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title: "Link auf Pdf Verordnung Abwasserentsorgung"
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# Link auf Pdf Verordnung Abwasserentsorgung

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Planungsgrundlage Grundlage für den Vollzug von Massnahmen der Abwasserentsorgung ist der generelle Entwässerungsplan (GEP).

## Art. 2 II. Bewilligungs- und Meldepflicht {#art_2}

Bewilligungspflicht
1 Bewilligungspflichtig ist neben dem Neuanschluss einer Liegenschaft insbesondere:
a) die Erweiterung von sanitären Anlagen;
b) die Vergrösserung der entwässerten Fläche;
c) die Änderung der Wasserzählergrösse;
d) die Vergrösserung des umbauten Raumes gemäss SIA-
Norm.
1 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz,
GSchG; SR 814.20) sowie Ausführungs- und Nebenerlasse.
2 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR
814.01) sowie Ausführungs- und Nebenerlasse.
3 Kantonales Gewässerschutzgesetz vom 11. November 1996 (KGSchG; BSG 821.0.) sowie
Ausführungs- und Nebenerlasse, insbesondere Kantonale Gewässerschutzverordnung vom
24. März 1999 (KGV; BSG 821.1).
4 Wasserversorgungsgesetz vom 11. November 1996 (WVG; BSG 752) sowie Ausführungs- und
Nebenerlasse.
5 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) sowie Ausführungs- und Nebenerlasse.
6 Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG; BSG 170.11); Gemeindeverordnung vom
16. Dezember 1998 (GV; BSG 170.111).
7 Reglement vom 5. Mai 2003 über die Entsorgung des Abwassers.
821.01 Verordnung über die Entsorgung des Abwassers (Abwasserverordnung)
2 Der Bewilligungspflicht unterliegen ferner:
a) das vorübergehende Ableiten von Abwasser im Rahmen
von Bauarbeiten für besondere Anlässe sowie zu anderen
vorübergehenden Zwecken;
b) das Ableiten von Abwasser aus privater Quelle, Hydrant,
Grundwasserabsenkung, Reinabwasser sowie das Ableiten von Regenabwasser, das für den Betrieb von sanitären Installationen genutzt wird;
c) die Unterschreitung des vorgeschriebenen Bauabstandes
gegenüber öffentlichen Leitungen.

## Art. 3 {#art_3}

Meldepflicht Sämtliche Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger (neue Abwasserverursacherinnen und Abwasserverursacher), deren Liegenschaften an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen
sind, haben der Gemeinde Handänderungen innert 30 Tagen seit
dem Rechtsübergang unaufgefordert zu melden.

## Art. 4 III. Abwasseranlagen {#art_4}

Grundsatz,
Dokumentation
1 Die Abwasseranlagen umfassen die öffentlichen und die privaten Anlagen.
2 Über die Anlagen der Abwasserentsorgung ist eine zweckmässige Plan- und Datensammlung zu erstellen und nachzuführen.

## Art. 5 A. Öffentliche Anlagen {#art_5}

Begriff 1 Die öffentlichen Abwasseranlagen umfassen:
a) die Abwasserreinigungsanlagen (ARA);
b) die öffentlichen Kanäle;
c) Mess- und Kontrollvorrichtungen mit Ausnahme des
Wasserzählers;
d) die der Abwasserentsorgung dienenden Spezialbauwerke.
2 Die Abwasseranlagen der Basis- und Detailerschliessung im
Sinn der kantonalen Baugesetzgebung sowie die Abwasseranlagen für öffentliche Sanierungsgebiete sind öffentliche Anlagen.
Verordnung über die Entsorgung des Abwassers (Abwasserverordnung) 821.01

## Art. 6 {#art_6}

Bauabstand Bauten und Anlagen haben in der Regel einen Abstand von mindestens 3 m, hochstämmige Bäume einen solchen von mindestens 2,5 m gegenüber bestehenden und einen Abstand von mindestens 5 m gegenüber geplanten öffentlichen Abwasseranlagen
einzuhalten. Soweit es die Sicherheit oder der Schutz der Abwasseranlage erfordert, kann die Gemeinde im Einzelfall die Einhaltung eines grösseren Abstandes vorschreiben. Ausnahmebewilligungen können unter Auflagen erteilt werden.

## Art. 7 B. Private Anlagen {#art_7}

Begriff Die privaten Abwasseranlagen umfassen:
a) Hausanschlüsse;
b) Abwasservorbehandlungsanlagen;
c) Versickerungsanlagen;
d) die der Abwasserentsorgung dienenden Nebenanlagen wie
Platz- und Strassenentwässerungen und dergleichen.

