andere Kasse
Ende der Weiterversicherung
7 153.41
Art. 9e1
Hat die Weiterversicherung mehr als zwei Jahre gedauert, entfällt die
Möglichkeit des Kapitalbezugs der Altersleistungen sowie der Finanzierung von Wohneigentum gemäss Art. 46 der Personalvorsorgeverordnung.
3. Bemessungsgrundlagen

## Art. 10 {#art_10}

1 Es gilt grundsätzlich das BVG-Alter als Differenz zwischen laufendem
Kalenderjahr und Geburtsjahr. Vorbehalten bleibt Abs. 2.
2 Bei den Alterspensionierungen gilt das auf ganze Monate genau ermittelte Alter am Berechnungsstichtag. Angebrochene Monatsteile werden nicht berücksichtigt. Von den Ansätzen in Anhang I der Personalvorsorgeverordnung2 sind entsprechende Zwischenwerte zu ermitteln.

## Art. 11 {#art_11}

1 Der versicherte Jahresverdienst entspricht dem Jahreslohn abzüglich

## Art. 12 des Koordinationsabzugs gemäss {#art_12}

Der Jahreslohn besteht aus
dem Grundlohn ergänzt um allfällige Zulagen für die Anpassung an besondere Arbeitsmarktverhältnisse, den 13. Monatslohn und allfällige Teuerungszulagen auf diesen Lohnbestandteilen. Die Arbeitgeber entscheiden, ob weitere Zulagen in den Jahreslohn eingerechnet werden.
2 Wenn durch eine Erhöhung des Koordinationsabzugs der bisherige
versicherte Jahresverdienst vermindert würde, bleibt er unverändert gültig.
3 Bei einer Herabsetzung des versicherten Jahresverdienstes aus anderen Gründen als Teilinvalidität oder Teilpensionierung kann der bisherige versicherte Jahresverdienst beibehalten werden, sofern die Beiträge
auf dem wegfallenden Teil voll weiter bezahlt werden.
4 Soweit sie dazu nicht reglementarisch verpflichtet sind, entscheiden
die Arbeitgeber frei, ob und wieweit sie sich an Beiträgen auf dem wegfallenden Teil nach Abs. 3 beteiligen.
Art. 12
1 Der Koordinationsabzug beträgt
a für Jahreslöhne bis zum dreifachen Betrag der maximalen AHV-Altersrente: 25 Prozent des Jahreslohnes zuzüglich 45 Prozent der maximalen AHV-Altersrente.
b für höhere Jahreslöhne: 5 Prozent des Jahreslohnes zuzüglich 105
Prozent der maximalen AHV-Altersrente.
2 Für Teilzeitbeschäftigte wird der Koordinationsabzug entsprechend
dem Beschäftigungsgrad reduziert.
1 Eingefügt am 18.12.2020
2 SSG 153.43
Einschränkung
zum Kapitalbezug
und zur Finanzierung von Wohneigentum
Alter
Versicherter Jahresverdienst
Koordinationsabzug
8 153.41
3 Für Teilinvalide wird der Koordinationsabzug entsprechend der Erwerbstätigkeit reduziert. Diese Reduktion erfolgt nach Massgabe der

## Art. 13 Rentenabstufung gemäss Art. 30 Abs. 1 PVV.1 {#art_13}

1 Allen Versicherten steht ein individuelles Altersguthaben zu, welches
für die Berechnung der Leistungsansprüche massgebend ist. Das Altersguthaben wird geäufnet durch:2
a Altersgutschriften,
b Freizügigkeitsleistungen,
c freiwillige Einkäufe und allfällige weitere Einlagen,
d Zinsgutschriften.
2 Die Altersguthaben betragen:3
Alter Altersgutschriften in % des
versicherten Verdienstes
bis 24 0
25–29 13,5
30–34 15,5
35–39 18,0
40–44 21,0
45–49 23,0
50–54 26,0
55–59 29,5
60 und älter 31,5
3 Freizügigkeitsleistungen und Einkaufssummen werden ab Zahlungseingang verzinst, Altersgutschriften ab Ende des Kalenderjahres. Im
Austritts- und Pensionierungsfall wird das Altersguthaben bis zum Austritts- bzw. Pensionierungsdatum verzinst.
4 Bei Invaliden ist das Altersguthaben auf der Basis des letzten versicherten Verdienstes nach den Vorschriften der Kasse bis zum vollendeten 65. Altersjahr weiterzuführen und wie bei Aktivversicherten zu verzinsen.3
4. Finanzierung

## Art. 14 {#art_14}

Die Kasse wird im System der Vollkapitalisierung im Sinne der Art. 65 ff.
BVG geführt.
1 Eingefügt am 21.1.2022
2 Abs. 1 Fassung vom 26.10.2017
3 Fassung vom 26.10.2017
Altersguthaben
und Altersgutschriften
System der Vollkapitalisierung
9 153.41

