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title: "Sozialhilfe- und Präventionsverordnung"
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# Sozialhilfe- und Präventionsverordnung

## § 1 {#par_1}

Mitwirkungs- und Meldepflicht sowie einzureichende Unterlagen

## § 2 ( {#par_2}

SPG)
1 Die Mitwirkungs- und Meldepflicht umfasst sowohl die persönlichen als auch die
wirtschaftlichen Verhältnisse.
2 Die Sozialbehörde hat Personen, die Leistungen nach dem SPG geltend machen,
beziehen oder erhalten haben, auf ihre Verpflichtung zur wahrheitsgetreuen umfassenden Auskunftserteilung, zur Vorlage der erforderlichen Unterlagen sowie zur sofortigen Meldung von Änderungen der Verhältnisse aufmerksam zu machen. Sie sind
auf die Folgen falscher oder unvollständiger Auskünfte hinzuweisen und haben mit
Unterschrift die Kenntnisnahme dieser Pflichten zu bestätigen.
3 Zu den erforderlichen Unterlagen gehören sämtliche Belege, die Angaben über die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse enthalten. Insbesondere sind Unterlagen vorzulegen über Einkünfte, Vermögen, Forderungen, Schulden, Unterhaltsverpflichtungen, Versicherungs-, Wohn- und Gesundheitskosten sowie über weitere wirtschaftlich und persönlich relevante Sachverhalte.
1) SAR 851.200
2) SAR 153.100
4 Werden die erforderlichen Unterlagen und Auskünfte nicht innert einer gesetzten
Frist beigebracht, kann die zuständige Behörde unter Mitteilung an die pflichtige Person die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte und Unterlagen direkt einholen.
§ 23 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 3) bleibt vorbehalten. *

## § 3 § 2 Unrechtmässiger Bezug ( {#par_3}

SPG)
1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind ab deren Auszahlung zu einem Zinssatz
von 5 % zu verzinsen.
2 Forderungen auf Rückzahlung unrechtmässig bezogener Leistungen können unter
Beachtung der Existenzsicherung im Sinne der §§ 3 Abs. 1 und 15 Abs. 2 dieser Verordnung auch mit künftigen Leistungen verrechnet werden.
§ 2a * SKOS-Richtlinien
1 Für die Sozialhilfe sind die von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe erlassenen Richtlinien (SKOS-Richtlinien) in der ab 1. Januar 2026 geltenden Fassung
gemäss Anhang verbindlich. Vorbehalten bleiben die in dieser Verordnung sowie im
SPG beziehungsweise dessen Ausführungserlassen enthaltenen Ausnahmen. *
2. Sozialhilfe

## § 4 § 3 Existenzsicherung und soziales Existenzminimum ( {#par_4}

SPG)
1 Die Existenzsicherung gewährleistet Ernährung, Kleidung, Obdach und medizinische Grundversorgung.
2 Das soziale Existenzminimum gewährleistet zudem die Teilhabe am Sozial- und Arbeitsleben nach den individuellen Verhältnissen.

## § 5 § 4 Anspruch und Subsidiarität ( {#par_5}

SPG)
1 Anspruch auf Sozialhilfe haben Einzelpersonen oder Personengemeinschaften, die
eine Unterstützungseinheit gemäss § 32 Abs. 3 bilden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den Unterstützungswohnsitz. *
2 Als andere Hilfeleistungen im Sinne von § 5 Abs. 1 SPG gelten Ansprüche aus familienrechtlicher Unterhalts- und Verwandtenunterstützungspflicht, Ansprüche aus
Sozial- und anderen Versicherungen, Stipendien sowie Zuwendungen Dritter.
3) SAR 271.200

## § 6 § 5 Notfallhilfe; Zuständigkeit ( {#par_6}

SPG)
1 Die Notfallhilfe umfasst die sofortige Hilfe in Notfallsituationen, insbesondere bei
Erkrankung, Unfall und plötzlicher Mittellosigkeit. Der Aufenthaltsort leistet situationsgerechte Notfallhilfe. Eine allfällige weiter gehende Hilfeleistung ist in Koordination mit dem Kostenträger zu erbringen.
2 Die Gemeinde prüft umgehend ihre Zuständigkeit als Unterstützungswohnsitz oder
Aufenthaltsort und gewährt die notwendige Hilfe. Bei fehlendem Unterstützungswohnsitz oder bei Gewährung von Notfallhilfe benachrichtigt die Gemeinde umgehend den Kantonalen Sozialdienst oder die zuständige Wohnsitzgemeinde.
3 Die Gemeinde, welche ihre Zuständigkeit als Wohnsitz- oder Aufenthaltsgemeinde
verneint, tritt umgehend mit der ihrer Meinung nach zuständigen Gemeinde in Kontakt. Kommt zwischen den Gemeinden keine Einigung zustande, wird die Zuständigkeitsfrage dem Kantonalen Sozialdienst zum Entscheid unterbreitet. Dieser trifft die
erforderlichen vorsorglichen Anordnungen.
4 Der Kantonale Sozialdienst kann in besonderen Fällen Personen ohne Unterstützungswohnsitz einem Aufenthaltsort zur Hilfeleistung zuweisen.

## § 7 § 6 Unterhalts- und Verwandtenunterstützungspflicht ( {#par_7}

SPG)
1 Im Zusammenhang mit der Gewährung von Sozialhilfe ist festzustellen, ob unterhalts- oder unterstützungspflichtige Personen vorhanden sind. Diese sind zu informieren und zur Hilfeleistung aufzufordern. Ist deren Hilfeleistung nicht rechtzeitig erhältlich, hat die zuständige Gemeinde die nötige Hilfe zu erbringen.
2 Die Gemeinden sind verpflichtet, Unterhalts- und Verwandtenunterstützungsansprüche im Rahmen der Richtlinien des Regierungsrates geltend zu machen.
§ 7 Persönliche Hilfe (§ 8 SPG) *
1 Persönliche Hilfe bezweckt die Behebung einer persönlichen Notlage, beugt einer
Sozialhilfeabhängigkeit vor oder ergänzt die materielle Hilfe. Wer persönlicher Hilfe
bedarf, kann um diese bei der zuständigen Gemeinde nachsuchen. Die persönliche
Hilfe ist unabhängig von einem Gesuch um materielle Hilfe. *
2 Persönliche Hilfsmassnahmen richten sich nach der Problemlage der um Hilfe nachsuchenden Person. Sie erfolgen niederschwellig und im Einvernehmen mit ihr. Vorbehalten bleiben Auflagen und Weisungen im Zusammenhang mit einem Gesuch um
materielle Hilfe. *
§ 8 Materielle Hilfe (§ 9 SPG); Gesuch und Gegenstand
1 Das Gesuch um materielle Hilfe hat schriftlich zu erfolgen. Der Kantonale Sozialdienst stellt den Gemeinden hierzu ein entsprechendes Formular zur Verfügung.
2 Das Gesuch ist von der gesuchstellenden Person, bei nicht getrennt lebenden Ehepaaren in der Regel von beiden zu unterzeichnen.
3 Besondere Umstände im Sinne von § 9 Abs. 2 SPG liegen insbesondere vor, wenn
die materielle Hilfe beziehende Person keine genügende Gewähr für eine zweckkonforme Verwendung der erbrachten Leistungen bietet. Anstelle von Geldleistungen fallen insbesondere Direktzahlungen, Gutscheine oder Sachleistungen in Betracht.
3bis … *
4 Erbringt die Gemeinde als Folge einer nicht zweckkonformen Verwendung der materiellen Hilfe Mehrleistungen, können diese unter Beachtung der Existenzsicherung
im Sinne der §§ 3 Abs. 1 und 15 Abs. 2 dieser Verordnung mit künftigen Leistungen
verrechnet werden.
§ 9 Kostengutsprache
1 Kostengutsprachen sind, sofern die Voraussetzungen zur Gewährung materieller
Hilfe gegeben sind, insbesondere an medizinische Leistungserbringer im ambulanten
und im stationären Bereich sowie an Heime zu erteilen.
2 Das Gesuch um Kostengutsprache ist durch die Hilfe suchende Person oder durch
eine bevollmächtigte Vertretung vor Inanspruchnahme der entsprechenden Leistung
zu stellen. Absatz 3 bleibt vorbehalten.
3 Bei ambulanter ärztlicher Behandlung oder bei Einweisung in ein Spital ist das Gesuch um Kostengutsprache, sofern eine vorgängige Gesuchstellung nicht möglich ist,
spätestens innert 60 Tagen seit Behandlungsbeginn oder Eintritt einzureichen. § 14
Abs. 2 SPG bleibt vorbehalten.
4 Ohne Kostengutsprache oder bei verspäteter Gesuchstellung besteht keine Pflicht
zur Kostenübernahme bereits erbrachter Leistungen.
5 Mit der Erteilung der Kostengutsprache kann die Sozialbehörde den Vorbehalt anbringen, dass Kosten nur in dem Umfang übernommen werden, als nicht die gesuchstellende Person oder Dritte dafür aufkommen. § 7 SPG bleibt vorbehalten. Zur Geltendmachung der Kostenübernahme hat die gesuchstellende Person oder ihre bevollmächtigte Vertretung in diesem Fall der Sozialbehörde den Nachweis zu erbringen,
dass ihre eigenen Mittel beziehungsweise die Leistungen Dritter nicht ausreichen.
§ 10 Bemessung; Ausnahmen und Präzisierungen zu den SKOS-Richtlinien
(§ 10 SPG) *
1 … *
2 … *
2bis … *
3 … *
4 … *
5 Es gelten folgende Ausnahmen von den SKOS-Richtlinien: *
a) Die Finanzierung der Kosten von Urlaubs- oder Erholungsaufenthalten erfolgt
in der Regel über Fonds und Stiftungen.
b) * Die in den SKOS-Richtlinien vorgesehene automatische Teuerungsanpassung
kommt nicht zur Anwendung.
c) Sofern die Benützung eines Motorfahrzeuges nicht beruflich oder krankheitsbedingt zwingend erforderlich ist, werden die Betriebskosten in Abzug gebracht. Liegen solche Gründe vor, entfällt der Abzug. Ein durch Dritte zur Verfügung gestelltes Motorfahrzeug gilt als Naturalleistung, die ohne Vorliegen
der erwähnten zwingenden Gründe als eigene Mittel angerechnet wird.
d) * …
e) * …
6 … *
§ 11 Eigene Mittel (§ 11 SPG); Begriffe
1 Einkünfte sind alle geldwerten Leistungen, insbesondere Einkommen inklusive
13. Monatslohn, Gratifikationen und einmalige Zulagen, Versicherungsansprüche,
Renten, Unterhaltsbeiträge, Verwandtenunterstützungsbeiträge und ähnliches.
2 Zuwendungen sind alle freiwilligen Leistungen Dritter wie Naturalleistungen oder
andere Leistungen mit wirtschaftlichem Wert, die ansonsten über den Grundbedarf zu
decken sind.
3 Als Vermögen gelten insbesondere alle Geldmittel, Guthaben, Forderungen, Wertpapiere, Wertgegenstände, Grundeigentum, Liegenschaften und allgemein andere
Vermögenswerte beziehungsweise Güter, auf die ein Eigentumsanspruch besteht, sowie realisierbare Versicherungs- und Vorsorgeansprüche. Leistungen aus Genugtuung und Integritätsentschädigung gelten nur soweit als Vermögen, als sie die in
Art. 11 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 4) enthaltenen
Vermögensfreigrenzen überschreiten. *
4 Der Vermögensfreibetrag pro Person beträgt Fr. 1'500.–, maximal aber Fr. 4'500.–
pro Unterstützungseinheit gemäss § 32 Abs. 3. *
§ 12 Personen in gleicher Wohn- und Lebensgemeinschaft; eheähnliche
Beziehung
1 Einer unterstützten Person, die in einer stabilen, eheähnlichen Beziehung lebt, werden die finanziellen Mittel der Partnerin oder des Partners ganz oder teilweise angerechnet, sofern nicht glaubhaft gemacht werden kann, dass die Beziehung keinen eheähnlichen Charakter aufweist. Beim Umfang der anzurechnenden finanziellen Mittel
ist den konkreten Umständen, insbesondere bestehenden Verpflichtungen, angemessen Rechnung zu tragen.
4) SR 831.30
2 Eine stabile, eheähnliche Beziehung ist anzunehmen, wenn
a) * seit mindestens 2 Jahren ein gemeinsamer Haushalt geführt wird, oder
b) ein gemeinsames Kind oder gemeinsame Kinder da sind, oder
c) auf Grund anderer konkreter Umstände eine enge und dauerhafte Beziehung
anzunehmen ist, der in ihren Wirkungen eheähnlicher Charakter zukommt.
§ 13 Entschädigung für die Haushaltsführung *
1 Ist eine in Wohn- und Lebensgemeinschaft lebende unterstützte Person in der
Lage, den Haushalt für eine oder mehrere Personen, die nicht unterstützt werden, zu
führen, wird ihr ein Betrag als Haushaltsentschädigung – ungeachtet einer effektiven
Auszahlung – als eigene Mittel angerechnet. *
2 Die Berechnung des Betrags für die Entschädigung für die Haushaltsführung richtet
sich nach den SKOS-Richtlinien. Bei der Bemessung der Entschädigung ist die finanzielle Leistungsfähigkeit der nicht unterstützten Person und die erwartete Arbeitsleistung zu berücksichtigen. *
3 Übernimmt die unterstützte Person zusätzlich die Betreuung von einem oder mehreren Kindern der nicht unterstützten Person, ist der Betrag an die unterstützte Person
im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit mindestens zu verdoppeln. *
§ 14 * …
§ 15 Folgen der Missachtung (§ 13b SPG) *
1 Bei der erstmaligen Kürzung der materiellen Hilfe ist die Existenzsicherung zu beachten. Kürzungen sind in der Regel zu befristen. *
2 Die Existenzsicherung liegt bei 70 % des Grundbedarfs gemäss SKOS-Richtlinien. *
3 … *
§ 15a * Nicht-Übernahme überhöhter gebundener Ausgaben (§ 13a SPG); Obligatorische Krankenpflegeversicherung
1 Die Richtprämie gemäss § 4 Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz zum Bundesgesetz
über die Krankenversicherung (V KVGG) vom 16. März 2016 5) gilt als Richtwert für
die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
2 Bei Nichtbefolgung der Auflage und Weisung kann die Sozialhilfebehörde dem Versicherer die Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung direkt vergüten.
Der den Richtwert übersteigende Betrag kann mit laufenden Leistungen verrechnet
werden.
3 In begründeten Fällen kann vom Richtwert abgewichen werden.
5) SAR 837.211
§ 15b * Wohnungsmietzins
1 Die Gemeinden legen als Richtwert des in der Sozialhilfe maximal zu übernehmenden Wohnungsmietzinses Mietzinsrichtlinien fest. Diese berücksichtigen die Grösse
des Haushalts und orientieren sich am ortsüblichen günstigen Mietzins.
2 Die Richtlinien sind periodisch zu überprüfen.
3 In begründeten Fällen kann vom Richtwert abgewichen werden.
§ 16 Therapieeinrichtungen (§ 15 SPG); Kostengutspracheverfahren
1 Das Gesuch um Kostengutsprache erfolgt schriftlich und muss sämtliche zur Beurteilung der Kostenübernahme des Aufenthalts in einer Therapieeinrichtung erforderlichen Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse samt den
dazu gehörigen Unterlagen enthalten. Der Kantonale Sozialdienst stellt den Gemeinden hierzu ein entsprechendes Formular zur Verfügung.
2 Dem Gesuch sind insbesondere die Stellungnahmen der in § 14 Abs. 4 SPG genannten Fachstellen beizulegen, die sich nebst anderem zur Therapiebedürftigkeit und zur
Therapiebereitschaft der gesuchstellenden Person äussern sowie sich mit der Frage
der geeigneten Therapieeinrichtung auseinander setzen.
3 Wichtige Gründe, die eine Gesuchstellung nach erfolgtem Eintritt zu rechtfertigen
vermögen, liegen vor, wenn der Eintritt aus medizinischen oder sozialen Gründen
nicht länger aufgeschoben werden konnte. Die Anerkennung wichtiger Gründe führt
zur rückwirkenden Kostengutsprache auf den Zeitpunkt des Eintritts.
4 Die vom Kanton mittels Leistungsvereinbarungen anerkannten Institutionen der
Suchtberatung und des Suchtmittelentzugs gelten als andere Fachstellen im Sinne von
§ 14 Abs. 4 SPG.
§ 17 * Zuständigkeiten
1 Zum Abschluss der Leistungsvereinbarung gemäss § 15 Abs. 1 SPG ist das Departement Gesundheit und Soziales zuständig.
2 Das Departement Gesundheit und Soziales entzieht die Bewilligung, wenn eine oder
mehrere Bewilligungsvoraussetzungen gemäss § 15 Abs. 2 SPG nicht mehr erfüllt
sind.
3 Das Departement Gesundheit und Soziales führt eine Liste der anerkannten Therapieeinrichtungen und berät die zuständigen Behörden.
4 Zuständig für die Anerkennung im Einzelfalls gemäss § 15 Abs. 4 SPG ist das Departement Gesundheit und Soziales.
§ 17a * Unterbringung, Unterstützung und Betreuung; Abweichungen von den Zuständigkeiten gemäss § 17a SPG
1 Von der Zuständigkeit des Kantons gemäss § 17a Abs. 1 SPG kann im Einzelfall abgewichen werden, insbesondere
a) zur Zusammenführung von Familienmitgliedern mit unterschiedlichem Aufenthaltsstatus,
b) wenn der Aufenthalt in der Gemeinde aus schulischen Gründen angezeigt ist.
2 Von der Zuständigkeit der Gemeinde gemäss § 17a Abs. 2 SPG kann im Einzelfall abgewichen werden, insbesondere
a) wenn der Bund dem Kanton Personen zuweist, die bereits ein Aufenthaltsrecht
haben,
b) bei Personen, für welche die Unterbringung und Betreuung durch den Kanton
aufgrund von in der Person liegenden Gründen zweckmässig ist,
c) * bei unbegleiteten minderjährigen vorläufig Aufgenommenen, sofern sie in geeigneten kantonalen Unterkünften untergebracht werden können.
§ 17b * Aufnahmepflicht
1 Die Aufnahmequote wird jeweils jährlich aufgrund der vom Statistischen Amt veröffentlichten Daten zur schweizerischen Wohnbevölkerung festgelegt. *
2 An die Aufnahmequote angerechnet werden auch Personen, die gestützt auf § 17a
Abs. 1 in der betreffenden Gemeinde untergebracht sind.
3 Bei der gemeinsamen Erfüllung der Aufnahmepflicht durch mehrere Gemeinden
können nur die in die Zuständigkeit der Gemeinden fallenden Personen unter Berücksichtigung der §§ 17a Abs. 1 und 17c Abs. 4 angerechnet werden.
§ 17c * Zuweisung
1 Der Kantonale Sozialdienst sorgt regelmässig dafür, dass die Gemeinden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen erhalten. Dazu gehören insbesondere Prognosen über die Anzahl aufzunehmender Personen.
2 Mit der Zuweisung wird der Gemeinde eine Vorlaufzeit von mindestens 30 Tagen
eingeräumt.
3 Die Zuweisungen erfolgen grundsätzlich mit Wirkung für sechs Monate. Bei Vorliegen wichtiger Gründe, insbesondere hohem Zuweisungsbedarf, können Zuweisungen auch in kürzeren Abständen erfolgen. *
4 In Ausnahmefällen, insbesondere zur Unterbringung von Familien oder auf ausdrücklichen Wunsch der Gemeinde, können Zuweisungen auch über der Aufnahmequote erfolgen. Die Gemeinde ist vorgängig anzuhören.
§ 17d * Kostenpauschale für Ersatzvornahmen
1 Die Kostenpauschale für Ersatzvornahmen beträgt Fr. 90.– pro Person und Tag. *
§ 17e * Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig Aufgenommene (§ 17 SPG); Bemessung
1 Für den tatsächlichen Anwesenheitstag in der Unterkunft beträgt der Ansatz für die
Verpflegung:
a) * für Erwachsene sowie Jugendliche ab vollendetem 16. Altersjahr Fr. 9.–
b) * für Kinder bis zum vollendeten 16. Altersjahr Fr. 8.50
c) * …
2 Erwachsene, Jugendliche und Kinder ab vollendetem 6. Altersjahr erhalten darüber
hinaus ein Taschengeld von Fr. 1.– pro tatsächlichem Anwesenheitstag.
3 Notwendige Bekleidung wird als Sachleistung gewährt oder es wird ein Kleidergeld
von Fr. 60.– pro Quartal und Person ausgerichtet.
4 Verpflegungsgeld und Taschengeld werden für die Zukunft und in der Regel wöchentlich ausgerichtet. Rückwirkende Zahlungen sind ausgeschlossen.
5 Liegen Kürzungsgründe gemäss Art. 83 des Asylgesetzes (AsylG) vom 26. Juni
1998 6) vor, darf Erwachsenen neben dem Entzug des Taschengeldes das Verpflegungsgeld soweit gekürzt werden, dass mindestens Fr. 8.– ausbezahlt werden. *
6 Unterkunftskosten, Krankheitskosten gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 7) und weitere Aufwändungen werden direkt
abgerechnet.
7 Eigene Mittel, insbesondere Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, sind gemäss den Bundesvorschriften anzurechnen.
§ 17f * Sonderbestimmungen
1 Die Versicherung gemäss KVG wird vom Kanton sichergestellt (Bewirtschaftung
und Kostenübernahme).
2 Der Kantonale Sozialdienst vergütet folgende situationsbedingte Leistungen:
a) Zahnarztkosten für schmerzstillende Zahnbehandlungen,
b) Auslagen für öffentliche Verkehrsmittel:
1. für den Besuch von Beschäftigungsprogrammen,
2. für die vom Kanton angebotenen Deutschkurse,
3. zur Arbeitssuche und bei Erwerbstätigkeit für den Arbeitsweg.
c) * einen Einkommensfreibetrag beziehungsweise eine Motivationsentschädigung
für Asylsuchende gemäss den folgenden Ansätzen:
1. * Der Einkommensfreibetrag wird nach Massgabe des Arbeitspensums gewährt. Er beträgt bei einer Vollzeitbeschäftigung Fr. 300.– pro Monat.
2. * Der Einkommensfreibetrag von Lehrlingen sowie von Mittelschülerinnen und Mittelschülern beträgt Fr. 150.– pro Monat, sofern ein Unterstützungsbudget erstellt wird.
6) SR 142.31
7) SR 832.10
3. * Die Motivationsentschädigung für die Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm wird nach Massgabe des Arbeitspensums gewährt. Sie
beträgt bei einer Vollzeitbeschäftigung Fr. 150.– pro Monat.
4. * Die Obergrenze der kumulierten Motivationsentschädigungen und Einkommensfreibeträge beträgt Fr. 400.– pro Unterstützungseinheit und
Monat. Sind Personen gemäss Ziffer 2 Teil der Unterstützungseinheit,
beträgt die Obergrenze Fr. 500.– pro Unterstützungseinheit und Monat.
d) * einen Einkommensfreibetrag und eine Integrationszulage für vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung gemäss den Ansätzen der §§ 20a–20c.
3 Für weitere situationsbedingte Leistungen ist beim Kantonalen Sozialdienst vorgängig ein schriftliches Gesuch um Kostengutsprache einzureichen.
4 Der Kanton trägt die Kosten für
a) vom zuständigen Organ beschlossene Heimunterbringungen, soweit sie nicht
durch andere Kostenträger übernommen werden,
b) * Elternbeiträge gemäss § 54 der Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung, BeV)
vom 8. November 2006 8).
5 Der Kanton übernimmt für Personen in kantonalen Unterkünften
a) * die Gemeindebeiträge gemäss § 53 BeV,
b) die Restkosten der stationären Pflege gemäss den Bestimmungen der Pflegegesetzgebung,
c) die Kosten der Mütter- und Väterberatung gemäss der zwischen dem Kantonalen Sozialdienst und der jeweiligen Trägerschaft der Mütter- und Väterberatungsstelle abgeschlossenen Vereinbarung.
§ 17g * Entschädigung der Gemeinden
1 Für die von ihnen betreuten Personen erhalten die Gemeinden folgende Abgeltung
pro Person und Tag:
a) für die Verpflegung und das Taschengeld die Ansätze gemäss § 17e Abs. 1 und
2,
b) für die Kosten für den weiteren Lebensunterhalt Fr. 7.50,
c) für die Kosten der Unterbringung Fr. 9.–,
d) für die Betreuungskosten Fr. 5.–.
2 Der Betrag gemäss Absatz 1 lit. d wird nicht ausgerichtet für Personen mit rechtskräftig abgewiesenem Asylgesuch, die sich seit über sieben Jahren in der Schweiz
aufhalten und vorläufig aufgenommen sind.
3 Bei Privatplatzierungen entschädigt die Gemeinde für die von ihr betreuten Personen
die Gastgeber auf schriftliches Gesuch hin für die Unterbringung. *
8) SAR 428.511
§ 17h * Betrieb der kantonalen Unterkünfte
1 Der Kantonale Sozialdienst sorgt für den ordnungsgemässen Betrieb der kantonalen
Unterkünfte. Er erlässt nach Massgabe der untergebrachten Zielgruppen die Hausordnungen und ordnet Sanktionen gemäss § 17i an.
2 Er kann mittels Leistungsvereinbarung Dritte damit beauftragen.
3 Werden Dritte mit der Durchführung von Personen- und Effektenkontrollen beauftragt, müssen diese die Vorschriften über private Sicherheitsdienstleistungen erfüllen.
§ 17i * Sanktionen
1 Sanktionen bei Widerhandlungen gegen die Hausordnung oder Anordnungen im
Einzelfall sind:
a) Entzug des Taschengelds,
b) Kürzung des Verpflegungsgelds gemäss § 17e Abs. 5,
c) Tagesauszahlung der Unterstützung.
§ 18 * …
§ 18a * …
§ 18b * …
§ 18c * …
§ 19 Zahlungen
1 … *
2 Für den Zahlungsverkehr gelten die Bundesvorschriften; die zuständige kantonale
Stelle ist der Kantonale Sozialdienst.
§ 19a * Ausreisepflichtige Personen; Nothilfe
1 Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid gemäss Asylrecht, denen eine Ausreisefrist angesetzt wurde, erhalten lediglich die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlichen Mittel in Form von Natural- und Sachleistungen (Nahrung,
Kleidung, Obdach, medizinische Notversorgung), sofern sie nicht in der Lage sind,
anderweitig für sich zu sorgen, und keine Leistungsverpflichtungen von Drittpersonen
bestehen.
2 Wird Verpflegung nicht als Sachleistung gewährt, beträgt der Tagesansatz für die
Verpflegung für jeden tatsächlichen Anwesenheitstag in der Unterkunft Fr. 8.–. *
§ 19b * Voraussetzungen und Umfang
1 Voraussetzungen für die Ausrichtung der Natural- und Sachleistungen gemäss § 19a
sind das Vorliegen eines ausdrücklichen Gesuchs sowie die Identifizierung der gesuchstellenden Person durch amtliche Dokumente oder allenfalls mit Hilfe der Daktyloskopie. Hievon kann nur abgesehen werden, wenn eine Person nicht handlungsfähig ist und sich in einer lebensbedrohlichen Situation befindet.
2 … *
§ 19c * Verfahren
1 Das Nothilfegesuch ist schriftlich beim Kantonalen Sozialdienst einzureichen. *
2 Wird das Gesuch bei einer unzuständigen kantonalen oder kommunalen Stelle eingereicht, so verweist diese die gesuchstellende Person an den Kantonalen Sozialdienst. Für nicht durch den Kantonalen Sozialdienst ausgerichtete Nothilfe leistet der
Kanton keine Abgeltung.
3 Stellt sich heraus, dass eine Person gemäss § 27 Abs. 3 des Asylgesetzes (AsylG)
vom 26. Juni 1998 9) einem andern Kanton zugewiesen ist oder für den Vollzug der
Wegweisung ein anderer Kanton für zuständig erklärt worden ist, verweist der Kantonale Sozialdienst die gesuchstellende Person an die Sozialbehörden des betreffenden Kantons.
§ 19d * Zuständigkeit
1 Der Kantonale Sozialdienst veranlasst die Ausrichtung der Natural- und Sachleistungen gemäss § 19a.
2 Er trägt dabei den besonderen Bedürfnissen von Minderjährigen, die sich ohne
gleichzeitige Anwesenheit einer Inhaberin oder eines Inhabers der elterlichen Sorge
im Kanton aufhalten, angemessen Rechnung. Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn von der Billigung des Aufenthalts in der Schweiz durch die Inhaberin oder den Inhaber der elterlichen Sorge ausgegangen werden kann oder wenn
berechtigte Zweifel an der Altersangabe bestehen.
3 Der Kantonale Sozialdienst sorgt insbesondere für die Gewährung der medizinischen Notversorgung und veranlasst die Zuweisung in die geeignete medizinische
Einrichtung. Er prüft den Abschluss einer Krankenversicherung.
§ 19e * Zusammenarbeit, Datenerhebung
1 Der Kantonale Sozialdienst, das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau
(MIKA) und die Kantonspolizei arbeiten eng zusammen und informieren einander
gegenseitig rechtzeitig über die für den Vollzug der Wegweisung und der Gewährung
der Nothilfe notwendigen Sachverhalte. *
9) SR 142.31
2 Der Kantonale Sozialdienst, das MIKA und die Polizei sind befugt, die für die Erhebungen des Bundesamtes für Migration notwendigen Daten zu erheben und dorthin
weiterzuleiten. Sie können gestützt auf die Daten Auswertungen zum Zweck der Planung und Prüfung ihrer Tätigkeiten vornehmen. *
§ 19f * Observation; Anordnung (§ 19c SPG)
1 Die Anordnung einer Observation erfolgt schriftlich.
2 Sie hält die im betroffenen Einzelfall vorliegenden konkreten Anhaltspunkte gemäss
§ 19c Abs. 1 lit. a SPG fest und führt aus, ob die Voraussetzung gemäss § 19c Abs. 1
lit. b SPG im konkreten Einzelfall erfüllt ist.
§ 19g * Eignung der durchführenden Person (§ 19c SPG)
1 Die für die Durchführung der Observation zuständige Person ist geeignet, wenn sie
a) die persönlichen und fachlichen Anforderungen gemäss Absatz 2 und 3 erfüllt,
oder
b) über die Bewilligung des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) gemäss
Art. 7a ff. der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 10) zur Durchführung von Observationen verfügt und Absatz 4 erfüllt.
2 Die persönlichen Anforderungen sind erfüllt, wenn
a) im Privatauszug der durchführenden Person gemäss Art. 41 des Bundesgesetzes
über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz,
StReG) vom 17. Juni 2016 11) kein Delikt aufgeführt ist, das einen Bezug zur
Tätigkeit (Durchführung der Observation) erkennen lässt; die durchführende
Person weist dies mit Vorlage des Privatauszugs nach, und
b) gegen die durchführende Person keine hängigen Strafverfahren und keine hängigen oder in den letzten zehn Jahren abgeschlossenen Zivilverfahren wegen
einer Persönlichkeitsverletzung gemäss den Art. 28–28b des schweizerischen
Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 12) vorliegen, die einen Bezug zur
Tätigkeit (Durchführung der Observation) erkennen lassen und die Gewähr für
eine einwandfreie Ausübung dieser Tätigkeit und den guten Ruf beeinträchtigen können; die durchführende Person legt eine entsprechende schriftliche Erklärung vor, und
c) gegen die durchführende Person keine Verlustscheine bestehen; die durchführende Person weist dies mit Registerauszügen des Betreibungs- und Konkursamts aller Wohnorte der letzten zehn Jahre nach.
10) SR 830.11
11) SR 330
12) SR 210
3 Die fachlichen Anforderungen sind mit Vorlage des entsprechenden Nachweises erfüllt, wenn die durchführende Person in Kenntnis über die Observationsbestimmungen des kantonalen Sozialhilferechts ist und
a) eine polizeiliche Ausbildung oder eine andere gleichwertige Observationsaus-
oder -weiterbildung erfolgreich absolviert hat und dabei auch die für die rechtskonforme Durchführung der Observation erforderlichen Rechtskenntnisse erworben hat, und
b) in den letzten fünf Jahren mindestens zwölf sozialversicherungsrechtliche
und/oder sozialhilferechtliche Observationen durchgeführt hat.
4 Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung gemäss Absatz 1 lit. b ist in Kenntnis

