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title: "Kommunale Schutzverordnung «Grünzug Nebelbach»"
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provisions: 12
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# Kommunale Schutzverordnung «Grünzug Nebelbach»

## Art. 1 A. Geschützte Parzellen und Schutzziel {#art_1}

1 Folgende Flächen sind geschützt:
a. der Nebelbach auf den Parzellen mit den Kat.-Nrn. RI4062,
RI5033 sowie teilweise RI4064;
b. ein 5 m breiter Uferstreifen auf den in der Bauzone liegenden Parzellen mit den Kat.-Nrn. RI4063, RI3429, RI3435,
RI3628, RI3629, RI3679, RI3680, RI3674, RI3694, RI3695,
RI3390, RI3404, RI3402, RI2767;
c. der Grünzug auf den in der Freihaltezone liegenden Parzellen mit den Kat.-Nrn. RI4061, RI4065 sowie teilweise
RI5032 und RI5057 gemäss dem im Schutzplan bezeichneten Bereich.
2 Die Lage und Grenzen des geschützten Bereichs sind dem
Übersichtsplan, Massstab 1 : 2500, zu entnehmen, der Bestandteil dieser Schutzanordnung ist.

## Art. 2 {#art_2}

1 Schutzziel ist die ungeschmälerte Erhaltung und Neuschaffung der vielfältigen Bach- und Uferbereiche als Lebensraum seltener und geschützter Tier- und Pflanzenarten und
-gemeinschaften, als wesentliche Elemente der Landschaft, als
Raum für die natürliche Dynamik von Fliessgewässern sowie als
ökologischer Vernetzungskorridor im Siedlungsgebiet.
2 Besonderen Schutz und eine gezielte Förderung benötigen
insbesondere das Bachgerinne, der Weiher, die Hochstaudenfluren, Baum- und Strauchgehölze, die Fromentalwiesen und die
für die Fauna bedeutenden Kleinstrukturen.
1 LS 700.1
2 LS 702.11
3 Begründung siehe STRB Nr. 763 vom 26. August 2020.
Geschützte
Parzellen
Schutzziel
2Kommunale Schutzverordnung
«
Grünzug Nebelbach»700.520
3 Die Flora feuchter Standorte, die Mauervegetation und die
lokaltypischen Arten extensiver Wiesen und lichter Gehölzbestände werden besonders gefördert.

## Art. 3 B. Zone des Schutzgebiets {#art_3}

1 Das gesamte Schutzgebiet ist Gewässerschutzzone 5F.
2 Die Gewässerschutzzone 5F dient der Erhaltung von Fliessgewässern und ihren Uferbereichen als Lebensraum seltener Tier-
und Pflanzenarten und -gemeinschaften sowie dem Schutz der
Landschaft.

## Art. 4 C. Vorschriften {#art_4}

1 Verboten sind alle mit dem Schutzziel nicht zu vereinbarenden Tätigkeiten, Vorkehrungen und Einrichtungen, namentlich das Beeinträchtigen von Tieren und Pflanzen, der Bodenbeschaffenheit oder anderer natürlicher Verhältnisse, ferner solche,
die im Landschaftsbild störend in Erscheinung treten.
2 Tätigkeiten im Rahmen der bewilligten Jagd und Fischerei sind
von den Verboten ausgenommen.

## Art. 5 {#art_5}

Folgende Vorschriften gelten im Einzelnen:
a. Bauten und ortsfeste Einrichtungen aller Art dürfen nicht
neu erstellt oder ausgebaut werden.
b. Das Düngen und das Verwenden von Giftstoffen ist verboten.
c. Es dürfen nur standortgerechte, einheimische Strauchgehölze angepflanzt werden.
d. Für Ansaaten müssen standortgerechte, einheimische
Saatmischungen mit Wildblumen verwendet werden.
e. Wildlebende Tiere dürfen nicht getötet, verletzt, gefangen
oder gestört werden.
f. Tiere und Pflanzen dürfen nicht angesiedelt werden.
g. Geländeveränderungen und Ablagerungen aller Art sind
verboten, ausgenommen solche, die als Kleinstruktur für die
Fauna dienen oder den Lebensraum insgesamt aufwerten.
h. Das Weidenlassen von Tieren ist verboten.
i. Künstliche Beleuchtung und Solarlampen sind verboten.
j. Teiche für Zierfische und Kleintieranlagen wie Ställe und
Gehege sind verboten.
Gewässerschutzzone 5F
Vorschriften
a. Allgemein
b. im Einzelnen
3Kommunale Schutzverordnung
«
Grünzug Nebelbach» 700.520
k. Das Anlegen von Wegen und Plätzen ist verboten.
l. Das Pflanzen von Bäumen ist mit Grün Stadt Zürich (Fachstelle Naturschutz) abzusprechen.

