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# Polizeigesetz

## Artikel 1 {#art_1}

Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt, die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit im
ganzen Kanton zu gewährleisten.

## Artikel 2 {#art_2}

Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für die Kantonspolizei und für jene Organisationen und
Personen, denen der Kanton polizeiliche Aufgaben überträgt.
2 Es gilt, soweit nicht die Schweizerische Strafprozessordnung (SR 312.0)
oder die Schweizerische Jugendstrafprozessordnung (SR 312.1) zur Anwendung kommt oder die besondere Gesetzgebung nicht ausdrücklich etwas
anderes regelt. *
2 Aufgaben

## Artikel 3 {#art_3}

Allgemeiner Auftrag
1 Die Kantonspolizei sorgt auf dem ganzen Kantonsgebiet für die öffentliche
Ruhe, Ordnung und Sicherheit.
2 Sie trägt durch Information, Beratung und andere geeignete Massnahmen
dazu bei, Straftaten und Unfälle möglichst zu verhüten.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Artikel 3a *Vorermittlung und Vorverfahren
1 Ausgehend von Hinweisen oder eigenen Wahrnehmungen tätigt die
Kantonspolizei Vorermittlungen, um festzustellen, ob strafbare Handlungen
zu verhindern oder aufzuklären sind.
2 Die Tätigkeit der Kantonspolizei im Rahmen der polizeilichen Vorermittlung
richtet sich nach diesem Gesetz.
3 Die Kantonspolizei wirkt bei der Aufklärung von Straftaten im Vorverfahren
gemäss Artikel 299 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (SR 312.0)
mit und erfüllt die darin der Polizei zugewiesenen Aufgaben.

## Artikel 4 {#art_4}

Aufgaben im Einzelnen
1 Die Kantonspolizei erfüllt im Rahmen ihrer Zuständigkeit insbesondere folgende Aufgaben: Sie:
a) ergreift Massnahmen, um unmittelbar drohende Gefahren für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit für Mensch, Tier, Sachen
und Umwelt abzuwehren und eingetretene Störungen zu beseitigen
b) besorgt die Aufgaben der Sicherheits-, Kriminal- und Verkehrspolizei
c) erfüllt die ihr übertragenen Aufgaben der Strafverfolgung
d) leistet den Verwaltungs- und Justizbehörden Amts- und Vollzugshilfe,
soweit das gesetzlich vorgesehen oder unerlässlich ist, um die
Rechtsordnung durchzusetzen
e) ist kantonale Alarmstelle
f) * betreibt die Einsatzleitzentrale
g) * berät und ergreift präventive Schutzmassnahmen im Rahmen des
Bedrohungsmanagements
h) * erfüllt weitere Aufgaben, die ihr die Gesetzgebung überträgt
2 Private Rechte hat die Kantonspolizei nur dann zu schützen, wenn deren
Bestand glaubhaft gemacht wird, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig
zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Ausübung des Rechts
vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

## Artikel 5 {#art_5}

Information der Öffentlichkeit
1 Die Kantonspolizei informiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit, soweit
nicht überwiegende Interessen oder gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.

## Artikel 5a {#art_5a}

Ausnahmen vom Öffentlichkeitsprinzip
1 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten gemäss dem kantonalen Öffentlichkeitsgesetz (RB 2.2711) gilt nicht für Dokumente der Kantonspolizei, die
Rückschlüsse auf ihre aktuellen Mittel, Fähigkeiten und Dispositionen zulassen. *
3 Grundsätze polizeilichen Handelns
3.1 Allgemeine Grundsätze

## Artikel 6 {#art_6}

Einschränkung
1 Die Kantonspolizei darf Massnahmen nach diesem Gesetz nur ergreifen,
um ihren gesetzlichen Auftrag zu erfüllen.

## Artikel 7 {#art_7}

Verhältnismässigkeit
1 Von mehreren geeigneten Massnahmen trifft die Kantonspolizei diejenige,
die die betroffenen Personen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
2 Eine Massnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zum angestrebten Erfolg in einem erkennbaren Missverhältnis steht.
3 Massnahmen sind aufzuheben, wenn ihr Zweck erreicht ist oder wenn sich
zeigt, dass der Zweck der Massnahme nicht erreicht werden kann.

## Artikel 8 {#art_8}

Polizeiliche Generalklausel
1 Die Kantonspolizei kann im Einzelfall auch ohne besondere gesetzliche
Grundlage unaufschiebbare Massnahmen treffen, um unmittelbar drohende,
erhebliche Gefahren oder eingetretene erhebliche Störungen der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit abzuwehren, einzudämmen oder zu beseitigen.

## Artikel 9 {#art_9}

Störerprinzip: Grundsatz
1 Polizeiliches Handeln richtet sich gegen die Person, die unmittelbar die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit stört oder gefährdet oder die für das
Verhalten einer Drittperson verantwortlich ist, das zu einer Störung oder Gefährdung führt.
2 Geht eine Störung oder Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und
Sicherheit unmittelbar von einem Tier oder einer Sache aus, richtet sich das
polizeiliche Handeln gegen die Person, die als Eigentümerin oder Eigentümer oder aus einem anderen Grund die tatsächliche Verfügungsgewalt über
das Tier oder die Sache ausübt.

## Artikel 10 {#art_10}

Störerprinzip: Ausnahmen
1 Das polizeiliche Handeln kann sich gegen andere Personen richten, wenn:
a) eine erhebliche Störung oder eine unmittelbar drohende erhebliche
Gefahr abzuwehren ist
b) Massnahmen gegen den oder die Störenden nicht rechtzeitig möglich
oder nicht Erfolg versprechend sind und

## Artikel 11 c) die Massnahmen den betroffenen Personen zumutbar sind {#art_11}

Opportunitätsprinzip
1 Sofern keine wichtigen öffentlichen oder privaten Interessen betroffen sind
und der übergeordnete Auftrag der Kantonspolizei ein Eingreifen nicht zulässt, kann diese von einem polizeilichen Einsatz absehen.

## Artikel 12 {#art_12}

Legitimation
1 Angehörige der Kantonspolizei müssen sich ausdrücklich oder stillschweigend ausweisen, wenn sie polizeiliche Massnahmen ergreifen.
2 Die Polizeiuniform gilt in der Regel als Ausweis für polizeiliches Handeln.
Wenn die betroffene Person das verlangt, haben sich die Angehörigen der
Kantonspolizei zusätzlich mit ihrem Polizeiausweis zu legitimieren, soweit es
die Umstände zulassen.
3 Angehörige der Kantonspolizei in Zivil weisen sich vor jeder Amtshandlung
mit ihrem Polizeiausweis aus, sofern es die Umstände zulassen.
3.2 Polizeiliche Massnahmen im Einzelnen

