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title: "Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule"
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# Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt
a die Grundausbildungen und den Vorbereitungskurs für Grundausbildungen,
b die Anstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
c die Zulassung zu den Grundausbildungen,
d die Entschädigung betreffend Schulrat,
e die Verwaltung der Pädagogischen Hochschule,
f die Rekurskommission,
g die Planung, Steuerung und Finanzierung,
h das Disziplinarrecht.

## Art. 2 {#art_2}

Anwendbare Bestimmungen für die Lehrerinnen- und Lehrerbildungsinstitution des Vereins NMS Bern
1 Für die Lehrerinnen- und Lehrerbildungsinstitution des Vereins NMS Bern
a sind die Artikel 75 bis 80 und 85 anwendbar,
b gelten die Artikel 46, 47 bis 51, 54 bis 56, 82 sowie 89 bis 93 sinngemäss.
1) BSG 436.91
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
22-102
436.911 2
2 Grundausbildungen und Vorbereitungskurs für

## Art. 3 Grundausbildungen {#art_3}

Studiengänge der Grundausbildungen
1 Die Pädagogische Hochschule bietet folgende Studiengänge der Grundausbildungen an:
a Primarstufe,
b Sekundarstufe I,
c Sekundarstufe II,
d Schulische Heilpädagogik.
2 Die zu erreichenden Ziele der Studiengänge der Grundausbildungen werden
in den Zielen und Vorgaben des Regierungsrates festgelegt.

## Art. 4 {#art_4}

Vorbereitungskurs für Grundausbildungen
1 Die Pädagogische Hochschule bietet einen Kurs zur Vorbereitung auf Ergänzungsprüfungen im Rahmen von Zulassungsverfahren an.
3 Anstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
3.1 Gemeinsame Bestimmungen

## Art. 5 {#art_5}

Kategorien
1 Es werden folgende Kategorien von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unterschieden:
a Dozentinnen und Dozenten,
b Assistentinnen und Assistenten,
c Praxislehrkräfte mit Grundauftrag oder mit erweitertem Auftrag,
d Weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
2 Drittmittelangestellte gemäss Artikel 11 Absatz 3 PHG gehören ihrer Qualifikation und Stellung entsprechend einer der Kategorien gemäss Absatz 1 an.

## Art. 6 {#art_6}

Stellenbewirtschaftung und Personalcontrolling
1 Die Rektorin oder der Rektor trägt die Gesamtverantwortung für die Stellenbewirtschaftung sowie das Personalcontrolling der Pädagogischen Hochschule.
3 436.911

## Art. 7 {#art_7}

Zuständigkeiten für die Anstellung
1 Zuständig sind
a der Schulrat für die Anstellung der Rektorin oder des Rektors sowie der
stimmberechtigten Mitglieder der Schulleitung,
b die Rektorin oder der Rektor für die Anstellung der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
2 Die Zuständigkeit der Rektorin oder des Rektors kann im Statut an die ihr
oder ihm direkt unterstellten Organisationseinheiten übertragen werden.

## Art. 8 {#art_8}

Zuständigkeiten für die Gehaltseinstufung
1 Der Schulrat legt das Anfangsgehalt der Rektorin oder des Rektors sowie der
stimmberechtigten Mitglieder der Schulleitung im Rahmen der Personalgesetzgebung fest.
2 Die jeweilige Anstellungsbehörde legt das Anfangsgehalt der übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen der Personalgesetzgebung fest.

## Art. 9 {#art_9}

Vertragsdauer
1 Artikel 16a Absatz 2 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG)2)
gilt nicht für
a Assistentinnen und Assistenten,
b Praxislehrkräfte mit erweitertem Auftrag,
c Drittmittelangestellte.

## Art. 10 {#art_10}

Freistellung von befristet angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
1 Die Anstellungsbehörde kann eine befristet angestellte Mitarbeiterin oder
einen befristet angestellten Mitarbeiter bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses freistellen, wenn es im öffentlichen Interesse liegt.
2 Eine Freistellung kann längstens für die letzten drei Monate vor Beendigung
des Arbeitsverhältnisses infolge Zeitablauf erfolgen.
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Personalgesetzgebung zur Freistellung analog.
2) BSG 153.01
436.911 4

## Art. 11 {#art_11}

Folgen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1 Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehen keine Ansprüche gemäss Artikel 32 und 33 PG für
a Assistentinnen und Assistenten,
b Praxislehrkräfte mit erweitertem Auftrag,
c Drittmittelangestellte.

## Art. 12 {#art_12}

Beschäftigungsgrad
1 Der Beschäftigungsgrad von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kann als feste
Zahl oder Bandbreite festgelegt werden.
2 Wird der Beschäftigungsgrad als Bandbreite festgelegt, darf die Differenz zwischen dem oberen und dem unteren Wert der Bandbreite höchstens 20 Beschäftigungsgradprozente betragen.

## Art. 13 {#art_13}

Durchführung des Mitarbeitergesprächs
1 Die Vorgesetzten führen periodisch mit jeder Mitarbeiterin und jedem Mitarbeiter ein Mitarbeitergespräch im Sinne einer Standortbestimmung durch.
2 Kernpunkte des Mitarbeitergesprächs sind die Zielvereinbarung, die Arbeitsbedingungen, das Arbeitsklima, die berufliche Entwicklung und die beruflichen
Perspektiven sowie die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung.
3 Das Mitarbeitergespräch wird jährlich durchgeführt, wenn die Leistungs- und
Verhaltensbeurteilung das Gehalt der betroffenen Mitarbeiterin oder des betroffenen Mitarbeiters beeinflusst.

## Art. 14 {#art_14}

Überprüfung des Mitarbeitergesprächs
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung als unzutreffend oder unkorrekt erachten, können innert zehn Tagen
nach Erhalt der schriftlich festgehaltenen Ergebnisse des Mitarbeitergesprächs
eine Überprüfung der Beurteilung bei der oder beim nächsthöheren Vorgesetzten verlangen.
2 Die Überprüfung gemäss Absatz 1 erfolgt im Rahmen einer Aussprache, deren Ergebnis schriftlich festzuhalten ist.
3 Ist die beurteilte Person mit dem Ergebnis der Überprüfung nicht einverstanden, kann sie zuhanden des Personaldossiers eine schriftliche Erklärung abgeben.
5 436.911

## Art. 15 {#art_15}

Finanzierung des Gehaltsaufstiegs
1 Der durch den Regierungsrat jährlich festgelegte Anteil der Gehaltssumme,
der für den generellen und individuellen Gehaltsaufstieg zur Verfügung steht,
gilt für die Pädagogische Hochschule analog.

## Art. 16 {#art_16}

Ausgestaltung Mitarbeitergespräch, Leistungs- und Verhaltensbeurteilung sowie individueller Gehaltsaufstieg
1 Im Übrigen regelt der Schulrat das Mitarbeitergespräch, die Leistungs- und
Verhaltensbeurteilung sowie den individuellen Gehaltsaufstieg durch Reglement.