## Art. 7e {#art_7e}

ATSV (Meldung wesentlicher Änderungen und Bewilligungsentzug) hängig ist.
5 Die Sozialbehörde stellt sicher, dass die durchführende Person die Anforderungen
in persönlicher und fachlicher Hinsicht erfüllt. Dies gilt auch für den Fall, dass sie
geeignete Dritte mit der Observation beauftragt.
§ 19h * Ort der Observation (§ 19c SPG)
1 Als allgemein zugänglicher Ort gilt öffentlicher oder privater Grund und Boden, bei
dem in der Regel geduldet wird, dass die Allgemeinheit ihn betritt.
2 Ein Ort gilt als nicht von einem allgemein zugänglichen Ort aus frei einsehbar, wenn
er zur geschützten Privatsphäre der zu observierenden Person gehört, insbesondere
a) das Innere eines Wohnhauses, einschliesslich die von aussen durch ein Fenster
einsehbaren Räume,
b) unmittelbar zu einem Haus gehörende umfriedete Plätze, Höfe und Gärten, die
üblicherweise Blicken von aussen entzogen sind.
§ 19i * Mittel der Observation (§ 19c SPG)
1 Für Bildaufzeichnungen dürfen keine Instrumente eingesetzt werden, die das natürliche menschliche Wahrnehmungsvermögen wesentlich erweitern, namentlich keine
Nachtsichtgeräte.
2 Für Tonaufzeichnungen dürfen keine Instrumente eingesetzt werden, die das natürliche menschliche Hörvermögen erweitern, namentlich keine Wanzen, Richtmikrofone und Tonverstärkungsgeräte.
3 Tonaufzeichnungen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes dürfen nicht verwertet werden; sind diese Aufzeichnungen in Bildaufzeichnungen enthalten, sind die
Bildaufzeichnungen ohne die Tonaufzeichnungen dennoch verwertbar.
4 Der Einsatz von Fluggeräten wie zum Beispiel Drohnen ist nicht erlaubt.
§ 19j * Verlängerung der Observationsdauer (§ 19c SPG)
1 Soll die Observationsdauer verlängert werden, reicht die Gemeinde beim Kantonalen Sozialdienst ein Gesuch ein mit Antrag auf Genehmigung der Verlängerung samt
a) Angaben zu der von der Observation betroffenen Person,
b) erfolgter schriftlicher Anordnung gemäss § 19f Abs. 1,
c) Angaben zu der durchführenden Person der bereits erfolgten und der künftigen
Observation sowie der Eignung der Person,
d) Angaben zum Ort der bereits erfolgten Observation,
e) Angaben zu den bereits eingesetzten Mitteln der Observation,
f) Angabe der Anzahl Verlängerungstage und
g) Begründung, weshalb die Observation zu verlängern ist.
2 Das vollständige Gesuch hat spätestens fünf Arbeitstage vor Ablauf der 30-tägigen
Observationsdauer beim Kantonalen Sozialdienst einzutreffen. Auf verspätet oder unvollständig eingereichte Gesuche wird nicht eingetreten.
3 Der Kantonale Sozialdienst genehmigt die Verlängerung, wenn die bereits erfolgte
und die künftige Observation die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllen und die Begründung gemäss Absatz 1 lit. g die Verlängerung rechtfertigt.
4 Er kann weniger als die beantragten Verlängerungstage genehmigen.
§ 19k * Mitteilung an betroffene Person (§ 19c SPG)
1 Die Mitteilung an die betroffene Person gemäss § 19c Abs. 7 SPG erfolgt innerhalb
von 30 Tagen nach Abschluss der durchgeführten Observation.
§ 19l * Aufbewahrung und Vernichtung des Observationsmaterials (§ 19d SPG)
1 Sind im Observationsmaterial Personendaten unbeteiligter Dritter erfasst, sind diese
zu löschen oder zu anonymisieren.
2 Das Observationsmaterial ist innerhalb von 100 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids (§ 19c Abs. 6 SPG) beziehungsweise nach Versand der schriftlichen Mitteilung (§ 19c Abs. 7 SPG) zu löschen, soweit es nicht weiterhin für ein Verwaltungs-,
Straf- oder Zivilverfahren benötigt wird.
§ 19m * Berichterstattung (§ 19e SPG)
1 Die schriftliche Berichterstattung erfolgt jährlich und ist jeweils elektronisch bis
zum 31. März des Folgejahres einzureichen. Der Kantonale Sozialdienst stellt den
Gemeinden ein entsprechendes Formular zur Verfügung.
2 Sie enthält folgende Angaben:
a) Anzahl der angeordneten Observationen,
b) Anzahl der durchgeführten Observationen,
c) Grund, eingesetzte Mittel, Dauer und allfällige Verlängerung jeder durchgeführten Observation sowie die dabei gemachten Feststellungen und die getroffenen Konsequenzen für die Sozialhilfeleistungen,
d) für jede durchgeführte Observation Name der Dritten, sofern diese von der Gemeinde für die Durchführung beauftragt wurden,
e) erhobene Rechtsmittel gegen die Observation, Stand und, sofern bereits bekannt, Ausgang des Verfahrens und
f) für jede durchgeführte Observation die Kosten der Observation sowie die Einsparungen bei den Sozialhilfeleistungen, welche die Gemeinde aufgrund der
Observation erzielt hat.
3. Rückerstattung
§ 20 Ausnahmen und Präzisierungen zu den SKOS-Richtlinien
(§§ 20 und 21 SPG) *
1 Bessere wirtschaftliche Verhältnisse liegen vor, wenn Vermögen vorhanden ist, Vermögen gebildet wird oder Vermögen gebildet werden könnte.
2 Ein Vermögensfreibetrag von Fr. 5'000.– für eine Person, jedoch höchstens
Fr. 15'000.– für eine Unterstützungseinheit gemäss § 32 Abs. 3 ist zu gewähren. Bei
Leistungen aus Genugtuung und Integritätsentschädigungen ist eine Rückerstattung
nur soweit zulässig, als die in Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG enthaltenen Vermögensfreigrenzen überschritten werden. *
2bis Ausgelöstes Guthaben der gebundenen Altersvorsorge darf nicht zur Rückerstattung herangezogen werden. *
3 Für die Rückerstattung aus Einkommen gelten folgende Ausnahmen und Präzisierungen: *
a) * Als monatliche Rückerstattung aus Einkommen ist höchstens die Hälfte der ermittelten Differenz zwischen dem aktuellen Einkommen und dem anrechenbaren Bedarf einzufordern. Der anrechenbare Bedarf berechnet sich auf der Basis
des doppelten Grundbedarfs für den Lebensunterhalt, der effektiven Wohnkosten und der medizinischen Grundversorgung. Er wird erweitert um die Auslagen für Steuern, Versicherungen, Unterhaltsbeiträge, Krankheitskosten,
Schuldzinsen und Schuldentilgung sowie weitere begründete Auslagen nach effektivem Aufwand.
b) * Die Rückzahlungen aus Einkommen sind auf eine zumutbare Dauer zu begrenzen.
4 Zu den rückerstattungspflichtigen Leistungen und Personen gelten folgende Ausnahmen und Präzisierungen: *
a) * Die zugunsten von Minderjährigen und Volljährigen in Erstausbildung bis zum
vollendeten 25. Altersjahr ausgerichteten Leistungen unterliegen nicht der
Rückerstattungspflicht.
b) * Neben den Leistungen zur Förderung der beruflichen und sozialen Integration
sind zusätzlich Einarbeitungszuschüsse sowie die für eine Arbeitsleistung ausgerichtete Sozialhilfe und allfällig damit verbundene Sozialversicherungsbeiträge von der Rückerstattungspflicht ausgenommen.
c) * Leistungen zur Deckung der Prämien für die obligatorische Krankenversicherung, die zusätzlich zur individuellen Prämienverbilligung (IPV) geleistet wurden, sowie Leistungen, die aus Gründen einer Behinderung ergänzend zur Gesundheitsversorgung der materiellen Grundsicherung geleistet wurden, unterliegen der Rückerstattungspflicht.
5 Zur Förderung der freiwilligen Rückerstattung ist bei Zustandekommen einer Vereinbarung grundsätzlich ein Drittel der Schuld zu erlassen. *
4. Massnahmen der sozialen Prävention
4.1. Massnahmen zur wirtschaftlichen Verselbstständigung
§ 20a * Einkommensfreibetrag
1 Auf Einkommen von unterstützten Personen aus dem ersten Arbeitsmarkt wird ein
Einkommensfreibetrag gewährt.
2 Der Einkommensfreibetrag wird nach Massgabe des Arbeitspensums gewährt. Bei
einer Vollzeitbeschäftigung beträgt er Fr. 400.– pro Monat.
3 Auszubildende haben Anspruch auf die Hälfte des Einkommensfreibetrags.
§ 20b * Integrationszulage
1 Unterstützte Personen, die sich besonders um ihre soziale und/oder berufliche Integration bemühen, haben Anspruch auf eine Integrationszulage.
2 Als Integrationsbemühungen gelten bei Nachweis durch die unterstützte Person namentlich das Absolvieren einer Ausbildung oder eines Praktikums, die Teilnahme an
Arbeits- und Beschäftigungsprogrammen, regelmässige Einsätze in der Freiwilligenarbeit sowie eine über das übliche Mass hinausgehende Nachbarschaftshilfe.
3 Die Integrationszulage wird nach Massgabe des Arbeitspensums gewährt. Bei einer
Vollzeitbeschäftigung beträgt sie Fr. 200.– pro Monat.
§ 20c * Obergrenze der kumulierten Integrationszulagen und Einkommensfreibeträge
1 Die Obergrenze der kumulierten Integrationszulagen und Einkommensfreibeträge
beträgt Fr. 550.– pro Unterstützungseinheit und Monat. Sind Personen gemäss § 20a
Abs. 3 Teil der Unterstützungseinheit, beträgt die Obergrenze Fr. 650.– pro Unterstützungseinheit und Monat. *
§ 21 * … *
§ 21a * …
§ 21b * …
4.2. Elternschaftsbeihilfe
§ 22 Anspruchsberechtigung; Einkünfte und Grenzbeträge (§ 27 SPG)
1 Für die Berechnung der voraussichtlichen Halbjahreseinkünfte gilt § 11 sinngemäss.
1bis 18 % des Reinvermögens sind zusätzlich als halbjährliche Einkünfte hinzuzurechnen. *
1ter Es wird ein Einkommensfreibetrag nach Massgabe des Arbeitspensums gewährt.
Bei einer Vollzeitbeschäftigung beträgt dieser für den zur Hauptsache betreuenden
Elternteil Fr. 150.– pro Monat und für den anderen Elternteil Fr. 300.– pro Monat. *
2 Für die Berechnung des Grenzbetrags für die Halbjahreseinkünfte gilt die Hälfte der
jeweils gültigen Ansätze gemäss Art. 10 Abs. 1 ELG. Für Kinder gilt jedoch durchwegs die Hälfte des Ansatzes des Ergänzungsleistungsgesetzes für den Lebensbedarf
ab dem dritten Kind. Junge Erwachsene zwischen dem 19. und dem 25. Altersjahr
werden in der Bemessung berücksichtigt, wenn eine Unterstützung durch die Eltern
gemäss § 9 Abs. 3 lit. a des Gesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung
(KVGG) vom 15. Dezember 2015 13) anzunehmen ist. *
2bis Die anerkannten Ausgaben gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. a, d und f ELG sind als Zuschlag bei der Berechnung des Grenzbetrags für die Halbjahreseinkünfte zu berücksichtigen. *
2ter Die zu erwartenden Einkommenssteuern sind als Zuschlag bei der Berechnung des
Grenzbetrags für die Halbjahreseinkünfte zu berücksichtigen. *
3 Der Grenzbetrag für das Vermögen ist überschritten, wenn steuerbares Vermögen
vorhanden ist.
§ 23 Verfahren (§ 28 SPG)
1 Dem Gesuch um Elternschaftsbeihilfe sind insbesondere beizulegen:
a) Angaben zu den voraussichtlichen Einkünften ab Geburt während der Bezugsdauer;
b) die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung;
c) Angaben zu den familiären und persönlichen Verhältnissen der Anspruchsberechtigten;
d) Angaben über die Betreuungssituation des Kindes.
13) SAR 837.200
§ 24 Härtefall (§ 28 SPG)
1 Als Härtefall, der eine Verlängerung der Leistungen bis zu maximal 24 Monaten
auslöst, gelten:
a) Mehrlingsgeburten.
b) Geburtsgebrechen gemäss der IV-Gesetzgebung, welche Anspruch auf IV-
Leistungen nach sich ziehen. Vorhandene Unterlagen der IV sind dem Gesuch
beizulegen.
c) Behinderungen und chronische Erkrankungen des Kindes, die im Vergleich zu
gesunden Kindern einen Mehraufwand in der Betreuung durch die Anspruchsberechtigten erfordern. Der notwendige Mehrbetreuungsumfang muss ein erhebliches Ausmass haben.
2 Die Gesuchstellung knüpft an Leistungen während der ersten 6 Lebensmonate an
und hat vor Ablauf dieser Zeitspanne zu erfolgen.
3 Die Härtefallsituation ist zu begründen. In den Fällen von Absatz 1 lit. b und c ist
ein fachärztliches Zeugnis einzureichen, im Fall von Absatz 1 lit. b jedoch nur, wenn
keine IV-Bestätigung vorliegt.
§ 25 Information (§ 29 SPG)
1 Der Kantonale Sozialdienst stellt den Gemeinden das für die generelle und individuelle Information zweckdienliche Informationsmaterial zur Verfügung.
4.3. Inkassohilfe
§ 25a * Notwendige Fachkenntnisse (§ 31 SPG)
1 Fachkenntnisse gemäss § 31 Abs. 2bis und 2ter lit. a SPG liegen namentlich vor, wenn
die Inkassohilfe leistende Person
a) eine Aus- oder Weiterbildung im Bereich Inkassohilfe absolviert hat oder berufsbegleitend absolviert, oder
b) seit mindestens zwei Jahren mit einem Pensum von mindestens 50 Stellenprozent im Bereich Inkassohilfe tätig ist, oder
c) über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
§ 26 Erforderliche Mittel für Kostenbeteiligung und Kostentragung
(§ 31 SPG) *
1 Die erforderlichen Mittel gemäss § 31 Abs. 3 lit. b und Abs. 3bis SPG liegen vor,
wenn die Grenzbeträge gemäss § 27 überschritten werden in Bezug auf *
a) das Reinvermögen,
b) die Einkünfte um 20 %.
1bis Die Grenzbeträge gemäss § 27 sind sinngemäss auf alle unterhaltsberechtigten
Personen anwendbar. Im Übrigen gilt Absatz 1. *
2 Die Kostenbeteiligung gemäss § 31 Abs. 3 lit. b SPG beträgt Fr. 800.– für das ganze
Jahr. Ist der Bearbeitungsaufwand im Einzelfall nur geringfügig, kann die Kostenbeteiligung angemessen reduziert werden. *
3 … *
4.4. Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder
§ 27 Anspruchsberechtigung; Grenzbeträge (§ 33 SPG) *
1 Die Grenzbeträge gemäss Absatz 1bis beruhen auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik (Basis Dezember 2015 = 100,0 Punkte). Massgebend für eine Änderung der Grenzbeträge ist der September-Index. Die Änderung
erfolgt per 1. Januar des Folgejahrs, wenn zwischen dem September-Index des laufenden Jahres und dem für die letzte Grenzbetragsänderung massgebenden September-Index ein Unterschied von mindestens 1 % besteht. Das Departement Gesundheit
und Soziales teilt den Gemeinden jeweils die massgebenden Grenzbeträge mit. 14) *
a) * …
b) * …
c) * …
d) * …
1bis Bei der Berechnung der Grenzbeträge ist von folgenden Referenzbeträgen auszugehen (Indexstand September 2018 von 101,9 Punkten; Basis Dezember 2015 = 100,0
Punkte): *
a) Beim nicht unterhaltsbeitragspflichtigen, alleinstehenden Elternteil:
1. Reinvermögen: Fr. 34'500.– zuzüglich Fr. 6'900.– für jedes unterhaltsberechtigte Kind,
2. Voraussichtliche Jahreseinkünfte: Fr. 38'300.– zuzüglich Fr. 10'100.– für
jedes unterhaltsberechtigte Kind.
b) Beim nicht unterhaltsbeitragspflichtigen, verheirateten oder in einer stabilen
eheähnlichen Beziehung gemäss § 12 Abs. 2 lebenden Elternteil und seinem
Eheteil beziehungsweise seiner Partnerin oder seinem Partner:
1. Reinvermögen: Fr. 69'000.– zuzüglich Fr. 6'900.– für jedes unterhaltsberechtigte Kind, Fr. 6'900.– für jedes Kind des Eheteils beziehungsweise
der Partnerin oder des Partners, wenn es unter deren oder dessen Obhut
steht,
2. Voraussichtliche Jahreseinkünfte: Fr. 53'500.– zuzüglich Fr. 10'100.– für
jedes unterhaltsberechtigte Kind, Fr. 10'100.– für jedes Kind des Eheteils
beziehungsweise der Partnerin oder des Partners, wenn es unter deren
oder dessen Obhut steht, oder bei geleisteten Unterhaltszahlungen.
14) Die aktuellen Grenzbeträge sind im Handbuch Soziales einsehbar unter
https://www.ag.ch/alimentenbevorschussung/anspruchsvoraussetzungen.
c) Beim nicht unterhaltsbeitragspflichtigen, in Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft lebenden Elternteil:
1. Reinvermögen: Fr. 34'500.– zuzüglich Fr. 6'900.– für jedes unterhaltsberechtigte Kind,
2. Voraussichtliche Jahreseinkünfte: Fr. 30'300.– zuzüglich Fr. 10'100.– für
jedes unterhaltsberechtigte Kind.
d) Beim minderjährigen Kind, wenn es nicht im Haushalt des obhutsberechtigten
Elternteils wohnt, sowie beim volljährigen Kind, wenn es nicht bei einem Elternteil wohnt:
1. Reinvermögen: Fr. 13'800.–,
2. Voraussichtliche Jahreseinkünfte: Fr. 15'100.–.
2 … *
3 … *
4 Zu den Jahreseinkünften gehört das Erwerbseinkommen unter Berücksichtigung der
folgenden Beträge: *
a) * zuzüglich Familienzulagen,
b) * zuzüglich Leistungen von privaten und öffentlich-rechtlichen Versicherungen
des Elternteils, seines Eheteils beziehungsweise seiner Partnerin oder seinem
Partner gemäss § 12 Abs. 2 und des Kindes,
c) * zuzüglich Vermögenserträge,
d) * zuzüglich erhältliche familienrechtliche Unterhaltsbeiträge ohne die Kinderunterhaltsbeiträge, um deren Bevorschussung nachgesucht wird,
e) * abzüglich Berufsauslagen,
f) * abzüglich Ausgaben für die ausgewiesene und notwendige familienergänzende
Kinderbetreuung unter Anrechnung der Unterstützungsbeiträge gemäss dem
Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsgesetz, KiBeG) vom 12. Januar 2016 15),
g) * abzüglich Einkommensfreibetrag nach Massgabe des Arbeitspensums. Bei einer Vollzeitbeschäftigung beträgt dieser Fr. 300.– pro Monat,
h) * abzüglich geleisteter Sozialversicherungsbeiträge sowie Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung des Elternteils, seines Eheteils beziehungsweise seiner Partnerin oder seinem Partner gemäss § 12 Abs. 2 und des Kindes.
4bis Nicht zu berücksichtigen sind öffentliche Sozialhilfeleistungen, andere Leistungen
gemäss SPG, freiwillige Zuwendungen Dritter, Stipendien, Prämienverbilligungen
und Ergänzungsleistungen. *
5 Ist das Kind in einem Heim, einer Anstalt oder einer Pflegefamilie untergebracht,
erfolgt die Bevorschussung innerhalb der in den Absätzen 1 und 1bis festgelegten
Grenzen nur bis zum Betrag, der zur Deckung des Kostgeldes einschliesslich der erforderlichen Nebenauslagen notwendig ist. *
6 Auf volljährige Kinder bis zum vollendeten 20. Altersjahr, die im Haushalt des nicht
unterhaltsbeitragspflichtigen Elternteils leben, finden die Absätze 1 und 1bis lit. a, b
oder c Anwendung. *
15) SAR 815.300
§ 28 Höhe der Bevorschussung (§ 35 SPG)
1 Übersteigen die Jahreseinkünfte zuzüglich die aus einem Rechtstitel zu bevorschussenden Unterhaltsbeiträge den gemäss § 27 Abs. 1 dieser Verordnung massgebenden Grenzbetrag, so entspricht die Bevorschussung der Differenz zwischen dem
Grenzbetrag und den Jahreseinkünften.
2 Im Übrigen gelten für die Teilbevorschussung die §§ 32–38 SPG sinngemäss.
§ 29 Verfahren (§ 36 SPG)
1 Das Gesuch um Bevorschussung erfolgt schriftlich und muss sämtliche zur Bemessung der Leistungen erforderlichen Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse samt den dazu gehörigen Unterlagen enthalten. Der Kantonale Sozialdienst stellt den Gemeinden hierzu ein entsprechendes Formular zur Verfügung.
Dem Gesuch sind zwingend beizulegen:
a) der Rechtstitel mit einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung der zuständigen
Stelle;
b) * …
c) eine Aufstellung über die ausstehenden Unterhaltsbeiträge;
d) Unterlagen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse;
e) die Adresse des unterhaltsbeitragspflichtigen Elternteils, sofern diese bekannt
ist.
2 Das Gesuch um Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen ist durch die gesetzliche
Vertretung beziehungsweise das volljährige Kind zu stellen. *
3 Die Gemeinde teilt dem unterhaltsbeitragspflichtigen Elternteil schriftlich den Übergang des Forderungsrechts auf die Gemeinde mit und hält ihn zur Zahlung der bevorschussten Unterhaltsbeiträge an die Gemeinde an.
4 Die Auszahlung der Bevorschussung erfolgt an die gesetzliche Vertretung beziehungsweise das volljährige Kind. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann die Auszahlung ausnahmsweise direkt an das minderjährige Kind oder an Dritte erfolgen. *
5 Die Gemeinde hat von Amtes wegen jährlich mindestens einmal den Anspruch auf
Bevorschussung zu überprüfen.
4.5. Weitere Massnahmen der sozialen Prävention
§ 30 Beschäftigungsprogramme (§ 41 SPG)
1 Die Finanzierung der Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm setzt voraus,
dass es die Lebensqualität durch eine geordnete Tagesstruktur verbessert und ein erwünschtes soziales Verhalten unterstützt. Soweit möglich ist eine erneute berufliche
Eingliederung anzustreben.
2 … *
§ 30a * Einarbeitungszuschüsse; Dauer und Höhe, Modalitäten (§ 41b SPG)
1 Einarbeitungszuschüsse werden für längstens sechs Monate ausgerichtet, in begründeten Ausnahmefällen für längstens zwölf Monate.
2 Die Einarbeitungszuschüsse betragen für den 1. und 2. Monat maximal 60 %, für
den 3. und 4. Monat maximal 40 % und ab dem 5. Monat maximal 20 % des Bruttolohns.
3 Das Gesuch um Einarbeitungszuschüsse ist durch die Sozialhilfe beziehende Person
zusammen mit einer Bestätigung des Arbeitgebers vor Antritt des Arbeitsverhältnisses bei der Gemeinde einzureichen. *
4 … *
5 Einarbeitungszuschüsse werden an Arbeitgebende ausbezahlt. Diese entrichten den
Arbeitnehmenden von Anfang an einen branchen- und marktüblichen Lohn. Einarbeitungszuschüsse werden nur für unbefristet abgeschlossene Arbeitsverträge gewährt.
6 … *
7 … *
5. Behörden
§ 31 Auskunft und Aktenherausgabe (§ 46 SPG)
1 Mit der Auskunftserteilung im Rahmen der Amtshilfe können die entsprechenden
Unterlagen in Kopie herausgegeben werden.
§ 31a * Kanton; Aufgaben der Gemeinden (§ 42 Abs. 3 SPG)
1 Der Kantonale Sozialdienst übernimmt im Auftrag und auf Gesuch einer Gemeinde
a) die Prüfung und Geltendmachung von Ansprüchen aus Verwandtenunterstützungspflicht gemäss § 7 SPG,
b) die Prüfung und Geltendmachung von Rückerstattungsforderungen gemäss
§§ 20 und 21 SPG,
c) * im Rahmen des Aussendiensts die Sachverhaltsabklärung vor Ort bei Sozialhilfe beziehenden oder gesuchstellenden Personen.
2 Der Kantonale Sozialdienst übernimmt diese Tätigkeiten nach Massgabe seiner Ressourcen. Er kann über den Zeitpunkt der Übernahme bestimmen.
3 Der Kantonale Sozialdienst schliesst mit der Gemeinde, welche einen entsprechenden Auftrag erteilt, eine Leistungsvereinbarung gegen kostendeckende Entschädigung
ab.
6. Kostentragung und Kostenteilung
§ 32 Definitionen (§ 47 SPG) *
1 Als Fall gemäss § 47 Abs. 3 SPG (kostenintensiver Sozialhilfefall) gilt die Ausrichtung von Leistungen gemäss § 47 Abs. 1 lit. a, b und e SPG an eine Person beziehungsweise eine Unterstützungseinheit innerhalb eines Kalenderjahres. *
2 Als Nettokosten gemäss § 47 Abs. 3 SPG gelten die innerhalb eines Kalenderjahres
ausgerichteten Leistungen gemäss § 47 Abs. 1 lit. a, b und e SPG abzüglich der dieselben Leistungen betreffenden Einnahmen, insbesondere Rückerstattungen, Rückzahlungen oder Kostenersatz. Massgebend für die Zuordnung von erbrachten Leistungen zu einem Kalenderjahr ist deren Fälligkeit. *
3 Als Unterstützungseinheit gelten Einzelpersonen, Ehepaare sowie Familien im gleichen Haushalt. In Bezug auf einen kostenintensiven Sozialhilfefall gemäss Absatz 1
sind Eltern und deren fremdplatzierte minderjährige Kinder einer Unterstützungseinheit gleichgestellt, sofern deren Unterstützungswohnsitze in derselben Gemeinde liegen. Nicht zur Unterstützungseinheit gehören insbesondere volljährige Kinder mit eigenem Unterstützungsbudget, Personen in einer Wohn- und Lebensgemeinschaft sowie Einzelpersonen im Haushalt einer Unterstützungseinheit. *
§ 33 Kostenintensive Sozialhilfefälle; Verfahren *
1 Die Gemeinde meldet Fälle unter Angabe der Nettokosten gemäss § 32 Abs. 2 spätestens bis zum 31. März des Folgejahres dem Kantonalen Sozialdienst auf dem von
diesem zur Verfügung gestellten Formular. *
2 Die Gemeinde meldet nachträgliche Rückerstattungen gemäss § 47 Abs. 4 SPG umgehend, jedoch spätestens bis zum 31. März des Folgejahres, dem Kantonalen Sozialdienst auf dem von diesem zur Verfügung gestellten Formular. *
3 Der Kantonale Sozialdienst überprüft die Angaben und verifiziert sie gegebenenfalls. Er kann die abrechnungsrelevante Fallführung kontrollieren. *
4 Der Kantonale Sozialdienst berechnet aufgrund der gemeldeten Fälle den Finanzierungsanteil der einzelnen Gemeinden und stellt ihnen diesen in Rechnung. Er leitet
die eingegangenen Zahlungen, abzüglich des Anteils für den Vollzugsaufwand gemäss § 47 Abs. 6 SPG, an die beitragsberechtigten Gemeinden gemäss § 47 Abs. 3
SPG weiter. *
5 … *
§ 34 Kostentragung durch den Kanton; Verfahren (§ 51 SPG)
1 Für Flüchtlinge gelten die §§ 47 Abs. 2 und 51 Abs. 5 SPG sinngemäss, solange der
Bund dem Kanton Abgeltungen leistet. *
1bis Für Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung gilt die Kostentragung gemäss
Absatz 1, solange und zum gleichen Anteil wie der Bund dem Kanton Abgeltungen
für Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung leistet. *
2 Die Gemeinde stellt dem Kantonalen Sozialdienst für Flüchtlinge sowie für die vom
Kanton gemäss § 51 Abs. 1 lit. b, c und d SPG voll zu vergütenden Sozialhilfekosten
innert drei Monaten nach Quartalsende Rechnung. Massgebend für die Zuordnung der
erbrachten Leistungen zu einem Quartal ist deren Fälligkeit. *
2bis In Fällen, in denen der Anspruch auf Kostenersatz noch nicht feststeht, beginnt die
Verwirkungsfrist gemäss Absatz 2 erst mit Vorliegen eines vollstreckbaren Entscheids zu laufen. Dies gilt insbesondere bei ungeklärtem Unterstützungswohnsitz
oder ungeklärtem aufenthaltsrechtlichen Status der betroffenen Person. *
2ter In Fällen, in denen eine sozialhilfebeziehende Person gemäss Absatz 2 eine Rechnung erst nach Eintritt der Fälligkeit bei der Gemeinde einreicht, ist das Zahlungsdatum der Gemeinde massgebend für die Zuordnung der erbrachten Leistung zu einem
Quartal. *
2quater Für Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung übernommene Kosten gilt Absatz 2 sinngemäss. *
3 … *
§ 35 * … *
7. Weitere Bestimmungen
§ 36 Beiträge an Institutionen der Sozialhilfe und der sozialen Prävention
(§ 54 SPG)
1 Betriebsbeiträge des Kantons an ambulante private Institutionen der Sozialhilfe und
der sozialen Prävention erfolgen subsidiär.
2 Beiträge können gewährt werden, wenn
a) ein öffentliches Interesse und Bedürfnis nachgewiesen sind,
b) * …
c) die Finanzierung unter Einbezug von Ansprüchen gegenüber Dritten anderweitig nicht gesichert werden kann.
3 Für jährlich wiederkehrende Beiträge ist mit dem Departement Gesundheit und Soziales ein Leistungsvertrag abzuschliessen. *
4 Gesuche sind dem Kantonalen Sozialdienst einzureichen.
§ 37 * …
§ 38 * …
8. Rechtsschutz
§ 39 Zuständigkeiten
1 Der Kantonale Sozialdienst entscheidet erstinstanzlich über
a) Streitigkeiten über die Zuständigkeit zwischen Gemeinden gemäss § 6 Abs. 2
SPG;
b) Rückerstattungen gemäss § 21 Abs. 4 SPG;
c) * Streitigkeiten zwischen Gemeinden beziehungsweise einer Gemeinde und dem
Kantonalen Sozialdienst im Bereich der kostenintensiven Sozialhilfefälle gemäss § 47 Abs. 3 SPG;
d) * Streitigkeiten zwischen Gemeinden im Bereich des Kostenersatzes gemäss § 53
SPG;
e) Streitigkeiten zwischen Kanton und Gemeinde im Bereich des Kostenersatzes;
f) Zuweisungen gemäss § 5 Abs. 4 dieser Verordnung.
g) * Streitigkeiten zwischen Kanton und Gemeinde im Vollzugsbereich der
§§ 17a–17i.
2 … *
3 … *
§ 39a * Beschwerdeinstanz
1 Zuständiges Departement gemäss § 58 Abs. 1 SPG ist das Departement Gesundheit
und Soziales.
§ 40 Mitteilungspflicht (§ 58 SPG) *
1 … *
2 Das Verwaltungsgericht und der Regierungsrat übermitteln dem Departement Gesundheit und Soziales und dem Kantonalen Sozialdienst je eine Ausfertigung ihrer
Entscheide, die gestützt auf die Bestimmungen des SPG und der SPV ergehen. *
9. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 41 * …
§ 41a * …
§ 41b * Übergangsrecht der Änderung vom 4. November 2015
1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 4. November 2015 in einer
Gemeinde untergebrachten Personen bleiben weiterhin in deren Zuständigkeit, auch
wenn die Gemeinde damit mehr Personen unterbringt, als sie gemäss Aufnahmequote
verpflichtet ist. In diesem Fall werden keine neuen Zuweisungen vorgenommen.
§ 41c * …
§ 42 * …
§ 43 * …
§ 44 Publikation und Inkrafttreten
1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar
2003 in Kraft.
Aarau, 28. August 2002 Regierungsrat Aargau
Landammann
HASLER
Staatsschreiber
PFIRTER
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
28.08.2002 01.01.2003 Erlass Erstfassung 2002 S. 276
26.05.2004 01.07.2004 § 21 Abs. 3 aufgehoben 2004 S. 79
26.05.2004 01.07.2004 § 21 Abs. 4 aufgehoben 2004 S. 79
26.05.2004 01.07.2004 § 21b eingefügt 2004 S. 79
04.08.2004 01.09.2004 § 19b eingefügt 2004 S. 104
04.08.2004 01.09.2004 § 19c eingefügt 2004 S. 105
04.08.2004 01.09.2004 § 19d eingefügt 2004 S. 105
04.08.2004 01.09.2004 § 19e eingefügt 2004 S. 105
04.08.2004 01.09.2004 § 41a eingefügt 2004 S. 106
13.10.2004 01.01.2005 § 10 Abs. 1 geändert 2004 S. 287
24.11.2004 01.01.2005 § 35 Titel geändert 2004 S. 340
24.11.2004 01.01.2005 § 35 Abs. 4, lit. c) geändert 2004 S. 340
24.11.2004 01.01.2005 § 35 Abs. 5bis eingefügt 2004 S. 340
24.11.2004 01.01.2005 § 35 Abs. 7 geändert 2004 S. 340
10.08.2005 01.09.2005 § 17 totalrevidiert 2005 S. 447
10.08.2005 01.09.2005 § 36 Abs. 3 geändert 2005 S. 447
10.08.2005 01.09.2005 § 40 Abs. 2 geändert 2005 S. 448
08.11.2006 01.01.2007 § 37 totalrevidiert 2006 S. 215
22.11.2006 01.01.2007 § 10 Abs. 2bis eingefügt 2006 S. 306
22.11.2006 01.01.2007 § 10 Abs. 3 geändert 2006 S. 306
22.11.2006 01.01.2007 § 21 Titel geändert 2006 S. 306
22.11.2006 01.01.2007 § 21 Abs. 1 geändert 2006 S. 306
22.11.2006 01.01.2007 § 21 Abs. 1bis eingefügt 2006 S. 306
22.11.2006 01.01.2007 § 21 Abs. 1ter eingefügt 2006 S. 306
22.11.2006 01.01.2007 § 21 Abs. 1quater eingefügt 2006 S. 306
22.11.2006 01.01.2007 § 21a aufgehoben 2006 S. 306
22.11.2006 01.01.2007 § 26 Abs. 1 geändert 2006 S. 306
22.11.2006 01.01.2007 § 27 Titel geändert 2006 S. 306
22.11.2006 01.01.2007 § 27 Abs. 2 aufgehoben 2006 S. 306
07.05.2008 01.07.2008 Ingress geändert 2008 S. 137
07.05.2008 01.07.2008 § 10 Abs. 5, lit. e) eingefügt 2008 S. 137
07.05.2008 01.07.2008 § 12 Abs. 2, lit. a) geändert 2008 S. 137
07.05.2008 01.07.2008 § 18 Abs. 1, lit. b) geändert 2008 S. 137
07.05.2008 01.07.2008 § 18 Abs. 2 geändert 2008 S. 137
07.05.2008 01.07.2008 § 18 Abs. 2bis eingefügt 2008 S. 137
07.05.2008 01.07.2008 § 18 Abs. 5 geändert 2008 S. 137
07.05.2008 01.07.2008 § 18a eingefügt 2008 S. 137
07.05.2008 01.07.2008 § 18b eingefügt 2008 S. 137
07.05.2008 01.07.2008 § 18c totalrevidiert 2008 S. 137
07.05.2008 01.07.2008 § 19 Abs. 1 aufgehoben 2008 S. 137
07.05.2008 01.07.2008 § 19a totalrevidiert 2008 S. 137
07.05.2008 01.07.2008 § 19b Abs. 2 aufgehoben 2008 S. 137
07.05.2008 01.07.2008 § 19c Abs. 1 geändert 2008 S. 137
07.05.2008 01.07.2008 § 19e Abs. 2 geändert 2008 S. 137
07.05.2008 01.07.2008 § 34 Abs. 1 geändert 2008 S. 137
07.05.2008 01.07.2008 § 39 Abs. 1, lit. g) eingefügt 2008 S. 137
21.05.2008 01.01.2009 § 1 Abs. 4 geändert 2008 S. 470
21.05.2008 01.01.2009 § 40 Titel geändert 2008 S. 470
21.05.2008 01.01.2009 § 40 Abs. 1 aufgehoben 2008 S. 470
26.09.2008 01.07.2008 § 39 Abs. 3 aufgehoben 2008 S. 86
26.11.2008 01.01.2009 § 11 Abs. 3 geändert 2008 S. 572
26.11.2008 01.01.2009 § 20 Abs. 2 geändert 2008 S. 572
26.11.2008 01.01.2009 § 22 Abs. 2 geändert 2008 S. 572
26.11.2008 01.01.2009 § 26 Abs. 2 geändert 2008 S. 572
26.11.2008 01.01.2009 § 27 Abs. 1 geändert 2008 S. 572
26.11.2008 01.01.2009 § 27 Abs. 3 geändert 2008 S. 572
11.05.2011 01.08.2011 § 19e Abs. 1 geändert 2011/3-28
11.05.2011 01.08.2011 § 19e Abs. 2 geändert 2011/3-28
25.05.2011 01.07.2011 Ingress geändert 2011/3-36
25.05.2011 01.07.2011 § 27 Abs. 4 geändert 2011/3-36
25.05.2011 01.07.2011 § 30a eingefügt 2011/3-36
25.05.2011 01.07.2011 § 31a eingefügt 2011/3-36
25.05.2011 01.07.2011 § 36 Abs. 2, lit. b) aufgehoben 2011/3-36
25.05.2011 01.07.2011 § 37 aufgehoben 2011/3-36
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
25.05.2011 01.07.2011 § 38 aufgehoben 2011/3-36
16.11.2011 01.01.2012 § 18c Abs. 4 geändert 2011/6-28
16.11.2011 01.01.2012 § 31a Abs. 1, lit. c) eingefügt 2011/6-28
30.05.2012 01.01.2013 § 20 Abs. 4 geändert 2012/6-07
30.05.2012 01.01.2013 § 21b Abs. 1 geändert 2012/6-07
30.05.2012 01.01.2013 § 27 Abs. 1, lit. d) geändert 2012/6-07
30.05.2012 01.01.2013 § 27 Abs. 6 geändert 2012/6-07
30.05.2012 01.01.2013 § 29 Abs. 2 geändert 2012/6-07
30.05.2012 01.01.2013 § 29 Abs. 4 geändert 2012/6-07
30.05.2012 01.01.2013 § 32 Abs. 1 geändert 2012/6-07
29.08.2012 01.01.2013 § 39 Abs. 2 aufgehoben 2012/6-12
29.08.2012 01.01.2013 § 39a eingefügt 2012/6-12
29.08.2012 01.01.2013 § 40 Abs. 2 geändert 2012/6-12
04.11.2015 01.01.2016 Ingress geändert 2015/6-23
04.11.2015 01.01.2016 § 17a eingefügt 2015/6-23
04.11.2015 01.01.2016 § 17b eingefügt 2015/6-23
04.11.2015 01.01.2016 § 17c eingefügt 2015/6-23
04.11.2015 01.01.2016 § 17d eingefügt 2015/6-23
04.11.2015 01.01.2016 § 17e eingefügt 2015/6-23
04.11.2015 01.01.2016 § 17f eingefügt 2015/6-23
04.11.2015 01.01.2016 § 17g eingefügt 2015/6-23
04.11.2015 01.01.2016 § 17h eingefügt 2015/6-23
04.11.2015 01.01.2016 § 17i eingefügt 2015/6-23
04.11.2015 01.01.2016 § 18 aufgehoben 2015/6-23
04.11.2015 01.01.2016 § 18a aufgehoben 2015/6-23
04.11.2015 01.01.2016 § 18b aufgehoben 2015/6-23
04.11.2015 01.01.2016 § 18c aufgehoben 2015/6-23
04.11.2015 01.01.2016 § 39 Abs. 1, lit. g) geändert 2015/6-23
04.11.2015 01.01.2016 § 41b eingefügt 2015/6-23
02.12.2015 01.01.2016 § 27 Abs. 1, lit. a), 1. geändert 2015/6-31
02.12.2015 01.01.2016 § 27 Abs. 1, lit. a), 2. geändert 2015/6-31
02.12.2015 01.01.2016 § 27 Abs. 1, lit. b) geändert 2015/6-31
02.12.2015 01.01.2016 § 27 Abs. 1, lit. b), 1. geändert 2015/6-31
02.12.2015 01.01.2016 § 27 Abs. 1, lit. b), 2. geändert 2015/6-31
02.12.2015 01.01.2016 § 27 Abs. 1, lit. c), 1. geändert 2015/6-31
02.12.2015 01.01.2016 § 27 Abs. 1, lit. c), 2. geändert 2015/6-31
02.12.2015 01.01.2016 § 27 Abs. 1, lit. d), 1. geändert 2015/6-31
02.12.2015 01.01.2016 § 27 Abs. 1, lit. d), 2. geändert 2015/6-31
02.12.2015 01.01.2016 § 27 Abs. 3 geändert 2015/6-31
19.10.2016 01.01.2017 § 10 Abs. 1 geändert 2016/7-25
19.10.2016 01.01.2017 § 10 Abs. 2 aufgehoben 2016/7-25
19.10.2016 01.01.2017 § 10 Abs. 2bis aufgehoben 2016/7-25
19.10.2016 01.01.2017 § 10 Abs. 3 aufgehoben 2016/7-25
19.10.2016 01.01.2017 § 10 Abs. 5 geändert 2016/7-25
19.10.2016 01.01.2017 § 10 Abs. 5, lit. b) geändert 2016/7-25
19.10.2016 01.01.2017 § 10 Abs. 5, lit. d) aufgehoben 2016/7-25
19.10.2016 01.01.2017 § 10 Abs. 5, lit. e) aufgehoben 2016/7-25
19.10.2016 01.01.2017 § 10 Abs. 6 aufgehoben 2016/7-25
19.10.2016 01.01.2017 § 13 Titel geändert 2016/7-25
19.10.2016 01.01.2017 § 13 Abs. 1 geändert 2016/7-25
19.10.2016 01.01.2017 § 13 Abs. 2 geändert 2016/7-25
19.10.2016 01.01.2017 § 13 Abs. 3 geändert 2016/7-25
19.10.2016 01.01.2017 § 20 Abs. 3 geändert 2016/7-25
19.10.2016 01.01.2017 § 20a eingefügt 2016/7-25
19.10.2016 01.01.2017 § 20b eingefügt 2016/7-25
19.10.2016 01.01.2017 § 20c eingefügt 2016/7-25
19.10.2016 01.01.2017 § 21 aufgehoben 2016/7-25
19.10.2016 01.01.2017 § 21b aufgehoben 2016/7-25
19.10.2016 01.01.2017 § 41c eingefügt 2016/7-25
23.11.2016 01.01.2017 § 15 Abs. 2 geändert 2016/7-50
23.11.2016 01.01.2017 Anhang 1 Name und Inhalt geän-
2016/7-50
21.06.2017 31.12.2017 § 4 Abs. 1 geändert 2017/9-08
21.06.2017 31.12.2017 § 11 Abs. 4 geändert 2017/9-08
21.06.2017 31.12.2017 § 20 Abs. 2 geändert 2017/9-08
21.06.2017 31.12.2017 § 32 Titel geändert 2017/9-08
21.06.2017 31.12.2017 § 32 Abs. 1 geändert 2017/9-08
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
21.06.2017 31.12.2017 § 32 Abs. 2 geändert 2017/9-08
21.06.2017 31.12.2017 § 32 Abs. 3 eingefügt 2017/9-08
21.06.2017 31.12.2017 § 33 Titel geändert 2017/9-08
21.06.2017 31.12.2017 § 33 Abs. 1 geändert 2017/9-08
21.06.2017 31.12.2017 § 33 Abs. 2 geändert 2017/9-08
21.06.2017 31.12.2017 § 33 Abs. 3 geändert 2017/9-08
21.06.2017 31.12.2017 § 33 Abs. 4 geändert 2017/9-08
21.06.2017 31.12.2017 § 33 Abs. 5 aufgehoben 2017/9-08
21.06.2017 31.12.2017 § 34 Abs. 2 geändert 2017/9-08
21.06.2017 31.12.2017 § 39 Abs. 1, lit. c) geändert 2017/9-08
21.06.2017 31.12.2017 § 39 Abs. 1, lit. d) geändert 2017/9-08
18.10.2017 01.01.2018 § 7 Titel geändert 2017/9-19
18.10.2017 01.01.2018 § 7 Abs. 1 geändert 2017/9-19
18.10.2017 01.01.2018 § 7 Abs. 2 geändert 2017/9-19
18.10.2017 01.01.2018 § 14 aufgehoben 2017/9-19
18.10.2017 01.01.2018 § 15 Titel geändert 2017/9-19
18.10.2017 01.01.2018 § 15 Abs. 1 geändert 2017/9-19
18.10.2017 01.01.2018 § 15 Abs. 2 geändert 2017/9-19
18.10.2017 01.01.2018 § 15 Abs. 3 aufgehoben 2017/9-19
18.10.2017 01.01.2018 § 15a eingefügt 2017/9-19
18.10.2017 01.01.2018 § 15b eingefügt 2017/9-19
18.10.2017 01.01.2018 § 30a Abs. 3 geändert 2017/9-19
18.10.2017 01.01.2018 § 30a Abs. 4 aufgehoben 2017/9-19
18.10.2017 01.01.2018 § 30a Abs. 7 aufgehoben 2017/9-19
18.10.2017 08.04.2018 § 34 Abs. 3, lit. b) geändert 2017/9-19
08.11.2017 01.01.2018 § 17e Abs. 1, lit. a) geändert 2017/9-26
08.11.2017 01.01.2018 § 17e Abs. 1, lit. b) geändert 2017/9-26
08.11.2017 01.01.2018 § 17f Abs. 2, lit. c) geändert 2017/9-26
08.11.2017 01.01.2018 § 17f Abs. 2, lit. c), 1. eingefügt 2017/9-26
08.11.2017 01.01.2018 § 17f Abs. 2, lit. c), 2. eingefügt 2017/9-26
08.11.2017 01.01.2018 § 17f Abs. 2, lit. c), 3. eingefügt 2017/9-26
08.11.2017 01.01.2018 § 17f Abs. 2, lit. c), 4. eingefügt 2017/9-26
08.11.2017 01.01.2018 § 17f Abs. 2, lit. d) eingefügt 2017/9-26
16.01.2019 01.03.2019 § 8 Abs. 3bis eingefügt 2019/1-05
16.01.2019 01.03.2019 § 17a Abs. 2, lit. c) eingefügt 2019/1-06
16.01.2019 01.03.2019 § 17b Abs. 1 geändert 2019/1-06
16.01.2019 01.03.2019 § 17c Abs. 3 geändert 2019/1-06
16.01.2019 01.03.2019 § 17d Abs. 1 geändert 2019/1-06
22.01.2020 01.03.2020 § 8 Abs. 3bis aufgehoben 2020/1-12
31.03.2021 01.01.2022 § 17f Abs. 4, lit. b) geändert 2021/12-16
31.03.2021 01.01.2022 § 17f Abs. 5, lit. a) geändert 2021/12-16
12.05.2021 01.07.2021 § 17f Abs. 2, lit. c) geändert 2021/07-09
12.05.2021 01.07.2021 § 17f Abs. 2, lit. c), 1. geändert 2021/07-09
12.05.2021 01.07.2021 § 17f Abs. 2, lit. c), 2. geändert 2021/07-09
12.05.2021 01.07.2021 § 17f Abs. 2, lit. c), 4. geändert 2021/07-09
12.05.2021 01.07.2021 § 20c Abs. 1 geändert 2021/07-09
16.02.2022 01.05.2022 § 17e Abs. 1, lit. b) geändert 2022/10-07
16.02.2022 01.05.2022 § 17e Abs. 1, lit. c) aufgehoben 2022/10-07
18.05.2022 01.01.2023 § 22 Abs. 1bis eingefügt 2022/12-10
18.05.2022 01.01.2023 § 22 Abs. 1ter eingefügt 2022/12-10
18.05.2022 01.01.2023 § 22 Abs. 2 geändert 2022/12-10
18.05.2022 01.01.2023 § 22 Abs. 2bis eingefügt 2022/12-10
18.05.2022 01.01.2023 § 22 Abs. 2ter eingefügt 2022/12-10
18.05.2022 01.07.2022 § 26 Abs. 3 aufgehoben 2022/12-10
18.05.2022 01.01.2023 § 27 Abs. 1 geändert 2022/12-10
18.05.2022 01.01.2023 § 27 Abs. 1, lit. a) aufgehoben 2022/12-10
18.05.2022 01.01.2023 § 27 Abs. 1, lit. b) aufgehoben 2022/12-10
18.05.2022 01.01.2023 § 27 Abs. 1, lit. c) aufgehoben 2022/12-10
18.05.2022 01.01.2023 § 27 Abs. 1, lit. d) aufgehoben 2022/12-10
18.05.2022 01.01.2023 § 27 Abs. 1bis eingefügt 2022/12-10
18.05.2022 01.01.2023 § 27 Abs. 3 aufgehoben 2022/12-10
18.05.2022 01.01.2023 § 27 Abs. 4 geändert 2022/12-10
18.05.2022 01.01.2023 § 27 Abs. 4, lit. a) eingefügt 2022/12-10
18.05.2022 01.01.2023 § 27 Abs. 4, lit. b) eingefügt 2022/12-10
18.05.2022 01.01.2023 § 27 Abs. 4, lit. c) eingefügt 2022/12-10
18.05.2022 01.01.2023 § 27 Abs. 4, lit. d) eingefügt 2022/12-10
18.05.2022 01.01.2023 § 27 Abs. 4, lit. e) eingefügt 2022/12-10
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
18.05.2022 01.01.2023 § 27 Abs. 4, lit. f) eingefügt 2022/12-10
18.05.2022 01.01.2023 § 27 Abs. 4, lit. g) eingefügt 2022/12-10
18.05.2022 01.01.2023 § 27 Abs. 4, lit. h) eingefügt 2022/12-10
18.05.2022 01.01.2023 § 27 Abs. 4bis eingefügt 2022/12-10
18.05.2022 01.01.2023 § 27 Abs. 5 geändert 2022/12-10
18.05.2022 01.01.2023 § 27 Abs. 6 geändert 2022/12-10
18.05.2022 01.07.2022 § 35 aufgehoben 2022/12-10
22.06.2022 01.01.2023 § 2a eingefügt 2022/13-01
22.06.2022 01.01.2023 § 10 Titel geändert 2022/13-01
22.06.2022 01.01.2023 § 10 Abs. 1 aufgehoben 2022/13-01
22.06.2022 01.01.2023 § 10 Abs. 4 aufgehoben 2022/13-01
22.06.2022 01.01.2023 § 10 Abs. 5 geändert 2022/13-01
22.06.2022 01.01.2023 § 20 Titel geändert 2022/13-01
22.06.2022 01.01.2023 § 20 Abs. 2bis eingefügt 2022/13-01
22.06.2022 01.01.2023 § 20 Abs. 3 geändert 2022/13-01
22.06.2022 01.01.2023 § 20 Abs. 3, lit. a) eingefügt 2022/13-01
22.06.2022 01.01.2023 § 20 Abs. 3, lit. b) eingefügt 2022/13-01
22.06.2022 01.01.2023 § 20 Abs. 4 geändert 2022/13-01
22.06.2022 01.01.2023 § 20 Abs. 4, lit. a) eingefügt 2022/13-01
22.06.2022 01.01.2023 § 20 Abs. 4, lit. b) eingefügt 2022/13-01
22.06.2022 01.01.2023 § 20 Abs. 4, lit. c) eingefügt 2022/13-01
22.06.2022 01.01.2023 § 20 Abs. 5 eingefügt 2022/13-01
22.06.2022 01.01.2023 § 30 Abs. 2 aufgehoben 2022/13-01
22.06.2022 01.01.2023 § 30a Abs. 6 aufgehoben 2022/13-01
22.06.2022 01.01.2023 § 32 Abs. 1 geändert 2022/13-01
22.06.2022 01.01.2023 § 32 Abs. 3 geändert 2022/13-01
22.06.2022 01.01.2023 Anhang 1 Name und Inhalt geän-
2022/13-01
15.02.2023 01.05.2023 § 2a Abs. 1 geändert 2023/04-06
15.02.2023 01.05.2023 Anhang 1 Name und Inhalt geän-
2023/04-06
18.10.2023 01.01.2024 Ingress geändert 2023/10-14
18.10.2023 01.01.2024 § 19f eingefügt 2023/10-14
18.10.2023 01.01.2024 § 19g eingefügt 2023/10-14
18.10.2023 01.01.2024 § 19h eingefügt 2023/10-14
18.10.2023 01.01.2024 § 19i eingefügt 2023/10-14
18.10.2023 01.01.2024 § 19j eingefügt 2023/10-14
18.10.2023 01.01.2024 § 19k eingefügt 2023/10-14
18.10.2023 01.01.2024 § 19l eingefügt 2023/10-14
18.10.2023 01.01.2024 § 19m eingefügt 2023/10-14
18.10.2023 01.01.2024 § 25a eingefügt 2023/10-14
18.10.2023 01.01.2024 § 26 Titel geändert 2023/10-14
18.10.2023 01.01.2024 § 26 Abs. 1 geändert 2023/10-14
18.10.2023 01.01.2024 § 26 Abs. 1bis eingefügt 2023/10-14
18.10.2023 01.01.2024 § 26 Abs. 2 geändert 2023/10-14
18.10.2023 01.01.2024 § 29 Abs. 1, lit. b) aufgehoben 2023/10-14
18.10.2023 01.01.2024 § 32 Abs. 2 geändert 2023/10-14
18.10.2023 01.01.2024 § 33 Abs. 1 geändert 2023/10-14
18.10.2023 01.01.2024 § 34 Abs. 1 geändert 2023/10-14
18.10.2023 01.01.2024 § 34 Abs. 2 geändert 2023/10-14
18.10.2023 01.01.2024 § 34 Abs. 2bis eingefügt 2023/10-14
18.10.2023 01.01.2024 § 34 Abs. 2ter eingefügt 2023/10-14
18.10.2023 01.01.2024 § 34 Abs. 3 aufgehoben 2023/10-14
18.10.2023 01.01.2024 § 41 aufgehoben 2023/10-14