## Artikel 13 {#art_13}

Anhaltung und Identitätsfeststellung
1 Die Kantonspolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Personen anhalten,
ihre Identität feststellen und abklären, ob nach ihnen oder nach Fahrzeugen
oder anderen Sachen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet
wird, oder ob sie die Rechtsordnung verletzt haben.
2 Angehaltene Personen müssen auf Verlangen ihre Personalien angeben,
mitgeführte Ausweise vorlegen, Sachen in ihrem Gewahrsam vorzeigen und
zu diesem Zweck Fahrzeuge und Behältnisse öffnen.
3 Die Kantonspolizei kann eine angehaltene Person auf eine der Polizeidienststellen mitnehmen, wenn ihre Identität an Ort und Stelle nicht sicher
oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann, wenn
weitere Abklärungen notwendig sind, oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die angehaltene Person unrichtige Angaben macht. *
4 Die angehaltene Person muss so bald als möglich aufgeklärt werden,
warum sie auf die Polizeidienststelle mitgenommen wird.
5 Wird eine unmündige Person gestützt auf Absatz 3 auf eine Polizeidienststelle mitgenommen, hat die Kantonspolizei die Inhaberin oder den Inhaber
der elterlichen Sorge unverzüglich zu informieren.
Artikel 14 *Öffentliche Fahndung
1 Die Kantonspolizei kann eine Person mit oder ohne Bild zur öffentlichen
Fahndung ausschreiben, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die gesuchte Person:
a) verunfallt oder Opfer eines Verbrechens oder eines schweren Vergehens geworden ist
b) sich selbst oder Dritte gefährden könnte
c) in polizeilichen Gewahrsam genommen werden soll
d) entlaufen oder entwichen ist oder
e) polizeilich vorgeführt werden soll
2 Von einer öffentlichen Fahndung ist abzusehen, wenn überwiegende
schützenswerte private oder öffentliche Interessen entgegenstehen.
Artikel 15 *Festnahme bei Übertretungen
1 Soll eine Person, die bei der Begehung einer Übertretung auf frischer Tat
ertappt oder unmittelbar danach angetroffen wurde, länger als drei Stunden
festgehalten werden, muss dies durch einen Offizier oder eine Offizierin der
Kantonspolizei angeordnet werden.
Artikel 16 *…
Artikel 17 *Erkennungsdienstliche Massnahmen: Begriff
1 Als erkennungsdienstliche Massnahmen gelten solche, die helfen, Personen zu identifizieren.
2 Dazu gehören insbesondere:
a) das Abnehmen, Aufbewahren und Auswerten von Finger-, Hand-,
Ohren-, Fuss- und Gebissabdrücken sowie Abdrücken weiterer für
die Personenidentifizierung geeigneter Körpermerkmale
b) das Erstellen, Aufbewahren und Auswerten von Fotos und Videoaufnahmen
c) das Abnehmen, Aufbewahren und Auswerten von Schriftproben
d) das Entnehmen und Aufbewahren von Wangenschleimhautabstrichen oder anderem für die DNA-Analyse geeignetem biologischen
Material
e) das Feststellen, Sichern, Aufbewahren und Auswerten von Spuren
am Körper oder auf Materialien
Artikel 18 *Erkennungsdienstliche Massnahmen: Zulässigkeit und Registrierung
1 Die Kantonspolizei kann erkennungsdienstliche Massnahmen treffen, wenn
das notwendig ist, um ihre Aufgaben zu erfüllen.
2 Solche Massnahmen sind nur zulässig bei Personen:
a) deren Identität sich auf andere Weise nicht oder nur mit erheblichen
Schwierigkeiten feststellen lässt
b) die zu einer Freiheitsstrafe verurteilt sind oder gegen die eine
freiheitsentziehende Massnahme gemäss Schweizerischem Strafgesetzbuch (SR 311.0) verhängt worden ist
c) gegen die eine freiheitsentziehende Massnahme nicht strafrechtlicher
Art verhängt worden ist
d) die des Landes verwiesen wurden oder gegen die eine Einreisesperre besteht
e) die ausländerrechtlich weggewiesen oder in ausländerrechtliche Haft
genommen wurden
3 Besteht kein hinreichender Grund, erkennungsdienstliche Unterlagen zu sicherheitspolizeilichen Zwecken zu registrieren und aufzubewahren, sind diese von Amtes wegen zu vernichten und entsprechende Registraturhinweise
zu löschen:
a) wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden
b) spätestens nach drei Jahren, soweit sie nicht weiterhin für ein laufendes Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren benötigt werden
c) sofern nicht andere gesetzliche Regelungen entgegenstehen
Artikel 19 *Befragung, Vorladung und Vorführung
1 Die Kantonspolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine Person unter
Nennung des Grunds ohne Beachtung besonderer Formvorschriften vorladen, insbesondere für Befragungen, für Identitätsfeststellungen oder erkennungsdienstliche Massnahmen sowie für die Herausgabe von Tieren oder
Sachen.
2 Leistet die von der Kantonspolizei vorgeladene Person der Vorladung ohne
hinreichenden Grund keine Folge, so kann sie auf Anordnung der Polizeikommandantin oder des Polizeikommandanten vorgeführt werden, wenn ihr
diese Massnahme zuvor schriftlich angedroht worden ist.
3 Eine Person kann auf Anordnung der Polizeikommandantin oder des Polizeikommandanten ohne vorgängige Androhung polizeilich vorgeführt werden, wenn Gefahr im Verzug ist und befürchtet werden muss, dass sie der
Vorladung nicht Folge leistet.
4 Die Vorführung wird in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden; sie ist aber nachträglich
schriftlich zu bestätigen.
5 Die Kantonspolizei kann eine Person ohne Beachtung besonderer Formvorschriften zu Sachverhalten befragen, wenn dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig ist.
6 Sobald ein Verdacht auf ein strafbares Verhalten besteht, gelten für die Befragung die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung
(SR 312.0).
Artikel 19a * Zeugeneinvernahme
1 Die Angehörigen der Kantonspolizei sind berechtigt, im Auftrag der Staatsanwaltschaft Zeugen einzuvernehmen.
Artikel 20 *Polizeigewahrsam
1 Die Kantonspolizei kann eine Person in polizeilichen Gewahrsam nehmen,
wenn:
a) sie sich selbst, andere Personen, Tiere oder wichtige Einrichtungen
ernsthaft und unmittelbar gefährdet
b) dies zur Sicherstellung des Vollzugs einer durch die zuständige Behörde angeordneten Wegweisung, Fernhaltung, eines Kontaktverbots, einer Vor-, Zu- oder Rückführung erforderlich ist oder
c) sie sich dem Vollzug einer freiheitsentziehenden Strafe oder Massnahme durch Flucht entzogen hat
2 Die in Gewahrsam genommene Person ist in einer ihr verständlichen Sprache über den Grund der Massnahme und ihre Rechte zu orientieren. Sie
kann eine Anwältin oder einen Anwalt bestellen. Zudem kann sie eine Person ihres Vertrauens benachrichtigen, sofern der Zweck der Massnahme dadurch nicht gefährdet wird.
3 Der Gewahrsam dauert bis zum Wegfall seines Grunds, längstens jedoch
24 Stunden. Die Kantonspolizei hat alle Massnahmen zu treffen, damit die
Dauer des Freiheitsentzugs auf ein Minimum beschränkt werden kann.
4 Das Zwangsmassnahmengericht überprüft auf Gesuch der betroffenen
Person die Rechtmässigkeit des Gewahrsams. Dem Gesuch kommt keine
aufschiebende Wirkung zu. Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung
über die Verwaltungsrechtspflege. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht angefochten werden.
5 Ist im Hinblick auf die Zuführung an eine für weitere Massnahmen zuständige Stelle ein Gewahrsam von mehr als 24 Stunden notwendig, so stellt die
Kantonspolizei innert 24 Stunden ab Beginn des Gewahrsams dem Zwangsmassnahmengericht einen begründeten Antrag auf Verlängerung. Für das
Verfahren sind Artikel 225 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung
(SR 312.0) sinngemäss anwendbar.