## Art. 15 {#art_15}

1 Die Jahresbeiträge in Prozenten des versicherten Verdienstes betragen:1
Alter Beitrag Versichertenbeitrag Arbeitgeberbeitrag
Total Spar Risiko Total Spar Risiko Total
18–24 3,1 - 1,55 1,55 - 1,55 1,55
25–29 16,6 6,20 1,55 7,75 7,30 1,55 8,85
30–34 18,6 7,20 1,55 8,75 8,30 1,55 9,85
35–39 21,1 8,45 1,55 10,00 9,55 1,55 11,10
40–44 24,1 9,70 1,55 11,25 11,30 1,55 12,85
45–49 26,1 9,95 1,55 11,50 13,05 1,55 14,60
50–54 29,1 10,70 1,55 12,25 15,30 1,55 16,85
55–59 32,6 11,20 1,55 12,75 18,30 1,55 19,85
60 und
älter 34,6 11,20 1,55 12,75 20,30 1,55 21,85
2 Die Pensionskassenkommission kann die Beiträge nach Abs. 1 für
Versicherte und Arbeitgeber wie folgt anpassen:
a) Erhöhung der Sparbeiträge ab Alter 25 um maximal je 1,5 Prozentpunkte.
b) Erhöhung oder Senkung der Risikobeiträge um maximal je 1,0 Prozentpunkte.
3 Die Arbeitgeber entrichten zudem Beiträge von 0,15 % der versicherten Jahresverdienste ihrer Versicherten in den Sonderfonds nach
Art. 20.1
4 Die Beitragspflicht beginnt mit dem Kasseneintritt und endet mit der
Auflösung des Arbeitsverhältnisses, spätestens mit dem Bezug der vollen Altersleistung.
5 Die Jahresbeiträge der Versicherten werden durch monatliche Abzüge
bei den Lohnzahlungen erhoben.

## Art. 16 {#art_16}

Versicherte und Arbeitgeber können, entsprechend den Bestimmungen
der Personalvorsorgeverordnung, jederzeit freiwillige Einkäufe leisten.

## Art. 17 {#art_17}

1 Neueintretende haben alle Austrittsleistungen aus früheren Vorsorgeeinrichtungen vollumfänglich in die Kasse einzubringen.
2 Eine eingebrachte Austrittsleistung wird dem Altersguthaben (Art. 13)
zugeschlagen.
3 Der Betrag, der das Maximum gemäss Einkaufstabelle im Anhang IV
der Personalvorsorgeverordnung übersteigt, kann auf Verlangen der
Versicherten bei einer Freizügigkeitseinrichtung sichergestellt werden.
1 Fassung vom 26.10.2017
Jahresbeiträge
Einkäufe
Verwendung eingebrachter Austrittsleistungen
10 153.41

## Art. 18 {#art_18}

Die Kasse kann besondere Beiträge, Geschenke, Legate oder andere
Zuwendungen entgegennehmen.

## Art. 19 {#art_19}

1 Die Arbeitgeber haben der Kasse jedes Jahr zu vergüten:
a die bis 31.12.2007 auf den Renten gewährten Teuerungszulagen;
b einen mindestens in der Höhe des technischen Zinsfusses liegenden
Zins auf dem vom Experten oder der Expertin für berufliche Vorsorge
errechneten versicherungstechnischen Fehlbetrag. Dieser entspricht
dem Ergebnis nach Art. 44 BVV2, vermindert um die Zielgrösse der
Wertschwankungsreserve.
c die bei Einzelaustritten verbliebenen anteiligen Fehlbeträge, berechnet gemäss den Bestimmungen von Art. 44 BVV2.
2 Sie haben ihr ferner bei vorzeitigen Alterspensionierungen die entsprechenden Beträge der Arbeitgeber zu vergüten.1

## Art. 20 {#art_20}

1 Der Sonderfonds wird wie folgt geäufnet:
a Aus dem Bestand des bisherigen Fonds für Teuerungszulagen am 31.
Dezember 2012.
b Den Beiträgen der Arbeitgeber nach Art. 15 Abs. 3.
c Anteilen von allfälligen versicherungstechnischen Überschüssen.
2 Solange ein versicherungstechnischer Fehlbetrag besteht, dient der
Fonds ausschliesslich zur Behebung der Unterdeckung. Besteht keine
Unterdeckung, werden aus dem Fonds die Teuerungszulagen auf den
Renten finanziert. Das erforderliche Deckungskapital ist jeweils auf das
Vorsorgekapital der Kasse zu übertragen.
3 Die Pensionskassenkommission entscheidet über Teuerungszulagen
auf Renten. Sie setzt den Zeitpunkt und die Höhe des Teuerungsausgleichs fest und berücksichtigt dabei insbesondere die Mittel des Sonderfonds gemäss Personalvorsorgereglement sowie die Erhöhung der AHV-
Renten.
4 Weist die Kasse einen Deckungsgrad gemäss Art. 44 BVV2 von über
100% aus und ist die Zielgrösse der Wertschwankungsreserve zu mindestens einem Drittel gebildet, so kann die Pensionskassenkommission
in Jahren hoher Teuerungsraten, aber ungenügender Mittel im Sonderfonds, Teuerungszulagen zu Lasten der Kasse beschliessen.2

