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title: "Verordnung zum Betrieb der schulergänzenden Betreuung (VBSEB)"
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# Verordnung zum Betrieb der schulergänzenden Betreuung (VBSEB)

## Art. 1 Trägerschaft {#art_1}

1
Die schulergänzende Betreuung wird von der Einwohnergemeinde Oberägeri geführt.
2
Dem Gemeinderat obliegt die strategische Leitung.
3
Für die operative Leitung sind die Abteilungsleitung Bildung sowie die Leitung der schulergänzenden Betreuung zuständig.
4
Die vorliegende Verordnung bildet einen integrierenden Bestandteil des Betreuungsvertrages zwischen den Erziehungsberechtigten und der Einwohnergemeinde Oberägeri.

## Art. 2 Qualitätssicherung {#art_2}

1
Für die schulergänzende Betreuung gilt das Leitbild der Schule Oberägeri.
2
Die Abteilung Soziales überprüft in Form einer externen Kontrolle alle zwei Jahre die Qualität der schulergänzenden Betreuung und reicht dem Gemeinderat und der Direktion des Innern ihren Bericht ein. Der vom kantonalen Sozialamt definierte Aufsichtsprozess über Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung wird für die Gemeinde Oberägeri übernommen. Die Qualitätsanforderungen orientieren sich an den Empfehlungen des Kantonalen Sozialamtes, Abteilung Gesellschaft.
3
Es gilt die Schul- und Disziplinarordnung der Schule Oberägeri.

## Art. 3 Zielgruppe {#art_3}

1
Die schulergänzende Betreuung ist ein Angebot für Kinder der Gemeinde Oberägeri, welche die öffentliche Schule besuchen.
2
Die Angebote der schulergänzenden Betreuung stehen Kindern der Grundstufe bis zum Ende der Primarstufe offen.
3
Jugendliche der Oberstufe können in die Mittagsbetreuung aufgenommen werden, sofern das Platzangebot dies zulässt.
4
Über allfällige Aufnahmen von Kindern mit besonderem Bildungsbedarf aus externen Schulen entscheidet die Leitung der schulergänzenden Betreuung nach Rücksprache mit der Abteilungsleitung Bildung.

## Art. 4 Module und Öffnungszeiten {#art_4}

1
Die schulergänzende Betreuung findet an Tagen mit Unterricht zu folgenden Zeiten statt:
Modulname
Betreuungszeiten
Morgenmodul
07.00 Uhr bis 08.30 Uhr
Mittagsmodul
11.50 Uhr bis 13.40 Uhr
Nachmittagsmodul I
13.40 Uhr bis 18.30 Uhr
Nachmittagsmodul II
15.10 Uhr bis 18.30 Uhr

## Art. 5 Ganztagesbetreuung {#art_5}

1
An unterrichtsfreien Tagen, aufgrund von schulinterner Weiterbildung der Lehrpersonen, findet das Tagesmodul von 07.00 Uhr bis 18.30 Uhr statt.

## Art. 6 Ferienbetreuung {#art_6}

1
Es werden jährlich sechs Wochen Ferienbetreuung angeboten: während den gesamten Frühlings- und Herbstferien, sowie in der fünften und sechsten Woche der Sommerferien.
2
Die Ferientage können einzeln gebucht werden und finden jeweils von 07.00 Uhr bis 18.30 Uhr statt.

## Art. 7 Betreuungsorte {#art_7}

1
Die schulergänzende Betreuung befindet sich an der Hofmattstrasse 19. Die Räume sind speziell für die Betreuungsangebote ausgestattet.
2
Die Mittagsmodule finden einerseits an der Hofmattstrasse 19 und zusätzlich im Foyer auf dem Schulareal Hofmatt statt.
3
Bei Bedarf können nach Absprache mit der Schulleitung zusätzliche Spezialräume wie die Turnhalle, die Cooliothek oder andere Räume der Schule mitbenutzt werden.

## Art. 8 Materialien {#art_8}

1
Die schulergänzende Betreuung verfügt über eigene, zweckmässige Spielsachen für alle Altersstufen. Den Kindern stehen Bastelmaterialien, Malsachen, Schreibutensilien, Spiele und Bücher zur Verfügung.
2
Es wird darauf geachtet, dass die Kinder sorgsam mit den Materialien umgehen und sie für das Aufräumen der Spielsachen Verantwortung übernehmen.

## Art. 9 Finanzierung {#art_9}

1
Die Kosten setzen sich aus Personal-, Raum- und Sachaufwand zusammen. Zusätzlich beteiligt sich der Kanton mit einer Pauschale pro Betreuungsstunde. Daraus ergeben sich die effektiven Kosten pro Betreuungsstunde.
2
Der Gemeinderat legt fest, zu welchem Anteil sich die Erziehungsberechtigten an den effektiven Kosten beteiligen. Auf dieser Grundlage wird der massgebende Tarif festgelegt.
3
Nimmt der Gemeinderat bis zum 1. Juni vor Beginn des neuen Schuljahres keine Anpassung vor, bleiben die bestehenden massgebenden Tarife gültig.