## Art. 17 {#art_17}

Arbeitszeitmodell
1 Der Schulrat erlässt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Vorliegen hochschulspezifischer Verhältnisse für folgende Bereiche von der Personalgesetzgebung abweichende Bestimmungen durch Reglement:
a finanzielle Abgeltung von Ferien- und Zeitguthaben,
b Langzeitkonti,
c Anspruch und Höhe einer zusätzlichen Entschädigung oder Abgeltung für
Arbeit unter besonderen Verhältnissen,
d Höhe des maximalen Übertrags des jährlichen Arbeitszeitsaldos,
e Arbeitszeiterfassung und Ferienbezug,
f Bezug von Kurzurlaub,
g Bezug der Treueprämie.
2 Der Schulrat informiert die Personalverbände rechtzeitig über alle abweichenden Bestimmungen in den aufgeführten Bereichen.
3 Er hört die Personalverbände an, bevor er wesentliche Abweichungen erlässt
und führt mit diesen nach Bedarf Gespräche.

## Art. 18 {#art_18}

Arbeitszeiterfassung, Ferien- und Zeitguthaben, Langzeitkonto *
1 Die Rektorin oder der Rektor, die Vizerektorinnen und Vizerektoren, die Institutsleiterinnen und Institutsleiter sowie die Dozentinnen und Dozenten sind
von der Arbeitszeiterfassung sowie den Regelungen betreffend finanzielle Abgeltung von Ferien- und Zeitguthaben ausgenommen und führen kein Langzeitkonto. *
436.911 6

## Art. 19 {#art_19}

Nacht- und Wochenendarbeit
1 Bei der Festlegung des zeitlichen Rahmens der Nacht- und Wochenendarbeit
gilt folgender Minimalstandard:
a Die Arbeit zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr gilt als Nachtarbeit.
b Die Arbeit am Sonntag und an öffentlichen Feiertagen zwischen 06.00
Uhr und 23.00 Uhr gilt als Wochenendarbeit.

## Art. 20 {#art_20}

Übertrag, Kompensation und Ausgleich des jährlichen Arbeitszeitsaldos
1 Der Schulrat regelt bei Vorliegen hochschulspezifischer Verhältnisse den
Übertrag, die Kompensation und den Ausgleich des Arbeitszeitsaldos am Ende
einer einjährigen Abrechnungsperiode durch Reglement.
2 Ein Höchstsaldo von 200 Plus- bzw. Minusstunden pro Abrechnungsperiode
darf nicht überschritten werden. In begründeten Ausnahmefällen kann mit Bewilligung der Rektorin oder des Rektors ein höherer Übertrag des Zeitguthabens auf das Folgejahr erfolgen.

## Art. 21 {#art_21}

Auslagenersatz
1 Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern werden Auslagen ersetzt, die bei der
Aufgabenerfüllung entstanden sind.
2 Der Schulrat regelt die Einzelheiten durch Reglement. Dieses wird der Bildungs- und Kulturdirektion zur Kenntnis gebracht.

## Art. 22 {#art_22}

Nebenbeschäftigungen
1 Nebenbeschäftigungen sind zulässig, sofern sie die dienstliche Tätigkeit und
den Betrieb der Pädagogischen Hochschule nicht beeinträchtigen. Eine Beeinträchtigung liegt insbesondere vor, wenn die Nebenbeschäftigung mit der
dienstlichen Stellung unvereinbar ist, ein Interessenkonflikt besteht oder die
Arbeitskraft dauernd und erheblich beansprucht wird.
2 Der Schulrat regelt die Einzelheiten, insbesondere zur Bewilligungs-, Deklarations- und Publikationspflicht, sowie die Abgeltung durch Reglement. Dieses
wird der Bildungs- und Kulturdirektion zur Kenntnis gebracht.
3 Die Rektorin oder der Rektor
a prüft die jährliche Selbstdeklaration der Nebenbeschäftigungen und bringt
die Ergebnisse dem Schulrat zur Kenntnis,
7 436.911
b erstellt jährlich einen Bericht über die Nebenbeschäftigungen sowie über
allfällige Massnahmen und bringt diesen dem Amt für Hochschulen zur
Kenntnis.

## Art. 23 {#art_23}

Publikation von Verwaltungsrats- und Stiftungsratsmandaten
1 Verwaltungsrats- und Stiftungsratsmandate der Mitglieder der Schulleitung
sowie der Dozentinnen und Dozenten mit hohem Beschäftigungsgrad werden
jährlich auf der Internetseite der Pädagogischen Hochschule publiziert.

## Art. 24 {#art_24}

Funktionsbezeichnung Professorin oder Professor
1 Der Schulrat regelt durch Reglement die Voraussetzungen, welche die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Pädagogischen Hochschule erfüllen müssen,
um die Funktionsbezeichnung Professorin oder Professor führen zu dürfen.
Das Reglement wird der Bildungs- und Kulturdirektion zur Kenntnis gebracht.
2 Das Recht, die Funktionsbezeichnung Professorin oder Professor zu führen,
erlischt bei Aufgabe der Tätigkeit an der Pädagogischen Hochschule.
Art. 24a * Meldestelle Missstände
1 Die Finanzkontrolle ist Meldestelle für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
über Missstände an der Pädagogischen Hochschule.
2 Das Melderecht bei Missständen und der Schutz von Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern richtet sich nach Artikel 50a PG.
3.2 Dozentinnen und Dozenten

## Art. 25 {#art_25}

Auftrag
1 Dozentinnen und Dozenten sind in der Lehre und in der Regel in anwendungsorientierten Forschungs- und Entwicklungsprojekten oder im Bereich
Dienstleistung tätig.
2 Sie sind verpflichtet
a in Organisation und Betrieb der Pädagogischen Hochschule zusammenzuarbeiten und mitzuwirken,
b sich in ihrem Tätigkeitsbereich stetig weiterzubilden.
3 In der jeweiligen Stellenbeschreibung wird der Umfang der einzelnen Tätigkeitsbereiche festgelegt. Sie wird jährlich überprüft und bei Bedarf angepasst.
436.911 8

## Art. 26 {#art_26}

Arbeitszeit
1 Die Jahresarbeitszeit der Dozentinnen und Dozenten entspricht grundsätzlich
derjenigen des Personals der bernischen Kantonsverwaltung.
2 Ein Lehrauftrag von 16 Wochenstunden entspricht grundsätzlich einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent.
3 Der Schulrat regelt durch Reglement die im Lehrauftrag enthaltenen Leistungen sowie die vom Grundsatz in Absatz 2 abweichende Anzahl Wochenstunden für besondere Unterrichtsformen.

## Art. 27 {#art_27}

Entlastung vom Lehrauftrag
1 Dozentinnen und Dozenten mit einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent
werden von Teilen ihres Lehrauftrags entlastet, wenn sie in Forschungs- und
Entwicklungsprojekten oder im Bereich Dienstleistung tätig sind. Die Entlastung
entspricht dem Umfang der Projektstelle oder dem Beschäftigungsgrad im Bereich Dienstleistung.
2 Dozentinnen und Dozenten mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als
100 Prozent können von Teilen ihres Lehrauftrags entlastet oder zusätzlich zu
ihrem Lehrauftrag angestellt werden, wenn sie in Forschungs- und Entwicklungsprojekten oder im Bereich Dienstleistung tätig sind.

## Art. 28 {#art_28}

Anforderungen
1 Dozentinnen und Dozenten für die Grundausbildung der Primarstufe sowie für
die Weiterbildung, welche die Voraussetzungen gemäss Artikel 21 Absatz 1
PHG nicht erfüllen, können ausnahmsweise angestellt werden, wenn sie
a an Stelle einer abgeschlossenen Ausbildung auf Hochschulstufe im zu unterrichtenden Fachgebiet den Nachweis der fachlichen Eignung auf andere Art erbringen können,
b an Stelle eines Lehrdiploms bei der Lehrtätigkeit in berufsbezogenen Fächern den Nachweis einer mehrjährigen Unterrichtserfahrung im entsprechenden oder in einem vergleichbaren Tätigkeitsbereich erbringen können.