18.10.2023 01.01.2024 § 41a aufgehoben 2023/10-14
18.10.2023 01.01.2024 § 41c aufgehoben 2023/10-14
24.01.2024 01.03.2024 § 17e Abs. 1, lit. a) geändert 2024/01-12
24.01.2024 01.03.2024 § 17e Abs. 1, lit. b) geändert 2024/01-12
24.01.2024 01.04.2024 § 17f Abs. 2, lit. d) geändert 2024/02-02
24.01.2024 01.04.2024 § 17g Abs. 3 eingefügt 2024/02-02
13.03.2024 01.07.2024 § 42 aufgehoben 2024/04-03
13.03.2024 01.07.2024 § 43 aufgehoben 2024/04-03
27.03.2024 01.05.2024 § 17b Abs. 1 geändert 2024/03-12
16.10.2024 01.01.2025 § 17e Abs. 1, lit. a) geändert 2024/10-11
16.10.2024 01.01.2025 § 17e Abs. 1, lit. b) geändert 2024/10-11
16.10.2024 01.01.2025 § 17e Abs. 5 geändert 2024/10-11
16.10.2024 01.01.2025 § 19a Abs. 2 eingefügt 2024/10-11
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
19.03.2025 01.07.2025 § 2a Abs. 1 geändert 2025/04-07
19.03.2025 01.07.2025 Anhang 1 Name und Inhalt geän-
2025/04-07
12.11.2025 01.01.2026 § 2a Abs. 1 geändert 2025/08-25
12.11.2025 01.01.2026 § 34 Abs. 1bis eingefügt 2025/08-25
12.11.2025 01.01.2026 § 34 Abs. 2quater eingefügt 2025/08-25
12.11.2025 01.01.2026 Anhang 1 Name und Inhalt geän-
2025/08-25
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 28.08.2002 01.01.2003 Erstfassung 2002 S. 276
Ingress 07.05.2008 01.07.2008 geändert 2008 S. 137
Ingress 25.05.2011 01.07.2011 geändert 2011/3-36
Ingress 04.11.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-23
Ingress 18.10.2023 01.01.2024 geändert 2023/10-14
§ 1 Abs. 4 21.05.2008 01.01.2009 geändert 2008 S. 470
§ 2a 22.06.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/13-01
§ 2a Abs. 1 15.02.2023 01.05.2023 geändert 2023/04-06
§ 2a Abs. 1 19.03.2025 01.07.2025 geändert 2025/04-07
§ 2a Abs. 1 12.11.2025 01.01.2026 geändert 2025/08-25
§ 4 Abs. 1 21.06.2017 31.12.2017 geändert 2017/9-08
§ 7 18.10.2017 01.01.2018 Titel geändert 2017/9-19
§ 7 Abs. 1 18.10.2017 01.01.2018 geändert 2017/9-19
§ 7 Abs. 2 18.10.2017 01.01.2018 geändert 2017/9-19
§ 8 Abs. 3bis 16.01.2019 01.03.2019 eingefügt 2019/1-05
§ 8 Abs. 3bis 22.01.2020 01.03.2020 aufgehoben 2020/1-12
§ 10 22.06.2022 01.01.2023 Titel geändert 2022/13-01
§ 10 Abs. 1 13.10.2004 01.01.2005 geändert 2004 S. 287
§ 10 Abs. 1 19.10.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-25
§ 10 Abs. 1 22.06.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022/13-01
§ 10 Abs. 2 19.10.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016/7-25
§ 10 Abs. 2bis 22.11.2006 01.01.2007 eingefügt 2006 S. 306
§ 10 Abs. 2bis 19.10.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016/7-25
§ 10 Abs. 3 22.11.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 306
§ 10 Abs. 3 19.10.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016/7-25
§ 10 Abs. 4 22.06.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022/13-01
§ 10 Abs. 5 19.10.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-25
§ 10 Abs. 5 22.06.2022 01.01.2023 geändert 2022/13-01
§ 10 Abs. 5, lit. b) 19.10.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-25
§ 10 Abs. 5, lit. d) 19.10.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016/7-25
§ 10 Abs. 5, lit. e) 07.05.2008 01.07.2008 eingefügt 2008 S. 137
§ 10 Abs. 5, lit. e) 19.10.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016/7-25
§ 10 Abs. 6 19.10.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016/7-25
§ 11 Abs. 3 26.11.2008 01.01.2009 geändert 2008 S. 572
§ 11 Abs. 4 21.06.2017 31.12.2017 geändert 2017/9-08
§ 12 Abs. 2, lit. a) 07.05.2008 01.07.2008 geändert 2008 S. 137
§ 13 19.10.2016 01.01.2017 Titel geändert 2016/7-25
§ 13 Abs. 1 19.10.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-25
§ 13 Abs. 2 19.10.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-25
§ 13 Abs. 3 19.10.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-25
§ 14 18.10.2017 01.01.2018 aufgehoben 2017/9-19
§ 15 18.10.2017 01.01.2018 Titel geändert 2017/9-19
§ 15 Abs. 1 18.10.2017 01.01.2018 geändert 2017/9-19
§ 15 Abs. 2 23.11.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-50
§ 15 Abs. 2 18.10.2017 01.01.2018 geändert 2017/9-19
§ 15 Abs. 3 18.10.2017 01.01.2018 aufgehoben 2017/9-19
§ 15a 18.10.2017 01.01.2018 eingefügt 2017/9-19
§ 15b 18.10.2017 01.01.2018 eingefügt 2017/9-19
§ 17 10.08.2005 01.09.2005 totalrevidiert 2005 S. 447
§ 17a 04.11.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-23
§ 17a Abs. 2, lit. c) 16.01.2019 01.03.2019 eingefügt 2019/1-06
§ 17b 04.11.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-23
§ 17b Abs. 1 16.01.2019 01.03.2019 geändert 2019/1-06
§ 17b Abs. 1 27.03.2024 01.05.2024 geändert 2024/03-12
§ 17c 04.11.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-23
§ 17c Abs. 3 16.01.2019 01.03.2019 geändert 2019/1-06
§ 17d 04.11.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-23
§ 17d Abs. 1 16.01.2019 01.03.2019 geändert 2019/1-06
§ 17e 04.11.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-23
§ 17e Abs. 1, lit. a) 08.11.2017 01.01.2018 geändert 2017/9-26
§ 17e Abs. 1, lit. a) 24.01.2024 01.03.2024 geändert 2024/01-12
§ 17e Abs. 1, lit. a) 16.10.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-11
§ 17e Abs. 1, lit. b) 08.11.2017 01.01.2018 geändert 2017/9-26
§ 17e Abs. 1, lit. b) 16.02.2022 01.05.2022 geändert 2022/10-07
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
§ 17e Abs. 1, lit. b) 24.01.2024 01.03.2024 geändert 2024/01-12
§ 17e Abs. 1, lit. b) 16.10.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-11
§ 17e Abs. 1, lit. c) 16.02.2022 01.05.2022 aufgehoben 2022/10-07
§ 17e Abs. 5 16.10.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-11
§ 17f 04.11.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-23
§ 17f Abs. 2, lit. c) 08.11.2017 01.01.2018 geändert 2017/9-26
§ 17f Abs. 2, lit. c) 12.05.2021 01.07.2021 geändert 2021/07-09
§ 17f Abs. 2, lit. c), 1. 08.11.2017 01.01.2018 eingefügt 2017/9-26
§ 17f Abs. 2, lit. c), 1. 12.05.2021 01.07.2021 geändert 2021/07-09
§ 17f Abs. 2, lit. c), 2. 08.11.2017 01.01.2018 eingefügt 2017/9-26
§ 17f Abs. 2, lit. c), 2. 12.05.2021 01.07.2021 geändert 2021/07-09
§ 17f Abs. 2, lit. c), 3. 08.11.2017 01.01.2018 eingefügt 2017/9-26
§ 17f Abs. 2, lit. c), 4. 08.11.2017 01.01.2018 eingefügt 2017/9-26
§ 17f Abs. 2, lit. c), 4. 12.05.2021 01.07.2021 geändert 2021/07-09
§ 17f Abs. 2, lit. d) 08.11.2017 01.01.2018 eingefügt 2017/9-26
§ 17f Abs. 2, lit. d) 24.01.2024 01.04.2024 geändert 2024/02-02
§ 17f Abs. 4, lit. b) 31.03.2021 01.01.2022 geändert 2021/12-16
§ 17f Abs. 5, lit. a) 31.03.2021 01.01.2022 geändert 2021/12-16
§ 17g 04.11.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-23
§ 17g Abs. 3 24.01.2024 01.04.2024 eingefügt 2024/02-02
§ 17h 04.11.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-23
§ 17i 04.11.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-23
§ 18 04.11.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015/6-23
§ 18 Abs. 1, lit. b) 07.05.2008 01.07.2008 geändert 2008 S. 137
§ 18 Abs. 2 07.05.2008 01.07.2008 geändert 2008 S. 137
§ 18 Abs. 2bis 07.05.2008 01.07.2008 eingefügt 2008 S. 137
§ 18 Abs. 5 07.05.2008 01.07.2008 geändert 2008 S. 137
§ 18a 07.05.2008 01.07.2008 eingefügt 2008 S. 137
§ 18a 04.11.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015/6-23
§ 18b 07.05.2008 01.07.2008 eingefügt 2008 S. 137
§ 18b 04.11.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015/6-23
§ 18c 07.05.2008 01.07.2008 totalrevidiert 2008 S. 137
§ 18c 04.11.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015/6-23
§ 18c Abs. 4 16.11.2011 01.01.2012 geändert 2011/6-28
§ 19 Abs. 1 07.05.2008 01.07.2008 aufgehoben 2008 S. 137
§ 19a 07.05.2008 01.07.2008 totalrevidiert 2008 S. 137
§ 19a Abs. 2 16.10.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-11
§ 19b 04.08.2004 01.09.2004 eingefügt 2004 S. 104
§ 19b Abs. 2 07.05.2008 01.07.2008 aufgehoben 2008 S. 137
§ 19c 04.08.2004 01.09.2004 eingefügt 2004 S. 105
§ 19c Abs. 1 07.05.2008 01.07.2008 geändert 2008 S. 137
§ 19d 04.08.2004 01.09.2004 eingefügt 2004 S. 105
§ 19e 04.08.2004 01.09.2004 eingefügt 2004 S. 105
§ 19e Abs. 1 11.05.2011 01.08.2011 geändert 2011/3-28
§ 19e Abs. 2 07.05.2008 01.07.2008 geändert 2008 S. 137
§ 19e Abs. 2 11.05.2011 01.08.2011 geändert 2011/3-28
§ 19f 18.10.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/10-14
§ 19g 18.10.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/10-14
§ 19h 18.10.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/10-14
§ 19i 18.10.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/10-14
§ 19j 18.10.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/10-14
§ 19k 18.10.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/10-14
§ 19l 18.10.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/10-14
§ 19m 18.10.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/10-14
§ 20 22.06.2022 01.01.2023 Titel geändert 2022/13-01
§ 20 Abs. 2 26.11.2008 01.01.2009 geändert 2008 S. 572
§ 20 Abs. 2 21.06.2017 31.12.2017 geändert 2017/9-08
§ 20 Abs. 2bis 22.06.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/13-01
§ 20 Abs. 3 19.10.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-25
§ 20 Abs. 3 22.06.2022 01.01.2023 geändert 2022/13-01
§ 20 Abs. 3, lit. a) 22.06.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/13-01
§ 20 Abs. 3, lit. b) 22.06.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/13-01
§ 20 Abs. 4 30.05.2012 01.01.2013 geändert 2012/6-07
§ 20 Abs. 4 22.06.2022 01.01.2023 geändert 2022/13-01
§ 20 Abs. 4, lit. a) 22.06.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/13-01
§ 20 Abs. 4, lit. b) 22.06.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/13-01
§ 20 Abs. 4, lit. c) 22.06.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/13-01
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
§ 20 Abs. 5 22.06.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/13-01
§ 20a 19.10.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7-25
§ 20b 19.10.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7-25
§ 20c 19.10.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7-25
§ 20c Abs. 1 12.05.2021 01.07.2021 geändert 2021/07-09
§ 21 22.11.2006 01.01.2007 Titel geändert 2006 S. 306
§ 21 19.10.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016/7-25
§ 21 Abs. 1 22.11.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 306
§ 21 Abs. 1bis 22.11.2006 01.01.2007 eingefügt 2006 S. 306
§ 21 Abs. 1ter 22.11.2006 01.01.2007 eingefügt 2006 S. 306
§ 21 Abs. 1quater 22.11.2006 01.01.2007 eingefügt 2006 S. 306
§ 21 Abs. 3 26.05.2004 01.07.2004 aufgehoben 2004 S. 79
§ 21 Abs. 4 26.05.2004 01.07.2004 aufgehoben 2004 S. 79
§ 21a 22.11.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006 S. 306
§ 21b 26.05.2004 01.07.2004 eingefügt 2004 S. 79
§ 21b 19.10.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016/7-25
§ 21b Abs. 1 30.05.2012 01.01.2013 geändert 2012/6-07
§ 22 Abs. 1bis 18.05.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/12-10
§ 22 Abs. 1ter 18.05.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/12-10
§ 22 Abs. 2 26.11.2008 01.01.2009 geändert 2008 S. 572
§ 22 Abs. 2 18.05.2022 01.01.2023 geändert 2022/12-10
§ 22 Abs. 2bis 18.05.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/12-10
§ 22 Abs. 2ter 18.05.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/12-10
§ 25a 18.10.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/10-14
§ 26 18.10.2023 01.01.2024 Titel geändert 2023/10-14
§ 26 Abs. 1 22.11.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 306
§ 26 Abs. 1 18.10.2023 01.01.2024 geändert 2023/10-14
§ 26 Abs. 1bis 18.10.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/10-14
§ 26 Abs. 2 26.11.2008 01.01.2009 geändert 2008 S. 572
§ 26 Abs. 2 18.10.2023 01.01.2024 geändert 2023/10-14
§ 26 Abs. 3 18.05.2022 01.07.2022 aufgehoben 2022/12-10
§ 27 22.11.2006 01.01.2007 Titel geändert 2006 S. 306
§ 27 Abs. 1 26.11.2008 01.01.2009 geändert 2008 S. 572
§ 27 Abs. 1 18.05.2022 01.01.2023 geändert 2022/12-10
§ 27 Abs. 1, lit. a) 18.05.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022/12-10
§ 27 Abs. 1, lit. a), 1. 02.12.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-31
§ 27 Abs. 1, lit. a), 2. 02.12.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-31
§ 27 Abs. 1, lit. b) 02.12.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-31
§ 27 Abs. 1, lit. b) 18.05.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022/12-10
§ 27 Abs. 1, lit. b), 1. 02.12.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-31
§ 27 Abs. 1, lit. b), 2. 02.12.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-31
§ 27 Abs. 1, lit. c) 18.05.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022/12-10
§ 27 Abs. 1, lit. c), 1. 02.12.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-31
§ 27 Abs. 1, lit. c), 2. 02.12.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-31
§ 27 Abs. 1, lit. d) 30.05.2012 01.01.2013 geändert 2012/6-07
§ 27 Abs. 1, lit. d) 18.05.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022/12-10
§ 27 Abs. 1, lit. d), 1. 02.12.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-31
§ 27 Abs. 1, lit. d), 2. 02.12.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-31
§ 27 Abs. 1bis 18.05.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/12-10
§ 27 Abs. 2 22.11.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006 S. 306
§ 27 Abs. 3 26.11.2008 01.01.2009 geändert 2008 S. 572
§ 27 Abs. 3 02.12.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-31
§ 27 Abs. 3 18.05.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022/12-10
§ 27 Abs. 4 25.05.2011 01.07.2011 geändert 2011/3-36
§ 27 Abs. 4 18.05.2022 01.01.2023 geändert 2022/12-10
§ 27 Abs. 4, lit. a) 18.05.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/12-10
§ 27 Abs. 4, lit. b) 18.05.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/12-10
§ 27 Abs. 4, lit. c) 18.05.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/12-10
§ 27 Abs. 4, lit. d) 18.05.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/12-10
§ 27 Abs. 4, lit. e) 18.05.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/12-10
§ 27 Abs. 4, lit. f) 18.05.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/12-10
§ 27 Abs. 4, lit. g) 18.05.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/12-10
§ 27 Abs. 4, lit. h) 18.05.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/12-10
§ 27 Abs. 4bis 18.05.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/12-10
§ 27 Abs. 5 18.05.2022 01.01.2023 geändert 2022/12-10
§ 27 Abs. 6 30.05.2012 01.01.2013 geändert 2012/6-07
§ 27 Abs. 6 18.05.2022 01.01.2023 geändert 2022/12-10
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
§ 29 Abs. 1, lit. b) 18.10.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/10-14
§ 29 Abs. 2 30.05.2012 01.01.2013 geändert 2012/6-07
§ 29 Abs. 4 30.05.2012 01.01.2013 geändert 2012/6-07
§ 30 Abs. 2 22.06.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022/13-01
§ 30a 25.05.2011 01.07.2011 eingefügt 2011/3-36
§ 30a Abs. 3 18.10.2017 01.01.2018 geändert 2017/9-19
§ 30a Abs. 4 18.10.2017 01.01.2018 aufgehoben 2017/9-19
§ 30a Abs. 6 22.06.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022/13-01
§ 30a Abs. 7 18.10.2017 01.01.2018 aufgehoben 2017/9-19
§ 31a 25.05.2011 01.07.2011 eingefügt 2011/3-36
§ 31a Abs. 1, lit. c) 16.11.2011 01.01.2012 eingefügt 2011/6-28
§ 32 21.06.2017 31.12.2017 Titel geändert 2017/9-08
§ 32 Abs. 1 30.05.2012 01.01.2013 geändert 2012/6-07
§ 32 Abs. 1 21.06.2017 31.12.2017 geändert 2017/9-08
§ 32 Abs. 1 22.06.2022 01.01.2023 geändert 2022/13-01
§ 32 Abs. 2 21.06.2017 31.12.2017 geändert 2017/9-08
§ 32 Abs. 2 18.10.2023 01.01.2024 geändert 2023/10-14
§ 32 Abs. 3 21.06.2017 31.12.2017 eingefügt 2017/9-08
§ 32 Abs. 3 22.06.2022 01.01.2023 geändert 2022/13-01
§ 33 21.06.2017 31.12.2017 Titel geändert 2017/9-08
§ 33 Abs. 1 21.06.2017 31.12.2017 geändert 2017/9-08
§ 33 Abs. 1 18.10.2023 01.01.2024 geändert 2023/10-14
§ 33 Abs. 2 21.06.2017 31.12.2017 geändert 2017/9-08
§ 33 Abs. 3 21.06.2017 31.12.2017 geändert 2017/9-08
§ 33 Abs. 4 21.06.2017 31.12.2017 geändert 2017/9-08
§ 33 Abs. 5 21.06.2017 31.12.2017 aufgehoben 2017/9-08
§ 34 Abs. 1 07.05.2008 01.07.2008 geändert 2008 S. 137
§ 34 Abs. 1 18.10.2023 01.01.2024 geändert 2023/10-14
§ 34 Abs. 1bis 12.11.2025 01.01.2026 eingefügt 2025/08-25
§ 34 Abs. 2 21.06.2017 31.12.2017 geändert 2017/9-08
§ 34 Abs. 2 18.10.2023 01.01.2024 geändert 2023/10-14
§ 34 Abs. 2bis 18.10.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/10-14
§ 34 Abs. 2ter 18.10.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/10-14
§ 34 Abs. 2quater 12.11.2025 01.01.2026 eingefügt 2025/08-25
§ 34 Abs. 3 18.10.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/10-14
§ 34 Abs. 3, lit. b) 18.10.2017 08.04.2018 geändert 2017/9-19
§ 35 24.11.2004 01.01.2005 Titel geändert 2004 S. 340
§ 35 18.05.2022 01.07.2022 aufgehoben 2022/12-10
§ 35 Abs. 4, lit. c) 24.11.2004 01.01.2005 geändert 2004 S. 340
§ 35 Abs. 5bis 24.11.2004 01.01.2005 eingefügt 2004 S. 340
§ 35 Abs. 7 24.11.2004 01.01.2005 geändert 2004 S. 340
§ 36 Abs. 2, lit. b) 25.05.2011 01.07.2011 aufgehoben 2011/3-36
§ 36 Abs. 3 10.08.2005 01.09.2005 geändert 2005 S. 447
§ 37 08.11.2006 01.01.2007 totalrevidiert 2006 S. 215
§ 37 25.05.2011 01.07.2011 aufgehoben 2011/3-36
§ 38 25.05.2011 01.07.2011 aufgehoben 2011/3-36
§ 39 Abs. 1, lit. c) 21.06.2017 31.12.2017 geändert 2017/9-08
§ 39 Abs. 1, lit. d) 21.06.2017 31.12.2017 geändert 2017/9-08
§ 39 Abs. 1, lit. g) 07.05.2008 01.07.2008 eingefügt 2008 S. 137
§ 39 Abs. 1, lit. g) 04.11.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-23
§ 39 Abs. 2 29.08.2012 01.01.2013 aufgehoben 2012/6-12
§ 39 Abs. 3 26.09.2008 01.07.2008 aufgehoben 2008 S. 86
§ 39a 29.08.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/6-12
§ 40 21.05.2008 01.01.2009 Titel geändert 2008 S. 470
§ 40 Abs. 1 21.05.2008 01.01.2009 aufgehoben 2008 S. 470
§ 40 Abs. 2 10.08.2005 01.09.2005 geändert 2005 S. 448
§ 40 Abs. 2 29.08.2012 01.01.2013 geändert 2012/6-12
§ 41 18.10.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/10-14
§ 41a 04.08.2004 01.09.2004 eingefügt 2004 S. 106
§ 41a 18.10.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/10-14
§ 41b 04.11.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-23
§ 41c 19.10.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7-25
§ 41c 18.10.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/10-14
§ 42 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-03
§ 43 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-03
Anhang 1 23.11.2016 01.01.2017 Name und Inhalt geän-
2016/7-50
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Anhang 1 22.06.2022 01.01.2023 Name und Inhalt geän-
2022/13-01
Anhang 1 15.02.2023 01.05.2023 Name und Inhalt geän-
2023/04-06
Anhang 1 19.03.2025 01.07.2025 Name und Inhalt geän-
2025/04-07
Anhang 1 12.11.2025 01.01.2026 Name und Inhalt geän-
2025/08-25
A. Allgemeiner Teil
A.1. Bedeutung und Geltungsbereich
1 Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) sind
Empfehlungen zuhanden der Sozialhilfeorgane des Bundes, der Kantone, der
Gemeinden sowie der Organisationen privater Sozialhilfe.
2 Die Richtlinien bieten Gewähr für mehr Rechtssicherheit und
Rechtsgleichheit. Sie werden durch die kantonale bzw. kommunale
Gesetzgebung und die Rechtsprechung verbindlich.
3 Nicht direkt in den Geltungsbereich dieser Richtlinien fällt die Unterstützung
von Asylsuchenden (Status N), vorläufig aufgenommenen Personen ohne
Flüchtlingseigenschaften (Status F) und Schutzbedürftigen ohne
Aufenthaltsbewilligung (Status S).
a) Bedeutung
Die SKOS-Richtlinien sind das Ergebnis einer breit abgestützten
Zusammenarbeit der verschiedenen Akteure der Sozialhilfe aus Kantonen,
Gemeinden und privater Träger. Sie haben im Laufe der Jahre in Praxis und
Rechtsprechung ständig an Bedeutung gewonnen.
b) Geltungsbereich
Die SKOS-Richtlinien gelten für alle Personen mit Bleiberecht in der Schweiz.
Wo unterstützte Personen in besonderen Wohnformen leben, die in den
vorliegenden Richtlinien, Erläuterungen und Praxishilfen nicht geregelt
werden, sind die nachfolgenden Inhalte nur sinngemäss und entsprechend
der individuellen Situation anzuwenden.
Nicht in den Geltungsbereich der SKOS-Richtlinien fallen Asylsuchende,
vorläufig aufgenommene Personen ohne Flüchtlingseigenschaften sowie
Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid. Für die
Unterstützung dieser Personen gelten andere gesetzliche Grundlagen und
Empfehlungen.
Allgemeiner Teil: Geltungsbereich, Ziele und Prinzipien
Grundlagen der Sozialhilfe, SKOS/Köniz 2021
Unterstützung im Migrationsbereich
 Unterstützung ausländischer Personen aus Drittstaaten,
 Unterstützung von Personen aus dem EU/EFTA-Raum,
 Unterstützung von Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich,
 Medizinische Nothilfe / Finanzierungsfragen bei Touristinnen und
Touristen und Durchreisenden, Merkblatt SKOS 2014
Auslandschweizer:innen
 Unterstützung von Auslandschweizer:innen, Merkblatt SKOS 2025
Anwendung der SKOS-Richtlinien in den Kantonen
 SKOS-Monitoring Sozialhilfe: Bericht 2025
 SKOS-Monitoring Sozialhilfe: Bericht 2021
 SKOS-Monitoring Sozialhilfe: Bericht 2018
 SKOS-Monitoring Sozialhilfe: Bericht 2016
 SKOS-Monitoring Sozialhilfe: Bericht 2014
A.2. Ziele der Sozialhilfe
1 Sozialhilfe ist das unterste Netz der sozialen Sicherheit und trägt wesentlich
dazu bei, die Grundlagen unseres demokratischen Staates zu erhalten und
den sozialen Frieden zu sichern.
2 Sozialhilfe ermöglicht die Teilhabe am wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen
und politischen Leben und garantiert damit die Voraussetzungen für ein
menschenwürdiges Dasein. Der Gleichstellung der Geschlechter ist
Rechnung zu tragen.
3 Sozialhilfe sichert die Existenz von bedürftigen Personen. Sie stellt Angebote
bereit, um die berufliche und soziale Integration zu fördern.
4 Besondere Aufmerksamkeit ist auf die Förderung der Entwicklung von
Kindern und Jugendlichen zu richten.
a) Verfassungsrechtliche Grundlagen
Aus verschiedenen verfassungsrechtlichen Garantien (insbesondere dem
Schutz der Menschenwürde dem Diskriminierungsverbot und der
persönlichen Freiheit) erschliesst sich, dass existenzsichernde Leistungen
nicht bloss das nackte Überleben, sondern darüber hinaus eine minimale
Teilhabe am sozialen, kulturellen und politischen Leben ermöglichen sollen.
Ohne einen angemessenen Lebensstandard greifen zahlreiche
Grundrechtspositionen ins Leere (u.a. das Recht auf Ehe und Familie, die
Meinungs- und Informationsfreiheit oder politische Rechte). Das
verfassungsrechtliche Leistungsziel liegt somit darin, ein menschenwürdiges
Dasein innerhalb einer Gesellschaft zu ermöglichen.
b) Bedeutung von Kooperation und Lastenausgleich
Die Ziele der Sozialhilfe lassen sich nur durch Zusammenwirken mit den
wirtschaftlichen und politischen Kräften auf lokaler, regionaler und
kantonaler Ebene erreichen. Dabei ist auch ein funktionierender
horizontaler (interkommunaler) und vertikaler (kantonal-kommunaler)
Lastenausgleich zur Finanzierung der Sozialhilfe notwendig.
c) Angebote zur beruflichen und sozialen Integration
Jede Person nimmt Verantwortung für sich selbst wahr und trägt nach ihren
Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei (Art. 6
BV). Die Sozialhilfe fördert die Eigenverantwortung durch Hilfe zur
Selbsthilfe.
Die Sozialhilfe bietet aber auch Hilfestellungen, um individuelle Notlagen zu
bewältigen und deren strukturelle Ursachen zu kompensieren. Wo die
individuellen Ressourcen zur Verhinderung oder Überwindung einer Notlage
fehlen, werden kompensierende Angebote zur Förderung der beruflichen
und sozialen Integration bereitgestellt.
Geeignet sind Angebote, welche den beruflichen Voraussetzungen, dem
Alter, dem Gesundheitszustand, den persönlichen Verhältnissen und den
Fähigkeiten der unterstützten Person entsprechen. Die individuellen
Kompetenzen und Ressourcen der unterstützten Person können im Rahmen
von Potentialabklärungen von Fachstellen ermittelt werden.
Bei der Bewältigung von individuellen und strukturell verursachten Notlagen
stösst die Sozialhilfe an Grenzen. Es ist deshalb Aufgabe der Sozial- und
Gesellschaftspolitik, tragfähige Grundlagen zur Vermeidung und
Verminderung von individueller und struktureller Not zu schaffen.
Allgemeiner Teil: Geltungsbereich, Ziele und Prinzipien
 Grundlagen der Sozialhilfe, SKOS/Köniz 2021
Soziale Existenzsicherung
 Der Integrationsauftrag der Sozialhilfe: Fokus Soziale Integration,
Grundlagen SKOS, 2023
 Das soziale Existenzminimum der Sozialhilfe, Grundlagen SKOS 2020
 Armut und Armutsgrenze, Grundlagen SKOS 2020
 Der Anspruch auf existenzsichernde Leistungen und seine
verfassungsrechtlichen Grundlagen, Studie SKOS/Pascal Coullery 2019
Herausforderungen für Sozialhilfeziele
 Langzeitbezug in der Sozialhilfe, Grundlagen SKOS 2021
 Corona-Epidemie Aktuelle Lage und zukünftige Herausforderungen für
die Sozialhilfe, Analysepapier SKOS 2020
 Sozialhilfe: Entwicklung der Ausgaben, Grundlagen SKOS, 2020, 2021,
2022, 2024, letztmals aktualisiert Juni 2025
 Berufliche Integration von Flüchtlingen und vorläufig Aufgenommenen,
Grundlagen SKOS 2016
A.3. Prinzipien der Sozialhilfe
Menschenwürde
1 Jede Person darf um ihr Menschsein willen vom Gemeinwesen ihre
Existenzsicherung verlangen. Unterstützte Personen dürfen nicht zu
Objekten staatlichen Handelns degradiert werden.
Subsidiarität
2 Ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht, wenn eine Person sich nicht selbst
helfen kann, und auch von Dritten keine oder nicht rechtzeitig Hilfe erhält.
Es besteht kein Wahlrecht zwischen vorrangigen Hilfsquellen und der
Sozialhilfe.
Individualisierung
3 Hilfeleistungen werden jedem einzelnen Fall im Rahmen des Ermessens und
der rechtlichen Rahmenbedingungen angepasst. Sie entsprechen sowohl
den Zielen der Sozialhilfe als auch dem Bedarf der betroffenen Person.
Unterstützte Personen sollen materiell nicht bessergestellt werden als jene
ohne Anspruch auf Unterstützung, die in bescheidenen wirtschaftlichen
Verhältnissen leben.
Bedarfsdeckung
4 Mit Sozialhilfe wird eine aktuelle Notlage behoben.
Ursachenunabhängigkeit
5 Im Unterschied zu Sozialversicherungen basiert Sozialhilfe auf dem
Finalprinzip. Ihre Leistungen dürfen nicht von den Ursachen einer Notlage
abhängig gemacht werden.
Leistung und Gegenleistung
6 Massnahmen oder Programme zur beruflichen und sozialen Integration
basieren auf dem Prinzip von Leistung und Gegenleistung.
7 Die Erwerbstätigkeit wird mit einem EFB honoriert, andere Bemühungen um
soziale und/oder berufliche Integration mit einer IZU.
Professionalität und Qualität
8 Unterstützte Personen werden professionell beraten und begleitet. Die mit
der Ausrichtung von Sozialhilfe betrauten Personen benötigen dazu
fachspezifische Kompetenzen und genügend Ressourcen.
Koordination mit Dritten
9 Sozialhilfe ist eine Verbundaufgabe und wird in Koordination mit anderen
Leistungszweigen des Sozialsystems erbracht. Ergänzt und gestärkt wird die
Sozialhilfe durch das Einbinden privater Strukturen und Ressourcen (Familie,
Nachbarschaft, Vereine, Freiwilligenarbeit).
a) Subsidiarität
Jede Person nimmt Verantwortung für sich selbst wahr und trägt nach ihren
Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei (Art. 6
BV (AS 101)). Jeder und jede hat daher alles Zumutbare zu unternehmen,
um eine Notlage aus eigenen Kräften zu beheben. Namentlich sind
Einkommen, Vermögen, freiwillige Zuwendungen und die eigene
Arbeitskraft zu verwerten sowie Ansprüchen gegenüber Dritten geltend zu
machen. Dabei kann es im finanziellen Interesse der Sozialhilfe sinnvoll sein,
dass die betroffene Person bei der Geltendmachung bzw. Durchsetzung von
finanziellen Ansprüchen, namentlich gegenüber Sozialversicherungen
beraterisch aber auch rechtlich unterstützt wird.
b) Individualisierung
Die Leistungen der Sozialhilfe sind weitgehend pauschalisiert. Je nach
Lebensform und dem damit verbundenen Bedarf kann aber eine punktuelle
Anpassung notwendig sein. So bestehen je nach Umständen abweichende
Richtlinien für die Deckung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt
(C.3.2) sowie der Wohnkosten (C.4.2). Besonderen gesundheitlichen,
wirtschaftlichen, persönlichen und familiären Lagen kann zudem mit
situationsbedintgen Leistungen entsprochen werden (C.6.1).
Nicht nur die wirtschaftliche Hilfe ist auf den Einzelfall anzupassen, sondern
auch die persönliche Hilfe. Sie beinhaltet eine sorgfältige
Situationsabklärung, Planung, Evaluation und den Aufbau eines
Vertrauensverhältnisses. Dies kann auch zum Ergebnis führen, dass auf
Auflagen zur beruflichen Integration verzichtet wird, weil keine realistische
Aussicht auf eine nachhaltige berufliche Integration besteht.
c) Bedarfsdeckung
Mit Sozialhilfe wird ein aktueller Bedarf gedeckt. Aktuell bedeutet, dass
Sozialhilfeleistungen für die Gegenwart und (sofern die Notlage anhält) für
die Zukunft ausgerichtet werden, nicht jedoch für die Vergangenheit.
Grundsätzlich besteht kein Anspruch, dass Schulden von der Sozialhilfe
übernommen werden (C.1).
Die Orientierung am Bedarf bedeutet, dass jeweils das sozialhilferechtliche
Existenzminimum massgebend ist (A.2).
Unterstützte Personen sollen durch wirtschaftliche Leistungen materiell
nicht bessergestellt werden als jene, die in bescheidenen wirtschaftlichen
Verhältnissen leben, aber keinen Anspruch auf Unterstützung haben. Siehe
auch: Schwelleneffekte (C.2).
Konkubinatspaare, bei denen beide Partner unterstützt werden, sind
materiell nicht besser zu stellen als ein unterstütztes Ehepaar.
d) Ursachenunabhängigkeit
Für einen Anspruch auf Sozialhilfe ist nicht entscheidend, welche Ursachen
zu einer Notlage geführt haben. Relevant ist nur der Umstand, ob jemand in
eine Notlage geraten ist, die aus eigener Kraft nicht überwunden werden
kann. Ein zentraler Grund für diese Ausrichtung der Sozialhilfe liegt in deren
Bedeutung als unterstes Netz zur Sicherung eines sozialhilferechtlichen
Existenzminimums. Vorbehalten bleiben die Anwendung des
Subsidiaritätsprinzips und das Verbot des Rechtsmissbrauchs.
e) Leistung und Gegenleistung
Sozialhilfe hat neben ihrer subsidiären Funktion als unterstes Auffangnetz
auch die Aufgabe zur Förderung der beruflichen und sozialen Integration
beizutragen. Dazu werden besondere Arbeits- und Integrationsangebote zur
Verfügung gestellt (Leistung). Die Teilnahme an geeigneten Angeboten kann
verlangt werden (Gegenleistung).
Die Erwerbstätigkeit wird mit einem EFB honoriert (D.2). Leistungen nicht
erwerbstätiger Personen für ihre soziale und/oder berufliche Integration
werden finanziell mit einer IZU honoriert (C.6.7).
f) Professionalität und Qualität
Sozialhilfe orientiert sich an einem positiven Menschenbild und an den
Ressourcen der unterstützten Personen. Im Fokus steht die Maxime von
angemessenem Fördern und Fordern. Dies setzt voraus, dass die Hilfe von
Fachpersonen, namentlich der sozialen Arbeit, ausgerichtet wird und
unterstützte Personen bedarfsgerecht beraten und begleitet werden.
Um die Anforderungen an einen professionellen Sozialdienst erfüllen zu
können, ist den Vollzugsorganen ein ausreichender Ermessensspielraum
zuzugestehen und sie müssen mit ausreichend personellen, finanziellen und
strukturellen Ressourcen ausgestattet werden.
g) Koordination mit Dritten
Einen Beitrag zur Koordination der Sozialhilfe mit Dritten leisten die Arbeiten
der interinstitutionellen Zusammenarbeit (IIZ). Dieser kommt bei der
Arbeits- und der Bildungsintegration von Sozialhilfebeziehenden eine
wichtige Rolle zu. Unter dem Begriff IIZ wird die Zusammenarbeit von
verschiedenen Institutionen im Bereich der sozialen Sicherung und der
Bildung verstanden. IIZ wird in den Kantonen in unterschiedlicher
Ausprägung interpretiert.
IIZ umfasst Modelle der formalen und informalen Kooperation in Bezug auf
Strategien, operative Prozesse, Koordination von Angeboten und
Zusammenarbeit auf Einzelfallebene.
Wichtig für die Arbeit auf der Einzelfallebene sind geklärte Abläufe und
Zuständigkeiten, ein regelmässiger Austausch und ein gemeinsames
Verständnis der unterschiedlichen Systemlogiken. Hierzu gehört auch die
Klärung des Daten- und Informationsaustausches. In vielen Kantonen sind
verbindliche Abläufe und Vereinbarungen über die Zusammenarbeit
abgeschlossen worden.
Allgemeiner Teil: Geltungsbereich, Ziele und Prinzipien
 Grundlagen der Sozialhilfe, SKOS/Köniz 2021
Subsidiarität
 Begleitetes Besuchsrecht: Wer kommt für die Kosten auf? Praxisbeispiel
MaSo 3/25
 Ergänzungsleistungen für Familien, Grundlagen SKOS, 2025
 Wie werden zweckgebundene Schenkungen Dritter behandelt?,
Praxisbeispiel ZESO 4/24
 Kann eine medizinische Therapie angeordnet werden?
Praxisbeispiel ZESO 4/23
 Erbschaft während Sozialhilfebezug: Was gilt es zu beachten?,
Praxisbeispiel ZESO 2/21
 Wie sind freiwillige Zuwendungen Dritter zu berücksichtigen?
Praxisbeispiel ZESO 2/20, aktualisiert 2024
Bedarfsdeckung
 Dürfen Sozialhilfeorgane mündliche Entscheide fällen? Praxisbeispiel
Magazin «die Sozialhilfe» 2/25 (vormals Zeso)
 Ab welchem Zeitpunkt besteht Anspruch auf Unterstützung?,
Praxisbeispiel ZESO 2/17, aktualisiert 2024
 Können Betreuungskosten mit Schulden verrechnet werden?
Praxisbeispiel ZESO 2/07, aktualisiert 2023
Leistung und Gegenleistung
 Der Integrationsauftrag der Sozialhilfe: Fokus Soziale Integration,
Grundlagen SKOS, 2023
 Wann wird die IZU, wann der EFB ausgerichtet, Praxisbespiel
ZESO 3/05, aktualisiert 2023
 Evaluation der Leistungen mit Anreizcharakter, Studie SKOS/BASS 2015
Koordination mit Dritten
 Webseite Nationales IIZ Steuerungsgremium, www.iiz.ch
 Opferhilfe und Sozialhilfe – welche Zuständigkeiten gelten?,
Praxisbeispiel ZESO 3/19
 Opferhilfe und Sozialhilfe, Merkblatt SKOS/SODK 2018
 Länge der IV-Verfahren: Massnahmen zur schnelleren beruflichen
Integration, SKOS-Positionspapier 2024
 Änderung bei der IV-Rentenbemessung, Merkblatt SKOS 2018
 Schnittstelle Justizvollzug – Sozialhilfe, Merkblatt SKOS/SODK/KKJPD 2015
A.4. Rechte, Pflichten und Verfahrensgrundsätze
A.4.1. Unterstützte Personen
Rechts- und Handlungsfähigkeit
1 Die Tatsache, dass eine Person Sozialhilfe bezieht, schränkt ihre
zivilrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit nicht ein.
Rechte im Verfahren
2 Wer Sozialhilfe bezieht, hat Anspruch auf rechtliches Gehör und damit auf
Orientierung, Äusserung und Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung,
Prüfung der Anträge, Akteneinsicht, Erlass und Begründung des Entscheides,
Rechtsmittel sowie das Recht, sich im Verfahren vertreten zu lassen.
Datenschutz
3 Wer Sozialhilfe bezieht hat ein Recht auf Schutz der persönlichen Daten.
Daten dürfen nur im Rahmen der geltenden Datenschutzbestimmungen
beschafft, bearbeitet und bekanntgegeben werden.
Mitwirkungspflicht
4 Wer Sozialhilfe beantragt und bezieht, ist zur Mitwirkung verpflichtet.
Auskunfts- und Meldepflicht
5 Soweit es für die Beurteilung und Bemessung der Sozialhilfe erforderlich ist,
hat die hilfesuchende Person in Bezug auf ihre persönlichen und finanziellen
Verhältnisse Auskunft zu erteilen und ihre Angaben zu belegen. Diese
Auskunfts- und Meldepflicht bezieht sich unter anderem auf:
a. Einkommens- und Vermögensverhältnisse
b. Grösse und Zusammensetzung der Haushaltsgemeinschaft
c. Familienverhältnisse
d. Verpflichtungen der materiellen Grundsicherung
e. Informationen zur Gesundheit
6 Veränderungen in den finanziellen und persönlichen Verhältnissen müssen
unverzüglich und unaufgefordert gemeldet werden.
7 Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben muss schriftlich bestätigt
werden.
Pflicht zur Minderung der Bedürftigkeit
8 Wer Sozialhilfe bezieht, hat nach eigenen Kräften zur Verminderung und
Behebung der Bedürftigkeit beizutragen. Der Minderung der Bedürftigkeit
dienen namentlich:
a. die Suche und Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit
b. ein Beitrag zur beruflichen und sozialen Integration
c. die Geltendmachung von Drittansprüchen
d. die Senkung von überhöhten Fixkosten
a) Sozialhilfe als Teilgebiet des Verwaltungsrechts
Unterstützte Personen stehen in einem engen Rechtsverhältnis zum
Sozialhilfeorgan. Dieses Verhältnis wie auch die damit verbundenen Rechte
und Pflichten gründen insbesondere im Verwaltungsrecht. Neben diesem
sind die spezifischen Regeln des kantonalen Sozialhilferechts zu beachten.
Die SKOS-Richtlinien beschränken sich auf die zentralen Rechte und
Pflichten.
b) Vertretung im Verfahren
Das Recht zur Vertretung beschränkt sich in der Sozialhilfe insb. auf das
Rechtsmittelverfahren. Ein Sozialhilfeorgan darf in der Regel verlangen, dass
eine hilfesuchende Person zur Abklärung des Sachverhalts resp. deren
Bedürftigkeit persönlich erscheint. Dies gilt sowohl für erstmalige
Beurteilungen der Bedürftigkeit wie auch für periodische Gespräche zur
Kontrolle und zum Austausch. Die Auflage zum persönlichen Erscheinen ist
aber in jenen Fällen unzumutbar, in denen eine unterstützte Person wegen
Alters oder Krankheit nicht zum Erscheinen in der Lage ist.
c) Auskunfts- und Meldepflicht
Unterstützte Personen müssen dem Sozialdienst umfassend Auskunft geben
über ihre persönliche und finanzielle Situation. Die Auskunfts- und
Meldepflicht erstreckt sich auf sämtliche Informationen und Unterlagen, die
zur Feststellung eines Anspruchs und des konkreten Umfangs auf
Unterstützung notwendig sind. Dazu gehören Informationen und Unterlagen
zu eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen, zu den Haushalts-
und Familienverhältnissen sowie zu Verpflichtungen der materiellen
Grundsicherung (z.B. Mietvertrag oder Krankenkassenpolice).
Nur bei einer Erfüllung der Auskunfts- und Meldepflicht ist der Sozialdienst
in der Lage, die Situation zu prüfen, den Unterstützungsanspruch einer
Person festzustellen und einen zielgerichteten Hilfsplan zu entwickeln.
Das kantonale Recht regelt, inwiefern auch Dritten (z.B. Arbeitgeber oder
Vermieter) gegenüber den Sozialdiensten eine Auskunfts- und Meldepflicht
zukommt.
d) Pflicht zur Minderung der Bedürftigkeit
Wer Sozialhilfe bezieht, muss alles Zumutbare unternehmen, um den
Unterstützungsbedarf möglichst gering zu halten und rasch wieder finanziell
selbständig zu werden. Dazu gehört auch die Pflicht, einen Anspruch auf
(Ersatz-)Einkommen geltend zu machen (z.B. Lohnguthaben, Alimente,
Versicherungsleistungen).
Wenn Massnahmen der beruflichen und sozialen Integration angezeigt und
im konkreten Fall als zumutbar erscheinen, besteht eine Mitwirkungspflicht.
Die Umsetzung der Massnahme kann als Pflicht auferlegt werden (F.1).
Zumutbar ist eine Arbeit, die dem Alter, dem Gesundheitszustand und den
persönlichen Verhältnissen der bedürftigen Person angemessen ist. Der
zumutbaren Erwerbstätigkeit gleichzusetzen ist die Teilnahme an einer von
den Sozialhilfeorganen anerkannten Massnahme.
e) Rechts- und Handlungsfähigkeit
Der Bezug von Sozialhilfe ist ohne Einfluss auf die Rechts- und
Handlungsfähigkeit. Unterstützte Personen können nach wie vor Verträge
abschliessen oder kündigen, ein Testament abfassen oder Prozesse führen.
Sozialhilfeorgane haben dies zu berücksichtigen und dürfen im Namen der
unterstützten Personen ohne Vollmacht keine Rechte und Pflichten
begründen (A.4.2).
f) Rechtliches Gehör und Akteneinsicht
Das rechtliche Gehör umfasst Ansprüche auf Teilnahme am Verfahren,
vorgängige Äusserung zu allen relevanten Fragen, Mitwirkung am
Beweisverfahren, das Recht auf Akteneinsicht sowie das Recht auf einen
begründeten Entscheid.
Das Recht, sich gegenüber einem Sozialdienst vertreten zu lassen, gilt im
Bereich der Sozialhilfe nur beschränkt. Ein Sozialdienst darf in der Regel
verlangen, dass eine hilfesuchende Person zur Abklärung des Sachverhalts
resp. deren Bedürftigkeit persönlich erscheint. Dies gilt sowohl für
erstmalige Beurteilungen der Bedürftigkeit wie auch für periodische
Gespräche zur Kontrolle und zum Austausch. Die Auflage zum persönlichen
Erscheinen ist aber in jenen Fällen unzumutbar, in denen eine unterstützte
Person wegen Alter oder Krankheit stark beeinträchtigt ist. Gesundheitliche
Einschränkungen sind zu belegen.
g) Unabhängige Rechtsberatung
Kommunale und kantonale Ombudsstellen sowie unabhängige
Rechtsberatungsstellen können den Sozialhilfebeziehenden ermöglichen,
ihre Rechte im Verfahren wahrzunehmen. Der Zugang zu solchen
Beratungsstellen sollte für Sozialhilfebeziehende unentgeltlich sein. Solche
Stellen tragen auch zur Qualitätssicherung im Sozialhilfebezug bei. Die
Einrichtung oder finanzielle Unterstützung solcher Stellen durch Kantone
und Gemeinden ist deshalb sinnvoll.
Allgemeiner Teil: Rechte, Pflichten, Verfahren
 Rechte beim Sozialhilfebezug, SKOS/Köniz 2021
 Pflichten beim Sozialhilfebezug, SKOS/Köniz 2021
 Sozialhilfe einfach erklärt, Merkblatt SKOS 2020
Auskunfts- und Meldepflicht
 Wie werden zweckgebundene Schenkungen Dritter behandelt?,
Praxisbeispiel ZESO 4/24
 Wie sind bargeldlose Zahlungseingänge anzurechnen?,
Praxisbeispiel ZESO 3/23
Pflicht zur Minderung der Bedürftigkeit
 Kann eine medizinische Therapie angeordnet werden?
Praxisbeispiel ZESO 4/23
 Erbschaft während Sozialhilfebezug: Was gilt es zu beachten?,
Praxisbeispiel ZESO 2/21
 Berufliche Integration von Minderjährigen – Auflagen und Sanktionen
Praxisbeispiel ZESO 3/21
 Was gilt bei der Arbeitsintegration von Alleinerziehenden?,
Praxisbeispiel ZESO 1/17, aktualisiert 2024
