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title: "Pflichtenheft für die Feuerschutzkommission"
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provisions: 16
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# Pflichtenheft für die Feuerschutzkommission

## § 1 Zweck {#art_1}

1
Die Feuerschutzkommission ist eine beratende Fachkommission des Gemeinderates gemäss § 97 Abs. 2 GemG[1] sowie § 3 ff. des Gesetzes über den Feuerschutz[2]. Sie überwacht die Tätigkeiten der Feuerschau und der Feuerwehr und stellt bezüglich der erforderlichen Massnahmen und Mittel Antrag an den Gemeinderat.

## § 2 Zusammensetzung {#art_2}

1
Die Kommission besteht aus mindestens sieben ordentlichen Mitgliedern und setzt sich zusammen aus[3]:
a)
die Vorsteherin oder der Vorsteher Verkehr und Sicherheit
b)
der Kommandantin oder dem Kommandanten der Feuerwehr
c)
einer Vertreterin oder Vertreter der Feuerwehrangehörigen (ohne Kader)
d)
einer Vertreterin oder Vertreter des Feuerwehrkaders
e)
der Leiterin / dem Leiter der Abteilung Verkehr und Sicherheit
f)
der / des Materialverantwortlichen
g)
eine der Feuerwehr nahe stehende Person, welche aber nicht Mitglied der Feuerwehr ist
h)
weiteren maximal zwei Mitgliedern

## § 3 Wahl {#art_3}

1
Die Kommissionsmitglieder werden vom Gemeinderat für jeweils eine Amtsperiode gewählt.

## § 4 Konstituierung {#art_4}

1
Die Vorsteherin oder der Vorsteher Verkehr und Sicherheit führt gemäss dem Gesetz über den Feuerschutz[4] den Vorsitz.
2
Die Kommission bestimmt das Vizepräsidium.
3
Protokollierungs- und Sekretariatsarbeiten werden von der Abteilung Verkehr und Sicherheit ausgeführt.

## § 5 Aufgaben {#art_5}

1
Die Kommission nimmt zu kommissionsrelevanten Fragen phasengerecht Stellung.
2
Die Aufgaben der Kommission sind im Gesetz über den Feuerschutz[5] sowie im Feuerwehrreglement der Gemeinde Cham detailliert umschrieben.
3
Die Kommission kann dem Gemeinderat in Absprache mit der Vorsteherin oder dem Vorsteher Verkehr und Sicherheit weitere, in ihrem Aufgabenbereich wichtig erscheinende Anliegen zur Behandlung unterbreiten.
4
Die Kommission befindet über das Budget der Feuerwehr abschliessend. Über Investitionsvorhaben entscheidet der Gemeinderat auf Antrag der Kommission.

## § 6 Befugnisse {#art_6}

1
Die Kommission hat das Recht, Einsicht in alle kommissionsrelevanten Akten gemäss § 5 zu nehmen.

## § 7 Aufsicht {#art_7}

1
Die Kommission untersteht der Vorsteherin oder dem Vorsteher Verkehr und Sicherheit.
2
Sie oder er vertritt die Anliegen und Beschlüsse der Kommission im Gemeinderat und orientiert diesen über Verhandlungen und Anträge.

## § 8 Sitzungen {#art_8}

1
Die Kommission versammelt sich:
a)
zu den am Jahresbeginn festgelegten Terminen (in der Regel drei- bis viermal)
b)
auf Einladung des Präsidiums
c)
auf Begehren von mindestens drei Mitgliedern
d)
auf Verlangen der Vorsteherin oder des Vorstehers Verkehr und Sicherheit sowie des Gemeinderates
2
Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt im Einvernehmen und nach Rücksprache mit der Kommandantin oder dem Kommandanten der Feuerwehr und mit der Abteilung Verkehr und Sicherheit die Traktandenliste.
3
Der Sitzungstermin ist den Mitgliedern durch das Sekretariat inkl. Traktandenliste schriftlich und mindestens zehn Tage im Voraus mitzuteilen.