## Art. 29 {#art_29}

Einreihung
1 Dozentinnen und Dozenten werden nach den Bestimmungen der Personalgesetzgebung eingereiht.
9 436.911
2 Dozentinnen und Dozenten, die über einen bestimmten, für ein Semester
oder ein Studienjahr befristeten Lehrauftrag verfügen, können an Stelle einer
Einreihung in eine Gehaltsklasse durch einen Pauschalbetrag oder pro Einzellektion entschädigt werden.
3 Der Ansatz pro Einzellektion gemäss Absatz 2 beträgt je nach Erfüllung der
fachlichen und methodisch-didaktischen Anforderungen zwischen 85 und 260
Franken pro Lektion. Familien- und Betreuungszulagen und 13. Monatsgehalt
werden nicht ausgerichtet.

## Art. 30 {#art_30}

Gewährung von Funktionszulagen
1 Dozentinnen und Dozenten, die als Leiterinnen und Leiter in Lehre, Forschung und Entwicklung, Dienstleistung oder Weiterbildung eingesetzt sind,
können von Teilen ihres Auftrags entlastet werden und erhalten eine jährliche
Funktionszulage zwischen 2000 und 12'000 Franken.
2 Der Schulrat regelt durch Reglement den Umfang der Entlastung und die Höhe der Funktionszulage. Das Reglement wird der Bildungs- und Kulturdirektion
zur Kenntnis gebracht.

## Art. 31 {#art_31}

Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1 Die Anstellungsbehörde sowie die Dozentinnen und Dozenten können das
Arbeitsverhältnis schriftlich und unter Wahrung einer Frist von drei Monaten jeweils auf das Ende eines Semesters beenden.
1a Nach Ablauf einer Sperrfrist gemäss Artikel 28 PG ist die Beendigung jeweils
auf das Ende eines Monats zulässig. *
2 Im gegenseitigen Einvernehmen kann von Termin und Frist abgewichen werden.

## Art. 32 {#art_32}

Zeitpunkt des Rücktritts
1 Die Dozentinnen und Dozenten treten in der Regel spätestens auf Ende des
Semesters zurück, in dem sie ihr 65. Altersjahr vollenden.
2 Die Anstellungsbehörde kann in begründeten Fällen den Rücktritt auf Ende
des Monats bewilligen, in dem die Dozentin oder der Dozent das 65. Altersjahr
vollendet.
436.911 10

## Art. 33 {#art_33}

Forschungs- und Bildungsurlaube
1 Forschungs- und Bildungsurlaube werden gewährt, damit die Dozentinnen
und Dozenten frei von ihren auftragsbedingten Verpflichtungen wissenschaftlich arbeiten und sich in ihrem Fachgebiet weiterbilden können.
2 Die durch den Forschungs- und Bildungsurlaub angestrebte Erweiterung oder
Vertiefung der Kompetenz der Dozentin oder des Dozenten muss im Interesse
der Pädagogischen Hochschule liegen.
3 Der Schulrat regelt die Einzelheiten zur Gewährung von Forschungs- und Bildungsurlauben sowie der damit zusammenhängenden Rechte und Pflichten
durch Reglement.
3.3 Assistentinnen und Assistenten

## Art. 34 {#art_34}

Kategorien
1 Assistentinnen und Assistenten sind
a die Oberassistentinnen und Oberassistenten,
b die wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten,
c die Hilfsassistentinnen und Hilfsassistenten.

## Art. 35 {#art_35}

Anforderungen
1 Die Anstellung als Oberassistentin oder als Oberassistent setzt ein Doktorat
voraus.
2 Die Anstellung als wissenschaftliche Assistentin oder als wissenschaftlicher
Assistent setzt einen Master, einen gleichwertigen Abschluss einer universitären Hochschule, ein gleichwertiges Staatsexamen oder einen anderen Abschluss auf Hochschulstufe voraus.
3 Die Anstellung als Hilfsassistentin oder als Hilfsassistent setzt die Immatrikulation als Studentin oder Student an einer Hochschule voraus.

## Art. 36 {#art_36}

Auftrag der Oberassistentinnen und Oberassistenten sowie der wissenschaftlichen Assistentinnen und wissenschaftlichen Assistenten
1 Die Oberassistentinnen und Oberassistenten sowie die wissenschaftlichen
Assistentinnen und wissenschaftlichen Assistenten können insbesondere eingesetzt werden für
a die Unterstützung bei der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung
von Lehrveranstaltungen,
b die Durchführung von parallel geführten Lehrveranstaltungen,
11 436.911
c die Mitarbeit in Forschungs- und Entwicklungsprojekten,
d Aufträge im Bereich Dienstleistung.
2 Sie verfolgen in der Regel zugleich ihre eigenen wissenschaftlichen Arbeiten,
namentlich Dissertation oder Habilitation.
3 Sie sind berechtigt, einen Drittel ihrer Arbeitszeit für eigene wissenschaftliche
Arbeiten zu verwenden.

## Art. 37 {#art_37}

Auftrag der Hilfsassistentinnen und Hilfsassistenten
1 Hilfsassistentinnen und Hilfsassistenten werden gemäss ihren Fähigkeiten
und ihrem Ausbildungsstand eingesetzt und können insbesondere eingesetzt
werden für
a die Unterstützung bei der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung
von Lehrveranstaltungen,
b die Mitarbeit in Forschungs- und Entwicklungsprojekten,
c Aufträge im Bereich Dienstleistung.

## Art. 38 {#art_38}

Dauer der Anstellung
1 Die Dauer der Anstellung als Oberassistentin oder Oberassistent sowie als
wissenschaftliche Assistentin oder wissenschaftlicher Assistent ist auf jeweils
höchstens sechs Jahre befristet.
2 Die Gesamtdauer der Anstellungen als Oberassistentin oder Oberassistent
und wissenschaftliche Assistentin oder wissenschaftlicher Assistent beträgt
höchstens zehn Jahre. Aus wichtigen Gründen kann die Anstellungsbehörde
eine Verlängerung um höchstens zwei Jahre bewilligen.
3 Die Dauer der Anstellung als Hilfsassistentin oder Hilfsassistent beträgt
höchstens fünf Jahre.

## Art. 39 {#art_39}

Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1 Das Arbeitsverhältnis kann vor Ablauf der befristeten Anstellung beidseitig unter Einhaltung der folgenden Fristen jeweils auf Ende eines Monats aufgelöst
werden:
a bei einer Anstellungsdauer bis zu einem Jahr: ein Monat,
b bei einer Anstellungsdauer von mehr als einem Jahr: zwei Monate.
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3.4 Praxislehrkräfte

## Art. 40 {#art_40}

Kategorien und Auftrag
1 Praxislehrkräfte sind
a die Praxislehrkräfte mit Grundauftrag,
b die Praxislehrkräfte mit erweitertem Auftrag.
2 Der Grundauftrag umfasst die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung
der Praktika der Studierenden.
3 Der erweiterte Auftrag umfasst die Mitarbeit bei der Planung der berufspraktischen Ausbildung, die Mitarbeit in Ausbildungsteilen, die auf die Praktika vorbereiten bzw. diese auswerten, sowie weitere Aufgaben, die sich aus der Zusammenarbeit mit den Dozentinnen und Dozenten ergeben.