 Evaluation der Leistungen mit Anreizcharakter, Studie SKOS/BASS 2015
 Keine IV-Rente: Wie verhält sich das Sozialamt?, Praxisbeispiel ZESO 4/11
Rechtliches Gehör und Akteneinsicht
 Ab welchem Zeitpunkt besteht Anspruch auf Unterstützung?,
Praxisbeispiel ZESO 2/17, aktualisiert 2024
A.4.2. Sozialhilfeorgane
1 Sozialhilfeorgane gestalten ihre Prozesse so, dass die grundrechtlichen
Verfahrensgarantien gewährleistet sind.
Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung
2 Die Behandlung eines Gesuches darf nicht verzögert werden. Entscheide
dürfen nicht verweigert oder unterlassen werden.
Verhältnismässigkeit
3 Entscheide und Auflagen müssen verhältnismässig sein. Sie müssen
geeignet, erforderlich und für die betroffene Person zumutbar sein, um die
Ziele der Sozialhilfe zu erreichen.
Ausübung des Ermessens
4 Beim Vollzug der Sozialhilfe verfügen Sozialhilfeorgane in gewissen
Leistungsbereichen über Handlungsspielräume. Diese Spielräume sind
pflichtgemäss auszuschöpfen.
Rechts- und Handlungsfähigkeit
5 Sozialhilfeorgane dürfen nur dann im Namen der unterstützten Person
handeln, wenn sie dazu ausdrücklich ermächtigt sind (Vollmacht).
Schutz der Rechte im Verfahren
6 Sozialhilfeorgane haben unterstützte Personen über ihre Rechte und
Pflichten schriftlich zu informieren und sich dies bestätigen zu lassen. Auf
mögliche Folgen falscher oder unvollständiger Angaben ist hinzuweisen.
7 Sozialhilfeorgane haben die Rechte auf Akteneinsicht, Orientierung,
Äusserung und Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung zu wahren. Sie
haben Anträge zu prüfen und begründete Entscheide zu erlassen.
Datenschutz
8 Sozialhilfeorgane haben bei der Beschaffung, Bearbeitung und Bekanntgabe
von Personendaten die geltenden Datenschutzbestimmungen zu beachten.
a) Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung
Sozialhilfeorgane dürfen eine Entscheidung nicht ausdrücklich verweigern
oder stillschweigend unterlassen. Sie dürfen die Behandlung eines
vollständigen Gesuchs um materielle Hilfe auch nicht verzögern, sondern sie
haben dem Gesuch rechtzeitig nachzukommen. Bei offensichtlicher
wirtschaftlicher Notlage muss die Hilfe sofort erfolgen.
b) Verhältnismässigkeit
Entscheide und Auflagen der Sozialhilfe sind dann verhältnismässig, wenn
sie ein geeignetes und notwendiges Mittel darstellen, um Ziele der
Sozialhilfe zu erreichen, und wenn im konkreten Fall auch die Zumutbarkeit
gegeben ist. Konkret bedeuten diese Begriffe folgendes:
 Geeignetheit: Der Entscheid oder die Auflage vermag das angestrebte
Ziel zu verwirklichen.
 Erforderlichkeit: Der Entscheid oder die Auflage ist das mildeste
verfügbare Mittel, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Dies sowohl in
sachlicher, zeitlicher wie auch räumlicher Hinsicht.
 Zumutbarkeit: Beim Entscheid oder der Auflage besteht ein vernünftiges
Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und den Einschränkungen, die
sich dadurch für die unterstützten Personen ergeben.
c) Ausübung des Ermessens
Im Sozialhilferecht gibt es viele offene (juristisch: generell-abstrakte)
Bestimmungen und Begriffe, die sich auf unterschiedliche Weise anwenden
lassen. Damit wird der grossen Vielfalt individueller Problemlagen Rechnung
getragen. Wo der rechtliche Rahmen nicht zu starr ist und im Einzelfall
genügend Raum lässt für sachgerechte Lösungen, ist das Prinzip der
Individualisierung durch Ermessensausübung zu verwirklichen (A.3).
d) Rechts- und Handlungsfähigkeit
Sozialhilfeorgane haben zu respektieren, dass die Rechts- und
Handlungsfähigkeit durch die Unterstützung nicht eingeschränkt wird. Dies
bedeutet insbesondere auch, dass Sozialhilfeorgane diese Fähigkeiten nicht
einschränken dürfen.
Einerseits bedeutet dies, dass unterstützte Personen nicht mit Auflagen
dazu verpflichtet werden dürfen, ein bestehendes Mietverhältnis oder eine
Versicherung zu kündigen. In diesen Beispielfällen haben sich Auflagen
darauf zu beschränken, eine günstigere Wohnung oder eine günstigere
Versicherung zu suchen.
Andererseits wird das Sozialhilfeorgan auch daran gehindert, seinerseits
Rechte und Pflichten in Namen von unterstützten Personen zu begründen.
Dies ist nur beim Vorliegen einer entsprechenden Vollmacht zulässig. Bei
Vollmachten ist darauf zu achten, dass diese nur dann gültig sind, wenn sie
von den unterstützten Personen in voller Kenntnis des betreffenden
Rahmens erteilt wurden. Vollmachten sind abhängig von den konkreten
Bedürfnissen des Einzelfalls einzuholen.
e) Rechtliches Gehör und Akteneinsicht
Die Sozialhilfeorgane eröffnen nach Massgabe des kantonalen Rechts
einschneidende Entscheide schriftlich und unter Angabe der Rechtsmittel.
Nicht vollumfänglich gutgeheissene Gesuche sowie belastende Verfügungen
sind zu begründen. Die Begründung muss so umfassend sein, dass die
Tragweite der Verfügung beurteilt und diese allenfalls, in voller Kenntnis der
Umstände, an die Einsprache- resp. Beschwerdeinstanz weitergezogen
werden kann. In der Verfügung müssen die Überlegungen genannt werden,
von denen sich das Sozialhilfeorgan leiten liess.
f) Fristen des Sozialhilferechts
Die Sozialhilfeorgane beachten die verschiedenen Fristen von Amtes wegen.
Bei den verschiedenen Fristen ist folgendes zu berücksichtigen:
 Verjährung und Verwirkung: Verjährung und Verwirkung sind nicht
dasselbe. Betreffend Sozialhilfeschulden bedeutet eine Verjährung, dass
die Schuld noch besteht, aber vom Sozialhilfeorgan nicht mehr
eingefordert werden kann.
Eine Verwirkung dagegen bedeutet, dass die Schuld an sich wegfällt.
 Absolute und relative Verjährung: Die relative Verjährung betrifft die
Frist, innert welcher eine Rückforderung ab Kenntnis der Tatsache, z.B.
der Erfüllung von Rückerstattungsvoraussetzungen, geltend gemacht
werden muss.
Die absolute Verjährung betrifft die Frist, innert welcher eine
Leistungsschuld (z.B. Rückerstattungspflicht) nicht mehr eingefordert
werden kann.
 Verjährungsfristen des Strafrechts: Beim Vorliegen von strafbaren
Handlungen können sich die Fristen im Bereich der Sozialhilfe verlängern.
Dadurch soll verhindert werden, dass eine strafrechtliche Verurteilung
erfolgt und ein unrechtmässiger Bezug festgestellt wird, aber wegen
Fristablauf keine Pflicht zur Rückerstattung der betreffenden Leistung
mehr besteht. Damit sich die Fristen im Sozialhilfegesetz (SHG)
verlängern, bedarf es einer gesetzlichen Grundlage im kantonalen
Sozialhilferecht.
g) Mediation
Mit Einverständnis der unterstützten Person kann das Sozialhilfeorgan ein
Verfahren vor Erlass des definitiven Entscheids sistieren oder auf das
Beschreiten eines Rechtswegs verzichten, um durch Mediation auf eine
einvernehmliche Lösung hinwirken zu können. Es empfiehlt sich dazu der
Beizug unabhängiger und anerkannter Fachpersonen.
Dieses Vorgehen kann sowohl im Interesse des Sozialhilfeorgans wie auch
der unterstützten Personen liegen, wenn die Akzeptanz von Entscheiden
gesteigert und Beschwerdeverfahren vermieden werden können.
Klare Rahmenbedingungen des Sozialhilfeorgans sind Voraussetzung dieser
mediativen Arbeit. Insbesondere ist festzuhalten, dass:
 bei Ergebnislosigkeit dieser Form der Konsensfindung das sistierte
Verfahren wieder aufgenommen wird und der Entscheid durch das
Sozialhilfeorgan erfolgt;
 die Kosten einer Mediation (unabhängig vom Ergebnis) zum
Verwaltungsaufwand gehören und diese somit weder der unterstützten
Person verrechnet noch rückerstattungspflichtig werden;
Ziel ist eine schriftliche Vereinbarung. Falls im kantonalen Verwaltungsrecht
keine Grundlage für die Verbindlichkeit einer solchen Vereinbarung besteht,
können die Einigungspunkte in die Verfügung einfliessen, um die
Vollstreckbarkeit sicherzustellen.
Allgemeiner Teil: Rechte, Pflichten, Verfahren
Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung
 Ab welchem Zeitpunkt besteht Anspruch auf Unterstützung?,
Praxisbeispiel ZESO 2/17, aktualisiert 2024
Verhältnismässigkeit
 Kann eine medizinische Therapie angeordnet werden?
Praxisbeispiel ZESO 4/23
A.5. Hilfe in Notlagen
1 Das Recht auf Hilfe in Notlagen garantiert allen Menschen mit Aufenthalt in
der Schweiz, die sich in einer Notlage befinden, Hilfe und Betreuung sowie
die Mittel für ein menschenwürdiges Dasein. Dieser Anspruch darf nicht
eingeschränkt werden.
2 Personen ohne Recht auf Verbleib in der Schweiz haben keinen Anspruch
auf Sozialhilfe. Gelangen sie in der Schweiz in eine Notlage, haben Sie
Anspruch auf Hilfe in Notlagen in folgendem Umfang:
a. Wenn eine Rückreise möglich und zumutbar ist, beschränkt sich der
Anspruch auf Notfallhilfe, namentlich die Rückreisekosten und
Essensgeld
b. Solange eine Rückreise nicht möglich oder zumutbar ist, besteht ein
Anspruch auf Nahrung, Obdach, Kleidung und medizinische
Grundversorgung
a) Garantie der Bundesverfassung
Das Recht auf Hilfe in Notlagen ist ein Menschenrecht (Art. 12 BV) und als
grundrechtliche Kerngehaltsgarantie unantastbar (Art. 36 Abs. 4 BV).
Voraussetzung für den Anspruch auf Hilfe in Notlage ist einzig, dass eine
Notlage besteht oder unmittelbar droht. Dabei ist es unerheblich, ob ein
Selbstverschulden vorliegt.
Der Anspruch auf Hilfe in Notlagen muss auch in jenen Fällen gewahrt
werden, in denen das kantonale Sozialhilferecht weitergehende
Leistungskürzungen oder (Teil-)Einstellungen der Sozialhilfe als Sanktion
vorsieht.
Die Hilfe in Notlagen wird auch als Nothilfe bezeichnet. Im Folgenden wird
nur noch der Begriff «Hilfe in Notlagen» verwendet.
b) Unterstützung für Personen ohne Bleiberecht
Der Anspruch auf Hilfe in Notlagen besteht unabhängig vom
aufenthaltsrechtlichen Status, die blosse Anwesenheit in der Schweiz reicht
aus, um im Falle einer Notlage und unter Berücksichtigung der Subsidiarität
einen Anspruch auf Hilfe in Notlagen zu haben.
c) Höhe der Hilfe in Notlagen
Die Hilfe in Notlagen umfasst die zur Sicherung elementarer menschlicher
Bedürfnisse unerlässlichen Mittel, wie Nahrung, Kleidung, Obdach und
medizinische Grundversorgung. Bei ausreisepflichtigen Personen ohne
Unterstützungswohnsitz in der Schweiz, für die eine Rückreise in ihren
Wohnsitz- oder Heimatstaat möglich und zumutbar ist, wird Hilfe in
Notlagen vorrangig als Essensgeld und Rückreisekosten ausgerichtet (Art. 21
ZUG).
Grundversorgende SIL sind auch bei diesen Personen zu gewährleisten,
sofern sie z.B. gesundheits- oder behinderungsbedingte Mehrkosten
umfassen oder für die besonderen Bedürfnisse von Kindern nötig sind.
Allgemeiner Teil: Hilfe in Notlagen
Nothilfe als Schranke für Leistungskürzungen
 Der Anspruch auf existenzsichernde Leistungen und seine
verfassungsrechtlichen Grundlagen, Studie SKOS/Pascal Coullery 2019
 Keine Nothilfe wegen Nichtteilnahme an Arbeitsprogramm?
Praxisbeispiel ZESO 3/24
Migrationsrecht
 Wer zahlt, wenn Durchreisende die Schweiz nicht mehr verlassen?
Praxisbeispiel ZESO 2/24
 Unterstützung ausländischer Personen aus Drittstaaten,
 Unterstützung von Personen aus dem EU/EFTA-Raum,
 Unterstützung von Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich,
 Medizinische Nothilfe / Finanzierungsfragen bei Touristinnen und
Touristen und Durchreisenden, Merkblatt SKOS 2014
Höhe der Hilfe in Notlage / Nothilfe
 Tabelle der Unterstützungsleistungen im Asyl- und Flüchtlingsbereich,
Übersicht SODK 2019
 Wer zahlt, wenn Durchreisende die Schweiz nicht mehr verlassen?,
Praxisbeispiel ZESO 2/24
 Nothilfe für ausreisepflichtige Personen des Asylbereichs, Empfehlungen
SODK (Nothilfeempfehlungen) 2012
Kantonales Sanktionsrecht
 Keine Einstellung der Nothilfe wegen Arbeitsverweigerung, BGE 142 I 1
Notfallhilfe
 Medizinische Nothilfe / Finanzierungsfragen bei Touristinnen und
Touristen und Durchreisenden, Merkblatt SKOS 2014
B. Persönliche Hilfe
B.1. Zweck der persönlichen Hilfe
1 Persönliche Hilfe zielt darauf ab, Menschen in belastenden Lebenslagen
durch individualisierte Massnahmen zu stabilisieren und zu stärken.
a) Bedeutung der persönlichen Hilfe
Sozialhilfe hat die Existenz von unterstützten Personen zu sichern und ihre
soziale und berufliche Integration zu fördern. Um dieses Ziel zu erreichen, ist
es wichtig, dass sich die materielle und persönliche Hilfe ergänzen. Dieser
Anspruch ist verfassungsrechtlich verankert und gilt damit auch in jenen
Kantonen, welche in ihrem Sozialhilferecht keine persönliche Hilfe vorsehen.
Gemäss Art. 12 BV haben Personen in einer Notlage und zur Sicherung eines
menschenwürdigen Daseins einen Anspruch «auf Hilfe und Betreuung»,
soweit sie sich nicht selber helfen können (Art. 12 BV).
Persönliche Hilfe
Der Integrationsauftrag der Sozialhilfe: Fokus Soziale Integration,
Grundlagen SKOS, 2023
B.2. Anspruchsvoraussetzungen
1 Anspruch auf persönliche Hilfe haben Personen, die eine belastende
Lebenslage nicht selbstständig zu bewältigen vermögen.
2 Persönliche Hilfe ist im Bedarfsfall auch dann zu erbringen, wenn kein
Anspruch auf wirtschaftliche Unterstützung besteht.
3 Persönliche Hilfe wird im Einvernehmen mit der hilfesuchenden Person
gewährt und ist an kein bestimmtes Verfahren gebunden.
4 Ein Sozialhilfeorgan bietet sie von sich aus an, wenn ein Bedarf erkennbar
ist.
5 Bei der Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe ist die persönliche Hilfe fester
Bestandteil.
a) Voraussetzung der belastenden Lebenslage
Nicht jede Schwierigkeit der Lebensführung verschafft einen Anspruch auf
persönliche Hilfe. Mit Blick auf die Prinzipien der Sozialhilfe (A.3) ist
vorausgesetzt, dass sich Personen mit einer belastenden Lebenslage
konfrontiert sehen, die sie selbständig oder durch Inanspruchnahme
vorhandener Hilfe Dritter nicht zu bewältigen vermögen.
Persönliche Hilfe
B.3. Inhalt, Art und Umfang der persönlichen Hilfe
1 Persönliche Hilfe umfasst eine auf die individuelle Lebenslage
zugeschnittene Beratung und Begleitung.
2 Persönliche Hilfe kann in der Vermittlung von spezifischen Angeboten
bestehen oder von den Sozialhilfeorganen selber erbracht werden.
a) Beratung, Begleitung und Vermittlung
Die persönliche Hilfe ist grundsätzlich nicht beschränkt und kann
beispielsweise folgende Themenbereiche umfassen:
 Alltagsbewältigung (z. B. Wohnen, Familien, Gesundheit)
 soziale, sprachliche und berufliche Integration
 Unterstützung bei Fragen zu Sozialversicherungen
 Budgetberatung
 Information zu Beratungsangeboten (z. B. Sucht-, Erziehungs- und
Rechtsberatung)
 Erschliessen von weiteren Finanzierungsmöglichkeiten (Subsidiarität)
Methodisch kann dies in Form von Gesprächen, administrativer
Unterstützung, Triage, Information und umfangreichen Abklärungen
erfolgen.
b) Freiwillige Einkommensverwaltung
Eine häufige Form der persönlichen Hilfe ist die freiwillige
Einkommensverwaltung durch Sozialdienste. Diese Form der Hilfe ist
Sozialhilfeorganen dort möglich, wo eine Person auf Unterstützung
angewiesen ist, um ihre finanziellen Angelegenheiten zu besorgen und die
vorhandenen knappen Mittel sachgerecht einzusetzen. Vorausgesetzt ist,
dass das Sozialhilfeorgan von der unterstützten Person mit der
Einkommensverwaltung beauftragt und dazu ermächtigt wird, sie gegenüber
Dritten rechtsgültig zu vertreten. Je nach Grad der Beeinträchtigung der
unterstützten Person ist jedoch eine Meldung an die zuständige Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zu prüfen, damit sie weitere
Massnahmen prüfen kann.
c) Schuldenberatung
In verschiedenen Kantonen existieren Schuldenberatungsstellen mit einem
unterschiedlichen Beratungsangebot, die ihre Leistungen z.T. unentgeltlich
anbieten, weil sie von der öffentlichen Hand subventioniert sind.
Zunehmend gehen diese Spezialstellen dazu über, insbesondere die
zeitintensive und fachliches Know-how erfordernde Langzeitberatung
personenbezogen und verursachergerecht in Rechnung zu stellen.
Schuldensanierungen und damit verbundene Lohnverwaltungen dauern
mehrere Jahre und erfordern ein stetiges Stabilisieren der Situation der
betroffenen Personen. Allen diesen Fällen ist gemeinsam, dass die
betroffenen Personen, selbst wenn sie ihren Lebensunterhalt mit eigenem
Einkommen zu decken vermögen, in der Regel nicht über die liquiden Mittel
verfügen, um die Beratungs- und Sanierungsleistung der
Schuldenberatungsstelle zu bezahlen, da sie laufend von den Gläubigern
bedrängt werden oder bereits Pfändungsverfügungen erhalten haben.
Es wird empfohlen, die Beratungsleistungen derjenigen
Schuldenberatungsstellen zu finanzieren, die dem Verband
Schuldenberatung Schweiz (www.schulden.ch) angeschlossen sind und sich
den Beratungsgrundsätzen dieses Fachverbandes verpflichten.
Persönliche Hilfe
Der Integrationsauftrag der Sozialhilfe: Fokus Soziale Integration,
Grundlagen SKOS, 2023
Schulden
 Ursachen und Folgen von Überschuldung, Grundlagen SKOS 2025
 Werden Schulden von der Sozialhilfe übernommen?, Praxisbeispiel
ZESO 4/19, aktualisiert 2024
C. Materielle Grundsicherung
C.1. Zweck der materiellen Grundsicherung
1 Die materielle Grundsicherung ermöglicht eine bescheidene und
menschenwürdige Lebensführung mit sozialer Teilhabe (soziales
Existenzminimum). Sie umfasst folgende Positionen:
a. Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL)
b. anrechenbare Wohnkosten
c. medizinische Grundversorgung; und
d. grundversorgende situationsbedingte Leistungen (grundversorgende SIL)
2 Die materielle Grundsicherung wird individuell ergänzt durch:
a. fördernde situationsbedingte Leistungen (fördernde SIL)
b. Integrationszulagen (IZU); und
c. Einkommensfreibeträge (EFB)
a) Bestandteile der materiellen Grundsicherung
Die materielle Grundsicherung umfasst alle in einem Privathaushalt
notwendigen Ausgabenpositionen. Abweichungen von dieser Regelung sind
nur im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung oder im Rahmen der
vorliegenden Richtlinien zulässig. Sie müssen durch das zuständige
Sozialhilfeorgan begründet und verfügt werden.
SIL sind Teil der materiellen Grundsicherung, wenn ihnen für den Haushalt
eine grundversorgende Bedeutung zukommt, deren Übernahme mit Blick
auf die Ziele der Sozialhilfe notwendig ist.
Die nachfolgende Darstellung zeigt die Bestandteile und möglichen
Ergänzungen der materiellen Grundsicherung:
b) Auslagen ausserhalb der materiellen Grundsicherung
Nicht zur materiellen Grundsicherung gehören beispielsweise folgende
Positionen:
 AHV-Mindestbeiträge gelten nicht als Sozialhilfeleistungen und
unterliegen keiner Rückerstattungspflicht. Aufgrund der
Bundesgesetzgebung über die AHV/IV (Art. 11 AHVG und Art. 3 IVG)
übernimmt das zuständige Gemeinwesen die AHV-Mindestbeiträge für
bedürftige Personen.
 Steuern: Grundsätzlich werden aus Mitteln der Sozialhilfe weder
laufende Steuern noch Steuerrückstände bezahlt. Für längerfristig
unterstützungsbedürftige Personen ist ein Steuererlass zu erwirken. Bei
nur vorübergehend Unterstützten ist zumindest um eine Stundung, u.U.
verbunden mit einem Teilerlass, zu ersuchen.
 Unterhaltsbeiträge: Wenn unterstützte Personen
Alimentenverpflichtungen haben, werden diese nicht ins
Unterstützungsbudget aufgenommen, da sie nicht der eigenen
Existenzsicherung bzw. derjenigen des eigenen Haushaltes dienen.
 Schulden: Grundsätzlich werden Schulden nicht in der
Budgetberechnung angerechnet. Die Sozialhilfe orientiert sich am
Bedarfsdeckungsprinzip und erbringt nur Leistungen, die auf die konkrete
und aktuelle Notlage bezogen sind. Sie richtet keine rückwirkenden
Leistungen aus. Ausnahmsweise kann die Sozialhilfe Schulden
übernehmen, wenn dadurch eine drohende Notlage verhindert wird
(beispielsweise Mietzinsausstände). Zum Thema Schuldenberatung siehe
(B.3).
Materielle Grundsicherung: Zweck, Anspruchsvoraussetzungen und
Auszahlung
 Sozialhilfe einfach erklärt, Merkblatt SKOS 2020
Schulden
 Wie werden zweckgebundene Schenkungen Dritter behandelt?,
Praxisbeispiel ZESO 4/24
 Quellensteuern und Sozialhilfebezug, Merkblatt SKOS 2024
 Ursachen und Folgen von Überschuldung, Grundlagen SKOS 2025
 Werden Schulden von der Sozialhilfe übernommen?, Praxisbeispiel
ZESO 4/19, aktualisiert 2024
 Muss eine Schuldneranweisung akzeptiert werden?, Praxisbeispiel
ZESO 2/08, aktualisiert 2023
 Können Betreuungskosten mit Schulden verrechnet werden?,
Praxisbeispiel ZESO 2/07
 Schulden tilgen und dann auf die Sozialhilfe?, Praxisbeispiel
ZESO 1/06, aktualisiert 2023
C.2. Anspruchsvoraussetzungen
1 Einen Anspruch auf finanzielle Unterstützung hat, wer nicht oder nicht
rechtzeitig in der Lage ist, die materielle Grundsicherung (inkl.
grundversorgende SIL) aus eigenen Mitteln und Ansprüchen zu decken.
2 Die Höhe der materiellen Grundsicherung ergibt sich aus der Anzahl
Personen einer Unterstützungseinheit, die zusammen in einem Haushalt
lebt.
3 Um Schwelleneffekte zu vermeiden, können bei der materiellen
Grundsicherung fördernde SIL, IZU und EFB berücksichtigt werden.
4 Um eine drohende oder vorübergehende Notlage abzuwenden, können
Leistungen einmalig gewährt werden, auch wenn das soziale
Existenzminimum aus eigenen Mitteln gedeckt werden kann.
a) Budgetberechnung
Ob jemand einen Anspruch auf Sozialhilfe hat, zeigt nur ein genauer
Vergleich der anrechenbaren Ausgaben und Einnahmen.
Auf der Einnahmenseite werden berücksichtigt:
 Einnahmen (D.1) mit Ausnahme des EFB (D.2)
 Vermögen (D.3)
 Finanzielle Ansprüche gegenüber Dritten (D.4)
Auf der Ausgabenseite werden berücksichtigt:
 GBL (C.3)
 Wohnkosten (C.4)
 Medizinische Grundversorgung (C.5)
 SIL (C.6.1)
 IZU (C.6.7)
Je nach Situation kann der Unterstützungsanspruch bei gleich grossen
Haushalten mit identischen Wohnungs- und Gesundheitskosten
unterschiedlich hoch sein.
b) Unterstützungseinheit
Der Begriff der Unterstützungseinheit umschreibt den Haushalt von
Einzelpersonen oder zusammenwohnenden Personen, wenn zwischen
diesen Unterhaltspflichten bestehen, sei dies wegen elterlichem oder
ehelichem Unterhaltsrecht oder wegen dem Unterhaltsrecht zwischen
eingetragenen Partnern. Als eigene Unterstützungseinheit gelten junge
Erwachsene im Haushalt mit ihren Eltern, selbst wenn wegen laufender
Ausbildung des Kindes noch eine Unterhaltspflicht der Eltern besteht.
Wenn Personen mit gemeinsamen Kindern zusammenleben, ohne
verheiratet oder als Partnerschaft eingetragen zu sein, bilden diese
Personen keine Unterstützungseinheit (z.B. Konkubinate mit gemeinsamem
Kind). Wenn ein Elternteil über ausreichend Einkommen verfügt, um den
Lebensbedarf für sich und das gemeinsame Kind decken zu können, ist das
Kind nicht bedürftig und wird nicht in die Unterstützungseinheit des
bedürftigen Elternteils aufgenommen.
Wenn in einer Unterstützungseinheit zusammenlebende Personen nach
unterschiedlichen Ansätzen unterstützt werden müssen, können getrennte
Unterstützungsdossiers geführt werden. Dies ist bspw. dann der Fall, wenn
unterstützte Personen mit Personen aus dem Asylbereich ohne Anspruch
auf ordentliche Sozialhilfe zusammenleben und eine Unterstützungseinheit
bilden. Die Grundsätze zur Bemessung der Unterstützung bleiben in diesem
Fall aber bestehen, insbesondere sind allfällige Einnahmeüberschüsse der
einzelnen Budgets voll in den anderen Budgets der Unterstützungseinheit
anzurechnen. Dies gilt nicht bei Einnahmeüberschüssen von Minderjährigen,
diese gehören zum geschützten Kindesvermögen nach Art. 318ff. ZGB
(D.3.4).
c) Einmalige Leistungen
Einmalige Leistungen (z.B. SIL) können zur Abwehr einer drohenden oder
vorübergehenden Notlage einmalig auch Personen gewährt werden, deren
soziales Existenzminimum hinsichtlich der laufenden Ausgaben knapp
gedeckt ist.
d) Schwelleneffekte
Ein Schwelleneffekt tritt dann ein, wenn sich das frei verfügbare Einkommen
eines Haushalts infolge einer geringfügigen Einkommenssteigerung abrupt
verringert. Dies kann der Fall sein, wenn das zusätzliche Einkommen dazu
führt, dass ein Haushalt den Anspruch auf Sozialhilfe (oder eine andere
Transferleistung) verliert oder seine Zwangsausgaben (bspw. Steuern oder
Kosten für die familienergänzende Kinderbetreuung) sprunghaft ansteigen.
Solche Effekte können im Rahmen der Sozialhilfe vermieden werden, wenn:
 bei der Bemessung der Eintritts- wie auch der Austrittsschwelle neben
der materiellen Grundsicherung auch die ergänzenden Positionen
berücksichtigt werden; und
 die Unterstützungsleistungen so lange gewährt werden, bis das Erwerbs-
oder Renteneinkommen über dem verfügbaren Einkommen liegt, das ein
Haushalt mit Sozialhilfe erzielt.
Durch die Sozialhilfe alleine lassen sich Schwelleneffekte aber nicht
verhindern. Letztlich kann nur ein ganzheitliches Abstimmen aller Systeme
(Bedarfsleistungen, Sozialversicherungsleistungen, Steuerrecht etc.) dazu
führen, dass Schwelleneffekte beseitigt werden.
e) Örtliche Zuständigkeit
Die örtliche Zuständigkeit im Bereich der Sozialhilfe wird im interkantonalen
Bereich im Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung
Bedürftiger (ZUG) geregelt. Im ZUG wird ein eigener Wohnsitzbegriff
definiert (sog. Unterstützungswohnsitz), der unabhängig besteht vom
Wohnsitz gemäss Zivilgesetzbuch (Art. 23ff. ZGB).
Die Kantone regeln die innerkantonale Zuständigkeit autonom. In einer
Vielzahl der Kantone mit kommunaler Sozialhilfe-Zuständigkeit werden die
Bestimmungen des ZUG zur Klärung innerkantonaler Zuständigkeitsfragen
weitgehend analog für anwendbar erklärt. Einzelne Kantone haben jedoch
Spezialregelungen oder erklären den Wohnsitz gemäss ZGB für massgebend.
Ortsabwesenheiten: Ein vorübergehender Auslandsaufenthalt (analog
Arbeitsrecht max. 4-5 Wochen pro Jahr, vgl. Art. 329a OR) verändert oder
unterbricht den Unterstützungswohnsitz nicht und führt nicht automatisch
zu einem Verlust des Anspruchs auf wirtschaftliche Sozialhilfe. Längere
Ortsabwesenheiten können jedoch budgetrelevant sein, weshalb die
Unterstützung während des Auslandaufenthalts durch den Sozialdienst im
Voraus geklärt werden muss. Sozialhilfebeziehende, die eine längere Reise
ins Ausland planen, haben dies dem Sozialdienst daher frühzeitig zu melden.
f) Zeitliche Zuständigkeit
Fragen zur zeitlichen Zuständigkeit für die Anrechnung gewisser Ausgaben
stellen sich regelmässig im Zusammenhang mit dem Unterstützungsbeginn
oder der Ablösung von der Sozialhilfe. Hier ist der Grundsatz zu beachten,
dass im Rahmen der Sozialhilfe jene Ausgaben berücksichtigt werden
können, deren Leistung im Unterstützungszeitraum fällig wird. Auch eine
Orientierung am Rechnungsdatum ist möglich. Ebenfalls zu berücksichtigen
sind gültige Kostengutsprachen.
Illustrieren lässt sich dies anhand des Beispiels einer Arztrechnung für eine
Behandlung während der Unterstützung, die aber erst im Anschluss in
Rechnung gestellt wurde. Entscheidend ist nicht der Behandlungszeitraum,
sondern der Zeitpunkt der Fälligkeit der betreffenden Rechnung. In der
Regel wird auf Rechnungen eine Zahlungsfrist ausgewiesen. Spätestens am
letzten Tag der Frist wird die Rechnung fällig und muss bezahlt werden.
Wenn dieser Fälligkeitstermin in den Zeitraum einer Unterstützungsperiode
fällt, ist der Rechnungsbetrag bei der Bemessung der
Unterstützungsleistungen zu berücksichtigen. Wenn zu diesem Zeitpunkt
bereits der Unterstützungswohnsitz gewechselt hat oder eine Ablösung
erfolgte, besteht kein Anspruch mehr auf Übernahme der Kosten durch die
Sozialhilfe.
g) Materielle Grundsicherung beim Umzug
Beim Wegzug werden für den ersten Monat im neuen Wohnort die Miete
sowie weitere Unterstützungsleistungen vom bisher zuständigen
Sozialhilfeorgan übernommen (C.4.3).
h) Selbständigerwerbende
Eine selbständige Erwerbstätigkeit schliesst nicht aus, dass (zumindest
vorübergehend) ein Anspruch auf Sozialhilfe bestehen kann.
Bei der Unterstützung von Selbständigerwerbenden ist grundsätzlich danach
zu unterscheiden, ob eine Unterstützung als Überbrückung gewährt werden
soll, damit eine selbständige Erwerbstätigkeit beendet oder gewinnbringend
werden kann, oder ob sie dauerhaft erhalten bleiben soll, um für
unterstützte Personen die soziale Integration und eine Tagesstruktur zu
gewährleisten.
Voraussetzung für Überbrückungshilfen ist die Bereitschaft eine fachliche
Überprüfung vornehmen zu lassen, ob die Voraussetzungen für das
wirtschaftliche Überleben des Betriebes gegeben sind, sowie der Abschluss
einer schriftlichen Vereinbarung. Darin zu regeln sind die Fristen für die
fachliche Überprüfung sowie das Beibringen der hierfür notwendigen
Unterlagen, die Zeitdauer der ergänzenden Unterstützung, Termine zur
Überprüfung der wirtschaftlichen Erfolge, Angaben zum zu erzielenden Lohn
und die Form der Beendigung der finanziellen Leistung.
Bei fehlender Vermittlungsfähigkeit kann die zuständige Instanz einer
selbständigen Erwerbstätigkeit einer sozialhilfeabhängigen Person
zustimmen, wenn der erzielbare Ertrag mindestens den Betriebsaufwand
deckt und durch die Unterstützung keine Verzerrung des Wettbewerbs
erfolgt. Die betroffene Person ist mindestens zu einer minimalen
Rechnungsführung anzuhalten. Die Vereinbarungen sind in einem
schriftlichen Vertrag festzuhalten.
Materielle Grundsicherung: Zweck, Anspruchsvoraussetzungen und
Auszahlung
 SKOS-Budget, Berechnungsblatt SKOS 2020
 Erweitertes SKOS-Budget, Praxishilfe SKOS 2024
 Anrechnung von Einnahmen bei spät eintreffenden Lohnbelegen
Praxisbeispiel ZESO 4/21
Unterstützungseinheit
 SKOS-Weiterbildung Einführung in die öffentliche Sozialhilfe, Modul D:
Budgetberechnung bei Familien und Wohngemeinschaften
 Budget junger Erwachsener im Haushalt der Eltern, Praxisbeispiel
Zeso 1/23
Einmalige Leistungen
 Einmalige Leistungen, Merkblatt SKOS 2023, aktualisiert Nov. 23
Migrationsbereich
 Unterstützung ausländischer Personen aus Drittstaaten,
 Unterstützung von Personen aus dem EU/EFTA-Raum,
 Unterstützung von Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich,
 Medizinische Nothilfe / Finanzierungsfragen bei Touristinnen und
Touristen und Durchreisenden, Merkblatt SKOS 2014
Schwelleneffekte
 Einheitliches massgebliches Einkommen, Grundlagen SKOS 2013
 Schwelleneffekte und negative Erwerbsanreize, Studie SKOS 2012
 Auswirkungen der Besteuerung von Unterstützungsleistungen auf die frei
verfügbaren Einkommen, Studie SKOS 2012
Unterstützungsbeginn
 Ab welchem Zeitpunkt besteht Anspruch auf Unterstützung?,
Praxisbeispiel ZESO 2/17, aktualisiert 2024
Örtliche Zuständigkeit
 Örtliche Zuständigkeit in der Sozialhilfe, Merkblatt SKOS 2019,
aktualisiert 2024
 Wie lange muss die Sozialhilfe bei einem Auslandaufenthalt bezahlen?,
Praxisbeispiel ZESO 1/21
 Welche Gemeinde ist für Wochenaufenthalter zuständig?,
Praxisbeispiel ZESO 2/18, aktualisiert 2024
 Negative Kompetenzkonflikte im interkantonalen Bereich,
Merkblatt SKOS 2012
 Finanziert die Sozialhilfe einen Sprachaufenthalt?, Praxisbeispiel
ZESO 2/11, aktualisiert 2023
Selbständigerwerbende
 Unterstützung für Selbständigerwerbende, Merkblatt SKOS 2021
 Haben selbständig Erwerbstätige Anrecht auf Sozialhilfe?,
Praxisbeispiel ZESO 1/18, aktualisiert 2024
 Wie wird die Sozialhilfe für eine Bauernfamilie berechnet?, Praxisbeispiel
ZESO 4/07, aktualisiert 2023
C.3. Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL)
C.3.1. Grundbedarf im Allgemeinen
1 Der GBL in Privathaushalten (Einzelpersonen oder familienähnliche Wohn-
und Lebensgemeinschaften) umfasst die folgenden Ausgabenpositionen:
a. Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren
b. Bekleidung und Schuhe
c. Energieverbrauch (ohne Wohnnebenkosten)
d. Allgemeine Haushaltsführung
e. Persönliche Pflege
f. Verkehrsauslagen (örtlicher Nahverkehr)
g. Nachrichtenübermittlung, Internet, Radio/TV
h. Bildung, Freizeit, Sport, Unterhaltung
i. Übriges
1bis Der GBL wird nach der Anzahl Personen in einem gemeinsam geführten
Haushalt festgesetzt. Die unterschiedliche Verbrauchsstruktur von Kindern
und Erwachsenen ist im Rahmen der Gesamtpauschale unerheblich. Es
gelten folgende Beträge:1
3 Pauschalbeträge ermöglichen unterstützten Personen, ihr verfügbares
Einkommen selbst einzuteilen (Dispositionsfreiheit).
4 Die Anpassung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt an die Teuerung
erfolgt im gleichen prozentualen Umfang wie die Teuerungsanpassung der
Ergänzungsleistungen zu AHV/IV, spätestens mit einem Jahr Verzögerung.
Die Beträge werden auf den nächsten Franken gerundet.
a) Grundbedarf und Warenkorb
Im Detail umfasst der Warenkorb nachfolgend aufgeführte Positionen:
1geändert gemäss
 Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren
Nahrungsmittel zuhause, Zuhause und auswärts eingenommene
alkoholfreie und alkoholische Getränke, Tabakwaren
 Bekleidung und Schuhe
Alltags-, Sport- und Arbeitskleider, Schuhe
 Energieverbrauch (ohne Wohnnebenkosten)
Elektrizität, Gas und andere Brennstoffe
 Allgemeine Haushaltsführung
Reparaturen, Unterhalt der Wohnung, Laufende Haushaltsführung,
Haushaltswäsche und Heimtextilien, Haushalts- und Küchengeräte
 Persönliche Pflege
Persönliche Ausstattung, pharmazeutische Produkte resp. selber bezahlte
Medikamente, Apparate und Artikel für die Körperpflege,
Sanitätsmaterial, Coiffeur
 Verkehrsauslagen (örtlicher Nahverkehr)
Billette Bahn, Tram, Bus, Halbtax, Velo-Ersatzteile
 Nachrichtenübermittlung, Internet, Radio/TV
Nachrichtenübermittlung (inkl. Mobiltelefone und Nutzungsgebühren),
Abgabe für Radio/TV, audiovisuelle Geräte sowie IT-Peripheriegeräte
(z.B. Drucker) und Zubehör. Nicht im Grundbedarf enthalten sind
Arbeitsgeräte (insbesondere Laptops oder Desktop Computer)
 Bildung, Freizeit, Sport, Unterhaltung
Bücher, Presseerzeugnisse, Papeteriewaren, Sport, Erholung und Kultur
(inkl. Vereinsbeiträge), Spielzeug, Gesellschaftsspiele und
Freizeitgestaltung, Haustiere & Produkte für deren Haltung
 Übriges
Finanzielle Dienstleistungen (z.B. Gebühren für Kontoführung),
Geschenke und Einladungen.
Der GBL entspricht den alltäglichen Verbrauchsaufwendungen in
einkommensschwachen Haushaltungen und stellt somit das Mindestmass
einer auf Dauer angelegten menschenwürdigen Existenz dar.
Die Zusammensetzung der Ausgabenpositionen und die Höhe des GBL
orientieren sich an einem eingeschränkten Warenkorb an Gütern und
Dienstleistungen des untersten Einkommensdezils, d.h. der
einkommensschwächsten zehn Prozent der Schweizer Haushaltungen
gemäss Haushaltsbudgeterhebung des Bundesamts für Statistik (HABE). Auf
diese Weise wird erreicht, dass der Lebensstandard von Unterstützten
einem Vergleich mit Haushalten ohne Anspruch auf Unterstützung, die in
sehr bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, standhält.
Der GBL liegt sowohl unter dem Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf
für die Bemessung von Ergänzungsleistungen zu AHV und IV, als auch unter
dem von der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz
für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums
empfohlenen monatlichen Grundbetrag.
b) Familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften
Darunter fallen Paare oder Gruppen, welche die Haushaltfunktionen
(Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen usw.) gemeinsam ausüben und/oder
finanzieren, also zusammenleben, ohne eine Unterstützungseinheit zu
bilden (z.B. Konkubinatspaare, Eltern mit volljährigen Kindern).
Durch das gemeinsame Wohnen werden neben der Miete einzelne Kosten,
welche im GBL enthalten sind, geteilt und somit verringert (z.B.
Abfallentsorgung, Energieverbrauch, Festnetz, Internet, TV-Gebühren,
Zeitungen, Reinigung).
c) Dispositionsfreiheit
Der GBL wird als Pauschalbetrag ausbezahlt und unterstützte Personen
haben das Recht, den Pauschalbetrag selbst einzuteilen und die
Verantwortung für ihre individuelle Existenzsicherung zu übernehmen.
Insbesondere sind unterstützte Personen bei ihrem Ausgabeverhalten nicht
an jene Gewichtung gebunden, die den Positionen des SKOS-Warenkorbs
entsprechen. Diese Gewichtung gibt nicht vor, wie viel Geld für die
einzelnen Positionen ausgegeben werden darf.
Ist eine unterstützte Person nicht dazu in der Lage, ihr verfügbares
Einkommen selbst einzuteilen, trifft die zuständige Stelle geeignete
Massnahmen (Budgetberatung, Pro-Rata-Auszahlungen, direkte Begleichung
von anfallenden Kosten).
d) Äquivalenzskala
Über die von der SKOS entwickelte und langjährig erprobte Äquivalenzskala
wird - ausgehend vom Haushalt mit einer Person - durch Multiplikation der
analoge Gleichwert (= das Äquivalent) für den Mehrpersonen-Haushalt
ermittelt. Die SKOS-Äquivalenzskala wurde aufgrund der Ergebnisse der
nationalen Verbrauchsstatistik definiert und hält auch internationalen
Vergleichen stand.
e) Rundung
Die Pauschalen für Einzelpersonen oder Unterstützungseinheiten in
Mehrpersonenhaushalten sind auf den nächsten Franken aufzurunden.
Materielle Grundsicherung: Grundbedarf für den Lebensunterhalt
 Wer bezahlt erhöhte Stromkosten und unter welchen Bedingungen?
Praxisbeispiel Zeso 2/23
 SKOS-Budget, Berechnungsblatt SKOS 2020
 Erweitertes SKOS-Budget, Praxishilfe SKOS 2024
 Anrechnung von Einnahmen bei spät eintreffenden Lohnbelegen
Praxisbeispiel ZESO 4/21
Grundbedarf und Warenkorb
 Autobesitz in der Sozialhilfe, Praxisbeispiel ZESO 3/22
 Das soziale Existenzminimum der Sozialhilfe, Grundlagen SKOS 2020
 SKOS-Warenkorb, Merkblatt SKOS 2019
 Grundbedarf in den SKOS-Richtlinien, Studie SKOS/Büro Bass 2019
C.3.2. Grundbedarf im Besonderen
1 Besondere Wohn- und Lebensumstände können eine Anpassung des
berücksichtigten Grundbedarfs für den Lebensunterhalt rechtfertigen.
Personen in Zweck-Wohngemeinschaften
2 Der GBL wird unabhängig von der gesamten Haushaltsgrösse festgelegt. Er
bemisst sich nach der Anzahl Personen in der Unterstützungseinheit. Der
entsprechende Grundbedarf wird um 10% reduziert.
Junge Erwachsene
3 Junge Erwachsene in Zweck-Wohngemeinschaften erhalten zur Deckung
ihres Lebensunterhaltes anteilmässig den Grundbedarf auf der Basis eines
Zweipersonenhaushalts.
4 Bei jungen Erwachsenen in einem eigenen Haushalt wird der allgemeine GBL
um 20% reduziert, wenn der oder die junge Erwachsene:
a. nicht an einer auf die arbeitsmarktliche Integration ausgerichteten
Ausbildung oder Massnahme teilnimmt
b. keiner angemessenen Erwerbstätigkeit nachgeht; oder
c. keine eigenen Kinder betreut
Personen in stationären Einrichtungen
5 Der GBL für Personen in stationären Einrichtungen orientiert sich an den
kantonal anerkannten Beiträgen für persönliche Auslagen im
Geltungsbereich des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG).
Personen in besonderen Wohnformen
6 Der Grundbedarf für Personen in besonderen Wohnformen (z.B. Hotel,
Pension, Notunterkunft) kann angepasst werden, wenn zusätzliche Auslagen
anfallen oder Positionen des Warenkorbs eingespart werden.
Eltern mit Besuchsrechten
7 Der Grundbedarf von Eltern mit Besuchsrechten wird um die Auslagen
erweitert, die durch den Besuch ihrer Kinder entstehen.
a) Grundbedarf im Besonderen
Der Grundbedarf im Allgemeinen vermag nicht allen Lebensformen gerecht
zu werden (Individualisierung (A.3). Für einzelne Fälle werden hier
besondere Bemessungsgrundlagen für den Grundbedarf empfohlen. Die
Liste mit den besonderen Bedarfsformen ist nicht abschliessend.
Anpassungen beim Grundbedarf können beispielsweise auch notwendig sein
für Personen:
 ohne festen Wohnsitz (Obdachlose),
 mit Unterkunft in einer Pension,
 mit fahrender Lebensweise, oder
 mit alternierender Obhut.
In solchen Fällen ist zu berücksichtigen, wenn einzelne Positionen aus dem
Warenkorb des Grundbedarfs im Allgemeinen nicht anfallen oder aber nicht
(ausreichend) berücksichtigt werden.
b) Zweck-Wohngemeinschaften
Darunter fallen Personengruppen, welche mit dem Ziel zusammenwohnen,
die Miet- und Nebenkosten gering zu halten. Die Ausübung und
Finanzierung der Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen
usw.) erfolgt vorwiegend nach Unterstützungseinheiten getrennt.
Möglich ist auch, dass Personen zwar keine Unterstützungseinheit bilden,
aber innerhalb einer Zweck-WG dennoch eine familienähnliche Wohn- und
Lebensgemeinschaft bilden (z.B. Konkubinatspaar innerhalb einer WG mit
weiteren Personen). Diese Gemeinschaft wird unabhängig von der gesamten
Haushaltsgrösse mit dem um 10% reduzierten Grundbedarf unterstützt.
Der Abzug in der Höhe von 10% für Personen in Zweck-
Wohngemeinschaften gründet auf der Berücksichtigung von Ausgaben, die
auch in reinen Zweck-WGs geteilt werden. Auch wenn innerhalb einer
Wohngemeinschaft keine gemeinsame Haushaltsführung besteht, fallen pro
Person geringere Ausgaben an für Energie, Abgaben für Radio/TV oder
einzelne Positionen der Haushaltsführung.
c) Junge Erwachsene
Als «junge Erwachsene» gelten in der Sozialhilfe alle Menschen zwischen
dem vollendeten 18. und dem vollendeten 25. Altersjahr. Mit dem Tag des
25. Geburtstags qualifiziert eine Person daher nicht mehr als jung
erwachsen.
Leben junge Erwachsene in einem eigenen Haushalt, ohne dass die
Voraussetzungen zur Finanzierung eines eigenen Haushalts vorliegen, dann
erfolgt die Unterstützungsberechnung nach einer angemessenen
Übergangsfrist wie bei jungen Erwachsenen in Zweck-Wohngemeinschaften
und der Umzug in eine günstigere Wohngelegenheit ist zu prüfen.
d) Stationäre Einrichtungen
Im Geltungsbereich der Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung (EL) haben die Kantone zu regeln, welcher Betrag
bei Personen in stationären Einrichtungen für persönliche Auslagen
anerkannt wird (vgl. Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG). Dieser Betrag wird
grundsätzlich in den kantonalen Einführungsgesetzen zum ELG definiert.
Unter stationären Einrichtungen werden Heime, Spitäler, Kliniken,
Rehabilitationszentren und vergleichbare Institutionen verstanden. Auch