## Artikel 21 {#art_21}

Ausschreibung
1 Die Kantonspolizei schreibt eine Person, deren Aufenthalt nicht bekannt ist,
zur polizeilichen Fahndung aus, wenn:
a) * die Voraussetzungen für eine Vorführung oder einen polizeilichen
Gewahrsam gegeben sind
b) * aufgrund ihres Verhaltens konkrete Anhaltspunkte für eine erhebliche
Gefährdung von Personen oder Sachen bestehen
c) * …
d) sie aus einer Anstalt entwichen ist, in der sie sich aus strafrechtlichen
oder fürsorgerischen Gründen aufzuhalten hat
e) sie vermisst wird oder
f) ihr amtliche Dokumente zugestellt werden müssen
2 Die Ausschreibung wird widerrufen, sobald der Grund entfällt.
Artikel 21a * Automatisierte Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung
1 Die Kantonspolizei kann zum Zweck der Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung Kontrollschilder von Fahrzeugen automatisch erfassen und mit
folgenden Datensammlungen abgleichen:
a) den polizeilichen Personen- und Sachfahndungsregistern
b) den einzelnen Fahndungsaufträgen
c) den Listen von Kontrollschildern von Fahrzeughalterinnen oder Fahrzeughaltern, denen der Führerausweis entzogen oder verweigert
worden ist
2 In jedem Fall kann die Kantonspolizei technische Mittel einsetzen, um den
Strassenverkehr zu überwachen.
3 Sie kann unter den Voraussetzungen von Artikel 45 Absatz 2a und 2b Daten der automatischen Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung im Abrufverfahren mit den Polizei-, Strassenverkehrs- und Zollbehörden des Bundes sowie den Polizeibehörden anderer Kantone und des Fürstentums
Liechtenstein austauschen und zu diesem Zweck Schnittstellen einrichten.
4 Der Landrat regelt das Nähere in einer Verordnung.
Artikel 22 *Wegweisung, Fernhaltung und Kontaktverbot: Anordnung
1 Die Kantonspolizei kann die notwendigen Massnahmen anordnen:
a) zur Wahrung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit
b) zum Schutz von gefährdeten Personen
c) zur Sicherstellung der polizeilichen Aufgabenerfüllung und der Tätigkeit von Sicherheits- und Rettungskräften
d) zur Gefahrenabwehr bei einem besonderen Ereignis
2 Insbesondere kann sie Personen:
a) anweisen, einen bestimmten Ort oder ein bestimmtes Gebiet zu verlassen
b) verbieten, bestimmte Objekte, Grundstücke oder Gebiete zu betreten
c) verbieten, sich in bestimmten Objekten, Grundstücken oder Gebieten
aufzuhalten
d) verbieten, sich bestimmten Personen zu nähern und mit bestimmten
Personen Kontakt aufzunehmen
3 Sie setzt die notwendigen Massnahmen mit den erforderlichen und angemessenen Mitteln durch. Sie kann insbesondere die Ungehorsamsstrafe
nach Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (SR 311.0) androhen.
Artikel 22a * Wegweisung, Fernhaltung und Kontaktverbot: Dauer und
Verfahren
1 Massnahmen bis zu einer Dauer von 48 Stunden können mündlich angeordnet werden. Die betroffene Person kann nachträglich eine schriftliche
Verfügung verlangen.
2 Im Falle wiederholter Missachtung der Massnahme kann die Massnahme
längstens für die Dauer von 14 Tagen angeordnet werden. Stellt die gefährdete Person vor Ablauf von 14 Tagen ein Gesuch zur gerichtlichen Anordnung von Schutzmassnahmen, kann die Massnahme bis zum Entscheid des
Gerichts, maximal aber um weitere 14 Tage verlängert werden.
3 Gegen Massnahmen gemäss Absatz 2 kann die betroffene Person beim
Obergericht Beschwerde einreichen. Der Beschwerde kommt aufschiebende
Wirkung nur zu, wenn die Beschwerdeinstanz dies anordnet. Das Verfahren
richtet sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung (SR 312.0).
Artikel 23 *Observation
1 Zur Erkennung und Verhinderung von Verbrechen und Vergehen oder zur
Gefahrenabwehr kann die Kantonspolizei Personen und Sachen ausserhalb
des Geheim- oder Privatbereichs im Sinne von Artikel 179quater des Schweizerischen Strafgesetzbuchs offen oder verdeckt beobachten.
2 Als ausserhalb des Geheim- oder Privatbereichs liegend gelten auch virtuelle Begegnungsräume im Internet, die einem nicht nur eng beschränkten
Benutzerkreis offenstehen.
3 Die Observation dauert maximal einen Monat. Das Zwangsmassnahmengericht kann eine Verlängerung bewilligen.
Artikel 23a * Einsatz technischer Mittel
1 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann ausserhalb
des Geheim- oder Privatbereichs im Sinne von Artikel 179quater des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (SR 311.0) eine polizeiliche Observation mittels
Bild- und Tonaufnahmen anordnen, wenn die Erkennung und Verhinderung
zukünftiger strafbarer Handlungen oder die Abwehr einer drohenden Gefahr
sonst aussichtslos oder unverhältnismässig erschwert würden.
2 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann zur Abwehr
erheblicher Gefahren den Einsatz weiterer technischer Überwachungsgeräte
anordnen, insbesondere um den Standort von Personen oder Sachen festzustellen. Die Überwachung bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht. Auf das Genehmigungsverfahren ist Artikel 274der
Schweizerischen Strafprozessordnung (SR 312.0) sinngemäss anwendbar.
3 Die durch die technischen Mittel erfassten Daten werden ausgewertet. Die
Vernichtung der Daten erfolgt nach Artikel 46.
4 Die Kantonspolizei teilt der direkt betroffenen Person spätestens nach Beendigung der Massnahmen mit, dass sie observiert wurde. Artikel 283 der
Schweizerischen Strafprozessordnung (SR 312.0) ist sinngemäss anwendbar.
5 Gegen die durchgeführte Observation kann die betroffene Person beim
Obergericht Beschwerde einreichen. Das Verfahren richtet sich nach der
Schweizerischen Strafprozessordnung (SR 312.0).
Artikel 23b * Video- und Audioüberwachung
1 Die Kantonspolizei kann im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen und Kundgebungen Personen beobachten sowie diese und deren Äusserungen in Bild und Ton aufzeichnen, wenn Anzeichen bestehen, dass es
zu strafbaren Handlungen kommen könnte.
2 Sie kann technische Mittel, namentlich Videogeräte einsetzen, um öffentlich zugängliche Strassen, Plätze und Räume zu überwachen, wenn das erforderlich erscheint, um die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu
gewährleisten.
3 Die Aufzeichnungen sind auszuwerten. Sie dürfen nur weiterbearbeitet
werden, wenn Delikte vorgefallen sind. Sie sind zu vernichten, sobald der
Grund für die Aufzeichnung weggefallen ist.
4 Der Landrat regelt das Nähere in einer Verordnung.
5 Im Rahmen dieser Bestimmung und der darauf gestützten Verordnung
können die Gemeinden Massnahmen nach Absatz 2 ergreifen. Dabei entdeckte strafbare Handlungen haben sie der Kantonspolizei anzuzeigen.
Artikel 23c * Körpernah getragene Aufzeichnungsgeräte (Bodycam)
1 Die Kantonspolizei kann ausserhalb des Geheim- oder Privatbereichs im
Sinne von Artikel 179quater des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (SR 311.0)
körpernah getragene Aufzeichnungsgeräte (Bodycams) einsetzen und damit
Personen kurzfristig technisch erfassen, um Straftaten zu verhindern oder
wenn die Anwendung von polizeilichem Zwang wahrscheinlich ist, weil bereits Straftaten begangen wurden oder mit solchen zu rechnen ist.
2 Aufzeichnungen sind vom Ansprechen der betroffenen Person bis zum Abschluss der an ihr durchgeführten Massnahmen zulässig.
3 Wenn es die Umstände zulassen, ist der betroffenen Person die Aufzeichnung anzukündigen. Die Aufzeichnung kann auch die betroffene Person verlangen.
4 Kameraführende Angehörige der Kantonspolizei sowie laufende Aufzeichnungen müssen für die betroffenen Personen erkennbar sein.
5 Die Vernichtung der Aufzeichnung erfolgt nach Artikel 46.
Artikel 23d * Verdeckte Fahndung
1 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann zur Abwehr
erheblicher Gefahren sowie zur Erkennung und Verhinderung von Straftaten
eine verdeckte Fahndung im Sinne von Artikel 298a der Schweizerischen
Strafprozessordnung (SR 312.0) anordnen, wenn:
a) hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Verbrechen
oder Vergehen vor der Ausführung steht
b) andere Massnahmen aussichtslos wären oder die Erkennung und
Verhinderung der Straftaten unverhältnismässig erschweren würden
2 Eine verdeckte Fahndung liegt vor, wenn Angehörige der Kantonspolizei
oder von ihr beauftragte Dritte mit anderen Personen Kontakt aufnehmen,
ohne ihre wahre Identität und Funktion bekannt zu geben. Dazu gehören
auch die Vorbereitung und der Abschluss von Scheingeschäften und Testkäufen.
3 Die verdecke Fahndung dauert maximal einen Monat. Das Zwangsmassnahmengericht kann eine Verlängerung bewilligen.
4 Die Kantonspolizei teilt der direkt betroffenen Person spätestens nach Beendigung der Massnahme mit, dass gegen sie verdeckt gefahndet wurde.
Gegen die verdeckte Fahndung kann die betroffene Person nach deren Abschluss beim Obergericht Beschwerde einreichen. Das Verfahren richtet
sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung (SR 312.0).
Artikel 24 *Verdeckte Vorermittlung
1 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann zur Abwehr
erheblicher Gefahren sowie zur Erkennung und Verhinderung von Straftaten
eine verdeckte Vorermittlung anordnen, wenn: *
a) hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass konkrete Gefährdungen von Rechtsgütern bestehen, die durch die in Artikel 286 Absatz 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (SR 312.0) aufgezählten Straftatbestände geschützt werden
b) andere Massnahmen erfolglos geblieben sind oder die Abklärung der
Gefahrenlage sonst aussichtslos oder unverhältnismässig erschwert
wäre
2 Verdeckte Vorermittlung liegt vor, wenn Angehörige der Kantonspolizei
oder eines anderen Polizeikorps oder Personen, die vorübergehend für polizeiliche Aufgaben angestellt sind, unter Verwendung einer durch Urkunden
abgesicherten falschen Identität (Legende) durch täuschendes Verhalten zu
Personen Kontakte knüpfen mit dem Ziel, ein Vertrauensverhältnis aufzubauen, um besonders schwere Gefährdungen von Personen oder Einrichtungen aufzuklären und zu verhindern. *
3 Die Kantonspolizei kann die verdeckt Vorermittelnden mit einer Legende
ausstatten, die ihnen eine Identität verleiht, die von der wahren Identität abweicht. Sie kann ihnen im Falle der Befragung als Auskunftsperson oder
Zeugin oder Zeuge im Strafverfahren Anonymität zusichern. Werden sie als
Beschuldigte befragt, entscheidet das Zwangsmassnahmengericht, unter
welcher Identität das Strafverfahren durchzuführen ist.
4 Der Einsatz von verdeckt Vorermittelnden bedarf der vorgängigen Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht.
5 Im Übrigen gelten die Artikel 287 bis 298 der Schweizerischen Strafprozessordnung (SR 312.0) sinngemäss, wobei an die Stelle der Staatsanwaltschaft die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant tritt.
6 Die Kantonspolizei teilt der direkt betroffenen Person spätestens nach Beendigung der Massnahme mit, dass gegen sie verdeckt vorermittelt wurde.
Gegen die verdeckte Vorermittlung kann die betroffene Person nach deren
Abschluss beim Obergericht Beschwerde einreichen. Das Verfahren richtet
sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung (SR 312.0). *
Artikel 24a * Vertrauliche Quellen
1 Die Kantonspolizei kann zum Zweck der Informationsbeschaffung Informanten oder Vertrauenspersonen in Anspruch nehmen, die ihr unter Zusicherung der Vertraulichkeit fallweise oder regelmässig Erkenntnisse mitteilen, die der polizeilichen Aufgabenerfüllung dienen.
Artikel 24b * Verdeckte Registrierung
1 Die Kantonspolizei kann zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit Personen, Fahrzeuge, Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge und Container zur verdeckten Registrierung im Schengener Informationssystem ausschreiben lassen.

## Artikel 25 {#art_25}

Durchsuchen von Personen
1 Die Kantonspolizei kann in oder an der Kleidung einer Person, an der Körperoberfläche oder in den ohne Hilfsmittel einsehbaren Körperöffnungen und
Körperhöhlen nach Gegenständen oder Spuren suchen, wenn: *
a) dies nach den Umständen zum Schutz der Kantonspolizei oder Dritter erforderlich erscheint
b) Gründe für ein polizeiliches Festhalten nach diesem Gesetz oder
nach einer anderen Bestimmung gegeben sind
c) Anhaltspunkte bestehen, dass diese Person Sachen in Gewahrsam
hat, die sicherzustellen sind
d) das erforderlich ist, um die Identität der betroffenen Person festzustellen
e) sie sich erkennbar in einem nicht zurechnungsfähigen Zustand oder
in hilfloser Lage befindet und die Durchsuchung zu ihrem Schutz erforderlich ist
2 Die Durchsuchung ist von einer Person gleichen Geschlechts vorzunehmen, es sei denn, die Massnahme ertrage keinen Aufschub.
3 Die Entkleidung der betroffenen Person ist nur in den Fällen von Absatz 1
Buchstabe a und c und nur soweit zulässig, als dies für die Durchsuchung
erforderlich ist. Sie erfolgt an einem sichtgeschützten und geeigneten Ort. *
4 Für weitergehende körperliche Untersuchungen beauftragt die Kantonspolizei eine Ärztin oder einen Arzt oder anderes medizinisches Fachpersonal. *

## Artikel 26 {#art_26}

Durchsuchen von Sachen
1 Die Kantonspolizei kann Fahrzeuge und andere Sachen durchsuchen,
wenn:
a) sie sich im Gewahrsam einer Person befinden, die nach diesem Gesetz durchsucht werden darf
b) * Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich in ihnen eine Person befindet, die widerrechtlich festgehalten wird oder die in Gewahrsam zu
nehmen ist
c) Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich in ihnen ein Gegenstand
oder Spuren befinden, die sicherzustellen sind
2 Die Durchsuchung wird möglichst in Gegenwart der Person durchgeführt,
die die Sachherrschaft ausübt.

