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title: "Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz"
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provisions: 12
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# Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz

## Art. 1 Vom 22. November 1973 (Stand 1. Oktober 1975) {#art_1}

Zweck
1 Diese Vereinbarung bezweckt die Schaffung einer einheitlichen Salzverkaufsordnung auf dem Gebiet
der Schweiz unter Wahrung der kantonalen Salzregale.

## Art. 2 {#art_2}

Salzregal
1 Das auf die kantonalen Salzregale abgestützte Recht auf Einfuhr und Verkauf von Salz sowie Salzgemischen mit einem Gehalt von 30% oder mehr an Natriumchlorid und Sole wird im Auftrag der dieser
Vereinbarung angeschlossenen Kantone durch die Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen, Aktiengesellschaft in Schweizerhalle, nachstehend Rheinsalinen genannt, ausgeübt.

## Art. 3 {#art_3}

Gebühren
1 Die Rheinsalinen erheben für Rechnung der dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantone einheitliche, nach Salzarten abgestufte Regalgebühren.

## Art. 4 {#art_4}

Preise
1 Die Lieferpreise der Rheinsalinen für die verschiedenen Salzarten sollen einheitlich gestaltet werden.
2 In den Lieferpreisen sind die Regalgebühren eingeschlossen.

## Art. 5 {#art_5}

Einnahme
1 Die Regalgebühren werden durch die Rheinsalinen regelmässig nach einem Verteilungsschlüssel den
Kantonen ausgerichtet.

## Art. 6 {#art_6}

Organe
1 Die Organe dieser Vereinbarung sind:
a) der Verwaltungsrat, 3)
b) die Geschäftsleitung,
c) die Kontrollstelle
der Rheinsalinen.

## Art. 7 {#art_7}

Verwaltungsrat
1 Jeder Aktionärkanton hat Anspruch auf einen Vertreter im Verwaltungsrat der Rheinsalinen.
2 Hinsichtlich dieser Vereinbarung hat der Verwaltungsrat neben seinen in den Statuten festgelegten
Befugnissen folgende Aufgaben:
a) Bestimmung der Höhe der Regalgebühren und Festlegung des Verteilungsschlüssels.
b) Genehmigung der Abrechnung über die Regalgebühren.
c) Entschädigung der Organe dieser Vereinbarung sowie Vergütung der den Rheinsalinen
entstandenen Vertriebs- und Verwaltungskosten.
d) Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen vorliegender Vereinbarung.
3 Bei Geschäften gemäss Abs. 2 lit. a–d sind nur die Verwaltungsratsmitglieder stimmberechtigt, welche Vertreter der dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantone sind.
1) Beitrittsermächtigung des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt durch GRB vom 9. 5. 1974 (wirksam seit 29. 6. 1974).
2) Vom Bundesrat genehmigt am 4. 12. 1973; in Kraft getreten am 1. 10. 1975. Der Vereinbarung sind mit Ausnahme von Waadt und Jura alle
Kantone beigetreten.
3) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern und -buchstaben.

## Art. 8 Salzverkauf: Interkantonale Vereinbarung 691.100 {#art_8}

Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung der Rheinsalinen übernimmt alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ
übertragen sind.
2 Es handelt sich namentlich um folgende Aufgaben:
a) Lückenlose Sicherstellung und Förderung des Vertriebs aller in der Schweiz hergestellten
oder aus dem Ausland bezogenen Salzarten.
b) Erhebung der festgelegten Lieferpreise unter Einschluss der Regalgebühr.
c) Auszahlung der Regalgebühren an die Kantone.
d) Aufrechterhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Salzvorräte für wirtschaftliche Kriegsvorsorge, gegebenenfalls unter Mitwirkung der Kantone.
e) Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen und eidgenössischen Instanzen.
f) Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme.

## Art. 9 {#art_9}

Kontrollstelle
1 Die Kontrollstelle der Rheinsalinen hat folgende Aufgaben:
a) Prüfung der durch die Geschäftsleitung erstellten Abrechnung der Regalgebühren.
b) Ausarbeitung eines Revisionsberichtes und Erteilung aller vom Verwaltungsrat verlangten Auskünfte.

## Art. 10 {#art_10}

Rechtsschutz
1 Bei Anständen zwischen Privaten und der Geschäftsleitung der Rheinsalinen über die Anwendung
dieser Vereinbarung, insbesondere im Hinblick auf die Einfuhr und den Verkauf sowie die Erhebung
der Regalgebühren, entscheidet der Verwaltungsrat, wobei Art. 7 Abs. 3 Anwendung findet.
2 Der ordentliche Rechtsweg bleibt vorbehalten.
3 Streitigkeiten zwischen den dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantonen sowie zwischen ihnen
und den Organen dieser Vereinbarung werden vom Bundesgericht entschieden.

## Art. 11 {#art_11}

Inkrafttreten und Beitritt
1 Wenn mindestens zwölf Kantone oder Halbkantone den Beitritt erklärt haben, ist der Verwaltungsrat
ermächtigt, diese Vereinbarung in Kraft zu setzen. Für diesen Beschluss ist Art. 7 Abs. 3 sinngemäss
anwendbar.
2 Die Beitrittserklärungen sind an den Verwaltungsrat der Rheinsalinen zu richten. Dieser holt für die
Vereinbarung die Genehmigung des Bundesrates ein.

## Art. 12 {#art_12}

Austritt
1 Der Austritt kann jederzeit, unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von einem Jahr, auf Ende
eines Kalenderjahres erklärt werden.
Also beschlossen durch die ausserordentliche Generalversammlung der Aktionäre der Vereinigten
Schweizerischen Rheinsalinen am 22. November 1973 in Zürich.
Der Präsident: Dr. h. c. Rud. Meier
Der Sekretär: Dr. L. Burckhardt
Salzverkauf: Interkantonale Vereinbarung 691.100
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
22.11.1973 01.10.1975 Erlass Erstfassung KB 11.05.1974
Salzverkauf: Interkantonale Vereinbarung 691.100
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 22.11.1973 01.10.1975 Erstfassung KB 11.05.1974