## Art. 21 {#art_21}

Die Beiträge an den Sicherheitsfonds werden zu Lasten der Betriebsrechnung finanziert.
1 Fassung vom 26.10.2017
2 Eingefügt am 26.10.2017
Zuwendungen
Zusätzliche Aufwendungen der
Arbeitgeber
Sonderfonds, Teuerungszulagen
Zusätzliche Aufwendungen gemäss BVG
11 153.41

## Art. 22 {#art_22}

Die Einwohnergemeinde Thun garantiert die Erfüllung aller Verpflichtungen der Kasse.
5. Vermögen und finanzielles Gleichgewicht

## Art. 23 {#art_23}

1 Das Kassenvermögen ist dem Sinn und Zweck der Kasse entsprechend und unter Wahrung angemessener Sicherheit sorgfältig anzulegen.
2 Es kann teilweise in einer Forderung gegenüber den Arbeitgebern bestehen, die mindestens zu dem um ½ Prozent erhöhten technischen
Zinsfuss der Kasse zu verzinsen ist.
3 Im Übrigen gelten die Anlagevorschriften des BVG.

## Art. 24 {#art_24}

1 Die Kasse führt eine eigene Rechnung, die mit dem 31. Dezember
abgeschlossen wird.
2 Zur Kontrolle der Verbindlichkeiten nach BVG wird neben den Rechnungen gemäss Abs. 1 eine so genannte Schattenrechnung nach den
Vorschriften dieses Gesetzes geführt. Diese dient insbesondere auch im
Sinne von Art. 21 zur Ermittlung der Beiträge an den gesamtschweizerischen Sicherheitsfonds, bzw. als Basis zur Geltendmachung allfälliger
Ansprüche an diesen Fonds.

## Art. 25 {#art_25}

Die Kosten der Verwaltung, der Aus- und Weiterbildung der Mitglieder
der Pensionskassenkommission, der ärztlichen Untersuchungen, der
Kontrolle und der versicherungstechnischen Überprüfung gehen zulasten der Arbeitgeber.

## Art. 26 {#art_26}

1 Die Kasse ist mindestens alle drei Jahre oder auf Verlangen der Aufsichtsbehörde durch einen anerkannten Experten oder eine anerkannte
Expertin für berufliche Vorsorge anhand einer nach den Grundsätzen des
Kapitaldeckungsverfahrens für die geschlossene Kasse zu erstellenden
versicherungstechnischen Bilanz zu überprüfen. Eine solche Überprüfung ist ebenso vor grundlegenden Reglementsänderungen vorzunehmen. Bei Unterdeckung hat sie jährlich zu erfolgen.
2 Die Überprüfung soll Aufschluss geben, ob die Kasse ihre künftigen
Verpflichtungen mit den reglementarischen Aufwendungen und den vorhandenen Mitteln erfüllen kann. Dabei sind die technischen Grundlagen
jeweils den veränderten Verhältnissen anzupassen.
3 Zeigt sich in zwei aufeinander folgenden Jahresbilanzen ein sich vergrössernder erheblicher versicherungstechnischer Fehlbetrag und lassen die Verhältnisse in der Zukunft keine Verbesserungen erwarten, hat
Gemeindegarantie
Vermögensanlagen
Rechnungsführung
Verwaltungskosten
Versicherungstechnische Überprüfung
12 153.41
die Pensionskassenkommission die notwendigen Massnahmen zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts einzuleiten.
4 Die Überprüfung soll im Übrigen auch aufzeigen, ob die reglementarischen Bestimmungen bezüglich Leistungen und Finanzierung den Vorschriften des BVG entsprechen.
6. Organisation und Verwaltung

## Art. 27 a) Organe {#art_27}

Die Organe der Kasse sind:
- die Pensionskassenkommission,
- die Versichertenversammlung,
- die Geschäftsstelle.

## Art. 28 b) Pensionskassenkommission {#art_28}

1 Die Pensionskassenkommission ist das paritätische Organ der Kasse
im Sinn von Art. 51 BVG.
2 Sie besteht aus acht fachkundigen Mitgliedern, die sich auch entsprechend weiterbilden. Vier werden als Vertretung der Arbeitgeber, darunter
in der Regel ein Mitglied des Gemeinderates, ein weiteres Mitglied aus
dem Kreis des obersten Kaders sowie eine Vertretung der angeschlossenen Arbeitgeber vom Stadtrat gewählt. Die weiteren vier Mitglieder als
Vertretung der Versicherten werden von der Versichertenversammlung
gewählt.
3 Die Kommission konstituiert sich selbst. Das Präsidium wechselt mindestens alle vier Jahre von einem Mitglied der Versicherten bzw. der Arbeitgeber zur jeweils anderen Seite.
4 Sie versammelt sich, so oft der Präsident oder die Präsidentin oder
drei Mitglieder es für notwendig erachten. Die Verhandlungen sind zu
protokollieren.
5 Für alle Beschlüsse ist das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen
erforderlich. Der Präsident oder die Präsidentin kann mitstimmen. Bei
Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten oder der Präsidentin doppelt.
6 Die Kommission kann ihre Beschlüsse auch auf dem Zirkulationsweg
fassen, wenn alle Mitglieder mit dem Verfahren einverstanden sind.
7 Ergänzend gelten die Art. 10 ff. der Stadtverfassung und das Kommissionenreglement1.
1 SSG 152.2
Organe
Zusammensetzung
13 153.41