Wohnheime mit Vollpension oder therapeutische Wohngemeinschaften
können als stationäre Einrichtungen gelten. Entscheidend ist, dass ein
gewisser Teil der Positionen aus dem Grundbedarf durch das
Pensionsarrangement gedeckt ist und sich daher die Auszahlung eines
geringeren Grundbedarfs für den Lebensunterhalt rechtfertigt.
e) Personen in besonderen Wohnformen
Die im GBL berücksichtigten Mittel orientieren sich an den Kosten für selber
gekochte Mahlzeiten. Verfügt eine Wohngelegenheit über keine
Kochgelegenheiten, sind unterstützte Personen auf eine auswärtige
Verpflegung angewiesen. Dadurch entstehende Mehrauslagen sind
angemessen zu berücksichtigen und als situationsbedingte Leistung zu
übernehmen. Wohnt die Person in einer Pension und sind gewisse
Mahlzeiten im Pensionsarrangement gedeckt, kann der GBL angemessen
gesenkt werden.
f) Eltern mit Besuchsrechten
Sowohl der nicht sorgeberechtigte Elternteil als auch die Kinder haben
Anspruch auf persönlichen Kontakt. Die Sozialhilfe ist in solchen Fällen so
auszugestalten, dass die Ausübung des Besuchsrechts aufgrund der
finanziellen Mittel nicht eingeschränkt oder gar verunmöglicht wird.
 Bei einer Aufenthaltsdauer bis zu fünf Tagen wird der Tagesansatz von 20
Franken pro Kind empfohlen.
 Bei Aufenthalten ab sechs Tagen (Ferienbesuche, alternierende Obhut)
werden die Kosten für den Lebensunterhalt, die für den Besuch der
Kinder entstehen, anteilsmässig auf der Basis des Grundbedarfs
berechnet.
Die zusätzlichen Auslagen für Eltern mit Besuchsrechten sind ein Teil jener
situationsbedingten Leistungen, die als grundversorgende SIL zu
übernehmen sind (C.6.4).
Materielle Grundsicherung: Grundbedarf für den Lebensunterhalt
 SKOS-Budget, Berechnungsblatt SKOS 2020
 Erweitertes SKOS-Budget, Praxishilfe SKOS 2024
 Anrechnung von Einnahmen bei spät eintreffenden Lohnbelegen
Praxisbeispiel ZESO 4/21
Wohngemeinschaften
 Leben in einer Wohngemeinschaft: Wie berechnet sich der
Grundbedarf?, Praxisbeispiel ZESO 1/15, aktualisiert 2024
 Muss sich ein Rekrut an den Haushaltskosten beteiligen?, Praxisbeispiel
ZESO 4/08
Junge Erwachsene
 Junge Erwachsene in der Sozialhilfe, Grundlagen SKOS 2021
 Ermöglicht die Sozialhilfe jungen Erwachsenen eigenes Wohnen?,
Praxisbeispiel ZESO 4/17, aktualisiert 2024
Stationäre Einrichtungen
 Schnittstelle Justizvollzug – Sozialhilfe, Merkblatt SKOS/SODK/KKJPD 2015
 Übernimmt die Sozialhilfe Spitalbeiträge?, Praxisbeispiel ZESO 2/12,
aktualisiert 2024
Eltern mit Besuchsrechten
 Erhält der besuchsberechtigte Elternteil mehr Geld, wenn die Kinder auf
Besuch kommen?, Praxisbeispiel ZESO 1/20, aktualisiert 2024
 Das Kind lebt zur Hälfte beim Vater: Wie wird die Sozialhilfe berechnet?,
Praxisbeispiel ZESO 2/14, aktualisiert 2024
 Kommt die Sozialhilfe für Gäste von Sozialhilfebeziehenden auf?,
Praxisbeispiel ZESO 4/10, aktualisiert 2023
Teuerung
 Auswirkung der Teuerung auf die Sozialhilfe, SKOS Webseite
 Auswirkung der Teuerung auf die Sozialhilfe, Merkblatt SKOS 2023,
aktualisiert 2024
C.4. Wohnen
C.4.1. Wohn- und Nebenkosten im Allgemeinen
Grundsatz: günstiges Wohnen
1 Von unterstützten Personen wird erwartet, dass sie in günstigem
Wohnraum leben. Kinder haben nicht grundsätzlich Anspruch auf je ein
eigenes Zimmer.
2 Anzurechnen sind die Wohnkosten nach den örtlichen Verhältnissen
inklusive der mietrechtlich anerkannten Nebenkosten.
Überhöhte Wohnkosten
3 Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare
günstigere Lösung zur Verfügung steht. Kündigungsbedingungen sind in der
Regel zu berücksichtigen.
4 Bevor ein Umzug verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall zu prüfen.
Insbesondere zu berücksichtigen sind:
a. die Grösse und Zusammensetzung der Familie
b. allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort
c. Alter und Gesundheit der unterstützten Personen; sowie
d. der Grad ihrer sozialen Integration
5 Wird die Suche nach einer günstigeren Wohnung oder der Umzug in eine
verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung verweigert, dann besteht
kein Anspruch auf Übernahme des überhöhten Teils der Wohnkosten.
6 Wenn unterstützte Personen nachweislich nicht in der Lage sind, eine
Wohngelegenheit zu finden, unterbreitet das Sozialhilfeorgan Angebote zur
Notunterbringung.
a) Mietzinsrichtlinien
Das Mietzinsniveau ist regional oder kommunal unterschiedlich. Es wird
deshalb empfohlen, nach Haushaltgrösse abgestufte Obergrenzen für die
Wohnkosten festzulegen, die periodisch überprüft werden. Die erlassenen
Mietzinsrichtlinien müssen fachlich begründet sein und sich auf Daten des
lokalen und aktuellen Wohnungsangebotes abstützen. Sie dürfen nicht dazu
dienen, den Zu- oder Wegzug von wirtschaftlich schwachen Personen zu
steuern.
b) Überhöhte Wohnkosten
Bestehen überhöhte Wohnkosten und wird der Umzug in eine günstigere
Wohnung als zumutbar erachtet, ist unterstützten Personen eine
angemessene Frist zur Wohnungssuche zu setzen. Innerhalb dieser Frist sind
die überhöhten Wohnkosten zu übernehmen, soweit die Suche nach einer
günstigeren Wohnung nicht zuvor verweigert wird. Bei längeren
Kündigungsfristen kann von den unterstützten Personen verlangt werden,
dass sie die rechtlichen Möglichkeiten zur vorzeitigen Kündigung (Art. 266g
OR) oder Übertragung des Mietverhältnisses an eine Nachmieterschaft (Art.
264 OR) ausschöpfen.
c) Mietzins inkl. Nebenkosten
Zur materiellen Grundsicherung gehören der Mietzins für eine angemessene
Wohnung sowie die damit verbundenen, mietrechtlich anerkannten
Nebenkosten. Ob und inwiefern die Nebenkosten in den Mietzinsrichtlinien
berücksichtigt werden, ist Sache der Sozialdienste.
Wichtig ist, dass Nebenkosten im Rahmen der materiellen Grundsicherung
übernommen werden, soweit sie mietrechtlich zulässig sind. Dies gilt für
Akontobeiträge ebenso wie für jährliche Nachzahlungen, soweit deren
Fälligkeit in eine Unterstützungsperiode fällt. Rückzahlungen von zu viel
geleisteten Akontozahlungen sind im Auszahlungszeitpunkt als Einkommen
anzurechnen (D.1).
d) Wohnungsgrösse
Die Grösse einer Wohnung stellt in der Sozialhilfe nur in zweiter Linie ein
relevantes Kriterium dar. Einerseits wird beim Festlegen von Obergrenzen
pro Haushalt bereits automatisch auch die Wohnungsgrösse beschränkt.
Andererseits macht ein behördlicher Eingriff kaum Sinn bzw. dieser liesse
sich rechtlich nicht begründen, wenn eine Person in einer grossen Wohnung
lebt, deren Kosten aber innerhalb der definierten Ansätze liegen.
Materielle Grundsicherung: Wohnen
Wohnversorgung
 Wohnen – aktuelle Herausforderungen und Handlungsansätze,
Grundlagendokument SKOS 2023, aktualisiert Februar 2024, Juni 2025
 Wohnen – Herausforderungen aus Sicht der Sozialhilfe, Grundlagen
SKOS 2020
 Wohnversorgung in der Schweiz, Studie SKOS/FHNW 2016
Überhöhte Wohnkosten
 Wenn die Miete über die geltende Limite angehoben wird,
Praxisbeispiel ZESO 1/24
 Materielle Grundsicherung: Auswirkungen der Teuerung auf die
Sozialhilfe, Merkblatt SKOS 2023, aktualisiert 2024
 Wer muss die überhöhten Wohnkosten bezahlen?, Praxisbeispiel
ZESO 4/18, aktualisiert 2024
 Anrechnung zu hoher Wohnkosten bei hängigem IV-Verfahren,
Praxisbeispiel ZESO 4/15, aktualisiert 2024
 Ist ein Gemeindewechsel bei überhöhten Wohnkosten zumutbar?,
Praxisbeispiel ZESO 3/11, aktualisiert 2023
C.4.2. Besondere Wohnkosten
1 Besondere Wohn- und Lebensumstände können eine Anpassung der
berücksichtigten Wohnkosten rechtfertigen.
Wohnkosten für Wohngemeinschaften
2 Die für die jeweilige Haushaltsgrösse angemessenen Wohnkosten werden
auf die Personen aufgeteilt.
3 Bei Zweck-Wohngemeinschaften ist zu berücksichtigen, dass diese einen
grösseren Wohnraumbedarf haben als familienähnliche Wohn- und
Lebensgemeinschaften gleicher Grösse.
Wohnkosten für junge Erwachsene
4 Von jungen Erwachsenen ohne abgeschlossene Erstausbildung wird
erwartet, dass sie bei ihren Eltern wohnen. Ist dies aufgrund von
Umständen, welche die Integration und die berufliche Entwicklung
behindern, nicht zielführend oder ist ein Zusammenleben aus anderen
Gründen nicht zumutbar, ist eine kostengünstige Wohngelegenheit zu
finanzieren.
5 Die anteilsmässigen Wohnkosten werden bei jungen Erwachsenen, die im
Haushalt der Eltern leben, nur dann angerechnet, wenn den Eltern die
Übernahme der vollen Wohnkosten finanziell nicht zugemutet werden kann.
Wohnkosten für Eltern mit Besuchsrechten
6 Unterstützten Eltern mit Besuchsrechten sind die Kosten für eine Wohnung
anzurechnen, welche den Kindern das Schlafen in einem separaten Zimmer
ermöglicht. Vorausgesetzt ist, dass die Besuche tatsächlich stattfinden.
Wohnkosten bei Wohneigentum
7 Wohneigentum kann bei Sozialhilfebezug nur in Ausnahmefällen erhalten
bleiben.
8 Beim Bewohnen von Wohneigentum sind der Hypothekarzins anstelle der
Miete und die üblichen Nebenkosten zu übernehmen. Gleiches gilt für
Gebühren sowie die nötigsten Reparaturkosten.
a) Wohnkosten für Eltern mit Besuchsrechten
Die erhöhten Wohnkosten für Eltern mit Besuchsrechten sind ein Teil jener
SIL, die als grundversorgende SIL zu übernehmen sind (C.6.4).
b) Wohnkosten bei Wohneigentum
Wohneigentum als Vermögenswert siehe (D.3.2).
Sicherung der Rückerstattung von geleisteter Sozialhilfe beim Erhalt von
Wohneigentum siehe (E.1.3).
Materielle Grundsicherung: Wohnen
Teuerung
 Auswirkung der Teuerung auf die Sozialhilfe, SKOS Webseite
 Auswirkung der Teuerung auf die Sozialhilfe, Merkblatt SKOS 2023,
aktualisiert 2024
Wohnkosten für junge Erwachsene
 Junge Erwachsene in der Sozialhilfe, Grundlagen SKOS 2021
 Ermöglicht die Sozialhilfe jungen Erwachsenen eigenes Wohnen?,
Praxisbeispiel ZESO 4/17, aktualisiert 2024
 Wohnkosten und Sanktionen bei jungen Erwachsenen,
Praxisbeispiel ZESO 4/16
Wohnkosten und Besuche
 Erhält der besuchsberechtigte Elternteil mehr Geld, wenn die Kinder auf
Besuch kommen?, Praxisbeispiel ZESO 1/20, aktualisiert 2024
 Das Kind lebt zur Hälfte beim Vater: Wie wird die Sozialhilfe berechnet?,
Praxisbeispiel ZESO 2/14, aktualisiert 2024
 Kommt die Sozialhilfe für Gäste von Sozialhilfebeziehenden auf?,
Praxisbeispiel ZESO 4/10, aktualisiert 2023
C.4.3. Beginn und Beendigung von Mietverhältnissen
1 Die Begründung eines Mietverhältnisses für günstigen Wohnraum darf nicht
an fehlenden Mitteln für eine Sicherheitsleistung scheitern.
2 Bei Bedarf und wenn eine Garantieerklärung nicht ausreicht, kann eine
Sicherheitsleistung gewährt werden (Versicherungsprämien, Kautionen oder
Mietzinsgutsprachen).
3 Bei einem Wegzug aus der Gemeinde sollte das bisherige Sozialhilfeorgan
abklären, ob der künftige Mietzins in der neuen Gemeinde akzeptiert wird.
4 Beim Wegzug werden für den ersten Monat im neuen Wohnort die
Positionen der materiellen Grundsicherung vom bisher zuständigen
Sozialhilfeorgan übernommen.
a) Sicherheitsleistungen
Bei Bedarf und wenn eine Garantieerklärung nicht ausreicht, kann
ausnahmsweise eine Sicherheitsleistung gewährt werden. Die betreffenden
Auslagen gelten als Leistung im Rahmen der Wohnkosten. Sie sind davon
abhängig zu machen, dass die unterstützte Person ihre Rückerstattung
gewährleistet (E.1.3).
b) Übergangsmonat
Beim Wegzug in eine andere Gemeinde sind die Positionen der materiellen
Grundsicherung (Grundbedarf, Wohnkosten, Gesundheitskosten,
grundversorgende SIL) durch die bisherige Unterstützungsgemeinde zu
übernehmen, soweit eine Unterstützungsbedürftigkeit weiter besteht.
Damit bleiben der unterstützten Person und der neuen Wohngemeinde
mehr Zeit für die Klärung des Unterstützungsanspruchs sowie für das
Festlegen individueller Pflichten.
c) Wohnen und Umzug
Betreffend Auslagen für eine angemessene Wohnungseinrichtung und
Umzug siehe (C.6.6).
Materielle Grundsicherung: Wohnen
C.5. Medizinische Grundversorgung
1 Die Gesundheitsversorgung im Rahmen der obligatorischen
Grundversicherung gemäss KVG bildet Teil der materiellen Grundsicherung
und ist in jedem Fall zu gewährleisten.
2 Jener Teil der Prämien für die obligatorische Krankenversicherung, den
unterstützte Personen selbst bezahlen müssen, ist als Aufwandposition im
Unterstützungsbudget zu berücksichtigen, ebenso wie die Kosten für
Selbstbehalte und Franchisen.
3 Besteht ausnahmsweise kein Versicherungsschutz, so sind die
Gesundheitskosten im Rahmen der obligatorischen Grundversicherung
gemäss KVG gegebenenfalls von der Sozialhilfe zu decken.
a) Individuelle Prämienverbilligung
Die obligatorische Krankenversicherung gewährt Leistungen bei Krankheit,
Unfall (soweit dafür keine Unfallversicherung aufkommt) und bei Geburt.
Familien und Einzelpersonen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen
haben einen Anspruch darauf, dass Ihnen der Wohnkanton eine
Prämienverbilligung gewährt (vgl. Art. 65f. KVG, Art. 106ff. KVV). Höhe und
Art dieser individuellen Prämienverbilligung ist von Kanton zu Kanton
verschieden, ebenso die konkreten Anspruchsvoraussetzungen.
b) Prämienausgaben als Sozialhilfeleistungen
Wenn die individuelle Prämienverbilligung nicht ausreicht, um die
monatlichen Prämienkosten decken zu können, ist der Differenzbetrag als
Teil der materiellen Grundsicherung zu übernehmen.
Diese Unterstützungsleistungen sind nicht rückerstattungspflichtig siehe
(E.1.4).
c) Krankenversicherung bei Personen ohne Unterstützungswohnsitz
Trotz des Versicherungsobligatoriums (vgl. Art. 3 KVG) kommt es vor, dass in
der Schweiz lebende Personen nicht gegen Krankheit versichert sind. Dabei
kann es sich insbesondere um Nichtsesshafte handeln. Bei ihnen sollte die
Sozialhilfe für den Versicherungsschutz besorgt sein.
Damit auch alle Nichtsesshaften obligatorisch versichert werden, sollten die
Kantone auch dann für die Einhaltung der Versicherungspflicht und die
Bezahlung der Prämien (durch den zivilrechtlichen Wohnkanton) sorgen,
wenn es um Personen geht, die im betreffenden Kanton zwar keinen
zivilrechtlichen Wohnsitz, dafür aber ständigen Aufenthalt haben und
welche zudem vom örtlichen Sozialhilfeorgan betreut werden.
In solchen Fällen hat zunächst eine Meldung des Aufenthaltskantons an den
Wohnkanton zu erfolgen, mit der Aufforderung, die betreffenden Personen
zu versichern. Bei bestrittener oder sonst unklarer Zuständigkeit sollte
vorläufig der Aufenthaltskanton das Obligatorium durchsetzen und die
Versicherungsprämien übernehmen.
Das gleiche Vorgehen ist anzuwenden, wenn es deswegen Schwierigkeiten
gibt, weil jemand zwar über einen fürsorgerechtlichen Wohnsitz verfügt,
dieser aber nicht mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz übereinstimmt.
Materielle Grundsicherung: Medizinische Grundversorgung
Allgemein
 Individuelle Prämienverbilligung und Sozialhilfe, SKOS-Faktenblatt 2024
C.6. Situationsbedingte Leistungen (SIL)
C.6.1. Grundsätze
1 SIL berücksichtigen die besondere gesundheitliche, wirtschaftliche,
persönliche und familiäre Lage von unterstützten Personen.
2 Es werden zwei Arten von SIL unterschieden:
a. Grundversorgende SIL: Es gibt Kosten, die nur in bestimmten Situationen
anfallen. Diese sind zu übernehmen, wenn sie Teil der materiellen
Grundsicherung des Haushalts sind
b. Fördernde SIL: Es gibt Kosten, deren Übernahme sinnvoll aber nicht
zwingend ist. Diese können übernommen werden, wenn sie den Zielen
der Sozialhilfe dienen
3 In der Sozialhilfe werden grundsätzlich die anerkannten und belegten
Kosten übernommen.
a) Individualisierung durch SIL
SIL ermöglichen es einerseits, Sozialhilfe individuell sowie nach Bedarf
auszurichten und andererseits das Gewähren besonderer Mittel mit
bestimmten Zielen zu verknüpfen.
Bei der Beurteilung, ob SIL übernommen werden, spielt das Ermessen der
Behörde eine wichtige Rolle. Je nach Art der SIL kann der
Ermessenspielraum von sehr klein bis zu sehr gross reichen, wobei auch
entscheidend ist, welche Interessen sich konkret gegenüberstehen. In jedem
Falle ist aber das Gewähren oder Nichtgewähren der Leistungen fachlich zu
begründen und die übernommenen Kosten sollen stets in einem sinnvollen
Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen. Gleichzeitig ist zu vermeiden, dass
SIL in einem Umfang gewährt werden, welcher gegenüber der Situation von
Haushalten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, die keinen
Anspruch auf Sozialhilfe haben, unangemessen erscheint.
b) Grundversorgende SIL
Es gibt Kosten, die nicht in jedem unterstützten Haushalt bzw. nur in
bestimmten Situationen anfallen. Tritt diese Situation aber ein, ist die
Übernahme angemessener Kosten stets nötig, weil sonst die
Grundversorgung des Haushaltes infrage gestellt wird oder es für die
unterstützten Personen nicht mehr möglich ist, selbstständig zu einer
Verbesserung der Situation beizutragen. In diesen Konstellationen hat die
Behörde teilweise keinen bzw. nur einen engen Ermessenspielraum. Hier
geht es meist um folgende SIL: krankheits- oder behinderungsbedingte
Auslagen, Kosten für die Betreuung von Kindern oder Erwerbsunkosten.
c) Fördernde SIL
Es gibt Kosten, deren Übernahme sinnvoll ist, weil die unterstützte Person
dadurch einem nützlichen und mit der Sozialhilfe angestrebten Ziel
nähergebracht wird. In diesen Fällen hat die Behörde meist ein grosses
Ermessen; aber gleichzeitig auch Gelegenheit und Verantwortung,
unterstützte Personen zu befähigen oder ihre Lage zu stabilisieren bzw. zu
verbessern.
d) Umfang von SIL
In der Sozialhilfe werden grundsätzlich die anerkannten und belegten
Kosten übernommen. Die zuständigen Organe können im Sinne einer
Vollzugsweisung aber Vorgaben machen, dass bestimmte SIL pauschalisiert
oder nur bis zu einem bestimmten Maximum übernommen werden. Solche
Begrenzungen und Pauschalisierungen sollen aber nicht absolut gelten: In
begründeten Ausnahmefällen muss das Individualisierungsprinzip vorgehen
(A.3).
Die Aufwendungen für SIL werden im individuellen Unterstützungsbudget
als Ausgaben berücksichtigt. Dabei ist zu beachten, dass im GBL bereits
gewisse Leistungen enthalten sind (z.B. Auslagen für den öffentlichen
Nahverkehr (C.3.1). Die betreffenden Beträge aus dem GBL sind nicht
zusätzlich zu vergüten, sondern bei der Leistung von SIL in Abzug zu bringen.
 Situationsbedingte Leistungen der Sozialhilfe, SKOS/Köniz 2021
Bedarfsdeckung
 Dürfen Sozialhilfeorgane mündliche Entscheide fällen? Praxisbeispiel
Magazin «die Sozialhilfe» 2/25 (vormals Zeso)
C.6.2. Bildung
1 Die Sozialhilfe fördert die Aus- und Weiterbildung.
2 Schul-, Kurs- oder Ausbildungsbesuche können Mehrkosten verursachen, die
nicht im GBL enthalten sind.
3 Mehrkosten für Anschaffungen und Aktivitäten, die von der Schule oder der
Bildungsinstitution verlangt werden, sind zusätzlich zu übernehmen.
4 Die Kosten für die Sprachförderung im Rahmen der beruflichen oder
sozialen Integration sind zu übernehmen.
5 Weitere Bildungsmassnahmen können übernommen werden, wenn sie eine
positive Entwicklung der unterstützten Personen fördern.
6 Kosten für Fort- und Weiterbildung können übernommen werden, wenn
diese zur Unterstützung der beruflichen und/oder sozialen Integration
beitragen.
7 Beiträge an eine Zweitausbildung oder Umschulung können geleistet
werden, wenn durch diese Massnahmen eine Ablösung von der Sozialhilfe
realistisch wird.
a) Subsidiarität zur Finanzierung von Bildung
Beiträge an eine Aus-, Fort- oder Weiterbildung sind nur zu gewähren, wenn
diese nicht über andere Quellen (Stipendien, Elternbeiträge, Leistungen der
Arbeitslosen- oder Invalidenversicherung usw.) finanziert werden können.
b) Grundschule
Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht
ist verfassungsrechtlich gewährleistet (Art. 19 BV). Daraus ergibt sich, dass
alle notwendigen und unmittelbar dem Unterrichtszweck der Grundschule
dienenden Mittel unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden müssen. Dazu
gehören auch Aufwendungen für Exkursionen und Lager, sofern eine Pflicht
zur Teilnahme besteht. Eltern dürfen dafür nur diejenigen Kosten in
Rechnung gestellt werden, die sie aufgrund der Abwesenheit der Kinder
einsparen. In Frage kommen dabei einzig die Verpflegungskosten, da die
Eltern die Unterkunft der Kinder auch bei deren Abwesenheit bereithalten
müssen. Soweit diese Kosten für auswärtige Verpflegung den im GBL
enthaltenen Verpflegungsanteil der Kinder überschreitet, sind sie als
grundversorgende SIL zu übernehmen.
c) Erstausbildung bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen
Bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen ist der nachhaltigen beruflichen
Integration höchste Priorität beizumessen; sie sollen eine ihren Fähigkeiten
entsprechende Erstausbildung absolvieren.
Die spezielle Situation der jungen Erwachsenen beim Übergang von der
Schulpflicht ins Berufsleben erfordert angepasste Angebots- und
Programmstrukturen, welche die Beratungs- und Motivationsarbeit sowie
das Coaching in den Vordergrund stellen. Dazu sind allenfalls ergänzend zu
bestehenden Massnahmen zusätzliche Abklärungs-, Qualifizierungs- und
Integrationsangebote bereitzustellen, um die Chancen junger Erwachsener
bei der Ausbildung und beim Berufseinstieg zu verbessern. Eine rasche
Zuweisung ist entscheidend.
d) Erstausbildung bei Erwachsenen
Eine Erstausbildung fällt grundsätzlich in die Unterhaltspflicht der Eltern.
Diese Unterhaltspflicht besteht teilweise auch dann, wenn eine volljährige
Person ohne angemessene Ausbildung ist (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Kann den
Eltern nicht zugemutet werden, für den Unterhalt und die Ausbildung ihres
volljährigen Kindes aufzukommen, und reichen die Einnahmen (Lohn,
Stipendien, Beiträge aus Fonds und Stiftungen usw.) nicht aus, um den
Unterhalt und die ausbildungsspezifischen Auslagen zu decken, so kann von
der Sozialhilfe eine ergänzende Unterstützung erfolgen.
e) Zweitausbildung und Umschulung
Beiträge an eine Zweitausbildung oder Umschulung können nur geleistet
werden, wenn mit der Erstausbildung kein existenzsicherndes Einkommen
erzielt werden kann und dieses Ziel voraussichtlich mit der Zweitausbildung
oder Umschulung erreicht wird. Ebenso ist eine Zweitausbildung oder
Umschulung zu unterstützen, wenn damit die Vermittlungsfähigkeit der
betroffenen Person erhöht werden kann. Dabei sollte es sich um eine
anerkannte Ausbildung oder Umschulung handeln. Für die entsprechenden
Abklärungen können Fachstellen (Berufs- und Laufbahnberatung, Regionales
Arbeitsvermittlungszentrum usw.) beigezogen werden. Persönliche
Neigungen stellen keinen ausreichenden Grund für die Unterstützung einer
Zweitausbildung oder Umschulung dar.
f) Fort- und Weiterbildung
Die Kosten von beruflichen Fort- und Weiterbildungsmassnahmen sowie von
persönlichkeitsbildenden Kursen können im individuellen
Unterstützungsbudget berücksichtigt werden, wenn diese zur Erhaltung
bzw. zur Förderung der beruflichen Qualifikation oder der sozialen
Kompetenzen beitragen.
 Situationsbedingte Leistungen der Sozialhilfe, SKOS/Köniz 2021
Mögliche SIL für Bildung
 Kann die Sozialhilfe eine Berufslehre finanzieren?
Praxisbeispiel ZESO 4/22
 Finanziert die Sozialhilfe einen Sprachaufenthalt?,
Praxisbeispiel ZESO 2/11
Jugendliche und junge Erwachsene
 Junge Erwachsene in der Sozialhilfe, Grundlagen SKOS 2021
Stipendien
 Wie kann man das Stipendium bei der Kalkulation berücksichtigen?,
Praxisbeispiel ZESO 3/18, aktualisiert 2024
 Stipendien statt Sozialhilfe, Grundlagen SKOS 2011
Förderung der Bildung
 Finanzierung in der Grundkompetenzförderung, Grundlagen SKOS, 2025
 Arbeit dank Bildung, Position SKOS/SVEB 2018
 Arbeit statt Sozialhilfe, Position SKOS 2017
C.6.3. Erwerb
1 Erwerbstätigkeit, die Teilnahme an Integrationsprogrammen und das Leisten
von Freiwilligenarbeit können mit Mehrkosten verbunden sein, die nicht im
GBL enthalten sind. Diese sind zu übernehmen, wenn die Tätigkeit den
Zielen der Sozialhilfe dient.
2 Übernommen werden insbesondere Mehrkosten für:
a. auswärtige Verpflegung (8-10 Franken pro Mahlzeit)
b. öffentliche Verkehrsmittel
c. private Motorfahrzeuge, wenn das Fahrziel nicht auf zumutbare Weise
mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden kann
d. Prämien für den UVG-Versicherungsschutz
a) Keine Verrechnung von SIL mit IZU oder EFB
Unkosten für bezahlte oder unbezahlte Tätigkeiten sind bei ausgewiesenem
Bedarf als SIL ergänzend zu übernehmen. Sie dürfen bei der
Budgetberechnung nicht mit IZU (C.6.7) oder EFB (D.2) verrechnet werden.
 Situationsbedingte Leistungen der Sozialhilfe, SKOS/Köniz 2021
 Autobesitz in der Sozialhilfe, Praxisbeispiel ZESO 3/22
 Masken: Empfehlungen zur Sozialhilfe während Epidemie-Massnahmen,
Merkblatt SKOS 2021
 Wie werden mit dem Lohn ausbezahlte Verpflegungskosten/Spesen in
der Sozialhilfe behandelt?, Praxisbeispiel ZESO 2/19, aktualisiert 2024
 Versicherungspflicht Unfallversicherung bei unbezahlten
Arbeitseinsätzen (Arbeitsversuche, Praktika), SKOS Empfehlungen 2019
 Übernimmt die Sozialhilfe Kosten für die Stellensuche?,
Praxisbeispiel ZESO 3/10
C.6.4. Familie
Vereinbarkeit von Beruf und Familie
1 Bei erwerbstätigen Eltern sind die Auslagen für die familienergänzende
Kinderbetreuung nach ortsüblichen Ansätzen anzurechnen. Während den
Schulferien ist auf den erhöhten Betreuungsbedarf Rücksicht zu nehmen.
2 Die Kosten für familienergänzende Kinderbetreuung sind auch dann zu
übernehmen, wenn die Eltern aktiv auf Stellensuche sind oder an einer
Integrationsmassnahme teilnehmen.
3 Im Interesse des Kindes können Kosten für familienergänzende Betreuung
auch in anderen Situationen übernommen werden.
4 Weitere fördernde SIL für Kinder sind zu übernehmen, sofern sie der
Integration oder dem Wohle des Kindes dienen und angemessen sind (z. B.
Lagerkosten oder Musikunterricht / Sport).
5 Der berufliche (Wieder-)Einstieg nach einer Geburt ist unter
Berücksichtigung der individuellen Ressourcen und der Rahmenbedingungen
so früh wie möglich zu planen.
6 Gemeinsam mit der unterstützten Person ist – immer mit dem Kindswohl im
Blick – die Vereinbarkeit von Berufstätigkeit und Familienpflichten
abzuwägen. Erwartet wird eine Erwerbstätigkeit oder eine Teilnahme an
einer Integrationsmassnahme, spätestens wenn das Kind das erste
Lebensjahr vollendet hat.
Besuchsrecht
7 Zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts
oder der Pflege wichtiger verwandtschaftlicher Beziehungen sind zu
vergüten.
a) Vereinbarkeit von Beruf und Familie
Fördermassnahmen, eine ambulante Unterstützung der Familie oder der
Besuch einer Spielgruppe zur sozialen Integration bzw. Sprachförderung
können sinnvoll und wichtig sein. Gleiches gilt für Freizeitaktivitäten der
Kinder. Auslagen für solche Massnahmen können als fördernde SIL
übernommen werden. Bei der Prüfung der Kosten ist zu berücksichtigen,
dass Kinder und Jugendliche einen grundrechtlich garantierten Anspruch
haben auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer
Entwicklung (Art. 11 BV).
(Alleinerziehende) Mütter und Väter sollen möglichst bald nach der Geburt
wieder Anschluss an den Arbeitsmarkt finden. Die Beurteilung, wann ein
Einstieg verlangt werden kann, bestimmt sich nach den individuellen
Ressourcen und Rahmenbedingungen. Mit einer Arbeitsaufnahme
verbunden ist die Voraussetzung, dass die Erziehungsberechtigten ihr Kind
oder ihre Kinder fremdbetreuen lassen können.
b) Besuchsrecht
In den Kapiteln zum GBL (C.3.2) und zu den Wohnkosten (C.4.2) ist
festgehalten, dass begründete Mehrauslagen für die Wahrnehmung des
Besuchsrechts als Teil der materiellen Grundsicherung zu übernehmen sind.
Zudem können auch SIL im Zusammenhang mit der Ausübung des
Besuchsrechts oder der Pflege wichtiger verwandtschaftlicher Beziehungen
übernommen werden (z.B. Transportkosten, Kosten für begleitetes
Besuchsrecht).
 Situationsbedingte Leistungen der Sozialhilfe, SKOS/Köniz 2021
Kinderauslagen
 Unterstützt der Sozialdienst die Freizeitaktivitäten von Kindern?,
Praxisbeispiel ZESO 3/12, aktualisiert 2024
Vereinbarkeit von Beruf und Familie
 Was gilt bei der Arbeitsintegration von Alleinerziehenden?,
Praxisbeispiel ZESO 1/17, aktualisiert 2024
Besuchsrecht
 Begleitetes Besuchsrecht: Wer kommt für die Kosten auf? Praxisbeispiel
MaSo 3/25
 Erhält der besuchsberechtigte Elternteil mehr Geld, wenn die Kinder auf
Besuch kommen?, Praxisbeispiel ZESO 1/20, aktualisiert 2024
 Das Kind lebt zur Hälfte beim Vater: Wie wird die Sozialhilfe berechnet?,
Praxisbeispiel ZESO 2/14, aktualisiert 2024
C.6.5. Gesundheit
1 Kosten, die nicht in der obligatorischen Krankenversicherung eingeschlossen
sind, aber zur materiellen Grundsicherung gehören, sind zu übernehmen.
Dazu gehören namentlich:
a. Hilfsmittel
b. Transport zur nächstgelegenen Behandlungsstelle
c. Zahnarztkosten für Kontrolle, Dentalhygiene und weitere Behandlungen,
sofern diese nötig sind und in einer einfachen, wirtschaftlichen und
zweckmässigen Weise erfolgen
2 Weitere Kosten können übernommen werden, wenn sie den Zielen der
Sozialhilfe dienen. Dazu gehören namentlich:
a. Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause oder in Tagesstrukturen
b. Zusatz- und Krankentaggeldversicherungen
c. Zahnversicherung für Kinder
d. Alternativmedizin
a) Zahnarztkosten
Kosten für jährliche Kontrolle, Dentalhygiene und Schmerzbehandlungen
sind als grundversorgende SIL zu übernehmen.
Weitere Behandlungen sind als grundversorgende SIL zu übernehmen,
sofern diese in einer einfachen, wirtschaftlichen und zweckmässigen Weise
erfolgen. Vor diesen Behandlungen ist ein Kostenvoranschlag einzuholen
und dem Sozialhilfeorgan mit dem Antrag um Kostenübernahme vorzulegen.
Der Kostenvoranschlag soll auch über das Behandlungsziel Auskunft geben.
Die Kosten werden zum Sozialtarif des jeweiligen Kantons übernommen.
Bei kostspieligen Zahnbehandlungen kann das Sozialhilfeorgan die freie
Wahl des Zahnarztes einschränken und einen Vertrauenszahnarzt beiziehen.
 Situationsbedingte Leistungen der Sozialhilfe, SKOS/Köniz 2021
Zahnarztkosten
 Verbesserung der zahnmedizinischen Versorgung für armutsgefährdete
Menschen in der Schweiz, Letter of Intent SKOS und SSO, 2025
 Revidierter Zahnarzttarif: Auswirkungen auf die Sozialhilfe, Merkblatt
SKOS 2017
Stationäre Gesundheitskosten
 Übernimmt die Sozialhilfe Spitalbeiträge?, Praxisbeispiel ZESO 2/12,
aktualisiert 2024
Notfallhilfe
 Medizinische Nothilfe / Finanzierungsfragen bei Touristinnen und
Touristen und Durchreisenden, Merkblatt SKOS 2014
Hilflosenentschädigung
 Wie ist die Hilflosenentschädigung zu berücksichtigen?, Praxisbeispiel
ZESO 4/20
C.6.6. Wohnen und Umzug
1 Eine minimale Wohnungseinrichtung ist zu gewährleisten.
2 Beim Umzug werden notwendige Auslagen, namentlich für Mietfahrzeug
oder Entsorgung, in der Regel übernommen. Kosten für Transport- und
Reinigungsfirmen werden nur in begründeten Fällen übernommen.
a) Wohnen als Teil der materiellen Grundsicherung
Betreffend Vorgehen und Kosten im Zusammenhang mit Beginn und
Beendigung von Mietverhältnissen siehe (C.4.3).
 Situationsbedingte Leistungen der Sozialhilfe, SKOS/Köniz 2021
 Wohnen - aktuelle Herausforderungen und Handlungsansätze,
Grundlagen SKOS 2023, aktualisiert Februar 2024, Juni 2025
 Wenn die Miete über die geltende Limite angehoben wird,
Praxisbeispiel ZESO 1/24
 Wer bezahlt erhöhte Stromkosten und unter welchen Bedingungen?
Praxisbeispiel ZESO 2/23
 Erhält der besuchsberechtigte Elternteil mehr Geld, wenn die Kinder auf
Besuch kommen?, Praxisbeispiel ZESO 1/20, aktualisiert 2024
 Wohnversorgung in der Schweiz, Studie SKOS/FHNW 2016
C.6.7. Integrationszulage für Nichterwerbstätige (IZU)
1 Es besteht ein Anspruch auf Unterstützung bei der sozialen und beruflichen
Integration. Jugendlichen und jungen Erwachsenen ist dabei besondere
Aufmerksamkeit entgegen zu bringen.
IZU
2 Mit der IZU werden Leistungen nicht erwerbstätiger Personen für ihre
soziale und/oder berufliche Integration finanziell anerkannt.
3 Die IZU beträgt je nach erbrachter Leistung und deren Bedeutung zwischen
100 und 300 Franken pro Person und Monat.
4 Als anerkannte Leistungen gelten solche, welche die Chancen auf eine
erfolgreiche Integration erhöhen oder erhalten. Sie sind überprüfbar und
setzen eine individuelle Anstrengung voraus.
5 Die IZU ist eine personenbezogene Leistung, die mehreren Personen im
selben Haushalt gewährt werden kann.
6 Die Obergrenze der kumulierten IZU und EFB beträgt 850 Franken pro
Monat und Unterstützungseinheit.
Integrationsangebote
7 Die Sozialhilfe gewährleistet den Zugang zu Angeboten und Programmen
der beruflichen und sozialen Integration. Dadurch wird die persönliche
Situation verbessert und stabilisiert.
8 Die Teilnahme an geeigneten Integrationsangeboten kann verfügt werden.
a) Berufliche und soziale Integration
Die berufliche und soziale Integration ist unter Berücksichtigung der
persönlichen Situation der Betroffenen zu planen und umzusetzen. Im
Einzelfall, insbesondere bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen, ist eine
professionelle Einschätzung (Potentialabklärung) einzuholen.
b) IZU
Eine IZU wird ausgerichtet, wenn sich die unterstützte Person mit einer
Eigenleistung um ihre soziale und/oder berufliche Integration bemüht.
Die in Frage kommenden Leistungen müssen überprüfbar sein und eine
individuelle Anstrengung voraussetzen. Die IZU soll gewährt werden, wenn
eine Person gemessen an ihren persönlichen Ressourcen eine individuelle
Anstrengung unternimmt und sich um ihre Integration ernsthaft bemüht.
c) Ausnahmen vom Anspruch auf eine IZU
Unbezahlte Leistungen, die zwar eine individuelle Anstrengung von
unterstützten Personen darstellen, aber für deren Integration nicht
förderlich sind, können grundsätzlich nicht mit einer IZU honoriert werden.
Von diesem Grundsatz kann bei einer nur kurzfristig notwendigen
Unterstützung mit Sozialhilfe oder bei der Pflege eines nahen Angehörigen
abgewichen werden. Auch wenn die Arbeitsmarktferne der hilfeleistenden
Person eine berufliche Wiedereingliederung verunmöglicht, kann in solchen
Situationen die Ausrichtung einer IZU ins Auge gefasst werden.
In zahlreichen Kantonen wird Lernenden für ihre Tätigkeit keine IZU,
sondern ein EFB gewährt (D.2).
d) Integrationsangebote
Bei der Förderung der beruflichen und sozialen Integration wird den
individuellen Ressourcen Rechnung getragen.
Die Sozialhilfeorgane sorgen dafür, dass den hilfesuchenden Personen
geeignete, den lokalen und kantonalen Gegebenheiten angepasste
Angebote zur Verfügung stehen und vermittelt werden (A.3). Geeignet ist
ein Angebot, das den beruflichen Voraussetzungen, dem Alter, dem
Gesundheitszustand, den persönlichen Verhältnissen und den Fähigkeiten
der hilfesuchenden Person Rechnung trägt, ihre berufliche und soziale
Integration ermöglicht oder fördert und dadurch den gesellschaftlichen
Ausschluss verhindert.
Eine nachhaltige Förderung Betroffener kann nur dann gelingen, wenn eine
breite Palette von Integrationsangeboten zur Verfügung steht. Massnahmen
für die berufliche Integration sollen den Erwerb von Grund- und
Schlüsselkompetenzen ebenso ermöglichen wie Arbeitstrainings in der
Wirtschaft oder das Erlangen von anerkannten Ausbildungsabschlüssen.
e) Qualität von Integrationsangeboten
Anbieter von Integrationsmassnahmen können zertifiziert sein, bei der Wahl
der Massnahmen ist darauf zu achten.
 Der Integrationsauftrag der Sozialhilfe: Fokus Soziale Integration,
Grundlagen SKOS, 2023
Voraussetzungen einer IZU
 Wie ist die Hilflosenentschädigung zu berücksichtigen?,
Praxisbeispiel ZESO 4/20
 Wann wird eine Integrationszulage für Nichterwerbstätige ausgerichtet?,
Praxisbeispiel ZESO 3/17, aktualisiert 2024
Jugendliche und junge Erwachsene
 Junge Erwachsene in der Sozialhilfe, Grundlagen SKOS 2021
 Berufliche Integration von Minderjährigen – Auflagen und Sanktionen
Praxisbeispiel ZESO 3/21
Integrationsangebote
 Arbeiten unter sozialhilferechtlichen Bedingungen, Unibas/HSLU 2020
 Leistungsvereinbarungen zwischen Sozialwerken und Unternehmen der
sozialen und beruflichen Integration (USBI), Leitfaden BSV 2018
 IN-Qualis Zertifizierte Qualität der Arbeitsintegration, Arbeitsintegration
Schweiz 2019
C.7. Auszahlung
1 Das zuständige Sozialhilfeorgan überweist den Unterstützungsbetrag in der
Regel monatlich auf ein Konto der unterstützten Person.
2 In begründeten Fällen können anfallende Kosten in Form von
Direktzahlungen durch das Sozialhilfeorgan beglichen werden.
3 Naturalleistungen sollen nur in Ausnahmefällen und mit besonderer
Begründung ausgerichtet werden.
a) Auszahlung in Raten/Bargeld/Naturalien
In begründeten Fällen, das heisst, wenn die Person ihr Geld nicht einteilen
kann oder wenn sie mit dem bargeldlosen Zahlungsverkehr überfordert ist,
kann die zuständige Dienststelle die Unterstützung ratenweise bar
ausbezahlen oder die Rechnungen direkt begleichen (Direktzahlung).
Längerfristige, umfassende Direktzahlungen stehen dem Ziel der Sozialhilfe
entgegen, Personen zur selbständigen Lebensführung zu ermächtigen und
zu fördern. Solche Direktzahlungen müssen daher ausreichend begründet
werden.
Zudem sollen Direktzahlungen nur dann gemacht werden, soweit dadurch
keine Einschränkungen des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt erfolgen.
Letzteres wäre der Fall, wenn überhöhte Wohnkosten bezahlt werden oder
Zusatzversicherungen, die nicht als SIL übernommen werden. In beiden
Fällen gehen die Leistungen ganz oder teilweise zulasten des Grundbedarfs
für den Lebensunterhalt. Diese Ausgaben sind von den unterstützten
Personen selber zu tätigen.
Naturalleistungen haben einen diskriminierenden Charakter und sie stehen
der Dispositionsfreiheit entgegen (C.3.1). Sie dürfen deshalb nur in
Ausnahmefällen und mit besonderer Begründung an Stelle von
Überweisungen oder Barzahlungen ausgerichtet werden.
b) Rahmenverfügung und Unterstützungsbudget
Gestützt auf das kantonale Prozessrecht gewährt das zuständige
Sozialhilfeorgan Unterstützungsleistungen auf Grundlage einer Verfügung.
Diese kann einen Rahmencharakter haben und nur die anrechenbaren
Bedarfs- und Einnahmepositionen enthalten. Das Sozialhilfeorgan hat so die
Möglichkeit, das Budget regelmässig den effektiven Kosten (Ausgaben) und
Einnahmen anzupassen. Ist die hilfesuchende Person mit der Bemessung der
Unterstützung bzw. dem ausbezahlten Betrag nicht einverstanden, hat sie
Anspruch auf eine schriftliche Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung.
Materielle Grundsicherung: Zweck, Anspruchsvoraussetzungen und
Auszahlung
 Wann darf eine Klientin die Miete wieder selber überweisen?,
Praxisbeispiel ZESO 1/16, aktualisiert 2024
C.6.8. Weitere SIL
1 In Einzelfällen können weitere SIL notwendig oder angezeigt sein.
2 Als grundversorgende SIL sind namentlich zu übernehmen:
a. Günstige IT-Arbeitsgeräte wie Laptops oder Desktop Computer (exklusiv
Mobiltelefone) zur Förderung der digitalen Teilhabe
b. Prämien für eine den Verhältnissen angepasste Hausrat- und
Haftpflichtversicherung sowie die minimalen Selbstbehalte bei von der
Versicherung anerkannten Schadensfällen
c. Auslagen für die Erneuerung von Ausweispapieren, für
Aufenthaltsbewilligungen und die dafür notwendigen Papiere
3 Als fördernde SIL können namentlich übernommen werden:
a. Kosten für Schuldenberatung
b. Kosten für Erholungsaufenthalte langfristig unterstützter Personen, die
nach Kräften erwerbstätig sind, Betreuungsaufgaben wahrnehmen oder
vergleichbare Eigenleistungen erbringen. Für die Finanzierung können
auch Fonds und Stiftungen beigezogen werden
a) Digitalität
Für Personen in Ausbildung werden die benötigten IT-Geräte nach Vorgaben
der Bildungsinstitutionen als SIL im Bereich Bildung (C.6.2) finanziert.
 Situationsbedingte Leistungen der Sozialhilfe, SKOS/Köniz 2021
D. Leistungsbemessung
D.1. Einnahmen
1 Bei der Bemessung von finanziellen Leistungen der Sozialhilfe werden alle
verfügbaren Einnahmen berücksichtigt.
2 Einnahmen von Minderjährigen sind im Gesamtbudget des Haushalts nur bis
zur Höhe des auf diese Personen entfallenden Anteils anzurechnen.
a) Begriff der verfügbaren Einnahmen
Zu den Einnahmen gehören alle geldwerten Zuflüsse, die einer unterstützten
Person zur Verfügung stehen. Bei der Bemessung von finanziellen
Leistungen der Sozialhilfe werden unter anderem folgende Einnahmen
berücksichtigt:
 Erwerbseinkünfte, Gratifikationen, 13. Monatslohn oder einmalige
Zulagen;
 Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen,
einschliesslich Renten der AHV/IV/UV sowie Ergänzungsleistungen und
Beihilfen;
 Familienzulagen (wie Kinder-, Ausbildungs-, Unterhaltszulagen);
 Familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (gerichtlich festgelegt oder
vereinbart), Beiträge der Alimentenbevorschussung und der
Verwandtenunterstützung (D.4.3);
 Ausbildungsbeiträge; (Stipendien, Studiendarlehen);
 Rückerstattungen aus überschüssigen Akontozahlungen (Steuern,
Nebenkosten);
 Freiwillige Zuwendungen Dritter, sofern keine Ausnahme gewährt wird;
 Versicherungsleistungen, soweit sie nicht für notwendigen Schadenersatz
benötigt werden.
b) Drittauszahlung von Sozialversicherungsleistungen
Die Auszahlung laufender Sozialversicherungsleistungen an die Sozialhilfe ist
dann zulässig, wenn dies zur Gewährleistung der zweckmässigen
Verwendung notwendig ist (Art. 20 Abs. 1 ATSG). Die Tatsache allein, dass
jemand mit Sozialhilfe unterstützt wird, rechtfertigt die Auszahlung an das
Sozialhilfeorgan nicht.
 Auszahlung der Kinderrente AHV/IV an das Kind oder den anderen
Elternteil: Art. 71ter AHVV; Art. 82 Abs. 1 IVV;
 Auszahlung des gesondert berechneten EL-Anteils an das volljährige Kind
(analog Art. 71ter Abs. 3 AHVV);
 Auszahlung Familienzulagen direkt an das Kind oder den gesetzlichen