## Art. 41 {#art_41}

Einreihung
1 Praxislehrkräften mit Grundauftrag wird für die vollzeitliche Betreuung einer
oder eines Studierenden eine Entschädigung von 350 Franken pro Praktikumswoche ausgerichtet.
2 Für die gleichzeitige Betreuung von mehr als einer oder einem Studierenden
wird eine Entschädigung von 200 bis 300 Franken pro Studierende oder Studierenden je Praktikumswoche ausgerichtet.
3 Der Schulrat regelt durch Reglement die Entschädigungen gemäss Absatz 2
für die verschiedenen Praktikumsformen sowie die Entschädigungen bei teilzeitlicher Betreuung. Das Reglement wird der Bildungs- und Kulturdirektion zur
Kenntnis gebracht.
4 Praxislehrkräfte mit erweitertem Auftrag werden nach den Bestimmungen der
Personalgesetzgebung eingereiht.
3.5 Drittmittelangestellte

## Art. 42 {#art_42}

Krankentaggeldversicherung
1 Die Pädagogische Hochschule kann für Drittmittelangestellte eine Krankentaggeldversicherung abschliessen.
2 Wird eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen, sind die Kosten über
das jeweilige Drittmittelkonto zu finanzieren.
3 Drittmittelangestellte beteiligen sich an der Prämie zu gleichen Teilen wie
durch Staatsmittel finanzierte Angestellte.
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## Art. 43 {#art_43}

Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1 Die vorgesetzte Person hat eine Drittmittelangestellte oder einen Drittmittelangestellten mindestens drei Monate vor Ende der Vertragsdauer über das Ende
der Anstellung zu informieren, wenn
a kein neuer Arbeitsvertrag begründet wird, und
b die oder der Drittmittelangestellte befristet angestellt und während über
fünf Jahren ununterbrochen an der Pädagogischen Hochschule angestellt
gewesen ist.
2 Bei späterer Mitteilung endet das Arbeitsverhältnis am Ende des dritten Monats nach dieser Mitteilung, spätestens drei Monate nach dem ursprünglichen
Vertragsende.

## Art. 44 {#art_44}

Ansprüche bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1 Ein Anspruch auf eine Abgangsentschädigung besteht für eine Drittmittelangestellte oder einen Drittmittelangestellten, wenn
a das Arbeitsverhältnis gemäss der vertraglichen Befristung oder infolge
Auslaufens der Drittmittel beendet worden ist,
b sie oder er mindestens zehn Jahre ununterbrochen an der Pädagogischen Hochschule angestellt gewesen ist, und
c keine zumutbare Stelle an der Pädagogischen Hochschule angeboten
werden kann.
2 Die Berechnung der Abgangsentschädigung richtet sich nach Artikel 123 Absätze 2 bis 3 der Personalverordnung vom 18. Mai 2005 (PV)3). Die Entschädigung darf den Betrag nicht übersteigen, der dem Gehalt der betroffenen Person für 18 Monate entspricht.
3 Anstellungen gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b werden für die
Begründung des Anspruchs auf Abgangsentschädigung nicht angerechnet. Die
entsprechenden Anstellungen gelten als Unterbruch der Anstellung.

## Art. 45 {#art_45}

Ausrichtung der Abgangsentschädigung
1 Bei Anspruch auf eine Abgangsentschädigung wird diese in monatlichen Raten ausgerichtet. Eine Rate entspricht einem gemäss Artikel 44 Absatz 2 berechneten Monatsbruttolohn abzüglich Sozialversicherungsbeiträge.
2 Die betroffene Person hat gegenüber der Pädagogischen Hochschule jeweils
am 10. des jeweiligen Monats schriftlich zu erklären, nicht anderswo zumutbar
angestellt zu sein oder ein vergleichbares Ersatzeinkommen zu erzielen.
3) BSG 153.011.1
436.911 14
3 Tritt die betroffene Person innert 18 Monaten seit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine zumutbare Stelle an der Pädagogischen Hochschule oder
bei einer anderen Arbeitgeberin oder einem anderen Arbeitgeber an oder erhält
sie ein vergleichbares Ersatzeinkommen, wird die Abgangsentschädigung ganz
oder teilweise gekürzt.
4 Wird die neue zumutbare Anstellung in der Probezeit aufgelöst oder erweist
sich die Anstellung bei der Pädagogischen Hochschule oder bei einer anderen
Arbeitgeberin oder einem anderen Arbeitgeber als nicht zumutbar, wird der Anspruch auf Abgangsentschädigung wieder fällig, wie wenn die ehemalige Mitarbeiterin oder der ehemalige Mitarbeiter noch keine neue zumutbare Anstellung
gefunden hätte.
5 Für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer anderen Stelle sind Artikel 31 PG
sowie die Bestimmungen der Stellenvermittlungsverordnung vom 16. September 2020 (StvV)4) massgeblich.
4 Zulassung zu den Grundausbildungen
4.1 Zulassungsvoraussetzungen

## Art. 46 {#art_46}

Grundsatz
1 Wer an der Pädagogischen Hochschule studieren und Prüfungen ablegen
will, muss die Zulassungsvoraussetzungen gemäss PHG erfüllen und immatrikuliert sein.

## Art. 47 {#art_47}

Ergänzungsprüfungen
1 Reglemente über Ergänzungsprüfungen im Rahmen von Zulassungsverfahren werden durch den Schulrat erlassen. Sie bedürfen der Genehmigung der
Bildungs- und Kulturdirektion.

## Art. 48 {#art_48}

Zulassung nach endgültigem Ausschluss
1 Wer gemäss Artikel 27a Absatz 1 PHG vom Studium ausgeschlossen wurde,
kann nach Ablauf einer Karenzfrist von zwei Jahren zum gleichen Studiengang
zugelassen werden. Die Rektorin oder der Rektor legt die Voraussetzungen
fest und regelt das Verfahren.
2 Eine sofortige Zulassung ist möglich, wenn der Ausschluss aufgrund eines
nicht bestandenen Moduls oder Fachs erfolgte, das nicht Teil des entsprechenden Studiengangs der Pädagogischen Hochschule ist.
4) BSG 153.011.2
15 436.911
3 Die Erfüllung der übrigen Zulassungsvoraussetzungen bleibt vorbehalten.

## Art. 49 {#art_49}

Nichtzulassung und Ausschluss
1 Der Schulrat regelt durch Reglement das Verfahren für die Nichtzulassung
von Personen bzw. den Ausschluss von Studierenden, welche die persönlichen
Voraussetzungen für den Lehrberuf mit Blick auf die Wahrung der Integrität der
ihnen anvertrauten Schülerinnen und Schüler nicht erfüllen.
2 Das Verfahren muss spätestens vor der Diplomierung abgeschlossen sein.
3 Die persönlichen Voraussetzungen sind insbesondere nicht gegeben, wenn
a eine Verurteilung wegen der Begehung einer der in Artikel 67 Absatz 3
des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB)5) aufgeführten Straftaten
vorliegt oder
b schwere psychische oder körperliche Beeinträchtigungen ärztlich attestiert
worden sind, welche die Berufsausübung unmöglich machen.
4 Liegt lediglich eine geringe Einschränkung der persönlichen Voraussetzungen
für den Lehrberuf vor, insbesondere aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung, so ist diese auf dem entsprechenden Lehrdiplom transparent auszuweisen.
4.2 Zulassungsbeschränkungen

## Art. 50 {#art_50}

Grundsatz
1 Droht in einem Studiengang eine Zulassungsbeschränkung, sind alle Möglichkeiten auszuschöpfen, die finanziell tragbar und für die Gewährleistung der
Ausbildungsqualität verantwortbar sind, um den Studienanwärterinnen und Studienanwärtern den Zugang zum entsprechenden Studiengang zu ermöglichen.
2 Der Regierungsrat kann auf Antrag des Schulrats unter den Voraussetzungen
von Absatz 1 sowie Artikel 30 Absatz 2 PHG die Anzahl Studienplätze für den
entsprechenden Studiengang festlegen und beschliessen, dass Studienanwärterinnen und Studienanwärter für die Zulassung zu jenem Studiengang eine
Eignungsabklärung absolvieren müssen.