## Artikel 27 {#art_27}

Betreten nicht öffentlich zugänglicher Grundstücke und Räumlichkeiten
1 Die Kantonspolizei darf nicht öffentlich zugängliche Grundstücke und
Räumlichkeiten ohne Einwilligung der berechtigten Person betreten und
durchsuchen, wenn:
a) dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr notwendig ist
b) Grund zur Annahme besteht, dass eine Person zum Schutz von Leib
und Leben Hilfe benötigt
c) dies dringend notwendig ist, um weitere polizeiliche Aufgaben zu erfüllen
2 Die Massnahme wird möglichst in Gegenwart der Person durchgeführt, die
die Sachherrschaft ausübt.
Artikel 27a * Meldepflicht Hanfanbau
1 Personen, die zehn und mehr Hanfpflanzen anbauen wollen, haben dies
der Kantonspolizei vor der Aussaat zu melden.
2 Die Meldung hat folgende Angaben zu enthalten:
a) die anzubauende Sorte
b) die Herkunft des Saatgutes
c) den zu erwartenden THC-Gehalt
d) die genaue Örtlichkeit und Grösse der Anbaufläche
e) die verantwortlichen Produzentinnen und Produzenten
f) den vorgesehenen Verwendungszweck
3 Die Kantonspolizei kann jederzeit und ohne Vorankündigung Anpflanzungen und Betriebe kontrollieren sowie THC-Analysen bei den vorhandenen
Pflanzen und Vorräten durchführen.

## Artikel 28 {#art_28}

Sicherstellung von Sachen und Tieren: Gründe und Durchführung
1 Die Kantonspolizei kann eine Sache oder ein Tier sicherstellen:
a) um eine Straftat zu verhindern
b) um eine unmittelbar drohende Gefahr abzuwehren
c) um zu ermöglichen, dass daran die Eigentumsverhältnisse abgeklärt
werden
2 Die Kantonspolizei hat der Person, bei der die Sache oder das Tier sichergestellt wird, unverzüglich den Grund der Sicherstellung mitzuteilen.

## Artikel 29 {#art_29}

Sicherstellung von Sachen und Tieren: Herausgabe
1 Sind die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen, ist die Sache
oder das Tier wieder herauszugeben.
2 Ist die Sache oder das Tier verwertet worden, ist der Erlös nach Abzug der
Kosten herauszugeben. Für rechtmässig vernichtete Sachen oder getötete
Tiere besteht kein Anspruch auf Ersatz.

## Artikel 30 {#art_30}

Sicherstellung von Sachen und Tieren: Verwertung und Vernichtung
1 Eine sichergestellte Sache oder ein sichergestelltes Tier darf verwertet
werden, wenn:
a) die Sache oder das Tier von der berechtigten Person trotz Aufforderung nicht innert drei Monaten abgeholt wird
b) niemand Anspruch auf die Sache oder das Tier erhebt
c) die Sache oder das Tier rasch an Wert verliert oder
d) die Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismässig hohen
Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist
2 Eine sichergestellte Sache darf vernichtet und ein sichergestelltes Tier darf
getötet werden, wenn:
a) die Voraussetzungen der Verwertung erfüllt sind und die Aufwendungen für die Aufbewahrung und Verwertung den erzielbaren Erlös offensichtlich übersteigen oder
b) die Vernichtung zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Ruhe,

## Artikel 31 Ordnung und Sicherheit erforderlich erscheint {#art_31}

Sicherstellung von Sachen und Tieren: Kosten
1 Die Kosten für die Sicherstellung, Aufbewahrung, Verwertung und Vernichtung einer Sache oder eines Tieres hat die Person zu tragen, die die tatsächliche Herrschaft über die Sache oder das Tier hatte.
2 Die Sache oder das Tier muss erst herausgegeben werden, wenn die
Kosten nach Absatz 1 bezahlt sind. Werden die Kosten innert einer angemessenen gesetzten Frist nicht vergütet, kann die Kantonspolizei die Sache
oder das Tier verwerten und die Verwertungskosten vom Erlös abziehen.

## Artikel 32 {#art_32}

Wegschaffung von Fahrzeugen und Gegenständen
1 Die Kantonspolizei kann Fahrzeuge und Gegenstände, die die Arbeiten der
Behörden oder der Verwaltung oder die rechtmässige Benützung des öffentlichen Grundes behindern oder gefährden, wegschaffen oder wegschaffen
lassen und aufbewahren. Das Gleiche gilt für Fahrzeuge, die vorschriftswidrig auf öffentlichem Grund abgestellt sind.
2 Die Kantonspolizei droht der betroffenen Person die Wegschaffung an. In
dringenden Fällen kann sie von der Androhung absehen.
3 Die Kantonspolizei auferlegt die Kosten der Wegschaffung und Aufbewahrung sowie den Ersatz für ihre eigenen Aufwendungen der Person, die am
Fahrzeug oder am Gegenstand Eigentum hat. Ist der Eigentümer oder die
Eigentümerin nicht bekannt oder zahlungsunfähig, sind die Kosten der Person aufzuerlegen, die das Fahrzeug oder den Gegenstand besitzt. In begründeten Einzelfällen kann sie darauf verzichten, Kosten aufzuerlegen.
4 Die Kantonspolizei kann die Herausgabe des Fahrzeugs oder des Gegenstands verweigern, solange die Kosten nicht bezahlt oder sichergestellt sind.
Artikel 33 *Ortung
1 Zur Lagedarstellung im Einsatz kann die Kantonspolizei technische Geräte
einsetzen, die die Ortung der Angehörigen der Kantonspolizei ermöglichen,
soweit es zu deren Schutz oder wegen der Komplexität des Einsatzes erforderlich ist.
Artikel 34 *Zuführung von Minderjährigen und Personen unter umfassender Beistandschaft
1 Die Kantonspolizei kann Minderjährige, Personen unter umfassender Beistandschaft oder Personen in einem zugewiesenen Pflegeplatz, die sich der
elterlichen oder behördlichen Aufsicht entzogen haben oder von einem ihnen zugewiesenen Pflegeplatz entwichen sind, den Erziehungsberechtigten
oder der zuständigen Behörde zuführen.

## Artikel 35 {#art_35}

Unmittelbarer Zwang
1 Die Kantonspolizei darf unmittelbaren Zwang gegen Personen, Tiere und
Sachen anwenden und geeignete Hilfsmittel einsetzen, sofern die angeordnete Massnahme offensichtlich oder erklärtermassen nicht freiwillig befolgt
wird.
2 Soweit es die Umstände zulassen, ist die Anwendung unmittelbaren
Zwangs vorher anzudrohen.

## Artikel 36 {#art_36}

Fesselung
1 Die Kantonspolizei darf Personen fesseln, wenn die Gefahr besteht, dass
sie:
a) Menschen angreifen, Widerstand leisten, Tiere verletzen oder Sachen beschädigen
b) fliehen oder befreit werden oder
c) sich töten oder verletzen könnten
2 Bei Transporten ist die Fesselung immer erlaubt, wenn es die Situation erfordert.