## Art. 29 {#art_29}

Die Pensionskassenkommission nimmt die Gesamtleitung der Kasse
wahr, sorgt für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben, bestimmt die
strategischen Ziele und Grundsätze der Kasse und sowie die Mittel zu
deren Erfüllung. Sie legt die Organisation der Kasse fest, sorgt für ihre
finanzielle Stabilität und überwacht die Geschäftsführung.

## Art. 30 c) Versichertenversammlung {#art_30}

1 Die Versicherten bilden zusammen die Versichertenversammlung.
Diese ist zuständig für die Wahl von vier Mitgliedern der Pensionskassenkommission, die dem Kreis der Versicherten angehören müssen. Die
VPOD-Sektion Thunersee ist darin mit wenigstens einem Mitglied vertreten.
2 Sie wird einberufen, soweit nicht stille Wahlen nach Abs. 3 erfolgen.
Ferner so oft es der Präsident oder die Präsidentin der Pensionskassenkommission als notwendig erachtet oder wenn es von mindestens vier
Mitgliedern der Kommission oder von einem Zehntel der Versicherten
unter Angabe der Verhandlungsgegenstände verlangt wird.
3 Sind Wahlen oder Ergänzungswahlen fällig, setzt die Pensionskassenkommission den Versicherten und dem Personalverband nach Abs.
1 angemessene Fristen für die Einreichung von Wahlvorschlägen. Werden nicht mehr Kandidaten oder Kandidatinnen vorgeschlagen, als Sitze
zu vergeben sind, so werden die Vorgeschlagenen von der Pensionskassenkommission als in stiller Wahl gewählt erklärt.
4 Die Versicherten sind mindestens 14 Tage vor der Versammlung
schriftlich einzuladen. Jede ordnungsgemäss einberufene Versichertenversammlung ist beschlussfähig.
5 Die Versammlung wird vom Präsidenten oder der Präsidentin der Pensionskassenkommission oder deren Stellvertretung geleitet. Bei Wahlen
und Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr der Stimmenden.

## Art. 31 d) Geschäftsstelle {#art_31}

1 Die Geschäftsstelle und deren Leiterin oder Leiter werden durch die
Pensionskassenkommission eingesetzt.
2 Die laufenden Geschäfte werden nach Weisung der Pensionskassenkommission durch die Geschäftsstelle besorgt.
3 Die Leiterin oder der Leiter der Geschäftsstelle ist nicht Mitglied der
Kommission und nimmt an deren Sitzungen mit beratender Stimme teil.
4 Sie oder er vollzieht die Beschlüsse der Kommission und erledigt die
delegierten Geschäfte, bereitet die Kommissionsgeschäfte vor, stellt
1 Fassung vom 2.7.2020
Aufgaben und Befugnisse
Befugnisse, Einberufung
Geschäftsstelle
14 153.41
Antrag auf ihre Erledigung und ist für die Rechnungsführung verantwortlich.

## Art. 32 e) Kontrolle {#art_32}

1 Die Revisionsstelle muss die vom BVG vorgeschriebenen Zulassungsbedingungen erfüllen.
2 Sie hat alljährlich die formelle Geschäftsführung, die Rechnung sowie
die Kapitalanlagen der Kasse zu prüfen und hierüber den zuständigen
Kassenorganen und der Aufsichtsbehörde Bericht zu erstatten.
7. …1
…1
8. Schlussbestimmungen

## Art. 34 {#art_34}

1 Streitigkeiten zwischen der Kasse, den übrigen Arbeitgebern (Art. 5)
und den anspruchsberechtigten Kassenmitgliedern und Hinterlassenen
werden durch die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern entschieden.
2 Für andere Streitigkeiten sind das Gemeindegesetz, das Verwaltungsrechtspflegegesetz sowie die Stadtverfassung massgebend.

## Art. 35 {#art_35}

1 Im Falle der Auflösung der Kasse kann der Mitgliederbestand der
Kasse mit Aktiven und Passiven vertraglich auf eine andere Versicherungseinrichtung übertragen werden. Ein solcher Übergang ist für sämtliche Kassenmitglieder verbindlich.
2 Erfolgt kein Übergang auf eine andere Versicherungseinrichtung, so
wird die Kasse liquidiert. Aus den vorhandenen Mitteln sind zunächst die
Ansprüche der Rentenbezüger und Rentenbezügerinnen durch entsprechenden Einkauf bei einer andern Versicherungseinrichtung sicherzustellen. Die Ansprüche der Versicherten sind gestützt auf eine versicherungstechnische Begutachtung festzusetzen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
3 Die Auflösung und die Verteilung der Mittel bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
1 Aufgehoben am 18.12.2020
Revisionsstelle
Rechtspflege
Auflösung
15 153.41