## Art. 51 {#art_51}

Eignungsabklärung
1 Der Schulrat erlässt auf Antrag der Schulleitung ein Reglement, das Inhalt
und Verfahren der Eignungsabklärung regelt. Das Reglement bedarf der Genehmigung der Bildungs- und Kulturdirektion.
5) SR 311.0
436.911 16
5 Entschädigung betreffend Schulrat

## Art. 52 {#art_52}

1 Das Taggeld der Mitglieder des Schulrats, die nicht Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Pädagogischen Hochschule oder des Kantons sind, sowie der Vertreterin oder des Vertreters der Studierenden beträgt 250 Franken pro Sitzung.
2 Es werden zusätzlich jährlich folgende Pauschalentschädigungen ausgerichtet:
a 12'000 Franken für die Präsidentin oder den Präsidenten,
b 6000 Franken für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten,
c 2400 Franken für die übrigen Mitglieder, die nicht Mitarbeiterinnen oder
Mitarbeiter der Pädagogischen Hochschule oder des Kantons sind, sowie
für die Vertreterin oder den Vertreter der Studierenden.
3 Die Taggelder und Entschädigungen werden aus den ordentlichen Mitteln der
Pädagogischen Hochschule entrichtet.
4 Im Übrigen gilt die Verordnung vom 2. Juli 1980 über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen6).
6 Verwaltung der Pädagogischen Hochschule

## Art. 53 {#art_53}

1 Der Verwaltung der Pädagogischen Hochschule steht die Verwaltungsleiterin
oder der Verwaltungsleiter vor.
2 Das Nähere über die Verwaltung, insbesondere über deren Aufgaben und Organisation, regelt die Pädagogische Hochschule im Statut.
7 Rekurskommission

## Art. 54 {#art_54}

Zusammensetzung
1 Die Rekurskommission setzt sich zusammen aus
a drei Dozentinnen oder Dozenten,
b einer weiteren Mitarbeiterin oder einem weiteren Mitarbeiter,
c einer Studentin oder einem Studenten.

## Art. 55 {#art_55}

Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
1 Die Rekurskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder
anwesend sind.
6) BSG 152.256
17 436.911
2 Sie entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden.
3 Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit. Sie oder er hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
4 Die Rekurskommission kann Beschlüsse auf dem Zirkularweg fassen, wenn *
a alle Mitglieder mit diesem Verfahren einverstanden sind und
b es der Gegenstand erlaubt.

## Art. 56 {#art_56}

Reglement
1 Der Schulrat erlässt ein Reglement über die Rekurskommission, das durch
die Bildungs- und Kulturdirektion zu genehmigen ist. Dieses regelt insbesondere die Arbeitsweise der Rekurskommission und die Entschädigung der Präsidentin oder des Präsidenten sowie der weiteren Mitglieder.
8 Planung, Steuerung und Finanzierung
8.1 Hochschulplanung

## Art. 57 {#art_57}

1 Die Hochschulplanung berücksichtigt die Legislatur- und Finanzplanung des
Kantons sowie die wissenschafts- und finanzpolitischen Zielsetzungen und Entwicklungen im Hochschulbereich auf gesamtschweizerischer Ebene.
2 Sie trägt zu einer koordinierten Hochschulpolitik des Kantons bei und bildet
die Grundlage für die Mitwirkung des Kantons bei der Hochschulplanung des
Bundes.
3 Die Bildungs- und Kulturdirektion stellt die Mitwirkung der betroffenen Direktionen, die Pädagogische Hochschule diejenige der betroffenen Organisationseinheiten sicher.
8.2 Leistungsauftrag
8.2.1 Leistungsauftrag des Regierungsrates

## Art. 58 {#art_58}

Zuständigkeiten
1 Der Leistungsauftrag des Regierungsrates wird in der Regel für einen Zeitraum von vier Jahren beschlossen.
2 Die Bildungs- und Kulturdirektion erarbeitet den Leistungsauftrag in Zusammenarbeit mit der Pädagogischen Hochschule.
436.911 18

## Art. 59 {#art_59}

Finanzielles
1 Die finanziellen Eckwerte der Leistungserbringung werden gemäss Artikel 68
Absätze 2 und 3 bestimmt.
2 Zur Beurteilung der Zielerreichung werden im Leistungsauftrag Indikatoren
und Sollwerte festgelegt.
3 Werden im Rahmen von Massnahmen zur Erhaltung eines ausgeglichenen
Finanzhaushalts Kürzungen vorgenommen, passt der Regierungsrat den Leistungsauftrag entsprechend an.
8.2.2 Leistungsauftrag der Bildungs- und Kulturdirektion

## Art. 60 {#art_60}

Zuständigkeiten
1 Die Bildungs- und Kulturdirektion erlässt in den Bereichen Weiterbildung sowie Dienstleistungen für Lehrpersonen sowie Schulleiterinnen und Schulleiter
einen konkretisierenden Leistungsauftrag.
2 Dieser wird in der Regel für einen Zeitraum von vier Jahren beschlossen,
kann jedoch jährlich den aktuellen Bedürfnissen angepasst werden.

## Art. 61 {#art_61}

Finanzielles
1 Die finanziellen Eckwerte der Leistungserbringung werden gemäss Artikel 68
Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 bestimmt.
2 Die Bestimmungen des Artikels 58 Absatz 2 sowie des Artikels 59 Absätze 2
und 3 sind sinngemäss anwendbar.
8.3 Berichterstattung
8.3.1 Geschäftsbericht

## Art. 62 {#art_62}

Abgabe
1 Die Pädagogische Hochschule legt dem Amt für Hochschulen jährlich ihren
Geschäftsbericht mit den Tätigkeitsschwerpunkten und der Jahresrechnung
vor.
2 Die Bildungs- und Kulturdirektion bestimmt den Zeitpunkt der Abgabe unter
Berücksichtigung der gesamtstaatlichen Prozesse.
3 Der Geschäftsbericht wird dem Grossen Rat zur Kenntnis gebracht, zusammen mit dem Bericht der Finanzkontrolle zur Jahresrechnung und dem Genehmigungsbeschluss des Regierungsrates.
19 436.911

## Art. 63 {#art_63}

Tätigkeitsschwerpunkte
1 Die Tätigkeitsschwerpunkte im Geschäftsbericht umfassen eine Übersicht
über generelle Entwicklungen sowie über prägende Ereignisse im Berichtsjahr.