## Artikel 37 {#art_37}

Gebrauch der Schusswaffe
1 Die Kantonspolizei darf die Schusswaffe einsetzen, wenn kein anderes verfügbares Mittel genügt, um das überwiegende polizeiliche Ziel zu erreichen.
2 Die Schusswaffe darf insbesondere eingesetzt werden:
a) bei einem unmittelbaren gefährlichen Angriff oder einer entsprechenden Drohung gegen Dritte oder Angehörige der Kantonspolizei
b) um Personen anzuhalten, die ein schweres Verbrechen oder ein
schweres Vergehen begangen haben oder einer solchen Tat dringend verdächtigt sind und sich der Festnahme oder einem bereits
angeordneten Freiheitsentzug durch Flucht zu entziehen versuchen
c) wenn Informationen oder eigene Feststellungen zur Gewissheit oder
zum dringenden Verdacht Anlass geben, dass Personen für andere
eine unmittelbar drohende Gefahr für Leib und Leben darstellen und
sich der Festnahme oder einem bereits angeordneten Freiheitsentzug durch Flucht zu entziehen versuchen
d) zur Befreiung von Geiseln
e) zur Verhinderung eines unmittelbar drohenden schweren Verbrechens oder schweren Vergehens an Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen oder die für die Allgemeinheit wegen ihrer Verletzlichkeit eine besondere Gefahr bilden
3 Bevor die Schusswaffe gebraucht wird, muss die Polizistin oder der Polizist
die betroffene Person warnen, sofern der Zweck und die Umstände es zulassen. Statt eines Warnrufs kann sie oder er einen Warnschuss abgeben,
wenn ein Warnruf nicht zum Erfolg führte oder besondere Umstände den
Warnruf zum vornherein als aussichtslos erscheinen lassen.
Artikel 38 *Verwendung von Gummigeschossen und anderen geeigneten
Mitteln
1 Wenn die Situation es erfordert und andere polizeiliche Mittel mit grosser
Wahrscheinlichkeit nicht zum Ziel führen, kann die Kantonspolizei Gummigeschosse, Destabilisierungsgeräte oder andere geeignete Mittel, namentlich
Reizstoffe einsetzen; für diese bleibt jedoch die Chemikaliengesetzgebung
vorbehalten.
3a Bedrohungsmanagement *
Artikel 38a * Erkennung und Einschätzung
1 Geht von einer Person eine ernsthafte Gefahr für die öffentliche Sicherheit
oder eine erhöhte Gewaltbereitschaft gegenüber Dritten aus, kann die
Kantonspolizei zur frühzeitigen Erkennung und Einschätzung der Gefährdungssituation sowie zur Verhinderung von möglichen Straftaten die notwendigen präventiven Massnahmen ergreifen und die betroffenen Personen
beraten. Sie kann zusätzlich ein Fallmonitoring betreiben.
2 Zur Erkennung, Einschätzung und Bewältigung von Gefährdungssituationen arbeiten die Kantonspolizei, andere Behörden und Amtsstellen sowie
Dritte zusammen und koordinieren ihre Massnahmen.
3 Der Regierungsrat wählt eine Fachgruppe als beratendes Organ. Die Fachgruppe kann auch besonders schützenswerte Daten bearbeiten und ein Profiling erstellen.
4 Ergibt die Einschätzung, dass hinreichende Anzeichen für eine Gefährdungssituation fehlen, sind die von der Kantonspolizei erhobenen Personendaten unverzüglich zu vernichten.
Artikel 38b * Melde- und Auskunftsrechte, Auskunftspflicht
1 Bei Anzeichen von Gefährdungssituationen sind gegenüber der Kantonspolizei zur Meldung berechtigt:
a) bei Gerichtsbehörden die Präsidentinnen oder Präsidenten und deren
Stellvertretungen
b) bei kantonalen Behörden und Amtsstellen die Vorsteherinnen oder
Vorsteher der Direktionen und Ämter sowie deren Stellvertretungen
c) bei öffentlich-rechtlichen Anstalten die Direktorin oder der Direktor
sowie deren Stellvertretungen
d) bei Gemeinden die Gemeinderäte
e) Organe von Organisationen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen
2 Meldeberechtigte Personen müssen gegenüber der Kantonspolizei auf Anfrage Auskunft über gefährdende Personen erteilen.
3 Für die Meldung und die Auskünfte sind die meldeberechtigten Personen
gemäss Absatz 1 vom Amtsgeheimnis und vom Berufsgeheimnis entbunden.
4 Die Kantonspolizei kann im sozialen Umfeld der gefährdenden Person um
Auskunft ersuchen.
5 Für Gesundheitsfachpersonen gilt Artikel 36 des Gesundheitsgesetzes
(RB 30.2111).
Artikel 38c * Massnahmen gegenüber der gefährdenden Person
1 Ergibt die Einschätzung, dass Anzeichen für eine Gefährdungssituation
vorliegen, kann die Kantonspolizei die gefährdende Person ansprechen und
sie auf allfällige Straffolgen hinweisen. Die Ansprache kann entweder direkt,
auf Vorladung hin oder schriftlich erfolgen.
2 Die Kantonspolizei kann die gefährdende Person zusätzlich verpflichten:
a) sich für eine bestimmte Dauer zu bestimmten Zeiten und bei einer
bestimmten Behörde oder Amtsstelle zu melden
b) an Beratungsangeboten teilzunehmen
3 Eine Verfügung nach Absatz 2 ist auf sechs Monate begrenzt. Sie kann um
weitere sechs Monate verlängert werden.
4 Die Kantonspolizei kann unter den Voraussetzungen von Artikel 22 zudem
eine Wegweisung, Fernhaltung oder ein Kontaktverbot anordnen.
Artikel 38d * Weitere Massnahmen
1 Ergibt die Einschätzung, dass von der Gefährdungssituation Dritte betroffen sind, kann die Kantonspolizei diese informieren.
2 Betrifft die Gefährdungssituation den Arbeitsplatz und können Personen an
der Arbeitsstelle gefährdet sein, erfolgt die Information gegenüber der
Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber der gefährdenden Person.
3 Die Kantonspolizei kann betroffenen Personen oder Organisationen eine
visuelle Aufnahme der gefährdenden Person zur Verfügung stellen. Sie kann
zu diesem Zweck auf bestehende Daten zurückgreifen.
4 Die Kantonspolizei kann betroffenen Personen oder Organisationen eine
visuelle Aufnahme der gefährdenden Person zur Verfügung stellen. Sie kann
zu diesem Zweck auf bestehende Daten zurückgreifen.
4 Massnahmen bei häuslicher Gewalt und Stalking *
Artikel 39 *Häusliche Gewalt
1 Die Kantonspolizei kann eine Person, die andere Personen ernsthaft gefährdet oder die mit einer ernsthaften Gefährdung droht, vorläufig aus der
gemeinsamen Wohnung und deren unmittelbaren Umgebung wegweisen
und ihr die Rückkehr für längstens 14 Tage verbieten sowie ein Annäherungs- und Kontaktverbot aussprechen.
Artikel 39a * Stalking
1 Die Kantonspolizei kann gegen eine Person, die andere Personen direkt,
über Dritte oder unter Verwendung von Kommunikationsmitteln wiederholt
bedroht, belästigt, verfolgt, ihnen auflauert oder nachstellt, ein Annäherungs-
und Kontaktverbot aussprechen.
Artikel 39b * Anordnung
1 Die angeordneten Massnahmen sind der gefährdenden oder belästigenden
Person mit Verfügung zu eröffnen. Die Verfügung gilt sofort.
2 Die Verfügung ist zu befristen. Sie gilt längstens für 14 Tage.
3 Die Kantonspolizei trifft die Massnahmen in Absprache mit der Staatsanwaltschaft, um zu klären, ob keine strafprozessualen Massnahmen anwendbar sind.
Artikel 39c * Meldepflicht bei häuslicher Gewalt und Stalking
1 Die Kantonspolizei informiert die beteiligten Personen über das Verfahren
sowie über Beratungsangebote. Sie übermittelt deren Personalien an eine
Beratungsstelle, sofern die gefährdete oder belästigte Person damit einverstanden ist.
2 Die Kantonspolizei erstattet bei häuslicher Gewalt und Stalking Meldung
an:
a) die Kindesschutzbehörde, wenn Kinder direkt oder indirekt betroffen
sind
b) die Erwachsenenschutzbehörde, wenn eine Selbst- oder Fremdgefährdung vorliegt
c) die Migrationsbehörde, wenn ausländer- bzw. asylrechtliche Massnahmen in Betracht kommen
d) die Schulbehörde, wenn dies zum Schutz schulpflichtiger Kinder erforderlich ist
e) das Polizeiorgan eines anderen Kantons, wenn dies zum Vollzug einer Massnahme nach Artikel 39 und 39a erforderlich ist
f) die Staatsanwaltschaft nach den Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung (SR 312.0)
Artikel 40 *Vollzug
1 Bei einer Massnahme aufgrund von Artikel 39 nimmt die Kantonspolizei der
weggewiesenen Person alle Schlüssel zur gemeinsamen Wohnung ab. Die
weggewiesene Person erhält Gelegenheit, die nötigen Gegenstände des
persönlichen Bedarfs mitzunehmen. Sie gibt der Kantonspolizei eine Zustelladresse an.
2 Die Kantonspolizei informiert die gefährdende oder belästigende Person
über den räumlichen Bereich, auf die sich die verfügten Massnahmen beziehen, über die Folgen der Missachtung der amtlichen Verfügung nach Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (SR 311.0) und über die Tatsache, dass die verfügten Massnahmen auf Antrag der gefährdenden oder
belästigenden Person vom zuständigen Landgerichtspräsidium genehmigt
werden müssen. Im gleichen Sinn informiert sie die gefährdete oder belästigte Person.
3 Erscheinen zusätzlich Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes angezeigt, meldet die Kantonspolizei die verfügten Massnahmen so bald
als möglich der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.
Artikel 41 *Genehmigung
1 Wenn die gefährdende oder belästigende Person das beantragt, reicht die
Kantonspolizei dem zuständigen Landgerichtspräsidium innert 24 Stunden
die Verfügung zur Genehmigung ein.
2 Das Gericht prüft die Verfügung aufgrund der Akten. Es kann eine mündliche Verhandlung anordnen.
3 Das Gericht genehmigt die Verfügung oder hebt sie auf, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Es kann die verfügten Massnahmen um längstens zehn Tage verlängern oder beschränken.
4 Das Gericht begründet seinen Entscheid summarisch und eröffnet ihn der
gefährdenden oder belästigenden Person so bald als möglich, spätestens
drei Arbeitstage nach Anordnung der Massnahme. Der Entscheid ist endgültig.

## Artikel 42 {#art_42}

Gerichtliche Schutzmassnahmen
1 Hat die gefährdete oder belästigte Person innert sieben Tagen nach der
Anordnung der Massnahme beim zuständigen Gericht um Schutzmassnahmen nach Artikel 28 ff. oder 175 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs
(SR 210) respektive nach Artikel 276 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) ersucht, verlängert sich die Massnahme ohne Weiteres bis
zu dessen Entscheid. *
2 Das Gericht informiert die Kantonspolizei über den Eingang des Gesuchs
und teilt die Verlängerung den betroffenen Personen mit.
5 Polizeiliche Daten

## Artikel 43 {#art_43}

Grundsatz
1 Soweit dieses Gesetz oder die Schweizerische Strafprozessordnung
(SR 312.0) nichts anderes bestimmen, gelten die Vorschriften des Gesetzes
über den Schutz von Personendaten (RB 2.2511).
Artikel 44 *Datenbearbeitung und Datenbearbeitungssysteme
1 Die Kantonspolizei kann Daten bearbeiten und Datenbearbeitungssysteme
aufbauen und betreiben, soweit das notwendig oder zweckmässig ist, um ihre Aufgaben zu erfüllen. Sie ist insbesondere berechtigt:
a) Personendaten bei Dritten zu erheben, wobei sie keine Angaben
über den Zweck und die Empfängerinnen und Empfänger der Daten
zu machen braucht
b) Daten über gefährdende Personen zu erheben, in einer Datensammlung zu bearbeiten, im Rahmen der Zusammenarbeit nach Artikel 47
auszutauschen oder zur Gefahrenabwehr an gefährdete Personen
weiterzugeben
c) zur Erkennung und Verhinderung von Verbrechen und schweren Vergehen im Einzelfall kantonale Steuerdaten einzusehen, wenn andere
Massnahmen erfolglos geblieben sind, aussichtslos oder unverhältnismässig erschwert wären
2 Sie kann besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten und ein
Profiling erstellen, soweit das zur Erfüllung ihrer Aufgabe unentbehrlich ist.