## Art. 36 {#art_36}

1 Die bis am 31. Dezember 2013 amtierende Pensionskassenkommission bleibt bis zum Ende der laufenden Legislaturperiode in ihrem Amt
und übernimmt die Aufgaben gemäss neuem Recht.
2 Bisherige, vom Gemeinderat oder der Pensionskassenkommission erlassene Ausführungsbestimmungen zum PKR gelten weiter. Künftige
Revisionen erfolgen nach neuer Zuständigkeitsregelung.
3 Folgende Übergangsbestimmungen des Pensionskassenreglements
vom 7. Juni 2007 gelten weiter:
Art. 76
1 Rechte und Pflichten von Versicherten als Einzelmitglied richten sich
grundsätzlich ebenfalls nach dem neuen Recht.
2 Vorbehalten bleiben jedoch die speziellen Bestimmungen des Reglements vom 22.10.1993 inkl. Revisionen vom 29.10.1999, 14.12.2001
über Einzelmitglieder, insbesondere die Art. 13, 32 und 52.
Art. 77 PKR 2007
1 Die Ansprüche aus den am 31.12.1986 bestehenden Rentenverhältnissen bleiben nach seinerzeitigen Statuten gewahrt, insbesondere die
mitversicherten anwartschaftlichen Witwenrenten. Die Ansprüche aus
den seit 1.1.1987 neu entstandenen und am 31.12.2007 noch bestehenden Rentenverhältnissen bleiben nach bisherigem Reglement gewahrt.
2 Vorbehalten bleiben die Übergangsbestimmungen der ersten BVG-
Revision vom 3. Oktober 2003.
Art. 77a PKR 2007
1 Für diejenigen aktiven Versicherten, welche per 31. Dezember 2012
bereits in der Kasse versichert waren, wird die Altersrente basierend auf
dem bisherigen Umwandlungssatz im ordentlichen Rücktrittsalter (vgl.
Anhang II des Reglements gültig ab 1.1.2008) mit derjenigen Altersrente
basierend auf dem Umwandlungssatz ab 1.1.2013 im ordentlichen Rücktrittsalter (vgl. Anhang II) verglichen.
2 Ergibt die gemäss Anhang II berechnete Altersrente einen tieferen
Wert als diejenige gemäss Reglement ab 1.1.2008, so wird der zum Ausgleich notwendige Betrag um 2,5% pro Jahr vor Alter 64 gekürzt und per
1.1.2013 auf ein individuelles Besitzstandskonto übertragen. Das individuelle Besitzstandskonto wird entsprechend den Bestimmungen von Art.
60 Abs. 1 verzinst. Alle Versicherten erhalten zusammen mit dem neuen
Versicherungsausweis von der Geschäftsstelle eine entsprechende Mitteilung.
3 Bis Ende 2013 wirksam werdende Pensionierungen nach Art. 31 und
34 werden noch nach bisherigem Recht abgewickelt.
4 Wird das Vorsorgeverhältnis vor Erreichen des frühestmöglichen vorzeitigen Pensionierungsalters aufgelöst und kommt keine Altersleistung
der Kasse zur Auszahlung, kann für das individuelle Besitzstandskonto
Übergangsbestimmungen per
1.1.2014
PKR 2007 Einzelmitglieder
Rentenansprüche
Übergangsbestimmungen, Besitzstand
16 153.41
kein Anspruch auf Austrittsleistung gemäss Art. 55 geltend gemacht werden.
5 Im Zeitpunkt der vorzeitigen oder ordentlichen Alterspensionierung
wird das weitergeführte individuelle Besitzstandskonto auf das Altersguthaben übertragen, so dass dieses vollumfänglich zur Ermittlung der Altersrente bzw. des Alterskapitals einfliesst.
Art. 36a1
1 Für diejenigen aktiven Versicherten, welche per 31. Dezember 2018
bereits in der Kasse versichert waren, wird die Altersrente basierend auf
dem bisherigen Umwandlungssatz im ordentlichen Rücktrittsalter (vgl.
Anhang II des Reglements gültig ab 1.1.2013) mit derjenigen Altersrente
im ordentlichen Rücktrittsalter basierend auf dem Umwandlungssatz ab
1. Januar 2019 (vgl. Anhang II) verglichen.
2 Ergibt die gemäss Anhang II berechnete Altersrente einen tieferen
Wert als diejenige gemäss Reglement ab 1. Januar 2013, so wird der