## Art. 9 Vertreter ( {#art_9}

FamZG).
Ansprüche auf Nachzahlungen von Sozialversicherungsleistungen können an
das Sozialhilfeorgan abgetreten werden, wenn dieses den Lebensunterhalt
in der betreffenden Zeit durch Bevorschussung sichergestellt hat (Art. 22
Abs. 2 ATSG, vgl. Erläuterungen zu den Sicherungsmassnahmen (E.1.3).
c) Einnahmen von Minderjährigen
Die zur Deckung des Unterhalts bestimmten periodischen Leistungen wie
Unterhaltsbeiträge (ausser Betreuungsunterhalt D.4.1), Kinderzulagen,
Sozialversicherungsrenten sind für den Unterhalt des Kindes zu verwenden.
Auch mittelbar oder unmittelbar zur Deckung des Unterhalts und somit zum
Verbrauch bestimmte Leistungen wie
Abfindungen, Schadenersatz und ähnliche Leistungen dürfen in Teilbeträgen
gestützt auf Art. 320 Abs. 1 ZGB entsprechend den laufenden Bedürfnissen
für den Unterhalt des Kindes – auch ohne Bewilligung der
Kindesschutzbehörde – verbraucht, d.h. mit den Auslagen verrechnet
werden.
Übersteigen die periodischen Leistungen des Kindes aber den auf das
minderjährige Kind entfallenden Anteil im Unterstützungsbudget, so bildet
der übersteigende Teil Kindesvermögen im Sinne von Art. 319 ZGB.
Arbeitserwerb des minderjährigen Kindes steht unter seiner Verwaltung und
Nutzung, auch wenn es zusammen mit seinen Eltern im gleichen Haushalt
lebt (Art. 323 Abs. 1 ZGB). Die Eltern sind in dem Mass von der
Unterhaltspflicht befreit, als dem Kind zugemutet werden kann, den
Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb selbst zu bestreiten (Art. 276 Abs. 3
ZGB).
In entsprechendem Umfang reduziert sich das Unterstützungsbudget der
Eltern, denn die Eltern können gemäss Art. 323 Abs. 2 ZGB verlangen, dass
das Kind einen angemessenen Beitrag an seinen Unterhalt leistet.
Es empfiehlt sich bei erwerbstätigen Jugendlichen ein eigenes Budget zu
erstellen.
d) Zeitpunkt und Umfang der Anrechnung und Auszahlung
Verfügbare Einnahmen werden im Zeitpunkt der Auszahlung angerechnet
und es wird erwartet, dass das Geld zur Finanzierung des Lebensbedarfs
verwendet wird (sog. Zuflusstheorie). Bei der Anrechnung in die
Monatsbudgets ist zu berücksichtigen, für welchen Monat die Einnahme
effektiv gedacht ist. So sind Lohnzahlungen, die per Ende eines Monats
erfolgen, im folgenden Monat als Einnahmen zu berücksichtigen.
Bei laufender Unterstützung werden die verfügbaren Einnahmen voll
angerechnet, es wird kein Freibetrag gewährt. Dies gilt grundsätzlich auch
für rückwirkend ausbezahlte Leistungen, die eigentlich für eine Zeit vor
Unterstützungsbeginn gedacht sind. Ausnahmen gelten für Leistungen aus
Genugtuung oder Integritätsentschädigung, auf die auch bei laufender
Unterstützung ein Freibetrag gewährt wird (D.3.1).
Das Bundesgericht hat sich im Entscheid 8C_79/2012 zur Zuflusstheorie
geäussert. Zur Anrechnung einer Leistung für Erwerbsersatz für eine Zeit vor
Unterstützungsbeginn im aktuellen Unterstützungsbudget als Einkommen
hält es fest (E.1.2): «Dass mit dem Geldzufluss allenfalls Ansprüche aus einer
Zeit vor dem Bezug von Sozialhilfegeldern abgegolten sein sollen, ist in
diesem Zusammenhang so oder anders unerheblich. Entscheidend ist allein,
dass Geld zugeflossen ist, das der Bestreitung des laufenden
Lebensunterhalts hätte dienen können.»
Die Auszahlung der Sozialhilfe erfolgt in der Regel vorschüssig, d.h. die
Unterstützung ist so zu leisten, dass bedürftige Personen ihren anerkannten
Verpflichtungen nachkommen können und der Bedarf gedeckt ist.
Leistungsbemessung: Einnahmen
 SKOS-Budget, Berechnungsblatt SKOS 2020
 Erweitertes SKOS-Budget, Praxishilfe SKOS 2024
 Anrechnung von Einnahmen bei spät eintreffenden Lohnbelegen
Praxisbeispiel ZESO 4/21
Begriff der verfügbaren Einnahmen
 Quellensteuern und Sozialhilfebezug, Merkblatt SKOS 2024
 Wie sind bargeldlose Zahlungseingänge anzurechnen?,
Praxisbeispiel ZESO 3/23
 Einnahmen aus Verkäufen über Onlinebörsen, Praxisbeispiel ZESO 2/22
 Wie ist die Hilflosenentschädigung zu berücksichtigen?,
Praxisbeispiel ZESO 4/20
 Wie werden mit dem Lohn ausbezahlte Verpflegungskosten/Spesen in
der Sozialhilfe behandelt?, Praxisbeispiel ZESO 2/19, aktualisiert 2024
 Wie kann man das Stipendium bei der Kalkulation berücksichtigen?,
Praxisbeispiel ZESO 3/18, aktualisiert 2024
 Ferienerwerb des Kindes: Wie viel wird der Unterstützung angerechnet?,
Praxisbeispiel ZESO 2/13, aktualisiert 2024
 Schulden tilgen und dann auf die Sozialhilfe?, Praxisbeispiel ZESO 1/06
Einnahmen von Minderjährigen
 Auswirkungen des revidierten Rechts zum Kindesunterhalt auf die
Sozialhilfe, Merkblatt SKOS 2017
 Anrechnung von Kindesvermögen im Sozialhilfebudget der Eltern,
Praxisbeispiel ZESO 3/16, aktualisiert 2024
 Ferienerwerb des Kindes: Wie viel wird der Unterstützung angerechnet?,
Praxisbeispiel ZESO 2/13, aktualisiert 2024
 Wie wird der Lehrlingslohn im Budget der Mutter angerechnet?,
Praxisbeispiel ZESO 4/06
Zuwendungen Dritter
 Wie werden zweckgebundene Schenkungen Dritter behandelt?,
Praxisbeispiel ZESO 4/24
 Wie sind freiwillige Zuwendungen Dritter zu berücksichtigen?,
Praxisbeispiel ZESO 2/20, aktualisiert 2024
 Müssen Zuwendungen für Ferien im Budget angerechnet werden?,
Praxisbeispiel ZESO 2/09, aktualisiert 2023
Unregelmässige Einnahmen
 Haben selbständig Erwerbstätige Anrecht auf Sozialhilfe?,
Praxisbeispiel ZESO 1/18, aktualisiert 2024
 Unregelmässige Einkommen: Wann ist die Sozialhilfeablösung möglich?,
Praxisbeispiel ZESO 1/14
Abgrenzung Einnahme/Vermögen
 Wie wird eine rückerstattete Mietkaution angerechnet?,
Praxisbeispiel ZESO 4/14, aktualisiert 2024
 IV-Taggelder: Hat der Klient Anspruch auf den Überschuss?,
Praxisbeispiel ZESO 1/12, aktualisiert 2024
Verzicht auf Einnahmen
 Können Betreuungskosten mit Schulden verrechnet werden?,
Praxisbeispiel ZESO 2/07
D.2. Einkommensfreibetrag (EFB)
1 Auf Erwerbseinkommen aus dem ersten Arbeitsmarkt wird ein Freibetrag
gewährt. Ausnahmen können vorgesehen werden.
2 Damit ein EFB ausgerichtet werden kann, muss eine Arbeitsleistung erbracht
werden.
3 Der Freibetrag beträgt 400 bis 700 Franken pro Monat für eine
Vollanstellung.
4 Die Obergrenze der kumulierten IZU und EFB beträgt 850 Franken pro
Monat und Unterstützungseinheit.
a) EFB fördert die Integration
Mit dem EFB wird primär das Ziel verfolgt, die Erwerbsaufnahme oder die
Erhöhung des Arbeitspensums zu erleichtern und damit die
Integrationschancen zu verbessern. So soll ein Anreiz zur möglichst
umfassenden und einträglichen Erwerbstätigkeit von unterstützten
Personen geschaffen werden, um dauerhaft finanzielle Leistungen der
Sozialhilfe einsparen zu können.
Die gewährten Freibeträge müssen im Unterstützungsbudget aufgeführt
werden, um Transparenz zu gewährleisten.
b) Ausnahmen vom Anspruch auf EFB
In zahlreichen Kantonen werden Lernende vom Anspruch auf einen EFB
ausgenommen, ihre Leistungen werden stattdessen mit IZU honoriert.
Praktika oder die Teilnahme an Integrations- oder
Beschäftigungsprogrammen gelten nicht als Erwerbstätigkeit im Sinne der
Richtlinien zum EFB. Die entsprechenden Leistungen werden mit IZU
honoriert (C.6.7).
Auf Ersatzeinkommen (z.T. Taggelder von Sozialversicherungen) wird kein
EFB gewährt, weil es an der erwarteten Arbeitsleistung fehlt.
c) EFB und Schwelleneffekte
Bei der Festlegung von EFB sind von den Kantonen die Auswirkungen der
kantonalen Steuergesetzgebung auf niedrige Einkommen zu
berücksichtigen.
Den Kantonen wird empfohlen, den Übergang von der Sozialhilfe zur
wirtschaftlichen Selbständigkeit derart zu gestalten, dass sich das verfügbare
Einkommen von Personen um diese Schwelle möglichst nicht verändert.
Haushalte ohne Anspruch auf Sozialhilfe sollen nicht schlechter gestellt sein
als erwerbstätige Haushalte mit Sozialhilfe. Um dies zu erreichen und damit
den Arbeitsanreiz zu erhalten, ist der EFB sowohl bei der Eintritts- als auch
bei der Austrittsberechnung zu berücksichtigen (C.2).
Leistungsbemessung: Einnahmen
Anspruchsvoraussetzungen
 Quellensteuern und Sozialhilfebezug, Merkblatt SKOS 2024
 Wie wird der Lehrlingslohn im Budget der Mutter angerechnet?,
Praxisbeispiel ZESO 4/06
 Gibts den Einkommensfreibetrag auch bei Krankheit oder Unfall?,
Praxisbeispiel ZESO 4/09, aktualisiert 2023
D.3. Vermögen
D.3.1. Grundsätze und Freibeträge
Vermögensbegriff
1 Zum Vermögen gehören sämtliche Vermögenswerte, auf die eine
hilfesuchende Person einen Eigentumsanspruch hat. Für die Beurteilung der
Bedürftigkeit sind die tatsächlich verfügbaren oder kurzfristig realisierbaren
Mittel massgebend. Ausgenommen sind persönliche Effekten und Hausrat.
2 Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit kann von einer Berücksichtigung
bestimmter Vermögenswerte verzichtet werden, wenn:
a. dadurch für die Hilfeempfangenden oder ihre Angehörigen
ungebührliche Härten entstünden
b. die Verwertung unwirtschaftlich wäre; oder
c. die Veräusserung von Wertgegenständen aus anderen Gründen
unzumutbar ist
3 Für die Veräusserung von realisierbaren Mitteln muss eine angemessene
Frist gewährt werden. Bei Bedarf muss in der Zwischenzeit wirtschaftliche
Unterstützung geleistet werden.
Vermögensfreibeträge
4 Bei Unterstützungsbeginn werden folgende Vermögensfreibeträge gewährt:
a. Fr. 6’000.- für Einzelpersonen
b. Fr. 12’000.- für Ehepaare
c. Fr. 3’000.- für jedes minderjährige Kind
d. jedoch max. Fr. 15’000.- pro Unterstützungseinheit
5 Auf Leistungen aus Genugtuung und Integritätsentschädigung werden
folgende Freibeträge gewährt:
a. Fr. 30'000.- für Einzelpersonen
b. Fr. 50'000.- für Ehepaare
c. Fr. 15'000.- für jedes minderjährige Kind
d. jedoch max. Fr. 65’000.- pro Unterstützungseinheit
a) Vermögensbegriff
Zum anrechenbaren Vermögen gehören unter anderem folgende
Positionen, an denen eine hilfesuchende Person einen Eigentumsanspruch
hat:
 Geldmittel
 Guthaben auf Bank- und Postkonten
 Guthaben an digitalen Zahlungsmitteln
 Aktien, Obligationen und andere Wertpapiere
 Grundstücke, Liegenschaften (D.3.2)
 Forderungen
 Privatfahrzeuge und andere Wertgegenstände
 Herauszulösende Vorsorgeguthaben (D.3.3)
Nicht zum anrechenbaren Vermögen gehören Vermögenswerte, die im
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs als unpfändbar erklärt
werden (Art. 92 SchKG). Dazu gehören die dem persönlichen Gebrauch
dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder
andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind.
b) Vermögensfreibeträge
Zur Stärkung der Eigenverantwortung wird zu Beginn der Unterstützung ein
Vermögensfreibetrag zugestanden. Massgebend zur Bemessung des
Unterstützungsanspruchs ist das Vermögen, das am ersten Tag des Monats
vorhanden ist, ab dem eine Unterstützung beansprucht wird.
Für Leistungen aus Genugtuung und Integritätsentschädigung gelten
besondere Regeln und höhere Freibeträge. Auf diese Leistungen werden
Freibeträge auch dann gewährt, wenn sie während einer
Unterstützungsperiode anfallen. Durch die Höhe wird dem Umstand
Rechnung getragen, dass anspruchsberechtigte Personen einen
immateriellen Schaden erlitten haben, ihnen wird daher ein materieller
Ausgleich gewährt.
Die Freibeträge orientieren sich an den Vermögensfreibeträgen, wie sie bei
der Berechnung von jährlichen Ergänzungsleistungen gemäss Bundesgesetz
über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) berücksichtigt werden.
c) Kurzfristig nicht realisierbare Vermögenswerte
Hilfesuchende Personen können über Vermögenswerte verfügen, die
grundsätzlich anrechenbar sind und den Vermögensfreibetrag
überschreiten, deren Realisierung aber kurzfristig nicht möglich ist. Als
Beispiele genannt werden können Miteigentum in einer Erbengemeinschaft,
Grundeigentum (D.3.2) oder Wertgegenstände.
In diesen Fällen ist zu berücksichtigen, dass mangels liquider Mittel trotz
Vermögen eine finanzielle Notlage bestehen kann. In diesen Fällen ist die
materielle Grundsicherung betroffener Personen bevorschussend zu
erbringen und es ist eine angemessene Frist zur Veräusserung der
betreffenden Vermögenswerte zu setzen. Die Rückerstattung der
bevorschussend ausgerichteten Sozialhilfe ist sicherzustellen (E.1.3).
Leistungsbemessung: Vermögen
Abgrenzung Einkommen/Vermögen
 Wie sind Integritätsentschädigungen zu berücksichtigen? Praxisbeispiel
Magazin «die Sozialhilfe» 1/25 (vormals Zeso)
 Autobesitz in der Sozialhilfe, Praxisbeispiel ZESO 3/22
 Erbschaft während Sozialhilfebezug: Was gilt es zu beachten?,
Praxisbeispiel ZESO 2/21
 Wie wird eine rückerstattete Mietkaution angerechnet?, Praxisbeispiel
ZESO 4/14, aktualisiert 2024
 IV-Taggelder: Hat der Klient Anspruch auf den Überschuss?,
Praxisbeispiel ZESO 1/12, aktualisiert 2024
Verzicht auf Vermögen
 Wer bezahlt, wenn die Altersrente nicht reicht?, Praxisbeispiel
ZESO 2/16, aktualisiert 2024
D.3.2. Grundeigentum
1 Grundeigentum im In- und Ausland gehört zum Vermögen und wird bei der
Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen berücksichtigt. Es besteht kein
Anspruch auf dessen Erhalt.
2 Auf eine Verwertung kann verzichtet werden, wenn:
a. eine Liegenschaft von der unterstützten Person selbst bewohnt wird, falls
sie zu marktüblichen oder sogar günstigeren Bedingungen wohnen kann
b. wenn jemand voraussichtlich nur kurz- oder mittelfristig unterstützt wird
c. wenn jemand in relativ geringem Umfang unterstützt wird; oder
d. wenn wegen ungenügender Nachfrage nur ein zu tiefer Erlös erzielt
werden könnte
3 Wenn auf eine Verwertung verzichtet wird, muss die Rückerstattung mit
geeigneten Massnahmen sichergestellt werden.
a) Grundeigentum als anrechenbares Vermögen
Personen, die Liegenschaften besitzen, sollen nicht bessergestellt sein als
Personen, die Vermögenswerte in Sparkonten oder Wertschriften angelegt
haben. Es besteht daher kein Anspruch auf Erhalt des Wohneigentums.
b) Sicherstellung
Erfolgt eine Unterstützung trotz vorhandenem Grundeigentum, ist die
geleistete Sozialhilfe als bevorschussend zu betrachten. Die Rückerstattung
dieser bevorschussten Sozialhilfe kann durch das Errichten eines
Grundpfands sichergestellt werden (E.1.3).
Leistungsbemessung: Vermögen
 Erbschaft während Sozialhilfebezug: Was gilt es zu beachten?,
Praxisbeispiel ZESO 2/21
Liegenschaften im In - und Ausland, Merkblatt SKOS 2012
D.3.3. Altersvorsorge
1 Leistungen und Vermögen der Altersvorsorge gehen der Sozialhilfe
grundsätzlich vor. Es gilt jedoch sicherzustellen, dass eine angemessene
Existenzsicherung im Alter nicht gefährdet wird.
AHV-Leistungen
2 AHV-Leistungen gehen der Sozialhilfe vor, unterstützte Personen sind
deshalb grundsätzlich zum frühstmöglichen Vorbezug verpflichtet.
Altersvorsorge der 2. Säule und der Säule 3a
3 Vermögen der 2. Säule und der Säule 3a sind grundsätzlich zusammen mit
dem AHV-Vorbezug oder dem Bezug einer ganzen IV-Rente herauszulösen.
4 Älteren Arbeitslosen ist bis zum AHV-Vorbezug eine Weiterführung der
Altersvorsorge in der 2. Säule bei ihrer bisherigen Vorsorgeeinrichtung zu
ermöglichen.
5 Ausgelöste Guthaben der Altersvorsorge gehören zum anrechenbaren
Vermögen und sind für den aktuellen und zukünftigen Lebensunterhalt zu
verwenden.
Freie Vorsorge (Säule 3b)
6 Vermögen der freien Vorsorge (Säule 3b) ist grundsätzlich herauszulösen
und wird angerechnet.
a) AHV-Rente
Sozialhilfeleistungen sind gegenüber AHV-Versicherungsleistungen
subsidiär, unterstützte Personen haben AHV-Leistungen daher
vorzubeziehen (A.3), (A.4.1).
Der AHV-Vorbezug führt zu einer lebenslänglichen Kürzung der Rente. Diese
Einbusse kann mit Ergänzungsleistungen (EL) kompensiert werden. Zudem
können BVG-Leistungen zu einer angemessenen Existenzsicherung im Alter
beitragen.
Im Falle eines AHV-Vorbezugs wird bei der EL-Anspruchsberechnung
lediglich die gekürzte Rente als Einnahme angerechnet. Damit wird
sichergestellt, dass keine Leistungskürzungen erfolgen und das soziale
Existenzminimum im Alter gesichert ist.
b) Gebundene Vorsorge
Die Freizügigkeitsordnung sieht vor, dass Guthaben aus
Freizügigkeitspolicen (bei Lebensversicherern) oder aus Freizügigkeitskonten
(bei Banken) frühestens 5 Jahre vor und spätestens 5 Jahre nach Erreichen
des BVG-Rentenalters ausbezahlt werden. Ebenso wird (auf Begehren) das
Guthaben ausgelöst, wenn die InhaberInnen der Policen bzw. Konten
 eine ganze IV-Rente beziehen und das Invaliditätsrisiko nicht zusätzlich
versichert haben,
 ihren Wohnsitz ins Ausland ohne Sozialversicherungsabkommen mit der
Schweiz verlegen oder
 eine anerkannte selbständige Tätigkeit aufnehmen.
In der Sozialhilfe gilt der Grundsatz, dass eine Auflage zum Bezug der Mittel
der gebundenen Vorsorge erst zusammen mit jener zum AHV-Vorbezug
oder beim Bezug einer ganzen IV-Rente erfolgen soll. So kann der
Zielsetzung der 2. und 3. Säule entsprochen werden, wonach die gebundene
Vorsorge in Ergänzung zu den Leistungen der AHV/IV zur Sicherung einer
gewohnten Lebenshaltung beitragen soll. Decken AHV- bzw. IV-Rente und
der anrechenbare Vermögensverzehr aus dem Freizügigkeitsguthaben den
Lebensunterhalt nicht, können Ergänzungsleistungen beantragt werden.
Eine versicherte Person, die nach Vollendung des 58. Altersjahres ihre Stelle
verliert, kann ihrer bisherigen Vorsorgeeinrichtung unterstellt bleiben (Art.
47a BVG). Sie hat die gleichen Rechte wie andere Versicherte, namentlich
kann sie das Altersguthaben in Form einer Rente beziehen. Diese
Möglichkeit fördert eine angemessene Existenzsicherung im Alter, weshalb
die betreffenden Risikoprämien von der Sozialhilfe als SIL übernommen
werden können. Die Kostenübernahme durch die Sozialhilfe ist
gerechtfertigt, weil davon nur eine sehr beschränkte Anzahl Personen
betroffen ist, für die Betreffenden aber ein wesentlicher Beitrag an die
Existenzsicherung im Alter geleistet werden kann.
Ausgelöstes Guthaben der gebundenen Vorsorge ist für den aktuellen und
zukünftigen Lebensunterhalt zu verwenden. Aus den betreffenden Mitteln
kann daher grundsätzlich keine Rückerstattung von rechtmässig bezogener
Sozialhilfe verlangt werden (E.1.1).
c) Freie Vorsorge
Von der Auflage zum Rückkauf einer Lebensversicherung können
Sozialhilfeorgane absehen, wenn:
 der Ablauf der Versicherung kurz bevorsteht;
 Zahlungen aufgrund von Invalidität unmittelbar bevorstehen; oder
 auf Grund der Ergebnisse aus der IV-Frühintervention Zahlungen der
freien Vorsorge zu erwarten sind.
In diesen Fällen ist es sinnvoll, die Prämie weiter zu zahlen und die
Leistungen abtreten zu lassen (E.1.3).
Leistungsbemessung: Vermögen
 Umgang mit Freizügigkeitsguthaben in der Sozialhilfe, Merkblatt
SKOS 2023, ergänzt 2024
 Freizügigkeitskonto auflösen, um Sozialhilfe zurückzuzahlen?,
Praxisbeispiel ZESO 1/09, aktualisiert 2023
D.3.4. Kindesvermögen
1 Die Anrechnung von Kindesvermögen richtet sich nach den Bestimmungen
des Zivilrechts.
2 Bei Minderjährigen, die mit unterstützen Eltern im gleichen Haushalt leben,
dürfen folgende Positionen bis zur Höhe ihres Anteils im Budget
berücksichtigt werden:
a. Erwerbseinkommen und andere Einnahmen
b. Erträge des Kindesvermögens
c. Abfindungen, Schadenersatz und ähnliche Leistungen
3 Überschüsse und weitere Vermögenswerte des Kindes fallen ins
Kindesvermögen. Dieses darf bei der Budgetberechnung nur mit Einwilligung
der zuständigen Kindesschutzbehörde berücksichtigt werden.
a) Zivilrechtlicher Schutz des Kindesvermögens
Dem Kind zustehende Vermögenswerte dürfen von der Sozialhilfe nur im
Rahmen des Kindesrechts angerechnet werden (Art. 319 ff. ZGB).
Einnahmen, Erträge des Kindesvermögens (Art. 319 ZGB) sowie
Abfindungen, Schadenersatz und ähnliche Leistungen (Art. 320 Abs. 1 ZGB)
dürfen bis zur Höhe ihres Anteils im Budget berücksichtigt werden.
Überschüsse fallen ins Kindesvermögen und dürfen grundsätzlich nicht
berücksichtigt werden. Dazu gehören auch jene Vermögenswerte und deren
Erträge, die zum «freien Kindesvermögen» gehören. Dieses untersteht
alleine der Verwaltung und Nutzung des Kindes, weil sie diesem – mündlich
oder schriftlich – mit besonderer Bestimmung zugewendet werden (Art. 321
ZGB). Es dürfen auch jene Beträge nicht angerechnet werden, die dem Kind
als Pflichtteil aus einem Erbe zufallen, der gemäss Testament oder
Erbvertrag von der Verwaltung der Eltern ausgenommen ist (Art. 322 ZGB).
Das geschützte Kindesvermögen wird bei der Bemessung von
Vermögensfreibeträgen nicht berücksichtigt (D.3.1).
Das übrige Kindesvermögen darf von den Eltern und der Sozialhilfe nur dann
für den Unterhalt, die Erziehung oder die Ausbildung des Kindes
angerechnet werden, wenn die Kindesschutzbehörde einem
entsprechenden Antrag zustimmt (Art. 320 Abs. 2 ZGB). Der Antrag erfolgt in
ausdrücklicher Absprache mit den Eltern durch das zuständige
Sozialhilfeorgan.
b) Kindesvermögen auf Sperrkonto oder Konto der Eltern
Geschütztes Kindesvermögen ist auf einem separaten Konto, das auf dem
Namen des Kindes lautet zu verwalten (regelmässig werden solche Konten
von den Banken für die Eltern gesperrt, sog. «Sperrkonto»). Es wird bei der
Budgetberechnung nicht berücksichtigt.
Befinden sich Vermögensbeträge auf einem auf die Eltern oder einen
Elternteil lautenden Konto, das jedoch eine Bezeichnung auf das Kind hat,
kann nicht ohne weiteres von geschütztem Kindesvermögen ausgegangen
werden. Diese Beträge können bei der Budgetberechnung dann
berücksichtigt werden, wenn aus den Kontoauszügen ersichtlich ist, dass sie
von den Eltern nachweislich rechtmässig für den Unterhalt des Kindes
verwendet werden. Ist jedoch von geschütztem Kindesvermögen
auszugehen, gelten die hiervor angeführten Grundsätze.
Ist durch das Sozialhilfeorgan rechtsgenüglich nachgewiesen, dass an
Vermögenwerten, die auf das Kind lauten, die Eltern oder ein Elternteil
wirtschaftlich berechtigt sind, handelt es sich nicht um geschütztes
Kindesvermögen.
Leistungsbemessung: Vermögen
 Anrechnung von Kindesvermögen im Sozialhilfebudget der Eltern,
Praxisbeispiel ZESO 3/16, aktualisiert 2024
D.4. Finanzielle Ansprüche gegenüber Dritten
D.4.1. Eheliche und partnerschaftliche Unterhaltspflichten
1 Personen in Ehe und eingetragener Partnerschaft sind sich unabhängig von
ihrem Wohnort gegenseitig zu Beistand und Unterhalt verpflichtet.
2 Fehlt eine Vereinbarung zur Leistung angemessenen Unterhalts, kann von
der unterstützten Person verlangt werden, dass sie eine Einigung anstrebt.
Wo keine oder keine angemessene Einigung erreicht wird, kann verlangt
werden, dass die unterstützte Person eine gerichtliche Regelung beantragt.
3 Soweit das Sozialhilfeorgan für den Unterhalt der berechtigten Person
aufkommt, geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das
Sozialhilfeorgan über.
4 Verändern sich die finanziellen Verhältnisse der unterhaltspflichtigen
Person, kann eine Anpassung der Unterhaltsregelung verlangt werden.
5 Im Sonderfall, dass separate Haushalte geführt werden, ohne dass eine
Trennungsabsicht besteht, werden Mehrauslagen für getrenntes Wohnen
nur berücksichtigt, wenn wichtige Gründe dafür bestehen.
a) Familienrechtliche Unterhaltspflichten gemäss ZGB/PartG
Die Eheleute oder eingetragene Partner sorgen gemeinsam für den
Unterhalt der Familie, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des
Haushalts, Betreuen der Kinder oder Mithilfe im Beruf oder Gewerbe (Art.
163 ZGB, Art. 13 PartG).
Bei getrennten Haushalten ohne gerichtliche Regelung des Getrenntlebens
oder vertraglicher Unterhaltsregelung kann das Sozialhilfeorgan verlangen,
dass eine Vereinbarung zum Unterhalt getroffen wird.
Können keine angemessenen Unterhaltsbeiträge vereinbart werden, kann
von der unterstützten Person verlangt werden, dass sie innerhalb von 30
Tagen eine gerichtliche Regelung des Getrenntlebens resp. eine gerichtliche
Regelung des Unterhalts beantragt (Art. 176 ZGB). Von dieser Auflage kann
dann abgesehen werden, wenn die unterstützte Person glaubhaft darlegt,
dass sie keinen Ehegattenunterhalt erhalten kann.
Wird ein festgesetzter Unterhaltsbeitrag von der pflichtigen Person nicht
geleistet, und muss der Lebensbedarf für die berechtigte Person deswegen
von der Sozialhilfe sichergestellt werden, so geht der Unterhaltsanspruch
mit allen Rechten auf die unterstützende Gemeinde über (Art. 131a Abs. 2
ZGB). Das Sozialhilfeorgan hat in diesen Fällen ein Mitspracherecht beim
Abschluss einer Vereinbarung zur Regelung des Unterhalts.
Kommt eine pflichtige Person ihren Unterhaltspflichten nicht nach, haben
Unterhaltsberechtigte einen Anspruch auf Inkassohilfe. In einzelnen
Kantonen besteht in diesen Fällen auch ein Anspruch auf Bevorschussung
(Art. 131 ZGB).
b) Anrechnung von hypothetischen Unterhaltsbeiträgen
Verzichtet eine unterstützte Person auf Unterhaltsbeiträge, obwohl die
unterhaltspflichtige Person solche offensichtlich leisten könnte, so muss sie
sich einen angemessenen hypothetischen Betrag anrechnen lassen (F.3). Im
Umfang dieses Betrags besteht im Sinne des Subsidiaritätsprinzips keine
Bedürftigkeit (A.3).
Hypothetische Unterhaltsbeiträge dürfen nur dann berücksichtigt werden,
wenn die unterstützte Person vorher über die Konsequenzen klar informiert
und verwarnt wurde und wenn ihr genügend Zeit eingeräumt wurde, um
ihre Ansprüche geltend zu machen. Eine Anrechnung darf dann nicht
erfolgen, wenn die unterstützte Person glaubhaft darlegt, dass sie keine
Unterhaltsleistungen erhalten kann.
c) Wichtige Gründe für separate Haushalte ohne Trennungsabsicht
Bestehen wichtige Gründe für das Führen separater Haushalte, können die
dadurch entstehenden Mehrauslagen von der Sozialhilfe berücksichtigt
werden. Wichtige Gründe können beispielsweise in beruflichen Umständen
bestehen (echter Wochenaufenthalt) oder wenn ein Zusammenleben nicht
möglich ist (z.B. aus migrationsrechtlichen oder gesundheitlichen Gründen).
Wenn keine wichtigen Gründe für das Führen von getrennten Haushalten
bestehen, müssen dadurch entstehende Mehrkosten durch die Sozialhilfe
nicht übernommen werden. Sind die Einnahmen der Partner nicht
ausreichend, um zwei getrennte oder einen gemeinsamen Haushalt zu
finanzieren, kann die Unterstützung auf jene Höhe reduziert werden, auf die
bei gemeinsamer Haushaltsführung ein Anspruch bestehen würde. Würden
die Einnahmen aber ausreichen, das Existenzminimum bei gemeinsamer
Haushaltsführung zu decken, kann bei Fortführung der getrennten
Haushalte die Unterstützung nach Ablauf einer angemessenen Frist
eingestellt werden.
Leistungsbemessung: Eheliche und partnerschaftliche Unterhaltspflichten
 Ehepaar mit getrennten Wohnsitzen: Wie bemisst sich die
Unterstützung?, Praxisbeispiel ZESO 3/14, aktualisiert 2024
D.4.2. Elterliche Unterhaltspflichten
1 Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für
den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten
von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.
2 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum
Abschluss einer angemessenen Ausbildung.
3 Der Unterhaltsanspruch ist nicht durch den Sozialdienst festzulegen. Nach
Möglichkeit ist eine Vereinbarung zur Leistung von Elternbeiträgen zu
treffen, die von der KESB zu genehmigen ist. Ist keine Einigung möglich, ist
der Anspruch vor dem Zivilgericht geltend zu machen.
4 Kommt das Sozialhilfeorgan für die Unterstützung eines
unterhaltsberechtigten Kindes auf, geht der Unterhaltsanspruch auf das
Sozialhilfeorgan über.2
5 Verändern sich die finanziellen Verhältnisse der unterhaltspflichtigen Eltern,
kann eine Anpassung des Unterhaltsanspruchs verlangt werden.
a) Elterliche Unterhaltspflichten gemäss ZGB
Für den Unterhalt des Kindes haben die Eltern aufzukommen. Inbegriffen
sind dabei die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und
Kindesschutzmassnahmen. Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und
Geldzahlung geleistet.
Lebt ein unterhaltspflichtiger Elternteil nicht mit dem Kind zusammen, wird
der Unterhaltsanteil primär in Geldzahlung geleistet. Mit einer Geldzahlung
gedeckt werden sollen die Kosten für Betreuung, Erziehung, Ausbildung und
Kindesschutzmassnahmen. Der Anteil für die Betreuung
(Betreuungsunterhalt) ist als Teilgehalt des Kindesunterhalts ausgestattet,
2geändert gemäss Beschluss der SODK vom 4. Mai 2023.
steht also rechtlich dem Kind zu, dient aber der Deckung des
Lebensunterhalts des betreuenden Elternteils.
Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Masse befreit, als dem
Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb
oder anderen Mitteln zu bestreiten (Art. 276 ZGB, vgl. Einnahmen von
Minderjährigen (D.1).
Als Eltern im Sinne des Unterhaltsrechts gelten primär jene Personen, die
über ein zivilrechtliches Kindesverhältnis verfügen (Art. 252 ZGB). Ein Entzug
des Sorgerechts oder des Aufenthaltsbestimmungsrechts hat keinen Einfluss
auf das Bestehen einer elterlichen Unterhaltspflicht.
Stiefeltern haben ihren Ehegatten in der Erfüllung der Unterhaltspflicht
gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen (Art.
278 Abs. 2 ZGB). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Stiefeltern allenfalls eine
vorrangige Unterhaltspflicht gegenüber eigenen Kindern haben (Art. 276a
ZGB).
Erfüllt der unterhaltspflichtige Elternteil die gerichtlich oder behördlich
genehmigte Unterhaltspflicht nicht, besteht ein Anspruch auf Inkassohilfe
(Art. 290 ZGB) oder Vorschüsse (Art. 293 Abs. 2 ZGB).
b) Geltendmachung des elterlichen Unterhalts durch das Sozialhilfeorgan
Kommt das Sozialhilfeorgan für den Unterhalt des Kindes auf, geht der
Unterhaltsanspruch von Gesetzes wegen auf das Sozialhilfeorgan über (Art.
289 Abs. 2 ZGB).
Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts ist aber einzig das Kind bzw.
dessen gesetzliche Vertretung zur Geltendmachung des Stammrechts
legitimiert. Kommt die Sozialhilfe anstelle der Eltern für den Unterhalt des
Kindes auf, geht der Unterhaltsanspruch im Umfang der einzelnen durch die
Sozialhilfe bevorschussten Unterhaltsbeiträge (und nicht das Stammrecht)
gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB auf dieses über. Der auf Art. 289 Abs. 2
i.V.m. Art. 276 ZGB gestützte Anspruch ist daher im Streitfall durch
Unterhaltsklage des Sozialhilfeorgans gegen die Eltern geltend zu machen
(siehe BGE 151 III 249, E. 4.1).
c) Sonderfall: Unterhalt für Volljährige/junge Erwachsene
Die Unterhaltspflicht dauert grundsätzlich bis zur Volljährigkeit des Kindes.
Hat das Kind dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern,
soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden kann,
für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung
ordentlich abgeschlossen werden kann (Art. 277 ZGB).
Es können nur jene Volljährigen gegenüber ihren Eltern einen Anspruch auf
Unterhalt haben, die sich effektiv in einer Erstausbildung befinden und diese
ernstlich verfolgen.
d) Berechnung von Elternbeiträgen
Wenn eine Unterhaltspflicht besteht und eine Regelung notwendig ist, ist
nicht ohne weiteres der Gang an ein Gericht erforderlich. Möglich ist auch
das Treffen einer Vereinbarung, welche zum Erreichen ihrer Gültigkeit
jedoch von der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
genehmigt werden muss (Art. 287 Abs. 1 ZGB).
Als Grundlage für eine Vereinbarung dienen die Empfehlungen der SKOS zur
Berechnung von Elternbeiträgen. Diese sollen der Leistungsfähigkeit der
Eltern Rechnung tragen (Art. 285 ZGB). Gleichzeitig ist die vorliegend
empfohlene Berechnung aber so ausgestaltet, dass sie den
Unterhaltspflichtigen im Vergleich zur Berechnung von Zivilgerichten einen
grösseren Spielraum lässt und so eine aussergerichtliche Vereinbarung
begünstigt.
Die Elternbeiträge müssen zusätzlich zu Familienzulagen,
Sozialversicherungsrenten und ähnlichen für den Unterhalt des Kindes
bestimmten Leistungen geleistet werden (Art. 285a ZGB). Diese Leistungen
sind an das unterstützende Sozialhilfeorgan weiterzuleiten. Wenn die
unterhaltspflichtigen Eltern die betreffenden Leistungen nicht weiterleiten,
kann allenfalls eine direkte Auszahlung an das finanzierende Sozialhilfeorgan
verlangt werden (Familienzulagen: Art. 9 FamZG, Kinderrente/
Hilflosenentschädigung: Art. 71ter AHVV/Art. 82 Abs. 1 IVV,
Ergänzungsleistungen: analog Art. 71ter AHVV. Allgemein bei
Zweckentfremdung: Art. 20 ATSG).
Zur Berechnung von Elternbeiträgen ist ein erweitertes SKOS-Budget zu
erstellen, wobei folgende Besonderheit zu berücksichtigen ist: Die
Unterhaltsbeitragspflicht geht allen anderen Verpflichtungen vor. Darum
können Schulden und Kreditamortisationen nur dann berücksichtigt werden,
wenn sie zwecks Anschaffung notwendiger Güter und zur Existenzsicherung
begründet wurden. Ausnahmsweise können zusätzliche
Kreditamortisationen im Budget berücksichtigt werden, wenn sonst eine
finanzielle Bedrängnis droht, die zu Pfändungen und erheblichen sozialen
Problemen führen würde.
Der errechnete Bedarf gemäss erweitertem SKOS-Budget ist dem aktuellen
Einkommen gegenüberzustellen. In das Einkommen ist ein
Vermögensverzehr von rund 10% jährlich einzubeziehen, wenn das
Vermögen den allgemeinen Freibetrag übersteigt (D.3.1). Von der Differenz
zwischen Bedarf und Einkommen kann für die Dauer der Unterstützung rund
die Hälfte als Elternbeitrag gefordert werden.
Bei erheblichem Vermögen von unterhaltspflichtigen Eltern ist denkbar, dass
ihnen die gesamten Unterhaltskosten in Rechnung gestellt werden. Davon
können auch die Kosten für Kindesschutzmassnahmen erfasst sein.
Das Einkommen und Vermögen von Stiefeltern ist bei der Bemessung von
Elternbeiträgen angemessen zu berücksichtigen (Art. 278 Abs. 2 ZGB). Das
Konfliktpotential ist in solchen Fällen besonders gross und ruft meist nach
individuellen Verhandlungslösungen.
e) Änderung der Verhältnisse
Die in einer genehmigten Vereinbarung oder in einem Gerichtsentscheid
festgelegten Unterhaltszahlungen können angepasst werden, dabei ist das
ursprüngliche Verfahren zu beschreiten (Genehmigung durch KESB oder
Anpassung durch das Gericht, Art. 286 ZGB).
Für die Vergangenheit, maximal für die letzten fünf Jahre, kann nachträglich
ein gebührender Unterhalt festgelegt werden, wenn ursprünglich ein Manko
ausgewiesen wurde und sich seither die Verhältnisse des
unterhaltspflichtigen Elternteils ausserordentlich verbessert haben (Art.
286a ZGB).
Leistungsbemessung: Elterliche Unterhaltspflichten
 SKOS-Budget, Berechnungsblatt SKOS 2020
 Erweitertes SKOS-Budget, Praxishilfe SKOS 2024
Umfang der elterlichen Unterhaltspflicht
 Auswirkungen des revidierten Rechts zum Kindesunterhalt auf die
Sozialhilfe, Merkblatt SKOS 2017
 Budget junger Erwachsener im Haushalt der Eltern, Praxisbeispiel
ZESO 1/23
D.4.3. Verwandtenunterstützung
1 Bei bedürftigen Personen kann ein Anspruch auf Verwandtenunterstützung
bestehen. Unterstützungspflichtig sind Verwandte in auf- und absteigender
Linie, die in günstigen Verhältnissen leben.
2 Die Verwandtenunterstützung ist nachrangig gegenüber anderen
zivilrechtlichen Unterhaltsansprüchen.
3 Kann mit den Verwandten keine Vereinbarung zur Leistung von
Unterstützung erreicht werden, muss die Verwandtenunterstützung
klageweise vor Zivilgericht geltend gemacht werden.
4 Kommt das Sozialhilfeorgan für die Unterstützung einer berechtigten Person
auf, geht der Anspruch auf Verwandtenunterstützung auf das
Sozialhilfeorgan über.
a) Verwandtenunterstützung gemäss ZGB
Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und
absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten
würden (Art. 328 Abs. 1 ZGB).
Der Begriff der Notlage deckt sich nicht mit jenem der sozialhilferechtlichen
Bedürftigkeit, von der Rechtsprechung wird er tendenziell enger gefasst.
Nicht in jedem Fall, in dem eine Person mit Sozialhilfe unterstützt wird,
besteht demnach auch eine Notlage, welche für einen Anspruch auf
Verwandtenunterstützung vorauszusetzen ist.
Unterstützungspflichtig sind Verwandte in auf- und absteigender Linie. Das
Recht zum Kindesunterhalt sieht hierbei jedoch eine Ausnahme vor:
Alleinerziehende können gegenüber ihren Eltern keine
Verwandtenunterstützung geltend machen, wenn die Notlage auf einer
Einschränkung der Erwerbstätigkeit zur Betreuung eigener Kinder beruht
(Art. 329 Abs. 1bis ZGB). Diese Ausnahme gilt jedoch nicht zwischen den
Eltern und dem Kind der alleinerziehenden Person. Kinder von
Alleinerziehenden (resp. das unterstützende Sozialhilfeorgan) können also
Verwandtenunterstützung von ihren Grosseltern beanspruchen.
Wenn mehrere Verwandte in günstigen Verhältnissen leben, so ist die
Verwandtenunterstützung in der Reihenfolge der Erbberechtigung geltend
zu machen (Art. 329 Abs. 1 ZGB). Primär sind die Verwandten ersten Grades
(Eltern, Kinder) heranzuziehen. Unter Verwandten gleichen Grades besteht
eine nach ihren Verhältnissen anteilmässige Unterstützungspflicht.
In besonderen Umständen besteht eine eingeschränkte oder keine Pflicht
zur Verwandtenunterstützung, selbst wenn die betreffenden Personen in
günstigen Verhältnissen leben. Dies beispielsweise dann, wenn die
unterstützte Person ein schweres Verbrechen gegenüber den fraglichen
Verwandten oder einer diesen nahestehenden Person begangen hat (Art.
329 Abs. 2 ZGB).
b) Sonderfall: Unterstützung von Eltern/Kinder der Partner
Ehepartner und eingetragene Partner sind sich gegenseitig zur
Unterstützung verpflichtet. Bei der Prüfung der günstigen Verhältnisse und
der Bemessung eines Betrags zur Verwandtenunterstützung können daher
die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Ehepartnern und
eingetragenen Partnerinnen und Partnern indirekt berücksichtigt werden.
Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass diese Personen nicht direkt zur