## Artikel 45 {#art_45}

Bekanntgabe von Daten
1 Die Kantonspolizei kann Personendaten anderen Polizeistellen und Dritten
bekannt geben, wenn das:
a) gesetzlich vorgesehen ist
b) zur Erfüllung der jeweiligen öffentlichen Aufgabe notwendig ist oder
c) für den Schutz der Empfängerinnen und Empfänger notwendig ist
2 Der Zugriff auf polizeiliche Daten im Abrufverfahren ist der Kantonspolizei
vorbehalten.
2a Der direkte fallweise Zugriff auf Daten der Kantonspolizei durch andere
Polizei- und Strafverfolgungsorgane in einem Abrufverfahren ist nur zulässig, wenn: *
a) die Zugriffsberechtigung gesichert ist
b) die recht- und zweckmässige Verwendung der Daten nachgewiesen
ist
c) der Schutz und die Sicherheit der Daten gewährleistet sind
d) der Zugriff auf die Daten protokolliert wird
2b Die Kantonspolizei kann polizeiliche Daten unter den Voraussetzungen
von Absatz 2a mit anderen Polizeiorganen in automatisierter Form austauschen und zu diesem Zweck eine gemeinsame Datensammlung betreiben. *
3 Behörden und Ämter liefern der Kantonspolizei jene Personendaten, die erforderlich sind, um die polizeilichen Aufgaben zu erfüllen. Vorbehalten bleiben besondere Geheimhaltungspflichten.
4 Das gegenseitige Übernehmen von Stammdaten sowie der Austausch von
Informationen über laufende und abgeschlossene Verfahren zwischen
Staatsanwaltschaft und Kantonspolizei ist zu gewährleisten. *
Artikel 45a * Informationspflicht und Dateneinsicht
1 Die Information der betroffenen Person über die Datenbearbeitung richtet
sich grundsätzlich nach Artikel 95 der Schweizerischen Strafprozessordnung
(SR 312.0). Die Informationspflicht entfällt, wenn:
a) die betroffene Person bereits informiert wurde
b) es sich um Journaleintragungen handelt
c) dadurch der Erfolg einer polizeilichen Handlung gefährdet wird
d) die Information nicht oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand möglich ist
e) die Datenbearbeitung durch ein Gesetz oder eine Verordnung ausdrücklich vorgesehen ist oder
f) die Behörde, bei der die Daten erhoben wurden, dies ausdrücklich
und in Übereinstimmung mit der für sie massgebenden Gesetzgebung verlangt
2 Einer Person werden Auskunft und Einsicht in die sie betreffenden Daten
gewährt, wenn die polizeiliche Arbeit dies zulässt. Auskunft und Einsicht
werden verweigert, eingeschränkt oder aufgeschoben, wenn:
a) ein Gesetz oder eine Verordnung dies ausdrücklich vorsehen
b) es sich um Journaleintragungen handelt
c) dadurch der Erfolg einer polizeilichen Handlung gefährdet wird
d) dadurch der Zweck eines Straf- oder anderen Untersuchungsverfahrens vereitelt wird
e) überwiegende öffentliche oder private Interessen Dritter entgegenstehen
Artikel 46 *Vernichtung von Daten
1 Polizeiliche Daten sind zu vernichten, wenn feststeht, dass sie nicht mehr
benötigt werden, spätestens aber wie folgt:
a) Daten aus polizeilichen Ermittlungen, die in eine Strafuntersuchung
eingeflossen sind, wenn die Verfolgungsverjährung der schwersten in
Frage kommenden Straftat eingetreten ist
b) Leumundsberichte im Rahmen eines Strafverfahrens spätestens
15 Jahre nach deren Erstellung
c) Daten, die nicht zum Zweck eines Strafverfahrens verwendet werden,
spätestens fünf Jahre nach deren Erhebung
d) Bild- und Tonaufzeichnungen von Überwachungsgeräten, die nicht
zum Zweck eines Strafverfahrens verwendet werden, spätestens
nach 90 Tagen
e) Aufzeichnungen aus elektronischen Überwachungen nach zwölf Monaten, wenn sie nicht zum Zweck eines Strafverfahrens verwendet
werden
f) die bei einer automatisierten Fahrzeugfahndung erfassten Daten
nach dem Abgleich:
1. bei fehlender Übereinstimmung unverzüglich
2. bei Übereinstimmung nach zwölf Monaten, soweit sie nicht
zum Zweck eines Verwaltungs- oder Strafverfahrens verwendet werden
g) Aufzeichnungen der Gespräche der Einsatzleitzentrale der Kantonspolizei nach 90 Tagen, wenn sie nicht zur Beweisführung oder zu
Fahndungszwecken sichergestellt worden sind
Artikel 46a * Austausch von Informationen und Daten mit Schengen-
Staaten
1 Der direkte Informationsaustausch auf Ersuchen oder ohne Ersuchen mit
Polizei- und Strafverfolgungsbehörden anderer Staaten, die mit der Schweiz
über eines der Schengen-Assoziierungsabkommen verbunden sind (Schengen-Staaten), richtet sich nach dem Schengen-Informationsaustausch-
Gesetz (SR 362.2)) und Artikel 355c des Schweizerischen Strafgesetzbuchs
(SR 311.0).
2 Die Kantonspolizei nimmt die Aufgaben der kantonalen Anlaufstelle wahr.
Sie tritt in dringlichen Fällen für andere Strafverfolgungsbehörden auf oder
holt stellvertretend für die ersuchte Behörde die erforderliche Zustimmung
einer anderen kantonalen Behörde ein.
6 Zusammenarbeit
Artikel 47 *Grundsatz
1 Die Kantonspolizei arbeitet mit den Behörden und Verwaltungsstellen des
Kantons und der Gemeinden sowie mit den Polizeiorganen der anderen
Kantone, des Bundes und des Auslands zusammen.
Artikel 48 *Kantonsübergreifende polizeiliche Unterstützung
1 Die zuständige Direktion1) kann bei Bedarf andere Kantone um Unterstützung ersuchen oder den Einsatz der Kantonspolizei in anderen Kantonen
anordnen.
2 Bei hoher zeitlicher und sachlicher Dringlichkeit kann die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant die notwendigen Anordnungen treffen.
3 Für das polizeiliche Handeln gilt das Recht des Einsatzorts, soweit das
Bundesrecht oder ein interkantonaler Vertrag nichts anderes bestimmt.
1) Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
4 Der ausserkantonale Einsatz der Kantonspolizei darf in der Regel erst
angeordnet werden, wenn der ersuchende Kanton den Ersatz der Kosten
zugesichert hat, einschliesslich der Verpflichtungen, die sich aus der Haftung für Schaden und den Leistungen bei Krankheit, Unfall, Invalidität oder
Tod von Angehörigen der Kantonspolizei ergeben.
5 Der Kanton ersetzt den Kantonen, die auf sein Ersuchen hin polizeiliche
Unterstützung leisten, die Kosten, sofern nicht ein Gesetz oder eine Vereinbarung etwas anderes bestimmen.

## Artikel 49 {#art_49}

Vollzugshilfe
1 Die Kantonspolizei leistet anderen Behörden und Amtsstellen Vollzugshilfe,
wenn diese darum ersuchen.
2 Die Rechtmässigkeit der Massnahme, für die Vollzugshilfe geleistet werden
soll, richtet sich nach dem Recht der ersuchenden Behörde, die Durchführung der Massnahme nach dem für die Kantonspolizei geltenden Recht.
6a Polizeiliche Ermittlung *
Artikel 49a * …
Artikel 49b * ViCLAS-Konkordat
1 Die Kantonspolizei vollzieht die Interkantonale Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten.
2 Über die Löschungsfristen in Fällen erheblicher Wiederholungsgefahr im
Sinne von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b ViCLAS-Konkordat entscheidet
das Zwangsmassnahmengericht. Ein allfälliger Weiterzug richtet sich nach
der Schweizerischen Strafprozessordnung (SR 312.0).
3 Für die Meldung der löschungspflichtigen Daten bzw. des Fristenstillstands
während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer Massnahme ist die
Kantonspolizei zuständig (Art. 13 Abs. 3 ViCLAS-Konkordat).
4 Folgende kantonalen Behörden teilen der Kantonspolizei die für die Löschung von Datensätzen und für den Fristenstillstand relevanten Ereignisse
aus dem Anwendungsbereich des ViCLAS-Konkordats mit:
a) die Staatsanwaltschaft ihre rechtskräftigen Verfahrenseinstellungen
b) die Gerichte die von ihnen ergangenen rechtskräftigen Freisprüche
und Verfahrenseinstellungen
c) die für den Straf- und Massnahmenvollzug zuständige Direktion2) den
Beginn und das Ende von Strafen und Massnahmen
7 Organisation

## Artikel 50 {#art_50}

Grundsatz
1 Der Regierungsrat organisiert die Kantonspolizei so, dass sie ihre Aufgaben unter Berücksichtigung der regionalen Gegebenheiten zweckmässig erfüllen kann.
2 Die Kantonspolizei ist der zuständigen Direktion3) unterstellt und wird von
der Polizeikommandantin oder dem Polizeikommandanten geführt.
3 In gerichtspolizeilichen Angelegenheiten handelt die Kantonspolizei nach
den Weisungen der gerichtlichen Organe.

## Artikel 51 {#art_51}

Wohnsitz
1 Sofern ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, kann die Anstellungsbehörde den Angehörigen des Polizeikorps einen bestimmten Wohnsitz vorschreiben.

## Artikel 52 {#art_52}

Handeln in dienstfreier Zeit
1 Angehörige der Kantonspolizei sind auch in der dienstfreien Zeit zu dienstlichem Handeln berechtigt.
2 Stellen sie in ihrer dienstfreien Zeit eine schwere Straftat oder eine erhebliche Gefährdung von Rechtsgütern fest, so leiten sie, soweit zumutbar, deren
Ahndung bzw. Beseitigung in die Wege.
2) Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
3) Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
8 Finanzielle Bestimmungen

## Artikel 53 {#art_53}

Verwaltungsgebühren
1 Die Kantonspolizei erhebt Gebühren nach den Bestimmungen der Gebührenverordnung (RB 3.2512) und des Gebührenreglements (RB 3.2521).

## Artikel 54 {#art_54}

Abgeltung polizeilicher Leistungen
1 Besondere Leistungen der Kantonspolizei sind grundsätzlich kostenpflichtig.
2 Kostenersatz kann insbesondere verlangt werden:
a) * von der Veranstalterin oder vom Veranstalter für den Ordnungs- und
Sicherheitsdienst bei Anlässen, unabhängig davon, ob eine Bewilligung vorliegt
b) * von der Verursacherin oder vom Verursacher bei besonderem Aufwand oder bei Spezialeinsätzen, insbesondere bei Such- und Rettungsaktionen
c) von der Störerin oder vom Störer bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit
d) von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller für den Schutz von
überwiegend privaten Interessen
e) von Personen, die die Kantonspolizei missbräuchlich alarmiert haben
3 Der Umfang des Kostenersatzes entspricht maximal den Vollkosten des
Aufwands. Er kann insbesondere herabgesetzt oder erlassen werden bei
Veranstaltungen, die ganz oder teilweise im öffentlichen Interesse liegen
oder einem ideellen Zweck dienen. Die zuständige Direktion4) legt in ihrer
Tarifordnung die Ansätze fest.