## Art. 10 Tarife und Betreuungsgutscheine {#art_10}

1
Die Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten richtet sich nach ihren finanziellen Verhältnissen. Familien mit massgebendem Einkommen unter CHF 140'000 sind berechtigt Betreuungsgutscheine zu beantragen.
2
Die Berechnung richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung zum Reglement Familienergänzende Kinderbetreuung der Einwohnergemeinde Oberägeri.
3
Die Höhe der Betreuungsgutscheine gilt jeweils bis zum Ende des laufenden Schuljahres und muss für das Folgejahr neu beantragt werden.
4
Der Beitrag der Erziehungsberechtigten ohne Anspruch von Betreuungsgutscheinen (pro Wochentag / pro Quartal) setzt sich wie folgt zusammen:
Massgebendes Einkommen CHF
Morgenmodul CHF
Mittagsmodul CHF
Nachmittagsmodul I CHF
Nachmittagsmodul II CHF
Mehr als 140'000
127
154
385
232
5
Die Ganztages- und Ferienbetreuung wird pro Tag mit CHF 103 verrechnet.

## Art. 11 Zahlungsmodus {#art_11}

1
Die Erziehungsberechtigten erhalten eine Quartalsrechnung für die gebuchten Module.
2
Es wird ein Pauschalbetrag pro angemeldetes Modul in Rechnung gestellt. Entsprechend wird das Modul auch bei Abmeldung oder Krankheit verrechnet.
3
Pro Quartal werden unabhängig von Schulferien und unterrichtsfreien Tagen neun Wochen berechnet, um die Ausfälle während 38 Schulwochen zu kompensieren. Demzufolge werden insgesamt nur 36 Schulwochen in Rechnung gestellt.
4
Ferien- und Ganztagesbetreuung werden individuell abgerechnet und müssen vor dem Beginn bezahlt werden.

## Art. 12 Anmeldung und Betreuungsvereinbarung {#art_12}

1
Erziehungsberechtigte melden die Kinder mit der von der Schule zur Verfügung gestellten App KLAPP an.
2
Die Anmeldungen gelten für das ganze neue Schuljahr. Auf das zweite Semester hin können in begründeten Fällen Anpassungen vorgenommen werden.
3
Für jedes neue Schuljahr muss neu angemeldet werden. Die Ausschreibung aller Module erfolgt nach den Frühlingsferien.
4
Die Erziehungsberechtigten bezahlen die vereinbarten Module voll, unabhängig davon, ob ihr Kind das Betreuungsangebot früher oder zwischenzeitlich verlässt oder erst später antritt.
5
Für die Ferien- sowie Ganztagesbetreuung an schulinternen Weiterbildungstagen gilt eine Anmeldefrist von 30 Tagen vor der Durchführung.
6
Bei Zuzug in die Gemeinde oder bei neu entstandenem Betreuungsbedarf (z. B. durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, einer Aus- oder Weiterbildung oder aus sozialen Gründen) kann jederzeit eine Anmeldung eingereicht werden; erfolgt diese während des Schuljahres, wird das laufende Quartal vollumfänglich in Rechnung gestellt.
7
Mit der Anmeldung des Kindes in der App KLAPP sowie mit der Unterzeichnung des Betreuungsvertrags inklusive Jahreskostenaufstellung anerkennen die Erziehungsberechtigten diese Verordnung.
8
Den Erziehungsberechtigten wird nach Mitteilung der definitiven Kostenaufstellung eine zehntägige Frist eingeräumt, um die Anmeldung zurückzuziehen.

## Art. 13 Warteliste {#art_13}

1
Es besteht kein Rechtsanspruch zur Betreuung eines aufnahmeberechtigten Kindes. Bei Bedarf wird eine Warteliste geführt.

## Art. 14 Kündigung und vorzeitige Auflösung des Betreuungsvertrages {#art_14}

1
Der Betreuungsvertrag ist befristet und endet automatisch zum Ende des laufenden Schuljahres per 31.07.
2
Bei Wegzug aus der Gemeinde oder Arbeitsverlust kann der Betreuungsvertrag mit einer Frist von zwei Monaten auf Ende des laufenden Quartals gekündigt werden.
3
Die Einwohnergemeinde Oberägeri kann den Betreuungsvertrag aus wichtigen Gründen jederzeit fristlos kündigen. Wichtige Gründe sind insbesondere Verstösse gegen diese Verordnung, Zahlungsrückstände sowie störendes oder sicherheitsgefährdendes Verhalten von Kindern oder Erziehungsberechtigten.

## Art. 15 Datenschutz {#art_15}

1
Alle zur Verfügung gestellten Daten dürfen gespeichert werden (z. B. Notfallnummern, Kinderarzt, abholberechtigte Personen). Die Angestellten der schulergänzenden Betreuung Oberägeri behandeln die Daten vertraulich, gemäss der schweizerischen und kantonalen Datenschutzgesetzgebung.
2
Änderungen der Telefonnummern oder der Wohnadresse sind der Leitung schulergänzende Betreuung umgehend zu melden.