## Art. 8 {#art_8}

Kostentragung 1 Sämtliche Kosten der privaten Abwasseranlagen, wie insbesondere Erstellungs-, Unterhalts- und Erneuerungskosten, Kosten
für die Anpassung von Grundstückanschlussleitungen im Fall
der Aufhebung oder Verlegung von öffentlichen Abwasseranlagen sowie für die Änderung des Entwässerungssystems, sind
von den pflichtigen Abwasserverursachenden zu tragen.
2 Gemeinsame private Anlagen für mehrere Gebäude stehen im
Miteigentum der beteiligten Abwasserverursachenden, welche
gegenüber der Gemeinde solidarisch haften.

## Art. 9 {#art_9}

Baukontrolle
und -abnahme
1 Der Beginn von Bauarbeiten und anderen im Rahmen der Bauausführung getroffenen Vorkehren ist der Gemeinde durch die
Bauherrschaft frühzeitig zu melden, so dass die rechtzeitige und
wirkungsvolle Kontrolle gewährleistet ist.
2 Die bereinigten Werkpläne sind der Gemeinde vor der Schnurgerüstabnahme und vor der Baufreigabe durch die hierfür zuständige Stelle zur Genehmigung einzureichen.
821.01 Verordnung über die Entsorgung des Abwassers (Abwasserverordnung)
3 Vor dem Zudecken und der Inbetriebsetzung ist die Anlage der
Gemeinde durch die Bauherrschaft zur Abnahme zu melden.
Das Anschlussstück, mit dem die Grundstückanschlussleitung
an die öffentliche Anlage angeschlossen wird, ist separat zur
Abnahme zu melden.
4 Im Rahmen der Überprüfung und Abnahme nach Abs. 3 wird
einzig festgestellt, dass die Anlage oder die Ausführung des
Vorhabens, soweit ohne weiteres sichtbar, der Gewässerschutzbewilligung und den einschlägigen Vorschriften entspricht.
5 Bei der Schlussabnahme sind die nachgeführten Ausführungspläne auszuhändigen. Über die Abnahme ist ein Protokoll zu erstellen.
6 Wer die Kontrolle und Abnahme in pflichtwidriger Weise erschwert, hat die daraus resultierenden Mehrkosten zu tragen.

## Art. 10 {#art_10}

Projektänderungen
1 Jede wesentliche Änderung eines bewilligten Vorhabens, welches die Abwasserentsorgung betrifft oder beeinflusst, bedarf
der ausdrücklichen vorgängigen Zustimmung der Bewilligungsbehörde.
2 Wesentliche Änderungen sind insbesondere:
a) Änderungen im Zusammenhang mit dem Entwässerungssystem;
b) Verschiebung des Standortes von Bauten und Anlagen;
c) Änderung einer Anlagedimension (Abmessung, Kapazitäten usw.);
d) Änderung im Reinigungssystem von Kleinkläranlagen;
e) Verwendung anderer Baumaterialien, Bau- und Maschinenteile;
f) weitere Änderungen, die Auswirkungen auf den Reinigungseffekt (Reinigungsgrad), die Sicherheit oder die Kapazität der Abwasseranlagen haben können.

## Art. 11 {#art_11}

Unterhalt
und Kontrolle
1 Alle privaten Anlagen sind so zu unterhalten, dass der bauliche
und betriebstechnisch einwandfreie Zustand jederzeit gewährleistet ist. Die kostenpflichtige Ersatzvornahme durch die
Gemeinde im Widerhandlungsfall bleibt vorbehalten.
2 Die Gemeinde kann von den pflichtigen Abwasserverursachenden jederzeit den Nachweis verlangen, dass sich ihre private
Abwasseranlage in vorschriftsgemässem Zustand befindet. Die
Kosten der Überprüfung tragen die Abwasserverursachenden.
Verordnung über die Entsorgung des Abwassers (Abwasserverordnung) 821.01
3 Sie kann nach vorgängiger Ankündigung insbesondere anlässlich der periodischen Kontrolle der öffentlichen Abwasseranlagen auch Grundstückanschlussleitungen untersuchen lassen.
Die Ergebnisse werden den Betroffenen nach Durchführung der
Untersuchung übermittelt. Werden Mängel festgestellt, wird der
Untersuchungsaufwand den Pflichtigen in Rechnung gestellt.

## Art. 12 {#art_12}

Abtrennungspflicht Bei endgültigem Untergang der angeschlossenen Liegenschaft
(infolge vollständigen Abbruchs, Brandfalls usw.) sind die nicht
mehr benützten Grundstückanschlussleitungen auf Kosten der
Abwasserverursachenden fachgerecht von der öffentlichen Abwasseranlage abzutrennen und beim Anschlussstück an die
öffentliche Anlage dicht zu verschliessen.