## Art. 64 {#art_64}

Jahresrechnung
1 Die Jahresrechnung besteht aus Bilanz, Erfolgsrechnung, Geldflussrechnung
und einem Anhang.
2 Der Anhang enthält ergänzende und erläuternde Informationen nach den Vorgaben des Rechnungslegungsstandards der Finanzbuchhaltung gemäss Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe a.
3 Die Jahresrechnung ist durch die Finanzkontrolle des Kantons bis zu dem von
der Bildungs- und Kulturdirektion nach Massgabe der gesamtstaatlichen Prozesse vorgegebenen Termin zu prüfen.
4 Die Bildungs- und Kulturdirektion legt dem Regierungsrat die Jahresrechnung
mit dem Bericht der Finanzkontrolle zur Genehmigung vor.
8.3.2 Leistungsbericht und Zwischenberichte

## Art. 65 {#art_65}

1 Die Pädagogische Hochschule legt der Bildungs- und Kulturdirektion im Jahr
vor Ablauf des Leistungsauftrags des Regierungsrates den Leistungsbericht
und jährlich einen Zwischenbericht über den jeweiligen Stand der Erfüllung des
Leistungsauftrags vor.
2 Im Jahr des Leistungsberichts ist in der Regel kein Zwischenbericht zu erstellen.
8.4 Controllingverfahren

## Art. 66 {#art_66}

Controllinggespräch
1 Zwischen der Bildungs- und Kulturdirektion und der Pädagogischen Hochschule findet jährlich mindestens ein Controlling-Gespräch statt.
2 Das Controlling-Gespräch dient der Beurteilung des Standes der Zielerreichung des Leistungsauftrags.
3 Grundlage des Gesprächs bildet die Berichterstattung der Pädagogischen
Hochschule.
436.911 20

## Art. 67 {#art_67}

Controlling durch den Regierungsrat
1 Die Bildungs- und Kulturdirektion erstattet dem Regierungsrat im Rahmen der
Genehmigung der Jahresrechnung und Kenntnisnahme des Geschäftsberichts
jährlich Bericht über ihre Beurteilung des Standes der Zielerreichung.
2 Der Regierungsrat führt mit der Pädagogischen Hochschule periodisch ein
Gespräch über bildungspolitische Herausforderungen und Schwerpunkte.
3 Die Bildungs- und Kulturdirektion stellt die Mitwirkung der betroffenen Direktionen sicher.
8.5 Finanzierung

## Art. 68 {#art_68}

Jährlicher Kantonsbeitrag
1 Der Regierungsrat beschliesst den jährlichen Kantonsbeitrag an die
Pädagogische Hochschule.
2 Der jährliche Kantonsbeitrag umfasst
a eine Abgeltung für die Grundausbildung, deren Festlegung auf der Anzahl
der Studierenden und den gesamtschweizerischen Durchschnittskosten
der Studiengänge basiert, sowie
b eine Abgeltung für die Bereiche Weiterbildung sowie Dienstleistungen für
Lehrpersonen sowie Schulleiterinnen und Schulleiter, deren Festlegung
auf verfügbaren gesamtschweizerischen Durchschnittskosten dieser Bereiche basiert.
3 Bei der Bestimmung des jährlichen Kantonsbeitrags sind ferner folgende Faktoren zu berücksichtigen:
a Zielerreichung des Leistungsauftrags,
b personalrechtliche und gehaltsmässige Vorgaben des Kantons,
c Jahresrechnung der Pädagogischen Hochschule.
4 Die Rückzahlung oder Erhöhung eines beschlossenen Kantonsbeitrags bei
der Erzielung von Überschüssen oder Unterdeckungen ist ausgeschlossen.

## Art. 69 {#art_69}

Weitere finanzielle Mittel
1 Die Pädagogische Hochschule finanziert sich über den jährlichen Kantonsbeitrag hinaus durch weitere Finanzierungsquellen, insbesondere durch Beiträge
für Studierende aus interkantonalen Vereinbarungen sowie durch Drittmittel.
2 Sämtliche Mittel sind Vermögen der Pädagogischen Hochschule.
3 Die Pädagogische Hochschule regelt die Bewirtschaftung ihrer Mittel.
21 436.911

## Art. 70 {#art_70}

Grundsätze der Rechnungslegung
1 Die Pädagogische Hochschule führt eine eigene Rechnung, bestehend aus
a einer Finanzbuchhaltung nach dem Rechnungslegungsstandard SWISS
GAAP FER7),
b einer Betriebsbuchhaltung nach dem Leitfaden der Schweizerischen Konferenz der Rektorinnen und Rektoren der Pädagogischen Hochschulen
zur Erstellung der Kostenrechnung für Pädagogische Hochschulen8).
2 Stichtag des Abschlusses ist der 31. Dezember.
3 Die Pädagogische Hochschule erarbeitet ein Handbuch zur Rechnungslegung, das von der Finanzkontrolle zu prüfen und von der Bildungs- und Kulturdirektion zu genehmigen ist.

## Art. 71 {#art_71}

Liquiditätsmanagement
1 Der Kanton stellt die Liquidität der Pädagogischen Hochschule sicher.
2 Das Liquiditätsmanagement der Pädagogischen Hochschule erfolgt durch die
zentrale Tresorerie des Kantons.
3 Der Kanton und die Pädagogische Hochschule schliessen einen Vertrag über
die zu erbringenden Leistungen sowie über ihre Rechte und Pflichten ab.

## Art. 72 {#art_72}

Versicherungsmanagement
1 Der Kanton stellt die Versicherungen der Pädagogischen Hochschule sicher.
2 Das Versicherungsmanagement der Pädagogischen Hochschule erfolgt durch
die Fachstelle Risiko- und Versicherungsmanagement der Finanzdirektion.
3 Der Kanton und die Pädagogische Hochschule schliessen einen Vertrag über
die zu erbringenden Leistungen sowie über ihre Rechte und Pflichten ab.

## Art. 73 {#art_73}

Gehaltsadministration
1 Für die Gehaltsadministration, die Gehaltsabrechnung und die Gehaltsauszahlung kann die Pädagogische Hochschule das Personal- und Informationssystem des Kantons einsetzen.
2 Der Kanton und die Pädagogische Hochschule schliessen einen Vertrag über
die zu erbringenden Leistungen sowie über ihre Rechte und Pflichten ab.
7) Fachempfehlungen zur Rechnungslegung SWISS GAAP FER.
8) https://www.swissuniversities.ch/de/publikationen/
436.911 22
8.6 Liegenschaften

## Art. 74 {#art_74}

1 Das Amt für Hochschulen prüft die Entwicklungsplanung und beantragt dem
Amt für Grundstücke und Gebäude die Bereitstellung der notwendigen räumlichen Infrastruktur.
2 Begründet die Pädagogische Hochschule für die Erfüllung von Aufträgen Dritter und zulasten der entsprechenden Mittel ein befristetes Mietverhältnis, so ist
der entsprechende Mietvertrag der Bildungs- und Kulturdirektion sowie der
Bau- und Verkehrsdirektion zur Kenntnis zu bringen.
3 Die Pädagogische Hochschule
a koordiniert ihren Raumbedarf und erstellt hierzu eine periodische, mit der
Hochschulplanung und dem Leistungsauftrag abgestimmte Entwicklungsplanung zuhanden der Bildungs- und Kulturdirektion,
b legt im Rahmen des Controllingverfahrens Rechenschaft über den Flächenkonsum für die vergangene Periode ab,
c teilt dem Amt für Hochschulen sowie dem Amt für Grundstücke und Gebäude mit, welche Liegenschaften ihr durch Legate oder Schenkungen zu
Eigentum übertragen worden sind.
8.7 Gebühren und Abgaben
8.7.1 Gebühren für Vorbereitungskurs, Aufnahmeverfahren und

## Art. 75 Eignungsabklärung {#art_75}

Vorbereitungskurs für Grundausbildungen
1 Die Gebühr für die Anmeldung zum Vorbereitungskurs beträgt 100 Franken.
2 Die Gebühr für den Vorbereitungskurs für Grundausbildungen beträgt 750
Franken pro Semester.
3 Für Personen mit ausserkantonalem oder ausländischem stipendienrechtlichen Wohnsitz beträgt die Gebühr für den Vorbereitungskurs für Grundausbildungen 3500 Franken pro Semester.