## Art. 16 Absenzen {#art_16}

1
Individuelle Absenzen (z. B. Arzttermine, Schulexkursionen, usw.) sind von den Erziehungsberechtigten bis spätestens am Vorabend um 18.00 Uhr über die App KLAPP zu melden.
2
Bei Krankheit erfolgt die Abmeldung über die App KLAPP bis 06.30 Uhr (Morgenmodul) bzw. bis 08.00 Uhr (übrige Module).
3
In ausserordentlichen Notfällen ist eine telefonische Meldung möglich; die entsprechenden Telefonnummern sind auf der Homepage aufgeführt.

## Art. 17 Krankheit und Unfälle {#art_17}

1
Wenn ein Kind während der Betreuungszeit erkrankt oder sich verletzt, werden die Erziehungsberechtigten so schnell wie möglich benachrichtigt.
2
Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, ihr Kind so schnell wie möglich abzuholen, wenn die Mitarbeitenden sie dazu auffordern.
3
Kranke Kinder sind zu Hause zu pflegen.

## Art. 18 Musikschule, Förderangebote und Therapien {#art_18}

1
In allen Modulen ist gewährleistet, dass die Kinder den Musikunterricht, sowie weitere Termine im Dorf besuchen können.

## Art. 19 Elektronische Geräte {#art_19}

1
Elektronische Geräte werden während der schulergänzenden Betreuung nicht toleriert und sind bei der Anmeldung zur Betreuung dem Betreuungspersonal abzugeben.
2
Im Rahmen der Hausaufgabenbetreuung ist die Benützung von elektronischen Geräten mit ausdrücklicher Zustimmung durch die zuständige Betreuungsperson möglich.

## Art. 20 Mahlzeiten {#art_20}

1
Die angebotene Mahlzeit ist ausgewogen und abwechslungsreich. Die Mittagsmahlzeiten liefert eine Cateringfirma.
2
Die Morgenverpflegung sowie die Zwischenverpflegung am Nachmittag wird durch das Betreuungspersonal zubereitet.
3
Es dürfen keine Esswaren mitgebracht werden. Spezielle Ernährungsbedürfnisse aus gesundheitlichen oder religiösen Gründen können nach Möglichkeit berücksichtigt werden, sie müssen jedoch mit der Leitung schulergänzende Betreuung vorgängig besprochen werden.

## Art. 21 Bekleidung {#art_21}

1
Die Erziehungsberechtigten sorgen dafür, dass ihre Kinder eine der Jahreszeit und Witterung adäquate Bekleidung tragen.
2
Kinder, welche die Morgen- oder die Nachmittagsbetreuung besuchen, müssen Hausschuhe mitbringen.

## Art. 22 Aufsichtspflicht {#art_22}

1
Die Kinder melden sich zu Beginn der Betreuung bei den Betreuungspersonen. Die Aufsichtspflicht der Einwohnergemeinde gilt ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende des vereinbarten Betreuungsmoduls oder bis zur Abholung durch eine berechtigte Person.
2
Fehlt ein angemeldetes Kind zu Beginn der Betreuungszeit, nimmt das Betreuungspersonal zeitnah Kontakt mit den Erziehungsberechtigten auf.
3
Der Weg vom Schulunterricht zu den Angeboten der schulergänzenden Betreuung gilt als Schulweg und liegt in der Verantwortung der Erziehungsberechtigten.
4
Begleitdienste von den Aussenstandorten zu den Betreuungsorten werden zu Beginn des Schuljahres durch das Betreuungspersonal angeboten.
5
Bei gemeinsamen Veranstaltungen liegt die Verantwortung für die Kinder ausschliesslich bei den Erziehungsberechtigten.

## Art. 23 Abholen der Kinder {#art_23}

1
Zur Gewährleistung eines geordneten Betriebs werden die Kinder grundsätzlich nicht vor 17.00 Uhr abgeholt oder nach Hause geschickt.
2
Sollte das Kind von einer Drittperson abgeholt werden, so muss dies vorgängig mit der App KLAPP mitgeteilt werden.

## Art. 24 Leitung {#art_24}

1
Die Leitung der schulergänzenden Betreuung liegt bei einer pädagogisch ausgebildeten Person. Diese ist verantwortlich für die Qualität des Betreuungsangebotes und ihr obliegt die fachliche, pädagogische, personelle und organisatorische Führung.
2
Die Leitung kann, sofern es das Führungspensum zulässt, zusätzlich in der Betreuung mitarbeiten.
3
Die vorgesetzte Stelle ist die Abteilungsleitung Bildung.

## Art. 25 Betreuung {#art_25}

1
Das Betreuungsteam besteht aus weiteren Personen, die über eine pädagogische Ausbildung oder Erfahrung mit Kindern verfügen.

## Art. 26 Haftung und Versicherung {#art_26}

1
Haftpflicht- und Unfallversicherung ist Sache der Erziehungsberechtigten.
2
Verursacht ein Kind einen Schaden, haften die Erziehungsberechtigten bzw. deren Haftpflichtversicherung.
3
Für persönlich mitgebrachte Gegenstände wird keine Haftung übernommen.
4
Für das Personal besteht eine Betriebshaftpflichtversicherung.