## Art. 13 {#art_13}

Hausanschluss 1 Der Hausanschluss (Grundstücksentwässerung) verbindet die
Hausinstallation mit der öffentlichen Abwasseranlage oder mit
einem Vorfluter.
2 Der Hausanschluss umfasst, in Fliessrichtung des Abwassers
betrachtet:
a) die Grundleitung;
b) den Revisionsschacht;
c) die Grundstückanschlussleitung.

## Art. 14 {#art_14}

Grundleitung Die Grundleitung umfasst eine im Erdreich oder im Fundamentbereich verlegte Anlage oberhalb des Revisionsschachtes eines
Grundstücks.

## Art. 15 {#art_15}

Revisionsschacht Der Revisionsschacht ist, in Fliessrichtung des Abwassers betrachtet, der letzte Kontrollschacht für eine Liegenschaft oder eine Gebäudegruppe eines Grundstücks (Art. 16 Abs. 2) vor der Grundstückanschlussleitung.

## Art. 16 {#art_16}

Grundstückanschlussleitung
1 Die Grundstückanschlussleitung verbindet eine Liegenschaft
oder eine zusammenhängende Gebäudegruppe (ein Grundstück; Abs. 2) ab dem Revisionsschacht mit der öffentlichen
Abwasseranlage oder dem Vorfluter.
821.01 Verordnung über die Entsorgung des Abwassers (Abwasserverordnung)
2 Die Leitung zu einer zusammen gehörenden Gebäudegruppe
gilt als gemeinsame private Grundstückanschlussleitung, sofern
das betreffende Areal in verschiedene Grundstücke aufgeteilt
ist. Eine zusammen gehörende Gebäudegruppe ist eine gemeinschaftlich projektierte Überbauung eines in sich räumlich
geschlossenen Areals, die im Eigentum einer Person oder
mehrerer Personen steht.
IV. Gebührenerhebung

## Art. 17 A. Gemeinsame Bestimmungen {#art_17}

Mehrwertsteuer Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich zu den Gebühren in Rechnung
gestellt und separat ausgewiesen.

## Art. 18 {#art_18}

Gebührenpflichtige
Gemeinschaften
Bei Wohngemeinschaften, Stockwerkeigentümerinnen und -eigentümern sowie bei Vorliegen eines gemeinsamen Wasserzählers
für mehrere Abwasserverursachende oder mehrere Liegenschaften werden die Gebühren der Gemeinschaft in Rechnung
gestellt. Die Rechnungen werden einem von der Gemeinschaft zu
bezeichnenden Vertreter bzw. einer Vertreterin zugestellt.

## Art. 19 B. Einmalige Anschlussgebühr {#art_19}

Rechtsnachfolgerinnen
und -nachfolger
Alle Rechtsnachfolgerinnen und -nachfolger, insbesondere Nacherwerberinnen und -erwerber von angeschlossenen Liegenschaften, die Erben von Gebührenpflichtigen usw., schulden die im
Zeitpunkt des Eigentumsübergangs ausstehenden Anschlussgebühren, sofern die Liegenschaft nicht im Rahmen einer Zwangsverwertung erworben wurde.

## Art. 20 {#art_20}

Anrechnung Die Anrechnung von früher bezahlten Anschlussgebühren im Falle
eines Wiederaufbaus einer bereits angeschlossenen Liegenschaft
am gleichen Ort erfolgt anhand der ursprünglich installierten Belastungswerte für Schmutzabwasser bzw. anhand der ursprünglich
entwässerten Fläche in m2 für Regenabwasser.
Verordnung über die Entsorgung des Abwassers (Abwasserverordnung) 821.01

## Art. 21 {#art_21}

Ausschluss der
Rückerstattung Bei nachträglicher Reduktion der Belastungswerte, nachträglicher
Verkleinerung der entwässerten Fläche oder bei endgültigem
Untergang der Liegenschaft infolge vollständigen Abbruchs,
Brandfalls usw. erfolgt in keinem Fall eine Rückerstattung der
früher bezahlten Anschlussgebühren.

## Art. 22 C. Wiederkehrende Gebühren {#art_22}

Wasserbezug
von nicht
öffentlicher
Wasserversorgung
1 Abwasserverursachende, die das Wasser nicht von der öffentlichen Wasserversorgung beziehen, haben die zur Ermittlung des
Wasserverbrauchs erforderlichen Wasserzähler auf eigene Kosten nach den Vorschriften des Schweizerischen Vereins des
Gas- und Wasserfaches (SVGW) einbauen zu lassen.
2 Die Wasserzähler sind gegen Entrichtung der Gebühr nach Wasserversorgungstarif bei der Gemeinde zu beziehen.