## Art. 76 {#art_76}

Aufnahmeverfahren
1 Die Gebühr für Ergänzungsprüfungen im Rahmen von Zulassungsverfahren
beträgt höchstens 300 Franken.
23 436.911
2 Der Schulrat
a regelt die Gebührenhöhe durch Reglement,
b kann für Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Vorbereitungskurses eine
reduzierte Gebühr vorsehen.
3 Die Gebühr für das Aufnahmeverfahren sur dossier gemäss Artikel 4 Absatz 3
Buchstabe b des Reglements der Schweizerischen Konferenz der kantonalen
Erziehungsdirektoren (EDK) vom 28. März 2019 über die Anerkennung von
Lehrdiplomen für den Unterricht auf der Primarstufe, der Sekundarstufe I und
an Maturitätsschulen9) beträgt 600 Franken.

## Art. 77 {#art_77}

Eignungsabklärung
1 Die Gebühr für die Eignungsabklärung beträgt 200 Franken.
8.7.2 Anmelde- und Studiengebühren *

## Art. 78 {#art_78}

Anmeldegebühr für Grundausbildungen *
1 Die Gebühr für die Anmeldung zum Studium beträgt 150 Franken. *
2 Eine Rückerstattung der Anmeldegebühr ist ausgeschlossen. *
3 … *

## Art. 79 {#art_79}

Studiengebühr für Grundausbildungen
1 Die Studiengebühr beträgt 750 Franken pro Semester.
1a Ausserkantonale Studierende, deren Wohnsitzkanton keine Studiengebühren
gemäss der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung ab 2005 (FHV) vom
12. Juni 200310) übernimmt, bezahlen eine kostendeckende Studiengebühr. *
2 Ausländische Studierende ohne Niederlassungsbewilligung zum Zeitpunkt der
Aufnahme des Studiums bezahlen eine kostendeckende Studiengebühr; vorbehalten bleibt Absatz 3. Sobald eine Niederlassungsbewilligung vorliegt, wird ab
dem darauffolgenden Semester die Gebühr gemäss Absatz 1 erhoben. *
3 Ausländische Studierende, die einen Studiengang belegen, dessen Abschluss ausschliesslich zum Unterrichten an Schulen in der Schweiz berechtigt, bezahlen die Gebühr gemäss Absatz 1.
9) Rechtssammlung der EDK, Ziffer 4.2.2.10
10) BSG 439.21-1
436.911 24
8.7.3 Prüfungs- und Weiterbildungsgebühren

## Art. 80 {#art_80}

Prüfungsgebühren für Grundausbildungen
1 Die Prüfungsgebühren dürfen den Gesamtbetrag von 500 Franken pro Studiengang nicht übersteigen.
2 Die Prüfungsgebühren werden in den Studienreglementen festgelegt.
3 Bei Nichtablegen der Prüfungen werden die Prüfungsgebühren in der Regel
nicht zurückerstattet. Über Ausnahmen aus wichtigen Gründen entscheidet die
Institutsleiterin oder der Institutsleiter.
4 Die erhobenen Prüfungsgebühren gelten nicht als Drittmittel.

## Art. 81 {#art_81}

Weiterbildung der Lehrkräfte
1 Der Schulrat regelt durch Reglement die Gebühren für die Weiterbildung der
Lehrkräfte. Das Reglement bedarf der Genehmigung der Bildungs- und Kulturdirektion.
8.7.4 Beurlaubungsgebühr und Gebührenbefreiung

## Art. 82 {#art_82}

Beurlaubungsgebühr
1 Die Beurlaubungsgebühr beträgt 100 Franken pro Semester.
2 Beurlaubte Studierende, die der Vereinigung der Studierenden der Pädagogischen Hochschule angehören, bezahlen zudem die Gebühr gemäss Artikel 33
Absatz 3 PHG.

## Art. 83 {#art_83}

Gebührenbefreiung
1 Die Pädagogische Hochschule kann Studierende, die gleichzeitig an der
Pädagogischen Hochschule und an einer anderen Hochschule studieren, im
Rahmen von Vereinbarungen ganz oder teilweise von der Anmeldegebühr, der
Studiengebühr, den Prüfungsgebühren sowie der Abgabe für soziale und kulturelle Einrichtungen befreien. *
8.7.5 Verwaltungsgebühr

## Art. 84 {#art_84}

1 Für besondere Leistungen ausserhalb des ordentlichen Immatrikulations-
oder Beurlaubungsverfahrens, namentlich für das Erstellen von Duplikaten und
Übersetzungen, wird eine Gebühr von höchstens 100 Franken erhoben.
2 Die Rektorin oder der Rektor legt die Gebühr in einem Reglement fest.
25 436.911
8.7.6 Weitere Gebühren und Abgaben

## Art. 85 {#art_85}

Auskultantinnen und Auskultanten
1 Auskultantinnen und Auskultanten sind interessierte Personen, die einzelne
Veranstaltungen unter Ausschluss von solchen der Weiterbildung besuchen.
2 Sie entrichten eine einmalige Einschreibegebühr von höchstens 100 Franken
sowie eine Besuchsgebühr, die vom Umfang der besuchten Veranstaltungen
abhängig ist, jedoch 750 Franken pro Semester nicht überschreitet. Der Schulrat regelt durch Reglement die Höhe der Besuchsgebühr.

## Art. 86 {#art_86}

Dienstleistungen und Weiterbildungsangebote für Dritte
1 Der Schulrat regelt durch Reglement die Gebühren für die Dienstleistungen
für Dritte und für die Weiterbildungsangebote für Dritte.

## Art. 87 {#art_87}

Dienstleistungen im Bereich Bildungsmedien
1 Der Schulrat regelt durch Reglement die Gebühren für die Inanspruchnahme
von Dienstleistungen im Bereich Bildungsmedien. Das Reglement bedarf der
Genehmigung der Bildungs- und Kulturdirektion.

## Art. 88 {#art_88}

Abgabe für soziale und kulturelle Einrichtungen
1 Mit Ausnahme der als Studierende immatrikulierten Hilfsassistentinnen und
Hilfsassistenten entrichten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Pädagogischen Hochschule jährlich eine Abgabe von einem Promille ihres Jahresgehalts (13 Monatsgehälter, ohne Familien- und Betreuungszulagen) zur Unterstützung der im Statut bezeichneten sozialen, kulturellen und sportlichen Einrichtungen.
2 Die Studierenden entrichten pro Semester eine Abgabe von 24 Franken für
die im Statut bezeichneten sozialen, kulturellen und sportlichen Einrichtungen.
9 Disziplinarrecht

## Art. 89 {#art_89}

Verstoss gegen die Disziplinarordnung
1 Ein Verstoss gegen die Disziplinarordnung liegt vor, wenn Studierende gegen
die Hausordnungen, die Studienreglemente oder während ihres Studiums gegen Verbote oder Gebote der Rechtsordnung sowie gegen Anordnungen der
Rektorin oder des Rektors, der Schulleitung sowie der Institutsleiterinnen oder
der Institutsleiter und der Dozentinnen oder Dozenten verstossen.
436.911 26

## Art. 90 {#art_90}

Verstoss gegen die wissenschaftliche Integrität
1 Ein Verstoss gegen die wissenschaftliche Integrität liegt vor, wenn Studierende gegen die im entsprechenden Reglement der Pädagogischen Hochschule
festgelegten Regeln der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaftlichen Praxis verstossen.