## Artikel 55 {#art_55}

Belohnung und Vorzeigegeld
1 Die zuständige Direktion5) kann eine angemessene Belohnung in Aussicht
und Vorzeigegeld zur Verfügung stellen, wenn dies für die Rettung von Menschenleben oder für besondere Ermittlungsformen notwendig ist.
4) Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
5) Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).

## Artikel 56 {#art_56}

Schadenersatz bei Hilfeleistung Dritter
1 Der Kanton leistet Personen, die der Kantonspolizei bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben Hilfe geleistet und dabei Schaden erlitten haben, nach Billigkeit
Ersatz.
2 Ansprüche gegenüber allfälligen Schadenverursacherinnen oder -verursachern gehen im Umfange des geleisteten Schadenersatzes an den Kanton
über.
9 Polizeiliche Aufgaben der Gemeinden

## Artikel 57 {#art_57}

Aufgaben
1 Im Rahmen des kantonalen Rechts können die Gemeinden beim ruhenden
Verkehr polizeiliche Aufgaben erfüllen.
2 Sie können Private beauftragen, diese Aufgaben auf dem Gemeindegebiet
zu erfüllen. Die Bestimmungen über die privaten Sicherheitsdienste bleiben
vorbehalten.

## Artikel 58 {#art_58}

Organe
1 Anstellung, Besoldung, Ausbildung und allfällige Uniformierung der
gemeindepolizeilichen Organe sind Sache der Gemeinde.
10 Private Sicherheitsdienste
10.1 Gewaltmonopol

## Artikel 59 {#art_59}

Hoheitliche Befugnisse
1 Hoheitliche Befugnisse übt aus, wer den betroffenen Personen ein Handeln, Unterlassen oder Dulden vorschreibt und dieses Verhalten rechtmässig durchsetzen kann. Dazu gehören insbesondere polizeiliche Massnahmen nach diesem Gesetz.
2 Private Sicherheitskräfte verfügen über keine hoheitlichen Befugnisse. Ihnen können keine hoheitlichen Befugnisse übertragen werden.
10.2 Bewilligung

## Artikel 60 {#art_60}

Bewilligungspflicht
1 Wer gewerbsmässig private Sicherheitsdienste anbieten oder leisten will,
benötigt dazu eine Bewilligung der zuständigen Direktion6).
2 Eine Bewilligung benötigt insbesondere, wer gewerbsmässig:
a) als Privatdetektiv oder Privatdetektivin tätig ist
b) Objekt- oder Personenschutz anbietet
c) Werttransporte durchführt
d) Alarmempfangszentralen betreibt
e) Sicherheitsaufgaben im Auftrag des Gemeinwesens erfüllt
3 Gleichwertige ausserkantonale und ausländische Bewilligungen werden
anerkannt, wenn sie entsprechend ausgewiesen sind.
4 Private Sicherheitsdienste, die auf dem Kantonsgebiet gewerbsmässig ihre
Dienste anbieten oder leisten, haben innert eines Jahres nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes eine Bewilligung für ihre Tätigkeit einzuholen.

## Artikel 61 {#art_61}

Erteilung und Entzug der Bewilligung
1 Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn die Gesuch stellende Person
nachweist, dass sie:
a) handlungsfähig ist
b) * in der Schweiz Wohnsitz hat und die Schweizer Staatsangehörigkeit,
die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
oder der Europäischen Freihandelsassoziation oder eine Schweizer
Niederlassungsbewilligung besitzt
c) in den letzten fünf Jahren vor der Einreichung des Gesuchs nicht wegen Delikten gegen Leib und Leben, die Sittlichkeit oder das Vermögen verurteilt worden ist
d) gut beleumundet ist
e) eine genügende Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat
und
f) nur entsprechend ihrer Aufgabe ausgebildete Sicherheitskräfte einsetzt
6) Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
2 Juristische Personen bezeichnen für die Erteilung der Bewilligung eine Vertreterin oder einen Vertreter. Diese müssen jederzeit nachweisen können,
dass das mit gewerbsmässigen Sicherheitsdiensten beauftragte Personal
die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt.
3 Die Bewilligung kann unter Auflagen erteilt werden. Die zuständige Direktion7) kann sie entziehen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind
oder wenn der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin gegen
die Auflagen verstossen hat. In leichten Fällen kann die zuständige Direktion8) eine Verwarnung aussprechen.

## Artikel 62 {#art_62}

Rechte und Pflichten aus der Bewilligung
1 Wer gewerbsmässige Sicherheitsdienste leistet:
a) ist, soweit zumutbar, zur Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei verpflichtet. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht
b) hat alles zu unterlassen, was zu Verwechslungen mit der Kantonspolizei führen könnte
c) hat den Mitarbeitenden einen aussagekräftigen Firmenausweis auszustellen, der der Kantonspolizei auf Verlangen jederzeit vorzuweisen ist
Artikel 62a * Gerichtliche Verbote
1 Allgemeine gerichtliche Verbote, die nach Artikel 239 der Zivilprozessordnung des Kantons Uri vom 23. März 1994 rechtskräftig verfügt worden sind,
gelten als unbefristete gerichtliche Verbote im Sinne von Artikel 258 ZPO,
wenn sie nicht ausdrücklich befristet worden sind.

## Artikel 63 {#art_63}

Aufsicht
1 Die Tätigkeit der privaten Sicherheitsdienste unterliegt in fachlicher Hinsicht der Aufsicht der Kantonspolizei.
7) Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
8) Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
10.3 Weitere Bestimmungen

## Artikel 64 {#art_64}

Übertragung von Aufgaben an Private
1 Der Regierungsrat kann Private beauftragen, Aufgaben der Kantonspolizei
zu erfüllen. Die Bestimmungen über die privaten Sicherheitsdienste sind dabei anzuwenden.
11 Besondere Veranstaltungen

## Artikel 65 {#art_65}

1 Wer auf öffentlichem Grund einen Anlass veranstaltet, der gesteigerten
Gemeingebrauch bedeutet oder die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen kann, hat vorgängig eine Bewilligung bei der zuständigen Behörde einzuholen.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn ihr keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen erteilt
werden.
3 Die Gesuch stellende Person kann verpflichtet werden, einen angemessenen Sicherheits- und Ordnungsdienst einzurichten. Die Bestimmungen über
die privaten Sicherheitsdienste sind dabei anzuwenden.
4 Diese Bestimmung gilt auch für Anlässe auf privatem Grund, sofern sie die
öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen können.
12 Strafbestimmungen

## Artikel 66 {#art_66}

Strafen
1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a) die Kantonspolizei in der Ausübung ihres Dienstes stört, deren Anordnungen nicht nachkommt oder den Zweck der Anordnung vereitelt
b) bei der Personenkontrolle, bei erkennungsdienstlichen Massnahmen,
bei der Befragung oder bei einer Durchsuchung seine oder ihre Mitwirkung verweigert, obwohl er oder sie dazu verpflichtet ist
c) bei einer Personenkontrolle, Identitätsfeststellung oder Befragung unrichtige Angaben macht
d) einer Vorladung der Kantonspolizei ohne hinreichenden Grund nicht
folgt
e) ohne Bewilligung gewerbsmässigen Sicherheitsdienst leistet
f) * die Anordnungen der Polizei im Zusammenhang mit häuslicher
Gewalt oder Stalking missachtet
g) * die Anordnungen der Polizei im Zusammenhang mit dem Bedrohungsmanagement missachtet
h) * der Meldepflicht bei Hanfanbau nicht nachkommt
i) * ohne Bewilligung einen Anlass nach Artikel 65 veranstaltet
2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die Strafrechtspflege.
13 Schlussbestimmungen

## Artikel 67 {#art_67}

Vollzug
1 Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz. Er erlässt dazu nähere Bestimmungen in einem Reglement, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

## Artikel 68 {#art_68}

Rechtsmittel
1 Verfügungen nach diesem Gesetz oder der darauf gestützten Rechtserlasse können nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345) angefochten werden, soweit die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.