## Art. 6 D. Unterhalt und Pflege {#art_6}

1 Der Unterhalt bestehender Bauten und Anlagen im
Schutzgebiet ist gewährleistet; Veränderungen an nichtlandwirtschaftlichen Bauten können im Rahmen der Rechtsordnung bewilligt werden, sofern das Schutzziel nicht zusätzlich beeinträchtigt wird.
2 Die erforderlichen Massnahmen haben so zu erfolgen, dass
den Schutzzielen bestmöglich Rechnung getragen wird.

## Art. 7 {#art_7}

1 Das Naturschutzgebiet ist fachgerecht zu unterhalten
und zu pflegen.
2 Sämtliche Unterhalts- und Pflegearbeiten haben sich nach
dem Schutzziel zu richten. Die entsprechenden Massnahmen
sind von den Verboten ausgenommen. Sie werden, soweit erforderlich, in einem von Grün Stadt Zürich erstellten besonderen
Pflegeplan festgelegt.
3 Übersteigen die Anordnungen in unzumutbarer Weise die allgemeine Pflicht der Eigentümerschaft, ihr oder sein Grundstück
zu unterhalten, so ist die Betreuung gemäss § 207 PBG durch
das anordnende Gemeinwesen zu übernehmen und von der
Grundeigentümerschaft zu dulden.

## Art. 8 {#art_8}

1 Bei der Pflege der Grünflächen und dem Unterhalt bestehender Werke und Anlagen im Schutzperimeter werden sowohl
die Lebensraumansprüche seltener und geschützter lokaltypischer Arten (insbesondere Arten der Roten Liste) als auch die
für die ökologische Vernetzungsfunktion erforderliche Durchlässigkeit berücksichtigt.
2 Pflege und Unterhalt der Flächen erfolgen in Abstimmung mit
Grün Stadt Zürich (Fachstelle Naturschutz).

## Art. 9 E. Ausnahmeregelung und Strafbestimmungen {#art_9}

Wenn besondere Verhältnisse, insbesondere ein überwiegendes öffentliches oder ein wissenschaftliches Interesse es
erfordern, kann Grün Stadt Zürich (Fachstelle Naturschutz) Ausnahmen von diesen Vorschriften gestatten.

## Art. 10 {#art_10}

Verstösse gegen diese Verordnung werden nach Massgabe von §§ 340 f. PBG geahndet.
Unterhalt bestehende Bauten
und Anlagen
Pflege
a. Allgemein
b. Geschützte
Arten und
ökologische
Vernetzung
Ausnahmeregelung
Strafbestimmungen
4Kommunale Schutzverordnung
«
Grünzug Nebelbach»700.520

## Art. 11 F. Schlussbestimmungen {#art_11}

Diese Schutzverordnung ersetzt innerhalb der in den
Plänen bezeichneten Grenzen allfällige weitere auf §§ 203 und
205 PBG gestützte Anordnungen.

## Art. 12 {#art_12}

Diese Verordnung tritt am Tag nach Ablauf der unbenutzten Rekursfrist oder nach Rechtskraft eines allfälligen Rechtsmittelentscheids in Kraft.4
4 Inkrafttreten 10. Oktober 2020
Aufhebung
früherer Schutzanordnungen
Inkrafttreten
5Kommunale Schutzverordnung
«
Grünzug Nebelbach» 700.520
5F
5F
5F
Datenquellen/Copyrights (Nicht alle aufgeführten Daten sind auf der Karte abgebildet):
Geomatik + Vermessung Stadt Zürich: Amtliche Vermessung, Übersichtsplan, Orthofotos;
Orell Füssli Kartographie AG: Orell Füssli Stadtplan;
Swisstopo: Landeskarten 1:25'000 und 1:50'000
Erstellt von/am
Stefan Hose, 09.07.2020
Schutzverordnung
Grünzug Nebelbach
Gewässerschutzzone 5F
1:2’500
5F
5F