## Art. 91 {#art_91}

Schwerer Verstoss
1 Bei einem schweren oder wiederholten Verstoss gegen die Disziplinarordnung oder gegen die wissenschaftliche Integrität kann die Rektorin oder der
Rektor
a einen Verweis erteilen,
b den Ausschluss von einzelnen Lehrveranstaltungen sowie von der Benützung einzelner Einrichtungen der Pädagogischen Hochschule für die Dauer von einem oder mehreren Semestern verfügen, wobei diese Sanktionen miteinander verbunden werden können,
c den vorübergehenden oder dauerhaften Ausschluss vom Studium an der
Pädagogischen Hochschule verfügen.

## Art. 92 {#art_92}

Leichter Verstoss
1 Bei einem leichten Verstoss gegen die Disziplinarordnung oder gegen die
wissenschaftliche Integrität kann die zuständige Institutsleiterin oder der zuständige Institutsleiter der fehlbaren Person einen Verweis erteilen.

## Art. 93 {#art_93}

Weitere Massnahmen
1 Wenn die Umstände es erfordern, kann die Rektorin oder der Rektor zusätzlich oder anstelle der in Artikel 91 vorgesehenen Sanktionen weitere, im Interesse der Aufrechterhaltung des regulären Hochschulbetriebs liegende
administrative oder organisatorische Massnahmen treffen.
2 Weitere rechtliche Massnahmen, namentlich die Einleitung einer Strafverfolgung oder der Entzug von Titeln, bleiben vorbehalten.
10 Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 94 {#art_94}

Anwendbare Bestimmungen für die Lehrerinnen- und Lehrerbildungsinstitution des Vereins NMS Bern
1 Artikel 2 ist ab dem 1. Februar 2023 anwendbar.
27 436.911

## Art. 95 {#art_95}

Anspruch auf besondere Rente
1 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2023 gekündigt oder nicht verlängert wurde und die zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Voraussetzungen für einen Anspruch
auf besondere Renten nach bisherigem Recht (Art. 15b Abs. 2 bis 4 PHV) erfüllen, besteht dieser Anspruch auch nach Inkrafttreten dieser Änderung.

## Art. 96 {#art_96}

Anrechnung an Anstellungsdauer
1 Die Dauer der nach bisherigem Recht abgeschlossenen Arbeitsverhältnisse
ist an die Anstellungsdauer gemäss Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe b anrechenbar.

## Art. 97 {#art_97}

Studiengebühr für ausländische Studierende
1 Die Studiengebühr gemäss Artikel 79 Absatz 2 wird erstmals für das Herbstsemester 2023 erhoben.

## Art. 98 {#art_98}

Anpassung bestehender Arbeitsverhältnisse der Pädagogischen
Hochschule
1 Der Schulrat regelt die erforderlichen Anpassungen der bestehenden Arbeitsverhältnisse der Pädagogischen Hochschule an das neue Recht durch Reglement.

## Art. 99 {#art_99}

Aufhebung
1 Die Verordnung vom 13. April 2005 über die deutschsprachige Pädagogische
Hochschule (PHV)11) wird aufgehoben.

## Art. 100 {#art_100}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 22.05.2024 *
Art. T1-1 * Studiengebühren für ausserkantonale Studierende
1 Von ausserkantonalen Studierenden, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten
dieser Änderung aufgenommen haben und deren Wohnsitzkanton keine Studiengebühren gemäss FHV übernimmt, wird die Studiengebühr nach bisherigem Recht erhoben.
11) BSG 436.911
436.911 28
T2 Übergangsbestimmung der Änderung vom 19.11.2025 *
Art. T2-1 * Anmeldegebühr für Grundausbildungen
1 Die Anmeldegebühr gemäss dieser Änderung wird erstmals für die Anmeldung für das Herbstsemester 2026 erhoben.
Bern, 16. November 2022 Im Namen des Regierungsrates
Die Präsidentin: Häsler
Der Staatsschreiber: Auer
29 436.911
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
16.11.2022 01.01.2023 Erlass Erstfassung 22-102
22.05.2024 01.08.2024 Art. 24a eingefügt 24-026
22.05.2024 01.08.2024 Art. 79 Abs. 1a eingefügt 24-026
22.05.2024 01.08.2024 Art. 79 Abs. 2 geändert 24-026
22.05.2024 01.08.2024 Titel T1 eingefügt 24-026
22.05.2024 01.08.2024 Art. T1-1 eingefügt 24-026
19.11.2025 01.01.2026 Art. 18 Titel geändert 25-098
19.11.2025 01.01.2026 Art. 18 Abs. 1 geändert 25-098
19.11.2025 01.01.2026 Art. 31 Abs. 1a eingefügt 25-098
19.11.2025 01.01.2026 Art. 55 Abs. 4 eingefügt 25-098
19.11.2025 01.01.2026 Titel 8.7.2 geändert 25-098
19.11.2025 01.01.2026 Art. 78 Titel geändert 25-098
19.11.2025 01.01.2026 Art. 78 Abs. 1 geändert 25-098
19.11.2025 01.01.2026 Art. 78 Abs. 2 geändert 25-098
19.11.2025 01.01.2026 Art. 78 Abs. 3 aufgehoben 25-098
19.11.2025 01.01.2026 Art. 83 Abs. 1 geändert 25-098
19.11.2025 01.01.2026 Titel T2 eingefügt 25-098
19.11.2025 01.01.2026 Art. T2-1 eingefügt 25-098
436.911 30
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 16.11.2022 01.01.2023 Erstfassung 22-102
Art. 18 19.11.2025 01.01.2026 Titel geändert 25-098
Art. 18 Abs. 1 19.11.2025 01.01.2026 geändert 25-098
Art. 24a 22.05.2024 01.08.2024 eingefügt 24-026
Art. 31 Abs. 1a 19.11.2025 01.01.2026 eingefügt 25-098
Art. 55 Abs. 4 19.11.2025 01.01.2026 eingefügt 25-098
Titel 8.7.2 19.11.2025 01.01.2026 geändert 25-098
Art. 78 19.11.2025 01.01.2026 Titel geändert 25-098
Art. 78 Abs. 1 19.11.2025 01.01.2026 geändert 25-098
Art. 78 Abs. 2 19.11.2025 01.01.2026 geändert 25-098
Art. 78 Abs. 3 19.11.2025 01.01.2026 aufgehoben 25-098
Art. 79 Abs. 1a 22.05.2024 01.08.2024 eingefügt 24-026
Art. 79 Abs. 2 22.05.2024 01.08.2024 geändert 24-026
Art. 83 Abs. 1 19.11.2025 01.01.2026 geändert 25-098
Titel T1 22.05.2024 01.08.2024 eingefügt 24-026
Art. T1-1 22.05.2024 01.08.2024 eingefügt 24-026
Titel T2 19.11.2025 01.01.2026 eingefügt 25-098
Art. T2-1 19.11.2025 01.01.2026 eingefügt 25-098