## Art. 23 {#art_23}

Rechnungsstellung
1 Die wiederkehrenden Gebühren werden in regelmässigen, von
der Gemeinde festgelegten Zeitabständen in Rechnung gestellt.
2 Dazwischen können gestützt auf die Erfahrungswerte Akonto-
Rechnungen gestellt werden. Die in diesem Rahmen geleisteten
Zahlungen werden bei der definitiven Rechnungsstellung
(Schlussrechnung) angerechnet.
3 Die Gemeinde kann in begründeten Fällen, insbesondere bei
Zahlungsunfähigkeit der Gebührenpflichtigen, definitivem Wegzug aus der Gemeinde usw., Vorauszahlungen verlangen oder
für kürzere Abrechnungsperioden Rechnung stellen. Die daraus
resultierenden Mehrkosten gehen zu Lasten der Pflichtigen.

## Art. 24 {#art_24}

Reduktion 1 Gegenüber Abwasserverursacherinnen und Abwasserverursachern, insbesondere Betrieben, bei denen unter Einhaltung der
massgebenden Vorschriften nachweislich ständig ein wesentlicher Teil des bezogenen Wassers nicht als Abwasser anfällt
(wie beispielsweise bei Gärtnereien, Produktionsbetrieben, bei
bewilligter Ableitung von Kühlwasser in ein Gewässer usw.),
wird die Verbrauchsgebühr unter den nachstehend aufgeführten, kumulativ zu erfüllenden Bedingungen reduziert.
821.01 Verordnung über die Entsorgung des Abwassers (Abwasserverordnung)
2 Eine Reduktion wird gewährt, sofern
a) der jährliche Wasserbezug mindestens 300 m3 beträgt
und
b) die nicht eingeleitete Abwassermenge mindestens 25%
des jährlichen Wasserbezuges ausmacht und
c) die Mengendifferenz durch den vorschriftsgemässen
Einbau von separaten Wasserzählern nachgewiesen wird.
Die Kosten der zusätzlichen Wasserzähler gehen zu
Lasten der Abwasserverursachenden.
3 Die Gebührenreduktion erfolgt proportional zur Mengenreduktion.

## Art. 25 {#art_25}

Betriebe (Gross-
und Kleineinleiter)
1 Für die Ermittlung der Verbrauchsgebühren werden die Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe nach Massgabe
der jeweils gültigen Richtlinien zur Finanzierung der Abwasserentsorgung der anerkannten Fachverbände (VSA/FES) in Grosseinleiter und Kleineinleiter eingeteilt.
2 Bei Kleineinleitern werden die Verbrauchsgebühren aufgrund
der anfallenden Abwassermenge in m3 ermittelt. Die hierzu
erforderlichen, geeigneten und funktionstüchtigen Messvorrichtungen sind auf Kosten des Betriebs nach Weisung der Gemeinde einzubauen, zu unterhalten und gegebenenfalls anzupassen.
Vorbehalten bleibt Abs. 3.
3 Besteht bei einem Kleineinleiter offensichtlich oder nachweislich
kein wesentlicher Unterschied zwischen dem Wasserverbrauch
und dem Abwasseranfall, kann die Gemeinde den Betrieb von
der Pflicht zum Einbau von Messvorrichtungen befreien und die
Verbrauchsgebühr aufgrund des Wasserverbrauchs ermitteln.
4 Bei Grosseinleitern werden die Verbrauchsgebühren ermittelt,
indem die anfallende Abwassermenge in m3 mit dem gewichteten Verschmutzungsfaktor gemäss den Richtlinien der anerkannten Fachverbände multipliziert wird.
5 Die geschuldeten Verbrauchsgebühren sowie die Einzelheiten
der Ermittlung des Abwasseranfalls und des Verschmutzungsfaktors gemäss Abs. 4 werden mit öffentlichrechtlichem Vertrag
festgelegt. Besteht kein Vertragsverhältnis, werden die Verbrauchsgebühren gestützt auf die Angaben der Abwasserreinigungsanlage (ARA) nach Abs. 4 ermittelt und erhoben.
Verordnung über die Entsorgung des Abwassers (Abwasserverordnung) 821.01

## Art. 26 {#art_26}

Landwirtschaftsbetriebe Bei Landwirtschaftsbetrieben mit Anschluss an eine öffentliche
Anlage sind für das über die Ökonomiebauten in die Jauchegrube
abgeleitete Abwasser keine Verbrauchsgebühren geschuldet. Für
die Erfassung des Wassers, das über den Ökonomieteil bezogen
und in die Jauchegrube eingeleitet wird, ist ein separater Wasserzähler zu installieren.

## Art. 27 V. Schlussbestimmung {#art_27}

Inkrafttreten;
Aufhebung von
Erlassen
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Oktober 2003 in Kraft.
2 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung werden alle ihr widersprechenden Vorschriften des Gemeinderats und der Verwaltung aufgehoben.
Köniz, 13. August 2003
Namens des Gemeinderates
Der Gemeindepräsident Der Gemeindeschreiber
Henri Huber Dr. iur. Nico H. Fleisch