## § 9 Sitzungsteilnahme {#art_9}

1
Die Mitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet.
2
Abwesenheiten sind dem Sekretariat mitzuteilen.
3
Bei Mutterschaft sowie Militär- oder Zivildienst von mehr als 60 Tagen kann die Feuerschutzkommission dem Gemeinderat eine Stellvertretung zur befristeten Wahl vorschlagen. *

## § 10 Beschlussfähigkeit {#art_10}

1
Zur Behandlung der Verhandlungsgegenstände und zur Fassung von gültigen Beschlüssen ist die Anwesenheit von fünf stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich.

## § 11 Beratung {#art_11}

1
Die Präsidentin oder der Präsident, bei Verhinderung die Stellvertretung, leitet die Sitzung.
2
Die Kommission kann für die Vorbereitung von Geschäften Abklärungen dem Kommando zuweisen.
3
Bei Beschlussfassungen entscheidet das einfache Mehr[6], bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten.
4
Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet.

## § 12 Protokoll {#art_12}

1
Über die Verhandlungen der Kommission ist ein Protokoll zu führen[7]. Dieses enthält eine kurze Beschreibung des Projekts, die wichtigsten Diskussionspunkte und das Ergebnis resp. die Anträge an den Gemeinderat. Zudem werden die bei der Behandlung anwesenden Mitglieder, die oder der Vorsitzende sowie die Stellvertretung, sämtliche weiteren Sitzungsteilnehmenden sowie Ort, Datum, Zeit und Dauer aufgeführt. Das Protokoll ist von der Protokoll führenden Person zu unterzeichnen.
2
Das Protokoll wird den Kommissionsmitgliedern, dem Gemeinderat, den zuständigen Mitarbeitenden der Verwaltung und eventuell weiteren betroffenen Personen zugestellt. Drittpersonen werden mittels erforderlichen Protokollauszügen bedient.
3
Das Protokoll wird von der Kommission genehmigt.

## § 13 Zusammenarbeit mit Verwaltung, Gemeinderat und Dritten {#art_13}

1
Die Information der Antragstellenden erfolgt durch die Abteilung Verkehr und Sicherheit. In speziellen Fällen können Mitglieder der Feuerwehr zur mündlichen Erläuterung beigezogen werden.
2
Die Kommission wird durch die Vorsteherin oder den Vorsteher Verkehr und Sicherheit über die Beschlüsse des Gemeinderates betreffend den kommissionsrelevanten behandelten Geschäfte informiert.

## § 14 Öffentliche Information {#art_14}

1
Für die öffentliche Information sowie Anlässe im Zusammenhang mit der Kommissionstätigkeit ist die Vorsteherin oder der Vorsteher Verkehr und Sicherheit zuständig. Diese werden durch die Gemeindeschreiberin oder den Gemeindeschreiber koordiniert.
2
Die Kommission erarbeitet Vorschläge, wie ihre Arbeit der Öffentlichkeit gegenüber transparent gemacht werden kann.
3
Informationen aus der Feuerschutzkommission gegenüber Angehörigen der Feuerwehr werden in Absprache mit der Vorsteherin oder dem Vorsteher Verkehr und Sicherheit durch die Kommandantin oder den Kommandanten der Feuerwehr in geeigneter Weise kommuniziert oder umgekehrt.

## § 15 Ausstands- und Schweigepflicht {#art_15}

1
Bezüglich der Ausstands- und Schweigepflicht gelten die Bestimmungen des Gemeindegesetzes[8].
2
Über den Ausstand[9] entscheidet die Kommission in Anwesenheit des betreffenden Mitglieds. Der Ausstand ist im Protokoll vorzumerken und verpflichtet zum Verlassen des Sitzungsraumes.

## § 16 Entschädigung {#art_16}

1
Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder erfolgt gemäss dem gemeindlichen Behördenreglement.