zum Ausgleich notwendige Betrag auf ein individuelles Besitzstandskonto übertragen. Das individuelle Besitzstandskonto wird entsprechend den Bestimmungen von Art. 9 Abs. 1 PVV verzinst. Alle Versicherten erhalten zusammen mit dem neuen Versicherungsausweis von
der Geschäftsstelle eine entsprechende Mitteilung.
3 Bis Ende 2018 wirksam werdende Pensionierungen nach Art. 20 und
23 PVV werden noch nach bisherigem Recht abgewickelt.
4 Wird das Vorsorgeverhältnis vor Erreichen des frühestmöglichen vorzeitigen Pensionierungsalters aufgelöst und kommt keine Altersleistung
der Kasse zur Auszahlung, kann für das individuelle Besitzstandskonto
kein Anspruch auf Austrittsleistung gemäss Art. 44 PVV geltend gemacht
werden.
5 Im Zeitpunkt der vorzeitigen oder ordentlichen Alterspensionierung
wird das weitergeführte individuelle Besitzstandskonto auf das Altersguthaben übertragen, so dass dieses vollumfänglich zur Ermittlung der Altersrente bzw. des Alterskapitals einfliesst.
Art. 36b1
Aus dem Sonderfonds werden per 1. Januar 2019 einmalig drei Millionen
Franken zur Finanzierung der mit der Senkung des technischen Zinssatzes verbundenen Erhöhung des Rentnerdeckungskapitals zur Verfügung
gestellt.
Art. 36c1
1 Die Arbeitgeber leisten der Pensionskasse Thun im ersten Quartal
2019 eine einmalige Einlage zur Erhöhung des Vorsorgekapitals Rentner.
2 Die Einlage entspricht für die einzelnen Arbeitgeber der mit der Senkung des technischen Zinssatzes hinsichtlich ihres Rentnerbestandes
1 Eingefügt am 26.10.2017
Übergangsbestimmungen per
1.1.2019
Spezialverwendung Sonderfonds
Einmaleinlage Arbeitgeber
17 153.41
(Stand 31. Dezember 2016) verbundenen Erhöhung des Rentnerdeckungskapitals (inkl. Rückstellung Zunahme Lebenserwartung).
Art. 36d1
1 Die per 31. Dezember 2021 bereits laufenden Renten werden in unveränderter Höhe weiterhin ausgerichtet; vorbehalten bleiben Art. 17
PVV und Art. 26 dieses Reglements.
2 Die Höhe der anwartschaftlichen Leistungen (anwartschaftliche Ehegattenrente etc.), die für sie massgebenden Anspruchsvoraussetzungen
sowie Kürzungsbestimmungen richten sich nach der PVV gültig ab
1.1.2022 sowie diesem Reglement.
3 Für die Festlegung von Invaliden- und Hinterlassenenleistungen sind
die im Zeitpunkt des Leistungsanspruchs geltende PVV und dieses Reglement anwendbar, unabhängig vom Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren
Ursache zur Invalidität oder zum Tod geführt hat.
4 Für Invalidenrentner, deren Rentenanspruch gegenüber der Invalidenversicherung vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist, kommt bei Änderungen des Invaliditätsgrads die per 1. Januar 2022 geänderte Rentenabstufung gemäss Art. 30 Abs. 1 PVV nur zur Anwendung, wenn auch
die Invalidenversicherung die geänderte Rentenabstufung anwendet und
ihre Rente anpasst. Die Pensionskasse lehnt sich an die Invalidenversicherung an, soweit das Vorgehen der Invalidenversicherung nicht offensichtlich unrichtig ist.
5 Für Invalidenrentner, deren Rentenanspruch gegenüber der Invalidenversicherung vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist, richtet sich die Führung des Altersguthabens gemäss Art. 13 Abs. 4 dieses Reglements
ebenfalls nach der geänderten Rentenabstufung gemäss Art. 30 Abs. 1
PVV.
6 Für Invalidenrentner, deren Rentenanspruch gegenüber der Invalidenversicherung vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist, und die per 1. Januar 2022 das 55. Altersjahr vollendet haben, gilt das bisherige Recht.