## Artikel 69 {#art_69}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es tritt am 1. Januar 2009
in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
30.11.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung AB 19.09.2008
26.09.2010 01.01.2011 Artikel 15 totalrevidiert AB 16.07.2010
26.09.2010 01.01.2011 Artikel 16 aufgehoben AB 16.07.2010
26.09.2010 01.01.2011 Artikel 19a eingefügt AB 16.07.2010
26.09.2010 01.01.2011 Titel 6a eingefügt AB 16.07.2010
26.09.2010 01.01.2011 Artikel 49a eingefügt AB 16.07.2010
26.09.2010 01.01.2011 Artikel 62a eingefügt AB 16.07.2010
22.09.2013 01.01.2014 Artikel 24 totalrevidiert AB 15.11.2013
22.09.2013 01.01.2014 Artikel 24a eingefügt AB 15.11.2013
22.09.2013 01.01.2014 Artikel 24b eingefügt AB 15.11.2013
22.09.2013 01.01.2014 Titel 4 geändert AB 15.11.2013
22.09.2013 01.01.2014 Artikel 39 totalrevidiert AB 15.11.2013
22.09.2013 01.01.2014 Artikel 39a eingefügt AB 15.11.2013
22.09.2013 01.01.2014 Artikel 39b eingefügt AB 15.11.2013
22.09.2013 01.01.2014 Artikel 40 totalrevidiert AB 15.11.2013
22.09.2013 01.01.2014 Artikel 41 totalrevidiert AB 15.11.2013
22.09.2013 01.01.2014 Artikel 42 Abs. 1 geändert AB 15.11.2013
22.09.2013 01.01.2014 Artikel 45 Abs. 4 geändert AB 15.11.2013
22.09.2013 01.01.2014 Artikel 49b eingefügt AB 15.11.2013
22.09.2013 01.01.2014 Artikel 54 Abs. 2,
geändert AB 15.11.2013
22.09.2013 01.01.2014 Artikel 66 Abs. 1, f) geändert AB 15.11.2013
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 2 Abs. 2 geändert AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 3a eingefügt AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 4 Abs. 1, f) geändert AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 4 Abs. 1, g) geändert AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 4 Abs. 1, h) eingefügt AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 5a Abs. 1 eingefügt AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 13 Abs. 3 geändert AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 14 totalrevidiert AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 15 totalrevidiert AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 17 totalrevidiert AB 13.10.2023
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 18 totalrevidiert AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 19 totalrevidiert AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 20 totalrevidiert AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 21 Abs. 1,
a)
geändert AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 21 Abs. 1,
geändert AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 21 Abs. 1, c) aufgehoben AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 21a eingefügt AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 22 totalrevidiert AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 22a eingefügt AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 23 totalrevidiert AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 23a eingefügt AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 23b eingefügt AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 23c eingefügt AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 23d eingefügt AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 24 Abs. 1 geändert AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 24 Abs. 2 geändert AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 24 Abs. 6 eingefügt AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 25 Abs. 1 geändert AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 25 Abs. 3 eingefügt AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 25 Abs. 4 eingefügt AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 26 Abs. 1,
geändert AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 26 Abs. 1,
geändert AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 27a eingefügt AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 33 totalrevidiert AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 34 totalrevidiert AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 38 totalrevidiert AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Titel 3a eingefügt AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 38a eingefügt AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 38b eingefügt AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 38c eingefügt AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 38d eingefügt AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 39c eingefügt AB 13.10.2023
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 44 totalrevidiert AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 45 Abs. 2a eingefügt AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 45 Abs. 2b eingefügt AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 45a eingefügt AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 46 totalrevidiert AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 46a eingefügt AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 47 totalrevidiert AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 48 totalrevidiert AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 49a aufgehoben AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 54 Abs. 2,
a)
geändert AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 54 Abs. 2,
geändert AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 61 Abs. 1,
geändert AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 66 Abs. 1,
g)
eingefügt AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 66 Abs. 1,
h)
eingefügt AB 13.10.2023
03.03.2024 01.07.2024 Artikel 66 Abs. 1, i) eingefügt AB 13.10.2023
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 30.11.2008 01.01.2009 Erstfassung AB 19.09.2008
Artikel 2 Abs. 2 03.03.2024 01.07.2024 geändert AB 13.10.2023
Artikel 3a 03.03.2024 01.07.2024 eingefügt AB 13.10.2023
Artikel 4 Abs. 1, f) 03.03.2024 01.07.2024 geändert AB 13.10.2023
Artikel 4 Abs. 1, g) 03.03.2024 01.07.2024 geändert AB 13.10.2023
Artikel 4 Abs. 1, h) 03.03.2024 01.07.2024 eingefügt AB 13.10.2023
Artikel 5a Abs. 1 03.03.2024 01.07.2024 eingefügt AB 13.10.2023
Artikel 13 Abs. 3 03.03.2024 01.07.2024 geändert AB 13.10.2023
Artikel 14 03.03.2024 01.07.2024 totalrevidiert AB 13.10.2023
Artikel 15 26.09.2010 01.01.2011 totalrevidiert AB 16.07.2010
Artikel 15 03.03.2024 01.07.2024 totalrevidiert AB 13.10.2023
Artikel 16 26.09.2010 01.01.2011 aufgehoben AB 16.07.2010
Artikel 17 03.03.2024 01.07.2024 totalrevidiert AB 13.10.2023
Artikel 18 03.03.2024 01.07.2024 totalrevidiert AB 13.10.2023
Artikel 19 03.03.2024 01.07.2024 totalrevidiert AB 13.10.2023
Artikel 19a 26.09.2010 01.01.2011 eingefügt AB 16.07.2010
Artikel 20 03.03.2024 01.07.2024 totalrevidiert AB 13.10.2023
Artikel 21 Abs. 1,
a)
03.03.2024 01.07.2024 geändert AB 13.10.2023
Artikel 21 Abs. 1,
03.03.2024 01.07.2024 geändert AB 13.10.2023
Artikel 21 Abs. 1,
c)
03.03.2024 01.07.2024 aufgehoben AB 13.10.2023
Artikel 21a 03.03.2024 01.07.2024 eingefügt AB 13.10.2023
Artikel 22 03.03.2024 01.07.2024 totalrevidiert AB 13.10.2023
Artikel 22a 03.03.2024 01.07.2024 eingefügt AB 13.10.2023
Artikel 23 03.03.2024 01.07.2024 totalrevidiert AB 13.10.2023
Artikel 23a 03.03.2024 01.07.2024 eingefügt AB 13.10.2023
Artikel 23b 03.03.2024 01.07.2024 eingefügt AB 13.10.2023
Artikel 23c 03.03.2024 01.07.2024 eingefügt AB 13.10.2023
Artikel 23d 03.03.2024 01.07.2024 eingefügt AB 13.10.2023
Artikel 24 22.09.2013 01.01.2014 totalrevidiert AB 15.11.2013
Artikel 24 Abs. 1 03.03.2024 01.07.2024 geändert AB 13.10.2023
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Artikel 24 Abs. 2 03.03.2024 01.07.2024 geändert AB 13.10.2023
Artikel 24 Abs. 6 03.03.2024 01.07.2024 eingefügt AB 13.10.2023
Artikel 24a 22.09.2013 01.01.2014 eingefügt AB 15.11.2013
Artikel 24b 22.09.2013 01.01.2014 eingefügt AB 15.11.2013
Artikel 25 Abs. 1 03.03.2024 01.07.2024 geändert AB 13.10.2023
Artikel 25 Abs. 3 03.03.2024 01.07.2024 eingefügt AB 13.10.2023
Artikel 25 Abs. 4 03.03.2024 01.07.2024 eingefügt AB 13.10.2023
Artikel 26 Abs. 1,
03.03.2024 01.07.2024 geändert AB 13.10.2023
Artikel 26 Abs. 1,
03.03.2024 01.07.2024 geändert AB 13.10.2023
Artikel 27a 03.03.2024 01.07.2024 eingefügt AB 13.10.2023
Artikel 33 03.03.2024 01.07.2024 totalrevidiert AB 13.10.2023
Artikel 34 03.03.2024 01.07.2024 totalrevidiert AB 13.10.2023
Artikel 38 03.03.2024 01.07.2024 totalrevidiert AB 13.10.2023
Titel 3a 03.03.2024 01.07.2024 eingefügt AB 13.10.2023
Artikel 38a 03.03.2024 01.07.2024 eingefügt AB 13.10.2023
Artikel 38b 03.03.2024 01.07.2024 eingefügt AB 13.10.2023
Artikel 38c 03.03.2024 01.07.2024 eingefügt AB 13.10.2023
Artikel 38d 03.03.2024 01.07.2024 eingefügt AB 13.10.2023
Titel 4 22.09.2013 01.01.2014 geändert AB 15.11.2013
Artikel 39 22.09.2013 01.01.2014 totalrevidiert AB 15.11.2013
Artikel 39a 22.09.2013 01.01.2014 eingefügt AB 15.11.2013
Artikel 39b 22.09.2013 01.01.2014 eingefügt AB 15.11.2013
Artikel 39c 03.03.2024 01.07.2024 eingefügt AB 13.10.2023
Artikel 40 22.09.2013 01.01.2014 totalrevidiert AB 15.11.2013
Artikel 41 22.09.2013 01.01.2014 totalrevidiert AB 15.11.2013
Artikel 42 Abs. 1 22.09.2013 01.01.2014 geändert AB 15.11.2013
Artikel 44 03.03.2024 01.07.2024 totalrevidiert AB 13.10.2023
Artikel 45 Abs. 2a 03.03.2024 01.07.2024 eingefügt AB 13.10.2023
Artikel 45 Abs. 2b 03.03.2024 01.07.2024 eingefügt AB 13.10.2023
Artikel 45 Abs. 4 22.09.2013 01.01.2014 geändert AB 15.11.2013
Artikel 45a 03.03.2024 01.07.2024 eingefügt AB 13.10.2023
Artikel 46 03.03.2024 01.07.2024 totalrevidiert AB 13.10.2023
Artikel 46a 03.03.2024 01.07.2024 eingefügt AB 13.10.2023
Artikel 47 03.03.2024 01.07.2024 totalrevidiert AB 13.10.2023
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Artikel 48 03.03.2024 01.07.2024 totalrevidiert AB 13.10.2023
Titel 6a 26.09.2010 01.01.2011 eingefügt AB 16.07.2010
Artikel 49a 26.09.2010 01.01.2011 eingefügt AB 16.07.2010
Artikel 49a 03.03.2024 01.07.2024 aufgehoben AB 13.10.2023
Artikel 49b 22.09.2013 01.01.2014 eingefügt AB 15.11.2013
Artikel 54 Abs. 2,
a)
03.03.2024 01.07.2024 geändert AB 13.10.2023
Artikel 54 Abs. 2,
22.09.2013 01.01.2014 geändert AB 15.11.2013
Artikel 54 Abs. 2,
03.03.2024 01.07.2024 geändert AB 13.10.2023
Artikel 61 Abs. 1,
03.03.2024 01.07.2024 geändert AB 13.10.2023
Artikel 62a 26.09.2010 01.01.2011 eingefügt AB 16.07.2010
Artikel 66 Abs. 1, f) 22.09.2013 01.01.2014 geändert AB 15.11.2013
Artikel 66 Abs. 1,
g)
03.03.2024 01.07.2024 eingefügt AB 13.10.2023
Artikel 66 Abs. 1,
h)
03.03.2024 01.07.2024 eingefügt AB 13.10.2023
Artikel 66 Abs. 1, i) 03.03.2024 01.07.2024 eingefügt AB 13.10.2023