Leistung von Verwandtenunterstützung verpflichtet werden. Unterstützte
Personen haben keinen direkten Anspruch gegenüber wohlhabenden
Partnerinnen oder Partnern von unterstützungspflichtigen Verwandten.
c) Umfang und Bemessung der Pflicht zur Verwandtenunterstützung
Zur Festlegung angemessener Beiträge der Verwandtenunterstützung hat
die SKOS eine Praxishilfe veröffentlicht.
Unterstützungspflichtig sind nur jene Verwandten, die in günstigen
Verhältnissen leben (Art. 328 Abs. 1 ZGB). Gemäss Rechtsprechung des
Bundesgerichts lebt eine Person in günstigen Verhältnissen, wenn ihr
aufgrund der Einkommens- und Vermögenssituation eine wohlhabende
Lebensführung möglich ist.
Es ist sinnvoll, Beiträge von Verwandten auf Grund gegenseitiger
Absprachen zu erzielen, wobei stets die Auswirkungen auf die
Hilfesuchenden und auf den Hilfsprozess mit zu bedenken sind. Wie bei der
Berechnung von Elternbeiträgen (D.4.2) müssen auch bei der
Verwandtenunterstützung die Verhältnisse im Einzelfall genau geprüft
werden, bevor Beiträge geltend gemacht werden.
Verfügen unterstützungspflichtige Verwandte über Vermögenswerte in
erheblichem Umfang, deren (teilweise) Verwertung im Zeitpunkt der
Prüfung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, können spezielle
Vereinbarungen getroffen werden. Möglich ist, einen Betrag der
Verwandtenunterstützung für den Fall vorzusehen, dass ein Vermögenswert
veräussert wird. Dabei können auch Sicherungsmassnahmen verlangt
werden, z.B. eine grundpfandrechtliche Sicherung (E.1.3).
d) Gerichtliche Festsetzung der Verwandtenunterstützung
Kommt keine Einigung zur Leistung angemessener
Verwandtenunterstützung zustande, kann der Betrag nicht durch das
Sozialhilfeorgan festgesetzt werden. In diesen Fällen ist die
Verwandtenunterstützung durch das finanzierende Sozialhilfeorgan
klageweise beim zuständigen Gericht geltend zu machen. Für Klagen um
Verwandtenunterstützung ist das Gericht am Wohnsitz einer der Parteien
zuständig (Art. 26 ZPO). Die Klage kann auf Unterstützung für die Zukunft
und für ein Jahr vor Klageerhebung lauten (Art. 329 Abs. 3 i.V.m. 279 ZGB).
e) Änderung der Verhältnisse
Verändern sich die finanziellen Verhältnisse der unterstützungspflichtigen
Verwandten erheblich, kann die Unterhaltsregelung abgeändert werden.
Leistungsbemessung: Verwandtenunterstützung
 Berechnung der Verwandtenunterstützung, Praxishilfe SKOS 2021
Voraussetzungen
 Auswirkungen des revidierten Rechts zum Kindesunterhalt auf die
Sozialhilfe, Merkblatt SKOS 2017
 Wer bezahlt, wenn die Altersrente nicht reicht?, Praxisbeispiel
ZESO 2/16, aktualisiert 2024
D.4.4. Konkubinatsbeitrag
1 In einem stabilen Konkubinat werden Einkommen und Vermögen einer nicht
unterstützten Person angemessen berücksichtigt, um den
Sozialhilfeanspruch der Partnerin oder des Partners sowie gemeinsamer
Kinder zu bestimmen.
2 Ein Konkubinat gilt als stabil, wenn die Partner seit mindestens zwei Jahren
in einer Beziehung zusammenleben oder wenn sie weniger als zwei Jahre
zusammenleben aber ein gemeinsames Kind haben. Diese Vermutung kann
umgestossen werden.
3 Einkommen und Vermögen werden in Form eines Konkubinatsbeitrags
berücksichtigt. Dieser wird der unterstützten Person als Einnahme
angerechnet.
a) Rechtliche Grundlagen des Konkubinatsbeitrags
Das Bundesgericht hält mit Verweis auf das geltende Familienrecht fest,
dass zwischen Konkubinatspartnern keine gesetzlichen Beistands-,
Unterhalts- und Unterstützungspflichten bestehen. Das Gericht anerkennt
jedoch, dass Ehepaare und eingetragene Partnerschaften gegenüber
Konkubinaten nicht schlechter gestellt werden sollen (Art. 14 und Art. 8 Abs.
2 BV). Den Kantonen ist daher erlaubt, bei der Prüfung der
sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit das Einkommen und Vermögen eines
nicht unterstützten Konkubinatspartners oder einer Konkubinatspartnerin
angemessen zu berücksichtigen.
b) Stabiles Konkubinat
Eheähnliche Lebensgemeinschaften können ganz unterschiedlich starke
Beziehungsgrade zwischen den Partnern aufweisen. Ein stabiles Konkubinat
wird durch die Bereitschaft der Partner gekennzeichnet, sich gegenseitig zu
helfen und beizustehen und sich allenfalls auch in finanzieller Hinsicht zu
unterstützen.
Die rechtliche Vermutung eines gefestigten Konkubinats aufgrund der Dauer
der Beziehung oder gemeinsamer Kinder kann umgestossen werden.
Konkret muss von der unterstützten Person dargelegt werden, dass trotz
Gründen für die Vermutung eines gefestigten Konkubinats keine
eheähnliche Gemeinschaft besteht. Massgebend ist das Beweismass der
«überwiegenden Wahrscheinlichkeit», d.h. das Sozialhilfeorgan muss von
den vorgebrachten Indizien gegen das stabile Konkubinat mehr überzeugt
sein als von jenen, die dafürsprechen. Eine blosse Glaubhaftmachung ist
nicht ausreichend. Es müssen stichhaltige und nach aussen in Erscheinung
tretende Anhaltspunkte bzw. Indizien vorgebracht werden, die bei
objektiver Betrachtungsweise geeignet sind, die Annahme einer der Ehe
vergleichbaren inneren Verbundenheit, d.h. die Bereitschaft zur Leistung
von Treue und Beistand, zu beseitigen.
c) Bemessung des Konkubinatsbeitrags
Eine angemessene Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht
unterstützter Konkubinatspartner ist auf Grundlage eines erweiterten SKOS-
Budgets möglich.
d) Kinder der Konkubinatspartner
Es wird erwartet, dass eine nicht unterstützte Person im stabilen Konkubinat
zuerst für ihre eigenen Kosten und bei gegebener Leistungsfähigkeit für die
vollen Kosten der gemeinsamen, im gleichen Haushalt lebenden Kinder
aufkommt.
Eine nicht unterstützte Person hat gegenüber nicht gemeinsamen Kindern
keine direkte Unterhaltspflicht. In einem stabilen Konkubinat geht die SKOS
jedoch davon aus, dass auch «Stiefeltern» im Konkubinat ihre Partner beim
Unterhalt der nicht gemeinsamen Kinder unterstützen. Dabei ist jedoch dem
Umstand Rechnung zu tragen, dass diese Unterstützung nicht gleich weit
gehen soll wie in Ehen und eingetragenen Partnerschaften.
Leistungsbemessung: Konkubinat und Haushaltsführung
 SKOS-Budget, Berechnungsblatt SKOS 2020
 Erweitertes SKOS-Budget, Praxishilfe SKOS 2024
D.4.5. Entschädigung für Haushaltsführung
1 Von unterstützten Personen in familienähnlichen Wohn- und
Lebensgemeinschaften wird erwartet, dass sie im Rahmen ihrer zeitlichen
und persönlichen Möglichkeiten den Haushalt für nicht unterstützte
berufstätige Kinder, Eltern oder Partner im selben Haushalt führen.
2 Die Haushaltsführung ist von den Mitbewohnern zu entschädigen. Die Höhe
der Entschädigung ist von der geleisteten Arbeit der unterstützten Person
und dem Einkommen der Mitbewohner abhängig. Sie beträgt maximal 950
Franken für jeden leistungspflichtigen Mitbewohner und wird der
unterstützten Person als Einnahme angerechnet.
3 Die Entschädigung ist im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit
mindestens zu verdoppeln, wenn eines oder mehrere Kinder der pflichtigen
Person betreut werden.
a) Voraussetzungen zum Verlangen einer Haushaltsführung
Die Entschädigung für die Haushaltsführung entspringt der Pflicht zur
Minderung der Bedürftigkeit (A.4.1). Sofern keine ausserhäusliche
Erwerbstätigkeit vorhanden oder zumutbar ist, kann – in Gleichbehandlung
von Erwerbsarbeit mit Haushalt- und Betreuungsarbeit – eine
entschädigungspflichtige Tätigkeit im Haushalt verlangt werden.
Eine Haushaltsführung kann nur unter folgenden Voraussetzungen erwartet
werden:
 Die Personen leben in einer familienähnlichen Wohn- und
Lebensgemeinschaft, Zweck-Wohngemeinschaften sind ausgeschlossen.
 Die unterstützte Person ist zeitlich und persönlich zur Haushaltsführung
in der Lage. Zu berücksichtigen sind insbesondere ihre Gesundheit,
Erwerbstätigkeit und die Teilnahme an Ausbildungs- oder
Integrationsmassnahmen.
 Die Mitbewohner sind selbst voll erwerbstätig. Besteht nur eine Teil-
Erwerbstätigkeit, ist davon auszugehen, dass der Haushalt teilweise
selbst geführt wird. In diesen Fällen ist die mögliche Entschädigung
entsprechend zu reduzieren.
Wo aufgrund fehlender Voraussetzungen eine Haushaltsführung nicht
erwartet, aber dennoch geleistet wird, ist eine Entschädigung für die
Haushaltsführung zu verlangen und anzurechnen.
b) Bemessung der Entschädigung für die Haushaltsführung
Die finanzielle Leistungsfähigkeit der Mitbewohner wird auf Grundlage des
erweiterten SKOS-Budgets bestimmt. Für jede leistungspflichtige
Mitbewohnerin und für jeden leistungspflichtigen Mitbewohner wird ein
erweitertes SKOS-Budget erstellt. Ist Vermögen in erheblichem Umfang
vorhanden, wird ein Vermögensverzehr nach den Regeln zur
Verwandtenunterstützung (D.4.3) zum Einkommen hinzugerechnet.
Bis zur Hälfte kann der Überschuss (Einnahmen minus erweitertes SKOS-
Budget) als Entschädigung für die Haushaltsführung verlangt werden, max.
jedoch 950 Franken pro Mitbewohner. Beim Vorhandensein mehrerer
entschädigungsfähiger Mitbewohner ist zu berücksichtigen, dass die
Entschädigung mit der zu leistenden Haushaltsarbeit in einem
angemessenen Verhältnis steht.
Die Entschädigung für die Haushaltsführung ist im Rahmen der finanziellen
Leistungsfähigkeit mindestens zu verdoppeln, wenn eines oder mehrere
Kinder von Mitbewohnern betreut werden.
Leistungsbemessung: Konkubinat und Haushaltsführung
 SKOS-Budget, Berechnungsblatt SKOS 2020
 Erweitertes SKOS-Budget, Praxishilfe SKOS 2024
Voraussetzungen
 Muss die Schwester ihre Schwester entschädigen?,
Praxisbeispiel ZESO 4/12, aktualisiert 2024
 Wie wird die Haushaltsführung entschädigt?, Praxisbeispiel ZESO 3/06,
aktualisiert 2023
E. Rückerstattung
E.1. Rechtmässig bezogene Leistungen
E.1.1. Günstige Verhältnisse
1 Rechtmässig bezogene Unterstützungsleistungen müssen rückerstattet
werden, wenn eine ehemals unterstützte Person in günstige finanzielle
Verhältnisse gelangt.
2 Bei günstigen Verhältnissen aufgrund eines Vermögensanfalles sind
folgende Freibeträge zu gewähren:
a. für Einzelpersonen Fr. 30'000.-
b. für Ehepaare und eingetragene Partner Fr. 50'000.-
c. für jedes minderjährige Kind Fr. 15'000-
3 Bei günstigen Verhältnissen aufgrund Erwerbseinkommen ist auf eine
Geltendmachung der Rückerstattung zu verzichten. Wo die gesetzlichen
Grundlagen eine Rückerstattung aus Erwerbseinkommen vorsehen, ist eine
grosszügige Einkommensgrenze zu gewähren und die zeitliche Dauer der
Rückerstattung ist zu begrenzen.
a) Freibeträge bei günstigen Verhältnissen
Die Freibeträge orientieren sich an den Vermögensfreibeträgen, wie sie bei
der Berechnung von jährlichen Ergänzungsleistungen gemäss Bundesgesetz
über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) berücksichtigt werden.
b) Rückerstattung aus Erwerbseinkommen
Die Wiedererlangung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit unterstützter
Personen ist das primäre Ziel der Sozialhilfe. Damit dies nicht gefährdet
wird, ist eine Rückerstattung aus Erwerbseinkommen nur zurückhaltend zu
fordern. In diesen Fällen ist zur Berechnung des monatlichen
Rückerstattungsbetrages ein Rückerstattungsbudget nach folgendem Bedarf
zu erstellen:
 Doppelter Ansatz des Grundbedarfs (C.3.1)
 Effektive Wohnkosten (C.4)
 Medizinische Grundversorgung (C.5)
 Übrige Kosten: Steuern, Versicherungen, Unterhaltsbeiträge,
Krankheitskosten, Schuldzinsen und Schuldentilgung sowie weitere
begründete Auslagen nach effektivem Aufwand (C.6.1).
Der errechnete Bedarf ist dem aktuellen Einkommen gegenüberzustellen.
Als monatliche Rückerstattung ist höchstens die Hälfte der ermittelten
Differenz zwischen dem aktuellen Einkommen und dem anrechenbaren
Bedarf einzufordern.
Die Rückerstattungszahlungen sollten bei mehrjähriger Unterstützungsdauer
frühestens ein Jahr nach Unterstützungsende geltend gemacht werden, um
die soziale und wirtschaftliche Integration nicht zu gefährden. Weiter sollte
die gesamte Rückzahlungsdauer vier Jahre nicht überschreiten und auf die
Rückzahlung der nach diesem Zeitraum ungedeckten Auslagen ist zu
verzichten.
c) Freiwillige Rückerstattung
Rechtmässig bezogene Sozialhilfe kann freiwillig rückerstattet werden, auch
wenn die Person die Voraussetzung günstiger Verhältnisse nicht erfüllt (z.B.,
weil sie die Mittel für die Rückerstattung nur durch Aufnahme eines
Darlehens aufbringen kann).
Wo ehemals unterstützte Personen eine freiwillige Rückerstattung
wünschen, damit beispielsweise die Voraussetzungen für eine Einbürgerung
erfüllt werden können, ist ihnen dies zu ermöglichen.
Von einer freiwilligen Rückerstattung kann aber nur dann gesprochen
werden, wenn von Seiten des Sozialhilfeorgans kein Druck ausgeübt wird.
d) Berücksichtigung einer Verschuldung
Bei der Prüfung der Frage, ob eine Rückforderung von Sozialhilfe wegen
günstiger Verhältnisse verhältnismässig ist, gilt es auch die
Verschuldenssituation der betreffenden Person zu berücksichtigen. Wenn
neben rückerstattungspflichtigen Sozialhilfeschulden noch Schulden bei
anderen Gläubigerinnen und Gläubigern bestehen, ist grundsätzlich eine
ganzheitliche Schuldensanierung anzustreben. Dies kann unter Einbezug
einer Schuldenberatungsstelle geschehen, die dem Verband
Schuldenberatung Schweiz (www.schulden.ch) angeschlossen ist und sich
den Beratungsgrundsätzen dieses Fachverbandes verpflichtet (B.3).
e) Rückerstattung bei Freizügigkeitsguthaben
Ein Vermögensanfall durch die Auszahlung von Freizügigkeitsleistungen ist
bei der Prüfung der Rückerstattungspflicht nicht zu berücksichtigen (D.3.3).
E.1.2. Bevorschusste Leistungen
1 Rückwirkend eingehende Leistungen Dritter werden mit bevorschussten
Sozialhilfeleistungen verrechnet.
2 Verrechnet werden dürfen nur jene Leistungen, die zeitlich und sachlich
übereinstimmen (sog. Kongruenz).
a) Zeitliche Kongruenz
Nachträglich eingehende Zahlungen dürfen nur dann mit im Voraus
ausgerichteten Sozialhilfegeldern verrechnet werden, wenn die
eingehenden Leistungen und die Sozialhilfegelder denselben Zeitraum
betreffen. Voraussetzung einer Verrechnung ist somit grundsätzlich
Zeitidentität resp. zeitliche Kongruenz.
Die Voraussetzung der zeitlichen Kongruenz ist beispielsweise dann nicht
erfüllt, wenn eine unterstützte Person rückwirkend eine
Sozialversicherungsrente zugesprochen erhält, die ganz oder teilweise eine
Periode betrifft, in der noch keine Sozialhilfe geleistet wurde.
Es ist nicht erforderlich, jeden Monat (oder jedes Jahr) einzeln abzurechnen.
Beispielsweise sind nachträglich eingehende Sozialversicherungsleistungen
für drei Monate gesamthaft mit den Sozialhilfeleistungen für die
entsprechenden drei Monate zu verrechnen.
Überschüsse und vorperiodische Leistungen sind von der Verrechnung
auszunehmen und der anspruchsberechtigten Person im aktuellen Budget
voll als Einkommen anzurechnen.
b) Sachliche Kongruenz
Eingehenden Leistungen und die Sozialhilfegelder müssen demselben Zweck
resp. dem Lebensunterhalt dienen, damit sie sich verrechnen lassen.
c) Beispiele von vorperiodischen Leistungen
Zu den Leistungen, welche den Zeitraum vor dem Sozialhilfebezug betreffen,
gehören beispielsweise Lohnnachzahlungen oder rückwirkend ausbezahlte
Sozialversicherungsleistungen für die Zeit vor Unterstützungsbeginn.
E.1.3. Sicherungsmassnahmen
Grundpfand
1 Hat die unterstützte Person Eigentum an einer Liegenschaft, kann das
Sozialhilfeorgan eine Sicherung der erbrachten und künftig zu erbringenden
Unterstützungsleistungen mittels Grundpfandverschreibung verlangen.
Abtretung
2 Hat die unterstützte Person fällige oder künftige Forderungen, kann das
Sozialhilfeorgan deren Abtretung verlangen, soweit dem nicht Gesetz,
Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen.
3 Das Gesetz kann die Abtretung von Gesetzes wegen vorsehen (Legalzession).
In diesen Fällen gehen die Rechte und Pflichten einer Forderung auf das
Sozialhilfeorgan über.
Gesetzliches Rückforderungsrecht
4 Von leistungspflichtigen Dritten kann verlangt werden, dass Ansprüche auf
rückwirkende Leistungen direkt an ein bevorschussendes Sozialhilfeorgan
ausgerichtet werden
Zahlungsanweisung
5 Eine unterstützte Person kann einen Schuldner anweisen, eine Forderung
direkt an das Sozialhilfeorgan zu leisten.
Zur Sicherstellung einer Rückerstattung von bevorschussten
Unterstützungsleistungen gibt es verschiedene Instrumente, deren
Anwendbarkeit von der jeweiligen Leistung und vom kantonalen
Sozialhilferecht abhängig ist.
a) Grundpfand (Art. 793ff. ZGB)
Das Grundpfand (Grundpfandverschreibung, Art. 824 ff. ZGB oder
Schuldbrief, Art. 842 ff. ZGB) eignet sich als Maximalhypothek zur Sicherung
einer betragsmässig nicht von vornherein bestimmten Forderung, wie dies
beim Bezug von wirtschaftlicher Hilfe in der Regel der Fall ist. Das
Pfandrecht erfordert eine kostenpflichtige öffentliche Beurkundung und
entsteht erst mit der Eintragung in das Grundbuch (Art. 799 Abs. 1 ZGB).
Forderungen, für die ein Grundpfand eingetragen ist, unterliegen keiner
Verjährung (Art. 807 ZGB).
Ein Grundpfand ist ohne weiteres bei Allein- und Miteigentum bzw.
Stockwerkeigentum (in Bezug auf den eigenen Anteil, Art. 646 Abs. 3 ZGB)
möglich. Bei Gesamteigentum müssen alle Eigentümer einverstanden sein
(Art. 653 Abs. 2 ZGB). Wohnt die Familie in der Liegenschaft, ist das
Einverständnis des Ehegatten einzuholen (Art. 169 ZGB).
b) Abtretung auf Vertragsbasis (Art. 164ff. OR)
Eine Abtretungserklärung muss schriftlich erfolgen und ausserdem
umgehend dem betreffenden Schuldner angezeigt werden (Notifikation).
Von einem korrekt informierten Schuldner oder einer Schuldnerin kann in
diesen Fällen nur noch an das Sozialhilfeorgan befreiend geleistet werden.
Die unterstützte Person (ehemalige Forderungsinhaberin) hat dem
Sozialhilfeorgan alle Unterlagen zur Forderung auszuhändigen (Art. 170 OR).
Das Sozialhilfeorgan wird durch die Abtretung Forderungsinhaberin mit allen
Rechten und Pflichten.
Eine Abtretung von Sozialversicherungsleistungen ist verboten, ausser es
handelt sich um Nachzahlungen (Art. 22 ATSG). Auch bei der Abtretung
künftiger Lohnforderungen gibt es gesetzliche Einschränkungen (Art. 325
OR).
In vielen Sozialhilfegesetzen wird die Abtretungserklärung als Pflicht der
unterstützten Person aufgeführt, indem der Anspruch auf wirtschaftliche
Hilfe von einer solchen Abtretung abhängig gemacht wird.
c) Abtretung von Gesetzes wegen
Enthält das kantonale Sozialhilfegesetz eine Bestimmung, die anordnet, dass
(bestimmte) Forderungen der unterstützten Person auf das
bevorschussende Sozialhilfeorgan übergehen, dann handelt es sich um eine
Abtretung von Gesetzes wegen (sog. Legalzession oder Subrogation). Diese
wird gegenüber dem Schuldner ohne Zustimmung der unterstützten Person
wirksam (Art. 166 OR). Damit der Schuldner Kenntnis erhält, sollte das
Sozialhilfeorgan dem Schuldner die gesetzliche Abtretung umgehend zur
Kenntnis bringen.
Auf Bundesebene sind Abtretungen von Gesetzes wegen im Zusammenhang
mit dem Ehegatten- und Kindesunterhalt sowie der
Verwandtenunterstützung vorgesehen (D.4). Bevorschusst das
Sozialhilfeorgan etwa Alimente, dann geht dieser Anspruch nach ZGB von
Gesetzes wegen auf die Sozialhilfe über.
d) Gesetzliches Rückforderungsrecht
Damit das Sozialhilfeorgan eine Drittauszahlung verlangen kann, ist eine
entsprechende Grundlage im kantonalen Sozialhilferecht vorausgesetzt
(Legalzession, allenfalls reicht auch ein eindeutiges Rückforderungsrecht
gegenüber leistungspflichtigen Dritten). Ohne gesetzliche Grundlage kann
eine Drittauszahlung nur gestützt auf eine Abtretung des Anspruchs durch
die unterstützte Person verlangt werden (Art. 164 OR). Dies gilt auch bei
Nachzahlungen von Sozialversicherungen (Art. 22 Abs. 2 ATSG, Art. 39 BVG),
wobei in einzelnen Sozialversicherungszweigen eine rechtliche Grundlage
für die Direktauszahlung an das bevorschussende Sozialhilfeorgan
geschaffen wurde, worauf sich diese ohne Abtretungsvertrag direkt berufen
kann:
 IV-Renten: Art. 85bis IVV (eindeutiges gesetzliches Rückforderungsrecht
erforderlich)
 Ergänzungsleistungen: Art. 22 Abs. 4 ELV (Bevorschussung erforderlich)
 Leistungen der Arbeitslosenversicherung: Art. 94 Abs. 3 AVIG
(Bevorschussung und sofortige Anzeige erforderlich)
 Militärversicherung: Art. 10 Abs. 2 MVG (Bevorschussung erforderlich)
e) Zahlungsanweisung (Art. 466 ff. OR)
Zur Wirksamkeit einer Zahlungsanweisung ist eine sofortige Anzeige
gegenüber dem Schuldner erforderlich. Im Unterschied zur Abtretung
verschafft die Zahlungsanweisung kein direktes Forderungsrecht, ausser der
Angewiesene bestätigt gegenüber dem Anweisungsempfänger die Annahme
der Anweisung vorbehaltslos.
f) Falschauszahlung von Dritten
Geht eine Zahlung nicht an das Sozialhilfeorgan, obschon eine
entsprechende Sicherungsmassnahme (Abtretung) ergriffen wurde, kann
das Sozialhilfeorgan (im Falle einer Abtretung oder bei Bestehen eines
gesetzlichen Rückforderungsrechts) vom Schuldner eine erneute, korrekte
Leistung verlangen. Bei der Zahlungsanweisung hat die Sozialhilfe diese
komfortable Rechtsposition nicht, ausser der Angewiesene hat die
vorbehaltslose Annahme erklärt. Falls keine Annahme erfolgte, muss sich
das Sozialhilfeorgan an die unterstützte Person wenden und das Geld
gestützt auf die Rückerstattungsbestimmungen zurückfordern.
E.1.4. Rückerstattungspflichtige Leistungen
1 Von der Rückerstattungspflicht erfasst werden individuelle wirtschaftliche
Unterstützungsleistungen, die nach den Bedürfnissen unterstützter
Personen bemessen werden.
2 Von der Rückerstattungspflicht nicht erfasst werden Leistungen, die:
a. zur Förderung der beruflichen und sozialen Integration geleistet wurden
(EFB, IZU, SIL im Zusammenhang mit Integrationsmassnahmen)
b. zur Deckung der Prämien für die obligatorische Krankenversicherung
zusätzlich zur individuellen Prämienverbilligung (IPV) geleistet wurden
c. aus Gründen einer Behinderung ergänzend zur Gesundheitsversorgung
der materiellen Grundsicherung geleistet wurden (SIL im Zusammenhang
mit behinderungsbedingten Gesundheitskosten)
3 Die Leistungen gemäss Abs. 2 sind dann nicht von der Rückerstattungspflicht
ausgenommen, wenn Sozialhilfe nachträglich mit bevorschussten Leistungen
verrechnet wird.
4 Bei bevorschussten Leistungen gilt E.1.2.
a) Weitere Beispiele für nicht rückerstattungspflichtige Leistungen
Nicht als individuelle wirtschaftliche Unterstützungsleistungen gelten
namentlich (vgl. Art. 3 Abs. 2 ZUG):
 Beiträge mit Subventionscharakter
 gesetzlich oder reglementarisch festgelegte Staats- und
Gemeindebeiträge an Wohnungs-, Ausbildungs- und
Versicherungskosten
 die von einem Gemeinwesen anstelle von Versicherten zu leistende
Mindestbeiträge an obligatorische Versicherungen (insb. AHV-
Mindestbeiträge)
 Verfahrenskosten
 Übersetzungs- und Gutachtenskosten
 Soziallöhne
E.1.5. Rückerstattungspflichtige Personen
1 Von der Rückerstattungspflicht erfasst werden Personen, die selber
wirtschaftliche Hilfe bezogen haben. Die Rückerstattungspflicht erstreckt
sich auch auf Unterstützungsleistungen für Familienangehörige, die zum
Zeitpunkt der Unterstützung in der gleichen Unterstützungseinheit gelebt
haben (Ehepartner, eingetragene Partner, Kinder mit Unterhaltsanspruch).
2 Ehepartner und eingetragene Partner sind gestützt auf Unterhalts- und
Beistandspflichten solidarisch zur Rückerstattung von
Unterstützungsleistungen verpflichtet, die während der Ehedauer resp. der
Dauer der eingetragenen Partnerschaft ausgerichtet wurden.
3 Erben sind zur Rückerstattung von Unterstützungsleistungen verpflichtet,
die zu Lebzeiten an eine verstorbene Person ausgerichtet wurden, soweit sie
aus dem Nachlass bereichert sind.
4 Nicht zur Rückerstattung verpflichtet sind jene Personen, welche während
der Minderjährigkeit oder als junge Erwachsene während einer
Erstausbildung rechtmässig unterstützt wurden.
a) Alleinerziehende
Bei der Neuregelung des Kindesunterhaltsrechts per 1. Januar 2017 wurde
Art. 7 Abs. 2 ZUG so revidiert, dass Kinder, die nicht mit beiden Elternteilen
zusammenleben, in jedem Fall einen eigenen Unterstützungswohnsitz
haben. Damit sollte eine Grundlage dafür geschaffen werden, um
Alleinerziehende von der Pflicht zur Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen
auszunehmen, die für minderjährige Kinder in ihrem Haushalt geleistet
wurden. Inwiefern diese Ausnahme von der Rückerstattungspflicht aber
tatsächlich gilt, ist vom kantonalen Sozialhilferecht abhängig.
b) Minderjährige
Die Ausnahme von Minderjährigen oder jungen Erwachsenen in
Erstausbildung aus der Rückerstattungspflicht bedeutet nicht, dass
unterhaltspflichtige Eltern ebenfalls ausgenommen wären.
Unterhaltspflichtige Eltern können zur Rückerstattung von Sozialhilfe
herangezogen werden, die ihren Kindern ausgerichtet wurde, auch wenn die
Kinder selber von der Pflicht zur Rückerstattung der betreffenden Leistungen
ausgenommen sind.
E.2. Zweckentfremdete Leistungen
1 Leistungen sind rückerstattungspflichtig, wenn sie nicht entsprechend ihrer
Zweckbestimmung verwendet und daher doppelt geleistet werden.
keine Erläuterungen
E.3. Auszahlung ohne Rechtsgrund
E.3.1. Unrechtmässiger Bezug
1 Unrechtmässig bezogene Leistungen müssen rückerstattet werden. Ein
unrechtmässiger Bezug liegt vor, wenn Unterstützungsleistungen unter
unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt oder wenn
unterstützungsrelevante Änderungen nicht oder nicht rechtzeitig gemeldet
wurden.
keine Erläuterungen
E.3.2. Falschauszahlungen
1 Leistungen, die wegen eines Versehens des Sozialhilfeorgans ohne
Rechtsgrund ausgerichtet werden, sind wegen unrechtmässigem Bezug
grundsätzlich rückerstattungspflichtig.
a) Analoge Anwendung des Bereicherungsrechts
Fehlt im kantonalen Recht eine Grundlage, um Falschauszahlungen an
unrechtmässig unterstützte Personen zurückzufordern, können die
Bestimmungen zur ungerechtfertigten Bereicherung des Privatrechts (Art.
62ff. OR) analog angewendet werden.
b) Prüfung der Rückforderung von Falschauszahlungen
In Fällen, wo die Bereicherung auf Seiten von begünstigten Personen nach
einer Falschauszahlung noch besteht, ist eine Rückerstattung zu fordern. Mit
einer Rückforderung muss zudem rechnen, wer einen so hohen Betrag
überwiesen erhält, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die
Auszahlung zu Recht erfolgt ist. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die
Auszahlung von Unterstützungsleistungen wöchentlich anstatt monatlich
erfolgt.
Wenn das Sozialhilfeorgan die Falschauszahlung zu einem Zeitpunkt
bemerkt, in dem die Bereicherung nicht mehr besteht, ist beim Entscheid
zur Rückforderung zu berücksichtigen, ob die begünstigte Person bei der
Verwendung der falsch ausbezahlten Gelder gutgläubig war. Von
Gutgläubigkeit kann dann ausgegangen werden, wenn unredliches,
moralisch verwerfliches Handeln ausgeschlossen werden kann. Sind diese
Kriterien erfüllt, sind die Voraussetzungen für eine Rückforderung nicht
gegeben.
c) Nachzahlung von Unterstützungsleistungen
Hat die Sozialhilfe Unterstützungsleistungen, auf die eine Person Anspruch
hatte, fälschlicherweise nicht ausbezahlt und liegt der Fehler offensichtlich
bei der Sozialhilfe, erfolgt eine Nachzahlung des geschuldeten
Differenzbetrags, sobald der Fehler bemerkt wird.
Den Kantonen wird empfohlen, eine Frist festzulegen, wie lange nach
Anspruchsentstehung eine Nachzahlung erfolgen kann. Dabei scheint eine
minimale Frist von 1 Jahr und eine maximale Frist von 5 Jahren (orientiert an
Art. 24 Abs. 1 ATSG) angemessen zu sein.
Die Nachzahlung ist nicht als Einnahme anzurechnen.
E.4. Verrechnung von unrechtmässig bezogenen oder
zweckentfremdeten Leistungen mit laufender
Unterstützung
1 Eine Forderung auf Rückerstattung kann mit der laufenden Unterstützung
desselben Sozialhilfeorgans ratenweise verrechnet werden.
2 Die Höhe der Verrechnung inklusive einer allfälligen Sanktion darf nicht
weiter gehen als die maximal zulässige Limite für Leistungskürzungen (30%
des GBL).
a) Rechtliche Voraussetzungen zur Verrechnung
Bei der Verrechnung ist zu berücksichtigen, dass eine Verrechnung nur
zulässig ist, wenn sich die jeweiligen Gläubiger und Schuldner der
betreffenden Forderungen entsprechen (vgl. Art. 120 OR). Ein
Sozialhilfeorgan kann daher nur jene Rückerstattungsansprüche mit
laufenden Unterstützungsleistungen verrechnen, die ihm selber zustehen. Es
ist nicht zulässig, dass ein Sozialhilfeorgan bei der laufenden Auszahlung
Sozialhilfeschulden verrechnet, die gegenüber einem anderen Gemeinwesen
(z.B. der früheren Unterstützungsgemeinde) oder (bei kantonaler Sozialhilfe)
dem früheren Unterstützungskanton bestehen.
Rückerstattung
E.5. Verzicht oder Stundung
1 In Härtefällen kann auf Gesuch hin:
a. auf eine Rückforderung ganz oder teilweise verzichtet werden; oder
b. die Rückerstattungsschuld gestundet werden
2 Ein Härtefall liegt vor, wenn die Rückerstattungsforderung aufgrund der
gesamten Umstände unbillig oder unter Berücksichtigung der finanziellen
und persönlichen Situation unverhältnismässig ist.
keine Erläuterungen
Rückerstattung
F. Auflagen, Sanktionen, Ablehnung und Einstellung
F.1. Auflagen
1 Die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe kann mit Auflagen verbunden werden.
2 Auflagen müssen sich auf eine rechtliche Grundlage stützen und dem Zweck
der Sozialhilfe dienen. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist zu
beachten.
a) Rechtliche Grundlagen von Auflagen
Mit Auflagen kann von unterstützten Personen ein bestimmtes Tun oder
Unterlassen verlangt werden. So können konkrete Rechte und Pflichten von
unterstützten Personen individuell ausgestaltet werden. Rechtlich gründen
sie auf der Verfügung, in welcher der Anspruch auf Unterstützung einer
Person festgehalten wird.
Auflagen sind schriftlich zu erlassen und der Rechtsweg hat für deren
Überprüfung offen zu stehen. Wichtig ist, dass der Grund, der Bestand und
der Umfang von Auflagen für unterstützte Personen klar ersichtlich sind.
b) Grundrechtliche Hürden von Auflagen
Beim Erlass von Auflagen ist zu beachten, dass damit in Grundrechte von
unterstützten Personen eingegriffen werden kann. Als Beispiele zu nennen
sind Auflagen zur Durchführung einer gewissen Therapie, oder Auflagen zur
Begründung oder Auflösung von Vertragsverhältnissen (Miete,
Krankenkasse).
Sozialhilfeorgane haben zu respektieren, dass die Rechts- und
Handlungsfähigkeit von unterstützten Personen grundsätzlich nicht
eingeschränkt ist. Dies bedeutet insbesondere auch, dass Sozialhilfeorgane
diese Fähigkeiten nicht ohne weiteres einschränken dürfen (A.4.2). Wo die
Schutzbereiche von Grundrechten betroffen sind, müssen die Schranken von
Art. 36 BV berücksichtigt werden. Insbesondere ist eine ausreichende
gesetzliche Grundlage vorausgesetzt.
Rechtliche Schwierigkeiten können vermieden werden, wenn beispielsweise
bei überhöhten Wohnkosten keine Auflage zur Kündigung der überteuerten
Wohnung ergeht, sondern eine Auflage zur Suche nach einer günstigeren
Wohnung mit dem Hinweis, dass bei einem Nichtbefolgen die
berücksichtigten Wohnkosten auf das zulässige Mass reduziert werden.
c) Inhaltliche Anforderungen: Zweckmässigkeit und Verhältnismässigkeit
Auflagen sollen die wirtschaftliche und persönliche Selbstständigkeit fördern
und/oder die zweckdienliche Verwendung der Sozialhilfegelder
sicherstellen. Sie sind nach Möglichkeit vom Sozialhilfeorgan mit der
unterstützten Person gemeinsam auszuhandeln.
Bei der Konkretisierung der Mitwirkungspflicht ist zu berücksichtigen, dass
sich die Auflagen in Art und Umfang an den individuellen Ressourcen und
den persönlichen Verhältnissen der unterstützten Person orientieren. Nicht
alle unterstützten Personen sind in der Lage, einen aktiven Beitrag zur
Minderung der Bedürftigkeit zu leisten. Gründe dafür können psychische
oder körperliche Beeinträchtigungen sein, soweit sie glaubhaft belegt
werden. Das Ziel der sozialen Existenzsicherung darf in solchen Fällen nicht
in Frage gestellt werden.
Neben den individuellen Möglichkeiten sind auch die tatsächlich
vorhandenen Möglichkeiten zur Erbringung einer bestimmten Gegenleistung
zu berücksichtigen. Sozialhilfeorgane haben bei Bedarf angemessene
Angebote zur Verfügung zu stellen (A.3), (C.6.7).
d) Prüfung von Auflagen
Bevor eine Auflage erteilt wird, sind folgende Fragen zu klären:
 Welcher Zweck wird mit der Auflage verfolgt?
 Ist die Auflage geeignet, um den Zweck zu erfüllen?
 Weiss die betroffene Person, was von ihr erwartet wird und weshalb?
 Ist die Auflage zumutbar? Ist die betroffene Person aufgrund ihrer
psychischen und physischen Verfassung sowie unter Berücksichtigung
ihrer persönlichen Umstände in der Lage, die geforderte Leistung zu
erbringen?
 Ist die Auflage umsetzbar? Sind entsprechende Angebote vorhanden
und/oder stehen Arbeitsplätze zur Verfügung?
 Was sagt die betroffene Person? Will sie der Auflage nachkommen? Hat
sie Einwände?
 Haben sich die zuständigen Sozialhilfeorgane mit den Einwänden
auseinandergesetzt (Nachvollziehbarkeit), gegebenenfalls die betroffene
Person zum Beweis aufgefordert? Wurden die Beweise gewürdigt?
 Werden gleichgelagerte Fälle gleichbehandelt?
Auflagen, Sanktionen, Ablehnung und Einstellung
Wirkung von Auflagen
 Evaluation der Leistungen mit Anreizcharakter, Studie SKOS/BASS 2015
Inhalte von Auflagen
 Keine Nothilfe wegen Nichtteilnahme an Arbeitsprogramm?
Praxisbeispiel ZESO 3/24
 Kann eine medizinische Therapie angeordnet werden?
Praxisbeispiel ZESO 4/23
 Unterstützung für Selbständigerwerbende, Merkblatt SKOS 2021
 Berufliche Integration von Minderjährigen – Auflagen und Sanktionen
Praxisbeispiel ZESO 3/21
 Wer muss die überhöhten Wohnkosten bezahlen?,
Praxisbeispiel ZESO 4/18, aktualisiert 2024
 Haben selbständig Erwerbstätige Anrecht auf Sozialhilfe?,
Praxisbeispiel ZESO 1/18, aktualisiert 2024
 Was gilt bei der Arbeitsintegration von Alleinerziehenden?,
Praxisbeispiel ZESO 1/17, aktualisiert 2024
 Ermöglicht die Sozialhilfe jungen Erwachsenen eigenes Wohnen?,
Praxisbeispiel ZESO 4/17, aktualisiert 2024
 Wohnkosten und Sanktionen bei jungen Erwachsenen,
Praxisbeispiel ZESO 4/16
 Anrechnung zu hoher Wohnkosten bei hängigem IV-
Verfahren, Praxisbeispiel ZESO 4/15, aktualisiert 2024
 Keine IV-Rente: Wie verhält sich das Sozialamt?,
Praxisbeispiel ZESO 4/11, aktualisiert 2023
 Ist ein Gemeindewechsel bei überhöhten Wohnkosten zumutbar?,
Praxisbeispiel ZESO 3/11
 Darf der Erziehungsstil der Eltern sanktioniert werden?,
Praxisbeispiel ZESO 1/07
F.2. Sanktionen
1 Befolgt eine unterstützte Person die Auflagen nicht oder verletzt sie ihre
gesetzlichen Pflichten, ist eine verhältnismässige Leistungskürzung zu
prüfen.
2 Als Sanktion können gekürzt werden:
a. der GBL um 5 bis 30%
b. Zulagen für Leistungen (EFB und IZU)
c. fördernde SIL
3 Die Kürzung ist unter Berücksichtigung des Ausmasses des Fehlverhaltens
zeitlich auf max. 12 Monate zu befristen. Eine Kürzung von 20% und mehr ist
auf max. 6 Monate zu befristen. Nach Ablauf der Fristen können Kürzungen
überprüft und gestützt darauf verlängert werden.
4 Nach Erfüllen der Auflagen sind darauf bezogene Kürzungen in der Regel
aufzuheben. Bei wiederholtem und schwerwiegendem Fehlverhalten
können Kürzungen bis zum Ablauf der Fristen fortgeführt werden.
5 Die Auswirkungen einer Kürzung auf Kinder und Jugendliche sind zu
berücksichtigen.
6 Fallen Sanktion und Rückerstattung zusammen, darf der maximale
Kürzungsumfang von 30% des GBL nicht überschritten werden.
a) Begründung von Sanktionen
Bevor eine Leistungskürzung als Sanktion angeordnet wird, ist zu prüfen, ob:
 das Fehlverhalten eine Kürzung rechtfertigt;
 der betroffenen Person bekannt war, welches Verhalten erwartet wird
und dass die Nichtbefolgung zu einer Kürzung führen kann;
 die betroffene Person relevante Gründe für ihr Verhalten vorbringen
kann.
Jede Sanktion ist individuell in Bezug auf die Verhältnismässigkeit zu prüfen.
Diese gebietet ein differenziertes, fallspezifisches Vorgehen. Die Kürzung hat
sowohl in persönlicher als auch in sachlicher und zeitlicher Hinsicht in einem
angemessenen Verhältnis zum Fehlverhalten zu stehen:
 Die Auswirkungen auf mitbetroffene Personen einer
Unterstützungseinheit – insbesondere Kinder und Jugendliche – sind zu
berücksichtigen;
 Das Ausmass des Fehlverhaltens ist bei der Bestimmung des
Kürzungsumfangs zu beachten. Die maximale Kürzung von 30% des
Grundbedarfes für den Lebensunterhalt ist nur bei wiederholtem oder
schwerwiegendem Fehlverhalten zulässig.
Ein Grund für die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung angemessener
Sanktionen besteht in der knappen Bemessung der Sozialhilfe. Das von der
Sozialhilfe garantierte soziale Existenzminimum liegt sowohl unter
demjenigen für die Bemessung von Ergänzungsleistungen zu AHV und IV, als
auch unter dem von der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten
der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen
Existenzminimums empfohlenen Grundbetrag. Die Sozialhilfe darf deshalb
nur in begründeten Fällen und zeitlich befristet um einen bestimmten
Prozentsatz unterschritten werden.
b) Berücksichtigung von Kindern und Jugendlichen
Die Interessen von Personen in einer Unterstützungseinheit, die durch eine
Kürzung indirekt mitbetroffen werden, sind zu berücksichtigen. Konkret
können dies Ehepartner, eingetragene Partner oder Kinder der
sanktionierten Person sein.
Mit Blick auf die grundrechtlichen Garantien von Kindern und Jugendlichen
auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer

## Art. 11 Entwicklung ( {#art_11}

BV) ist ihr Bedarf von der Kürzung grundsätzlich
auszunehmen.
c) Sanktionen bei Personen mit reduziertem Grundbedarf
Bei Sanktionen wird jeweils an dem für die betreffende Person geltenden
Grundbedarf angeknüpft. Hat jemand einen reduzierten Grundbedarf (z.B.
junge Erwachsene oder Personen in stationären Einrichtungen, vgl. (C.3.2)),
dann ist eine Sanktion von diesem bereits reduzierten Betrag aus zu
rechnen. Weil die materielle Grundsicherung für betroffene Personen
dadurch stark eingeschränkt werden kann, ist hinsichtlich Umfangs und
zeitlicher Befristung der Sanktionen besonderes Augenmass geboten.
d) Sanktion und Verrechnung
Eine Leistungskürzung als Sanktion muss klar von einer Verrechnung von
Sozialhilfeleistungen im Rahmen der Rückerstattungspflicht unterschieden
werden. Fallen die beiden Einschnitte zusammen, muss der maximale
Kürzungsrahmen berücksichtigt werden. Die Richtlinien zum Umfang sind
daher zu berücksichtigen.
e) Verhältnis zum Strafrecht
Der Nachweis von Betrug, unrechtmässigem Leistungsbezug und weiteren
Delikten im Bereich der Sozialhilfe kann mit der Feststellung einhergehen,
dass eine Bedürftigkeit nicht mehr erwiesen ist. Dies bietet eine Grundlage
zur Leistungseinstellung. Wo eine Bedürftigkeit trotz laufendem
Strafverfahren oder gar einer Verurteilung nach wie vor nachgewiesen
werden kann, ist eine Leistungseinstellung nicht möglich.
Auflagen, Sanktionen, Ablehnung und Einstellung
Voraussetzungen
 Rückerstattung verlangen und gleichzeitig kürzen: Geht das?,
Praxisbeispiel ZESO 1/11, aktualisiert 2023
 Kontrollen und Sanktionen in der Sozialhilfe, Grundlagen SKOS 2010
Sanktionswürdige Pflichtverletzungen
 Wohnkosten und Sanktionen bei jungen Erwachsenen,
Praxisbeispiel ZESO 4/16
 Darf der Erziehungsstil der Eltern sanktioniert werden?,
Praxisbeispiel ZESO 1/07
Schnittstellen zum Strafrecht
 Umsetzung der Ausschaffungsinitiative, Merkblatt SKOS 2016
 Schnittstelle Justizvollzug – Sozialhilfe, Merkblatt SKOS/SODK/KKJPD 2015
F.3. Ablehnung und Einstellung von Leistungen
Ablehnung von Leistungen
1 Auf ein Gesuch um Unterstützung wird nicht eingetreten, wenn die
Bedürftigkeit nicht ausreichend nachgewiesen ist.
2 Ergibt die Sachverhaltsabklärung keine Bedürftigkeit, wird das Gesuch
abgewiesen.
(Teil-)Einstellung von Leistungen
3 Die teilweise oder vollumfängliche Einstellung von Leistungen ist zulässig,
wenn:
a. die Bedürftigkeit während der laufenden Unterstützung nicht mehr
nachgewiesen ist
b. die unterstützte Person in Kenntnis der Konsequenzen eine ihr mögliche,
zumutbare und konkret zur Verfügung stehende Arbeit nicht annimmt
c. sich die unterstützte Person weigert, einen ihr zustehenden,
bezifferbaren und durchsetzbaren Rechtsanspruch auf
Unterhaltsbeiträge oder ein Ersatzeinkommen geltend zu machen; oder
d. sich die unterstützte Person weigert, Vermögenswerte innerhalb einer
angemessenen Frist zu verwerten
4 Das Einstellen von Leistungen ist nur bei Verletzung der Subsidiarität
zulässig und kann nicht als Sanktion verfügt werden. Die
Verhältnismässigkeit und Interessen von Personen einer
Unterstützungseinheit – insbesondere Kinder und Jugendliche – sind zu
berücksichtigen.
a) Ablehnen von Leistungen
Bei unvollständigem Gesuch sind Personen zum Nachreichen von fehlenden
Unterlagen aufzufordern, die zur Bedarfsbemessung notwendig sind. Es ist
zu würdigen, wenn sich gewisse Unterlagen nicht oder nur erschwert
beschaffen lassen.
Sind Hilfesuchende aufgrund persönlicher Einschränkungen objektiv nicht in
der Lage, ihre Mitwirkungspflichten selbstständig wahrzunehmen, sind sie
vom Sozialhilfeorgan bei der Beschaffung der Unterlagen zu unterstützen.
Wenn eine gesuchstellende Person sich weigert, die zur Bedarfsbemessung
nötigen und zumutbaren Angaben und Unterlagen vorzulegen, obwohl sie
dazu ermahnt und über die Konsequenzen schriftlich informiert wurde, kann
ein allfälliger Anspruch auf Sozialhilfeleistungen durch das Sozialhilfeorgan
nicht geprüft werden. In diesem Falle ist ein Nichteintretensentscheid zu
fällen.
b) Vorgehen beim Einstellen von Leistungen
Bei der (Teil-)Einstellung von Sozialhilfeleistungen wegen Verletzung der
Subsidiarität oder mangels Nachweises der Bedürftigkeit sind folgende
Punkte zu beachten:
 Zunächst hat durch das zuständige Sozialhilfeorgan eine schriftliche
Auflage zu erfolgen (Annahme Erwerbstätigkeit, Nachweis Bedürftigkeit,
etc.), unter Ansetzung einer angemessenen Frist und unter Androhung
des Leistungsentzugs bei Nichtbefolgung der Anordnung.
 Wird die Auflage gleichwohl nicht erfüllt, so kann nach Abklärung des
Sachverhaltes und Einräumung des rechtlichen Gehörs (Anhörung der
betroffenen Person) eine gänzliche oder teilweise Einstellung von
Sozialhilfeleistungen erfolgen.
 Die Einstellung von Leistungen ist in einer anfechtbaren Verfügung
mitzuteilen. Die aufschiebende Wirkung kann nur in Ausnahmefällen
gemäss kantonalem Verfahrensrecht entzogen werden.
 Auch nachdem ein solcher Leistungsentzug rechtskräftig geworden ist,
muss die betroffene Person bei veränderter Situation die Möglichkeit
haben, ein neues Unterstützungsgesuch zu stellen und den Anspruch auf
Sozialhilfe wieder prüfen zu lassen; darauf ist im Einstellungsentscheid
hinzuweisen.
Auflagen, Sanktionen, Ablehnung und Einstellung
Fehlende Bedürftigkeit, Verletzung der Subsidiarität
 Unterstützung für Selbständigerwerbende, Merkblatt SKOS 2021
 Erbschaft während Sozialhilfebezug: Was gilt es zu beachten?,
Praxisbeispiel ZESO 2/21
 Haben selbständig Erwerbstätige Anrecht auf Sozialhilfe?,
Praxisbeispiel ZESO 1/18, aktualisiert 2024
 Unregelmässige Einkommen: Wann ist die Sozialhilfeablösung möglich?,
Praxisbeispiel ZESO 1/14
 Liegenschaften im In - und Ausland, Merkblatt SKOS 2012
Fehlende sachliche Zuständigkeit
 Opferhilfe und Sozialhilfe – welche Zuständigkeiten gelten?,
Praxisbeispiel ZESO 3/19
 Opferhilfe und Sozialhilfe, Merkblatt SKOS/SODK 2018
Fehlende örtliche Zuständigkeit
 Wie lange muss die Sozialhilfe bei einem Auslandaufenthalt bezahlen?,
Praxisbeispiel ZESO 1/21
 Welche Gemeinde ist für Wochenaufenthalter zuständig?,
Praxisbeispiel ZESO 2/18, aktualisiert 2024
 Negative Kompetenzkonflikte im interkantonalen Bereich,
Merkblatt SKOS 2012
Verfahren
 Dürfen Sozialhilfeorgane mündliche Entscheide fällen? Praxisbeispiel
Magazin «die Sozialhilfe» 2/25 (vormals Zeso)
 Kontrollen und Sanktionen in der Sozialhilfe, Grundlagen SKOS 2010
 Medizinische Nothilfe / Finanzierungsfragen bei Touristinnen und
Touristen und Durchreisenden, Merkblatt SKOS 2014
Rechtsmissbrauch
 Wer bezahlt, wenn die Altersrente nicht reicht?, Praxisbeispiel
ZESO 2/16, aktualisiert 2024
Einschränkungen Migrationsbereich
 Unterstützung ausländischer Personen aus Drittstaaten,
 Unterstützung von Personen aus dem EU/EFTA-Raum,
 Unterstützung von Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich,
G. Weitere Inhalte der Handbücher
G.1. Weitere Inhalte der Handbücher
Siehe Spalte «Handbücher»