## Art. 37 {#art_37}

1 Das Personalvorsorgereglement tritt auf den 1. Januar 2014 in Kraft.
Auf diesen Zeitpunkt übernimmt die Kasse die Aktiven und Passiven der
bisherigen unselbständigen Anstalt.
2 Mit dem Inkrafttreten wird das Reglement der Städtischen Pensionskasse Thun vom 7. Juni 2007 aufgehoben. Vorbehalten bleibt Art. 36.
Thun, 13. Dezember 2013 Namens des Stadtrates
Der Stadtratspräsident: Aegerter
Der Stadtratssekretär: Berlinger
1 Eingefügt am 21.1.2022
Übergangsbestimmungen 1.1.2022
Inkrafttreten
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Glossar
Altersguthaben Summe der angesammelten Altersgutschriften inkl.
Austrittsleistungen früherer Pensionskassen und zusätzlich geleisteter Einlagen und Zinsen.
Altersgutschriften Jährliche Gutschriften auf dem Altersguthaben, die
nach Alter gestaffelt und in Prozenten des versicherten Jahresverdienstes festgesetzt sind.
Altersleistung Beim Erreichen des Rentenalters fällige Leistung. Sie
kann als Rente oder teilweise bis zu 50 Prozent als
Kapitalabfindung bezogen werden.
Aufsichtsbehörde Die Aufsichtsbehörde ist gemäss BVG vorgesehen.
Sie muss eine zentrale, kantonale Instanz sein, welche unter der Oberaufsicht des Bundes steht. Sie genehmigt die Jahresrechnungen, Reglemente und erlässt Verfügungen und Weisungen, insbesondere betreffend Vermögensverwaltung. Für die städtische
Pensionskasse Thun ist dies die Bernische BVG- und
Stiftungsaufsicht. Die Aufsichtsbehörde ist kein Organ
der Pensionskasse.
Auskunfts- und Meldepflicht Pflicht des Versicherten, der Kasse alle Auskünfte zu
erteilen, die für die korrekte Anwendung des Reglements erforderlich sind, wie Familienverhältnisse, Gesundheitszustand, gesetzliche oder freiwillig übernommene Unterhaltspflichten, etc.
Austrittsleistung Reglementarische Leistung, die einem Versicherten
gewährt wird, der aus der Pensionskasse austritt;
auch Freizügigkeitsleistung genannt. Die Austrittsleistung ist an die neue Vorsorgeeinrichtung oder an eine
Freizügigkeitseinrichtung zu übertragen; eine Barauszahlung ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen möglich. Sie ist massgebend für die Verpfändung oder den Vorbezug zum Erwerb von Wohneigentum.
Barauszahlung Barauszahlung der gesamten Austrittsleistung unter
drei gesetzlichen Bestimmungen. Siehe dazu Art. 45
Abs. 2 PVV. Für EU-Bürger gelten ab Juni 2007 im
Rahmen der bilateralen Abkommen über die Personenfreizügigkeit neue Regeln.
Barwert Auf einen bestimmten Zeitpunkt errechneter Wert
künftiger Renten- oder Kapitalzahlungen.
Beitragsprimat Die Höhe der Altersleistung wird grundsätzlich vom
Umfang des angesparten und verzinsten Altersguthabens bestimmt.
Betriebsrechnung (Erfolgsrechnung)
Gegenüberstellung aller Aufwands- und Ertragspositionen der Pensionskasse für ein abgelaufenes Geschäftsjahr.
Bilanz Gegenüberstellung sämtlicher Aktiven und Passiven
19 153.41
an einem bestimmten Stichtag. Die Aktiven geben
Aufschluss über das Vermögen, die Passiven über die
Verpflichtungen der Pensionskasse.
BVG Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, in Kraft seit dem 1. Januar 1985. Es enthält die für schweizerische Vorsorgeeinrichtungen verbindlichen Mindestvorschriften.
BVV 2 Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Wichtiger Ausführungserlass zum BVG.
Deckungsgrad Der Deckungsgrad entspricht dem Verhältnis zwischen dem vorhandenen Vermögen und dem versicherungstechnischen Gesamterfordernis in Prozenten. Liegt er unter 100 Prozent, besteht eine Unterdeckung.
Deckungskapital Das versicherungstechnisch notwendige Deckungskapital wird vom Experten für berufliche Vorsorge ermittelt und entspricht dem zur Finanzierung der versicherten Leistungen geäufneten Kapital.
Einkauf Möglichkeit, sich freiwillig bis zu den Grenzen in der
Einkaufstabelle anlässlich des Eintrittes oder zu einem späteren Zeitpunkt auf das 25. Altersjahr zurück
einzukaufen, um damit eine höhere Leistung zu erreichen.
Erwerbsunfähigkeit Teilweiser oder ganzer Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf Grund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung (körperlich oder psychisch).
Freizügigkeitseinrichtung Einrichtung einer Bank oder Versicherungsgesellschaft mit dem Zweck, das durch Austritt anfallende
und nicht an eine neue Vorsorgeeinrichtung überwiesene Vorsorgekapital steuerfrei zu günstigen Bedingungen anzulegen und gesetzeskonform zu verwalten.
Freizügigkeitsgesetz (FZG) Regelt das Vorgehen beim Wechsel der Pensionskasse, von Guthaben bei Ehescheidung und diverser
Informationspflichten.
Freizügigkeitsleistung Siehe unter Austrittsleistung
Invalidenrente Leistung für eine Person, die aus gesundheitlichen
Gründen erwerbsunfähig geworden ist.
Kapitalabfindung Möglichkeit, die Leistungen in Form von Kapital anstelle von Renten zu beziehen. Die Städtische Pensionskasse Thun ermöglicht den Bezug von bis zu 50
Prozent des vorhandenen Kapitals zum Zeitpunkt der
vorzeitigen oder ordentlichen Pensionierung, sofern
