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title: "Gesetz über die Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz, LOeG)"
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provisions: 17
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# Gesetz über die Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz, LOeG)

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Öffnungszeiten von
a) Läden der Detailhandels- und Dienstleistungsbetriebe;
b) Kiosken.

## Art. 2 {#art_2}

Ausnahmen
Nicht unter dieses Gesetz fallen:
a) Betriebe und Einrichtungen, für die andere Rechtsgrundlagen bestehen,
insbesondere Restaurations- und Gastwirtschaftsbetriebe;
b) Apotheken für den Notfalldienst;
c) Tankstellenautomaten;
d) öffentlich zugängliche Automaten zum Kauf von Waren;
e) Spitalkioske, Kioske öffentlicher Verkehrsbetriebe sowie Campingkioske.
Der Stadtrat kann für weitere Betriebsarten Ausnahmen bewilligen, wenn
ein besonderer Bedarf ausgewiesen ist.

## Art. 3 {#art_3}

Vorbehaltenes Recht
Selbst wenn das Offenhalten von Betrieben gestützt auf das vorliegende
Gesetz erlaubt ist, bleiben ergänzende Vorschriften in der städtischen Gesetzgebung sowie das übergeordnete Recht, welches den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abschliessend sicherstellt, vorbehalten.

## Art. 4 II. Öffnungszeiten {#art_4}

Montag bis Freitag
Von Montag bis Freitag können die Geschäfte zwischen 06.00-20.00 Uhr
geöffnet sein.
1 Fassung gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 9. Juni 2011
420 $$$
2 1.1.2014

## Art. 5 {#art_5}

Abendverkauf Freitag

## Art. 6 {#art_6}

Samstag, Vorabende zu Ruhe- und Feiertagen
1 Am Samstag sowie an Vorabenden von öffentlichen Ruhetagen und hohen
Feiertagen können die Geschäfte von 06.00-18.00 Uhr geöffnet sein.
2 Am Vorabend des 1. August gelten die ordentlichen Öffnungszeiten gemäss Artikel 4.

## Art. 7 {#art_7}

Ruhe- und Feiertage
An öffentlichen Ruhetagen und hohen Feiertagen sind die Geschäfte geschlossen zu halten.

## Art. 8 III. Ausnahmen {#art_8}

Branchen
1 Bäckereien, Konditoreien, Milchhandelsbetriebe und Blumengeschäfte, in
denen überwiegend branchenspezifische Produkte verkauft werden, können an
öffentlichen Ruhetagen und hohen Feiertagen von 06.00-19.00 Uhr geöffnet
sein.2 Für Kioske und Tankstellenshops gelten tägliche Öffnungszeiten von
05.00-22.00 Uhr.
3 Der Stadtrat kann für diese Geschäfte Vorschriften über das Warenangebot und die Verkaufsflächen erlassen.

## Art. 9 {#art_9}

Verkaufssonntage
An zwei frei zu wählenden Sonntagen im Jahr kann die Stadtpolizei den
Geschäften das Offenhalten von 12.00-18.00 Uhr bewilligen.

## Art. 10 {#art_10}

Weitere Anlässe
1 Die Stadtpolizei kann bei Anlässen wie Verkaufswochenenden des Auto-
und Möbelgewerbes, Geschäftseröffnungen oder Firmenjubiläen sowie bei
Veranstaltungen für wohltätige und gemeinnützige Zwecke auf Gesuch hin
weitergehende Öffnungszeiten bewilligen.
2 Die Stadtpolizei kann bei Veranstaltungen mit touristischer oder
überregionaler Bedeutung wie bei Weihnachts- und anderen Märkten,
1 Aufgehoben gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 9. Juni 2011
2 Fassung gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 9. Juni 2011
3 Fassung der Art. 9 - 12 gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 9. Juni 2011
4 Fassung von Art. 10 Abs. 2 gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 14. November
2013 (GRB.2013.44)
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1.1.2014 3
Sportanlässen, Kulturevents oder Fernsehübertragungen auf Gesuch hin für die
Ladengeschäfte weitergehende Öffnungszeiten bewilligen. Je nach Anlass kann
die Bewilligung entweder auf die angrenzenden Ladengeschäfte beschränkt
oder auf das ganze Stadtgebiet ausgedehnt werden. Die Öffnungszeiten der
Ladengeschäfte sind dabei auf die Dauer des Anlasses abzustimmen.

## Art. 11 {#art_11}

Fach- und Publikumsmessen
Für Fach- und Publikumsmessen ausserhalb der üblichen Verkaufsräumlichkeiten kann die Stadtpolizei Ausnahmen von den ordentlichen
Öffnungszeiten bewilligen.

## Art. 12 IV. Schlussbestimmungen {#art_12}

Vollzug
Für den Vollzug dieses Gesetzes ist der Stadtrat zuständig.

## Art. 13 {#art_13}

Verkaufsverbot nach Ladenschluss
Nach Ladenschluss ist die Bedienung der Kundschaft untersagt. Die zur
Ladenschlusszeit im Geschäft bereits anwesenden Personen dürfen noch bedient
werden.

## Art. 14 {#art_14}

Strafbestimmungen und Rechtsmittel
Bei Übertretungen gegen dieses Gesetz werden die Strafbestimmungen, die
Rechtsmittel und das Verfahren gemäss Polizeigesetz der Stadt Chur angewendet.

## Art. 15 {#art_15}

Amtskosten
1 Für die Ausfertigung und Zustellung von Verfügungen und Entscheiden
werden Amtskosten bis Fr. 500.– erhoben. Der Stadtrat kann den Höchstbetrag
der Teuerung anpassen.
2 Bewilligungen gemäss Art. 10 Abs. 2 sind für die angrenzenden
Ladengeschäfte gebührenfrei. Der Stadtrat kann auch für alle Ladengeschäfte
auf Stadtgebiet auf eine Bewilligungsgebühr verzichten.
1 Fassung von Art. 15 Abs. 2 gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 14. November
2013 (GRB.2013.44)
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4 1.1.2014

## Art. 16 {#art_16}

Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden das Gesetz über die Ladenöffnungszeiten auf Gebiet der Stadt Chur vom 14. Oktober 1973 sowie alle
darauf gestützten Erlasse und Beschlüsse aufgehoben.

## Art. 17 {#art_17}

Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch das Volk in Kraft.
1 Die Teilrevision gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 9. Juni 2011 wurde vom
Stadtrat nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist mit Beschluss vom 15. August
2011 (SRB 437) auf den 1. September 2011 in Kraft gesetzt.
Die Teilrevision gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 14. November 2013
(GRB.2013.44) wurde vom Stadtrat nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist mit
Beschluss vom 28. Januar 2014 (SRB.2014.41) rückwirkend auf den 1. Januar 2014 in
Kraft gesetzt.