die Kapitalabfindung mindestens sechs Monate vor
der vorzeitigen oder ordentlichen Pensionierung angemeldet wurde.
Kapitaldeckungsverfahren Die berufliche Altersvorsorge basiert auf dem Kapital-
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deckungsverfahren, d.h. das für die Leistungserbringung erforderliche Kapital wird für jeden Versicherten
während der Erwerbstätigkeit angespart. Sämtliche
laufenden und anwartschaftlichen Ansprüche sind somit durch ein entsprechendes Deckungskapital sichergestellt. Gegensatz: Umlageverfahren bei der
AHV.
Kontrollstelle Die Kontrollstelle ist eine vom Gesetz vorgeschriebene juristische oder natürliche Person, welche die
jährliche Prüfung des Rechnungswesens, der Vermögensanlage und der Geschäftsführung vorzunehmen
hat.
Koordinationsabzug Der Koordinationsabzug wird zur Bestimmung des
versicherten Jahresverdienstes verwendet. Mit diesem Abzug wird berücksichtigt, dass bereits ein Teil
des Lohnes durch die AHV-Leistungen versichert ist.
Leistungsprimat Vorsorgelösung, bei der zuerst die Höhe der Leistungen in Prozent des versicherten Jahresverdienstes
festgelegt und dann die hierzu erforderliche Finanzierung ermittelt wird.
Mindestzinssatz Zinssatz, zu dem die Altersguthaben (im obligatorischen Bereich des BVG) im Beitragsprimat jährlich
mindestens zu verzinsen sind. Der Zinssatz wird vom
Bundesrat festgelegt.
Paritätische Verwaltung Zahlenmässig gleich starke Vertretung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern im Führungsorgan einer Pensionskasse.
Pensionskassenkommission
Paritätisch zusammengesetztes, 8-köpfiges Gremium
zur Leitung der städtischen Pensionskasse Thun.
Rechtsform Es gibt Pensionskassen öffentlichen und privaten
Rechts. Die Städtische Pensionskasse Thun ist seit
dem 1. Januar 2014 eine selbständige öffentlichrechtliche Anstalt.
Rückversicherung Dieser Begriff bezeichnet den Vorgang, bei dem eine
Pensionskasse alle oder einzelne Risiken mittels Versicherungsvertrag an eine Versicherungsgesellschaft
überträgt.
Schattenrechnung Das BVG verpflichtet alle registrierten Pensionskassen, für alle Versicherten individuelle Alterskonti nach
der BVG-Norm zu führen. Mit dieser so genannten
«Hilfs- oder Schattenrechnung» soll nachgewiesen
werden, dass die Mindestvorschriften des BVG eingehalten werden.
Sicherheitsfonds Er richtet Zuschüsse an jene Pensionskassen aus, die
eine ungünstige Altersstruktur aufweisen; er stellt ferner die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen Pensionskassen sicher.
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Technischer Zins Von der Pensionskasse verwendeter Zinssatz zur Bestimmung des versicherungstechnischen Deckungskapitals. Entspricht den erwarteten Vermögenserträgen auf längere Sicht.
Todesfallsumme Einmalige Leistung, welche die Pensionskasse im Todesfall von Versicherten den Anspruchsberechtigten
bar auszahlt.
Überbrückungsrenten
(IV/AHV)
Temporäre Renten, die während der Abklärungsphase zum Bezug einer IV-Rente und zwischen dem Einsetzen der IV-Rente, sowie zwischen der vorzeitigen
oder der ordentlichen Pensionierung und dem Einsetzen der AHV-Rente, gewährt wird.
Umwandlungssatz Prozentsatz, mit welchem im Beitragsprimat aus dem
bei der vorzeitigen oder ordentlichen Alterspensionierung vorhandenen Altersguthaben eine Altersrente
bzw. aus dem massgebenden Altersguthaben im Invaliditätsfall eine Invalidenrente berechnet wird.
Verpfändung Die Verpfändung bedeutet, dass die Versicherten
beim Darlehensgeber (z.B. der Bank) für den beim
Kauf von selbst genutztem Wohneigentum ihre Austrittsleistung ganz oder teilweise als Sicherheit zur
Verfügung stellen. Die Verpfändung erlaubt es, für
das Darlehen günstige Bedingungen (z.B. einen Vorzugszins) zu vereinbaren.
Versicherter Jahresverdienst
Der versicherte Jahresverdienst entspricht dem Jahreslohn abzüglich Koordinationsabzug. Auf dem versicherten Jahresverdienst werden in Prozenten die
Jahresbeiträge bemessen.
Verzugszins Für verspätet ausbezahlte Austrittsleistungen gilt ein
Verzugszins, der sich aus dem BVG-Zinssatz plus 1
Prozent zusammensetzt. Der Verzugszins ist ab dem
31. Tag, nachdem alle notwendigen Unterlagen (die
zur Überweisung der Austrittsleistung notwendig sind)
bei der Pensionskasse sind, geschuldet.
Vorbezug Kann bis 3 Jahre vor dem reglementarischen Rücktrittsalter für Wohneigentum gemacht werden.
Vorzeitige Alterspensionierung
Pensionierung ab/zwischen dem vollendeten 59. und
vor dem vollendeten 64. Altersjahr. Sie kann auf Verlangen der Arbeitgeber oder der Versicherten erfolgen. Sie führt zu gekürzten Altersrenten.
Wohneigentumsförderung Im Rahmen des BVG ist es möglich, mit dem Austrittsguthaben selbst genutztes Wohneigentum zu erwerben. Dies geschieht mittels Vorbezug oder Verpfändung.
Wertschwankungsreserve Zurückgestelltes Kapital, um allfällige Verluste bei
den Anlagen aufzufangen.
Zinsgutschrift Zinsguthaben, welches im Beitragsprimat dem Altersguthaben gutgeschrieben wird.
